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den übrigen Kommunalunternehmen ist der Zugang zum Verwaltungsrat nur
auf dessen Initiative oder über den Vorstand möglich.
c) Patientenvertretung
Aufmerksamkeit erfordert die Feststellung, dass es in den Kliniken von 16
von 21 Krankenhaus-Kommunalunternehmen keine Patientenvertretung gibt.
Nur in den Kliniken der Kommunalunternehmen Augsburg, Fürth, Haßberg-
Kliniken, Mittelfranken und Nürnberg ist eine solche Vertretung vorhanden.
In den Unternehmen Augsburg, Haßberg-Kliniken und Nürnberg ist sie durch
eine eigene Geschäftsordnung geregelt.
5. Personalwirtschaft
a) Leitende Angestellte
Da das starre öffentliche Besoldungssystem als Standardargument gegen eine
öffentlich-rechtliche Krankenhausorganisation angeführt wird, wurden in der
Erhebung mehrere Fragen zu diesem Komplex gestellt.
Die Frage, ob bei der Einwerbung und Einstellung der leitenden Angestellten
des Krankenhauses, insbesondere bei der Besetzung der Chefarztstellen aus
dem für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifrecht in der Praxis Schwierigkeiten entstanden sind, ist von 20 von 21 befragten Vorständen verneint worden. Die Frage, ob sich Schwierigkeiten aus der Konkurrenz mit kommunalen
Krankenhäusern in der Rechtsform der gGmbH ergeben haben, wurde von
allen befragten Vorständen verneint. Die Frage schließlich, ob solche Schwierigkeiten aus der Konkurrenz mit Krankenhäusern in privater Trägerschaft
erwachsen sind, wurde nur von zwei von 21 Vorständen bejaht. Allerdings
wurde von einem Vorstand, der die letzte Frage verneint hatte, angemerkt, es
sei nicht auszuschließen, dass durch DRG-verursachte finanzielle Engpässe
insoweit in Zukunft Probleme entstehen könnten.
Was die praktizierte Vergütung angeht, so erfolgt sie bei (sonstigen) leitenden
Angestellten in elf von 21 Krankenhaus-Kommunalunternehmen nach dem
TVöD, bei den Chefärzten sind es neun von 21, hier immer kombiniert mit
einem Liquidationsrecht. In zehn Unternehmen werden alle leitenden Angestellten außertariflich bezahlt, in zwei Unternehmen nur die Chefärzte. Bei
außertariflicher Vergütung entfällt das Liquidationsrecht.
Die Frage, ob zwischen dem Vorstand des Kommunalunternehmens und den
leitenden Angestellten des Krankenhausbetriebs im Rahmen eines Kontraktmanagements Zielvereinbarungen abgeschlossen worden sind, wird (nur) in
acht von 21 Fällen bejaht; in zwei Fällen sind sie im Aufbaustadium. Dabei
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beziehen sich die Kontrakte teils auf Zielvereinbarungen mit Chefärzten zu
Fallzahlen und medizinischem Angebot bzw. zur Einhaltung der Budgetvorgaben, zum Teil auf Vereinbarungen mit den Abteilungsleitern nichtärztlicher
Dienste. In sieben von den acht Kommunalunternehmen, in denen Zielvereinbarungen abgeschlossen werden, sind diese mit finanziellen Anreizen in der
Form von Bonuszahlungen bei Erfüllung des Kontraktes verbunden.
b) Mitarbeiter
Die Krankenhaus-Kommunalunternehmen sind durchweg Mitglieder des
kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV). Nur in drei von 21 Unternehmen
wurde die entsprechende Frage verneint. Allerdings ist der arbeitsrechtliche
Status in unterschiedlicher Weise abgesichert. In mehreren Satzungen ist die
Zugehörigkeit zum KAV Bayern und zur Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (ZVK) in der Satzung verankert. In anderen Satzungen sind
dem Verwaltungsrat Beitritt oder Austritt bei Arbeitgeberverbänden, die eine
Tarifbindung zur Folge haben, sowie bei Zusatzversorgungseinrichtungen
vorbehalten (z. B. Amberg-Sulzbach) oder es wird der vergütungsrechtliche
Status quo nur für übernommene Arbeitnehmer gewährleistet, für neu einzu stellende Arbeitnehmer aber der Regelung durch den Verwaltungsrat überlassen (vgl. Oberfranken).
6. Zur finanziellen Situation der Krankenhaus-Kommunalunternehmen
Zur finanziellen Situation der Krankenhaus-Kommunalunternehmen können
hier nur einige Daten angegeben werden, für die nicht mehr als die Bedeutung
erster Hinweise beansprucht werden kann. Verlässlichere Auskünfte müsste
eine betriebswirtschaftliche Untersuchung liefern, die hier nicht geleistet werden kann.
a) Stammkapital
Die Höhe des Stammkapitals lässt sich den jeweiligen Satzungen entnehmen,
so dass sie ohne Beachtung von Vertraulichkeit diskutiert werden kann. Da
kein allgemeingültiger Maßstab zur Verfügung steht, liegt es nahe, das jewei lige Stammkapital mit der jeweiligen Bettenzahl in Beziehung zu setzen, um
zumindest einen groben, allerdings nur immanenten Vergleichsansatz zu
haben. Bei einem solchen Vergleich zeigen sich erhebliche Unterschiede in
der Kapitalausstattung. Die Extreme liegen bei 28.777 Kapitalanteil pro
Bett in der Kreisklinik Burghausen (Versorgungsstufe II, 139 Betten) auf der
einen und bei durchschnittlich 399 in den drei Kliniken des Landkreises
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References
Zusammenfassung
Die Arbeit problematisiert die gegenwärtige Praxis einer materiellen und formellen Privatisierung weiter Bereiche der kommunalen Daseinsvorsorge. Im Ersten Teil wird als verfassungstheoretisches Problem der materiellen Privatisierung auf die Gefahr einer Erosion des Öffentlichen hingewiesen: auf die Tendenz zur Ausdünnung der demokratischen und sozialstaatlichen Legitimations- und Verantwortungsstrukturen. Im Zweiten Teil wird die These entwickelt, dass es sich bei der Wahl einer privatrechtlichen Organisationsform für öffentliches Handeln (formelle Privatisierung) nicht um eine rein rechtstechnische Frage, sondern um eine verfassungsrelevante Strukturentscheidung handelt, die einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf. Als eine flexible Handlungsform des öffentlichen Rechts und als geeignete Alternative zu privatrechtlichen Rechtsformen wird im Dritten Teil die Organisationsform des selbständigen Kommunalunternehmens vorgestellt. Die Leistungsfähigkeit dieser neuen öffentlich-rechtlichen Organisationsform wird sodann im Vierten Teil auf der Grundlage eines ausführlichen Rechtsformenvergleichs dargestellt und im Fünften Teil anhand einer rechtstatsächlichen Analyse der bayerischen Krankenhaus-Kommunalunternehmen konkretisiert. Von den rechtspolitischen Vorschlägen ist die Forderung nach einer Einführung einer direktiven Mitbestimmung im Kommunalunternehmen hervorzuheben.