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das Grundgesetz noch die ThürVerf die Hand reicht. Ihr Innenleben und damit ihr
exekutivisches Innerstes muss die Regierung ungeachtet ihrer parlamentarischen
Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament nicht outen.
Geschützt und damit gewissermaßen parlamentsfest ist freilich nur das innere
Verfahren der Regierung, nicht hingegen die ihm zu Grunde liegende Sachmaterie.115
Besteht die Gefahr, dass durch die Beantwortung von Anfragen oder die Erteilung von Auskünften die Eigenverantwortung der Landesregierung nicht nur
geringfügig beeinträchtigt wird, so gelten die gleichen Maßgaben wie im Hinblick
auf die nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Regierung.116
Dies bedeutet, dass der Landesregierung ein weit gespanntes Entschließungsermessen im Hinblick auf das »Wie« der Beantwortung der Frage zukommt, das aber
auch in die Sphäre des »Ob« der Antworterteilung bzw. -verweigerung hinüber
reicht.
3. Ungeschriebene Grenzen der Antwortverpflichtung der Landesregierung
Neben den geschriebenen ist die Antwortverpflichtung der Landesregierung aber
auch ungeschriebenen Schranken unterworfen, was im Übrigen auch der Thür-
VerfGH in seiner Entscheidung vom 4. April 2003 deutlich gemacht hat.117
Diese werden im Folgenden einer genaueren Betrachtung zu unterwerfen sein.
a. Der Aspekt der Verantwortung – Die Regierung muss zu dem befragten Thema
»etwas zu sagen haben«
Auf eine Frage sinnvoll und plausibel antworten kann nur derjenige, der zu der
Frage und dem mit ihr angesprochenen Themenkomplex »etwas zu sagen hat«. Dies
stellt nicht nur eine Leitlinie menschlichen Handelns und menschlicher Vernunft
dar, sondern ist auch eine Maxime des Rechts, wie beispielsweise die Ausgestaltung
des Petitionsrechts in Art. 17 GG und Art. 14 ThürVerf deutlich macht; beide
Bestimmungen sehen vor, dass eine Petition neben der Volksvertretung nur an die
»zuständigen Stellen« gerichtet werden kann. Damit ist gesagt, dass eine mit einer
Petition befasste Volksvertretung wie auch eine Stelle der Verwaltung zur Behandlung und Entscheidung über eine Petition nur befugt ist, wenn sowohl der Volksvertretung als auch der Stelle der Verwaltung insoweit Entscheidungsbefugnis
zukommt, sie mithin zuständig ist.118
115 S. Magiera, Rechte des Bundestages und seiner Mitglieder gegenüber der Regierung, in: Schneider/
Zeh (Hrsg.), Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 1989, § 52, S. 1444.
116 S. hierzu oben, VII. 2. b.
117 S. hierzu oben, VII. 1.
118 Vgl. M. Brenner, in: v. Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Grundgesetz, Bd. I, 5. Aufl., 2005, Art. 17,
Rdnr. 50.
50
Sowohl die Volksvertretung als auch die zuständigen Stelle ist daher zur Prüfung
und Erledigung einer Petition nur dann und nur insoweit zuständig, als die mit der
Petition verfolgte Angelegenheit in ihren Zuständigkeitsbereich fällt. Ein umfassendes, ggf. auch Kompetenzschranken durchbrechendes Befassungs- und Entscheidungsrecht und damit faktisch Allzuständigkeit der Volksvertretung oder der
Stelle der Verwaltung zur Behandlung der Petition wird durch die Anrufung im
Wege einer Petition nicht vermittelt, woran deutlich wird, dass auch in anderen
Bereichen des Staatsrechts der Gedanke der Verantwortung bzw. der Zuständigkeit
grundlegende Bedeutung erfährt und die Ausgestaltung von Rechtsverhältnissen
prägt.119
Nicht zu verwundern vermag es daher, dass diese Maxime auch das Rechtsverhältnis des einzelnen Abgeordneten bzw. des Parlaments gegenüber der Regierung –
und umgekehrt – im Zusammenhang mit parlamentarischen Anfragen einerseits und
der dadurch ausgelösten Antwortpflicht andererseits entscheidend prägt.120
aa. Das Urteil des ThürVerfGH vom 4. April 2003
Die die Antwortverpflichtung der Regierung gewissermaßen einzäunende Schranke
der Verantwortung der Regierung für den angefragten Themenbereich hat auch der
ThürVerfGH in seinem Urteil vom 4. April 2003 hervorgehoben. So hat der Thür-
VerfGH mit Blick auf das mit der Antwortpflicht der Regierung untrennbar verbundene parlamentarische Fragerecht des Art. 53 Abs. 2 ThürVerf zunächst ausgeführt,
dass sich diesem inhaltliche Grenzen aus allgemeinen Erwägungen betreffend den
Zusammenhang von Frage und Antwort sowie aus der Verfassungsfunktion des parlamentarischen Fragerechts, Mittel zur Behebung von Informationsdefiziten auf
Seiten des bzw. der Abgeordneten zu sein, entnehmen lassen.121
Aus dem dem Fragerecht von Verfassungs wegen zukommenden Zweck wie
auch aufgrund des Zusammenhangs von Frage und Antwort hat der Gerichtshof
dann als Grundvoraussetzung des Fragerechts die Vorgabe abgeleitet, »dass eine
Frage in ihrem Anliegen inhaltlich bestimmbar ist, dass es zu diesem Inhalt eine
Antwort gibt und dass sie auf ein Themenfeld zielt, zu dem der Befragte ‘etwas zu
sagen hat’« (Hervorhebung durch Verf.).122
Damit hat der ThürVerfGH die – auch verfassungsrechtlich zwingende und auch
im Zusammenhang mit dem Petitionsrecht zutage tretende – Selbstverständlichkeit
ausdrücklich klargestellt, dass eine Antwortpflicht der Regierung nur dann besteht
119 Ausführlich hierzu M. Brenner, in: v. Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Grundgesetz, Bd. I, 5. Aufl.,
2005, Art. 17, Rdnr. 50 ff.
