213
InvG hat die Kapitalanlagegesellschaft dem Altersvorsorge-Sparer den Abschluss
eines Vertrages anzubieten, in dem sich die Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet,
nach Beendigung des Sparplanes dem Sparer gegen Rückgabe von Anteilen regelmäßig einen bestimmten Geldbetrag auszuzahlen. Diese Vorschrift ermöglicht eine
Rentenzahlung im Alter.
3. Fazit
Investmentfonds, im Wege eines Sparplans, sind mit einer Lebensversicherung oder
Rentenversicherung grundsätzlich vergleichbar: Bei beiden handelt es sich, soweit
man die Lebensversicherung lediglich als Altersvorsorgeinstrument betrachtet ohne
Hinterbliebenenabsicherung, um reine Anlageprodukte, die durch einen Ansparvorgang und einen Entsparvorgang gekennzeichnet sind. Auch der Gesetzgeber sieht
beide Produkte als für die Altersvorsorge geeignet an, da beide Produkte als Altersvorsorgeverträge nach § 1 Abs. 1 AltZertG zertifizierbar sind, sofern sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
III. Generelle Überlegenheit eines Produkts?
Fraglich ist jedoch, ob künftig Versicherungsprodukte und Investmentprodukte gleichermaßen im Rahmen der Pflichtvorsorge zugelassen werden sollten. Das wäre
zweifelhaft, wenn man zu dem Schluß käme, dass ein Produkt dem anderen generell
überlegen ist.
1. Renditen bei Investmentprodukten und Versicherungsprodukten
Es herrscht Uneinigkeit darüber, welches Produkt zu bevorzugen ist. Die Auseinandersetzung orientiert sich dabei im wesentlichen an der Höhe der Kosten und an der
Rendite der beiden Produkte. Nach einer Studie des Instituts für Finanz- und Aktuarwissenschaften, der ein Vergleich von fondsgebundener Lebensversicherung und
Fondssparplan zugrunde gelegen hat, ist ein Fondssparplan dann vorteilhafter als
eine fondsgebundene Lebensversicherung, wenn der Nachfrager eine hohe Aktienquote (nahe 100 %) wählt und auf häufige Umschichtungen im Portfolio verzichtet,
da bei diesen weitere Ausgabeaufschläge fällig werden.796 Lebensversicherungen
sind ohnehin nur dann vorteilhaft, wenn sie über die gesamte Laufzeit durchgehalten
und nicht vor Ablauf der Laufzeit beitragsfrei gestellt oder gekündigt werden.797 Der
796 Kling/Ruß/Seyboth, Fondspolice oder Fondssparplan - Erste Antworten auf eine schwierige
Frage, Untersuchung des Instituts für Finanz- und Aktuarwissenschaften, Ulm.
797 Kling/Ruß/Seyboth, a.a.O.
214
Grund dafür liegt darin, dass Abschlusskosten in Höhe von bis zu 4 % der Beitragssumme am Anfang der Laufzeit des Vertrages erhoben werden und aus den ersten
Prämien des Versicherungsnehmers bestritten werden, so dass in den ersten Jahren
der Laufzeit kein Kapital angespart wird.798 Nach anderer Meinung schneiden
Lebensversicherungen aufgrund eines geringeren Renditeabschlags besser ab als Investmentfonds.799 Dieses Ergebnis setzt allerdings voraus, dass die Abschlusskosten
lediglich 4 % der Beitragssumme betragen, was allerdings zweifelhaft erscheint, da
regelmäßig weitere Kosten anfallen, die mit den Überschüssen verrechnet werden.800
Eine Überlegenheit von Investmentfonds hinsichtlich der erzielten Rendite kann
durch Untersuchungen allerdings nicht gestützt werden.801 Während kapitalbildende
Lebensversicherungen im 20-Jahres-Mittel eine jährliche Rendite zwischen 5,18 %
und 6,02 % erzielten, lag die Rendite bei den untersuchten Investmentfondssparplänen zwischen -7,96 % und 7,73 %.802 Die Investmentsparpläne erzielten damit im
Durchschnitt eine geringere Rendite als Lebensversicherungsprodukte. Die Zahlen
zeigen jedoch auch, dass die Rendite der besten Investmentfonds weit über derjenigen der besten Lebensversicherungen gelegen hat. Ob Investmentfonds oder Lebensversicherungsprodukte das leistungsfähigere Anlageprodukt darstellen, lässt
sich damit generell scheinbar nicht beurteilen. Je nach Anbieter kann das eine oder
das andere Produkt eine bessere Leistung (höhere Rendite nach Abzug der Kosten)
bieten. Auch die Höhe der Kosten ist sehr unterschiedlich. Bei der Lebensversicherung dürfen Abschlusskosten in Höhe von 4 % der Beitragssumme auf die ersten
Jahre der Laufzeit verteilt werden, § 4 Abs. 1 DeckRV. Der Wert von 4 % spiegelt
jedoch nicht unbedingt die tatsächliche Kostenbelastung wieder. Denn die sogenannten „überrechnungsmäßigen Kosten“ werden mit den Überschüssen verrechnet,
so dass es für den Versicherungsnehmer sehr schwer ist, diese Kosten zu identifizieren.803 Die Abschluskosten der Lebensversicherung können damit über 4 % der Beitragssumme liegen. Die Kosten beim Erwerb von Investmentanteilen betragen regelmäßig etwa 5 %, die in Form von Ausgabeaufschlägen erhoben werden.804 Bei
den Riesterprodukten schwankt die Kostenbelastung insgesamt zwischen 3 % und
20 %.805 Anhand der genannten Parameter Rendite und Kosten kann also keine
generelle Aussage darüber getroffen werden, ob Lebensversicherungen oder Investmentprodukte leistungsfähiger sind.
798 Vgl. dazu die Ausführungen unten unter C. III. 2. a.
799 Zu diesem Ergebnis kommt Goecke; vgl. Lier, VW 2006, 1610.
800 Kessner, S. 55 ff. (56).
801 map-Report Nr. 600 Performance-Vergleich: Lebensversicherung contra Fonds.
802 map-Report Nr. 600 Performance-Vergleich: Lebensversicherung contra Fonds, S. 20-32.
803 Kessner, S. 55 ff. (56); Ortmann, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum
Versicherungsvertragsrecht, § 169, Rn. 48 ff.
804 Goecke, BetrAV 2007, 439 (440); Gerke, Strukturen und Regulierung von Investment- und
Pensionsfonds ina ausgewählten Ländern, S. 16.
