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meinen Bestimmungen über die Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung enthalten die kommunalwirtschaftlichen Bestimmungen keine weiteren Einschränkungen. Während sich dies für Bayern und Sachsen-Anhalt schon aus
dem Verzicht auf die Unterscheidung von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten ergibt,330 lassen die Gemeindeordnungen, die an der
überkommenen Unterscheidung festhalten, es ausdrücklich zu, sowohl wirt schaftliche Unternehmen als auch nichtwirtschaftliche Einrichtungen als
Kommunalunternehmen zu betreiben.331
4. Gründung und Auflösung des Kommunalunternehmens
Die Gemeinde kann selbständige Kommunalunternehmen errichten oder
bestehende Regiebetriebe, Eigenbetriebe und (bisher allerdings nur in Niedersachsen und Bayern) Eigengesellschaften in Kommunalunternehmen umwandeln. Ein besonderer Vorteil des Kommunalunternehmens besteht in der
Unkompliziertheit des Errichtungs- und Umwandlungsaktes.
Die Neuerrichtung eins Kommunalunternehmens erfolgt durch Erlass und
Bekanntmachung einer Unternehmenssatzung. Anders als der Gesellschaftsvertrag einer GmbH bedarf es keiner notariellen Beurkundung, sodass insoweit keine Gründungskosten entstehen. Die Errichtung ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Für die Unternehmenssatzung schreiben die
Kommunalgesetze bestimmte Mindestinhalte vor. So muss gemäß Art. 89
Abs. 3 GO Bay die Unternehmenssatzung Bestimmungen über den Namen
und die Aufgaben des Unternehmens, die Anzahl der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats und die Höhe des Stammkapitals enthalten.332 Neben diesen rechtlich zwingenden Inhalten kann die Kommune
fakultativ in den Kommunalgesetzen abschließend normierte weitere Regelungen treffen.
Die Umwandlung von Regie- und Eigenbetrieben in ein Kommunalunternehmen erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes, so dass es
keiner gesonderten Übertragungsakte bedarf.333 Das ist bei Eigenbetrieben als
Sondervermögen mit eigener Wirtschaftsführung technisch unproblematisch,
da hier mit dem jeweiligen Jahresabschluss bzw. einer gesondert zu erstellen-
330 Art. 86 f. GO Bay; § 116 GO LSA.
331 § 113a Abs. 1 GO NGO; § 114a Abs. 1 Satz 1 GO NW; § 86a Abs. 1 Satz 1 GemO RhPf;
§ 106a Abs. 1 Satz 1 GO SchlH. Einschränkend verlangt § 114a Abs. 1 Satz 2 GO NW bei
nichtwirtschaftlichen Einrichtungen, dass ein wichtiges Interesse an der Errichtung besteht;
§ 86a Abs. 1 Satz 1 GemO RhPf fordert, dass der öffentliche Zweck diese Rechtsform rechtfertigt.
332 Vgl. auch § 113b GO Nds; § 114a Abs. 2 GO NW, § 5 KUV NW; § 2 AnstG LSA; § 86a
Abs. 2 GO RPf.
333 Mit den besonderen, im Umwandlungsgesetz nicht vorgesehenen Umwandlungsformen
machen die Kommunalgesetze von der Ermächtigung des § 1 Abs. 2 UmwG Gebrauch.
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den Zwischenbilanz der Unternehmensgegenstand hinreichend abgegrenzt ist.
