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MarkenG nicht eröffnet ist, folglich in der gegenständlichen Konstellation auch keine
Sperrwirkung entfaltet.676 Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass das Merkmal der wettbewerblichen Eigenart Leistungen wie z.B. ein Produktprogramm677 oder
eine Kollektion678 für einen wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach § 4 Nr. 9 a)
und b) UWG qualifiziert und folglich viel weiter gefasst ist, als der Kreis der Leistungen, welcher markenrechtlich geschützt werden kann679. Insofern kann dahinstehen,
ob es sich wie im Fall »Tupperparty« um eine nicht nach § 3 Nr. 1 MarkenG schutzfähige Bezeichnung für Vertriebsmethoden handelt oder etwa um eine dreidimensionale Produktform, welche nach § 3 II MarkenG nicht markenfähig ist. Ist ein Markenschutz per se nicht möglich, so kann dem MarkenG lediglich eine Wertung dahingehend entnommen werden, dass ein Schutz »als Marke« ausgeschlossen ist, jedoch
nicht, dass dem Leistungsergebnis ein Rechtsschutz insgesamt verweigert wird680. In
Fällen, in denen ein markenrechtlicher Schutz nicht in Betracht kommt, besteht kein
Anlass, einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz auszuschließen,
wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Insofern bestehen keine Unterschiede zur
Anwendbarkeit des UWG bei nicht-markenmäßiger Verwendung von Kennzeichen681. Auch bei einer nicht unmittelbar produkt-, unternehmens- oder werkkennzeichnenden und damit markenrechtlich schutzunfähigen Bezeichnung, kann es sich
grundsätzlich um ein schützenswertes Leistungsergebnis des Herstellers handeln. Die
dem Hersteller dadurch zugestandenen wettbewerbsrechtlichen Ansprüche stellen in
diesem Fall weder eine Bevorzugung desselben noch eine Benachteiligung der Inhaber geschützter Marken dar.
2. Herkunftstäuschung für Waren aufgrund ähnlicher Etiketten
Eine weitere Fallgruppe des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes, welche von
markenrechtlichen Regelungen nicht umfassend abgedeckt wird, ist diejenige einer
Herkunftstäuschung von Waren aufgrund ähnlicher Etiketten, mögen diese auch teilweise markenrechtlich geschützte Bestandteile enthalten.
a) BGH Entscheidung »Messerkennzeichnung«
Ein derartiger Fall lag der BGH-Entscheidung »Messerkennzeichnung« zugrunde682.
Die Klägerin wehrte sich dabei gegen die Kennzeichnung einer Messerserie durch die
Beklagte und berief sich darauf, dass aufgrund von Übereinstimmungen in der farblichen Gestaltung sowie des Aufbaus der Kennzeichnung, von der nur einzelne
676 So auch Steinbeck, FS Ullmann, 409ff., 421.
677 BGH GRUR 1982, 307ff. – Büromöbelprogramm; BGH GRUR 1986, 673ff., 675 – Beschlagprogramm.
678 BGH GRUR 1991, 223ff. – Finnischer Schmuck.
679 Vgl. Steinbeck, FS Ullmann, 409ff., 421.
680 S.o., 77ff.
681 Vgl. BGH GRUR 2005, 419ff. – Räucherkate.
682 BGH GRUR 2001, 251ff. – Messerkennzeichnung.
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Bestandteile Markenschutz genossen, beim Publikum eine Herkunftstäuschung entstehen würde. Der BGH stellte zunächst hinsichtlich des rechtlichen Rahmens fest,
dass die Übernahme einer Gestaltungsform, die nicht unter Sonderrechtsschutz steht,
nach § 1 UWG a.F. wettbewerbswidrig sein kann, wenn eine wettbewerbliche Eigenart festgestellt werden kann und besondere Unlauterkeitsumstände hinzutreten. In der
Folge verneinte er jedoch das Vorliegen einer Herkunftstäuschung sowohl im unmittelbaren als auch im weiteren Sinne sowie unter dem Gesichtspunkt eines Verständnisses der Kennzeichnung als Serienzeichen. So sei auch im Rahmen des § 1 UWG
hinsichtlich der Beurteilung einer Herkunftstäuschung aufgrund von Gestaltungselementen des Produkts auf die markenrechtlichen Grundsätze der Verwechslungsgefahr
zurückzugreifen, weshalb der Gesamteindruck der Kennzeichnung als solcher maßgeblich sei683. In diesem Zusammenhang sei deshalb wie im Markenrecht davon auszugehen, dass das angesprochene Publikum keine analytische Betrachtung vornehme,
sondern diesem das Zeichen in seiner Gesamtheit entgegentritt.
Unter Voranstellung der markenrechtlichen Grundsätze zur Beurteilung einer mittelbaren Verwechslungsgefahr nach § 14 II Nr. 2 MarkenG als Serienzeichen mittels
gedanklichem Inverbindungbringen, stellte der BGH sodann fest, dass auch im Rahmen von § 1 UWG a.F. eine Herkunftstäuschung dann angenommen werden kann,
wenn das angesprochene Publikum hinsichtlich der nachgeahmten Ware oder der
nachgeahmten Kennzeichnung annehme, es handele sich um eine Zweitmarke des
Originalherstellers oder dass wirtschaftliche bzw. organisatorische Verbindungen
zwischen den beteiligten Unternehmen bestehen684. Im Ergebnis verneinte der BGH
einen Anspruch aus § 1 UWG unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks der sich
gegenüberstehenden Kennzeichnungen aufgrund deutlicher Unterschiede in der
Gestaltung, vor allem der auffällig angebrachten unterschiedlichen Herstellerangaben.
b) Kritik der Literatur und Stellungnahme
In der Literatur stieß diese Entscheidung als weiteres Beispiel einer »Umgehung markenrechtlicher Wertungen« auf Kritik, da das Wettbewerbsrecht erst gar nicht hätte
herangezogen werden dürfen, sondern der Fall allein unter Anwendung des Markenrechts hätte entschieden werden können und müssen 685.