805 Schwintowski, VuR 2002, 175 (177 f.).
215
2. Beurteilung von Investmentprodukten und Versicherungsprodukten anhand der
Verteilung von Kosten
Entscheidend für die Frage, welches Produkt unter dem Aspekt eines funktionsfähigen Wettbewerbs das geeignetere ist, kann die Verteilung der Abschlusskosten sein.
a. Kostenverteilung bei Lebensversicherungsverträgen
Bei Lebensversicherungsverträgen werden die Abschlusskosten auf die ersten Jahre
der Laufzeit verteilt, was auf das Prinzip der Zillmerung zurückzuführen ist. Dieses
auf den Mathematiker August Zillmer zurückgehende Verfahren806 der Verrechnung
der Abschlusskosten eines Lebensversicherungsvertrages mit den vom Versicherungsnehmer zu entrichtenden Prämien beeinträchtigt den Wettbewerb zwischen den
Versicherungsunternehmen, da es den Versicherungsnehmer in seiner Freiheit einschränkt, ein Versicherungsunternehmen zu wechseln.807 Beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages fallen Kosten an, die zu einem beträchtlichen Teil aus
der Provision bestehen, die an den Vermittler gezahlt wird. Es ist allerdings zunächst
nicht der Nachfrager, der die Provision an den Vermittler zahlt, sondern das Versicherungsunternehmen. Der Nachfrager zahlt an das Versicherungsunternehmen wie
vereinbart in regelmäßigen Abständen (z.B. monatlich) eine Prämie. Das Versicherungsunternehmen bestreitet aus diesen Prämien die Kosten der Abschlussprovision,
die nach § 4 Abs. 1 DeckRV in Höhe von 4 % der Bruttoprämie auf die ersten Jahre
der Laufzeit verteilt werden dürfen.808 Die Folge ist, dass in den ersten Jahren der
Laufzeit die Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers vollständig für diesen
Zweck verwendet werden, so dass zunächst kein Prämienanteil dem Vermögensaufbau zu Gute kommt. Will der Versicherte nach einigen Jahren das Versicherungsunternehmen wechseln (durch Kündigung des alten Versicherungsvertrages und Abschluss eines neuen), kann es passieren, dass er für seinen Versicherungsvertrag einen Rückkaufswert erlöst, der niedriger ist als die Summe der Prämien, die er eingezahlt hat, da ein großer Anteil der Prämien zur Bestreitung der Abschlusskosten gedient hat. Der Wechsel des Versicherungsunternehmens kann damit für den Versicherungsnehmer verlustträchtig sein. Faktisch wird dadurch der Versicherungsnehmer, insbesondere in den ersten Jahren der Laufzeit davon abgehalten, den Anbieter
der Lebensversicherung zu wechseln und bei einem anderen Anbieter einen Lebensversicherungsvertrag abzuschließen. Der Wettbewerb zwischen den Versicherungsunternehmen um den Nachfrager findet somit nur einmal statt, nämlich bevor dieser
806 Vgl. Zillmer, Beiträge zur Theorie der Prämien-Reserve bei Lebens-Versicherungs-Anstalten,
Stettin 1863.
807 Vgl. dazu Schwintowski, ZfV 2005, 783; Theis, Die deutsche Lebensversicherung als
Alterssicherungsinstitution, S. 110.
808 Zu erwähnen ist, dass Zillmer selbst von Abschlusskosten in einer Höhe von lediglich 1 oder
1, 25 % der versicherten Summe ausgegangen ist, vgl. Zillmer, a.a.O., S. 14.
216
einen Versicherungsvertrag abschließt. Dieses Phänomen wird als "Lock-In" bezeichnet.809 Der Nachfrager eines Lebensversicherungsvertrages ist damit an das
Versicherungsunternehmen, mit dem er einen Versicherungsvertrag geschlossen hat,
so stark gebunden, dass er nicht zu einem Wettbewerber seines Versicherungsunternehmens wechseln wird. Ein Wechsel ist damit nur bei großen Leistungsunterschieden lohnend.810 In den meisten Fällen ist es jedoch wirtschaftlich sinnlos, den Versicherer zu wechseln. Durch die Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten Jahre
der Laufzeit infolge der Zillmerung der Abschlusskosten des Vertrages wird somit
der Wettbewerb gehemmt. Zudem hat die Zillmerung von Abschlusskosten auch
eine niedrigere Ablaufleistung zur Folge. Beispiel:
Bei einer Belastung des anzusparenden Kapitalstocks mit 4 % Abschlusskosten
gemessen an der Bruttobeitragssumme und verteilt auf die ersten Jahre der Laufzeit
würden bei einem monatlichen Sparbeitrag von 26 Euro über einen Zeitraum von 67
Jahren etwa 836 Euro Abschlusskosten fällig, verteilt auf die ersten Jahre der Laufzeit. Damit fließen in den ersten 2,5 Jahren keine Sparbeiträge in den Kapitalstock,
sondern diese dienen allein zur Bestreitung der Abschlusskosten. Bei einer angenommenen Verzinsung von 5 % p.a. betrüge das Guthaben ohne Abschlusskosten
am Ende der Laufzeit etwa 156 000 Euro. Mit den Abschlusskosten in Höhe von 4
% und einer Verteilung dieser Kosten auf die ersten Jahre der Laufzeit beträgt es ca.
145 000 Euro. Die Abschlusskosten in Höhe von 4 % am Anfang der Laufzeit des
Vertrages vermindern im gegebenen Beispiel den Ertrag des Kapitalstocks somit um
11 000 Euro.
Daneben wird in der Literatur auch darauf hingewiesen, dass die Zillmerung der
Abschlussprovisionen bei den Vermittlern von Lebensversicherungen falsche ökonomische Anreize setze: Denn der Vermittler erhält auch dann eine Abschlussprovision, wenn der Vertrag nach kurzer Zeit wieder gekündigt wird.811 Aus diesem
Grunde besteht für den Vermittler kein Anreiz, den Nachfrager möglichst so sorgfältig zu beraten, dass er nicht gezwungen ist, einen Versicherungsvertrag vorzeitig
zu kündigen, z. B. indem er zunächst einen Vertrag mit einer geringeren Versicherungssumme abschließt, bei dem die Wahrscheinlichkeit höher ist, dass er den Vertrag "durchhalten" wird -auch bei einer Änderung seiner Lebensumstände, z. B. vorübergehender Arbeitslosigkeit, familiären Ereignissen (z.B. Scheidung), unvorhergesehenen Ausgaben oder Verschuldung.812
809 Vgl. Fritsch/Wein/Evers, Marktversagen und Wirtschaftspolitik, S. 45.
810 Theis, Die deutsche Lebensversicherung als Alterssicherungsinstitution, S. 110.
811 Schwintowski, ZfV 2005, 783 (784).
812 Vgl. Prestele, Storno in der Lebensversicherung, S. 81 ff.
217
b. Kostenverteilung beim Erwerb von Investmentanteilen
Die Kosten eines Investmentanteils werden in voller Höhe im Zeitpunkt des Erwerbs
dem Anleger in Rechnung gestellt, in Form eines Ausgabeaufschlags.813 Wie bei der
Lebensversicherung können auch im Bereich von Investmentprodukten Vermittlungsprovisionen anfallen, die der Anleger zu tragen hat. Dies ist in der Regel dann
der Fall, wenn es um den Abschluß eines Banksparplanes geht, der die Entrichtung
regelmäßiger Anlagebeträge über einen längeren Zeitraum vorsieht. Ein gewichtiger
Unterschied im Verhältnis zur Lebensversicherung besteht beim Banksparplan in
der Verteilung der Kosten. Der Gesetzgeber hat mit § 125 InvG eine klare Regelung
geschaffen. Danach „darf von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen
nur ein Drittel für die Deckung der Kosten verwendet werden, die restlichen Kosten
müssen auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden", wenn die die Abnahme von Anteilen für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbart wurde. Dies hat zur
Folge, dass derjenige, der im Wege eines Banksparplanes vorsorgt, von der ersten
Zahlung an einen Kapitalstock errichtet und vom ersten Jahr an Zins- und Zinseszinseffekte generieren kann. Ein weiterer Vorzug besteht darin, dass ein Fondswechsel mit weniger finanziellen Verlusten verbunden ist als bei der Zillmerung.814
Außerhalb eines Banksparplanes werden die Kosten der Vermittlung von
Investmentfonds dem Nachfrager regelmäßig über einen Ausgabeaufschlag berechnet. Dabei liegt der Kaufpreis des Investmentfondsanteils über dem Kurswert. Der
Ausgabeaufschlag hat zur Folge, dass erst nach einer erheblichen Kurssteigerung der
Investmentanteil wieder mit Gewinn verkauft werden kann. Der übliche Ausgabeaufschlag bewegt sich dabei in der Höhe von ca. 5 % der Anlagesumme. Das bedeutet, dass bei einer durchschnittlichen Verzinsung der Anteile regelmäßig schon
nach Ablauf eines Jahres die Möglichkeit besteht, diese ohne Verluste zu veräußern.
