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5. Innere Unternehmensverfassung
Die innere Unternehmensverfassung ist durch Gesetz, in Bayern, Nordrhein-
Westfalen und Sachsen-Anhalt zusätzlich durch konkretisierende Rechtsverordnungen (vgl. oben Abschnitt I. 2.) und in der Unternehmenssatzung geregelt.
Die gesetzlichen Bestimmungen beschränken sich auf wenige wesentliche
Strukturbestimmungen. Sie legen – in offensichtlicher Anlehnung an die
Organisation der AG – als Organe des Kommunalunternehmens Vorstand und
Verwaltungsrat fest und weisen diesen Organen ein Mindestmaß an Zuständigkeiten zu.338 Sie enthalten durchweg disponible Zustimmungsvorbehalte
und Weisungsrechte zugunsten des Gemeinderates und einige Regelungen zur
Dienstherrenfähigkeit, zur Wirtschaftsführung und Aufsicht. Im Übrigen
lassen sie dem kommunalen Satzungsgeber beträchtliche Spielräume zur
konkreten Ausgestaltung. Diesem obliegt es, das für die jeweilige Aufgabe
optimale Verhältnis von unternehmerischer Unabhängigkeit und politischer
Steuerung zu finden und organisatorisch umzusetzen.
Der Vorstand ist als Leitungs- und Vertretungsorgan das zentrale Organ des
Kommunalunternehmens.339 Er leitet, soweit nicht gesetzlich oder durch die
Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist, das Kommunalunternehmen in eigener Verantwortung. Er vertritt – und dies ohne Einschränkungsmöglichkeit – das Kommunalunternehmen nach außen, gerichtlich und
außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat auf
die Dauer von höchstens fünf Jahren be stellt; erneute Bestellung ist zulässig.340
Der Verwaltungsrat ist das kollegial strukturierte Organ des Kommunalunternehmens, das die Geschäftsführung des Vorstands überwacht und außerdem
für eine Reihe von strategischen Entscheidungen zuständig ist.341 Einen
gesetzlichen Aufgabenkatalog, der allerdings durch die Satzung ergänzt werden kann, enthalten die Gemeindeordnungen in Bayern, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt, während Rheinland-Pfalz und
Schleswig-Holstein auch die Aufgabenzuweisung dem Satzungsgeber überlassen.342 So entscheidet der Verwaltungsrat nach Art. 90 Abs. 2 Satz 3 GO
338 § 106a GO SchlH verzichtet sogar auf die gesetzliche Bestimmung der Organe des Kommunalunternehmens und überlässt dies der Satzung.
339 Art. 90 Abs. 1 GO Bay; § 113e NGO; § 114a Abs. 6 GO NW; § 86b GemO RhPf; § 5
Abs. 2 AnstG LSA; § 3 KUVO SchlH.
340 Art. 90 Abs. 2 GO Bay; § 113e NGO; § 114a Abs. 7 GO NW; § 5 Abs. 3 AnstG LSA; zu
SchlH vgl. § 106a Abs. 1 Satz 1 GO SchlH (Regelung in der Satzung).
341 Vgl. z. B. Art. 90 Abs. 2 Satz 2 GO Bay.
342 Art. 90 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO Bay; § 113e Abs. 3 Satz 3 NGO; § 114a Abs. 7 Satz 3 GO
NW; § 5 Abs. 3 Satz 3 AnstG LSA; § 86b Abs. 2 Satz 2 GO RhPf; § 106a Abs. 2 Satz 2 GO
SchlH.
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Bay über 1. den Erlass von Satzungen und Verordnungen, wenn die
Gemeinde dem Kommunalunternehmen das Satzungs- und Verordnungsrecht
eingeräumt hat, 2. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses, 3. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die
Leistungsnehmer, 4. die Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen, 5. die Bestellung des Abschlussprüfers, 6. die Ergebnisverwendung. Im Fall des Satzes 3 Nr. 1 unterliegen die Mitglieder des Verwaltungsrats den Weisungen des Gemeinderats. Die Unternehmenssatzung
kann vorsehen, dass der Gemeinderat den Mitgliedern des Verwaltungsrats
auch in bestimmten anderen Fällen Weisungen erteilen kann (Art. 90 Abs. 2
Sätze 4 und 5 GO Bay).
Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt in der Regel kraft Amtes der jeweilige
Bürgermeister. In Bayern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt kann mit dessen Zustimmung auch eine andere Person zum Vorsitzenden bestellt werden.343 In Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz ist Vorsitzender der Beigeordnete, zu dessen Geschäftsbereich die dem Kommunalunternehmen übertragenen Aufgaben gehören.344 Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats
werden vom kommunalen Kollegialorgan des Anstaltsträgers bestellt. Ihre
Amtsdauer beträgt in Bayern sechs, in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen
und Sachsen-Anhalt fünf Jahre; in Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein
wird die Amtsdauer durch die Satzung festgelegt.345
Eine genauere und vertiefte Analyse von Funktion, Organisation und Verfahren des Kommunalunternehmens erfolgt im Abschnitt II. im Rahmen eines
Rechtsformenvergleichs.
6. Anstaltslast und Gewährträgerhaftung
Die der Anstalt des öffentlichen Rechts in ihrer traditionellen Form eigenen
Rechtsinstitute der Anstaltslast und der Gewährträgerhaftung sind im Recht
des selbständigen Kommunalunternehmens in unterschiedlicher Weise geregelt.
Unter der Anstaltslast versteht man die Verpflichtung der Errichtungskörperschaft, »die Anstalt für die gesamte Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu
erhalten und etwaige finanzielle Lücken (Unterbilanz) durch Zuschüsse oder
auf andere geeignete Weise auszugleichen«.346 Im Recht des Kommunalunternehmens finden sich mit Ausnahme von § 4 AnstG LSA auf Gesetzesebene
343 Art. 90 Abs. 3 Satz 2 GO Bay; § 113e Abs. 6 NGO; § 5 Abs. 4 Satz 4 AnstG LSA.
344 § 114a Abs. 8 Sätze 3 und 4 GO NW; § 86b Abs. 3 Sätze 4 und 5 GO RhPf.
345 Art. 90 Abs. 3 Satz 3 GO Bay; § 113e Abs. 7 Satz 1 NGO; § 114a Abs. 8 Satz 5 GO NW;
§ 86a Abs. 2 GO RhPf; § 5 Abs. 4 Satz 5 AnstG LSA; § 4 Abs. 1 Satz 2 KUVO SchlH
(höchstens fünf Jahre).
346 Bundesregierung, Wettbewerbsenquete, BT-Drucks. V/3500 vom 18.11.1968, S. 47.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Arbeit problematisiert die gegenwärtige Praxis einer materiellen und formellen Privatisierung weiter Bereiche der kommunalen Daseinsvorsorge. Im Ersten Teil wird als verfassungstheoretisches Problem der materiellen Privatisierung auf die Gefahr einer Erosion des Öffentlichen hingewiesen: auf die Tendenz zur Ausdünnung der demokratischen und sozialstaatlichen Legitimations- und Verantwortungsstrukturen. Im Zweiten Teil wird die These entwickelt, dass es sich bei der Wahl einer privatrechtlichen Organisationsform für öffentliches Handeln (formelle Privatisierung) nicht um eine rein rechtstechnische Frage, sondern um eine verfassungsrelevante Strukturentscheidung handelt, die einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf. Als eine flexible Handlungsform des öffentlichen Rechts und als geeignete Alternative zu privatrechtlichen Rechtsformen wird im Dritten Teil die Organisationsform des selbständigen Kommunalunternehmens vorgestellt. Die Leistungsfähigkeit dieser neuen öffentlich-rechtlichen Organisationsform wird sodann im Vierten Teil auf der Grundlage eines ausführlichen Rechtsformenvergleichs dargestellt und im Fünften Teil anhand einer rechtstatsächlichen Analyse der bayerischen Krankenhaus-Kommunalunternehmen konkretisiert. Von den rechtspolitischen Vorschlägen ist die Forderung nach einer Einführung einer direktiven Mitbestimmung im Kommunalunternehmen hervorzuheben.