150
Generalklausel des § 3 UWG anwendbar. Dies ist insbesondere auf der Rechtsfolgenseite zu berücksichtigen, da die dreifache Schadensberechnung nur nach § 4 Nr. 9
UWG geschützten Leistungen zugute kommt, bei sonstigen Wettbewerbsverstößen 700
aber keine Anwendung findet. Da das Arbeitsergebnis »Werbeslogan« jedoch keine
von § 4 Nr. 9 UWG erfasste Leistung darstellt701, kann konsequenterweise auch das
Privileg der dreifachen Schadensberechnung im Zusammenhang mit Werbeslogans
nicht zur Anwendung kommen, sondern können allein die Rechtsfolgen eintreten,
welche im Falle sonstiger Wettbewerbsverstöße vorgesehen sind702.
b) BGH Entscheidung »Wärme fürs Leben«
Wie bereits erwähnt, hat die Rechtsprechung einen wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz für Werbeslogans unter der Generalklausel des § 1 UWG a.F. gewährt.
In seiner diesbezüglichen Leitentscheidung »Wärme fürs Leben«, welcher eine Klage
eines Energieversorgers gegen einen Industrieverband aufgrund der Übernahme eines
Werbeslogans zugrunde lag, befasste sich der BGH allein mit einem wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz und stellte fest, dass der wettbewerbsrechtliche
Schutz eines Werbeslogans nach denselben Grundsätzen zu beurteilen sei, wie sie für
andere Leistungsergebnisse gelten würden703. Voraussetzung sei deshalb neben
einem besonderen Unlauterkeitsmerkmal das Vorhandensein einer wettbewerblichen
Eigenart704. Diesbezüglich soll einem »originellen, gleichzeitig einprägsamen und
aussagekräftigen Werbeslogan« »dank seiner Eignung, auf einen bestimmten Anbieter hinzuweisen, schon mit seiner Einführung im Markt ein wettbewerbsrechtlicher
Schutz vor Nachahmung zukommen, ohne dass es auf seine Bekanntheit im Verkehr
ankommt«705. Fehlt es an der geforderten Originalität, so kann auch einfachen Werbesprüchen wie »Wärme fürs Leben« – zumal erfolgreiche Werbesprüche oftmals
durch eine nicht zu leugnende Banalität geprägt sind – bei Erreichen einer gewissen
Bekanntheit Schutz gegen vermeidbare Herkunftstäuschungen erlangen, wenn dies
aufgrund identischer Übernahme der Wortfolge in einem ähnlichen werblichen
Umfeld geschieht706. Die Entscheidung liegt insoweit im Einklang mit der neueren
markenrechtlichen Eintragungspraxis, auch einfachen Wortfolgen eine Unterscheidungskraft nach § 8 II Nr. 1 MarkenG zuzubilligen707.
700 Teplitzky, GRUR 1987, 215ff., 216; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 9 Rn. 1.36, welche allerdings
Werbeslogans als nach § 4 Nr. 9 UWG geschützte Leistung ansehen.
701 S.o., 148.
702 A.A. Kaulmann, Werbeslogans, 216f.
703 BGH WRP 1997, 306ff. – Wärme fürs Leben; nachdem der Gesetzgeber den ergänzenden Leistungsschutz für »Waren und Dienstleistungen« in § 4 Nr. 9 UWG kodifiziert hat, lässt sich die Entscheidung unter § 1 UWG a.F. nicht unterschiedslos auf § 4 Nr. 9 UWG übertragen.
704 BGH WRP 1997, 306ff. – Wärme fürs Leben.
705 BGH WRP 1997, 306ff., 307 – Wärme fürs Leben, mit Verweis auf Erdmann, GRUR 1996, 550ff.,
556.
706 BGH WRP 1997, 306ff., 309 – Wärme fürs Leben; die Entscheidung wird in der Literatur zum UWG
n.F. überwiegend undifferenziert dahingehend bewertet, dass auch der ergänzende Leistungsschutz
nach § 4 Nr. 9 UWG Werbeslogans umfasst.
707 S.o., 47ff.; so kann i.d.R. eine wettbewerbliche Eigenart bei Vorliegen ausreichender Unterscheidungskraft eines Slogans nicht verneint werden, da dann von einem für die wettbewerbliche Eigenart
notwendigen Herkunftshinweis ausgegangen werden kann.