813 In der Regel beträgt der Ausgabeaufschlag 5 %, vgl. Gerke, Strukturen und Regulierung von
Investment- und Pensionsfonds in ausgewählten Ländern, Gutachten für die Enquete-
Kommission "Globalisierung der Weltwirtschaft, 2001, S. 16.
814 Vgl. dazu vzbv, Anmerkungen zur europarechtlichen Beurteilung von nationalen Normen
über eine Mindestrückvergütung bei Fondssparplänen und bei Kapitalversicherungen, 2005,
S. 7. Als problematisch wurde allerdings der zweite Halbsatz in § 125 InvG angesehen,
wonach die Regelung nicht für EG-Investmentanteile gelten soll. Das bedeutete, dass Fondsanbieter, die ihre Produkte aus dem EU-Ausland anbieten, nicht an die Regelung des § 125, 1.
Hs. InvG gebunden waren. Aus diesem Grunde wurde eine Entwicklung bei
Fondsgesellschaften beobachtet, ihre Produkte vermehrt aus dem EU-Ausland anzubieten und
die Kostenverteilung ähnlich wie bei der Lebensversicherung zu gestalten und in den ersten
Jahren der Vertragslaufzeit den Nachfrager mit Abschlusskosten (Provisionen) zu belasten.
Dies führte dazu, dass bei den Fondsprodukten, die aus dem EU-Ausland angeboten wurden,
der wettbewerbshemmende Mechanismus des "Lock-In" entstehen konnte. Deshalb wurde
gefordert, die Regelung des § 125, 1. Hs. InvG auf Investmentanteile zu erstrecken, die aus
dem EU-Ausland angeboten werden, also die Ausnahme nach § 125, 2. Hs. InvG aufzuheben
(vzbv, a.a.O., S. 3, 10.). Der Gesetzgeber hat darauf mit dem Investmentänderungsgesetz
(InvÄndG) v. 21.12.2007 reagiert und die Ausnahme gestrichen (vgl. BGBl. I, S. 3089).
218
Der Lock-In-Effekt ist beim Erwerb von Investmentanteilen damit in einem weit geringeren Maße gegeben als bei der kapitalbildenden Lebensversicherung.
Diese Kostenerhebung ist für den Anleger vorteilhafter. Zur Verdeutlichung kann
das oben genannte Beispiel815 leicht modifiziert werden:
Der monatliche Beitrag beträgt ebenso 26 Euro, die Laufzeit beträgt 67 Jahre, die
Zinsen betragen 5 % p.a., allerdings werden bei jedem Kauf eines Investmentanteils
4 % Ausgabeaufschlag fällig. Der Kapitalstock beträgt nach dieser Rechnung nach
67 Jahren etwa 155 810 Euro und liegt damit um 10 000 Euro über demjenigen bei
Lebensversicherungen mit vergleichbaren Abschlusskosten.
c. Folgerungen
Der Kapitalstock ist bei Beispiel 2 durch die Abschlusskosten bei weitem geringer
belastet als in Beispiel 1 mit der bei Lebensversicherungen gebräuchlichen Belastung in den ersten Jahren der Laufzeit. Ein weiterer Vorteil der Verteilung der Abschlusskosten bei Investmentfonds liegt darin begründet, dass der Wettbewerb zwischen den Anbietern durch die Abschlusskosten weniger behindert wird. Denn der
Anleger kann, abhängig von der Rendite des Investmentfonds, diesen nach Ablauf
einer Zeitspanne ohne einen wirtschaftlichen Nachteil wieder verkaufen und in einen
anderen Fonds investieren. Die Zeitspanne, nach dem sich ein Wechsel für den Anleger lohnt, ist im Vergleich zur kapitalbildenden Lebensversicherung sehr viel kürzer.816 Auch bei Banksparplänen, bei denen nach § 125 S. 1 InvG die Kostenvorausbelastung geregelt ist, darf höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die Deckung von Kosten verwendet werden, so dass von
Anfang an Zins- und Zinseszinseffekte entstehen.
Die Beispiele zeigen zum Einen die Auswirkung hoher Abschlusskosten und zum
Zweiten die Bedeutung der Verteilung der Abschlusskosten. Durch die Belastung
des Sparvertrages (Lebensversicherung oder Banksparplan) mit den vollen Abschlusskosten zu Beginn der Laufzeit wirken sich die Abschlusskosten erheblich
renditemindernd aus. Daraus könnte zu folgern sein, dass nur Investmentprodukte
als Altersrentenverträge zugelassen werden sollten. Das erscheint jedoch zweifelhaft, denn im Renditevergleich sind Lebensversicherungen zum Teil leistungsfähiger als Investmentprodukte. Unter dem Aspekt des Wettbewerbs erscheint jedoch
die Abschluskostenverteilung bei Investmentanteilen derjenigen bei Lebensversicherungen vorzuziehen, denn die Kosten werden über die gesamte Ansparphase verteilt,
was dem Nachfrager ermöglicht, das Produkt und den Anbieter nach Ablauf einer
kurzen Zeitspanne ohne wirtschaftliche Nachteile zu wechseln, was bei der Lebens-
815 Siehe oben unter a.
816 Bei einem Ausgabeaufschlag von 5 % und einer durchschnittlichen Verwaltungsgebühr von
1,4 % gemessen am Nettoinventarwert kann der Investmentanteil seitens des Anlegers ohne
wirtschaftlichen Nachteil schon nach einem Jahr wieder veräußert werden, wenn er lediglich
eine Rendite von 7 % p.a. erzielt.
