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Seit der Geltung der Charta wurde von der override power nur in vier512 Fällen
Gebrauch gemacht: Die Provinz Saskatchewan nutzte eine Abweichungsklausel, um
das Streikrecht der Beamten einzuschränken.513 Die Provinz Alberta schloss mit Hilfe einer notwithstanding clause gleichgeschlechtliche Ehen aus.514 Weiter ging die
Provinz Québec, die gleich nach In-Kraft-Treten der Charta sogar seine sämtlichen
Gesetze durch einen Blankoerlass mit einer Abweichungsklausel versah.515 Québec,
das der Charta nie seine ausdrückliche Zustimmung gab, wollte damit seinen Protest
gegenüber der bundesseitigen Einflussnahme kundtun. Zusätzlich wurde jedem neuen in Québec verabschiedeten Gesetz eine Standard-notwithstanding clause beigefügt, was jedoch Ende 1985 wieder eingestellt wurde. Nach dem Ablauf der Fünf-
Jahres-Frist wurde auch der Act respecting the Constitution Act, 1982 nicht um weitere fünf Jahre erneuert.516 Das vierte Beispiel des Gebrauchs der override power
lieferte ebenfalls Québec mit dem Verbot der Verwendung der englischen Sprache
im Geschäftsverkehr.517 An Hand der sich daraus entwickelnden Kontroverse mit
dem Supreme Court,518 der das Gesetz als Verletzung der freien Meinungsäußerung
ansah, lässt sich auch illustrieren, dass durch schlichten Wiedererlass des Gesetzes
die Kassation des Gerichts überwunden werden kann. Die simple neuerliche Inanspruchnahme des Abschnittes 33 durch eine Provinz entspricht also einem Recht des
letzten Wortes der Parlamente gegenüber der Judikative.519 Als die Abweichungsklausel des besagten Gesetzes im Jahre 1993 auslief, wurde sie nicht wieder erneuert. Québec ersetzte sie stattdessen durch die Vorgabe, dass die französische
Sprache im Geschäftsverkehr vorherrschend sein solle.
III. Zusammenfassung und Bewertung
Die kanadische Kompetenzordnung zeichnet sich durch eine weitgehende Trennung
der Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Gliedstaaten aus. Beiden Rechtssetzungsebenen sind überwiegend exklusive Zuständigkeiten gegeben, die sich allerdings teilweise überschneiden können. Dies ist das Ergebnis der double aspect doctrine, nach der ein zu regelnder Sachverhalt die Zuständigkeit sowohl des Bundes, als
auch der Provinzen betreffen kann. In diesem Fall ist dann mit der pith and substance doctrine danach zu fragen, in welchem Kompetenzaspekt des Gesetzes der
Schwerpunkt zu sehen ist. Die Regelungsebene, die über die überwiegend betroffene
512 Ein Gesetz des Yukon Territoriums nutzte ebenfalls Abschnitt 33, trat aber nie in Kraft und
wird daher nicht mitgerechnet, Land Planning and Development Act, S.Y. 1982, c. 22, S. 39.
513 The SGEU Dispute Settlement Act, S.S. 1984-1985-1986, c. 111, S. 9.
514 Marriage Amendment Act, S.A. 2000, c. 3, S. 5.
515 An Act respecting the Constitution Act, 1982, S.Q. 1982, c. 21. Siehe Funston/Meehan, Canada’s constitutional law, S. 208 (m.w.N.).
516 Hogg, Constitutional law, S. 879.
517 An Act to amend the Charter of the French language, S.Q. 1988, c. 54.
518 Ford v. Québec [1988] 2 S.C.R. 712.
519 Hogg, Constitutional law, S. 751.
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Kompetenz verfügt, ist dementsprechend für den Erlass des gesamten Gesetzes zuständig. Eine Materie, in der solcherlei Zuordnungen besonders oft nötig sind, ist
das kanadische Strafrecht. Unbeschadet von diesen Doktrinen geht das Bundesrecht
dem ihm widersprechenden Provinzrecht gemäß der rule of federal paramoutcy vor.