120 Vgl. in diesem Zusammenhang auch BayVerfGH, NVwZ 2007, S. 204/205, der eine Beschränkung
der Antwortpflicht der Regierung aus der Funktion des Fragerechts ableitet. In diese Richtung auch
VfG Bbg, DÖV 2001, S. 164/165.
121 ThürVerfGH, LKV 2003, S. 422.
122 ThürVerfGH, LKV 2003, S. 422.
51
und bestehen kann, wenn sich die Frage aus einer Materie rekrutiert, für die die Landesregierung eine entsprechende Zuständigkeit besitzt bzw. jedenfalls für die angefragte Materie verantwortlich ist; nur dann kann die Regierung »etwas zu sagen«
haben.
In diese Richtung zielt letztlich auch der SachsAnhVerfG123, wenn er ausführt,
dass die Landesregierung zur Auskunft und Rechenschaft nur insoweit verpflichtet
sei, als es um ihr Handeln, Dulden oder Unterlassen, ihre Absichten und Planungen
gehe (Hervorhebungen durch Verf.); diese sämtlichen Aktivitäten der Regierung
können indes nur im Rahmen von deren Zuständigkeit entfaltet werden.
Es muss mit anderen Worten die Anfrage des Fragestellers aus dem Kompetenzbereich der Regierung heraus beantwortet werden können – womit gleichzeitig klargestellt ist, dass der Aspekt der Verantwortung im hier beschriebenen Sinn etwas
anderes ist als die – oben dargelegte – »Eigenverantwortung der Landesregierung«
i. S. von Art. 67 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ThürVerf, die den Eigenbereich der Landesregierung umschließt.124
Dass vor dem Hintergrund dieser Vorgabe im konkreten Fall die Zuständigkeit
der Landesregierung vom ThürVerfGH für den Ausländerbeauftragten bejaht
wurde, liegt daher auf der Hand: Dieser nimmt Aufgaben der vollziehenden Gewalt
wahr und ist der Personalhoheit der Landesregierung unterstellt. Daher kommt der
Regierung insoweit nicht nur eine Zuständigkeit, sondern auch Verantwortung für
den Ausländerbeauftragten zu; sie hat zu ihm und seinem Aufgabenbereich in der
Tat »etwas zu sagen«.
bb. Die Antwortpflicht der Regierung im Kontext von Regierungsverantwortung
und gubernativer Funktionszuweisung
Bei einer genaueren Analyse des Urteils des ThürVerfGH legt dieses eine der Antwortverpflichtung der Regierung eingezogene ungeschriebene Grenze offen, die im
Innehaben von Verantwortung besteht. Diese Schranke freilich ist im deutschen
Parlamentsrecht kennzeichnend für die Antwortverpflichtung der Regierung; sie
entspricht gewissermaßen überkommenem gemeindeutschem Parlamentsrecht.
(1) Zuständigkeit und Verantwortung der Regierung
In gleichem Maße, wie das Fragerecht und der Informationsanspruch eines Abgeordneten an die ungeschriebene Voraussetzung geknüpft sind, dass Fragerecht und
Informationsanspruch bezogen sein müssen auf die Erfüllung der dem Abgeordneten durch sein Mandat zukommenden parlamentarischen Aufgaben und Befug-
123 NVwZ 2000, S. 671/672,
124 Vgl. ThürVerfGH, LKV 2003, S. 422.
52
nisse,125 ist auch die Antwortpflicht der Regierung an die Voraussetzung geknüpft,
dass diese Verantwortung für den abgefragten Komplex innehat. Mit Verantwortung ist indes stets der Aspekt des Verantworten-Könnens bzw. Verantworten-Müssens verbunden. Verantwortung muss auf der einen Seite – der Regierungsseite –
inne gehabt werden und inne gehabt werden können, damit sie von der anderen Seite
– der Seite des Abgeordneten bzw. des Parlaments – geltend gemacht und eingefordert werden kann.126
In diesem Zusammenhang ist zunächst von Bedeutung, dass der Verantwortungsbereich einer Regierung jedenfalls nicht vollständig mit ihrem Zuständigkeitsbereich gleichgesetzt werden kann. Dies folgt daraus, dass der Begriff der Verantwortung und der damit zusammenhängenden – politischen – Verantwortlichkeit in die
politische Sphäre hineinreicht, während der Begriff der Zuständigkeit einen formellen, verfahrensbezogenen Sinn hat. Zudem würde ein Rückgriff auf die formale
Zuständigkeitsordnung als Ansatzpunkt für die Prüfung der Reichweite der Antwortverpflichtung der Regierung bedeuten, dass ein Verhalten, das keiner Zuständigkeitsnorm bedarf oder für das keine Zuständigkeitsnorm vorhanden ist, nicht
zum Gegenstand einer Frage gemacht werden könnte.127
Gleichwohl: Auch wenn im vorliegenden Zusammenhang Verantwortung nicht
identisch ist und daher auch nicht gleichgesetzt werden darf mit Zuständigkeit, so
stellt doch die Zuständigkeit der Regierung für eine bestimmte Frage zunächst ein
maßgebliches Indiz auch für ihre Verantwortung und damit für die Reichweite des
parlamentarischen Fragerechts dar.128
Letztlich können sich damit das parlamentarische Fragerecht wie auch die Antwortpflicht der Regierung nur auf den Bereich beziehen, für den die Regierung
unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist.129
Besonders anschaulich hat dies der BayVerfGH ausgeführt, wenn er dartut, dass
der Verantwortungsbereich der Regierung nicht nur das Regierungshandeln im
125 P. Badura, Die Stellung des Abgeordneten nach dem Grundgesetz und den Abgeordnetengesetzen
der Länder, in: H.-P. Schneider/W. Zeh (Hrsg.), Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 1989, § 15,
Rdnr. 40. Vgl. hierzu auch oben, V.
