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10. Überörtliche Tätigkeit
Das Problem, ob und in welchem Umfang eine Tätigkeit kommunaler Unternehmen außerhalb des Kommunalgebietes (Stadt, Landkreis, Bezirk) mit dem
Regionalprinzip vereinbar ist, hat für die Krankenhaus-Kommunalunternehmen zurzeit (noch) eine geringe praktische Bedeutung. Die Frage »Erstreckt
sich die Geschäftstätigkeit des Kommunalunternehmens oder eines Tochterunternehmens über den örtlichen Bereich der Gemeinde / des Landkreises /
des Zweckverbandes hinaus?« wurde von 17 von 21 Krankenhausunternehmen verneint. Drei Unternehmen wiesen auf ein überregionales Einzugsgebiet
ihrer Kliniken hin – ein Tatbestand, der mit dem Regionalprinzip nicht kollidiert, da dieses sich nur auf eine aktive überregionale Wirtschaftstätigkeit der
Kommunen bezieht. Nur das Klinikum Nürnberg weist auf eine Tochtergesellschaft im Landkreis hin (vgl. oben Abschnitt 7. e)) und auf Probleme, die
sich daraus mit der Rechtsaufsicht ergeben.
11. Selbsteinschätzung
In der Erhebung sind den Vorständen der Unternehmen auch einige Fragen
zur Bewertung des Kommunalunternehmens gestellt worden.
a) Erfahrungen
Die Frage »Wie beurteilen Sie – aufgrund der in Ihrem Kommunalunternehmen gemachten Erfahrungen – die Eignung der Rechtsform des Krankenhaus-
Kommunal-unternehmens für die Lösung folgender Probleme?« ist mit fol genden Benotungen beantwortet worden:
Tabelle 10: Beurteilung des Krankenhaus-Kommunalunternehmens
sehr gut gut mäßig schlecht
selbständige und flexible Unternehmensführung 14 7 2 0
Abstimmung zwischen der Kommune als
Anstaltsträgerin und dem Kommunalunternehmen
11 8 2 0
Einfluss des Kommunalunternehmens auf
Entscheidungsprozesse des Anstaltsträgers 6 8 3
1 x mäßig
– schlecht
Anwerbung hochqualifizierten Personals 7 9 3 1
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References
Zusammenfassung
Die Arbeit problematisiert die gegenwärtige Praxis einer materiellen und formellen Privatisierung weiter Bereiche der kommunalen Daseinsvorsorge. Im Ersten Teil wird als verfassungstheoretisches Problem der materiellen Privatisierung auf die Gefahr einer Erosion des Öffentlichen hingewiesen: auf die Tendenz zur Ausdünnung der demokratischen und sozialstaatlichen Legitimations- und Verantwortungsstrukturen. Im Zweiten Teil wird die These entwickelt, dass es sich bei der Wahl einer privatrechtlichen Organisationsform für öffentliches Handeln (formelle Privatisierung) nicht um eine rein rechtstechnische Frage, sondern um eine verfassungsrelevante Strukturentscheidung handelt, die einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf. Als eine flexible Handlungsform des öffentlichen Rechts und als geeignete Alternative zu privatrechtlichen Rechtsformen wird im Dritten Teil die Organisationsform des selbständigen Kommunalunternehmens vorgestellt. Die Leistungsfähigkeit dieser neuen öffentlich-rechtlichen Organisationsform wird sodann im Vierten Teil auf der Grundlage eines ausführlichen Rechtsformenvergleichs dargestellt und im Fünften Teil anhand einer rechtstatsächlichen Analyse der bayerischen Krankenhaus-Kommunalunternehmen konkretisiert. Von den rechtspolitischen Vorschlägen ist die Forderung nach einer Einführung einer direktiven Mitbestimmung im Kommunalunternehmen hervorzuheben.