Dem kanadischen Rechtssystem sind drei Rechtsinstitute zu entnehmen, die es
den Provinzen ermöglichen, gegenüber dem Bund eigene gesetzgeberische Wege zu
gehen. Die älteste Variante, die mittlerweile an Bedeutung verloren hat, ist die der
opting out provisions innerhalb der federal provincial shared cost programmes. Sie
sind – auf einfachgesetzlicher Grundlage – quasi verhandelte Ausscherungsrechte
der Provinzen aus den dafür vorgesehenen gemeinsamen Programmen. Die sich
nicht beteiligenden Provinzen erhalten stattdessen eine Kompensationsleistung vom
Bund, die sie für das optionale provinzeigene Gesetzgebungsprogramm verwenden
können. Voraussetzungen, sowie Art und Weise der Bundeszuweisungen haben sich
seit dem Established Programmes Act immer wieder verändert und sich mittlerweile
soweit in eine gliedstaatenfreundliche Richtung entwickelt, dass die eine Nutzung
des opting out für den Hauptteil der kanadischen Provinzen und Territorien nicht
mehr geboten erscheint. Der Nutzen des opting out von gemeinsamen Programmen
konnte dabei stets nur den Zweck haben, den Bund aus exklusiven Gesetzgebungszuständigkeiten der Provinzen herauszuhalten, auf die dieser mittels des „trojanischen Pferdes“ der conditional grants Einfluss zu nehmen suchte. Die Möglichkeit
zur Setzung „abweichenden“ Rechts ist demgegenüber nicht gegeben, da der Bund
nicht zur Regelung der Programminhalte kompetent ist und es folgerichtig nichts
gibt, von dem abgewichen werden könnte. Im Gegensatz dazu ermöglichen die beiden jüngeren Institute des opting out vom amending-Verfahren und der override
power bezüglich der kanadischen Charta der Rechte und Freiheiten den Ausschluss
der Geltung von bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben für den Hoheitsbereich
einer Provinz. Im Gegensatz zur Ausscheroption bei den shared cost programmes,
haben diese beiden Rechtsinstitute auch ihren Weg in die Verfassung gefunden. Im
Fall der Ergänzung der Verfassung nach Abschnitt 38 des Constitution Act, 1982
kann eine Provinz die Geltung des neu geschaffenen Verfassungszusatzes für seinen
Einflussbereich durch einen Ablehnungsbeschluss auf unbestimmte Zeit ausschlie-
ßen und erhält für den Fall, dass Gesetzgebungskompetenzen in den Bereichen Bildung und Kultur hätten übertragen werden sollen, eine Kompensationsleistung vom
Bund. Allerdings erlaubt auch diese opting-out-Variante kein von Bundesrecht abweichendes Provinzrecht, da die Provinzen für die Regelung der Inhalte der Bundesverfassung ohnehin nicht kompetent sind (Kompetenztrennungsprinzip bezüglich
der Gesetzgebungssphären von Bund und Provinzen). Die in Abschnitt 33 des Constitution Act, 1982 niedergelegte override power ermöglicht es den Provinzen hingegen, für ihren Hoheitsbereich neben dem Geltungsausschluss von Bundesverfassungsrecht in Form bestimmter Charta-Abschnitte auch eigene, den „ausgesperrten“
bundesrechtlichen Vorgaben eigentlich widersprechende Regelungsmodelle zu verwirklichen. Diese sind dann allerdings auf eine Laufzeit von fünf Jahren beschränkt,
können aber wieder erneuert werden.
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In tabellarisch aufgearbeiteter Form ergibt sich bei einer Gegenüberstellung der
drei kanadischen Rechtsinstitute folgendes Bild:
Geltungsausschluss bundesrechtlicher Vorgaben
durch Provinzrecht
Gegenüber bundesrechtlichen
Vorgaben „abweichende“
Provinzgesetzgebung
opting out – scp*) - opting out – amending + override power + +
*) Scp = shared cost programmes.
C. Österreich
I. Die Legislative in der österreichischen Verfassung
1. Die bundesstaatliche Verfassung
Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz wurde am 01. Oktober 1920 von der
damaligen Konstituierenden Nationalversammlung beschlossen und kann von daher
als eine der ältesten noch heute in Geltung befindlichen Verfassungen Europas angesehen werden. Am 1. Juli 1934 trat die Bundesverfassung der Ersten Republik au-
ßer Kraft. An ihre Stelle trat die verfassungswidrig erlassene Maiverfassung des
Dollfuß-Regimes. Kurz vor Ende des Zweiten Weltkrieges, während dem die Verfassung des Deutschen Reiches galt, wurde am 01. Mai 1945 das Verfassungs-
Überleitungsgesetz beschlossen, das das Bundes-Verfassungsgesetz und weitere Gesetze in der Fassung von vor dem Ständestaat wieder in Kraft setzte. Laut Art. 2 des
österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes ist Österreich als Bundesstaat organisiert und setzt sich aus den selbstständigen Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien zusammen. Österreich ist jedoch nicht allein dieser Bestimmung wegen ein Bundesstaat. In
der Literatur wird häufig darauf hingewiesen, dass diese Deklaration falsch sei,
wenn sie allein stünde und nicht durch eine dementsprechende Aufgabenverteilung
zwischen Bund und Ländern unterstützt würde, die erkennen lasse, dass den Gliedstaaten Aufgaben von nicht gänzlich unbedeutendem Gewicht überlassen sind.520
Tatsächlich sind die Länder mehr als bloße Territorien. Ihr Gliedstaatscharakter wird
520 So Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung, Kommentar, Art. 2, S. 17; Walter,
Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, Rn. 160f.; teilweise wird die Bezeichnung der Länder als „selbstständig“, als „ideologische Selbstdeutung“ der Verfassung
bezeichnet, siehe Mayer, Kurzkommentar, Art. 2, Rn. I.
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References
Zusammenfassung
Seit der 2006 in Kraft getretenen „Föderalismusreform I“ ist es den Ländern im Rahmen der Abweichungsgesetzgebung möglich, Regelungen zu erlassen, die Bundesgesetzen widersprechen. Neben den Fragen die durch diese Neuerungen aufgeworfen werden, analysiert der Autor die Möglichkeiten und Grenzen des Modells sowie mit einem Blick ins Ausland ähnliche Konzepte. Er gelangt unter anderem zu dem Ergebnis, dass der bundesdeutschen Kompetenzsystematik durch die erhöhte Bewegungsfreiheit der Länder, Elemente eines lernenden Föderalismus hinzugefügt werden und leistet hiermit einen Beitrag zu der Diskussion um das Abweichungsmodell, die sich bisher noch auf keinen reichhaltigen Erfahrungsschatz beziehen kann.