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VIII. Wettbewerbsrechtlicher Schutz von Markenbildungsprinzipien
1. Allgemein
Im Rahmen der Verteidigung von Serienmarken bzw. Markenfamilien wird von Markeninhabern immer wieder versucht, Schutz für ein von ihnen verwandtes Konstruktionsprinzip von Marken zu suchen. Bekanntes Beispiel hierfür ist das Markenbildungsprinzip einer Schnellrestaurantkette, ihre Produkte jeweils mit »Mac« in Kombination mit einer weiteren Buchstabenfolge zu kennzeichnen761. Bei der rechtlichen
Einordnung solcher Kennzeichen ist zu unterscheiden zwischen dem Schutz der
bestehenden Serienmarken als solchen und einem einer bestimmten Markenserie zu
entnehmendem Konstruktionsprinzip. Auf letzteres bezog sich eine Äußerung des
BGH in der bereits dargestellten Entscheidung »MAC Dog«, nach der der Bundesgerichtshof dem Instanzgericht zu untersuchen aufgab, inwiefern sich ein Hinweis darauf ergebe, dass das in Rede stehende »Zeichenbildungsprinzip« des Beklagten zum
entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine gewisse Bekanntheit erreicht habe762. Diesem obiter dictum lässt sich entnehmen, dass der BGH einem Konstruktionsprinzip
Rechtserheblichkeit zuerkennt763. Es bleibt jedoch die Frage offen, inwiefern es sich
dabei um einen unter das MarkenG oder das UWG zu fassenden Schutz handelt.
2. Markenrechtlicher Schutz
Schutzgegenstand des Markenrechts ist ein konkretes Zeichen, nicht jedoch das bei
abstrakter Betrachtungsweise einer Markenserie entnommene Konstruktionsprinzip
als solches764. Der Schutz von Markenbildungsprinzipien außerhalb eines Verletzungsschutzes von konkreten Serienzeichen gegen Verwechslung bzw. Ausbeutung
und Beeinträchtigung im Sinne von § 14 II MarkenG ist dem Kennzeichenrecht
fremd. Einem Zeichenbildungsprinzip bzw. einem Systemschutz soll jedoch kennzeichenrechtlich grundsätzlich durch die Anerkennung der Verwechslungsgefahr unter
dem Aspekt des Serienzeichens Rechnung getragen werden765. Entsprechend kann
die erwähnte Äußerung des BGH, die Bekanntheit eines Zeichenbildungsprinzips zu
prüfen, nur dahingehend verstanden werden, dass die Bekanntheit des Stammbestandteils der Markenfamilie untersucht werden sollte, sofern eine solche angenommen
werden kann. In der Literatur wird dabei teilweise aufgrund der Annahme einer
Begrenzungsfunktion des Markenrechts, eine markenrechtliche Wertung dahingehend abgeleitet, dass es sich bei der Tatsache, dass Konstruktionsprinzipien nicht vom
Markenrecht erfasst werden, um einen markenrechtlichen Grundsatz handele. Dieser
761 Das sog. »Mc-Something-Prinzip«; vgl. OLG Düsseldorf WRP 1997, 588ff., 592 – McPaint.
762 Zum Sachverhalt s.o., 76f.; BGH GRUR 1999, 161ff., 164 – MAC Dog.
763 Fezer, GRUR 2005, 102ff., 108.
764 Ingerl, WRP 2004, 809ff., 814.
765 BGH GRUR 1999, 240ff., 241 – Stephanskrone I, m.w.N.
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References
Zusammenfassung
Wann ist ein Markenschutz durch das UWG möglich? Welche Fallgruppen bestehen an der Schnittstelle des Marken- und Lauterkeitsrechts und wie sind diese rechtlich zu behandeln? Diesen Fragen, mit denen Praktiker auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes regelmäßig konfrontiert werden, stellt das Werk eine umfassende Gesamtdarstellung gegenüber. Es behandelt die relevanten Fallgruppen, in denen sich die Anwendungsbereiche des Markengesetzes und des UWG überschneiden können und beschäftigt sich mit der Frage des Verhältnisses der beiden Rechtsgebiete zueinander, insbesondere ob sich ein Markeninhaber zum Schutz seines Kennzeichens sowohl auf das Marken- als auch auf das Wettbewerbsrecht berufen kann.