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tegien, aber auch durch die Senkung von Abschluss- und Verwaltungskosten. Diese
Kosten sind jedoch auch bei Riester-Verträgen bislang so hoch, dass eine Deckelung
gefordert wird.704
V. Ergebnis: Alterszertifizierungsgesetz als Ausgangspunkt
Trotz der genannten Probleme stellen die Vorschriften des AltZertG einen Ansatz
dar für die Ausgestaltung eines wettbewerblichen Systems auf dem Markt für Altersvorsorge. Als wichtige Ansatzpunkte können die Vorschriften zu den Informationspflichten, die Verteilung der Abschlusskosten über eine längere Phase und der
Anspruch auf einen Anbieterwechsel angesehen werden. Anbieter von Altersvorsorgeverträgen sind somit zumindest theoretisch einem höheren Wettbewerbsdruck
ausgesetzt als z.B. ein Anbieter einer nichtzertifizierten kapitalbildenden Lebensversicherung. Die derzeit existierende rechtliche Konzeption des AltZertG könnte damit
auf den Altersrentenvertrag im Grundsatz übertragen werden. Verbesserungsbedarf
besteht jedoch hinsichtlich derjenigen Faktoren, die den Wettbewerb maßgeblich
beeinflussen, wie die Kosten des Anbieterwechsels und die Transparenz des Produkts.
Bevor darauf eingegangen wird, welche Regelungen zu einer Verbesserung dieser
Faktoren zu treffen sind, soll zunächst darauf eingegangen werden, welche Produkte
für einen Altersrentenvertrag geeignet wären.
704 Schwintowski, VuR 2002, S. 175 ff. (177).
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C. Geeignete Produkte für den Altersrentenvertrag
Sowohl Lebensversicherungsprodukte, Investmentprodukte als auch Produkte der
betrieblichen Altersversorgung können derzeit gefördert werden. Fraglich ist, ob
diese Produkte auch für die Pflichtvorsorge im Rahmen eines Altersrentenvertrag in
Betracht kommen würden. Die Frage ist aus dem Blickwinkel eines funktionsfähigen Wettbewerbs zu beantworten.
I. Die betriebliche Altersversorgung als Produkt des Altersrentenvertrages
Aufgrund des § 82 Abs. 2 EStG können auch Beiträge, die im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung erbracht werden, gefördert werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1, S. 1, Nr. 4 AltZertG erfüllen.705 Es ist nun zu untersuchen, ob sich Produkte der betrieblichen Altersversorgung auch für einen künftigen
Altersrentenvertrag eignen würden. Die Grundstruktur der betrieblichen Altersversorgung besteht darin, dass der Arbeitgeber Zuwendungen für die Altersvorsorge
des Arbeitnehmers leistet oder aber dass direkt aus dem Lohn des Arbeitnehmers
Teile zum Aufbau einer Altersvorsorge verwendet werden. Diese beiden Möglichkeiten werden als arbeitgeberfinanzierte oder als arbeitnehmerfinanzierte Altersvorsorge bezeichnet. Die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge ist auf fünf
verschiedene Arten möglich, den fünf "Durchführungswegen". So gibt es die Wege
der Direktzusage und der Unterstützungskasse sowie die Wege der Pensionskasse,
Pensionsfonds und Direktversicherung.706
Der Stellenwert der betrieblichen Altersversorgung hat in den letzten Jahren zugenommen.707 Ein Grund dafür liegt darin, dass der Gesetzgeber durch eine
abgabenrechtliche Privilegierung den Aufbau der betrieblichen Altersversorgung
sowohl beim Arbeitnehmer als auch beim Arbeitgeber fördert: Der Arbeitnehmer hat
gemäß § 1a BetrAVG gegen den Arbeitgeber einen Anspruch darauf, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der
gesetzlichen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche
Altersversorgung verwendet werden.708 Nach § 115 SGB IV gelten die für eine Entgeltumwandlung verwendeten Entgeltbestandteile nicht als Arbeitsentgelt i.S.d. § 14
Abs. 1, S. 2 SGB IV, soweit der Anspruch auf die Entgeltbestandteile bis zum
31.12.2008 entsteht. Durch diese Regelung werden diejenigen Bestandteile, die für
eine betriebliche Altersversorgung aufgewendet werden, von der Sozialabgaben-
705 Dazu Bode, in Kemper/Kisters-Kölkes, BetrAVG, § 1a Rn. 47 f.
706 Vgl. den Überblick bei Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung, Rn. 70.
707 Nach einer Untersuchung aus dem Jahre 2003 verfügen 65 % der Arbeitnehmer in der
Privatwirtschaft über eine betriebliche Altersversorgung, vgl. Infratest Sozialforschung,
Situation und Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung in Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst 2001- 2006 –Endbericht, S. 18.
708 Die Beitragsbemessungsgrenze lag 2006 bei 63 000 Euro, 4 % entsprechen 2520 Euro.
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References
Zusammenfassung
Das Buch thematisiert die Herausforderungen der Alterssicherung in Deutschland unter Berücksichtigung des Europarechts. Der Autor beurteilt das System der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Perspektive des Europarechts und kommt zu dem Ergebnis, dass der deutsche Gesetzgeber aufgrund der demografischen Veränderungen das Umlagesystem der gesetzlichen Rentenversicherung in einem größeren Maße als bislang auf ein kapitalgedecktes System umstellen muss. Dabei geht er auch auf die ökonomischen Möglichkeiten einer derartigen Umstellung ein. Er zeigt auf, welche Handlungsspielräume der Gesetzgeber hat und untersucht, welche Anforderungen hinsichtlich einer wettbewerblichen Ausgestaltung die kapitalgedeckte Vorsorge erfüllen muss. Mit seinem Werk gibt der Autor einen Einblick in die Probleme der Alterssicherung in Deutschland und kommt dabei zu neuen rechtlichen Schlussfolgerungen.