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Information über Kapitalanlage und Risikoprofil sich allein durch einen Buchstaben
oder eine Nummer ausdrücken ließe. Grundsätzlich würde damit die bereits im InvG
bestehende „Codierung“, die in der Definition bestimmter Sondervermögen und ihrer zulässigen Vermögensgegenstände besteht1038, nur im Bereich des für den Altersrentenvertrag zulässigen Altersvorsorgevermögens für unterschiedliche Fondsgestaltungen konkretisiert. Ein weiterer Vorteil dieser Codierung bestünde darin, dass
sich auf diese Weise die Kapitalanlage bei Lebensversicherungen und die bei Investmentfonds besser vergleichen ließe. Der Code für die Klassifizierung der Kapitalanlage und des damit verbundenen Risikos sollte gesondert und einfach verständlich außerhalb der Verkaufsprospekte nach § 42 InvG und der Verbraucherinformation nach § 10a VAG angegeben werden und könnte in die oben vorgeschlagene
vereinfachte Information1039 aufgenommen werden.
5. Umsetzung der Informationen über die Kapitalanlage bei der klassischen Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung
Fraglich ist, ob der dargestellte Vorschlag zur Information über die Kapitalanlage
auch auf die klassische Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung anwendbar
wäre. Denn anders als bei der fondsgebundenen Lebensversicherung resultiert die
Leistung bei der klassichen Lebensversicherung nicht nur aus der Wertentwicklung
der Kapitalanlage, sondern im wesentlichen aus den Überschüssen, an denen der
Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages beteiligt wird. Und Bestandteil dieser Überschüsse sind nicht lediglich das Kapitalanlageergebnis, sondern
auch das Risikoergebnis und das Kostenergebnis (§ 1, Abs. 1 ZRQuotenV). Diese
Bestandteile, die auf dem Vorsichtsprinzip des § 11 Abs. 1 VAG gründen, wären bei
einer Anlageklassifizierung insoweit zu berücksichtigen, dass sie die Sicherheit der
Kapitalanlage erhöhen. Die kapitalbildende Lebensversicherung würde damit in der
Information ein niedriges Risikoprofil aufweisen als fondsgebundene Versicherungen.
III. Ergebnis
Für Anbieter eines Altersrentenvertrages sollte die Pflicht zur Gewährung einer nominalwerterhaltenden Garantie wie sie derzeit für zertifizierte Altersvorsorgeverträge nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AltZertG besteht, bestehen. Demgegenüber sollten die
derzeit geltenden Anlagevorschriften bei Kapitallebensversicherungen für Anbieter
von Altersrentenverträgen hinsichtlich der Kapitalanlage in Aktien und der Be-
1038 Vgl. die Vorschriften zum gemischten Sondervermögen, §§ 83 ff. InvG, zum Altersvorsorge-
Sondervermögen, §§ 87 ff. InvG und zum Spezial-Sondervermögen, §§ 91 ff. InvG.
1039 Vgl. oben unter D.III.6.
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schränkung der Kapitalanlage auf den europäischen Wirtschaftsraum gelockert werden. Die Regelungen zur Ausweisung der Kapitalanlagestrategie sollten für Lebensversicherungen wie bei Investmentprodukten angeglichen werden und durch eine
Klassifizierung der Kapitalanlage gekennzeichnet sein, die dem Nachfrager eine
Einordnung des Rendite-Risikoprofils ermöglicht und einen Vergleich zwischen
verschiedenen Produkten.
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F. Die Ergebnisse des 3. Teils
I. Sowohl die Lebensversicherung als auch Investmentprodukte wären für eine
Pflichtvorsorge im Rahmen des Altersrentenvertrages geeignet. Seine rechtlichen
Rahmenbedingungen sollten auf Grundlage des AltZertG weiterentwickelt werden.
Eine gesetzgeberische Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen erscheint damit
ohne übermäßigen Aufwand realisierbar.
II. Die wichtigsten Aspekte eines transparenten und nach Kriterien des Leistungswettbewerbs ausgerichteten Marktes für Altersvorsorgeprodukte sind diejenigen der Kostenverteilung und der Kostenausweisung: Zur Verstärkung des Wettbewerbs ist die Festschreibung einer Kostenverteilung über die gesamte Laufzeit des
Vertrages unabdingbar. Hinsichtlich der Kostenausweisung hat der Gesetzgeber bereits wichtige Reformen durchgeführt. So werden mit der Umsetzung der VVG-Reform und der Informationspflichtverordnung die Kosten bei Lebensversicherungen
transparent und vergleichbar. Allerdings ist bislang scheinbar noch unzureichend die
Gewissheit vorgedrungen, dass Investmentprodukte und Lebensversicherungen gleichermaßen für die Altersvorsorge geeignet sind. Aus diesem Grunde müssen die
Kosten bei beiden Produkten in einheitlicher Weise ausgewiesen werden. Sowohl
die vorgeschlagenen Regelungen zur Kostenverteilung als auch diejenigen zur Kostenausweisung sind mit dem europäischen Recht vereinbar.
III. Auf Grundlage der Überlegungen, die der Gesetzgeber bezüglich der zukünftigen Verbraucherinformation bei Lebensversicherungen angestellt hat, müssen einheitliche Vorgaben für eine Produktinformation sowohl für Lebensversicherungen
als auch für Investmentprodukte konzipiert werden.
IV. Die Anlagebeschränkungen bei Lebensversicherungen und Investmentprodukten sollten neu konzipiert werden und einen höheren Anteil an risikoreicheren
aber renditestärkeren Anlageformen wie Aktien zulassen. Die Vorschriften sollten
nicht statisch, sondern auf das Alter des Vorsorgenden und den ihm noch verbleibenden Ansparzeitraum ausgerichtet sein.
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References
Zusammenfassung
Das Buch thematisiert die Herausforderungen der Alterssicherung in Deutschland unter Berücksichtigung des Europarechts. Der Autor beurteilt das System der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Perspektive des Europarechts und kommt zu dem Ergebnis, dass der deutsche Gesetzgeber aufgrund der demografischen Veränderungen das Umlagesystem der gesetzlichen Rentenversicherung in einem größeren Maße als bislang auf ein kapitalgedecktes System umstellen muss. Dabei geht er auch auf die ökonomischen Möglichkeiten einer derartigen Umstellung ein. Er zeigt auf, welche Handlungsspielräume der Gesetzgeber hat und untersucht, welche Anforderungen hinsichtlich einer wettbewerblichen Ausgestaltung die kapitalgedeckte Vorsorge erfüllen muss. Mit seinem Werk gibt der Autor einen Einblick in die Probleme der Alterssicherung in Deutschland und kommt dabei zu neuen rechtlichen Schlussfolgerungen.