159
scheidungen fehlt es der Europäischen Union an einer Kompetenz; interkommunale Organisationsentscheidungen sind zudem Ausdruck der durch Art. 28
Abs. 2 GG geschützten kommunalen Selbstverwaltung. Deshalb sind als
Organisationsakte vergaberechtsfrei sowohl die Beauftragung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens oder einer hundertprozentigen kommunalen
Eigengesellschaft als auch die Übertragung einer kommunalen Aufgabe auf
einen Zweckverband oder von einer Kommune auf eine andere Kommune im
Rahmen einer Zweckvereinbarung (und dies unabhängig davon, ob es sich um
eine delegierende oder um eine mandatierende Zweckvereinbarung handelt).
Das Vergaberecht tritt in Übereinstimmung mit dem Halle-Urteil des EuGH
erst bei der gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft in Funktion, da mit dieser
die Grenze vom staatlichen zum gesellschaftlichen Bereich überschritten
ist.480
14. Europäisches Beihilferecht
Für das europäische Beihilferecht kann auf die Ausführungen im Ersten Teil
Abschnitt II. 2. und IV. 4. verwiesen werden. Wegen des rechtsformunabhängigen Begriffs des öffentlichen Unternehmens in Art. 86 Abs. 2 EGV bestehen zwischen öffentlich-rechtlich organisierten und privatrechtlich organisierten Unternehmen der Kommunen grundsätzlich keine Unterschiede. Auf
das Spannungsverhältnis zwischen der auf die Einzelleistung abstellenden
beihilferechtlichen Sichtweise und den globaleren Ausgleichsmechanismen
von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung beim selbständigen Kommunalunternehmen ist oben im Abschnitt I. 6. bereits hingewiesen worden.
15. Steuerrechtliche Aspekte
Als Grund für Organisationsprivatisierungen werden häufig steuerliche
Gründe genannt. Bei der Prüfung dieses Arguments können im Folgenden nur
die wesentlichen Grundzüge der wichtigsten Steuerarten skizziert werden481
und dies unter Beschränkung auf kommunale Unternehmen in der Rechtsform
der Kapitalgesellschaft oder des Kommunalunternehmens. Dabei wird – im
Hinblick auf das im Vierten und Fünften Teil exemplarisch behandelte kommunale Krankenhaus – jeweils kurz auch auf dessen steuerrechtliche Behandlung eingegangen.
480 So M. Burgi, Der Landkreis 2005, 468 ff.; zum Problembereich vgl. auch L. Horn, Interkommunale Zusammenarbeit im Spannungsfeld zwischen Organisationshoheit und Vergaberecht, in: R. Pitschas / J. Ziekow (Hrsg.), Vergaberecht im Wandel, 2006.
481 Vgl. zum Folgenden J. Wolf, Anstalt des öffentlichen Rechts (Fußn. 349), S. 70 ff., 369 ff.
160
Für das gesamte Steuerrecht ist der im Körperschaftssteuergesetz definierte
Begriff »Betrieb gewerblicher Art« (BgA) von Bedeutung; er soll deshalb
vorweg erläutert werden. Gemäß § 4 Abs. 1 KStG sind BgA alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich. Zu den BgA gehören nicht
Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen
(Hoheitsbetriebe). Hoheitsbetriebe (z. B. Abfallbeseitigung und Straßenreinigung) – und das ist als ein genereller Vorteil des Kommunalunternehmens
festzuhalten, auch wenn es für die hier im Mittelpunkt stehenden Unternehmen der Daseinsvorsorge nicht einschlägig ist – sind von der Körperschafts-,
Gewerbe- und Umsatzsteuer befreit,482 während die Kapitalgesellschaften qua
Rechtsform als Gewerbebetrieb steuerpflichtig sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann von einem Hoheitsbetrieb nur dann
ausgegangen werden, wenn die fragliche Tätigkeit den Trägern öffentlicher
Gewalt »eigentümlich und vorbehalten« ist;483 sobald die ausgeübte Tätigkeit
jedoch in einem tatsächlichen – oder auch nur potentiellen – Wettbewerbsverhältnis erbracht wird, kann sie nicht mehr als hoheitlich qualifiziert werden.