151
Aus der obigen Entscheidung lässt sich jedoch im Hinblick auf das UWG n.F. nicht
der Schluss ziehen, dass Werbeslogans unterschiedslos als »Leistungen« im Sinne
von § 4 Nr. 9 UWG geschützt sind, da – wie bereits dargestellt – Werbeslogans allein
dem Schutz der Generalklausel nach § 3 UWG unterliegen. Hinzukommt, dass der
BGH in der obigen Entscheidung eher einem Schutz der Werbefunktion von Kennzeichen in Form von Werbeslogans bzw. der wettbewerbsrechtlichen Schutzwürdigkeit
von Werbeanstrengungen zuneigt, weniger jedoch den Schutz einer »Leistung« im
Sinne des ergänzenden Leistungsschutzes, auch wenn dessen Kriterien letztlich herangezogen werden708.
Wie im Falle des ergänzenden Leistungsschutzes nach § 4 Nr. 9 UWG stellt sich entsprechend auch bei der Gewährung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs aufgrund unlauterer Nachahmung eines Werbeslogans nach § 3 UWG die Frage nach
dem Verhältnis zu parallelen markenrechtlichen Ansprüchen.
c) Schutz markenfähiger Slogans
Werbeslogans werden bei Prüfung ihrer markenrechtlichen Eintragungsfähigkeit
mittlerweile unterschiedslos wie sonstige Mehrwortmarken behandelt709. Da für eine
Eintragung bereits eine minimale Unterscheidungskraft genügt, ist davon auszugehen, dass in der Praxis eine Vielzahl von Werbeslogans eingesetzt wird, welche tatsächlich markenrechtlich schutzfähig sind, für die jedoch keine Eintragung vorgenommen wird. Insofern ist fraglich, ob einer Gewährung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs auf Grundlage von § 3 UWG markenrechtliche Wertungen entgegenstehen würden.
Unter (strenger) Berücksichtigung der Vorrangthese des BGH wäre die Gewährung
eines wettbewerbsrechtlichen Schutzes von Werbeslogans wie er noch in der Entscheidung »Wärme fürs Leiben« zugesprochen wurde, nicht mehr möglich 710. Wie im
Rahmen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nach § 4 Nr. 9
UWG von Produktgestaltungen bereits dargelegt, steht bei Gewährung eines diesbezüglichen wettbewerbsrechtlichen Anspruchs aus § 3 UWG unter Berücksichtigung
der Kriterien einer Herkunftstäuschung im Rahmen einer Interessenabwägung eine
Umgehung markenrechtlicher Wertungen jedoch nicht zu befürchten. Dies deshalb,
da die Unlauterkeitsumstände, welche zur Prüfung herangezogen werden müssten,
weitergefasst sind, als die markenrechtlichen Voraussetzungen, welche im Falle eines
bestehenden Markenschutzes des Werbeslogans hätten geprüft werden müssen. Handelt es sich um einen Sachverhalt, welchem die Ausnutzung der Bekanntheit, des
Rufes oder der Wertschätzung zugrunde liegt – sofern letztere im Falle eines Werbeslogans überhaupt denkbar sind – muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Unlauter keitsumstände, welche im Rahmen einer Prüfung des § 3 UWG berücksichtigt werden, über diejenigen hinausgehen, welche einer Prüfung des § 14 II Nr. 3 MarkenG
708 Vgl. ähnlich Sambuc, FS Hertin, 439ff., 450.
709 S.o., 47.
710 Vgl. Ingerl, WRP 2004, 809ff., 814.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Wann ist ein Markenschutz durch das UWG möglich? Welche Fallgruppen bestehen an der Schnittstelle des Marken- und Lauterkeitsrechts und wie sind diese rechtlich zu behandeln? Diesen Fragen, mit denen Praktiker auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes regelmäßig konfrontiert werden, stellt das Werk eine umfassende Gesamtdarstellung gegenüber. Es behandelt die relevanten Fallgruppen, in denen sich die Anwendungsbereiche des Markengesetzes und des UWG überschneiden können und beschäftigt sich mit der Frage des Verhältnisses der beiden Rechtsgebiete zueinander, insbesondere ob sich ein Markeninhaber zum Schutz seines Kennzeichens sowohl auf das Marken- als auch auf das Wettbewerbsrecht berufen kann.