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führe dazu, dass kein wettbewerbsrechtlicher Schutz für »Markenbildungsideen«
gewährt werden dürfe, da ansonsten eine Aushebelung des Markenrechts zu befürch ten sei766.
Fezer hingegen sieht ein Markenbildungskonzept bzw. die Konkretisierung eines
Serienmarkenkonzepts als Markenformat als markenrechtlich schutzfähig an767. Dies
deshalb, da dem europäischen Markenrechtsverständnis eine offene, nicht aber eine
statische Marke zugrundeliege, wofür z.B. die konturlose Farbmarke beispielhaft
sei768. Ein Beleg für die Schutzfähigkeit eines Markenbildungskonzepts als Marke
stelle die anerkannte Fallkonstellation eines Verwechslungsschutzes von Serienmarken dar. Dies rühre daher, dass die Assoziationsgefahr, auf die sich Inhaber von Markenfamilien beziehen, keinen von der Verwechslungsgefahr unabhängigen Verletzungstatbestand darstelle, sodass die Rechtsprechung zum Verwechslungsschutz von
Markenfamilien nur dann richtlinienkonform sei, wenn hieraus eine Fallkonstellation
der Verwechslungsgefahr gebildet werde769.
3. Wettbewerbsrechtlicher Schutz
Die Frage der Markenfähigkeit von Markenbildungsprinzipien kann jedoch dahinstehen, wenn aufgrund unterschiedlicher Schutzrichtungen ein wettbewerbsrechtlicher Schutz unabhängig vom Bestehen eines Markenschutzes erreicht werden
kann.
Die instanzgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass der Schutz eines Markenbildungsprinzips wettbewerbsrechtlich begründet sein kann770. Allerdings wird
teilweise die Notwendigkeit eines solchen Schutzes angezweifelt bzw. verneint, wenn
im konkreten Fall eine große Anzahl von Marken gebildet und intensiv benutzt
wurde771. Einerseits sind die nach gleichem Prinzip erdachten Marken nämlich markenrechtlich gegen Serienverwechslungsgefahr geschützt, andererseits, falls es sich
um bekannte Marken handelt, auch gegen Rufausbeutung und Verwässerung.
Jedoch wird angenommen, dass ein selbständiger wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für ein Kennzeichnungssystem aufgrund der Verschiedenheit der jeweiligen
Schutzobjekte im Einklang mit der »MAC Dog«-Rechtsprechung in Betracht kommt.
Im Gegensatz zu den an den einzelnen Eintragungen anknüpfenden Ausschließlichkeitsrechten, besteht der wettbewerbsrechtliche Anknüpfungspunkt darin, dass sich
die Adressaten aus der konkreten Art, wie die Marken verwendet werden, Vorstellun-
766 Ingerl, WRP 2004, 809ff., 814; Ingerl/Rohnke §14 Rn. 749.
767 Fezer, GRUR 2005, 102ff., 108.
768 Vgl. EuGH GRUR 2003, 604ff. – Libertel.
769 Fezer, GRUR 2005, 102ff., 108.
770 OLG Düsseldorf WRP 1997, 588ff., 592 – McPaint, »allenfalls wettbewerbsrechtlich«; OLG Köln
WRP 2001, 964ff., 968 – Kfz-Modellbezeichnungen; OLG Düsseldorf MMR 2001, 706ff., 708; Verneinung UWG-Schutz nicht aus grundsätzlichen Gründen, sondern lediglich deshalb, da eine »Markenfamilie mit einem gemeinsamen Strukturprinzip keinen Prioritätstatbestand darstellt und die Klägerin sich mit der Existenz prioritätsälterer Marken außerhalb ihrer Markenfamilie abfinden muss.«
771 OLG Düsseldorf 1997, 588ff., 592 – McPaint.
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gen betreffend des Konstruktionsprinzips ableiten und aus dieser Erkenntnis eine
Qualitäts- und Herkunftsvorstellung bilden772.