219
versicherung nicht möglich ist und dort den Wettbewerb hemmt. Allerdings wurden
durch die Rechtssprechung und die VVG-Reform die Folgen der Zillmerung abgemildert, worauf im Folgenden eingegangen wird.
d. Die künftigen Grenzen der zulässigen Abschlusskostenverteilung
Der BGH hat in mehreren Entscheidungen zur Zillmerung bei der Lebensversicherung Stellung genommen und dabei versucht, die Folgen der Zillmerung für den
Versicherungsnehmer abzumildern. Die Entscheidungen hatten auch Auswirkungen
auf die Konzeption des künftigen VVG, welches am 1.1.2008 in Kraft treten wird.817
aa. Die Beurteilung der Zillmerung durch den BGH
In einer Entscheidung vom 12.10.2005 erklärte der BGH, dass dem Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ein Rückkaufswert zustehe, der einen
Mindestbetrag nicht unterschreiten dürfe.818 Der Mindestbetrag werde bestimmt
durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals. Das Urteil steht im Zusammenhang mit
Urteilen des BGH vom 9.5.2001 zu Transparenzanforderungen bei Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) betreffend der Beitragsfreistellung und Kündigung, die ein Verbraucherschutzverband, der Bund der Versicherten (BdV), gegen
ein Lebensversicherungsunternehmen erstritt.819 Bereits in diesen Entscheidungen
wurde beanstandet, dass dem Versicherungsnehmer nicht hinreichend verdeutlicht
werde, dass er wirtschaftliche Nachteile erleidet, wenn er den Versicherungsvertrag
in den ersten Jahren der Laufzeit kündigt oder beitragsfrei stellt.820 Das Gericht
stellte zwar fest, dass die Zillmerung selbst nicht gesetzlich untersagt sei, da § 65
Nr. 2 VAG diese Methode voraussetze. Jedoch bedürfe es zur Zulässigkeit der Zillmerung einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer.821 In dieser Vereinbarung müsse dem Versicherungsnehmer verdeutlicht werden, dass die Zillmerung für ihn einen erheblichen
wirtschaftlichen Nachteil darstellen könne, wenn er den Vertrag in den ersten Jahren
der Laufzeit kündige oder beitragsfrei stelle.822 In den Entscheidungen vom
817 Das Versicherungsvertragsgesetz ist am 5.7.2007 im wesentlichen in der Fassung des
Entwurfes vom 20.12.2006, BT-Drs. 16/3945, beschlossen worden, vgl. BT-Plenarprotokolle
16/108, S. 11165.
818 BGH vom 12.10.2005, VersR 2005, 1670; VuR 2005, 463.
819 BGH, NJW 2001, 2012; NJW 2001, 2014.
820 BGH NJW 2001, 2014 (2017).
821 BGH NJW 2001, 2014 (2017).
822 BGH, a.a. O.
220
9.5.2001, die in der Literatur zustimmend aufgenommen wurden823, ging es damit
zunächst noch nicht um die Zulässigkeit der niedrigen Rückkaufswerte infolge der
Zillmerung, sondern darum, ob die Folgen der Zillmerung dem Versicherungsnehmer klar genug vor Augen geführt worden seien. Im Anschluss an die Urteile des
BGH vom 9.5.2001 wurden im Treuhänderverfahren die streitigen Klauseln ersetzt.
Die ersetzten Klauseln erklärte der BGH in der Entscheidung vom 12.10.2005 wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot als unwirksam.824 Das dem Urteil zugrundeliegende Problem bestand darin, dass die nach § 307 Abs. 1, S. 2 BGB unwirksame Klausel durch eine inhaltsgleiche, wenn auch transparentere Klausel ersetzt wurde. Der BGH entschied, dass die Ersetzung einer nach § 307 Abs. 1, S. 2
BGB unwirksamen (weil intransparenten) Klausel mit einer transparenten, aber inhaltsgleichen Klausel unwirksam sei, denn das nationale Recht stelle im Sinne eines
wirksamen Verbraucherschutzes sicher, dass missbräuchliche Klauseln für den Versicherungsnehmer unverbindlich sind.825 Zwar sei das Prinzip der Zillmerung materiell nicht als unangemessene Benachteiligung der Versicherten anzusehen, aber der
durch die Zillmerung herbeigeführte erhebliche wirtschaftliche Nachteil habe bei inhaltsgleicher Klauselersetzung Bestand. Dies dürfe jedoch nicht sein, da der Versicherungsnehmer in Unkenntnis dieses Nachteils den Vertrag geschlossen habe.826
Die Folgen des Transparenzmangels ließen sich nach Auffassung des Gerichts nicht
rückwirkend dadurch beseitigen, dass die unwirksame intransparente Klausel durch
eine materiell inhaltsgleiche transparente Klausel ersetzt werde, sondern sie müsse
auch inhaltlich ersetzt werden. Dabei seien folgende Maßstäbe zu beachten: Die ergänzende Vertragsauslegung habe nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab
zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein müsse.827 Das Interesse der Versicherungsnehmer, die die
Beitragszahlung vorzeitig beenden, bestehe darin, eine Versicherungsleistung zu erhalten, die auch zu dem frühen Beendigungszeitpunkt möglichst wenig mit Abschlusskosten belastet sei.828 Konträr dazu verhalten sich nach Ansicht des Gerichts
die Interessen der Versicherungsnehmer, die den Vertrag bis zum Ende der Laufzeit
durchhalten, da durch das Zillmerverfahren die Abschlusskosten schnell getilgt würden und ihnen höhere Finanzierungskosten bei längerfristiger Tilgung erspart blieben.829 In dieselbe Richtung zielten die Interessen des Versicherungsunternehmens,
welche darin bestehen, die Abschlusskosten so zu verrechnen, dass möglichst wenig
Finazierungsaufwand entstehe und so höhere Überschüsse erzielt würden.830 Die
Vertragsergänzung müsse als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Inte-
823 Vgl. Schwintowski, EWiR 2001, 649; Derleder, EWiR 2001, 1025; Rosenow/Schaffelhuber,
ZIP 2001, 2211; Wandt, VersR 2001, 1449; Präve, VersR 2001, 846.
824 BGH vom 12.10.2005, Az.: IV ZR 162/03; VuR 2005, 463.
825 BGH vom 12.10.2005, Az.: IV ZR 162/03; VuR 2005, 463 (467).
826 BGH vom 12.10.2005, Az.: IV ZR 162/03, Tz. 45.
827 BGH vom 12.10.2005, vgl. VuR 2005, 463 (468).
828 BGH vom 12.10.2005, vgl. VuR 2005, 463 (468).
829 BGH, a.a.O.
830 BGH, a.a.O.
221
ressengegensatzes für den Vertragstyp angemessen sein.831 Die Lösung, die das Gericht anbot, ging dahin, dass es bei der Verrechnung der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren bleibt, aber der vereinbarte Betrag
der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswertes einen Mindesbetrag nicht unterschreiten darf.832 Der Mindestbetrag werde bestimmt durch die
Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals.833 Dieses Ergebnis gilt nur für Verträge, die vorzeitig
aufgehoben werden, da nur hier der Versicherungsnehmer einen Nachteil von der
Abschlusskostenverrechnung habe.
bb. Die Bewertung der Rechtsprechung in der Literatur
Die Entscheidung des BGH vom 12.10.2005 hat Zustimmung gefunden. So wird
betont, dass der BGH durch seine Interpretation des Transparenzgebotes für einen
wirkungsvollen Verbraucherschutz sorge.834 Bezugnehmend auf den äußerst hohen
Anteil derjenigen Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag frühzeitig stornieren,
wird befunden, dass die Rechtsprechung in die richtige Richtung weise.835 Kritisiert
an der Entscheidung wird, dass durch die inhaltliche Ersetzung der Klauseln der
BGH seiner Auslegungsfindung eine "punitive Grundausrichtung" verleihe.836 Denn
die Vertragsparteien hätten "im Rahmen einer typisierenden Betrachtung und in
Kenntnis der Nichteinbeziehung der in Rede stehenden Klauseln inhaltsgleiche Abreden getroffen".837 Außerdem würde ein Versicherungsnehmer, dem entsprechend
dem europäischen Verbraucherleitbild eine "nicht unbeachtliche Verständigkeit" abverlangt werde, es bei Vertragsschluss immer darauf anlegen, den Versicherungsvertrag bis zum vereinbarten Ende der Laufzeit durchzuhalten.838 Dieses Argument
richtet sich gegen die Aufspaltung der Versicherungsnehmer in verschiedene Typen,
wie sie der BGH bei seiner Interessenabwägung vorgenommen hat. Eine Aufspaltung zwischen denjenigen, die den Vertrag bis zum Ende der Laufzeit durchhalten
und denjenigen, die vorzeitig kündigen.