Da bei Regiebetrieben ein von der sonstigen Verwaltung abgegrenztes Sondervermögen nicht besteht, ist bei diesen vor der Umwandlung eine Eröff nungsbilanz nach den Vorschriften des HGB aufzustellen (vgl. z. B. § 7 Bay
KUV). Auch die Umwandlung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge tritt das Kommunalunternehmen in
vollem Umfang als Arbeitgeber in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. In entsprechender Anwendung des § 613a
BGB334 besteht für ein Jahr kollektivrechtlicher Bestandsschutz und individualrechtlicher Kündigungsschutz. Unterliegt das Kommunalunternehmen
mangels Mitgliedschaft in einem kommunalen Arbeitgeberverband nicht der
Tarifbindung, werden die bislang tarifvertraglichen Regelungen Bestandteil
der einzelnen Arbeitsverträge. Durch die Mitgliedschaft des Kommunalunternehmens in der jeweiligen Zusatzversorgungskasse der Kommunen wird
die belastende Bildung von Rückstellungen für Versorgungslasten vermie den.335
Für eine Umwandlung von kommunalen Eigengesellschaften in Kommunalunternehmen, die nach allgemeinem Umwandlungsrecht kompliziert und
damit kaum praktikabel ist, enthalten nur das bayerische und das niedersächsische Kommunalrecht Spezialvorschriften.336 Nach Art. 89 Abs. 2a GO Bay
kann ein Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, an dem
ausschließlich die Gemeinde beteiligt ist, durch Formwechsel in ein Kommunalunternehmen umgewandelt werden. Der Formwechsel setzt den Erlass der
Unternehmenssatzung durch die Gemeinde und einen sich darauf beziehenden Umwandlungsbeschluss der formwechselnden Gesellschaft voraus. Eine
entsprechende, gesetzestechnisch nicht besonders geglückte Regelung enthält
§ 113a GO Nds.337
Die Auflösung des Kommunalunternehmens erfolgt durch Aufhebung der Satzung. Die Aufhebungssatzung muss – wie die Gründungssatzung – vom Kommunalgremium (Gemeinderat usw.) beschlossen werden. Das Vermögen des
aufgelösten Kommunalunternehmens geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Anstaltsträger über (vgl. § 28 KUV Bay; § 28 KUV NW; § 38
EigAnVO RhPf).
334 Die Frage der Anwendung des § 613a BGB ist strittig. Zum Streitstand und mit überzeugender Begründung der analogen Anwendung vgl. A. Gaß, Die Umwandlung gemeindlicher
Unternehmen, 2003, S. 172 ff, m. w. Nachw.
335 So A. Schraml, Kommunalunternehmen (Fußn. 310), Rn. 151.
336 Nähere Erläuterungen zum Rechtsformwechsel bei A. Schraml, Kommunalunternehmen
(Fußn. 310), Rn. 143 ff., und ausführlich bei A. Gaß, Umwandlung (Fußn. 334), S. 152 ff.
337 Vgl. dazu U. Lell / P. Lindt, Lernen von Niedersachsen und Bayern, in: M. Wambach
(Hrsg.), Die AöR (Fußn. 310), S. 108 ff. – Vgl. auch den rechtspolitischen Vorschlag im
Abschnitt IV. 1. Ziff. 3.
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5. Innere Unternehmensverfassung
Die innere Unternehmensverfassung ist durch Gesetz, in Bayern, Nordrhein-
Westfalen und Sachsen-Anhalt zusätzlich durch konkretisierende Rechtsverordnungen (vgl. oben Abschnitt I. 2.) und in der Unternehmenssatzung geregelt.
Die gesetzlichen Bestimmungen beschränken sich auf wenige wesentliche
Strukturbestimmungen. Sie legen – in offensichtlicher Anlehnung an die
Organisation der AG – als Organe des Kommunalunternehmens Vorstand und
Verwaltungsrat fest und weisen diesen Organen ein Mindestmaß an Zuständigkeiten zu.338 Sie enthalten durchweg disponible Zustimmungsvorbehalte
und Weisungsrechte zugunsten des Gemeinderates und einige Regelungen zur
Dienstherrenfähigkeit, zur Wirtschaftsführung und Aufsicht. Im Übrigen
lassen sie dem kommunalen Satzungsgeber beträchtliche Spielräume zur
konkreten Ausgestaltung. Diesem obliegt es, das für die jeweilige Aufgabe
optimale Verhältnis von unternehmerischer Unabhängigkeit und politischer
Steuerung zu finden und organisatorisch umzusetzen.