126 Vgl. hierzu auch N. Achterberg, Parlamentsrecht, 1984, S. 474.
127 H. Troßmann/H.-A. Roll, Parlamentsrecht des Deutschen Bundestages, 1981, § 105, Rdnr. 18.
128 In diesem Sinn z. B. W. Zeh, Parlamentarisches Verfahren, in: J. Isensee/P. Kirchhof (Hrsg.),
HdbStR III, 3. Aufl., 2005, § 53, Rdnr. 50, wonach die Bundesregierung von einer Antwort absehen
kann, wenn sie unzuständig ist. Vgl. auch J. Lennartz/G. Kiefer, Parlamentarische Anfragen im
Spannungsfeld von Regierungskontrolle und Geheimhaltungsinteressen, DÖV 2006, S. 185/186:
»Eine Pflicht zu einer Antwort in der Sache besteht nicht, wenn die Regierung für den Bereich, auf
den sich die Frage bezieht, weder unmittelbar noch mittelbar zuständig ist.«
129 So eindeutig H.-A. Roll, Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, 2001, vor §§ 100 – 105,
Rdnr. 5; H. Troßmann/H.-A. Roll, Parlamentsrecht des Deutschen Bundestages, 1981, § 105, Rdnr.
16 f., die dies als »selbstverständlich« bezeichnen; H.-U. Geck, Die Fragestunde im Deutschen
Bundestag, 1986, S. 81, wonach die Kontrolle der Legislative auf den »Verantwortungsbereich der
Regierung beschränkt« ist. In diesem Sinn auch H. Weis, Parlamentarisches Fragerecht und Antwortpflicht der Regierung, DVBl. 1988, S. 268/271, nach dessen Auffassung die Bundesregierung
nur in Angelegenheiten Auskunft zu geben habe, in denen sie – wenigstens mittelbar – Verantwortung trage; sie müsse aber nicht etwa außerhalb ihres Verantwortungsbereichs Rede und Antwort
stehen.
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engeren Sinne, sondern darüber hinaus auch die Regierungsverantwortung umfasse.
Kontrollobjekt sind danach sowohl die von der Regierung selbst wahrgenommenen
Aufgaben als auch der von ihr verantwortete Aufgabenbereich. »Die Zuweisung
von Verantwortung an eine Stelle setzt deren Verantwortungsfähigkeit voraus. Wer
keine Möglichkeit besaß oder besitzt, auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen einzuwirken, kann dafür auch nicht zur Verantwortung gezogen werden.«130
Diesen Gedanken fortführend, hat der BayVerfGH mit Blick auf das parlamentarische Fragerecht dargetan, dass sich dieses auf jeden politischen Bereich
erstrecke, in dem die Regierung oder eines ihrer Mitglieder in seinem Aufgabenbereich tätig geworden sei oder sich geäußert habe, sowie auf jeden Bereich, in dem
die Regierung oder eines ihrer Mitglieder kraft rechtlicher Vorschriften tätig werden kann.131
Da die Regierung nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und
Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich ist, braucht sie mithin nur in
solchen Angelegenheiten Auskunft zu geben, die in ihre Zuständigkeit fallen oder
sie selbst betreffen. Die Auskunftspflicht der Regierung ist damit nicht nur persönlich, sondern auch sachlich, im Übrigen auch zeitlich begrenzt.132
(2) Der Aspekt der Funktionenordnung
In der Literatur wird in diesem Zusammenhang auch auf die Funktionenordnung
einer Verfassung abgestellt, und zwar dahingehend, dass sich der Inhalt von Anfragen im Rahmen der Funktionenordnung halten und eine Frage die verfassungsmäßig
vorgesehenen horizontalen und vertikalen Funktionentrennungen einhalten muss;
auch darf sich eine Anfrage nicht auf einen fremder Verbandskompetenz unterliegenden Gegenstand beziehen; dies folgt schon allein daraus, dass nur die Regierung
Kontrolladressat ist, so dass der Anfragegegenstand der von ihr beherrschten Staatssphäre unterfallen muss.133
Auch bei einer solchen funktionalen Sicht der Dinge wird man daher davon
sprechen können, dass die Antwortverpflichtung der Regierung sowohl bezogen
sein muss auf als auch beschränkt ist durch die gubernative Funktion der Regierung.
Sachlich zielt diese Perspektive der antwortbeschränkenden Funktion der verfassungsrechtlich vorgegebenen Funktionenordnung freilich in die gleiche Richtung
wie der Aspekt der Verantwortung und der Zuständigkeit. Beide Sichtweisen sind
daher letztlich von der Intention geleitet, dass eine Antwort der Regierung auf eine
parlamentarische Anfrage stets nur dann gegeben werden kann und gegeben werden
130 BayVerfGH, NVwZ 2007, S. 204/205.
131 BayVerfGH, NVwZ 2007, S. 204/205, m. w. N.
132 Vgl. J. Lennartz/G. Kiefer, Parlamentarische Anfragen im Spannungsfeld von Regierungskontrolle
und Geheimhaltungsinteressen, DÖV 2006, S. 185/187; H. Weis, Parlamentarisches Fragerecht und
Antwortpflicht der Regierung, DVBl. 1988, S. 268/271.
133 N. Achterberg, Parlamentsrecht, 1984, S. 474.
54
muss, wenn sie sich aus der Sphäre rekrutiert, für die Verantwortung seitens der
Regierung besteht bzw. für die eine verfassungsrechtliche Funktionenzuordnung an
die Regierung vorgenommen wurde.
