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II. Vorschläge für die Ausweisung der Kosten beim Altersrentenvertrag
1. Die Ausweisung der Kosten allgemein
Wie festgestellt, lassen sich Investmentprodukte ihren Kosten nach bereits vergleichen, da sie den Regelungen zur Kostenausweisung nach § 41 Abs. 1, 2 InvG unterliegen. Ebenso müssen auch Lebensversicherungen durch die Kostenausweisung
nach dem Entwurf der Informationsverordnung ihre Abschluss- und Verwaltungskosten offenlegen, so dass sich die Versicherungen miteinander vergleichen lassen.
Während jedoch Investmentfonds die Kosten prozentual ausweisen müssen, werden
Versicherungsunternehmen ihre Kosten in Euro-Beträgen, also absoluten Angaben
ausweisen müssen. Zwar ist auch bei ihnen eine prozentuale Ausweisung denkbar
(z.B. als Anteil an der Versicherungssumme), vorgeschrieben ist dies jedoch nicht.
Aus diesem Grunde besteht das Problem, dass je nachdem, ob es sich bei dem angebotenen Produkt um eine Lebensversicherung oder einen Investmentfonds handelt,
verschiedene Arten der Kostenausweisung möglich sind. Dadurch kann es für den
Nachfrager schwierig sein, auf Anhieb die Höhe der Kostenbelastung bei Versicherungs- wie Investmentprodukten zu vergleichen. Um dem Nachfrager jedoch eine
autonome Produktwahl zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass er die Kosten von
Investmentfonds und Lebensversicherungen vergleichen kann. Aus diesem Grund
sollten für Versicherungs- wie Investmentprodukte, die im Rahmen des Altersrentenvertrages angeboten werden, einheitliche Regelungen zur Methode der Kostenausweisung gefunden werden. Der Gesetzgeber hat mit dem Eigenheimrentengesetz
vom 29. Juli 2008 bezüglich der zertifizierten Riester-Verträge bereits insoweit
Klarheit geschaffen, als dass er den Anbietern in § 7 Abs. 5 AltZertG vorschreibt,
die Kosten nun in Euro auszuweisen.923
2. Prozentuale Ausweisung der Abschlusskosten
Es spricht jedoch nichts dagegen, die Kosten sowohl in absoluten Euro-Beträgen als
auch in prozentualer Angabe offenzulegen. Denn bei einer Angabe der Kosten lediglich in Euro-Beträgen wird die Gefahr erkannt, dass z.B. der absolute Abschlusskostenbetrag von den Anbietern dadurch niedrig gehalten wird, dass die Abschlusskosten in die laufenden Verwaltungskosten und Kapitalanlagekosten einberechnet
werden, so dass im Ergebnis das nach den Abschlusskosten günstigste Produkt nicht
unbedingt insgesamt das Günstigste sein muss.924 Daraus folgt, dass die Abschlusskosten auch prozentual auszuweisen sind. Die Angabe in absoluten Euro-Beträgen
923 Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte
Altersvorsorge vom 29. Juli 2008, BGBl. I, S. 1509 ff.
924 So Ortmann, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum
Versicherungsvertragsrecht §§ 150 bis 171 VVG, Rn. 105.
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stellt nur eine Ergänzung der prozentualen Ausweisung dar, ersetzt diese jedoch
nicht.
Werden die Kosten in prozentualer Angabe wie nach § 41 Abs. 2 InvG offengelegt, muss ein einheitlicher Bezugspunkt festgelegt werden. Bei den Abschlusskosten, die auch bei Lebensversicherungen über die gesamte Laufzeit verteilt werden
müssten, muss der Bezugspunkt für die Abschlusskosten die monatliche Beitragsbelastung sein. Die Abschlusskosten müssen demnach als monatlicher Prozentsatz
von der monatlichen Beitragsbelastung angegeben werden.
