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wie der gewöhnlichen kapitalbildenden Lebensversicherung oder einem gewöhnlichen Ansparen von Kapital. Denn auch wenn bei diesen Vorsorgeformen der Anlass
zum Abschluss in der Überlegung einer Alterssicherung bestehen kann, ist es bei
Erreichen der Ablaufzeit möglich, dass das angesparte Kapital in einer Summe ausgezahlt wird und nicht in Form einer Rente. Damit erfüllen die Lebensversicherung
oder der Banksparplan nicht die Funktion der Alterssicherung, sondern lediglich
eine Sparfunktion. Die Vorschrift des § 1, Nr. 2 AltZertG ist somit von eminenter
Wichtigkeit insbesondere für eine Pflichtvorsorge.
2. Nominalwertgarantie
Nach § 1 Abs. 1, Nr. 3 AltZertG muss der Anbieter eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages zusagen, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung zu stehen.
Damit enthalten zertifizierte Altersvorsorgeverträge eine nominalwerterhaltende Garantie.
II. Anbieter von Altersvorsorgeverträgen nach dem AltZertG
Anbieter eines Altersvorsorgevertrages i.S.d. AltZertG können gemäß § 1 Abs. 2
AltZertG grundsätzlich Lebensversicherungsunternehmen, Kreditinstitute oder Kapitalanlagegesellschaften sein. Diese Regelung kann auf den Altersrentenvertrag
übertragen werden. Die genannten Unternehmen unterliegen der staatlichen Aufsicht, womit die Liquidität und Sicherheit dieser Unternehmen eher gewährleistet ist,
als bei Unternehmen, die keiner Aufsicht unterliegen. Nach § 82 Abs. 2 EStG können auch Verträge in der betrieblichen Altersversorgung förderfähig sein. Fraglich
ist allerdings, ob die betriebliche Altersversorgung in ihrer derzeitigen Form Berücksichtigung beim Altersrentenvertrag finden sollte. Dagegen könnten Nachteile
der betrieblichen Altersversorgung gegenüber anderen Vorsorgeformen sprechen,
die aus der Konstruktion der betrieblichen Altersversorgung herrühren und auf die
später noch eingegangen werden wird.
III. Die Informationspflichten für zertifizierte Altersvorsorgeverträge
Die Informationspflichten bei Vorsorgeverträgen i. S. d. AltZertG sind bislang umfangreicher als bei anderen Vorsorgeprodukten wie Lebensversicherungen oder
Bankprodukten. Sie sind in § 7 AltZertG geregelt.
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1. Die Pflichten nach § 7 AltZertG
In § 7 AltZertG sind die Informationspflichten der Anbieter von Vorsorgeverträgen
geregelt. Danach hat der Anbieter eines Vorsorgevertrages den Vertragspartner vor
Vertragsabschluss schriftlich über die Höhe und zeitliche Verteilung der Abschlusskosten und die Verwaltungskosten zu informieren. Nach § 7 Abs. 1, Nr. 3 AltZertG
muss der Anbieter den Vertragspartner auch über diejenigen Kosten informieren, die
dem Vertragspartner im Falle eines Wechsels in ein anderes begünstigtes Anlageprodukt oder zu einem anderen Anbieter unter Mitnahme des gebildeten Kapitals
entststehen. Diese Vorschrift korrespondiert mit § 1 Abs. 1, Nr. 10 b) AltZertG,
welche dem Vertragspartner einen Anspruch auf einen Anbieterwechsel gewährt.
Nach §§ 7 Abs. 1, Nr. 4, 5 AltZertG besteht die Pflicht zur Information über die
Höhe des angesparten Kapitals, die Anlagemöglichkeiten und die Struktur des Anlageportfolios. Nach § 7 Abs. 4 AltZertG hat der Anbieter dem Vertragspartner im
jährlichen Abstand Informationen über die Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge, das bisher gebildete Kapital, die Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten und die Erträge zu geben. Das AltZertG stellt somit höhere Anforderungen an die Informationen bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen als der Gesetzgeber im Bereich der nichtzertifizierten Altersvorsorge, da es bislang zumindest
bei Lebensversicherungsverträgen nicht vorgeschrieben war, die Kosten auszuweisen.
2. Kritik aus der Wissenschaft
Es wird mitunter allerdings bezweifelt, dass die erweiterten Informationspflichten
den Wettbewerb zwischen den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen bisher verstärkt haben. In Bezug auf die Angabe der Wechselkosten nach § 7 Abs. 1, Nr. 3
AltZertG wird angeführt, dass es angesichts der drohenden Verrechnung der Verwaltungskosten mit dem gebildeten Kapital fraglich erscheine, ob die vom Gesetzgeber beabsichtigte Stimulierung des Wettbewerbs unter den Anbietern von Altersvorsorgeprodukten erreicht werden könne.695 Diese Auffassung erscheint jedoch
zweifelhaft, da solch eine Verrechnung nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift
nicht die Transparentmachung dieser Kosten verhindern sollte.