(3) Die Verbands- und Organkompetenz der Regierung
Ein dritter, sachlich freilich mit den beiden vorgenannten Ansätzen vergleichbarer
Ansatzpunkt besteht schließlich darin, dass sich für die Antwortpflicht der Regierung Grenzen aus deren Verbands- und Organkompetenz ergeben.134
Wird daher unter Verbandskompetenz die Summe der Aufgaben i. S. der sachlichen Zuständigkeiten eines Verwaltungsträgers, unter Organkompetenz hingegen
der Inbegriff aller Zuständigkeiten eines Organs begriffen,135 so macht auch diese –
verwaltungsorganisatorisch orientierte – Sicht der Dinge deutlich, dass die Regierung nur dann zu einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage verpflichtet sein
kann, wenn die Frage ihrer Zuständigkeit unterfällt.
(4) Schlussfolgerungen
In den Verantwortungs- bzw. Funktionsbereich einer Landesregierung, der dem
parlamentarischen Fragerecht zugänglich ist, fallen vor dem Hintergrund dieser
sämtlichen Herangehensweisen zunächst diejenigen Bereiche, für die im bundesstaatlichen Kompetenzgefüge eine Verbandszuständigkeit des betreffenden Bundeslandes begründet ist. Ist mit anderen Worten dem Bund eine Materie zugewiesen, so obliegt der angerufenen Landesregierung, sollte eine Frage unzulässigerweise aus diesem Bereich stammen, jedenfalls keine Pflicht zur Beantwortung dieser Frage.
Innerhalb der Verbandszuständigkeit des Landes fallen in die Organzuständigkeit der Landesregierung des Weiteren diejenigen Bereiche, für die in der Verfassung oder in anderen Gesetzen eine Zuständigkeit der Regierung begründet wurde.
In einem weitergehenden Verständnis wird man aber als in den Verantwortungsbereich einer Regierung fallend all das ansehen können, worauf diese direkt oder indirekt Einfluss nehmen kann.136
Diese Verantwortlichkeit kann sich auf die Bereiche der Gesetzgebung und der
Verwaltung, aber auch auf die Rechtsprechung beziehen, sofern die Regierung hierfür Verantwortung trägt, mithin ihr Verantwortungsbereich eröffnet ist.137
134 Vgl. J. Lennartz/G. Kiefer, Parlamentarische Anfragen im Spannungsfeld von Regierungskontrolle
und Geheimhaltungsinteressen, DÖV 2006, S. 185/187. So auch VfG Bbg, DÖV 2001, S. 164/165.
135 W. Kluth, in: H. J. Wolff/O. Bachof/R. Stober, Verwaltungsrecht, Bd. 3, 5. Aufl., 2004, § 83, Rdnr.
173, § 84, Rdnr. 23.
136 Vgl. S. Hölscheidt, Frage und Antwort im Parlament, 1992, S. 31 f.
137 Vgl. mit Blick auf das Grundgesetz S. Hölscheidt, Frage und Antwort im Parlament, 1992, S. 32;
H.-A. Roll, Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, 2001, vor §§ 100 – 105, Rdnr. 6.
55
(5) Beispiele
Eingedenk dieser Vorgaben ist auf der Ebene des Bundes beispielsweise der Verantwortungsbereich der Bundesregierung zu bejahen, wenn eine Beziehung zur
Wahrnehmung von Bundeszuständigkeiten besteht und im Hinblick auf Unternehmen nach der Förderung mit staatlichen Mitteln oder bei privatisierten Unternehmen nach dem bestehen gebliebenen staatlichen Verantwortungsbereich gefragt
wird.138
Nicht verantwortlich hingegen ist die Regierung für von ihr rechtlich, personell
und finanziell unabhängige Einrichtungen, Gesellschaften bzw. Vereinigungen oder
für das Verhalten Privater.139
Auf Bundesebene werden daher Anfragen zu Bereichen, für die juristische oder
natürliche Personen des Privatrechts allein verantwortlich sind, der Bundesregierung nicht zugeleitet. Dies gilt auch für Fragen, deren Sachverhalt unmittelbar den
Bundesrechnungshof betrifft,140 sowie für Fragen zu anderen Verfassungsorganen
einschließlich des Bundespräsidenten oder zu anderen Abgeordneten.141
Auch Fragen aus Bereichen, für die die Länder ausschließlich zuständig sind,
werden auf Bundesebene für unzulässig erachtet, da sie aus der Verantwortung des
Bundes hinausfallen.142
Umgekehrt endet die Kontrolle eines Landtags dort, wo die jeweilige Landesregierung im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung gemäß Art. 85 Abs. 2 GG auf
Weisung der zuständigen obersten Bundesbehörde tätig ist und keinen eigenen
Entscheidungsspielraum hat.143
Auch können Regierungen darauf verweisen, dass sie auf eine aufsichtsrechtliche
Bewertung beschränkt sind und die besondere Verantwortung für den Einsatz finanzieller Mittel bei bestimmten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen den beteiligten
Trägern obliegt.144
Bestehen lediglich finanzielle Verbindungen, so bedarf es einer Differenzierung.
Uneingeschränkt wird man den Verantwortungsbereich der Regierung für staatseigene Unternehmen anzunehmen haben; im Falle einer nur eingeschränkten Kapital-
138 H.-A. Roll, Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, 2001, vor §§ 100 – 105, Rdnr. 6, m.w.N.
139 H. Troßmann, Der Bundestag: Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit, JöR 28 (1979), S. 3/
224.
140 H. Troßmann/H.-A. Roll, Parlamentsrecht des Deutschen Bundestages, 1981, § 105, Rdnr. 17.
141 So eindeutig H.-A. Roll, Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, 2001, vor §§ 100 – 105,
Rdnr. 5, mit dem Hinweis darauf, dass ein entsprechender Verantwortungsbereich der Bundesregierung in diesen Fällen auch nicht dadurch konstruiert werden kann, dass gefragt wird, ob die Bundesregierung Kenntnis von den Vorgängen hat oder ob sie die im Zusammenhang mit entsprechenden
Vorgängen vertretenen Auffassungen teilt.