Dem kann jedoch entgegnet werden, dass die Entscheidung zeigt, dass auch bei rein
wettbewerbsrechtlicher Beurteilung markenrechtliche Grundsätze berücksichtigt
werden müssen, was im Ergebnis einer Umgehung markenrechtlicher Wertungen entgegenwirkt, da diese ja dann gerade bei der Prüfung unter einer wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlage berücksichtigt werden. So gilt im Rahmen der Prüfung
einer Verwechslungsgefahr wie im Markenrecht der Grundsatz, dass auf den Gesamt-
683 BGH GRUR 2001, 251ff., 253 – Messerkennzeichnung, unter Verweis auf Sambuc, Nachahmungsschutz, Rn. 601.
684 BGH GRUR 2001, 251ff., 254 – Messerkennzeichnung.
685 Schulz, FS Helm, 237ff., 250; Ingerl, WRP 2004, 809ff., 814; wohl auch Ströbele/Hacker, 8. Auflage,
§ 2 Rn. 24.
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eindruck abgestellt werden muss, bzw. dass sich eine zergliedernde Betrachtungsweise verbietet. Im entschiedenen Fall konnte nicht unterstellt werden, dass das von
der Klägerin verwendete Etikett als neu gebildetes Kombinationszeichen als durchgesetzte Marke angesehen werden konnte, weshalb eine Verwechslungsgefahr allein
nach § 14 II Nr. 2 MarkenG hätte untersucht werden müssen686.
Da der BGH in dieser Entscheidung markenrechtliche Wertungen berücksichtigte,
stellt sie den Ausgangspunkt dar für eine Rechtsprechung im Bereich des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes, welche im Zusammenhang mit der Nachahmung
von markenrechtlich nicht geschützten Kennzeichen kennzeichenrechtliche Grundsätze berücksichtigt687. Diese Fallgruppe kann mithin als weiteren Beleg dafür angeführt werden, dass es keine Wertungswidersprüche hervorruft, wenn einer markenrechtlich nicht geschützten Marke in kennzeichenrechtlich relevanten Sachverhalten
wettbewerbsrechtlicher Schutz gewährt wird.
3. Zusammenfassung und Ergebnis
a) UWG-Schutz dreidimensionaler Produktgestaltungen nach § 4 Nr. 9 a) und b)
UWG im Verhältnis zum Schutz dreidimensionaler Produktgestaltungen nach
dem MarkenG
Bei der Betrachtung des Verhältnisses des »ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz« nach § 4 Nr. 9 a) und b) UWG zum MarkenG kann unter Betrachtung
der besonders relevanten dreidimensionalen Produktgestaltungen auf unterschiedliche Fallkonstellationen einer markenrechtlich schutzfähigen, aber nicht geschützten,
einer bereits markenrechtlich geschützten sowie einer per se schutzunfähigen Produktgestaltung abgestellt werden.
Die Tatsache, dass ein Hersteller bzw. Marktteilnehmer keinen markenrechtlichen
Schutz für sein eigentlich schutzfähiges Erzeugnis gesucht hat, steht einer Anwendung von § 4 Nr. 9 a) UWG grundsätzlich nicht entgegen, da das UWG mit dem
Merkmal der Vermeidbarkeit eine gegenüber dem MarkenG zusätzliche Voraussetzung fordert. Demgegenüber kann sich bei einer (isolierten) Rufausbeutung bzw. –
Beeinträchtigung nach § 4 Nr. 9 b) UWG ein Wertungswiderspruch mit § 14 II Nr. 3
UWG ergeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht über diejenigen des markenrechtlichen Anspruchs hinausgehen. Entsprechendes gilt für markenrechtlich
bereits geschützte Produktgestaltungen. In Fallkonstellationen eines aus Rechtsgründen ausgeschlossenen markenrechtlichen Schutzes, ist, da der Anwendungsbereich
des MarkenG insofern noch gar nicht eröffnet ist, keine Rechtfertigung zur Verweigerung eines wettbewerbsrechtlichen Schutzes nach § 4 Nr. 9 UWG ersichtlich.
686 So aber Schulz, FS Helm, 237ff., 251.
687 Vgl. BGH GRUR 2001, 1050ff., 1051 – Tageschau; BGH GRUR 2001, 1054ff., 1055 – Tagesreport
zur Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks zur Ermittlung einer Ausnutzung der Wertschätzung i.S.v.
§ 14 II Nr. 3 MarkenG; BGH GRUR 2003, 973ff., 975 unter Anwendung von Prägetheorieregeln zur
Ermittlung des Gesamteindrucks.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Wann ist ein Markenschutz durch das UWG möglich? Welche Fallgruppen bestehen an der Schnittstelle des Marken- und Lauterkeitsrechts und wie sind diese rechtlich zu behandeln? Diesen Fragen, mit denen Praktiker auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes regelmäßig konfrontiert werden, stellt das Werk eine umfassende Gesamtdarstellung gegenüber. Es behandelt die relevanten Fallgruppen, in denen sich die Anwendungsbereiche des Markengesetzes und des UWG überschneiden können und beschäftigt sich mit der Frage des Verhältnisses der beiden Rechtsgebiete zueinander, insbesondere ob sich ein Markeninhaber zum Schutz seines Kennzeichens sowohl auf das Marken- als auch auf das Wettbewerbsrecht berufen kann.