Der Vorstand ist als Leitungs- und Vertretungsorgan das zentrale Organ des
Kommunalunternehmens.339 Er leitet, soweit nicht gesetzlich oder durch die
Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist, das Kommunalunternehmen in eigener Verantwortung. Er vertritt – und dies ohne Einschränkungsmöglichkeit – das Kommunalunternehmen nach außen, gerichtlich und
außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat auf
die Dauer von höchstens fünf Jahren be stellt; erneute Bestellung ist zulässig.340
Der Verwaltungsrat ist das kollegial strukturierte Organ des Kommunalunternehmens, das die Geschäftsführung des Vorstands überwacht und außerdem
für eine Reihe von strategischen Entscheidungen zuständig ist.341 Einen
gesetzlichen Aufgabenkatalog, der allerdings durch die Satzung ergänzt werden kann, enthalten die Gemeindeordnungen in Bayern, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt, während Rheinland-Pfalz und
Schleswig-Holstein auch die Aufgabenzuweisung dem Satzungsgeber überlassen.342 So entscheidet der Verwaltungsrat nach Art. 90 Abs. 2 Satz 3 GO
338 § 106a GO SchlH verzichtet sogar auf die gesetzliche Bestimmung der Organe des Kommunalunternehmens und überlässt dies der Satzung.
339 Art. 90 Abs. 1 GO Bay; § 113e NGO; § 114a Abs. 6 GO NW; § 86b GemO RhPf; § 5
Abs. 2 AnstG LSA; § 3 KUVO SchlH.
340 Art. 90 Abs. 2 GO Bay; § 113e NGO; § 114a Abs. 7 GO NW; § 5 Abs. 3 AnstG LSA; zu
SchlH vgl. § 106a Abs. 1 Satz 1 GO SchlH (Regelung in der Satzung).
341 Vgl. z. B. Art. 90 Abs. 2 Satz 2 GO Bay.
342 Art. 90 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO Bay; § 113e Abs. 3 Satz 3 NGO; § 114a Abs. 7 Satz 3 GO
NW; § 5 Abs. 3 Satz 3 AnstG LSA; § 86b Abs. 2 Satz 2 GO RhPf; § 106a Abs. 2 Satz 2 GO
SchlH.
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References
Zusammenfassung
Die Arbeit problematisiert die gegenwärtige Praxis einer materiellen und formellen Privatisierung weiter Bereiche der kommunalen Daseinsvorsorge. Im Ersten Teil wird als verfassungstheoretisches Problem der materiellen Privatisierung auf die Gefahr einer Erosion des Öffentlichen hingewiesen: auf die Tendenz zur Ausdünnung der demokratischen und sozialstaatlichen Legitimations- und Verantwortungsstrukturen. Im Zweiten Teil wird die These entwickelt, dass es sich bei der Wahl einer privatrechtlichen Organisationsform für öffentliches Handeln (formelle Privatisierung) nicht um eine rein rechtstechnische Frage, sondern um eine verfassungsrelevante Strukturentscheidung handelt, die einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf. Als eine flexible Handlungsform des öffentlichen Rechts und als geeignete Alternative zu privatrechtlichen Rechtsformen wird im Dritten Teil die Organisationsform des selbständigen Kommunalunternehmens vorgestellt. Die Leistungsfähigkeit dieser neuen öffentlich-rechtlichen Organisationsform wird sodann im Vierten Teil auf der Grundlage eines ausführlichen Rechtsformenvergleichs dargestellt und im Fünften Teil anhand einer rechtstatsächlichen Analyse der bayerischen Krankenhaus-Kommunalunternehmen konkretisiert. Von den rechtspolitischen Vorschlägen ist die Forderung nach einer Einführung einer direktiven Mitbestimmung im Kommunalunternehmen hervorzuheben.