142 H. Troßmann/H.-A. Roll, Parlamentsrecht des Deutschen Bundestages, 1981, § 105, Rdnr.17.
143 J. Lennartz/G. Kiefer, Parlamentarische Anfragen im Spannungsfeld von Regierungskontrolle und
Geheimhaltungsinteressen, DÖV 2006, S. 185/187.
144 J. Lennartz/G. Kiefer, Parlamentarische Anfragen im Spannungsfeld von Regierungskontrolle und
Geheimhaltungsinteressen, DÖV 2006, S. 185/186, unter Hinweis auf die Antworten der Bundesregierung in BT-Drucks. 15/5230, S. 24 (Stiftung Warentest) und BT-Drucks. 15/5182, S. 4 f. (Krankenkassen).
56
beteiligung bzw. einer Förderung einzelner Projekte wird man den Verantwortungsbereich hingegen auf den finanziellen Aspekt zu konzentrieren haben.145
(6) Die Sicht des ThürVerfGH
Dass dem Fragerecht eine am Kriterium der Verantwortung bzw. der zugewiesenen
Funktion ausgerichtete Grenze zu entnehmen ist, lässt sich – zumindest zwischen
den Zeilen – im Übrigen auch dem Urteil des ThürVerfGH vom 4. April 2003 entnehmen, wenn dort ausgeführt wird, dass dann, wenn eine Anfrage Auskunft über
einen zum Zuständigkeitsfeld der Landesregierung gehörenden (Hervorhebung
durch Verf.) objektivierbaren Tatsachenkomplex erstrebe, die Landesregierung ihre
Beantwortungspflicht aus Art. 67 Abs. 1 ThürVerf nur mit einer umfassenden, nach
bestem Wissen wirklichkeitsgemäßen Antwort erfülle.146
Diese Aussage des Gerichts wird im Sinne einer der Verpflichtung der Regierung
zur Beantwortung von Fragen immanent aufgegebenen Grenze dahingehend – und
damit in Übereinstimmung mit gängiger deutscher parlamentsrechtlicher Ausgestaltung – zu interpretieren sein, dass nur solche Fragen, die in das Zuständigkeitsfeld
der Regierung fallen, auch beantwortet werden müssen. Im Hinblick auf einen nicht
in den Zuständigkeitsbereich der Landesregierung fallenden Tatsachenkomplex hat
man mit anderen Worten eine Antwortpflicht der Regierung auch im Freistaat Thüringen nicht anzunehmen.
Mit Blick auf diese Grenze kommt daher solchen Bestimmungen des Verfassungsrechts besondere Bedeutung zu, die Eigenständigkeiten formulieren und
eigenständige Zuständigkeitsbereiche markieren, die staatlichem Zugriff und insbesondere einem Zugriff der Landesregierung entzogen oder jedenfalls nur beschränkt
zugänglich sind.
(7) Die Verantwortung der Landesregierung für die Kommunalaufsicht
Vor dem Hintergrund des Gesagten ist daher im Folgenden zu klären, ob eine Verpflichtung der Landesregierung besteht – und wie weit diese ggf. reicht –, eine parlamentarische Anfrage zu beantworten, deren Thematik sich aus der Sphäre der
kommunalen Selbstverwaltung und der Kommunalaufsicht rekrutiert.
(a) Die Garantie kommunaler Selbstverwaltung
Nach Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 ThürVerf ist den Gemeinden das Recht
gewährleistet, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der
Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Mit diesen Bestimmungen des Verfas-
145 S. Hölscheidt, Frage und Antwort im Parlament, 1992, S. 32.
146 ThürVerfGH, LKV 2003, S. 422/424.
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sungsrechts wird den Gemeinden ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung zuerkannt, das staatlichem Zugriff vorenthalten ist.
Nach überkommener Rechtsprechung147 sichert nämlich die Gewährleistung
kommunaler Selbstverwaltung den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte in diesem Bereich.148
Die damit ausgesprochene Garantie einer dezentral organisierten und bürgerschaftlich getragenen Verwaltung ist für die örtliche Ebene der Gemeinden darauf
ausgerichtet, dass diese Selbstverwaltung mit wirklicher Verantwortlichkeit ausgestattet sein muss, um den Bürgern eine wirksame Teilnahme an den Angelegenheiten des Gemeinwesens zu ermöglichen.149
Von Bedeutung ist dabei, dass die durch Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG wie auch die
durch Art. 91 Abs. 1 ThürVerf gewährleistete kommunale Selbstverwaltungsgarantie – verstanden als das Recht der Gemeinden zur eigenverantwortlichen Führung
der Geschäfte in dem ihnen zukommenden Aufgabenbereich – allgemein die Freiheit von staatlicher Reglementierung hinsichtlich der Art und Weise der Aufgabenerledigung bedeutet.150
Dies bedeutet auch, dass im Hinblick auf die Befugnis zu eigenverantwortlicher
Führung der Geschäfte der prinzipielle Vorrang einer dezentralen vor einer zentralen und damit staatlich determinierten Aufgabenwahrnehmung zu berücksichtigen
ist. Die Gemeinden sind mit anderen Worten keine beliebigen dezentralen Verwaltungsuntergliederungen, sondern vielmehr selbständige Gemeinwesen, die auch in
der Eigenverantwortlichkeit ihrer Aufgabenerfüllung ihren Bürgern ein überzeugender Anlass für ihre lokalpolitische Identifikation sein sollen.151
Für den Umkreis der örtlichen Angelegenheiten schützen sowohl Art. 28 Abs. 2
S. 1 GG als auch Art. 91 Abs. 1 ThürVerf die Gemeinden mithin vor staatlichen
Reglementierungen, welche sich auf die Art und Weise der Aufgabenerledigung
beziehen. Schließlich schützt die Garantie der Eigenverantwortlichkeit die Gemeinden auch in einem der Aufgabenerfüllung vorgelagerten gemeindeinternen
Bereich.152
Die Gemeindehoheiten, die in diesem Zusammenhang von der Garantie kommunaler Selbstverwaltung umfasst werden, werden in der Regel mit der Gebietshoheit,
der Organisationshoheit, der Personalhoheit, der Planungshoheit, der Rechtsetzungshoheit und der Finanzhoheit umschrieben.153
