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Für die Anwendbarkeit des Gleichheitsgebotes wird argumentiert, dass hinsichtlich
der Rentenversicherung eine Ausnahme gelten müsse: Die gesetzliche Rentenversicherung binde die Versicherten in ein Normsystem ein. Aus dem Erfordernis der
Systemkonsistenz und der Systemgerechtigkeit vor dem Hintergrund des aus dem
Umlageverfahren resultierenden Unvermögens der Versicherten zum Aufbau eines
eigenen Kapitalstocks, müsse der Gleichheitssatz Anwendung finden.299
Die Frage, ob eine Ungleichbehandlung verschiedener Rentnergenerationen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, ist somit streitig. Entscheidend ist jedoch, ob man bei der Annahme eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz zu dem
Schluss gelangen kann, dass daraus ein Handlungsgebot für den Gesetzgeber folgt,
eine zusätzliche Kapitaldeckung einzuführen, um eine Ungleichbehandlung zwischen den verschiedenen Generationen auszugleichen. Das ist zweifelhaft, da sich
für den Gesetzgeber theoretisch auch andere Möglichkeiten ergeben, niedrigere
Renten der zukünftigen Rentnerkohorten auszugleichen. Erwähnt sei die Möglichkeit einer höheren Steuerfinanzierung der zukünftigen Renten, die nicht nur die zukünftigen Rentenversicherten betreffen muss. Selbst wenn man das Gebot der intergenerativen Gerechtigkeit für das System der gesetzlichen Rentenversicherung anerkennt, so läßt sich daraus kein konkretes Handlungsgebot dergestalt ableiten, dass
ein Teil der zukünftigen Renten im Wege der Kapitaldeckung erbracht werden muss.
V. Ergebnis
Den Gesetzgeber trifft keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, das Finanzierungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung in Richtung der Kapitaldeckung
umzustellen.
299 Sodan, NZS 2005, 561 (566).
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F. Handlungsgebot aus dem EG-Vertrag
Das System der gesetzlichen Rentenversicherung wird durch die Rentenversicherungsträger in Gestalt öffentlich-rechtlicher Anstalten durchgeführt. Die Aufgabe
der gesetzlichen Rentenversicherung ist dem Staat zugeordnet. Der in der gesetzlichen Rentenversicherung Zwangsversicherte kann sich, um der Versicherungspflicht
nachzukommen, nicht bei einem privaten Anbieter einer Altersvorsorge versichern,
weder bei einem inländischen noch bei einem aus einem Mitgliedstaat. Im Bereich
der gesetzlichen Rentenversicherung hat der Staat das Monopol für die Bereitstellung der Altersvorsorge. Es stellt sich die Frage, inwieweit das staatliche Monopol
der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht zu
vereinbaren ist. Das Rentenversicherungsmonopol könnte sowohl gegen europäisches Wettbewerbsrecht, Art. 86 EG, als auch gegen Art. 49 EG verstoßen, der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs im Bereich der EU untersagt.
I. Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen
Sicherheit als Hindernis für die Anwendbarkeit des europäischen Rechts
Der EuGH hat in seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt, dass das europäische
Gemeinschaftsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer
Systeme der sozialen Sicherheit unberührt läßt.300 Da eine Harmonisierung im Bereich der sozialen Sicherheit auf Gemeinschaftsebene fehle, bestimme das Recht eines jeden einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen eine Verpflichtung zum Anschluß an ein System der sozialen Sicherheit bestehe.301 Diese
Feststellung des EuGH könnte dafür sprechen, dass das System der gesetzlichen
Rentenversicherung als Teil der sozialen Sicherheit und das darauf basierende Rentenversicherungsmonopol nicht der Anwendung des europäischen Vertrages unterliegen, sondern kraft der Kompetenz der Mitgliedstaaten aus dem Anwendungsbereich des Europarechts ausgenommen sind. So wird angeführt, dass in Bezug auf die
Vereinbarkeit des Dienstleistungsmonopols der Sozialversicherung, hier der
gesetzlichen Rentenversicherung, das Gemeinschaftsrecht die Träger der Sozialversicherung von den Vorschriften über die Verwirklichung eines gemeinsamen auf
wettbewerblichen Grundsätzen aufgebauten Marktes freizustellen scheine, indem es
trotz grundsätzlicher Kollision mit den Regeln des EGV die Anwendbarkeit der Regeln teilweise verneine.302 Diese Auffassung ist jedoch zweifelhaft. Zum Einen hat
der EuGH in vielfältigen Urteilen zu dem Verhältnis zwischen dem europäischen
300 Vgl. EuGH Rs. C-158/ 96, Kohll, Slg. 1998, I-1931 Tz. 17 f. m.w.N.; EuGH Rs. 238/82,
Duphar, Slg. 1984, 523; EuGH Rs. C-70/95, Sodemare, Slg. 1997, I-3395.
301 Vgl hierzu EuGH, Rs. 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445; EuGH, Rs. C-349/87, Paraschi, Slg.
1991, I-4501.
302 Vgl. Isensee, VSSR 1996, 169 (173).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Buch thematisiert die Herausforderungen der Alterssicherung in Deutschland unter Berücksichtigung des Europarechts. Der Autor beurteilt das System der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Perspektive des Europarechts und kommt zu dem Ergebnis, dass der deutsche Gesetzgeber aufgrund der demografischen Veränderungen das Umlagesystem der gesetzlichen Rentenversicherung in einem größeren Maße als bislang auf ein kapitalgedecktes System umstellen muss. Dabei geht er auch auf die ökonomischen Möglichkeiten einer derartigen Umstellung ein. Er zeigt auf, welche Handlungsspielräume der Gesetzgeber hat und untersucht, welche Anforderungen hinsichtlich einer wettbewerblichen Ausgestaltung die kapitalgedeckte Vorsorge erfüllen muss. Mit seinem Werk gibt der Autor einen Einblick in die Probleme der Alterssicherung in Deutschland und kommt dabei zu neuen rechtlichen Schlussfolgerungen.