Die Kritik an der Entscheidung, nach der der BGH die Klauseln zur Abschlusskostenverrechnung als wirksam hätte ansehen müssen, ist jedoch abzulehnen. Denn
damit wird im Ergebnis eine bloße Berücksichtigung derjenigen Versicherungsnehmer befürwortet, die den Vertrag bis zum Ende der Laufzeit durchhalten und somit
von der streitigen Klausel der Rückkaufswerte bei Frühstorno nicht negativ tangiert
werden. Diese Einschätzung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Denn sie unter-
831 BGH, a.a.O.
832 BGH, a.a.O.
833 BGH, a.a.O.
834 Schwintowski, EWiR 2005, 875 (876).
835 Lerch, VuR 2005, 469 (471).
836 Merschmeyer/Präve, VersR 2005, 1670 (1671).
837 Merschmeyer/Präve, a.a.O.
838 Merschmeyer/Präve, a.a.O.
222
stellt einem Versicherungsnehmer einen Willen (der zum Durchhalten des Versicherungsvertrages), der nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann. Denn es ist keineswegs klar, dass ein Versicherungsnehmer bei Abschluss eines Versicherungsvertrages den Willen hat, den Vertrag auch bis zum Ende durchzuhalten. Es spricht
ebenso viel dafür, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Abschluss einer
Kapitallebensversicherung als Kapitalanlageinstrument ansieht, dass er aber jederzeit bereit sein wird, dieses Instrument gegen ein besseres zu tauschen, wenn sich
ein besseres anbietet. Das kann auf die Weise geschehen, dass er den Anbieter der
Versicherung wechselt, oder das Kapital für die Altersvorsorge anderweitig investiert, z.B. in einen Fondssparplan. Damit erscheint die vereinzelt an der Entscheidung des BGH geäußerte Kritik insoweit verfehlt, dass sie einen Nachfrager voraussetzt, der sich zum Aufbau seiner Altersversorgung einmal an lediglich ein Versicherungsunternehmen binden will ohne Ausweichmöglichkeit.
cc. Die Zillmerung nach der VVG-Reform
Eine der genannten Rechtsprechung folgende gesetzliche Regelung hat sich im Reformentwurf des VVG abgezeichnet: Für den Fall der Kündigung wird eine rechnerische Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten 5 Vertragsjahre vorgesehen, §
169 Abs. 3 VVG-E.839
Die nachteiligen Folgen der Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten Jahre
der Laufzeit für den Wettbewerb werden damit allerdings nur gemildert, jedoch keineswegs aufgehoben, da der Versicherungsnehmer bei einer vorzeitigen Kündigung
des Vertrages nur die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals erhält. Der wettbewerbshemmende Lock-in-Effekt bei der Lebensversicherung ist damit grundsätzlich weiterhin vorhanden, denn die vorzeitige Kündigung von Lebensversicherungsverträgen bleibt für den Nachfrager nachteilhaft. Ein Wechsel ist damit weiterhin
nur bei großen Leistungsunterschieden lohnend.840
e. Fazit
Hinsichtlich der Verteilung der Abschlusskosten bleiben Versicherungsverträge zur
Altersvorsorge, Lebens- und Rentenversicherungen, trotz der Urteile des BGH zur
Zillmerung und der neuen Regelungen im VVG für denjenigen nachteilhaft, der sich
nicht einmalig und dauerhaft an ein Unternehmen binden und der den einmal gewählten Anbieter einer Versicherung wechseln will, z.B. weil er von dessen Leistungsfähigkeit nicht mehr überzeugt ist. Investmentprodukte sind nach ihren rechtli-
839 Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts v. 20.12.2006, BT-Drs.
16/3945.
840 Theis, Die deutsche Lebensversicherung als Alterssicherungsinstitution, S. 110.
223
chen Rahmenbedingungen somit derzeit besser für ein wettbewerblich ausgestaltetes
System geeignet.
3. Verwaltungskosten bei Investmentprodukten und Lebensversicherungsprodukten
im Vergleich
Von den Abschlusskosten sind die Verwaltungskosten zu unterscheiden. Bei Investmentfonds setzen sich die Verwaltungskosten aus Depotbankkosten, Betriebskosten, Kosten für die Fondsgeschäftsführung und die Portfoliomanager zusammen.
Diese Kosten liegen regelmäßig etwa bei 0,5 - 2 % des angesammelten Anlagekapitals.841 Die Verwaltungskosten werden bei Investmentfonds somit in Abhängigkeit
des Nettoinventarwertes erhoben. Bei der Lebensversicherung werden die Verwaltungskosten eines Lebensversicherungsvertrages in Abhängigkeit von den Prämieneinnahmen berechnet. Im Durchschnitt betrugen die Verwaltungskosten in den vergangenen 10 Jahren etwa 3,7 %, wobei zwischen den Versicherungsunternehmen
Schwankungen zwischen 1 % und 8 % bestehen.842 Die Verwaltungskosten erscheinen sowohl bei Versicherungen wie auch bei Investmentprodukten zunächst geringer als die Abschlusskosten. Die Auswirkung von Verwaltungskosten auf die Rendite von Kapitalanlagen ist jedoch nicht zu unterschätzen 843 Dabei gilt, dass sich
jährliche Verwaltungskosten umso negativer auf die Rendite der Kapitalanlage auswirken, je länger die Laufzeit der Kapitalanlage ist. Das liegt daran, dass aufgrund
des Zinseszinseffektes die Verwaltungskosten wie eine dauerhafte Reduktion des
Ansammlungszinssatzes auf das wachsende Kapital wirken, während Abschlusskosten in Form von Ausgabeaufschlägen die Beiträge und damit das Anwachsen des
Kapitals reduzieren, sich jedoch nicht negativ auf die Verzinsung des Kapitals auswirken.844 Bei Investmentanteilen hemmen die Verwaltungskosten bei längeren
Laufzeiten die Renditeentwicklung der Kapitalanlage stärker als Ausgabeaufschläge.
Optisch erscheinen dem Anleger jedoch die Ausgabeaufschläge (durchschnittlich 5
%) höher als die Verwaltungkosten (0,5-2 %).845
Auch wenn die Frage der Verteilung der Verwaltungskosten nicht im gleichen
Maße problematisch ist wie diejenige der Abschlusskosten, wirken sie sich ebenso
wie die Abschlusskosten unmittelbar auf die Leistung des Produkts aus und stellen
damit einen wichtigen Wettbewerbsparameter dar. Aufgrund der großen Schwankungen der Verwaltungskosten bei Lebensversicherungen und Investmentanteilen
lassen sich keine generellen Aussagen treffen, welches Produkt niedrigere Verwaltungskosten aufweist. Daraus folgt zugleich, dass es für den Nachfrager von großer
841 Vgl. Jaeger/Utecht, VW 2004, 1724.
842 Nach Daten des Map-Reports 2005, vgl. FAZ vom 5. April 2005, S. 21, "Die
Überschußbeteiligung hat Fallstricke“.
