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allermeisten Fällen aus den Marken selbst bzw. aus den Produkten, welche unter
ihnen vertrieben werden, nicht aber aus dem Kennzeichnungssystem als solchem
ergeben.
Gleiches gilt auch für die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft. Diese setzt voraus, dass die Verwendung von Drittkennzeichen geeignet ist, das ältere Ordnungsprinzip zu beeinträchtigen, bzw. dessen Hinweisfunktion auf den Verwender und dessen Produkte entwertet.
Im Ergebnis dürfte es demzufolge zwar schwierig sein, einen wettbewerbsrechtlichen
Schutz zu erreichen; derartige Hindernisse rechtfertigen jedoch nicht seine Verweigerung.
5. Zusammenfassung und Ergebnis
Der wettbewerbsrechtliche Schutz von Markenbildungssystemen kann entgegen Auffassungen in der Literatur nicht grundsätzlich unter Verweis auf markenrechtliche
Wertungen verweigert werden. Es muss vielmehr im konkreten Einzelfall untersucht
werden, ob der Verkehr in dem System selbst einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft erblickt, da in diesem Fall die über den wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz zu schützende Leistung über markenrechtliche Wertungen hinausgeht.
IX. Wettbewerbs- und markenrechtlicher Schutz von Vertriebsbindungen gegen
Außenseiter
Ein weiterer Bereich, in dem parallele marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche
entstehen können, liegt im Schutz von Vertriebsbindungen. Diese werden zumeist in
Form von selektiven Vertriebssystemen zum Absatz von in der Regel hochwertiger
und/oder wartungsintensiver Markenware eingesetzt. Dabei werden die Waren nur
über ausgewählte Händler vertrieben, welchen vertraglich untersagt ist, die Produkte
an dritte Händler außerhalb des Systems weiterzuverkaufen. Aufgrund von – je nach
Produkt und Markt – hohen Gewinnspannen und dem Bemühen von Händlern um ein
attraktives Sortiment sowie von regionalen Preisdifferenzen zwischen den einzelnen
nationalen oder regionalen Märkten eines Herstellers, bestehen für Nichtmitglieder
bzw. Außenseiter des Systems Anreize zur Aufnahme eines Außenseitervertriebs.
Geht ein Hersteller, welcher seine Abnehmer in ein selektives Vertriebssystem eingebunden hat, daraufhin gegen einen nicht zum offiziellen Vertrieb zugelassenen
Außenseiter vor, können ihm je nach Sachverhalt sowohl marken- als auch wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen zur Verfügung stehen. Mit der Harmonisierung des europäischen Markenrechts bzw. mit der Markenrechtsreform hat die Bedeutung des Markenrechts im Zusammenhang mit Außenseiterwettbewerb in Form von
Parallelimporten und Reimporten aus Drittstaaten unter anderem durch die Nichtak-
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References
Zusammenfassung
Wann ist ein Markenschutz durch das UWG möglich? Welche Fallgruppen bestehen an der Schnittstelle des Marken- und Lauterkeitsrechts und wie sind diese rechtlich zu behandeln? Diesen Fragen, mit denen Praktiker auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes regelmäßig konfrontiert werden, stellt das Werk eine umfassende Gesamtdarstellung gegenüber. Es behandelt die relevanten Fallgruppen, in denen sich die Anwendungsbereiche des Markengesetzes und des UWG überschneiden können und beschäftigt sich mit der Frage des Verhältnisses der beiden Rechtsgebiete zueinander, insbesondere ob sich ein Markeninhaber zum Schutz seines Kennzeichens sowohl auf das Marken- als auch auf das Wettbewerbsrecht berufen kann.