4. Stellungnahme
Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz eines Markenbildungssystems ist nicht per se aufgrund markenrechtlicher Wertungen ausgeschlossen773. Dies ist nur dann der Fall,
wenn ein Markeninhaber bereits kennzeichenrechtlich gegen verwechslungsfähige,
verwässernde und/oder rufausbeutende Marken vorgehen kann. Ein zusätzlicher
Schutz gegen von Dritten nach dem vom Markeninhaber praktizierten Markenbildungsprinzip, wie z.B. dem »Mc-Something Prinzip«, gebildeten Marken kommt
insofern außerhalb einer Verwechslungs- bzw. Verwässerungs- und Rufausbeutungsgefahr in Betracht.
Jedoch kann die konkrete Art, wie Marken im Verkehr verwendet und zueinander in
Beziehung gesetzt werden, eine Leistung im Sinne eines sonstigen wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes nach § 3 UWG darstellen774, sofern sich aus dieser
Zuordnung an sich beim Publikum Qualitäts- und Herkunftsvorstellungen herauskristallisiert haben. In einem solchen Fall ist es gerechtfertigt, dass dem selbständigen
inhaltlichen Ordnungsprinzip unabhängig von einer Markeneintragung ein wettbewerbsrechtlicher Schutz zukommt, da ein solcher über die markenrechtliche Verwechslungsgefahr hinausgeht, wenn der Verkehr allein aus der Konstruktionsweise
der Zeichen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft erblickt.
Allerdings dürfte der wettbewerbsrechtliche Schutz eines Markenbildungsprinzips in
der Praxis nur selten zu erreichen sein. So müsste nämlich wohl mittels demoskopischer Gutachten nachgewiesen werden, dass die Systematik der Zeichenbildung unter
Kenntnis der inhaltlichen Bedeutung den angesprochenen Verkehrskreisen in gewissem Maße bekannt ist775. Entsprechend müsste z.B. der Automobilhersteller BMW,
der sich gegen die Verwendung der fiktiven Drittzeichen 332, 342, 352 für Automobile wehrt, darlegen, dass die Verkehrskreise die Zahl 3 als Hinweis auf eine Baureihe
verstehen, die folgenden zwei Zahlen als einen Faktor mal 100ccm Hubraum, und aus
dieser Anordnung eindeutig auf BMW als Hersteller schließen, bzw. eine gedankliche
Verbindung zu diesem Unternehmen herstellen.
Hinsichtlich einer unlauteren Rufausbeutung ist in der Regel problematisch, dass der
gute Ruf im Verkehr, um beim obigen Beispiel zu bleiben, im Zusammenhang mit der
BMW-Marke an sich steht, nicht aber mit der Systematik der nach einem bestimmten
Ordnungsprinzip in eine Beziehung zueinander gesetzten Modellbezeichnungen. Dies
ist zwar theoretisch möglich, in der Praxis wird sich eine Wertschätzung jedoch in den
772 OLG Köln WRP 2001, 964ff., 968 – Kfz-Modellbezeichnungen.
773 OLG Düsseldorf WRP 1997, 588ff., 592 – McPaint; OLG Köln WRP 2001, 964ff., 968 – Kfz-Modell bezeichnungen; OLG Düsseldorf MMR 2001, 706ff., 708.
774 Für einen Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 9 UWG mangelt es an der Voraussetzung einer »Ware
oder Dienstleistung«, s.o., 148ff.
775 BGH GRUR 2002, 275ff., 277 – Noppenbahn.
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References
Zusammenfassung
Wann ist ein Markenschutz durch das UWG möglich? Welche Fallgruppen bestehen an der Schnittstelle des Marken- und Lauterkeitsrechts und wie sind diese rechtlich zu behandeln? Diesen Fragen, mit denen Praktiker auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes regelmäßig konfrontiert werden, stellt das Werk eine umfassende Gesamtdarstellung gegenüber. Es behandelt die relevanten Fallgruppen, in denen sich die Anwendungsbereiche des Markengesetzes und des UWG überschneiden können und beschäftigt sich mit der Frage des Verhältnisses der beiden Rechtsgebiete zueinander, insbesondere ob sich ein Markeninhaber zum Schutz seines Kennzeichens sowohl auf das Marken- als auch auf das Wettbewerbsrecht berufen kann.