843 Vgl. Jaeger/Utecht, VW 2004, 1724; Ras, VW 2005, 1825.
844 So Jaeger/Utecht, VW 2004, 1724.
845 Jaeger/Utecht, a.a.O.
224
Bedeutung ist, ohne Schwierigkeiten Kenntnis von der Höhe der Verwaltungskosten
zu erlangen, um danach eine Produktentscheidung treffen zu können. Der Kostenausweisung, auf die im Folgenden eingegangen werden wird, kommt damit eine
hohe Bedeutung zu.
4. Die Kostenausweisung bei Lebensversicherungen und Investmentprodukten
Für den Nachfrager liegt bei der Auswahl eines Altersvorsorgeprodukts eine wesentliche Information darin, wie leistungsfähig das Produkt ist.846 Um die
Leistungsfähigkeit zu beurteilen, kann zum Einen die Renditeentwicklung des Produkts ein Indiz liefern. Das Problem besteht dabei darin, dass weder Anbieter noch
Nachfrager bei Vertragsschluss prognostizieren können, mit welcher Rendite im
Verlauf der Ansparphase der Vermögensaufbau vonstatten gehen wird. Zwar können
Anbieter Garantien geben, doch sind diese nicht unbedingt aussagekräftig, da gerade
diejenigen Anbieter und Produkte, die keine Garantien gewähren, im Verlauf der
Ansparphase eine hohe Rendite erwirtschaften können. Ferner sind Zahlen, die die
Renditeentwicklung eines Produkts in der Vergangenheit widerspiegeln, zwar ein
Indiz für die künftige Renditeentwicklung, können gleichwohl keine sichere Aussage für die Zukunft liefern. Damit verbleibt dem Nachfrager zur Bewertung des
Anbieters die Höhe der Kosten des Vertrages, mit welcher der Anbieter den Nachfrager und die Beiträge zum Aufbau des Vorsorgevermögens belastet. Die gesamten
Kosten eines Altersvorsorgevertrages setzen sich zusammen aus Abschlusskosten
und Verwaltungskosten. Um dem Nachfrager einen Vergleich zwischen den verschiedenen Anbietern von Altersvorsorgeprodukten zu ermöglichen, muss er in der
Lage sein, die Kostenstruktur der Anbieter zu vergleichen. Da neben der Lebensversicherung jedoch auch Bankprodukte, wie Investmentfonds der Altersvorsorge dienen können, muss der Nachfrager auch zwischen einer Lebensversicherung und einem Investmentfonds vergleichen können. Ist er dazu nicht in der Lage, besteht die
Gefahr des Marktversagens, da sich nicht mehr das effizienteste Produkt am Markt
durchsetzen muss.
a. Die Kostenausweisung bei Lebensversicherungen
Um der Informationsasymmetrie zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen bei der Lebensversicherung zu begegnen, hat der Gesetzgeber
Informationspflichten entwickelt, eine Ausweisung von Kosten war jedoch bis zum
1.1.2008 nicht vorgeschrieben.
Die Neuregelungen für Lebensversicherungen im Zuge der VVG-Reform sehen
weitreichende Offenlegungspflichten vor: Auch für die nichtzertifizierten
846 Siehe oben unter A. IV. 1.
225
Lebensversicherungsverträge wurde eine Pflicht zur Ausweisung der Kosten im
Wege der VVG-Reform zum 1.1.2008 eingeführt.847 Nach § 7 Abs. 1 VVG hat das
Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von
dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen, die allgemeinen Versicherungsbedingungen in Textform mitzuteilen. Daneben müssen noch zusätzliche Informationen mitgeteilt werden, deren Inhalt das Bundesministerium der Justiz gemäß § 7 Abs. 2 VVG in einer Rechtsverordnung, der VVG-InfoV, festgelegt hat und
zu denen Informationen über die Höhe der Abschlusskosten gehören.848
Nach den Vorschlägen der VVG-Reformkommission sollten die Kostenanteile
(Abschlusskosten und Verwaltungskosten) einer Lebensversicherung ursprünglich
nicht offengelegt werden. Die Reformkommission hatte sich ausdrücklich dagegen
ausgesprochen. Begründet hatte sie dies damit, dass die Aufteilung der Gesamtprämie in ihre Kostenbestandteile die rationale Entscheidung des Nachfragers zwischen
Konkurrenzangeboten nicht erleichtere.849 Denn für seine Entscheidung brauche der
Nachfrager einen objektiven Überblick über die Gesamtprämie und die dafür zu erwartende Versicherungsleistung insgesamt. Bei Auftrennung der Prämie in einzelne
Kalkulationsbestandteile bestünde die Gefahr, dass jeder Versicherer eine unterschiedliche Zuordnung von Kostenbestandteilen vornehme. Dem Nachfrager wäre
der Vergleich in diesem Falle nicht erleichtert.850 Die Auffassung der VVG-Reformkommission ist in diesem Punkt zweifelhaft. Zwar ist es zutreffend, dass es auf dem
Markt für Versicherungen für den Nachfrager ausreichend sein kann, Gesamtprämie
und Gesamtleistung von verschiedenen Anbietern zu vergleichen. Anders könnte
sich die Situation aber dann darstellen, wenn man eine Betrachtung über den Markt
für Versicherungsprodukte hinaus anstellt und den gesamten Markt für Altersvorsorgeprodukte betrachtet. Zu diesem Markt gehören nicht nur die Kapitallebensversicherung, sondern auch Fondsprodukte. Durch die Beibehaltung einer Gesamtprämie bei der Lebensversicherung wäre es dem Nachfrager eines Altersvorsorgeprodukts nicht möglich, die Kosten eines Anbieters einer Lebensversicherung mit denen
eines Anbieters eines Fondsproduktes zu vergleichen.
In einem Nichtannahmebeschluss vom 15.2.2006 stellte das BVerfG fest, dass die
in Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen objektivrechtlichen Schutzaufträge Vorkehrungen dafür erfordern, „dass die Versicherungsnehmer einer kapitalbildenden Lebensversicherung erkennen können, in welcher Höhe Abschlusskosten
mit der Prämie verrechnet werden dürfen“.851 Blieben den Versicherungsnehmern
Art und Höhe der zu verrechnenden Abschlusskosten und der Verrechnungsmodus
unbekannt und dürfe für die Berechnung auf den den Versicherungsnehmern nicht
bekannten Geschäftsplan verwiesen werden, fehle es an der für eine „autonome Ent-
847 Vgl. bereits den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts v.
20.12.2006, BT-Drs. 16/3945.
848 Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen vom 18. Dezember 2007,
BGBl. I, 3004.
849 Abschlußbericht der VVG-Reformkommission, 2004, S. 94 f.
850 Abschlußbericht der VVG-Reformkommission, 2004, S. 94.
851 BverfG vom 15.2.2006, Az.: 1 BvR 1317/96, Orientierungssatz 3.
226
scheidung unabdingbaren Transparenz“.852 Mit diesen Aussagen, auch wenn sie aufgrund der mangelnden Annahme nicht Bestandteil einer Entscheidung sind, stellte
das Bundesverfassungsgericht zum Einen klar, dass es für eine autonome Entscheidung des Nachfragers erforderlich ist, dass er über alle Kosten informiert wird, die
der Vertragsschluss mit sich bringt. Darüberhinaus leitete das BverfG eine Pflicht
des Gesetzgebers aus den Art. 2, 14 GG ab, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass
dem Nachfrager diese Informationen über Kosten zu Teil werden.
