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8. Sonderfall: Werbung für Ersatzteile und Zubehör
Ein weiteres, eng mit dem zuvor betrachteten Bereich der vergleichenden Werbung
verbundenes Gebiet ist die Werbung für Ersatzteile und Zubehör. Auch hier bestimmen UWG-Regelungen über den Schutz von Marken.
Dem liegt die Besonderheit zugrunde, dass es sich bei der Regelung über Bestimmungsangaben hinsichtlich Ersatzteilen und Zubehör gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG
bzw. Art. 12 lit. c) GMV, welche bei Vorliegen der Voraussetzungen450 dazu führen,
dass trotz einer relevanten Zeichenbenutzung durch einen Dritten vom Markeninhaber keine markenrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden können, um einen
speziellen Fall vergleichender Werbung nach § 6 I UWG handelt. Mithin werden die
Unlauterkeitskriterien des § 6 II UWG zur Bestimmung der Unlauterkeit im Sinne des
§ 23 MarkenG herangezogen451. Insofern überlagern sich Marken und Wettbewerbsrecht im Bereich der Bestimmungsangaben für Ersatzteile und Zubehör, wobei in der
Praxis für die Ersatzteil- und Zubehörwerbung drei Fallgruppen ausgemacht wurden,
welche jeweils einer unterschiedlichen Betrachtung bedürfen452.
Die erste denkbare Konstellation stellt sich derart dar, dass der Lieferant eines Hauptprodukts hierfür weder selbst Ersatzteile und Zubehör anbietet noch mit seinen übri gen Produkten mit dem werbenden Drittanbieter von Ersatzteilen für dieses Produkt
in Konkurrenz steht.
Die Unlauterkeit einer Markenbenutzung ergibt sich in diesem Fall nicht aus § 6
UWG, da dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Wie bereits dargestellt, entspräche
es nicht dem Willen des Gesetzgebers, die weite Mitbewerberdefinition des § 2 Nr. 3
UWG auf § 6 I UWG anzuwenden453. Hieraus folgt, dass die Verwendung fremder
Kennzeichen durch Werbende in der obigen Konstellation mangels eines konkreten
Wettbewerbsverhältnisses den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3, 4 und 5 UWG
unterliegt. Dementsprechend darf weder der Eindruck erweckt werden, es handele
sich bei den Ersatz- und Zubehörteilen um Waren des Originalherstellers454. Noch
darf der Anschein irgendwelcher geschäftlicher Beziehungen zum Originalhersteller
erweckt werden455. Dies ist allerdings nicht schon durch die klarstellende Angabe
»passend für« der Fall456.
Die zweite Konstellation besteht darin, dass der Originalhersteller für sein Hauptprodukt auch selbst Ersatz- und Zubehörteile anbietet, womit er in Konkurrenz zu Dritten
steht. Diese nehmen in ihrer Werbung auf diese Bezug indem sie z.B. durch die Ver-
450 Insbesondere ist dabei der Unlauterkeitsvorbehalt zu beachten, wonach die Benutzung der fremden
Marke nicht gegen »die guten Sitten« bzw. gegen »die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und
Handel« verstoßen darf. Grundsätzlich bestimmt sich die Unlauterkeit danach, ob der sich auf eine
privilegierte Benutzung Berufende alles getan hat, um den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht zuwiderzuhandeln, EuGH GRUR Int 1999, 438ff., 442 Rn. 52 – BMW/Deenik.
451 Vgl. hierzu EuGH GRUR 2005, 509ff., Rn. 40ff. – Gillette Company/LA-Laboratories.
452 Vgl. ausführlich Sack, GRUR 2004, 720ff.; Ohly, GRUR 2007, 3ff., 5.
453 S.o., 82f.
454 BGH GRUR 1962, 537ff., 539 – Radkappe.
455 EuGH GRUR Int 1999, 438ff., 442 Rn. 59ff. – BMW/Deenik.
456 Sack, WRP 2004, 1405ff., 1419.
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wendung von Kennzeichen und Bestellnummern auf die (Ergänzungs-/Wartungs-)
Funktion ihrer Produkte hinsichtlich des Originalprodukts hinweisen.