3. Prozentuale Ausweisung der Verwaltungskosten
Für Investmentanteile gilt nach § 41 Abs. 2 InvG, dass die Kapitalanlagegesellschaft
im Jahresbericht und im vereinfachten Verkaufsprospekt eine Gesamtkostenquote
(TER) auszuweisen hat.925 Nach der Definition in § 41 Abs. 2, S. 3 InvG stellt die
Gesamtkostenquote das (als Prozentsatz auszuweisende) Verhältnis aller bei der
Verwaltung zulasten eines Sondervermögens angefallenen Kosten zu dem durchschnittlichen Nettoinventarwert des Sondervermögens innerhalb des vorangegangegenen Geschäftsjahres dar. In die Gesamtkostenquote finden also sämtliche Kostenpositionen Eingang, die zu Lasten des Fondsvermögens entnommen wurden.926
Durch die Angabe einer Gesamtkostenquote soll eine bessere Vergleichbarkeit einzelner Fonds ermöglicht werden. Hinsichtlich der Ausweisung von Verwaltungskosten könnte das bei Investmentfonds gebräuchliche Verfahren der Ausweisung
einer Gesamtkostenquote beim Altersrentenvertrag Anwendung finden, unabhängig
ob es sich um einen Lebensversicherungsvertrag oder einen Investmentplan handelt:927 Das bedeutet, dass die jährlichen Verwaltungskosten als prozentuale Quote
angegeben werden müssen. Entsprechend der Regelung bei den Abschlusskosten
erschiene es möglich, auch bei Lebensversicherungen auf diese Weise die Verwaltungskosten auszuweisen. Bezugspunkt für eine prozentuale Ausweisung könnte
hier der Rückkaufswert der Versicherung sein, auf den sich die prozentual angegebenen Verwaltungskosten bezögen.
4. Verknüpfung von Kosten und Rendite
Ein über die bisherige Kostenausweisung hinausgehender Gedanke besteht darin,
Kosten und Rendite miteinander zu verknüpfen, um dem Nachfrager die Wechselwirkung dieser beiden Merkmale vor Augen zu führen. Derzeit wird bereits für die
Lebensversicherung die Ausweisung der Verwaltungskosten und der Abschlusskos-
925 In der Literatur wird für den Begriff der Gesamtkostenquote auch die englische Bezeichnung
"TER" - Total Expense Ratio gebraucht, vgl. Blank/Häfele/Ruß, VW 2004, 510.
926 Vgl. BVI-Wohlverhaltensregeln, II. 8. b).
927 Vgl. auch Bertelsmann-Stiftung/IFF, Zusammenfassung der Studie zum AltZertG, S. 11.
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ten mit Hilfe der Reduction-in-Yield-Methode nach dem Vorbild britischer Lebensversicherungsunternehmen diskutiert.928 Ausgehend von einer Bruttoperformance
der Kapitalanlage kann durch diese Methode die Nettobeitragsrendite bestimmt
werden, nach Abzug der Verwaltungs- und Abschlusskosten. Dabei wird die Bruttorendite ohne Kosten mit der Netto-Beitragsrendite des Vertrages unter Beachtung
aller Kosten verglichen. Diese Methode wird positiv bewertet, da damit die Kosten
der verschiedenen Produkte objektiv miteinander verglichen werden könnten.929
Fraglich ist, ob sich diese Methode der Kostenausweisung für den Altersrentenvertrag eignen würde. Im Grunde erscheint dies überflüssig, da auch aufgrund einer
Anwendung des § 41 Abs. 2 InvG bereits die Kostenbestandteile ausgewiesen werden müssen, die bei der Verwaltung des Sondervermögens angefallen sind. Dennoch
kann die Reduction-in-Yield-Methode eine sinnvolle Ergänzung darstellen, da der
Nachfrager auf diese Weise nicht nur die Höhe der Kosten und die Höhe der Rendite
des Produkts vergleichen kann, sondern ohne selbst einen Rechenschritt zu unternehmen, auch die Auswirkungen der Kosten auf die Rendite vergleichen kann. Denn
