275
ropa aufgrund sinkender Bevölkerungszahl abmildern bzw. ausgleichen.1033 Die
Gründe dafür werden in der Möglichkeit einer breiteren Diversifikation der Kapitalanlage und der daraus folgenden Verbesserung des Risiko-Ertragsprofils gesehen.1034 Dagegen wird angenommen, dass die Risiken einer lediglich inländisch
ausgerichteten Kapitalanlage, wie z.B. in öffentlichen Anleihen, signifikant steigen
werden.1035 So wird befürwortet, aus Risiko-Ertrags-Gründen eine breitere internationale Diversifikation von Kapitalanlagen anzustreben. Aus diesem Grunde sollten die Beschränkungen zur Anlage außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes,
wie sie z.B. in der KapitalanlageVO vorgegeben sind, gelockert werden und ein höherer Anteil der Kapitalanlage ausßerhalb des EWR zugelassen werden. Vorbild
könnten auch hierfür die bereits genannten Regelungen für Pensionsfonds in der
PFKapAV sein, wonach Teile des gebundenen Vermögens auch in Aktien angelegt
werden können, die an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum amtlichen Handel zugelassen sind, § 2 Abs. 1, Nr. 12 PFKapAV.
e. Ergebnis
Den Anbietern des Altersrentenvertrages sollten möglichst wenig Verpflichtungen
hinsichtlich einer Gewährung von Garantien aufgegeben werden, so dass an der
Gewährung einer Nominalwertgarantie wie sie für zertifizierte Altersvorsorgeverträge bereits vorgesehen ist, festgehalten werden sollte. Die Mischungsvorschriften
der Anlagebeschränkungen sollten für Altersrentenverträge, gleich, ob es sich um
Kapitallebensversicherungsverträge oder um Investmentprodukte handelt, insbesondere hinsichtlich der Kapitalanlage in Aktien gelockert werden, wofür die derzeitigen Anlagebeschränkungen für Pensionsfonds als Beispiel dienen können.
II. Informationen über die Kapitalanlage
Der Nachfrager eines Altersvorsorgevertrages wird in seine Entscheidung, welches
Produkt und welchen Anbieter er auswählt, neben den Kosten auch den Aspekt einbeziehen, wie sich das Anlageprodukt zusammensetzt und wo das Kapital, das der
Anleger aufwendet, investiert wird. Den Nachfrager interessiert die Zusammensetzung des Portfolios, das Ausmaß der Risiken für einen Wertverlust, welches mit
dem Portfolio verbunden ist und ob die Portfoliozusammensetzung von einer bestimmten Anlagestrategie mit bestimmten Anlagezielen verbunden ist. Sowohl in
dem AltZertG als auch im InvG und im VAG existieren bereits Vorschriften zu einer derartigen Information des Nachfragers.
1033 Börsch-Supan/Ludwig/Sommer, Demographie und Kapitalmärkte, S. 89 f.
1034 Vgl. auch: Heigl, Policy Brief 4/2001, S. 5 f.; Weber, Demographie und Kapitalmärkte, 2006,
S. 18.
1035 Osbild, SF 2007, S. 293 ff. (299).
276
1. Anlageinformationen im AltZertG
Nach § 7 Abs. 1, Nr. 5 AltZertG existiert für Anbieter von zertifizierten Altersvorsorgeverträgen die Pflicht, den Anleger über die Anlagemöglichkeiten und die
Struktur des Anlagenportfolios sowie über das Risikopotenzial zu informieren.
2. Verkaufsprospekt im InvG
Für Investmentanteile ist die Pflicht zur Information über die Kapitalanlage ausführlich in § 121 InvG i.V.m. den Vorschriften über den Verkaufsprospekt in § 42 InvG
geregelt. Nach § 121 Abs. 1, S. 1 InvG hat die Kapitalanlagegesellschaft dem Erwerber eines Anteils vor Vertragsschluss den vereinfachten Verkaufsprospekt und
den ausführlichen Verkaufsprospekt kostenlos und unaufgefordert anzubieten. Der
Inhalt, den der ausführliche Prospekte enthalten muss, ist umfassend in § 42 Abs. 1,
S. 3 InvG geregelt. In Bezug auf die Kapitalanlage ist nach § 42, Abs. 1, S. 3, Nr. 14
InvG vorgesehen, dass der ausführliche Prospekt die Beschreibung der Anlageziele
des Sondervermögens enthalten muss, eine Beschreibung der Anlagepolitik mit etwaigen Beschränkungen sowie der Angabe etwaiger Techniken und Instrumente,
von denen bei der Verwaltung Gebrauch gemacht werden kann, sowie der wesentlichen Merkmale der für das Sondervermögen erwerbbaren Investmentanteile einschließlich der Anlagegrundsätze. Ferner muss die Kapitalanlagegesellschaft nach §
42, Abs. 1, S. 3, Nr. 27 InvG das Profil des typischen Anlegers, für den das Sondervermögen konzipiert ist, angeben. Die Angaben, die die Kapitalanlagegesellschaft in
dem ausführlichen Verkaufsprospekt zu machen hat, erscheinen zu komplex, als
damit für den durchschnittlichen Nachfrager ein zügiger Vergleich möglich wäre.