Da Kommunalunternehmen auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge keine
Hoheitsbetriebe sind, ist im Folgenden von ihrer Eigenschaft als BgA auszugehen.
a) Umwandlung / Rechtsformwechsel
Steuerrechtlich wird die Umwandlung eines kommunalen Regie- oder Eigenbetriebes sowohl in eine Eigenkapitalgesellschaft als auch in ein Kommunalunternehmen (vgl. dazu oben Abschnitt I. 4.) vom Umwandlungssteuergesetz
(UmwStG) erfasst. Die steuerrechtliche Behandlung einer Umwandlung in
eine als BgA zu qualifizierende Eigengesellschaft ist in § 20 UmwStG geregelt. Danach führt die Vermögensübertragung eines BgA grundsätzlich zur
Pflicht der Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven. Allerdings räumt § 20
Abs. 2 UmwStG der übernehmenden Kapitalgesellschaft ein dreifaches Wahlrecht ein. Sie kann das eingebrachte Betriebsvermögen zum Buchwert, zum
Zwischenwert sowie zum Teilwert ansetzen; bei der ersten Alternative erfolgt
keine Realisierung stiller Reserven. Für die Umwandlung in eine öffentliche
Rechtsform enthält das UmwStG keine ausdrückliche Bestimmung, so dass
482 Das ergibt sich aus § 4 Abs. 5 KStG, § 2 GewStG i. V. m. § 2 Abs. 2 GewStDurchführungsVO sowie § 2 Abs. 3 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG.
483 Vgl. BFH, Urteil vom 13.03.1990 – I R 156/87, BStBl. II 1990, 866, 867
161
von einer nicht völlig zweifelsfreien484 analogen Anwendung der Regelungen
des § 20 UmwStG und damit von einer Gleichbehandlung mit der Umwandlung in eine Eigengesellschaft ausgegangen werden kann.485
b) Körperschaftsteuer
Die kommunalen Unternehmen der Daseinsvorsorge in der Rechtsform einer
GmbH oder AG sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig. Für das selbständige Kommunalunternehmen § 1
Abs. 1 Nr. 6 KStG einschlägig.486 Nach dieser Bestimmung besteht unbeschränkte Körperschaftssteuerpflicht fü r Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (BgA). Da Kommunalunternehmen
auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge keine Hoheitsbetriebe sind, unterliegen
sie wie die Eigengesellschaften der Körperschaftssteuerpflicht.
Auch ein kommunales Krankenhaus in der Rechtsform des Kommunalunternehmens ist demnach ein BgA.487 Allerdings ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG als
Ausnahme von der Grundregel des § 1 KStG sowohl für die Eigengesellschaft als
auch für das Kommunalunternehmen eine Steuerbefreiung, wenn und soweit sie
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Zwecken dienen.488 Ob Gemeinnützigkeit vorliegt bemisst sich nach den einschlägigen Regelungen der Abgabenordnung (AO), wobei insbesondere die Satzung im
Sinne des § 59 AO die gemeinnützigen Ziele unzweideutig benennen muss. Zwar
kommt im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG eine partielle Steuerpflicht der
befreiten Körperschaft mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) in
Betracht, jedoch besteht auch hiervon wiederum eine Ausnahme für den Fall, dass
diese Betriebe die Bedingungen eines sog. Zweckbetriebes erfüllen (§§ 64 bis 68
AO). Für Krankenhäuser wird dies in § 67 AO konkretisiert. Wichtige Voraussetzung ist insoweit die Abrechnung eines erheblichen Teiles der Patienten nach allgemeinen Krankenhausleistungen (d. h. keine besondere Unterbringung bzw.
besondere Behandlung durch einen bestimmten Arzt). Die Abgrenzung ist demnach auch hier stark einzelfallbezogen, jedoch gilt dies für beide Rechtsformen, so
484 Zweifel könnten sich daraus ergeben, dass der Kommune keine »Anteile« übertragen werden; vgl. E. Nowak / K. F. Markmiller, Rechnungslegung und Steuern der kommunalen
Betriebe, 2005, S. 188 f.
