144
II. Die Zulässigkeit einer Versicherungspflicht zur zusätzlichen kapitalgedeckten
Vorsorge
Wenn man über die teilweise Öffnung des Rentenversicherungsmonopols nachdenkt, stellt sich zunächst die Frage, wie in dem geöffneten Bereich zu verfahren ist.
In dem für den Wettbewerb geöffneten Bereich wird die Altersvorsorge denknotwendig im Wege der Kapitaldeckung vorgenommen, da eine private Durchführung
des Umlageverfahrens in Form eines Wettbewerbssystem nicht denkbar ist.582 Es
muss jedoch die Entscheidung getroffen werden zwischen der Statuierung einer Versicherungspflicht wie in der KfZ-Haftpflichtversicherung, bei der jeder Bürger eine
Versicherung bei einem Anbieter seiner Wahl abschließen muss, oder ob die kapitalgedeckte Vorsorge, die über die (dann in ihrem Umfang reduzierte) Rentenversicherung hinausgeht, freiwillig durchgeführt werden soll. Die Entscheidung zwischen
den beiden Varianten scheint in erster Linie eine rechtspolitische zu sein. Der Gesetzgeber hat sich bislang für die Förderung der freiwilligen privaten kapitalgedeckten Vorsorge durch die Konzeption eines Anreizsystems wie der Riester-Rente
entschieden.583 Steuerrechtliche Vergünstigungen und die Gewährung von Zulagen
sollen bei einer großen Zahl von Bürgern Anreize zur Vorsorge schaffen. Die
private kapitalgedeckte Vorsorge hat jedoch trotz des Anreizsystems noch keine
ausreichende Verbreitung gefunden.584
Daher ist die Frage zu stellen, ob der Staat weiter gehen und seine Bürger verpflichten darf, privat vorzusorgen, oder ob ihm hier Grenzen gesetzt sind. Die Frage
ist von grundlegender und aktueller Bedeutung. Denn von Seiten der Politik wird
bereits vereinzelt gefordert, das Sparen für das Alter zur Pflicht zu machen, sei es in
Form der Riester-Rente oder in Form der betrieblichen Altersversorgung nach
Schweizer Vorbild.585
582 Vgl. Homburg, Theorie der Alterssicherung, S. 8 ff.; Giesen, Sozialversicherungsmonopol, S.
185 f., der darauf hinweist, dass es allerdings denkbar wäre, mit einem Mechanismus des
Risikostrukturausgleichs auch bei einem Umlageverfahren Wettbewerb zu verwirklichen, was
allerdings bei der Rentenversicherung wegen des Dominierens von Anspar- und
Entsparvorgängen nicht sinnvoll erscheine.
583 Siehe oben unter C. III. 1.
584 Siehe ebda.
585 Für eine Pflichtvorsorge haben sich schon Abgeordnete verschiedener Fraktionen des
Deutschen Bundestages ausgesprochen (Horst Seehofer (CSU), Karl Lauterbach (SPD),
Wolfgang Zöller (CSU)), konnten sich damit jedoch noch nicht in der Bundesregierung
durchsetzen, vgl. Meldung des Tagesspiegel vom 2.8.2005 (Ressort: Wirtschaft), "Riester-
Rente bleibt freiwillig".