147 Vgl. nur BVerfGE 21, 117/128 f.; 50, 195/201; 83, 363/382; 91, 228/236.
148 BVerfGE 91, 228/236, unter Bezugnahme auf E 26, 228/237 f.; 56, 298/312; 59, 216/226; 79, 127/
143.
149 BVerfGE 79, 127/150; 91, 228/238.
150 BVerfGE 83, 363/382.
151 W. Kluth, in: H. J. Wolff/O. Bachof/R. Stober, Verwaltungsrecht, Bd. 3, 5 Aufl., 2004, § 94,
Rdnr. 66.
152 W. Kluth, in: H. J. Wolff/O. Bachof/R. Stober, Verwaltungsrecht, Bd. 3, 5 Aufl., 2004, § 94, Rdnr.
66.
153 S. nur W. Kluth, in: H. J. Wolff/O. Bachof/R. Stober, Verwaltungsrecht, Bd. 3, 5 Aufl., 2004, § 94,
Rdnr. 68 ff.
58
Blickt man vor diesem Hintergrund auf die Materie des Straßenausbaurechts und
der Straßenausbausatzungen, die auf der Grundlage des ThürKAG ergehen, so stellen letztere kommunale Einnahmen dar, die diejenigen Benutzer kostenmäßig heranziehen, denen aus bestimmten öffentlichen Einrichtungen besondere Vorteile
zuwachsen. Die Beiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung,
Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen.154
Sie sind als Bestandteil der Abgabenhoheit der Gemeinden zu begreifen und
daher im Hinblick auf das »Ob« und das »Wie« ausdrücklich verfassungsrechtlich
abgesichert. Staatlichem Zugriff steht die Materie mithin nicht offen.155
(b) Die Kommunalaufsicht
Im Lichte dieser Vorgaben der Garantie kommunaler Selbstverwaltung gerade im
Hinblick auf das kommunale Abgabenrecht ist im Folgenden im Hinblick auf die
Frage, ob sich die Antwortpflicht der Regierung im Zusammenhang mit parlamentarischen Anfragen auch auf Vorgänge beziehen kann, die im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung spielen, die Kommunalaufsicht einer näheren Betrachtung
zu unterwerfen. Dies folgt daraus, dass Gegenstand der Antwortpflicht der Landesregierung im Zusammenhang mit einer parlamentarischen Anfrage nur sein kann,
was auch in den Verantwortungsbereich der Regierung fällt.156
Die mit dem Begriff der Kommunalaufsicht näher umrissene staatliche Aufsicht
über die kommunale Aufgabenerfüllung ist als Korrelat der gemeindlichen Selbstverwaltung zu begreifen.157
Insoweit umschreibt der Begriff der Kommunalaufsicht, die ausschließlich durch
die Länder, nicht hingegen durch den Bund ausgeübt wird, die Summe der staatlichen Überwachungs- und Einwirkungsbefugnisse auf das Verwaltungshandeln
kommunaler Gebietskörperschaften im eigenen wie auch im übertragenen Wirkungskreis.158
Die Kommunalaufsicht wird in Thüringen wie auch in anderen Bundesländern in
zwei Arten unterteilt, nämlich zum einen in die Rechtsaufsicht, die für Selbstverwaltungsangelegenheiten besteht, und zum anderen in die Fachaufsicht, die für die Aufgabenerfüllung im Hinblick auf übertragene staatliche Aufgaben besteht.159
Diese Ausgestaltung folgt der Maßgabe des Art. 94 ThürVerf, wonach Gemeinden und Gemeindeverbände der Aufsicht des Landes unterstehen, in Selbstverwal-
154 Vgl. nur R. Stober, Kommunalrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl., 1996, § 21 II 3 a.
S. auch § 7 ThürKAG.
155 Vgl. insoweit z. B. R. Stober, Kommunalrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl., 1996,
§ 7 II 2 d. aa., § 21 I 1.
156 S. hierzu ausführlich oben, VII. 3.a.
157 BVerfGE 6, 104/118; 78, 331/341.
158 W. Kluth, in: H. J. Wolff/O. Bachof/R. Stober, Verwaltungsrecht, Bd. 3, 5 Aufl., 2004, § 94, Rdnr.
124; vgl. hierzu auch T. Mann, in: P. Tettinger/W. Erbguth/T. Mann, Besonderes Verwaltungsrecht,
9. Aufl., 2007, Rdnr. 346 ff.
159 Vgl. §§ 117 Abs. 1, 2, 87; §§ 117 Abs. 2, 3, 88 ThürKO.
59
tungsangelegenheiten jedoch die Aufsicht des Landes auf die Gewährleistung der
Gesetzmäßigkeit beschränkt ist.