485 Vgl. U. Kummer, Vom Eigen- oder Regiebetrieb zum Kommunalunternehmen (Fußn. 322),
S. 125 Fn. 332, m. w. Nachw.; E. Nowak / K. F. Markmiller, Rechnungslegung (Fußn. 484),
S. 189 Fußn. 67, m. w. Nachw.
486 Körperschaftssteuerpflichtig ist die jeweils mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete
juristische Person (Kommunalunternehmen, Eigengesellschaft), nicht der dahinter stehende
Träger bzw. Gesellschafter; BFH, Urteil vom 13.03.1974, BFHE 112, 61.
487 Selbst Hochschulkliniken fallen nach der Schwerpunkt-Theorie trotz Anteile hoheitlicher
Tätigkeit in Forschung und Lehre in den Bereich der BgA, da Hauptziel des Krankenhauses
die Patientenversorgung bleibt; vgl. G. Wurzel / A. Schraml / R. Becker, Rechtspraxis (Fußn.
311), G Rn. 54; vgl. H. Bolsenkötter / H. Dau / E. Zuschlag, Gemeindliche Eigenbetriebe
und Anstalten (Fußn. 310), S. 626 Rn. 62.
488 §§ 52 ff. AO.
162
dass sich auch auf dem Krankenhaussektor insoweit keine Unterschiede feststellen
lassen.
c) Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer hat Bedeutung für die Gesellschafterebene bei der
Eigengesellschaft bzw. für die Trägerebene beim selbständigen Kommunalunternehmen.489 Schuldner der Kapitalertragsteuer ist für die hier interessierenden Fälle der Gläubiger der Kapitalerträge, d.h. derjenige, bei dem die
Kapitalerträge zu Einnahmen im Sinne von § 20 EStG führen; dies ist der
Gewährträger des selbständigen Kommunalunternehmens bzw. der Gesellschafter der Eigengesellschaft. Die Kapitalertragsteuer wird grundsätzlich
vom Schuldner (Kommunalunternehmen bzw. Eigengesellschaft) des Kapitalertrages für Rechnung des Gläubigers (Gewährträger bzw. Gesellschafter)
einbehalten und von ihm abgeführt (§ 44 Abs. 1 EStG). Gem. § 20 Abs. 1
EStG unterliegen Ausschüttungen der Eigengesellschaft (Nr. 1) sowie Leistungen (sog. »ausschüttungsgleiche Vorgänge«) eines BgA eines selbständigen Kommunalunternehmens (Nr. 10a) an die Trägerkommune der Kapitalertragsteuer. Jedoch erfolgt diese Belastung unabhängig von der Rechtsform490,
so dass auch hier kein Unterschied festzustellen ist.
Steuerbefreiungen für Krankenhäuser sind über die §§ 51 f. AO wiederum bei
unmittelbarer Verfolgung des privilegierten Zwecks möglich.491
d) Umsatzsteuer
Auch bei der Umsatzsteuer werden Eigengesellschaft und Kommunalunternehmen gleich behandelt. Die Umsatzsteuerpflichtigkeit der Eigengesellschaft ergibt sich wiederum aus § 2 Abs. 1 UStG. Für das selbständige Kommunalunternehmen als juristische Person des öffentlichen Rechts knüpft auch
das Umsatzsteuergesetz eng an das Körperschaftsteuergesetz an (§ 2 Abs. 3
UStG); das SKU ist demnach nur im Rahmen seines BgA umsatzsteuerpflichtig. Die Eigengesellschaft und Kommunalunternehmen gleichermaßen treffende Umsatzsteuerpflicht muss nicht nur negativ gesehen werden, da ihr der
Vorteil der Möglichkeit zum Vorsteuerabzug auf empfangenen Lieferungen
und Leistungen gegenübersteht (§ 15 UStG).
489 Vgl. G. Wurzel / A. Schraml / R. Becker, Rechtspraxis (Fußn. 311), Rn. 106 bis 108.
490 Vgl. Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 11.09.2002 – IV A 2 – S 1910 – 194/
02 -, geändert durch BMF-Schreiben vom 08.08.2005 – IV B 7 – S 2706 a – 4/05 -, Rn. 3.
491 M. Hogeweg, Die kommunale Anstalt (Fußn. 321), S. 179; U. Kummer, Vom Eigen- oder
Regiebetrieb zum Kommunalunternehmen (Fußn. 322), S. 126.