145
1. Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG - die allgemeine Handlungsfreiheit
Eine Pflicht zur Vorsorge greift grundsätzlich in das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit des Bürgers aus Art. 2 Abs. 1 GG ein. Die allgemeine Handlungsfreiheit schützt auch die persönliche Entfaltung im vermögensrechtlichen Bereich. Werden dem Bürger Geldleistungspflichten auferlegt, so wird seine Möglichkeit zur
wirtschaftlichen Einflußnahme und Enfaltung, seine wirtschaftliche Betätigungsfreiheit als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit, eingeschränkt.586 Daneben
werden die in die Versicherungspflicht einbezogenen Personen auch in ihrer Vertragsfreiheit beeinträchtigt, die ebenfalls von Art. 2 Abs. 1 GG umfaßt ist.587 Der
Eingriff kann jedoch in seiner Intensität unterschiedlich sein. Wird dem Bürger lediglich eine Pflicht auferlegt, einen bestimmten monatlichen Betrag anzulegen, wobei er selbst aber die Wahl hat, bei wem und in welcher Form er dies tut, so ist die
Intensität des Eingriffs geringer, als wenn er in eine bestimmte Zwangsversicherung
eingebunden wird und keine eigenen Gestaltungsmöglichkeiten mehr hat. Findet in
der Pflichtversicherung die Altersvorsorge im Wege der Kapitaldeckung statt, verbietet sich aus europarechtlichen Vorschriften, den Art. 81, 86 EG, von vorneherein
eine Konzeption als Pflichtversicherung, bei welcher der Bürger den Versicherer,
die Bank oder einen anderen Finanzintermediär nicht frei wählen kann, sondern bei
welcher ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder gar eine staatliche Institution das Kapital verwaltet.588 Denn die zwangsweise Einbindung in eine bestimmte
Versicherung kann, wie bisher festgestellt worden ist, wettbewerbsrechtlich zu einem Teil nur dadurch gerechtfertigt werden, dass die Versicherung im Umlageverfahren durchgeführt wird und aus diesem Grunde besonders darauf angewiesen ist,
stetig neue Beitragszahler zu gewinnen.589
Festzuhalten bleibt, dass die Pflicht, einen bestimmten Betrag für eine kapitalgedeckte Altersvorsorge aufzuwenden, in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG eingreift, wenn auch in geringerer Intensität als beispielsweise die Einbeziehung in die
gesetzliche Rentenversicherung.
2. Rechtfertigung
Fraglich ist, mit welchen Erwägungen der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit durch eine Pflicht zur privaten kapitalgedeckten Vorsorge gerechtfertigt werden
kann.
586 Vgl. Di Fabio, in Maunz/ Dürig/Herzog, Art. 2, Rn. 93.
587 BVerfGE 103, 197 (215).
588 Siehe oben unter F. IV. 2. f..
589 Siehe oben unter F. IV. 2. f. aa.
146
a. Rechtfertigung der Versicherungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 GG
Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit ist nur in den Schranken des
zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet. Die Vertragsfreiheit wird
dabei insbesondere durch die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt.590 Die
„verfassungsmäßige Ordnung“ umfaßt alle Rechtsnormen, die mit dem Grundgesetz
zu vereinbaren sind. Die eingreifende Norm muss verfassungsrechtlich zu rechtfertigen sein und insbesondere einen verhältnismäßigen Eingriff in das geschützte
Grundrecht darstellen. Das bedeutet, der Eingriff muss einem legitimen Ziel dienen,
geeignet und erforderlich zu dessen Erreichung und verhältnismäßig im engeren
Sinne sein.591
Beachtet werden muss das Subsidiaritätsprinzip, wonach der Bürger frei ist, eigenverantwortlich für sein Alter Vorsorge zu treffen.592 Dabei ist wichtig, inwieweit
die Versicherung dem individuellen Interesse des Bürgers dient und sie soziale und
gesellschaftliche Aufgaben erfüllt. Je eher die Versicherung nur den individuellen
Interessen des Versicherten dient, desto rechtfertigungsbedürftiger ist der Eingriff in
die Dispositionsfreiheit des Bürgers.593 Dies erklärt sich aus dem Grundsatz, dass
der Bürger selbst darüber entscheiden muss, zu welchem Zeitpunkt in seinem Leben
er eher konsumiert und in welchem Zeitpunkt er Sparleistungen erbringt.594
Allerdings können individuelle Interessen, die durch die Versicherung erfüllt
werden, die Intensität des Eingriffs mildern. So ist das System der gesetzlichen
Rentenversicherung ursprünglich aus dem Grund konzipiert worden, eine Altersvorsorge für diejenigen zu schaffen, die diese nicht aus eigener Kraft leisten können.
Das BVerfG bejahte in einem Urteil aus dem Jahre 1970 die Vereinbarkeit der Ausweitung der Versicherungspflicht auf höhere Angestellte. Es führte dabei als Begründung an, dass der Eingriff deshalb nicht sehr intensiv sei, da „die Einbeziehung
in die gesetzliche Rentenversicherung eine besonders sichere Grundlage für die Vorsorge darstelle, weil den Versicherten die Sorge vor materieller Not in besonders
wirksamer Weise genommen werde“.595 Das BVerfG hat seinerzeit die Ausweitung
der Versicherungspflicht mit Individualinteressen begründen können. Diese Begründung wäre heute verfehlt. Denn die Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung stellt heute, aufgrund der bevorstehenden Auswirkungen der demographischen
Verschiebungen auf das Umlageverfahren, für die meisten Versicherten eine Belastung dar und somit einen stärkeren Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit als
im Jahre 1970. Eine Ausweitung der Versicherungspflicht kann heute mit Individualinteressen nicht mehr begründet werden. Dieser Schluss bezieht sich jedoch nur