Auf den genannten Nichtannahmebeschluss des BVerfG stützt sich nun auch die
VVG-InfoV.853 Nach Auskunft des Bundesministeriums der Justiz und ausweislich
der VVG-InfoV nach § 7 Abs. 2 VVG ist es nun den Versicherungsunternehmen
vorgeschrieben, die Abschlusskosten und Verwaltungskosten des Vertrages offenzulegen.854 Nach § 2 Abs. 1, Nr. 1, 2 VVG-InfoV muss der Versicherer dem
Versicherungsnehmer Angaben zur Höhe der Kosten für die Vermittlung und den
Abschluss des Vertrages zur Verfügung stellen und Angaben zu den sonstigen in die
Prämien eingerechneten Kosten. Damit sind alle Kostenbestandteile von der Offenlegungspflicht einbezogen, sowohl Abschlusskosten als auch Verwaltungskosten.
Nach der Begründung des verordnungsgebenden Bundesministeriums der Justiz erfordern die von dem Bundesverfassungsgericht geforderten „Vorkehrungen“, dass
die Verbraucher über die Höhe der Kosten informiert werden.855 Erst die Kenntnis
dieser bislang „versteckten“ Kosten ermögliche es dem Kunden zu beurteilen, ob
das ihm unterbreitete Angebot für ihn attraktiv sei oder nicht und ob es ihm aufgrund kundengerechter oder lediglich aufgrund provisionsgesteuerter Beratung angetragen worden sei.856 Die VVG-InfoVund seine Begründung bestimmen damit
klar und eindeutig die Notwendigkeit der Offenlegung von Kosten.
Die Pflicht der Ausweisung von Kosten bestand zuvor bereits bei den zertifizierten Altersvorsorgeverträgen. Denn nach § 7 AltZertG hat der Anbieter eines Vorsorgevertrages den Vertragspartner vor Vertragsabschluss schriftlich über die Höhe und
zeitliche Verteilung der Abschlusskosten und der Verwaltungskosten zu informieren. Bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen stellte sich damit das Problem mangelnder Kostenausweisung nicht in dem Maße wie bei gewöhnlichen Lebensversicherungen. Ursprünglich war mit der Regelung im AltZertG nicht explizit eine
Ausweisung von Kosten in Euro gefordert, sondern es war auch denkbar, dass die
Kosten in Prozentangaben angegeben werden. Die Offenlegungspflicht für Lebensversicherungen war nach Inkrafttreten der VVG-InfoV am 1.1.2008 im Ergebnis
konkreter als diejenige in § 7 AltZertG, da nach § 2 Abs. 2 VVG-InfoV vorgesehen
852 BverfG, Orientierungssatz 3a.
853 Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen vom 18. Dezember 2007,
BGBl. I, 3004.
854 Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 16.3.2006 betreffs des
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, S. 3; Entwurf
einer Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen – VVG-InfoV, § 2
Abs. 1, Nr. 1, 2, Stand: 18. Juni 2007.
855 Begründung zum Entwurf der VVG-InfoV, S. 8.
856 Begründung zum Entwurf der VVG-InfoV, S. 8.
227
ist, dass die Kosten in Euro und Cent ausgewiesen werden müssen. während nach §
7 AltZertG auch eine prozentuale Ausweisung denkbar war. Die Ausweisung lediglich in Prozentangaben hat der Verordnungsgeber jedoch als unzureichend angesehen.857 Mit den Änderungen des AltZertG im Zuge des Eigenheimrentengesetzes
(EigRentG)858 wurden die Regelungen im AltZertG an diejenigen der VVG-InfoV
angeglichen. Auch bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen sind gemäß § 7 Abs. 5
AltZertG die Kosten nun in Euro auszuweisen.
b. Die Kostenausweisung bei Investmentprodukten
Investmentprodukte unterliegen rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich von denjenigen bei Lebensversicherungen unterscheiden.
Die Abschlusskosten sind nach § 41 Abs. 1, S. 2 InvG auszuweisen. Danach hat
die Kapitalanlagegesellschaft in den Vertragsbedingungen anzugeben, wie hoch der
Aufschlag bei der Ausgabe der Anteile oder der Abschlag bei der Rücknahme ist.
Die Verwaltungskosten werden im Rahmen der Gesamtkostenquote ausgewiesen.
Nach § 41 Abs. 2, S. 3 InvG stellt die Gesamtkostenquote das Verhältnis aller bei
der Verwaltung zulasten eines Sondervermögens angefallenen Kosten zu dem
durchschnittlichen Nettoinventarwert des Sondervermögens innerhalb des vorangegangenen Geschäftsjahres dar und ist als Prozentsatz auszuweisen. Die Gesamtkostenquote ist positiv zu bewerten, da mit ihrer Hilfe die Nachfrageseite eine schnelle
Vergleichsmöglichkeit über die Kosten gewinnt, die mit der Kapitalanlage bei den
verschiedenen Investmentfonds verbunden sind. So wird die Regelung zur Angabe
einer Gesamtkostenquote auch in der Literatur überwiegend positiv beurteilt.859
Kritisiert wird allerdings, dass die Gesamtkostenquote anders als es sich aus ihrer
Bezeichnung schließen läßt, derzeit nicht alle Kosten einbeziehe. So würden in der
Gesamtkostenquote nicht zwingend die Kosten enthalten sein, die von den
Anlagegesellschaften mit den Depotbanken bei Umschichtungen der Wertpapiere
eines Fonds, die sog. Transaktionskosten, vereinbart seien.860 Die Gesamtkostenquote weise nicht die gezahlte Provisionen explizit aus, um dem Anleger zu zeigen,
ob Fondsumsätze zu marktkonformen Konditionen für institutionelle Anleger abgewickelt wurden.861
Der Kritikpunkt erscheint fragwürdig. Denn es ist zweifelhaft, ob der Anleger tatsächlich ein Interesse daran hat zu erfahren, ob die Fondsumsätze zu marktkonformen Konditionen für institutionelle Anleger abgewickelt wurden. Von Interesse
857 Begründung zum Entwurf der VVG-InfoV, S. 7; vgl. auch Versicherungsjournal vom
21.6.2007 “Abschlusskosten sollen in Euro-Beträgen genannt werden“.
858 Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte
Altersvorsorge vom 29. Juli 2008, BGBl. I, S. 1509 ff.
859 Vgl. Leistikow/Ellerkmann, BB 2003, 2693 (2700); Lang, VuR 2004, 201 (202);
Jaeger/Utecht, VW 2004, 1724; Ras, VW 2005, 1825.