163
Für den Krankenhaussektor bestehen auch im Bereich der Umsatzsteuer weitreichende Ausnahmen. Zum einen sind alle Umsätze, die mit dem Betrieb eines Krankenhauses bzw. einer Diagnoseklinik eng verbunden sind, steuerfrei, wenn diese
Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden
(§ 4 Nr. 16 a). Entscheidend ist insoweit nicht die Organisationsform, sondern der
Träger hinter dem Krankenhaus, so dass auch Eigengesellschaften von dieser Vorschrift erfasst werden. Ein Unterschied in der steuerlichen Behandlung zwischen
SKU und Eigengesellschaft ergibt sich demnach nicht.
e) Gewerbesteuer
Der Gewerbesteuer unterliegt gemäß § 2 Abs. 1 GewStG jeder im Inland
betriebene Gewerbebetrieb. Da Kapitalgesellschaften kraft Gesetzes immer
Gewerbebetriebe im Sinne des Gewerbesteuergesetzes sind (§ 2 Abs. 2
GewStG), ist die Gewerbesteuerpflichtigkeit für die Eigengesellschaft zu
bejahen. Selbständige Kommunalunternehmen unterliegen der Gewerbesteuerpflicht, wenn die Tatbestandsmerkmale eines BgA (§ 4 KStG) und zusätzlich eines Gewerbetriebs im Sinne von § 15 EStG, d. h. Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und Gewinnerzielungsabsicht, erfüllt sind.
Das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht wird regelmäßig in den Satzungen
der SKU festgeschrieben; wenn diese Erklärungen auch keine konstitutive
Wirkung haben,492 so haben sie dennoch Indizwirkung.
Krankenhäuser sind von der Gewerbesteuer befreit (§ 3 Nr. 20 GewStG). Für
Krankenhäuser, die durch ein Kommunalunternehmen als juristische Person des
öffentlichen Rechts betrieben werden, ergibt sich die Steuerfreiheit aus § 3 Nr.
20a) GewStG. Hierbei ist zu beachten, dass nur ein unmittelbares Betreiben durch
eine juristische Person des öffentlichen Rechts ausreichend ist, nicht jedoch ein
mittelbares Betreiben, z. B. durch eine vollständige Beteiligung der öffentlichrechtlichen Körperschaft an einer Kapitalgesellschaft (Eigengesellschaft).493 Im
Falle des Betriebes eines Krankenhauses durch eine Eigengesellschaft ergibt sich
die Befreiung von der Gewerbesteuer aus § 3 Nr. 20b), wenn zugleich die Voraussetzungen des § 67 AO erfüllt sind.494 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, was
regelmäßig der Fall sein wird, so ergibt sich im Bereich der Gewerbesteuer im
Krankenhausbereich wiederum kein Unterschied zwischen den beiden Rechtsformen.
492 Vgl. St. Beinert, in: W. Hoppe / M. Uechtritz, Handbuch (Fußn. 249), S. 321 Fußn. 173, m.
w. Nachw.
493 Vgl. P. Glanegger / G. Güroff / J. Selder, Gewerbesteuergesetz, 6. Aufl., 2006, § 3 GewStG
Rn. 177
494 Vgl. P. Glanegger / G. Güroff / J. Selder, Gewerbesteuergesetz (Fußn. 493), § 3 GewStG
Rn. 178; hierbei ist zu unterscheiden, ob das Krankenhaus in den Anwendungsbereich der
Bundespflegesatzverordnung fällt (Abs. 1) oder nicht (Abs. 2). Vereinfacht kommt es für
die Befreiung darauf an, ob bei dem Krankenhaus mindestens 40% der jährlichen Pflegetage
auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen
berechnet werden.
164
f) Grundsteuer
Auch im Bereich der Grundsteuer gibt es für den hier interessierenden Tätigkeitskreis einschlägige Ausnahmen von der allgemeinen Steuerpflicht. So
normiert § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a GrStG die Steuerbefreiung für Grundbesitz, der
von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird, während § 3 Abs. 1 Nr.
3 lit. b GrStG eben diese Steuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften
des Privatrechts konstituiert. Spezieller für Grundbesitz, der für die Zwecke
eines Krankenhauses benutzt wird, ist die Regelung des § 4 Nr. 6 GrStG.