Allerdings ist im vereinfachten Verkaufsprospekt nach § 42 Abs. 2 InvG die Information bereits erheblich zusammengefasst: Danach muss er zusammengefasst und
für den Durchschnittsanleger in leicht verständlicher Form eine Kurzdarstellung des
Sondervermögens enthalten, eine Anlegerinformation, die u.a. eine kurze Beschreibung der Anlagestrategie enthält und eine kurze Beurteilung des Risikoprofils und
Informationen über Erwerb und Veräußerung der Anteile. Der vereinfachte Verkaufsprospekt stellt damit bereits einen Schritt in Richtung der Ermöglichung einer
besseren Vergleichbarkeit der Produkte dar. Eine weitere Vereinfachung soll jedoch
nach Auffassung der Europäischen Kommission angestrebt werden, die den vereinfachten Verkaufsprospekt als ein kurzes und verständliches Dokument gestalten
will, aus dem die Kosten und die Risiken und die erwartete Wertentwicklung ersichtlich werden in Form einer Basisinformation.1036
1036 Europäische Kommission vom 15.11.2006, Weißbuch für den Ausbau des
Binnenmarktrahmens für Investmentfonds, S. 12.
277
3. Verbraucherinformation bei Lebensversicherungen
Bei Lebensversicherungen gibt es keine Verkaufsprospekte, jedoch vergleichbare
Regelungen zur Verbraucherinformation. Nach § 10a Abs. 1, S. 1, Abs. 2 VAG
i.V.m. Anlage D Abschnitt I ist der Nachfrager einer Versicherung vor Abschluss
des Versicherungsvertrages vom Versicherungsunternehmen in einer Verbraucherinformation über die für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und
Rechte vor Abschluss und während der Laufzeit des Vertrages zu unterrichten. Die
Verbraucherinformation hat schriftlich zu erfolgen und sie muss eindeutig formuliert, übersichtlich gegliedert und verständlich in deutscher Sprache oder der Muttersprache des Versicherungsnehmers abgefasst sein.
In Bezug auf die Kapitalanlage gibt es bei Lebensversicherungen keine vergleichbar detaillierten Anforderungen an die Information des Nachfragers wie bei
Investmentanteilen. Zumindest ähnlich sind jedoch die Vorschriften für die fondsgebundene Lebensversicherung. Denn nach der Anlage D Abschnitt I, Nr. 2 e) gehören
zur notwendigen Verbraucherinformation bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin
enthaltenen Vermögenswerte. Der Zweck dieser Information wird darin gesehen,
den Versicherungsinteressenten in die Lage zu versetzen, Chancen und Risiken wie
bei einem gewöhnlichen Investmentfonds abzuschätzen.1037 Die hier geforderten
Angaben sind ihrem Umfang nach allerdings geringer als bei Investmentanteilen.
Um dem Nachfrager den Vergleich zwischen Investmentanteilen und Lebensversicherungen zu erleichtern, müssen die Regelungen aufeinander abgestimmt werden.
4. Vereinfachung und Vereinheitlichung der Information durch Klassifizierung der
Kapitalanlage
Fraglich ist zum einen, wie hier ein Nachfrager, der weder über Kenntnisse noch Erfahrung in der Kapitalanlage verfügt, in die Lage versetzt werden kann, verschiedene Produkte zu vergleichen und das für ihn passende zu wählen und zum anderen,
ob für den Altersrentenvertrag eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der Informationen über die Art der Kapitalanlage und das Risikoprofil möglich wären und
wie sie sich darstellen ließen.
