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C. Das Verhältnis des Markenrechts zum Wettbewerbsrecht
Im Folgenden sollen die grundsätzliche Zulässigkeit eines wettbewerbsrechtlichen
Markenschutzes sowie die Grundlagen des Verhältnisses von Marken- und Wettbewerbsrecht zueinander dargestellt werden. Im Mittelpunkt der Betrachtung steht dabei
§ 2 MarkenG, welcher zwar eine Aussage zur Zulässigkeit eines ergänzenden Kennzeichenschutzes außerhalb des MarkenG trifft, jedoch keine Regelung hinsichtlich
des Konkurrenzverhältnisses der beiden Rechtsgebiete enthält.
Zunächst soll deshalb die historische Entwicklung des wettbewerbsrechtlichen Markenschutzes und damit zugleich auch die Entwicklung des Verhältnisses des Wettbewerbsrechts zum Markenrecht betrachtet werden. Diese sind im Hinblick auf die
Schutzzwecke der Regelungen und damit für die Diskussion der Normenkonkurrenz
zwischen MarkenG und UWG von grundlegender Bedeutung.
I. Die Entwicklung des wettbewerbsrechtlichen Markenschutzes bis zur Einführung
des MarkenG
1. Kennzeichenrecht als abschließende Regelung
Nach der Einführung der Gewerbefreiheit in der Gewerbeordnung 1869 in den Staaten des Norddeutschen Bundes239 zeichnete sich sehr bald der Bedarf eines Schutzes
gegen illoyale Wettbewerbshandlungen ab. Entsprechend kam es schon 1874 zu einer
Einschränkung der neu gewonnenen Freiheit durch den Erlass eines Markenschutzgesetzes, welches sich zunächst auf den Schutz figürlicher Zeichen beschränkte240.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sollten sämtliche Verhaltensweisen, die
hierdurch nicht verboten waren, im Umkehrschluss erlaubt sein241.
Erst zwanzig Jahre später wurden durch das Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen von 1894 Wortzeichen, aber auch in begrenztem Umfang Ausstattungen in
den Schutz miteinbezogen242. Nach der Intention des Gesetzgebers sollten beide
Gesetze einzelne Methoden des Konkurrenzkampfes untersagen und deshalb grundsätzlich eine erschöpfende und abschließende Regelung darstellen243. Das Reichsgericht berücksichtigte diese Konzeption zunächst in strenger Form und verweigerte
z.B. im Jahre 1905 der damals schon sehr bekannten Marke »Kodak« Schutz vor der
239 Die Gewerbeordnung vom 28.6.1869 wurde 1871 infolge der Gründung des Deutschen Reichs auf
dieses ausgedehnt.
240 RGBl. 1874, 143.
241 RGZ 3, 68ff. – Appolinaris; vgl. auch Darstellung bei Henning-Bodewig, GRUR Int 2007, 986ff.
242 RGBl. 1894, 441.
243 Vgl. Thomasberger, Rufausbeutung, 43.
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Eintragung einer identischen Marke für Klosetts und weitere Sanitärartikel durch
einen Dritten. Obwohl eine ungerechtfertigte Schmälerung oder Ausbeutung des mit
der Marke verbundenen wirtschaftlichen Wertes auf der Hand lag, versagte es
Ansprüche sowohl aus §§ 8 und 14 UWG 1896, als auch aus den §§ 12 und 826
BGB244. Allerdings wurde das Problem eines unzulänglichen Markenschutzes schon
insoweit erkannt, als dass das Gericht in besagtem Fall feststellte, dass es »vom
Gesichtspunkt der Moralität verwerflich sei, dass der Beklagte Früchte fremden Flei-
ßes für sich verwerte«.245
So gewährte dann auch das Reichsgericht 1907 im Fall »Sansibar« dem Inhaber einer
Ausstattung, die Verkehrsgeltung erlangt hatte, auf der Grundlage des § 826 BGB
einen Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber eines eingetragenen Warenzeichens246. Es führte zudem aus, dass das Warenzeichengesetz ein Sondergesetz sei,
welches »den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches, welche Schutz gegen
illoyale Handlungen im Verkehrsleben bezwecken, den Eingang nicht verschließen
wolle«.247
Demgegenüber war die erste umfassende Regelung zur Bekämpfung des unlauteren
Wettbewerbs als UWG 1896 in Kraft getreten und durch das mit einer Generalklausel
versehene und bis ins Jahr 2004 geltende UWG 1909 ersetzt worden. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts stellte das UWG gegenüber dem Warenzeichengesetz
ein »Recht höherer Ordnung dar«, welchem die markenrechtlichen Regelungen stets
nachrangig seien248.
2. Wettbewerbsrechtlicher Sonderschutz berühmter Marken
In den zwanziger Jahren ebneten zunächst Instanzgerichte (schließlich) den Weg zu
einem ergänzenden außerkennzeichenrechtlichen Schutz berühmter Marken außerhalb des sog. Gleichartigkeitsbereichs, d.h. gegen die Verwendung eines identischen
Zeichens durch branchenfremde Unternehmen. Die bekanntesten und grundlegenden
Entscheidungen hierfür sind »4711«249 und »Odol250«. Während erstere Entscheidung
ausschließlich auf § 826 BGB basierte, gewährte in der letzteren das LG Elberfeld
unter Heranziehung von § 826 BGB und § 1 UWG wegen Gefahr der Verwässerung
auch einen Schutz gegen die Kennzeichnung von Waren, welche überhaupt keine
Ähnlichkeit zu Mundwasser besaßen, durch das Zeichen »Odol«. Es verstoße gegen
die guten Sitten, sich die Früchte fremder Arbeit durch die gezielte Wahl eines
berühmten Zeichens anzueignen251.
244 RG erwähnt bei Leo, MuW V (1905/1906), 73f., 74, zit. bei Sack, WRP 2004, 1405ff., 1414; vgl. auch
RG Bl. f. PMZ 1900, 216ff. – Export Spaten Bier.
245 RG erwähnt bei Leo, MuW V (1905/1906), 73f., 74, zit. bei Sack, WRP 2004, 1405ff., 1414.
246 RGZ 66, 236ff., 240 – Sansibar.
247 RGZ 66, 236ff., 240 – Sansibar.
248 RGZ 97, 90ff., 93 – Pecose; RG GRUR 1927, 124f. – Batschari-Krone.
249 LG Chemnitz MuW 1923/24, 12 – 4711.
250 LG Elberfeld GRUR 1924, 204f.; eine Generalklausel stand mit dem § 1 UWG 1909 zur Verfügung.
251 LG Elberfeld GRUR 1924, 204f.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Wann ist ein Markenschutz durch das UWG möglich? Welche Fallgruppen bestehen an der Schnittstelle des Marken- und Lauterkeitsrechts und wie sind diese rechtlich zu behandeln? Diesen Fragen, mit denen Praktiker auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes regelmäßig konfrontiert werden, stellt das Werk eine umfassende Gesamtdarstellung gegenüber. Es behandelt die relevanten Fallgruppen, in denen sich die Anwendungsbereiche des Markengesetzes und des UWG überschneiden können und beschäftigt sich mit der Frage des Verhältnisses der beiden Rechtsgebiete zueinander, insbesondere ob sich ein Markeninhaber zum Schutz seines Kennzeichens sowohl auf das Marken- als auch auf das Wettbewerbsrecht berufen kann.