860 So Jaeger/Utecht, VW 2004, 1724; Gerke, BB 7/2007, die erste Seite.
861 So Lang, VuR 2004, 201 (202).
228
wird für ihn in erster Linie die reine Zahl der Gesamtkostenquote sein und nicht ihr
Zustandekommen. Hier bestünde andernfalls die Gefahr, den Anleger mit einem Zuviel an Information zu verwirren und die wirklich wichtige Information der für ihn
selbst relevanten Kosten zu verdecken. Hinsichtlich der Ausweisung von Transaktionskosten könnte aber durch eine bevorstehende Novellierung des InvG bald gesetzliche Klarheit bestehen.862 Denn der Gesetzgeber sieht die Pflicht für
Kapitalanlagegesellschaften vor, dem Anleger eine Transaktionskostenquote mitzuteilen, die dem Kunden Auskunft darüber gibt, wie hoch die Kosten sind, die dem
Fonds durch den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entstehen.863 Der Vorteil der
Ausweisung einer Gesamtkostenquote zur Kostenausweisung bei Kapitallebensversicherungen lag bisher in dem Aspekt, dass es bislang für Lebensversicherungen
nicht vorgeschrieben war, auszuweisen, welche Prämienbestandteile für die Verwaltung (und Vermittlung) des Lebensversicherungsvertrages verwendet werden. In
den allgemeinen Versicherungsbedingungen wurde in der Regel nur über die Tatsache aufgeklärt, dass Kosten anfallen und für welche Leistungen. In Hinsicht auf die
konkrete Höhe der Kosten wurde auf die Bestimmungen zur Überschußbeteiligung
hingewiesen. Aber auch in diesen Bestimmungen befand sich keine Zahl oder ein
Prozentsatz, wodurch dem Nachfrager die Kostenbelastung in einfacher Weise vor
Augen geführt wurde. Im Gegensatz zu Investmentfonds war die Kapitallebensversicherung in Hinsicht auf die Kostenbelastung erheblich weniger transparent.
Schließlich war damit nicht nur der Vergleich der Kostenstruktur und Kostenhöhe
zwischen Produkten verschiedener Anbieter von Lebensversicherungen erschwert,
sondern auch der Vergleich zwischen Fondsprodukt und Kapitallebensversicherung
für einen durchschnittlichen Nachfrager nahezu unmöglich. Aufgrund des neuen
VVG und der VVG-InfoV wird sich diese Sitaution ändern. Lebensversicherungen
werden aufgrund einer zwingenden Kostenausweisung Investmentfonds hinsichtlich
der Transparenz ebenbürtig sein.
c. Problem: Künftige Vergleichbarkeit von Lebensversicherung und Investmentprodukten
In Zukunft stellt sich allerdings die Frage, ob trotz der Kostenausweisung bei Lebensversicherungen eine Vergleichbarkeit von Investmentfonds und Lebensversicherungen gewährleistet sein wird und damit ein funktionierender Wettbewerb auf
dem Altersvorsorgemarkt, wo beide Produkte angeboten werden, existieren wird.
862 Bundesministerium der Finanzen, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Investmentgesetzes vom 18.1.2007.
863 Auch wenn die Ausweisung mitunter schon kritisiert wird und darauf verwiesen wird, dass
die Regelung für den Anleger nicht zu einer besseren Marktübersicht führe. Denn im EU-
Ausland bestehe keine derartige Pflicht, so dass der Anleger durch die deutsche Regelung
irritiert werden könnte, vgl. Bundesverband für Asset und Investment Management (BVI),
Pressemitteilung vom 18.1.2007.
229
Denn die Kosten werden bei Lebensversicherungen künftig anders ausgewiesen
werden als bei Investmentfonds. Werden die Kosten bei Investmentfonds prozentual
als Ausgabeaufschläge und im Rahmen der Gesamtkostenquote als prozentualer
Anteil des Nettoinventarwerts der Kapitalanlage ausgewiesen, so werden die Kosten
bei der Lebensversicherung künftig in absoluten Zahlen, in Euro-Beträgen auszuweisen sein. Sorgt die Ausweisung von Euro-Beträgen für die gebotene Klarheit und
ermöglicht einen Leistungsvergleich bei Lebensversicherungen, so helfen sie dem
Nachfrager nicht bei einem Vergleich mit einem Investmentprodukt, bei dem der
Nachfrager die Kosten als prozentualen Ausgabeaufschlag oder als prozentualen
Anteil am Wert der Kapitalanlage mitgeteilt bekommt.
Für die Ausweisung einer Gesamtkostenquote, wie bei Investmentfonds, spricht
die Einfachheit, mit der eine für den Nachfrager eminent wichtige Information
transportiert wird und die ihm eine Entscheidung im Wettbewerb verschiedener Anbieter erleichtert. Für die Ausweisung in Euro Beträgen spricht die Klarheit der Information und das keine Notwendigkeit für den Nachfrager besteht, zusätzliche Rechenschritte zu unternehmen. Bei der Kostenausweisung in Euro-Beträgen wird in
der Praxis jedoch das Problem gesehen, dass Lebensversicherungen künftig im
Wettbewerb gegenüber Investmentanteilen benachteiligt würden.864
Für den Altersrentenvertrag ergibt sich demnach die Notwendigkeit, eine einheitliche Kostenausweisung für Versicherungs- wie auch Investmentprodukte vorzuschreiben.
IV. Ergebnis
Es ist abschließend nicht festzustellen, ob Lebensversicherungsprodukte oder Investmentprodukte generell besser zur Altersvorsorge geeignet sind. Hinsichtlich der
Kostentransparenz, bei der Investmentprodukte den Lebensversicherungsprodukten
bislang überlegen waren, wird sich die Situation bei den Lebensversicherungsprodukten durch die neue VVG-InfoV verbessern. Unter Berücksichtigung eines funktionsfähigen Wettbewerbs erscheinen Investmentprodukte aufgrund ihrer Kostenverteilung als zu bevorzugendes Produkt. Denn trotz der zukünftigen Offenlegung
der Kostenstruktur der Lebensversicherung bleibt aufgrund der Zillmerung (wenn
auch in künftig abgeschwächter Form) das Problem erhalten, dass es für den Versicherungsnehmer in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit mit Nachteilen verbunden ist, den Anbieter zu wechseln. Damit besteht bei der Lebensversicherung auch
künftig ein Merkmal, welches den Wettbewerb in erheblicher Weise hemmt.
Die derzeitige Regelung des § 1 Abs.1 Nr. 8 AltZertG sieht eine Abschlusskostenverteilung über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren in gleichmäßigen Jahresbeträgen vor, soweit sie nicht als Vomhundertsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden. Das AltZertG ist somit bislang offen für eine Verteilung der
864 Versicherungsjournal vom 21.6.2007, „Abschlusskosten sollen in Euro-Beträgen genannt
werden“.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Buch thematisiert die Herausforderungen der Alterssicherung in Deutschland unter Berücksichtigung des Europarechts. Der Autor beurteilt das System der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Perspektive des Europarechts und kommt zu dem Ergebnis, dass der deutsche Gesetzgeber aufgrund der demografischen Veränderungen das Umlagesystem der gesetzlichen Rentenversicherung in einem größeren Maße als bislang auf ein kapitalgedecktes System umstellen muss. Dabei geht er auch auf die ökonomischen Möglichkeiten einer derartigen Umstellung ein. Er zeigt auf, welche Handlungsspielräume der Gesetzgeber hat und untersucht, welche Anforderungen hinsichtlich einer wettbewerblichen Ausgestaltung die kapitalgedeckte Vorsorge erfüllen muss. Mit seinem Werk gibt der Autor einen Einblick in die Probleme der Alterssicherung in Deutschland und kommt dabei zu neuen rechtlichen Schlussfolgerungen.