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E. Zusammenfassung der Ergebnisse
I. UWG-relevante Auslegungstatbestände und ihre Auslegung im Hinblick auf das
Wettbewerbsrecht des UWG
1. Markenmäßige Benutzung
Die Voraussetzung der markenmäßigen Benutzung regelt als ungeschriebenes
Tatbestandsmerkmal von § 14 II MarkenG den Anwendungsbereich des MarkenG.
Trotz der im Vergleich zum WZG erfolgten Ausweitung des Benutzungsbegriffs
bestehen weiterhin kennzeichenrechtlich relevante Sachverhalte, welche mangels
einer relevanten Benutzung nicht in den Anwendungsbereich des MarkenG fallen.
2. Doppelidentität, § 14 II Nr. 1 MarkenG
Der aus § 14 II Nr. 1 MarkenG folgende Anspruch des Markeninhabers gegen Dritte
im Fall der Doppelidentität von Kennzeichen und Waren bringt durch den Verzicht
auf das Erfordernis der Verwechslungsgefahr primär wettbewerbsrechtlich relevante
Verhaltensweisen, wie z.B. Außenseiterwettbewerb durch vom Markeninhaber nicht
autorisierte Händler, in den Anwendungsbereich des Markenrechts.
3. Markenschutz außerhalb des Ähnlichkeitsbereichs
Markenschutz außerhalb des Ähnlichkeitsbereiches von § 14 II Nr. 3 MarkenG wird
bei Vorliegen einer kennzeichenmäßigen Benutzung vom Markenrecht erfasst, sodass
die sich aus dem Wortlaut zunächst ergebene Schutzlücke geschlossen wird. Ein markenrechtlicher Schutz scheidet jedoch zum einen bei nicht kennzeichenmäßiger Verwendung aus. Zum anderen wird ein Sachverhalt außerhalb des Ähnlichkeitsbereichs
dann nicht vom MarkenG erfasst, wenn eine absolute Unähnlichkeit der Zeichen vorliegt, welche keine Assoziationen beim Verkehr mit Drittmarken auslöst, da für § 14
II Nr. 3 MarkenG nicht dieselben Grundsätze gelten wie zur Feststellung einer zu
einer Verwechslungsgefahr führenden Zeichenähnlichkeit i.S.v. § 14 II Nr. 2 MarkenG.
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4. Markenschutz innerhalb des Ähnlichkeitsbereichs
Innerhalb des Ähnlichkeitsbereichs sind bekannte Marken durch eine analoge
Anwendung des § 14 II Nr. 3 MarkenG geschützt. Es bedarf deshalb weder einer weiten Auslegung des Begriffs des gedanklichen Inverbindungbringens, noch einer weiten Auslegung des Begriffs der Verwechslungsgefahr oder der Zeichenidentität. Ein
Heranziehen des Wettbewerbsrechts allein zur Schließung der Schutzlücke ist deshalb
weder notwendig noch möglich.
5. Eintragungshindernisse § 8 II Nr. 4, 5 MarkenG
Im Hinblick auf das Eintragungshindernis des § 8 II Nr. 4 MarkenG, nach dem
keine täuschenden Marken eingetragen werden dürfen, müssen die für die Ausle gung der §§ 3, 4 UWG entwickelten Grundsätze berücksichtigt werden. Hierdurch
wird ein Systemwiderspruch verhindert, nämlich dass Marken eingetragen werden,
welche wettbewerbsrechtlich nach Irreführungsgrundsätzen untersagt werden könn ten.
In Bezug auf das Eintragungshindernis des § 8 II Nr. 5 MarkenG, nach welchem Marken nicht eingetragen werden dürfen, welche gegen die öffentliche Ordnung oder die
guten Sitten verstoßen, ist zu berücksichtigen, dass die frühere, auf § 1 UWG a.F.
gestützte Rechtsprechung unter dem neuen UWG nicht deckungsgleich weitergelten
kann. Dies liegt darin begründet, dass nunmehr die Schutzzwecktrias des UWG Interessen von Marktteilnehmern nicht erfasst, welche über die wirtschaftlichen Interessen
an einem unverfälschten Wettbewerb hinausgehen, so dass früher unter § 1 UWG a.F.
entschiedene Sachverhaltskonstellationen nicht mehr vom Lauterkeitsrecht erfasst
werden.
6. Markenschutz von Werbeslogans
Hinsichtlich des kennzeichenrechtlichen Schutzes von Werbeslogans folgt aus den
europarechtlichen Vorgaben, dass hinsichtlich des Eintragungshindernisses des § 8 II
Nr. 1 u. 2 MarkenG keine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu sonstigen
Mehrwort- bzw. Kombinationsmarken mehr gerechtfertigt ist.
7. Bösgläubige Markenanmeldung
Bei der bösgläubigen Anmeldung von Sperrmarken, d.h. von vorbenutzten Marken
Dritter, gilt es zu berücksichtigen, dass gegen diese markenrechtlich durch § 50 III
MarkenG vorgegangen werden kann. Bösgläubigkeit wurde nunmehr per Gesetz als
absolutes Eintragungshindernis in § 8 II Nr. 10 MarkenG verankert. Die Bösgläubigkeit besteht dabei je nach Einzelfall in einer unlauteren Behinderung im Sinne der
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Zusammenfassung
Wann ist ein Markenschutz durch das UWG möglich? Welche Fallgruppen bestehen an der Schnittstelle des Marken- und Lauterkeitsrechts und wie sind diese rechtlich zu behandeln? Diesen Fragen, mit denen Praktiker auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes regelmäßig konfrontiert werden, stellt das Werk eine umfassende Gesamtdarstellung gegenüber. Es behandelt die relevanten Fallgruppen, in denen sich die Anwendungsbereiche des Markengesetzes und des UWG überschneiden können und beschäftigt sich mit der Frage des Verhältnisses der beiden Rechtsgebiete zueinander, insbesondere ob sich ein Markeninhaber zum Schutz seines Kennzeichens sowohl auf das Marken- als auch auf das Wettbewerbsrecht berufen kann.