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Ungleich schwerer ist es, das zulässige Ausmaß des Umfangs des Umlageverfahrens
danach zu bestimmen, ab welcher Grenze der Altersversorgung eine Umstellung des
Verfahrens auf ein Kapitaldeckungsverfahren möglich und verhältnismäßig
erscheint. Eine teilweise Umstellung auf ein Kapitaldeckungsverfahren und auf ein
wettbewerblich ausgestaltetes System ist wie bereits festgestellt, grundsätzlich möglich.486 Dem Gesetzgeber ist allerdings ein weitreichender Entscheidungsspielraum
zuzugestehen, in welchem Maße er das System der gesetzlichen Rentenversicherung
dem Wettbewerb öffnet und damit zwangsläufig auf eine Kapitalfundierung umstellt, was ihn jedoch nicht von seiner Pflicht entbindet, Maßnahmen zur Umstellung
des Finanzierungssystems zu ergreifen. Als konkrete Folgerung aus der Interpretation und Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts auf das Rentenversicherungsmonopol läßt sich jedoch festhalten, dass der Gesetzgeber das Umlagesystem
jedenfalls nicht ausweiten darf, denn dadurch würde er das Monopol der gesetzlichen Rentenversicherung ausweiten, was die europarechtlich gebotene Umstellung
weiter erschweren würde. Daraus folgen zwei konkrete Konsequenzen: Der Gesetzgeber darf den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht weiter erhöhen und er darf die Versicherungspflicht zum Umlagesystem der gesetzlichen Rentenversicherung auf bisher nicht erfasste Gruppen, wie die Selbständigen, nicht ausweiten.487
3. Ergebnis
Das Monopol der gesetzlichen Rentenversicherung stellt eine Beeinträchtigung sowohl der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG als auch des europäischen Wettbewerbsrechts nach Art. 86 EG dar. Diese Beeinträchtigung ist nur teilweise gerechtfertigt und zwar in dem Maße, wie das System eine soziale Aufgabe erfüllt, einen sozialen Ausgleich gewährt und wie eine Umstellung auf ein wettbewerblich
ausgestaltetes System, welches eine Kapitalfundierung voraussetzt, verhältnismäßig
durchführbar ist.
V. Konsequenzen
Das gefundene Ergebnis hat zur Folge, dass der deutsche Gesetzgeber handeln muss,
um das Monopol der gesetzlichen Rentenversicherung europarechtskonform zu
gestalten. Das Ausmaß der gesetzlichen Rentenversicherung ist zu weitreichend. Der
Gesetzgeber ist somit grundsätzlich dazu verpflichtet, das Umlagesystem der gesetzlichen Rentenversicherung auf Wettbewerb und Kapitaldeckung umzustellen.
486 Siehe oben unter D. III. 4.
487 Dieser Vorschlag ist jüngst vom Präsidenten der Deutschen Rentenversicherung Bund in die
Diskussion gebracht worden, vgl. Pache, „SPD und CDU fürchten neue Altersarmut“,
Financial Times Deutschland vom 29.5.2007.
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Allerdings steht ihm ein weiter Entscheidungsspielraum zu, in welchem Maße er
diese Umstellung vollziehen muss. Jedenfalls scheint eine weitere Ausweitung des
Umlageverfahrens durch eine Heraufsetzung des Beitragssatzes oder eine Erhöhung
der Beitragsbemessungsgrenze dem Gesetzgeber verwehrt zu sein.
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G. Der rechtliche Spielraum des Gesetzgebers bei Öffnung des Rentenversicherungsmonopols aus der Perspektive des Grundgesetzes
Nachdem im vorhergehenden Abschnitt festgestellt worden ist, dass den deutschen
Gesetzgeber aus dem europäischen Recht einerseits eine Verpflichtung trifft, das
Rentenversicherungsmonopol teilweise zu öffnen, er dabei andererseits aber einen
Handlungsspielraum hat, stellt sich nun die Frage, welche rechtlichen Vorgaben und
Grenzen er aus der Perspektive des Grundgesetzes zu berücksichtigen hat.
I. Der Schutz von Renten und Rentenanwartschaften durch das Grundgesetz
Eine zentrale Frage bei einer teilweisen Umstellung des Umlageverfahrens auf ein
wettbewerblich ausgestaltetes Kapitaldeckungsverfahren betrifft den Schutz der
Renten und Rentenanwartschaften der in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten. Dass sich die Frage stellen kann, liegt daran, dass es bei einer Reduzierung des Umfangs des Umlageverfahrens zu einer Verminderung der Einnahmen in
der gesetzlichen Rentenversicherung kommen kann, die Auswirkung auf die Höhe
der Rentenzahlungen haben könnte. Nicht selten wird die Behauptung aufgestellt,
„bestehende Renten und Rentenanwartschaften könnten aufgrunddessen, dass sie
unter den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. GG fielen, nicht angetastet werden“,
womit jegliche Versuche, das Monopol der gesetzlichen Rentenversicherung zu öffnen, von vorneherein als fruchtlos erklärt werden.488
Die gesetzliche Rentenversicherung ist Teil der Sozialversicherung i.S.d. Art. 74
Abs. 1, Nr. 12 GG. Als solche sind die Leistungen, welche sie gewährt, eine Ausprägung des Sozialstaatsprinzips. Ein Eingriff in Leistungen der Sozialversicherung
tangiert folglich auch das Sozialstaatsprinzip. Dieses Verfassungsprinzip nach Art.
20 Abs. 1 GG ist in seinem konkreten Gehalt allerdings unscharf.489 Dem
Sozialstaatsprinzip kommt keine eigenständige Bedeutung als ein Abwehrrecht zu,
sondern es handelt sich vielmehr um einen Verfassungsgrundsatz, welcher bei der
Auslegung eines Grundrechts zum Tragen kommt.490 Es bestand lange Zeit die
Frage, durch welche Grundrechte Rentenempfänger und Versicherte, die Rentenanwartschaften erworben haben, geschützt sind. Das BVerfG maß sozialrechtliche Regelungen an Art. 3 Abs. 1 GG und am Sozialstaatsprinzip.491
488 Vgl. z.B. Eitenmüller/Hain, DRV 1998, 634 (640).
489 Schnapp, in v. Münch/Kunig, Art. 20 Abs. 1, Rn. 35.
490 Schnapp, a.a.O., Rn. 38.
491 BVerfGE 13, 248; BVerfGE 45, 376.
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References
Zusammenfassung
Das Buch thematisiert die Herausforderungen der Alterssicherung in Deutschland unter Berücksichtigung des Europarechts. Der Autor beurteilt das System der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Perspektive des Europarechts und kommt zu dem Ergebnis, dass der deutsche Gesetzgeber aufgrund der demografischen Veränderungen das Umlagesystem der gesetzlichen Rentenversicherung in einem größeren Maße als bislang auf ein kapitalgedecktes System umstellen muss. Dabei geht er auch auf die ökonomischen Möglichkeiten einer derartigen Umstellung ein. Er zeigt auf, welche Handlungsspielräume der Gesetzgeber hat und untersucht, welche Anforderungen hinsichtlich einer wettbewerblichen Ausgestaltung die kapitalgedeckte Vorsorge erfüllen muss. Mit seinem Werk gibt der Autor einen Einblick in die Probleme der Alterssicherung in Deutschland und kommt dabei zu neuen rechtlichen Schlussfolgerungen.