Dazu könnte es sich anbieten, gesetzlich Anlageklassen zu definieren, nach denen
sich die verschiedenen Fonds, die im Rahmen des Altersvorsorgesondervermögens
oder im Rahmen einer Lebensversicherung angeboten werden, ihrem Anlageprofil
nach einteilen ließen. Diese Einteilung sollte danach erfolgen, inwieweit sich der
Fonds z.B. aus Aktien, ausländischen Vermögenswerten, Immobilien und Rentenpapieren zusammensetzt. Diese Klassen sollten mit einer Nummer oder einem Buchstaben codiert werden. Der Vorteil dieser Regelung würde darin bestehen, dass eine
1037 Präve, in: Prölss, VAG, § 10a, Rn. 27.
278
Information über Kapitalanlage und Risikoprofil sich allein durch einen Buchstaben
oder eine Nummer ausdrücken ließe. Grundsätzlich würde damit die bereits im InvG
bestehende „Codierung“, die in der Definition bestimmter Sondervermögen und ihrer zulässigen Vermögensgegenstände besteht1038, nur im Bereich des für den Altersrentenvertrag zulässigen Altersvorsorgevermögens für unterschiedliche Fondsgestaltungen konkretisiert. Ein weiterer Vorteil dieser Codierung bestünde darin, dass
sich auf diese Weise die Kapitalanlage bei Lebensversicherungen und die bei Investmentfonds besser vergleichen ließe. Der Code für die Klassifizierung der Kapitalanlage und des damit verbundenen Risikos sollte gesondert und einfach verständlich außerhalb der Verkaufsprospekte nach § 42 InvG und der Verbraucherinformation nach § 10a VAG angegeben werden und könnte in die oben vorgeschlagene
vereinfachte Information1039 aufgenommen werden.
5. Umsetzung der Informationen über die Kapitalanlage bei der klassischen Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung
Fraglich ist, ob der dargestellte Vorschlag zur Information über die Kapitalanlage
auch auf die klassische Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung anwendbar
wäre. Denn anders als bei der fondsgebundenen Lebensversicherung resultiert die
Leistung bei der klassichen Lebensversicherung nicht nur aus der Wertentwicklung
der Kapitalanlage, sondern im wesentlichen aus den Überschüssen, an denen der
Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages beteiligt wird. Und Bestandteil dieser Überschüsse sind nicht lediglich das Kapitalanlageergebnis, sondern
auch das Risikoergebnis und das Kostenergebnis (§ 1, Abs. 1 ZRQuotenV). Diese
Bestandteile, die auf dem Vorsichtsprinzip des § 11 Abs. 1 VAG gründen, wären bei
einer Anlageklassifizierung insoweit zu berücksichtigen, dass sie die Sicherheit der
Kapitalanlage erhöhen. Die kapitalbildende Lebensversicherung würde damit in der
Information ein niedriges Risikoprofil aufweisen als fondsgebundene Versicherungen.
III. Ergebnis
Für Anbieter eines Altersrentenvertrages sollte die Pflicht zur Gewährung einer nominalwerterhaltenden Garantie wie sie derzeit für zertifizierte Altersvorsorgeverträge nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AltZertG besteht, bestehen. Demgegenüber sollten die
derzeit geltenden Anlagevorschriften bei Kapitallebensversicherungen für Anbieter
von Altersrentenverträgen hinsichtlich der Kapitalanlage in Aktien und der Be-
1038 Vgl. die Vorschriften zum gemischten Sondervermögen, §§ 83 ff. InvG, zum Altersvorsorge-
Sondervermögen, §§ 87 ff. InvG und zum Spezial-Sondervermögen, §§ 91 ff. InvG.
1039 Vgl. oben unter D.III.6.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Buch thematisiert die Herausforderungen der Alterssicherung in Deutschland unter Berücksichtigung des Europarechts. Der Autor beurteilt das System der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Perspektive des Europarechts und kommt zu dem Ergebnis, dass der deutsche Gesetzgeber aufgrund der demografischen Veränderungen das Umlagesystem der gesetzlichen Rentenversicherung in einem größeren Maße als bislang auf ein kapitalgedecktes System umstellen muss. Dabei geht er auch auf die ökonomischen Möglichkeiten einer derartigen Umstellung ein. Er zeigt auf, welche Handlungsspielräume der Gesetzgeber hat und untersucht, welche Anforderungen hinsichtlich einer wettbewerblichen Ausgestaltung die kapitalgedeckte Vorsorge erfüllen muss. Mit seinem Werk gibt der Autor einen Einblick in die Probleme der Alterssicherung in Deutschland und kommt dabei zu neuen rechtlichen Schlussfolgerungen.