Auch wird kritisiert, dass die Informationen nach § 7 Abs. 1, S. 1, Nr. 1, 2 Alt-
ZertG über die Höhe und zeitliche Verteilung der Abschlußkosten und über die laufenden Verwaltungskosten in der Praxis in vielen Fällen nur schwer vergleichbar
seien.696 Die Gründe dafür liegen darin, dass die Angaben unterschiedliche Bezugsgrößen und Zeiträume zum Gegenstand haben und im AltZertG nicht geregelt sei,
695 So Ihle, Der Informationsschutz des Versicherungsnehmers, S. 179.
696 Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie der Bertelsmann-Stiftung und des IFF: Die "Riester-
Rente"-Rente aus Verbrauchersicht - Eine Analyse der Vorsorgeprodukte (Zusammenfassung
wesentlicher Inhalte), S. S.3 ff. ( 6 f.), darauf bezugnehmend auch Ihle, S. 177.
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wie die Verwaltungskosten auszuweisen seien.697 Auch müssten die relevanten
Informationen vom Nachfrager aus unterschiedlichen Quellen zusammengesucht
werden. So erschwere die fehlende Vergleichbarkeit zertifizierter Vorsorgeprodukte
einen Kostenwettbewerb erheblich und es entstünden beim Wechsel eines Anbieters
oder Produktes unerwartet hohe Kündigungskosten.698 Denn es gebe keine Pflicht
des Anbieters, die Kosten einer Kündigung in den jährlichen Informationen (§ 7
Abs. 4 AltZertG) anzugeben.699 Außerdem fehle es an Sanktionsmöglichkeiten bei
einer fehlenden vorvertraglichen Information über die Wechselkosten.700 Als weiterer Kritikpunkt kann genannt werden, dass das AltZertG keine Vorgaben hinsichtlich der Vermittlung der Information trifft.
IV. Defizite bei den zertifizierten Altersvorsorgeverträgen
Auch bei den zertifizierten Altersvorsorgeprodukten bestehen prohibitiv hohe
Wechselkosten. Denn beim Wechsel eines Anbieters oder eines Produkts fallen zunächst Wechselkosten an und ferner neue Abschlusskosten beim neuen Anbieter, zu
dem der Nachfrager gewechselt hat.701 Ferner schneiden im Renditevergleich zwischen geförderten Altersvorsorgeprodukten und nichtgeförderten Altersvorsorgeprodukten die geförderten Altersvorsorgeprodukte zwar etwas besser ab als die
Nichtgeförderten.702 Der Grund für die höhere Rendite liegt jedoch vielfach in der
staatlichen Förderung durch Zulagen und in der steuerlichen Absetzbarkeit der Beiträge begründet, nicht jedoch in der besseren Leistung oder geringeren Kosten des
Anbieters. Aufgrund der staatlichen Förderung wird der Vergleich zwischen Riester-
Produkten und anderen Altersvorsorgeprodukten zusätzlich erschwert.703 Denn in
vielen Fällen werden bei der Beratung des Nachfragers nach einem Altersvorsorgeprodukt die Förderbeträge in die Rendite einberechnet. Allerdings verfälscht diese
Praxis den Leistungswettbewerb, da der Nachfrager zwar über den Betrag, der ihm
voraussichtlich im Alter zur Verfügung steht, informiert wird, jedoch nicht weiss,
inwieweit sich das Ergebnis auf der Leistung des Anbieters stützt und inwieweit auf
die staatlichen Zulagen. Allein die Tatsache, dass Riester-Produkte keine bessere
"echte Rendite" (ohne die Berücksichtigung staatlicher Förderung) erbringen, spricht
gegen eine nachhaltige Verbesserung des Wettbewerbs auf dem Markt für Altersvorsorgeprodukte durch das AltZertG. Denn ein höherer Wettbewerbsdruck auf die
Anbieter von Altersvorsorgeverträgen müßte eigentlich dazu führen, dass diese die
Leistungsfähigkeit ihrer Produkte steigern. Z. B. durch renditeträchtige Anlagestra-
697 Zusammenfassung Studie, S. 3, 6 f.
698 Zusammenfassung Studie, S. 4.
699 Zusammenfassung Studie, S. 4.
700 Zusammenfassung Studie, S. 3 f., 6.
701 Zusammenfassung Studie der Bertelsmann-Stiftung und des IFF: Die "Riester-Rente"-Rente
aus Verbrauchersicht - Eine Analyse der Vorsorgeprodukte, S. 9.
702 Vgl. FAZ vom 16.2.2007, „Staatlich geförderte Rente: Was sich lohnt“.
703 Beck, „Riester-Produkte sind kaum vergleichbar“, FAZ vom 7.8.2006.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Buch thematisiert die Herausforderungen der Alterssicherung in Deutschland unter Berücksichtigung des Europarechts. Der Autor beurteilt das System der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Perspektive des Europarechts und kommt zu dem Ergebnis, dass der deutsche Gesetzgeber aufgrund der demografischen Veränderungen das Umlagesystem der gesetzlichen Rentenversicherung in einem größeren Maße als bislang auf ein kapitalgedecktes System umstellen muss. Dabei geht er auch auf die ökonomischen Möglichkeiten einer derartigen Umstellung ein. Er zeigt auf, welche Handlungsspielräume der Gesetzgeber hat und untersucht, welche Anforderungen hinsichtlich einer wettbewerblichen Ausgestaltung die kapitalgedeckte Vorsorge erfüllen muss. Mit seinem Werk gibt der Autor einen Einblick in die Probleme der Alterssicherung in Deutschland und kommt dabei zu neuen rechtlichen Schlussfolgerungen.