mit der Nettorendite erhält er die für ihn bedeutendere Kennzahl, da sie eine konkretere Aussage über die Leistungsfähigkeit des Produktanbieters bietet. Das BAV
hat sich bei Versicherungsverträgen bislang gegen eine Verknüpfung von Kosten
und Rendite bei Versicherungsverträgen ausgesprochen.930 Als Gründe hat es angeführt, dass „die Höhe etwaiger Abzüge“ für den Versicherungsnehmer „nicht nachprüfbar“ und damit nicht nachvollziehbar sei.931 Zudem seien die renditemindernden
Faktoren anders als beim Kauf von Wertpapieren keine eigenständigen Faktoren aus
Sicht des Kunden.932 Diese Argumente vermögen allerdings nicht mehr zu überzeugen, denn aufgrund der Änderungen im Rahmen der VVG-Reform und der Konzeption der VVG-InfoV933, in der die Kosten des Versicherungsvertrages ausgewiesen
werden934, ist für den Versicherungsnehmer nunmehr die Höhe etwaiger Abzüge
überprüfbar. Damit ist es nun zugleich auch zweifelhaft, dass der renditemindernde
Kostenfaktor kein eigenständiger aus Sicht des Kunden sei. Durch die Offenlegung
der Kosten wird der Kostenfaktor ein eigenständiger Faktor des Versicherungsvertrages im Wettbewerb. Damit erscheint auch die Verknüpfung von Rendite und
Kosten bei der Lebensversicherung, zumindest im Rahmen des Altersrentenvertrages, von hohem Wert.
928 Vgl. Ortmann, VW 2007, 824.
929 Ortmann, VW 2007, 824 (825); Ders., in Schwintowski/ Brömmelmeyer, Praxiskommentar
zum Versicherungsvertragsrecht, §§ 150 bis 171 VVG, Rn. 105.
930 BAV R 2/2000 v. 23.10.2003, VerBAV 2000, 252 (256).
931 BAV, a.a.O.
932 BAV, a.a.O.
933 Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen vom 18. Dezember 2007,
BGBl. I, 3004.
934 Siehe oben unter C. III. 4. a.
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5. Verknüpfung von Kosten und Rendite bei der Ausweisung der Kosten in absoluten Zahlen
Zusätzlich zu einer einheitlichen prozentualen Kostenangabe sollten die Kosten auch
in absoluten Zahlen angegeben werden, so wie es derzeit bereits für Lebensversicherungen nach der VVG-InfoV vorgesehen ist und für zertifizierte Altersvorsorgeverträge nach § 7 Abs. 5 AltZertG. Auch hierbei ist die Verknüpfung von Kosten
und Rendite möglich: So wird vorgeschlagen, dass der Anbieter auszuweisen hat,
welche Leistung der Anleger nach Ablauf des Ansparprozesses erhält, wenn unterstellt wird, dass das Anlageprodukt eine Verzinsung von 0 % erwirtschaftet. Die
Differenz zwischen der Summe aller erbrachten Beiträge des Anlegers und der unter
Berücksichtigung der Kosten realisierbaren Ablaufleistung des Vertrages könnte
dann als tatsächliche Kostenbelastung des Vertrages ausgewiesen werden.935 Auf
diese Weise werden von einzelnen Anbietern schon heute die Kosten ausgewiesen.936 Diese Methode erscheint hinreichend klar und sowohl auf Investmentfonds
und kapitalbildende Lebensversicherungen anwendbar.
6. Ergebnis
Die Kosten sollten für alle zertifizierten Produkte als prozentualer Satz ausgewiesen
werden und zusätzlich als Zahlbetrag in Euro. Würde man auf diese Weise die Ausweisung der Kosten regeln, so wäre eine Vergleichbarkeit der Kostenbelastung gewährleistet. Diese beiden Angaben sollten ergänzt werden durch die Ausweisung der
Kosten unter Berücksichtigung der Rendite des Vertrages, um dem Nachfrager die
Vorteil- oder Nachteilhaftigkeit des Vertrages insgesamt vor Augen zu führen.