Somit ergeben sich auch in diesem Bereich keine Unterschiede zwischen den
Rechtsformen.
g) Grunderwerbsteuer
Der Eigentumsübergang von Grundstücken von einer Rechtspersönlichkeit
auf eine andere ist, auch wenn sie ohne Gegenleistung erfolgt, grunderwerbsteuerpflichtig (§ 1 GrEStG). Somit löst die Ausgliederung aus einer Gebietskörperschaft unabhängig von der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Organisationsform grundsätzlich die Grunderwerbsteuerpflichtigkeit aus,
soweit zu dem zu übernehmenden Vermögen auch Grundbesitz gehört. Von
der Grunderwerbsteuerpflicht ist der Erwerb eines Grundstücks durch eine
juristische Person des öffentlichen Rechts nur dann ausgenommen, wenn das
Grundstück aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben
übergeht und nicht überwiegend einem BgA dient (§ 4 Ziff. 1 GrEStG). Da es
sich bei den kommunalen Unternehmen der Daseinsvorsorge aber regelmäßig
um BgA handelt, sind sowohl Eigengesellschaften als auch Kommunalunternehmen von der Grunderwerbsteuer betroffen. Die Kommune kann dies vermeiden, indem sie die Grundstücke aus dem Betriebsvermögen herauslöst und
sie im Rahmen eines Pacht- oder Nutzungsvertrags dem Kommunalunternehmen zur Verfügung stellt.
h) Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass eine steuerrechtliche Begründung für Organisationsprivatisierungen jedenfalls seit der Unternehmenssteuerreform 2001, durch die im Grundsatz eine steuerrechtliche Gleichbehandlung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Organisationsformen und
damit eine »Rechtsformneutralität« erreicht worden ist, nicht mehr zutreffend
ist.495 Das sei anhand einer auf Einzelheiten verzichtenden Übersicht in
495 Vgl. die Übersicht bei St. Beinert, in: W. Hoppe / M. Uechtritz, Handbuch (Fußn. 249),
S. 305 Rn. 82 ff.
165
Tabelle 2 für den Vergleich Kommunalunternehmen – Eigengesellschaft und
in Tabelle 3 mit den steuerrechtlichen Besonderheiten bei Krankenhäusern
nochmals dargestellt.
Tabelle 2: Besteuerung von sKU und Eigengesellschaft
Steuerart sKU Eigengesellschaft
ohne Besonderheiten Krankenhaus
a) Umwandlungssteuergesetz (Aufdeckung
stiller Reserven)
Wahlrecht in analoger
Anwendung des § 20
Abs.2 UmwStG
Wahlrecht gem.
§ 20 Abs. 2 UmwStG
b) Körperschaftsteuer Ja, wenn BgA
§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG
Ja,
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG
c) Kapitalertragsteuer Ja
§ 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG
Ja
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
d) Umsatzsteuer Ja, wenn BgA
§ 2 Abs. 3 UStG
Ja
§ 2 Abs. 1 UStG
e) Gewerbesteuer Grds. ja,
§ 2 Abs. 1 GewStG
Ja
§ 2 Abs. 2 GewStG
f) Grundsteuer Grds. ja Grds. ja
g) Grunderwerbsteuer Grds. ja Grds. ja
Tabelle 3: Besteuerung von Krankenhäusern
Steuerart sKU Eigengesellschaft
mit Besonderheiten Krankenhaus
a) Umwandlungssteuergesetz
Keine Besonderheiten Keine Besonderheiten
b) Körperschaftsteuer Nein, wenn Zweckbetrieb
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
Nein, wenn Zweckbetrieb
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
c) Kapitalertragsteuer Ausnahme möglich
§§ 51 f. AO
Ausnahme möglich
§§ 51 f. AO
d) Umsatzsteuer Ausnahme möglich
§ 4 Nr. 16 UStG
§ 4a Abs.1 S. 1 2. Alt.
UStG
Ausnahme möglich
§ 4a Abs.1 S. 1 1. Alt.