Die Voraussetzungen einer vergleichenden Werbung i.S.v. § 6 I UWG liegen, falls
man einen tatsächlichen Vergleich nicht für erforderlich hält vor, ebenso die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 6 II Nr. 1 u. 2 UWG, wobei sich je nach Ausgestaltung der
Werbung eine Unlauterkeit nach § 6 II Nr. 4 UWG ergeben kann. Der EuGH hat in
seiner »Toshiba«-Entscheidung jedoch festgestellt, dass der Werbende den Ruf von
Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers nicht in unlauterer Weise ausnutzt,
»wenn ein Hinweis auf dieses Zeichen Voraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt ist«457. Die der vergleichenden Werbung
immanente Rufanlehnung muss vom Originalhersteller solange hingenommen werden, als der Werbende die Grenzen der Kennzeichenverwendung des für die Darstellung der Eigenschaften und des Verwendungszwecks seiner Waren Notwendigen
nicht überschreitet. So kann z.B. die Übernahme von identischen oder nachempfundenen Artikelbezeichnungen des Originalherstellers, die eigenen Bestellnummern des
Werbenden gegenübergestellt werden, eine unlautere Rufausnutzung darstellen458.
Die Unlauterkeit wird des Weiteren dann bejaht, wenn bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt wird, es handele sich bei den Produkten gegenüber
denen des Originalherstellers um Weiterentwicklungen, welche folglich dessen Produkten gegenüber Verbesserungen beinhalten würden. Diese Aussage baut nämlich
allein auf dem Ruf des Originalproduktes auf und ist deshalb nicht mehr durch den
von der Richtlinie gedeckten Vergleichszweck legitimiert, da der Werbende sich trotz
Identitätsabgrenzung allein auf den Ruf des Originalproduktes stützt459.
Eine dritte Fallgruppe gestaltet sich derart, dass Originalprodukt- und Ersatzteilhersteller miteinander im Konkurrenzkampf stehen, die Werbeaussagen jedoch keinen
Bezug zu den Ersatzteilen und Zubehörprodukten des Originalherstellers, sondern
lediglich zum Originalprodukt aufweisen. Da sich eine solche Werbung, folgt man
streng dem Wortlaut von § 6 II Nr. 1 UWG, weder unmittelbar noch mittelbar auf
Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder die gleiche Zweckbestimmung bezieht, noch sie den Preis oder sonstige Eigenschaften nach § 6 II Nr. 2 UWG
verdeutlicht, wäre sie unzulässig460. Eine derartige Auslegung entspräche jedoch
weder dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers, noch wäre sie sachgerecht. Da der
Hersteller des Originalproduktes nur in seiner Eigenschaft als Hersteller desselben,
nicht jedoch als Hersteller von Ersatz- und Zubehörteilen erkennbar gemacht wird,
kann die Voraussetzung des § 6 I UWG »in seiner Eigenschaft als Mitbewerber« nicht
als erfüllt angesehen werden. Für die Mitbewerbereigenschaft ist nämlich allein diejenige auf dem Ersatzteilmarkt relevant461.
457 EuGH GRUR 2002, 354ff., 356 Rn. 54 – Toshiba.
458 BGH GRUR 1996, 781ff., 783 – Verbrauchsmaterialien; vgl. hierzu EuGH GRUR 2006, 345 – Siemens/VIPA, wonach aber dann keine unlautere Rufausbeutung vorliegt, wenn ein konkurrierender
Anbieter »den Kernbestandteil eines Unterscheidungszeichens in seinen Katalogen verwendet«.
459 Vgl. Koos, in: Fezer UWG, § 6 Rn. 214.
460 Vgl. Sack, GRUR 2004, 720ff., 722; vgl. Sack, GRUR 2008, 201ff., 205.
461 Vgl. Sack, GRUR 2004, 720ff., 723; Sack schlägt vor, im Falle der Annahme einer vergl. Werbung
diese unter teleologischer Reduktion der § 6 II Nr. 1 u. 4 UWG für zulässig zu erklären.