935 Jaeger, VW 2004, 1724.
936 Jaeger, a.a.O.
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III. Zusätzliche Anforderungen an die Information des Nachfragers eines Altersrentenvertrages
Dass die Kosten in klarer und einheitlicher Weise unabhängig von dem jeweiligen
Produkt ausgewiesen werden müssen, ist bereits geklärt worden.937 Im Folgenden
besteht die Frage, welche weiteren Informationen erforderlich sind und wie die Informationen zu präsentieren sind. Zu beachten ist dabei der Aspekt, dass zuviele Informationen es wiederum dem Nachfrager eines Vorsorgeprodukts erschweren können, die für ihn wichtigen Informationen zu erkennen und einzuordnen.938 Ein information overload muss unter allen Umständen vermieden werden, so dass Nachfrager
nicht überlastet wird und die Verarbeitung der Informationen an dessen Grenzen
stößt.939
1. Transparenzgebot
Für die Statuierung von zusätzlichen Informationspflichten sind die Grundsätze des
Transparenzgebotes von Bedeutung.
a. Klarheit und Verständlichkeit
Das Transparenzgebot, das in § 307 Abs. 1, S. 2 BGB verankert ist und sich zunächst auf Allgemeine Geschäfts- bzw. Versicherungsbedingungen bezieht, besagt,
dass diese zu ihrer Wirksamkeit hinreichend transparent sein müssen940: Nach § 307
Abs. 1, S. 2 BGB kann sich eine "unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist". Seit der Deregulierung
der Versicherungsmärkte im Jahre 1994 ist es den Versicherungsunternehmen erlaubt, eigene Bedingungswerke zu entwickeln, die keiner Vorabgenehmigung
durch die Versicherungsaufsicht mehr bedürfen. Allerdings müssen Allgemeine
Versicherungsbedingungen (AVB) nach § 10 Abs. 1 VAG einen Mindestinhalt enthalten, der in Bezug auf Lebensversicherungsverträge bereits auch durch Art. 36
Abs. 3 EG der Richtlinie 2002/83/EG determiniert wurde.941 Nach der Richtlinie
2002/83/EG sind Informationen eindeutig und detailliert schriftlich abzufassen.942
Durch die Deregulierung sollte der Wettbewerb zwischen den Versicherungsunter-
937 Siehe oben unter D.II.
938 Sog. Information Overload, vgl. Tiffe, Die Struktur der Informationspflichten bei
Finanzdienstleistungen, S. 87 f.
939 Tiffe, S. 88.
940 Präve, in: Prölss, Versicherungsaufsichtsgesetz, § 10, Rn. 5.
941 Dazu. Präve, in: Prölss, VAG-Kommentar, § 10, Rn. 4.; vgl. Lebensversicherungsrichtlinie
vom 5.11.2002, 2002/83/EG, insbesondere Anhang III, Abl. EG 2002 L 345.
942 Richtlinie 2002/83/EG vom 5.11.2002, Anhang III Abs. 1, Abl. EG 2002 L 345.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Buch thematisiert die Herausforderungen der Alterssicherung in Deutschland unter Berücksichtigung des Europarechts. Der Autor beurteilt das System der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Perspektive des Europarechts und kommt zu dem Ergebnis, dass der deutsche Gesetzgeber aufgrund der demografischen Veränderungen das Umlagesystem der gesetzlichen Rentenversicherung in einem größeren Maße als bislang auf ein kapitalgedecktes System umstellen muss. Dabei geht er auch auf die ökonomischen Möglichkeiten einer derartigen Umstellung ein. Er zeigt auf, welche Handlungsspielräume der Gesetzgeber hat und untersucht, welche Anforderungen hinsichtlich einer wettbewerblichen Ausgestaltung die kapitalgedeckte Vorsorge erfüllen muss. Mit seinem Werk gibt der Autor einen Einblick in die Probleme der Alterssicherung in Deutschland und kommt dabei zu neuen rechtlichen Schlussfolgerungen.