590 Vgl. BVerfGE 103, 197 (215).
591 BVerfGE 97, 270 (286 ff.).
592 Vgl. Kingreen, Sozialstaatsprinzip, S. 261.
593 Rolfs, Versicherungsprinzip, S. 249.
594 Vgl. Merten, NZS 1998, 545 (547).
595 BVerfGE 29, 221 (237); vgl. schon die Ausführungen bei der Frage nach der Rechtfertigung
der Einbeziehung in das System der gesetzlichen Rentenversicherung unter E. I. 1.
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auf das Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung, besagt aber noch
nichts zur Rechtmäßigkeit einer Versicherungspflicht bei kapitalgedeckter Vorsorge.
Folgt man der damaligen Begründung des BVerfG, so kann heute bei der Frage
nach der Rechtmäßigkeit einer Versicherungspflicht in einer kapitalgedeckten Vorsorge ebenso argumentiert werden, dass diese eine besonders sichere Grundlage für
die Vorsorge darstelle, weil dadurch den Versicherten die Sorge vor materieller Not
in besonders wirksamer Weise genommen werde. Danach wäre von der Rechtmä-
ßigkeit einer Versicherungspflicht für eine kapitalgedeckte Vorsorge auszugehen.
Das Bundessozialgericht verfolgt einen anderen Begründungsstrang in Bezug auf
die gesetzliche Rentenversicherung. Danach finde diese ihre Legitimation im Sozialstaatsprinzip, das den Auftrag an den Gesetzgeber enthalte, soziale Sicherungssysteme gegen die Wechselfälle des Lebens zu schaffen.596 Daher besteht die Frage, ob
bei einer privaten kapitalgedeckten Pflichtvorsorge auch das Sozialstaatsprinzip als
Gegengewicht zur allgemeinen Handlungsfreiheit herangezogen werden kann, so
dass diese auch durch das Sozialstaatsprinzip gerechtfertigt sein könnte.
b. Rechtfertigung der Versicherungspflicht durch das Sozialstaatsprinzip
Das BVerfG hat betont, dass der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum für
den notwendigen Ausgleich zwischen Grundrecht und Sozialstaatsprinzip besitze.597
Für die zulässige Höhe der Abgaben zur Sozialversicherung als Ausprägung des Sozialstaatsprinzips gibt es dabei keine festen Grenzen.598 Das Sozialstaatsprinzip,
auch wenn es noch nicht hinreichend konkretisiert ist, kann als Rechtfertigung für
die zwangsweise Einbindung in eine Versicherung dann herangezogen werden,
wenn die Versicherung ein soziales Ziel verfolgt. Exemplarisch dafür ist die
zwangsweise Einbindung in das System der Sozialversicherung, also der zwangsweisen Einbindung bestimmter Bevölkerungsgruppen in die Renten-, Kranken-,
Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Der Sozialversicherung wird jedoch
nicht nur eine individualschützende Funktion zugesprochen, sondern sie soll auch
Allgemeininteressen dienen, indem sie die Allgemeinheit von der Aufgabe der Versorgung der Versicherten über die steuerfinanzierte Sozialhilfe entlastet.599
596 BSG v. 11. 10. 2001, Az.: B 12 KR 11/01 R, Tz. 26, SGb 2001, 754; LSG Nordrhein-
Westfalen v. 22. 10. 2001, NZS 2002, 265 (266).
