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8. Wettbewerbsrechtlicher Schutz von Markenbildungsprinzipien
Der wettbewerbsrechtliche Schutz von Markenbildungssystemen kann entgegen Auffassungen in der Literatur nicht grundsätzlich unter Verweis auf markenrechtliche
Wertungen verweigert werden. Es muss vielmehr im konkreten Einzelfall untersucht
werden, ob der Verkehr in dem System selbst einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft erblickt, da in diesem Fall die über den wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz zu schützende Leistung über die markenrechtlichen Wertungen hinausgeht.
9. Wettbewerbs- und markenrechtlicher Schutz von Vertriebsbindungen gegen
Außenseiter
Ein Außenseitervertrieb kann auch nach der Aufgabe des Merkmals der Lückenlosigkeit des Vertriebssystems bei Vorliegen eines Schleichbezugs, eines Verleitens zum
Vertragsbruch und einer Kontrollnummernbeseitigung ein Verstoß gegen die §§ 3, 4
Nr. 10 UWG darstellen.
Daneben kann auf das Markenrecht parallel zurückgegriffen werden, da kein Bedürf nis besteht, die Vorrangthese auf diese Fallgruppe anzuwenden.
IV. Fazit
Die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung »MAC Dog« erstmals aufgestellte
Vorrangthese des Marken- vor dem Wettbewerbsrecht betrifft ein Subsidiaritätsverhältnis, nicht aber eine strenge Spezialität zwischen den beiden Rechtsgebieten. Die
These vom Vorrang des Markenrechts bewirkt dabei, wie vom BGH treffend erkannt,
dass ein kennzeichenrechtlicher Sachverhalt »in erster Linie« auf Grundlage des MarkenG beurteilt werden muss. Hierdurch wird der vom Gesetzgeber beabsichtigten
Konzentrationswirkung des MarkenG bei Sachverhalten mit Zeichenbezug genüge
getan.
Einer abstrakten Begrenzungs- bzw. Sperrwirkung des Markenrechts, welche eine
Anwendung des Wettbewerbsrechts auch dann bewirken soll, wenn der Anwendungsbereich des Markenrechts eröffnet, einzelne Tatbestandsvoraussetzungen jedoch
nicht vorliegen, ist nicht gerechtfertigt. Insofern kann der Vorrangthese eine Differenzierungsthese entgegengestellt werden, wonach im Einzelfall im Rahmen einer Differenzierung untersucht werden muss, ob eine Umgehung markenrechtlicher Wertungen im konkreten Sachverhalt festgestellt werden kann. Dies ist von vornherein schon
dann nicht der Fall, wenn wie vom BGH verlangt, lauterkeitsrechtlich zu berücksichtigende »besonderen Umstände« festgestellt werden können. Da die Grenzen zwischen derartigen »besonderen Umständen« i.S.d. UWG und den Unlauterkeitsmomenten z.B. des § 14 II Nr. 3 MarkenG fließend sind, ändert sich zumindest für die
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Praxis insofern wenig, als in der Anspruchsbegründung neben den Ausführungen zum
markenrechtlichen Anspruch, Ausführungen zu den Unlauterkeitsmomenten gemacht
werden müssten. Diesbezüglich ergeben sich somit in der anwaltlichen Rechtspraxis
keine Unterschiede zur Situation im Rahmen einer kumulativen Anspruchskonkurrenz.
Schließlich hat der BGH selbst, nicht zuletzt durch eine vorsichtige Formulierung
schon in der »MAC Dog« Entscheidung, die Möglichkeit für umfangreiche Ausnah men von der Vorrangthese und damit mittelbar zugleich die Möglichkeit der Vornahme einer Differenzierung bei einzelnen Fallgruppen geschaffen. Daneben stellen
die Fallgruppen der bösgläubigen Markenanmeldung, der unzulässigen vergleichenden Werbung nach § 6 II UWG sowie der Schutz von Vertriebsbindungen gegen
Außenseiter »echte Ausnahmen« zur Vorrangthese dar.
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References
Zusammenfassung
Wann ist ein Markenschutz durch das UWG möglich? Welche Fallgruppen bestehen an der Schnittstelle des Marken- und Lauterkeitsrechts und wie sind diese rechtlich zu behandeln? Diesen Fragen, mit denen Praktiker auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes regelmäßig konfrontiert werden, stellt das Werk eine umfassende Gesamtdarstellung gegenüber. Es behandelt die relevanten Fallgruppen, in denen sich die Anwendungsbereiche des Markengesetzes und des UWG überschneiden können und beschäftigt sich mit der Frage des Verhältnisses der beiden Rechtsgebiete zueinander, insbesondere ob sich ein Markeninhaber zum Schutz seines Kennzeichens sowohl auf das Marken- als auch auf das Wettbewerbsrecht berufen kann.