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9. Gesamtergebnis bzw. Zusammenfassung zu Markenschutz und § 6 UWG
Zusammenfassend wird der Kennzeichenschutz im Rahmen der vergleichenden Werbung nach § 6 UWG von den folgenden Erkenntnissen bestimmt:
Ein tatsächlicher Vergleich, bei dem zumindest eine Kaufalternative aufgezeigt wird,
ist unbeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 6 I UWG.
Die Nennung einer fremden Marke im Rahmen eines Werbevergleichs stellt grundsätzlich eine markenmäßige Benutzung dar und wird folglich vom Anwendungsbereich des MarkenG erfasst.
Eine Markenverletzung scheidet jedoch dann aus, wenn die Schutzschranke des § 23
Nr. 2 MarkenG eingreift, welcher die Ausschließlichkeitsrechte des Markeninhabers
beschränkt.
§ 6 UWG hat als lex specialis gegenüber dem MarkenG im Bereich der »echten« vergleichenden Werbung Vorrang. Dies bedeutet, dass wenn eine vergleichende Werbung wettbewerbsrechtlich zulässig ist, sie nicht markenrechtlich verboten werden
kann. Eine weitere markenrechtliche Prüfung findet diesbezüglich nicht statt.
Wird eine »echte« vergleichende Werbung als wettbewerbsrechtlich unzulässig qualifiziert, dann kann parallel ein Rückgriff auf das MarkenG erfolgen. In diesem Fall
bestehen beide Anspruchsgrundlagen parallel nebeneinander.
Sollte ein Vergleich nicht als notwendig erachtet werden, hat dies trotz des äußerst
weiten Anwendungsbereichs von § 6 UWG keine Auswirkungen auf das festgestellte
Konkurrenzverhältnis.
II. UWG-Schutz bekannter Marken
1. Schutz gegen nicht zeichenmäßige Rufausbeutung und Rufbeeinträchtigung
§ 14 II Nr. 3 MarkenG schützt nach der Rechtsprechung des EuGH bekannte Marken
nur dann, wenn sie durch Dritte markenmäßig benutzt werden. In Sachverhaltskonstellationen, die somit von vornherein nicht vom markenrechtlichen Anwendungsbereich erfasst sind, kann demnach auf den wettbewerbsrechtlichen Markenschutz
zurückgegriffen werden462. Berücksichtigt man jedoch die weite Auslegung des
Erfordernisses einer Benutzung als Marke entsprechend der EuGH-Rechtsprechung,
so sind in der Praxis in Bezug auf bekannte Marken kaum noch Sachverhaltskonstellationen denkbar, bei denen eine Benutzung als Marke ausscheidet. Dies liegt nicht
zuletzt darin begründet, dass es nach dem EuGH für die Annahme einer kennzeichenmäßigen Benutzung im Rahmen von Art. 5 II MarkenRL bzw. § 14 II Nr. 3 MarkenG
bereits ausreicht, dass die beteiligten Verkehrskreise das Kollisionszeichen zwar als
Verzierung auffassen, es wegen der hochgradigen Ähnlichkeit jedoch gedanklich mit-
462 Vgl. BGH GRUR 2005, 419ff., 422 – Räucherkate.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Wann ist ein Markenschutz durch das UWG möglich? Welche Fallgruppen bestehen an der Schnittstelle des Marken- und Lauterkeitsrechts und wie sind diese rechtlich zu behandeln? Diesen Fragen, mit denen Praktiker auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes regelmäßig konfrontiert werden, stellt das Werk eine umfassende Gesamtdarstellung gegenüber. Es behandelt die relevanten Fallgruppen, in denen sich die Anwendungsbereiche des Markengesetzes und des UWG überschneiden können und beschäftigt sich mit der Frage des Verhältnisses der beiden Rechtsgebiete zueinander, insbesondere ob sich ein Markeninhaber zum Schutz seines Kennzeichens sowohl auf das Marken- als auch auf das Wettbewerbsrecht berufen kann.