597 BVerfGE 39, 302 (314 f.); 52, 264 (274); vgl. auch Kingreen, Sozialstaatsprinzip, S. 144.
598 Kingreen, Sozialstaatsprinzip, S. 145.
599 Vgl. Rolfs, Versicherungsprinzip, S. 110.
148
aa. Die kapitalgedeckte private Altersvorsorge als Teil der Sozialversicherung
Die Rechtsprechung betont, dass dem Gesetzgeber auf dem Gebiet der Sozialversicherung ein großer Spielraum zukomme,600 Aus diesem Grunde ist zunächst die
Frage von Interesse, ob eine Verpflichtung zur privaten kapitalgedeckten Vorsorge
zur „Sozialversicherung“ i.S.d. Art. 74 Abs. 1, Nr. 12 GG zu zählen wäre. Die
Grenzen zwischen Sozialversicherung und Privatversicherung sind unscharf.601 Der
Begriff „Sozialversicherung“ bezeichnet kein festgelegtes Gebilde. Bei der Sozialversicherung handelt es sich um eine staatlich organisierte, nach den Grundsätzen
der Selbstverwaltung aufgebaute öffentlich-rechtliche, vorwiegend auf Zwang beruhende Versicherung großer Teile der arbeitenden Bevölkerung für den Fall der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und des Todes sowie des Eintritts der Arbeitslosigkeit.602 Weitere Merkmale der Sozialversicherung sind die gemeinsame Deckung
eines möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfs durch Verteilung auf
eine organisierte Vielheit und das soziale Bedürfnis nach Ausgleich besonderer
Lasten. Dabei hat das BverfG im Jahre 1960 festgestellt, dass auch neue Lebenssachverhalte in das Gesamtsystem „Sozialversicherung“ einbezogen werden können,
wenn sie in ihren wesentlichen Strukturelementen, insbesondere in der organisatorischen Bewältigung ihrer Durchführung dem Bild entsprechen, das durch die klassische Sozialversicherung geprägt ist.603 Für die Altersvorsorge von Bedeutung ist,
dass die Sozialversicherung nach ihrer Definition nicht auf ein Umlageverfahren
festgelegt ist. Grundsätzlich kann damit auch eine kapitalgedeckte Altersvorsorge
Teil der Sozialversicherung sein. Das Grundgesetz wäre damit zum Beispiel offen
gegenüber einer Konzeption der gesetzlichen Rentenversicherung (als Teil der Sozialversicherung) im Kapitaldeckungsverfahren.604
Die Definition der Sozialversicherung setzt nach einer Meinung voraus, dass es
sich dabei um „eine staatlich organisierte, nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung aufgebaute öffentlich-rechtliche Versicherung“ handeln muss.605 Im Jahre 2001
entschied das BVerfG über die Zulässigkeit der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.606 In dem Urteil äußerte sich das Gericht auch zu der Frage, inwieweit
die Pflegeversicherung dem Kompetenztitel Nr. 12 des Art. 74 Abs. 1 GG, der Sozialversicherung oder der Nr. 11, der privaten Versicherung, zuzuordnen sei. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Pflegeversicherung, soweit sie eine Verpflichtung zum Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages begründe
und Regelungen zur näheren Ausgestaltung dieses Vertragstyps enthalte, allein
600 St. Rspr. BVerfGE 39, 302 (314 f.); 52, 264 (274) m.w.N.
601 Vgl. Rolfs, Das Versicherungsprinzip, S. 249 f.
602 Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 4 Rn. 1; vgl. Rolfs, Das Versicherungsprinzip, S. 69 m. w. N.
603 BVerfGE 11, 105 (112); Kunig, in v. Münch/Kunig, Art. 74, Rn. 67.
604 Ebenso Rolfs, Das Versicherungsprinzip im Sozialversicherungsrecht, S. 234 ff.; Jährling-
Rahnefeld, Verfassungsmäßigkeit der Grundrente, S. 338 f.
605 Gitter/Schmitt, Sozialrecht, § 4 Rn. 1.
606 BVerfGE 103, 197.
149
durch die Kompetenz des Bundes für die Materie des privatrechtlichen Versicherungswesens nach Art. 74 Abs. 1, Nr. 11 GG gedeckt sei. Das BVerfG unterscheidet
danach die private von der sozialen Pflegeversicherung, die bei Körperschaften des
öffentlichen Rechts durchgeführt wird.607 Das BVerfG vertritt demnach auch heute
die Auffassung, dass ein Merkmal der Sozialversicherung ihre öffentlich-rechtliche
Rechtsform sei. Danach kann ein Alterssicherungssystem, welches eine Versicherungspflicht bzw. eine Vorsorgespflicht statuiert (wie nach dem KfZ-Haftpflichtprinzip608), die Durchführung und Organisation der Vorsorge aber privaten
Versicherungsunternehmen überläßt, nicht Teil der Sozialversicherung sein. Eine
kapitalgedeckte private Vorsorge stellt sich danach nicht als "Sozialversicherung" i.