UStG
e) Gewerbesteuer Ausnahme möglich
§ 3 Nr. 20 lit. a GewStG
als Spezialregelung zu § 3
Nr. 6 GewStG
Ausnahme möglich
§ 3 Nr. 20 lit. b GewStG
166
Für die Beurteilung der Steuerpflichtigkeit der Unternehmen in Privatrechtsform ist die Rechtsform, für die Beurteilung der Steuerpflichtigkeit öffentlichrechtlich organisierter Unternehmen die konkrete Art der Betätigung entscheidend. Das wird in der Regel zu keinen Unterschieden führen, da die
Befreiungstatbestände (insbes. Gemeinnützigkeit) weitgehend übereinstimmen, kann aber doch eine Besserstellung der öffentlich-rechtlichen Unternehmen zur Folge haben. So besteht für privatrechtliche Gesellschaften eine Steuerpflicht auch für den Fall, dass die Eigen- oder Beteiligungsgesellschaft der
Erfüllung hoheitlicher kommunaler Aufgaben dient.496
III. Zwischenresümee
Abschließend sei der Rechtsformenvergleich in einer schematisierenden
Tabelle zusammengefasst. Dabei wird der Vergleich auf das Kommunalunternehmen und die GmbH beschränkt, da die Aktiengesellschaft gegenüber einer
effektiven Einbindung in die kommunalen Legitimations- und Verantwortungszusammenhänge weitgehend resistent ist und deshalb als Organisationsform der Daseinsvorsorge allenfalls für kapitalintensive Großunternehmen in
Frage kommt. Die Übersicht macht deutlich, dass das selbständige Kommunalunternehmen in durchweg allen Punkten der Eigengesellschaft in der Form
der GmbH gleichwertig, in einer Reihe von Punkten deutlich überlegen ist, so
dass ein tragfähiger Grund für die Wahl der Privatrechtsform in der Regel
nicht vorhanden ist. Nur bei Beteiligung eines Privaten ist die Wahl einer privatrechtlichen Gesellschaftsform zurzeit alternativenlos (vgl. dazu die rechtspolitischen Überlegungen in Abschnitt IV. 3.). Zu betonen ist, dass bei dieser
typisierenden Zusammenfassung der wichtigste Vorteil der Öffentlich-Rechtlichkeit des Kommunalunternehmens nicht zum Ausdruck kommt, der Vorteil
nämlich, dass dem Rechtsverkehr die besonderen öffentlichen Bindungen des
Unternehmens bereits durch die gewählte Rechtsform offenbart und Spannungen mit dem privatrechtlichen Gesellschaftsrecht vermieden werden.497
f) Grundsteuer Ausnahme
§§ 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, 4
Nr. 6 GrStG
Ausnahme
§§ 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b, 4
Nr. 6 GrStG
g) Grunderwerbsteuer Keine Unterschiede Keine Unterschiede
496 A. Gaß, Umwandlung (Fußn. 334), S. 100.
497 So zutreffend Th . Mann, Die öffentlich-rechtliche Gesellschaft (Fußn. 275), S. 302 f.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Arbeit problematisiert die gegenwärtige Praxis einer materiellen und formellen Privatisierung weiter Bereiche der kommunalen Daseinsvorsorge. Im Ersten Teil wird als verfassungstheoretisches Problem der materiellen Privatisierung auf die Gefahr einer Erosion des Öffentlichen hingewiesen: auf die Tendenz zur Ausdünnung der demokratischen und sozialstaatlichen Legitimations- und Verantwortungsstrukturen. Im Zweiten Teil wird die These entwickelt, dass es sich bei der Wahl einer privatrechtlichen Organisationsform für öffentliches Handeln (formelle Privatisierung) nicht um eine rein rechtstechnische Frage, sondern um eine verfassungsrelevante Strukturentscheidung handelt, die einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf. Als eine flexible Handlungsform des öffentlichen Rechts und als geeignete Alternative zu privatrechtlichen Rechtsformen wird im Dritten Teil die Organisationsform des selbständigen Kommunalunternehmens vorgestellt. Die Leistungsfähigkeit dieser neuen öffentlich-rechtlichen Organisationsform wird sodann im Vierten Teil auf der Grundlage eines ausführlichen Rechtsformenvergleichs dargestellt und im Fünften Teil anhand einer rechtstatsächlichen Analyse der bayerischen Krankenhaus-Kommunalunternehmen konkretisiert. Von den rechtspolitischen Vorschlägen ist die Forderung nach einer Einführung einer direktiven Mitbestimmung im Kommunalunternehmen hervorzuheben.