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sorge besteht als bei demjenigen, der aufgrund gesetzlicher Regelung nun dazu verpflichtet würde, eine private Altersvorsorge nachzufragen. Dieser hat sich gedanklich noch nicht mit Fragen der Altersvorsorge auseinandergesetzt, so dass anzunehmen ist, dass er auch hinsichtlich der Produkt- und Anbieterwahl weniger verständig
ist. Das derzeit herrschende Verbraucherleitbild könnte sich beim Altersrentenvertrag damit als unzutreffend erweisen und ein zu niedriges Niveau der Informationspflichten vorgeben. Hat die private Altersvorsorge eine zunehmend soziale Funktion, muss sich dieser veränderten Funktion das Leitbild des Nachfragers anpassen.
Auch der unterdurchschnittlich gebildete und informierte Verbraucher muss in der
Lage sein, einen für ihn optimalen Anbieter seiner Altersvorsorge zu wählen.
4. Fazit
Bei der Vermittlung der wichtigsten Informationen zum Altersrentenvertrag, ist zu
berücksichtigen, dass aufgrund einer Vorsorgepflicht eine Vielzahl von Nachfragern
zum ersten Mal mit der privaten Vorsorge in Berührung kommt und deshalb hohe
Anforderungen an die Verständlichkeit der Informationen anzulegen sind.
V. Ergebnis
Funktionierendem Wettbewerb kommt bei steigender Verbreitung der kapitalgedeckten Altersvorsorge eine entscheidende Bedeutung zu. Um eine optimale Versorgung der Bevölkerung im Alter durch eine kapitalgedeckte Vorsorge zu erreichen, ist es erforderlich, Wohlfahrtsverluste aufgrund mangelhaften Wettbewerbs zu
vermeiden. Gefahren für den Leistungswettbewerb liegen in der abstrakten Natur
des Produkts und in der unzureichenden Information des Nachfragers begründet,
ferner auch in der fehlenden Marktdynamik, die durch Mechanismen behindert wird,
die einen Anbieterwechsel erschweren. Es müssen somit Mechanismen geschaffen
werden, die den Leistungswettbewerb zwischen den Anbietern stärken und Marktversagen verhindern.
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B. Vorbild: AltZertG
Da es sich bei dem Altersrentenvertrag um ein originäres Altersvorsorgeprodukt
handeln soll, muss es bestimmte Eigenschaften erfüllen, die gesetzlich definiert
werden müssen. Einen Ansatzpunkt dieser Regelungen können die gesetzlichen Bestimmungen zur "Riester-Rente" geben. Damit die Nachfrager einer Riester-Rente
steuerliche Vergünstigungen oder Zulagen erhalten, müssen die Produkte bestimmte
Anforderungen erfüllen, die im AltZertG geregelt sind. Es muss sich bei den Produkten um „Altersvorsorgeverträge“ i.S.d. AltZertG handeln. Für diese Produkte
gelten umfangreichere Informationspflichten und strengere Anforderungen an die
Verteilung von Abschlußkosten als für nichtzertifizierte und damit nicht förderfähige Altersvorsorgeprodukte. Die Vorschriften des AltZertG, die Rahmenbedingungen für die staatlich geförderte Altersvorsorge vorgeben, könnten damit einen Ansatz für den zu schaffenden Rahmen des Altersrentenvertrags darstellen.
I. Wichtige Eigenschaften des Vorsorgevertrages i. S. d. § 1 AltZertG
1. Lebenslange Altersversorgung
Nach § 1, Nr. 2 AltZertG muss ein Altersvorsorgevertrag i. S. d. AltZertG für den
Vertragspartner eine lebenslange Altersversorgung vorsehen. Diese darf nicht vor
Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt werden. Möglich ist allerdings die Vereinbarung einer Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenabsicherung. Weitere Voraussetzung für einen zertifizierten Vorsorgevertrag ist, dass der Anbieter des Vertrages zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge zur Verfügung stehen. Ferner muss der Vorsorgevertrag monatliche Leistungen für den Vertragspartner in Form einer lebenslangen Leibrente
oder Ratenzahlung im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden
Teilkapitalverrentung ab dem 85. Lebensjahr vorsehen, wobei die Leistungen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen müssen. Wichtiges
Kennzeichen des Vorsorgevertrages i.S.d. AltZertG ist, dass die Möglichkeiten der
Auszahlung des angesparten Kapitals als eine Summe beschränkt sind: Zulässig
nach § 1, Nr. 4 AltZertG ist lediglich die Auszahlung von zwölf Monatsleistungen in
einer Leistung, die Abfindung einer Kleinbetragsrente oder eine Auszahlung bis zu
30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals. Sinn
und Zweck der Regelung ist es, nur Produkte zu fördern, die sich tatsächlich nur
dazu eignen, die leistungsmindernden Einschnitte in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Versorgungssystem der Beamten auszugleichen.694 Diese Regelung
unterscheidet den zertifizierten Altersvorsorgevertrag von anderen Vorsorgeformen,
694 Vgl. Myßen/ Knauß/ Bittl/ Brückner/ Wolter, Handbuch Zulagenförderung,
Sonderausgabenabzug Rn 98.
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References
Zusammenfassung
Das Buch thematisiert die Herausforderungen der Alterssicherung in Deutschland unter Berücksichtigung des Europarechts. Der Autor beurteilt das System der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Perspektive des Europarechts und kommt zu dem Ergebnis, dass der deutsche Gesetzgeber aufgrund der demografischen Veränderungen das Umlagesystem der gesetzlichen Rentenversicherung in einem größeren Maße als bislang auf ein kapitalgedecktes System umstellen muss. Dabei geht er auch auf die ökonomischen Möglichkeiten einer derartigen Umstellung ein. Er zeigt auf, welche Handlungsspielräume der Gesetzgeber hat und untersucht, welche Anforderungen hinsichtlich einer wettbewerblichen Ausgestaltung die kapitalgedeckte Vorsorge erfüllen muss. Mit seinem Werk gibt der Autor einen Einblick in die Probleme der Alterssicherung in Deutschland und kommt dabei zu neuen rechtlichen Schlussfolgerungen.