S. d. Begriffes, der durch die Rechtsprechung vertreten wird, dar.
Die Rechtsprechung hinsichtlich der Rechtsform der Sozialversicherung erscheint
allerdings uneinheitlich: Das Bundesverfassungsgericht selbst stellt dann nicht auf
die Rechtsform eines Unternehmens ab, wenn es um die Frage geht, wann dieses im
Bereich des privaten Versicherungswesens tätig ist: Das Gericht betont nämlich,
dass auch ein öffentlich-rechtliches Unternehmen Teil des privaten Versicherungswesens i. S. d. Art. 74 Abs. 1, Nr. 11 GG sein kann, wenn es private Versicherungsverträge abschließt und insoweit mit privatrechtlich verfassten Unternehmen im
Wettbewerb steht.609 Daraus könnte man umgekehrt die Folgerung ziehen, dass auch
dann eine Sozialversicherung vorliegen kann, wenn sie von privaten Versicherungsunternehmen angeboten wird, wobei dieser Schluss keinesfalls zwingend wäre.
Denn der Begriff „Sozialversicherung“ ist im Grundgesetz an keiner Stelle definiert.
Er ist lediglich im Kompetenztitel des Art. 74, Abs. 1, Nr. 12 GG genannt. Aus dem
vorhergehenden Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1, Nr. 11 GG, der das „privatrechtliche Versicherungswesen“ nennt, folgt verständlicherweise, dass das private
Versicherungswesen etwas anderes darstellt als die Sozialversicherung. Allerdings
muss daraus nicht zwingend folgen, dass die Sozialversicherung in jedem Falle öffentlich-rechtlich organisiert sein muss. Mit anderen Worten ist es zweifelhaft, ob
sich die Sozialversicherung von der privaten Versicherung gerade dadurch unterscheidet, dass sie öffentlich-rechtlich durchgeführt wird. Aus dem Wort „Sozialversicherung“ kann lediglich zu entnehmen sein, dass es sich dabei um eine Versicherung handeln muss, die die sozialen Bedürfnisse erfüllt, beispielsweise eine Grundversorgung für breite Bevölkerungsgruppen sicherstellen muss. Wenn diese Zielsetzung im Wege einer privaten Versicherung durchgeführt werden kann, dann müßte
ebenso eine Sozialversicherung vorliegen. Das GG spricht lediglich von der „Sozialversicherung“, nicht von der „öffentlich-rechtlichen Sozialversicherung“.
607 BVerfGE 103, 197 (215 f.).
608 Schwintowski, Grundstrukturen , S. 29.
609 BVerfGE 103, 197 (216).
150
Es spricht somit vieles dafür, eine Versicherungspflicht und die Durchführung des
Altersrentenvertrages durch private Unternehmen zur Sozialversicherung i. S. d.
Art. 74 Abs. 1, Nr. 12 GG zu zählen.
bb. Rechtfertigung des Versicherungszwangs durch das Sozialstaatsprinzip außerhalb des Systems der Sozialversicherung
Auch wenn man die private kapitalgedeckte Altersvorsorge nicht zum System der
klassischen Sozialversicherung zählt, kommt es dennoch in Betracht, dass das Sozialstaatsprinzip zu seiner Rechtfertigung als „Gegengewicht zur allgemeinen Handlungsfreiheit“610 herangezogen werden kann. Das BVerfG hat in seinem Urteil zur
Pflegeversicherung das Sozialstaatsprinzip zur Rechtfertigung nicht nur der sozialen
Pflegeversicherung, sondern auch zur Rechtfertigung der Pflicht zum Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages herangezogen.611 Es hat dabei festgestellt,
dass die Fürsorge für Menschen, die im Alter pflegebedürftig sind, zu den sozialen
Aufgaben der staatlichen Gemeinschaft nach Art. 20 Abs. 1 GG gehöre. Der Gesetzgeber könne die dafür notwendigen Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung sicherstellen, die alle Bürger als Volksversicherung erfaßt.612 Bei der privaten Pflegeversicherung besteht der soziale Zweck auch darin, den Staat und damit
die Gemeinschaft von Fürsorgeleistungen bei Pflegebedürftigkeit des Einzelnen zu
entlasten. Auch außerhalb des Systems der Sozialversicherung ist es damit möglich,
dass eine Versicherung sozialen Zwecken dient.
cc. Konsequenzen für die Zulässigkeit einer Versicherungspflicht
Fraglich ist, ob auch die Pflicht zum Abschluss eines privaten Vorsorgevertrages
mit ähnlichen Erwägungen aus dem Sozialstaatsprinzip gerechtfertigt werden kann.