Beide Aufsichtstypen unterscheiden sich durch unterschiedliche Kontrollmaßstäbe, die eine abgestufte Intensität der Beaufsichtigung nach sich ziehen. Während
Kontrollmaßstab der Rechtsaufsicht allein das Recht ist, die Rechtsaufsicht mithin
eine Rechtmäßigkeitskontrolle darstellt, ist die kommunalaufsichtliche Einflussnahme im Bereich der Fachaufsicht über die Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus auf
eine Steuerung und Kontrolle kommunalen Verwaltungshandelns unter Zweckmä-
ßigkeitsgesichtspunkten gerichtet.160
(c) Insbes. die Rechtsaufsicht
Was die Rechtsaufsicht des Landes gegenüber den Gemeinden anbetrifft, so ist die
aufsichtliche Tätigkeit auf die Gewährleistung gesetzmäßigen gemeindlichen Handelns beschränkt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufsicht des Landes gegen-
über den Gemeinden darauf gerichtet ist, die Gemeinden in ihren Rechten zu schützen und die Erfüllung ihrer Pflichten zu sichern. Ziel der Kommunalaufsicht ist es in
Selbstverwaltungsangelegenheiten, sicherzustellen, dass die Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden.161
Konsequenterweise ist die Kommunalaufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten auch hierauf beschränkt. Die Rechtsaufsicht ist stets an der Verantwortung
des Landes ausgerichtet, für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch die
Gemeinden zu sorgen. Die durch das Institut der Rechtsaufsicht intendierte Rechtmäßigkeitskontrolle soll sicherstellen, dass die Gesetze beachtet werden; der Staat
muss mit anderen Worten mittels der Rechtsaufsicht dafür Sorge tragen, dass die
Verwaltungsaufgaben innerhalb der kommunalen Selbstverwaltung rechtmäßig
durchgeführt werden und der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingehalten wird.162
Ist Kommunalaufsicht daher als Beobachtung und Beeinflussung einschließlich Berichtigung des Handelns, Duldens und Unterlassens des Selbstverwaltungsträgers zum Zwecke der Verhinderung von Rechtsverstößen und zur Sicherstellung eines rechtmäßigen kommunalen Handelns zu begreifen, so wird deutlich,
dass die Ausübung von Rechtsaufsicht stets zielorientiert sein muss und intendiert durch den Kontrollzweck. Mit anderen Worten ergibt eine teleologische
Reduktion der Rechtsaufsicht, dass diese Aufsicht keine pauschale Überwachung
der Gemeinde darstellen kann – dies verbieten Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 91
Abs. 1 ThürVerf –, sondern stets zielgerichtet sein muss auf die Verwirklichung
160 W. Kluth, in: H. J. Wolff/O. Bachof/R. Stober, Verwaltungsrecht, Bd. 3, 5 Aufl., 2004, § 94, Rdnr.
128; T. Mann, in: P. Tettinger/W. Erbguth/T. Mann, Besonderes Verwaltungsrecht, 9. Aufl., 2007,
Rdnr. 349 ff.
161 Vgl. z. B. Art. 109 Abs. 1 BayGO.
162 R. Stober, Kommunalrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl., 1996, § 9 III 1. a.
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des Kontrollzwecks. Dies wiederum bedeutet, dass rein präventive, allgemeine
oder pauschale Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde gegenüber Gemeinden
vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt sind. Einer inquisitorischen, flächendeckenden, ausforschenden oder gar »einmischenden« Aufsicht, die sachlich
in die Nähe der Fachaufsicht gerät oder sich gar zu einer solchen verdichten
könnte,163 können die Gemeinden schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht
unterworfen werden.
Daher besteht – dies ist die logische Folgerung hieraus – insoweit auch keine
Informationsbeschaffungspflicht der Regierung zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen.
Dies erschließt sich im Übrigen auch aus §§ 116 ff. ThürKO, wonach die Rechtsaufsichtsbehörden in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Kommunen zur Informationsbeschaffung nur dann befugt sind, soweit dies der Gewährleistung der
Rechtmäßigkeit der Kommunalverwaltung dient. Diese immanente Einschränkung
aufsichtsrechtlicher Befugnisse stellt letztlich eine Konsequenz der verfassungsrechtlich abgesicherten Eigenverantwortlichkeit der Kommunen dar, weshalb auch
das in diesem Sinn beschränkte Informationsbeschaffungsrecht nach § 119 ThürKO
im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage und der hiermit korrespondierenden
Antwortpflicht der Regierung nicht einer erweiternden Interpretation unterzogen
werden darf.
Nicht zuletzt aus diesem Grund sind sämtliche Rechte, die der Kommunalaufsicht gegenüber den Gemeinden im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der
Rechtsaufsicht einschließlich des Informationsrechtes zukommen, stets restriktiv zu
handhaben.
(d) Die Reichweite der Verantwortung der Regierung im Hinblick auf die Rechtsaufsicht
Während in den Fällen, in denen sich das parlamentarische Fragerecht auf Handlungen oder Unterlassungen der Regierung bezieht, durch das hierarchische Prinzip
eine Verantwortlichkeit der Regierung auch für ihr nachgeordnete Behörden
begründet wird, ist die Rechtslage im Zusammenhang mit Gemeinden dadurch
gekennzeichnet, dass im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden der Staat nur über
die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wacht und aus verfassungsrechtlichen Gründen wachen darf.164
Eingedenk dieser Vorgaben ist daher im Zusammenhang mit der Verpflichtung
der Landesregierung zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen zu berücksichtigen, ob diese Anfragen darauf gerichtet sind, zu klären, ob im Hinblick auf eine
konkrete Gemeinde Anhaltspunkte für ein gesetzeswidriges Verhalten bestehen, ob
163 Vgl. hierzu BVerfGE 78, 331/342.
164 Hierzu BayVerfGH, NVwZ 2007, S. 204/206.
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gesetzliche Pflichten nicht oder nicht hinreichend erfüllt wurden oder gesetzliche
Vorschriften nicht eingehalten wurden. Da die Rechtsaufsicht stets gerichtet ist auf,
aber auch beschränkt ist durch die Maxime, gesetzmäßiges Verhalten der Gemeinde
sicherzustellen, kann weder die Aufsicht der Rechtsaufsichtsbehörde – mithin des
Staates – noch eine parlamentarische Anfrage und die hierauf ergehende Regierungsantwort über diese immanente Grenze der Rechtsaufsicht hinausgehen. Ein
inquisitorisches, sämtliche Aspekte kommunaler Tätigkeit umschließendes Ausforschungsrecht kommt dem Staat auch gegenüber den Gemeinden nicht zu, sondern
nur ein Informationsrecht im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit kommunalen Handelns. Bestehen indes für ein rechtswidriges Verhalten von Kommunen keine
Anhaltspunkte, so kann auch die Rechtsaufsicht hierzu nicht herangezogen und mit
Hilfe des parlamentarischen Fragerechts zu einer rechtswidrigen inquisitorischen
Überwachung instrumentalisiert oder gar missbraucht werden.
