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III. Zusammenfassung und Ergebnis
1. Kennzeichenmäßige Benutzung
Die markenrechtlichen Ansprüche des § 14 II, V MarkenG erfordern weiterhin eine
kennzeichenmäßige Benutzung, welche damit zugleich den Anwendungsbereich des
Markenrechts bestimmt. Eine kennzeichenmäßige Benutzung erfasst dabei dann eine
firmenmäßige Benutzung, wenn es so benutzt wird, dass eine Verbindung zwischen
dem Kennzeichen und von Dritten vertriebenen Waren hergestellt wird. Trotz der im
Vergleich zum WZG erfolgten Ausweitung des Benutzungsbegriffs, bestehen weiterhin kennzeichenrechtlich relevante Sachverhalte, welche mangels einer relevanten
Benutzung nicht in den Anwendungsbereich des MarkenG fallen. Es kommt somit
weiterhin auf eine Prüfung im konkreten Einzelfall an, ob die Voraussetzung einer
markenmäßigen Benutzung erfüllt ist.
2. Doppelidentität, § 14 II Nr. 1 MarkenG
Der aus § 14 II Nr. 1 MarkenG folgende Anspruch des Markeninhabers gegen Dritte
im Fall der Doppelidentität von Kennzeichen und Waren bringt durch den Verzicht
auf das Erfordernis der Verwechslungsgefahr primär wettbewerbsrechtlich relevante
Verhaltensweisen, wie z.B. Parallelimporte durch vom Markeninhaber nicht autorisierte Händler, in den Anwendungsbereich des Markenrechts.
3. Markenschutz außerhalb des Ähnlichkeitsbereichs
Außerhalb des Bereichs ähnlicher Waren und Dienstleistungen wird ein Markenschutz gemäß § 14 II Nr. 3 MarkenG bei Vorliegen einer zeichenmäßigen Benutzung
gewährt. Ein markenrechtlicher Schutz scheidet jedoch zum einen bei nicht kennzeichenmäßiger Verwendung eines Zeichens aus. Zum anderen wird ein Sachverhalt
außerhalb des Ähnlichkeitsbereichs dann nicht vom MarkenG erfasst, wenn eine
absolute Unähnlichkeit der Zeichen vorliegt, welche keine Assoziationen beim Verkehr mit Drittmarken auslöst, da für § 14 II Nr. 3 MarkenG nicht dieselben Grundsätze gelten wie zur Feststellung einer zu einer Verwechslungsgefahr führenden Zeichenähnlichkeit i.S.v. § 14 II Nr. 2 MarkenG.
4. Markenschutz innerhalb des Ähnlichkeitsbereichs
Innerhalb des Ähnlichkeitsbereichs sind bekannte Marken durch eine analoge
Anwendung des § 14 II Nr. 3 MarkenG geschützt. Es bedarf deshalb keiner weiten
Auslegung des Begriffs des gedanklichen Inverbindungbringens, welche im Übrigen
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nach EuGH-Rechtsprechung einen Unterfall der Verwechslungsgefahr darstellt, und
somit auch nicht mehr möglich ist. Des Weiteren kommt hierdurch auch eine weite
Auslegung des Begriffs der Verwechslungsgefahr oder der Zeichenidentität nicht
mehr in Betracht. Ein Heranziehen des Wettbewerbsrechts allein zur Schließung der
Schutzlücke ist deshalb nicht mehr nötig.
5. Eintragungshindernis § 8 II Nr. 4 MarkenG
Im Hinblick auf das Eintragungshindernis des § 8 II Nr. 4 MarkenG, nach dem keine
täuschenden Marken eingetragen werden dürfen, müssen die für die Auslegung der
§§ 3, 4 UWG entwickelten Grundsätze berücksichtigt werden. Hierdurch wird ein
Systemwiderspruch verhindert, nämlich dass Marken eingetragen werden, welche
wettbewerbsrechtlich nach Irreführungsgrundsätzen untersagt werden könnten.
6. Eintragungshindernis § 8 II Nr. 5 MarkenG
In Bezug auf das Eintragungshindernis des § 8 II Nr. 5 MarkenG, nach welchem Marken nicht eingetragen werden dürfen, welche gegen die öffentliche Ordnung oder die
guten Sitten verstoßen, ist zu berücksichtigen, dass die frühere, auf § 1 UWG a.F.
gestützte Rechtsprechung unter dem neuen UWG nicht deckungsgleich weitergelten
kann. Dies liegt darin begründet, dass nunmehr die Schutzzwecktrias des UWG Interessen von Marktteilnehmern nicht erfasst, welche über die wirtschaftlichen Interessen an einem unverfälschten Wettbewerb hinausgehen, so dass die früher unter § 1
UWG a.F. entschiedenen Sachverhaltskonstellationen nicht mehr vom Lauterkeitsrecht erfasst werden.
7. Markenschutz von Werbeslogans
Hinsichtlich des kennzeichenrechtlichen Schutzes von Werbeslogans folgt aus den
europarechtlichen Vorgaben, dass hinsichtlich des Eintragungshindernisses des § 8 II
Nr. 1 u. 2 MarkenG keine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu sonstigen
Mehrwort- bzw. Kombinationsmarken mehr gerechtfertigt ist.
8. Bösgläubige Markenanmeldung
Bei der bösgläubigen Anmeldung von Sperrmarken, d.h. von vorbenutzten Marken
Dritter, gilt es zu berücksichtigen, dass gegen diese nunmehr markenrechtlich durch
§ 50 I MarkenG vorgegangen werden kann. Bösgläubigkeit wurde nunmehr per
Gesetz als absolutes Eintragungshindernis in § 8 II Nr. 10 MarkenG verankert. Die
bösgläubige Markenanmeldung kann dabei zu einer unlauteren Behinderung i.S.v. § 3
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References
Zusammenfassung
Wann ist ein Markenschutz durch das UWG möglich? Welche Fallgruppen bestehen an der Schnittstelle des Marken- und Lauterkeitsrechts und wie sind diese rechtlich zu behandeln? Diesen Fragen, mit denen Praktiker auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes regelmäßig konfrontiert werden, stellt das Werk eine umfassende Gesamtdarstellung gegenüber. Es behandelt die relevanten Fallgruppen, in denen sich die Anwendungsbereiche des Markengesetzes und des UWG überschneiden können und beschäftigt sich mit der Frage des Verhältnisses der beiden Rechtsgebiete zueinander, insbesondere ob sich ein Markeninhaber zum Schutz seines Kennzeichens sowohl auf das Marken- als auch auf das Wettbewerbsrecht berufen kann.