Zur Rechtmäßigkeit der Pflicht zum Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages hat das BVerfG innerhalb der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Art. 2 Abs. 1 GG ausgeführt, dass gerade aufgrund der Tatsache, dass große
Teile der Bevölkerung nicht bereit seien, sich freiwillig gegen das Pflegerisiko abzusichern, also mangelndes Risikobewußtsein vorliege, der Gesetzgeber gerechtfertigt sei, eine Versicherungspflicht einzuführen.613 Voraussetzung für eine Rechtfertigung müsste damit sein, dass, wie bei der Pflegeversicherung, ein großer Teil der
Bevölkerung vorsorgebedürftig ist, weil er auf freiwilliger Basis nicht ausreichend
Vorsorge trifft. Doch ist fraglich, wann eine solche Vorsorgebedürftigkeit anzuneh-
610 So Kingreen, Das Sozialstaatsprinzip im europäischen Verfassungsverbund, S. 262, zum
Sozialstaatsgebot als Rechtfertigung für Grundrechtseingriffe, siehe auch S. 141 ff.
611 BVerfGE 103, 197.
612 BVerfGE 103, 197 (221).
613 BVerfGE 103, 197 (223).
151
men ist. Es muss unterschieden werden, ob die Pflicht zur kapitalgedeckten Vorsorge eine Grundversorgung im Alter sichern soll, die den Vorsorgenden unabhängig macht von staatlichen Transferleistungen, wie der steuerfinanzierten Sozialhilfe.
In diesem Bereich kann die Pflicht zur kapitalgedeckten Vorsorge mit dem Sozialstaatsprinzip gerechtfertigt werden. Anders erscheint dies jedoch, wenn die kapitalgedeckte Vorsorge eine zusätzliche ist, die eine Grundversorgung ergänzen soll. In
diesem Bereich erscheint es fraglich, ob sich eine Versichrungspflicht mit dem Sozialstaatsprinzip rechtfertigen lässt. Die Aufrechterhaltung des Lebensstandards im
Alter kann im Unterschied zur Gewährleistung einer Grundversorgung nicht mit sozialen Erwägungen gerechtfertigt werden, insbesondere nicht damit, dass die Allgemeinheit vor Fürsorgeleistungen bewahrt werden soll.614 Aus diesem Grund kann die
Verpflichtung zur kapitalgedeckten Zusatzvorsorge im Rahmen des Sozialstaatsprinzips nicht durchgehend damit gerechtfertigt werden, dass ein großer Teil der
Bevölkerung auf freiwilliger Basis keine Vorsorgeleistungen erbringe.
Es kann allerdings ein gewichtiges Argument herangezogen werden, das für die
Rechtfertigung einer generellen Vorsorgepflicht aus dem Sozialstaatsprinzip spricht:
Dasjenige der Ungewißheit der künftigen Vorsorgesituation. Auch wenn eine kapitalgedeckte Vorsorge für Bevölkerungsteile eine zusätzliche Vorsorge darstellen
würde, die eine reduzierte Versorgung aus dem Umlagesystem der gesetzlichen
Rentenversicherung ergänzt, so steht für den einzelnen Versicherten zu Beginn seiner Erwerbsphase als Pflichtversicherter im System der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht fest, ob er so lange Beiträge in das Rentensystem entrichten wird, dass eine Grundversorgung im Rentenalter gewährleistet werden kann.
Denn wie bereits gezeigt, werden in wenigen Jahrzehnten 35 Beitragsjahre in der
gesetzlichen Rentenversicherung notwendig sein, um ein Versorgungsniveau in
Höhe einer Grundsicherung zu erreichen. Aufgrund von Lücken in der Erwerbsbiographie kann die Gefahr bestehen, dass das Niveau einer Grundsicherung im Alter
allein durch die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr gewährleistet wird. In
diesem Fall kann erst durch das Hinzutreten von Leistungen aus einer kapitalgedeckten Pflichtvorsorge ein Niveau der Grundsicherung erreicht werden. In diesem
Fall wäre eine Pflicht zur kapitalgedeckten Vorsorge mit Erwägungen aus dem Sozialstaatsprinzip gerechtfertigt. Aufgrund der dargestellten Ungewißheit des individuellen Erwerbsverlaufes und damit auch des Vorsorgeverlaufes erscheint eine
Pflicht zur kapitalgedeckten Vorsorge auch dann zulässig, wenn sie im Ergebnis (bei
Erreichen des Rentenalters) eine Zusatzsicherung darstellt. Denn wägt man eine
vom einzelnen Versicherten nicht gewollte Altersversorgung, die über eine Grundversorgung hinausgeht, ab mit einer Altersversorgung, die aufgrund fehlender Verpflichtung zu zusätzlicher Vorsorge und einem lückenhaften Erwerbsleben, unter
einer Grundversorgung bleibt, so dass staatliche Transferzahlungen (Sozialhilfe) erforderlich sind, dann kommt man zwingend zu dem Ergebnis, dass die Beeinträchtigung desjenigen, der im Alter auf Sozialhilfe angewiesen ist, höher ist, als die Be-
614 Dazu Merten, NZS 1998, 545 (548).
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einträchtigung desjenigen, der im Alter über ein höheres Einkommen verfügt als
eine Grundversorgung, die er präferiert hätte.
c. Ergebnis
Der Eingriff in das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG
durch die Statuierung einer Pflicht zur privaten kapitalgedeckten zusätzlichen Altersvorsorge kann durch Erwägungen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot ableiten lassen, gerechtfertigt werden.
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H. Die Ergebnisse des I. Teils
Folgende Ergebnisse lassen sich am Ende von Teil I der Arbeit festhalten:
I. Die Alterssicherung der künftigen Generationen ist, da sie zum weit überwiegenden Teil auf dem Umlagesystem der gesetzlichen Rentenversicherung beruht,
aufgrund des demographischen Wandels gefährdet. Daher ist es notwendig, einen
Teil der Alterssicherung im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens durchzuführen.
Insbesondere aus Erwägungen des principal-agent-Verhältnisses des Bürgers zum
Gesetzgeber, erscheinen parametrische Reformen der Alterssicherung bei Beibehaltung des Umlageverfahrens nicht ausreichend.
II. Auch wenn die Notwendigkeit einer teilweisen Änderung der Finanzierung der
Alterssicherung feststeht, lässt sich daraus keine Verpflichtung des deutschen Gesetzgebers ableiten, die Finanzierung der Alterssicherung umzustellen.
III. Allerdings kann aus dem europäischen Wettbewerbsrecht eine abstrakte Verpflichtung des Gesetzgebers gezogen werden, das Monopol der gesetzlichen Rentenversicherung in seinem Umfang zu reduzieren, was gleichbedeutend ist, mit einer
teilweisen Umstellung des Umlageverfahrens auf ein Kapitaldeckungsverfahren.
Verursacht durch die absinkende Leistungsfähigkeit des Umlageverfahrens kann
insbesondere das Monopol der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch in einem
reduzierten Ausmaß mit sozialen Erwägungen gerechtfertigt werden.
IV. Bei der Umgestaltung des Alterssicherungssystems ist der Gesetzgeber
grundsätzlich nicht daran gehindert, in bestehende rentenrechtliche Positionen einzugreifen, soweit ein Eingriff gerechtfertigt werden kann. Allerdings ist zu beachten,
dass ein Eingriff umso schwerer zu rechtfertigen ist, je verfestigter die rentenrechtliche Position ist. Eine Grenze für Eingriffe des Gesetzgeber besteht dann, wenn der
Eingriff die Rente in der Weise beeinträchtigt, dass sie keine Grundversorgung mehr
gewähren kann.
V. Der Gesetzgeber kann eine Verpflichtung zur zusätzlichen kapitalgedeckten
Vorsorge statuieren.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Buch thematisiert die Herausforderungen der Alterssicherung in Deutschland unter Berücksichtigung des Europarechts. Der Autor beurteilt das System der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Perspektive des Europarechts und kommt zu dem Ergebnis, dass der deutsche Gesetzgeber aufgrund der demografischen Veränderungen das Umlagesystem der gesetzlichen Rentenversicherung in einem größeren Maße als bislang auf ein kapitalgedecktes System umstellen muss. Dabei geht er auch auf die ökonomischen Möglichkeiten einer derartigen Umstellung ein. Er zeigt auf, welche Handlungsspielräume der Gesetzgeber hat und untersucht, welche Anforderungen hinsichtlich einer wettbewerblichen Ausgestaltung die kapitalgedeckte Vorsorge erfüllen muss. Mit seinem Werk gibt der Autor einen Einblick in die Probleme der Alterssicherung in Deutschland und kommt dabei zu neuen rechtlichen Schlussfolgerungen.