Mit Blick auf den vorliegend interessierenden Zusammenhang von Straßenausbaubeitragssatzungen ist zu konstatieren, dass die parlamentarischen Anfragen darauf gerichtet sind, durch die Landesregierung von 652 Gemeinden diverse Auskünfte einholen zu lassen, ohne dass freilich in irgend einem dieser 652 Fälle auch
nur annähernd dargetan wurde, dass ein Verdacht für ein gesetzeswidriges Verhalten einer Gemeinde vorliegen könnte. So wird beispielsweise in keinem einzigen
Fall bezweifelt, dass eine Beitragssatzung ordnungsgemäß veröffentlicht wurde,
sondern wird nach dem Datum der Veröffentlichung gefragt; das Datum der Veröffentlichung mag indes keinen unmittelbaren Zusammenhang mit einem rechtswidrigen Verhalten der Gemeinde aufzuzeigen. Dies bedeutet freilich nichts anderes, als
dass in keinem dieser Fälle der Anwendungsbereich für die Rechtsaufsicht eröffnet
ist, auch nicht im Hinblick auf das Informationsrecht der Rechtsaufsichtsbehörden.
Das Informationsrecht reicht den Aufsichtsbehörden nicht die Hand dazu, ohne konkreten Anlass über 650 Thüringer Gemeinden flächendeckend mit Informationsverlangen zu überziehen.
Dies wird auch für den Fall anzunehmen sein, dass mit Hilfe des parlamentarischen Fragerechts erbetene Daten in der Sphäre der Verwaltung vorhanden sind.
Selbst wenn dies der Fall sein sollte und aus diesem Grund Informationen von der
Verwaltung ohne größeren Aufwand zur Verfügung gestellt werden könnten, so
wäre doch auch insoweit das parlamentarische Fragerecht der immanenten Grenze
unterworfen, dass es auf die Erfüllung der dem Abgeordneten durch sein Mandat
zukommenden Aufgaben und Befugnisse gerichtet sein muss.165
Ist indes ein bestimmter Komplex und sind bestimmte Daten, die abgefragt werden sollen, von diesen Aufgaben und Befugnissen nicht umfasst, so kann dieser
bzw. können diese auch nicht zum Gegenstand des parlamentarischen Fragerechts
gemacht werden, da dies im Ergebnis auf eine faktische Ausweitung der Aufgaben
und Befugnisse des einzelnen Abgeordneten hinauslaufen würde.
165 S. hierzu ausführlich oben unter V.
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Ein gewissermaßen »blindes« Abrufen von in der Sphäre der Regierung vorhandenen Daten ohne jeglichen konkreten Zusammenhang mit der Aufgabe der parlamentarischen Kontrolle, auf deren Wahrnehmung die Einholung von Informationen
aus der Sphäre der Regierung gerichtet sein muß, ist daher von der Intention des
parlamentarischen Fragerechts nicht gedeckt und daher auch verfassungsrechtlich
nicht legitimiert.
Zu konstatieren ist eingedenk dieser Vorgaben daher für den vorliegend interessierenden Zusammenhang, dass mit den geltend gemachten 652 parlamentarischen
Anfragen gewissermaßen thüringenweit und damit flächendeckend Daten abgefragt
werden sollen, die indes in keinem einzigen Fall einen Anhaltspunkt für ein gesetzwidriges Verhalten einer einzelnen Gemeinde aufweisen. Wenn daher schon aus
diesem Grund der Anwendungsbereich der Rechtsaufsicht nicht eröffnet ist, so
kann dies nicht ohne Rückwirkung auf die Antwortpflicht der Regierung bleiben.
Die Tatsache, dass vorliegend auch seitens der Fragesteller keine Rechtsverletzung
auch nur einer der 652 Gemeinden geltend gemacht wird, die ein Einschreiten der
Rechtsaufsicht auch im Wege eines Informationsverlangens rechtfertigen könnte,
entfaltet mithin eine Fernwirkung dahingehend, dass insoweit eine Antwortpflicht
der Regierung auf die entsprechenden parlamentarischen Anfragen nicht besteht,
selbst dann nicht, wenn angeforderte Informationen in der Regierungssphäre vorhanden sind.
Dabei wird man diese Aussage sogar dahingehend verallgemeinern können, dass
im Zusammenhang mit der Rechtsaufsicht gegenüber den Gemeinden in allgemeiner Weise abgefragten Daten, Statistiken, Bewertungen u. ä., soweit sich diese nicht
auf Rechtsfragen beziehen, generell ein kommunalaufsichtlicher Bezug fehlt, der
indes zwingende Voraussetzung für das Bestehen der Antwortpflicht der Regierung
wäre.
Bestätigt wird dies durch den BayVerfGH. Dieser hat deutlich gemacht, dass sich
nach seinem Sinn und Zweck das parlamentarische Fragerecht grundsätzlich nur auf
den Verantwortungsbereich der Regierung, mithin auf die Handhabung der Rechtsaufsicht im konkreten Fall (Hervorhebung durch Verf.) beziehen kann, nicht hingegen unmittelbar auf das Verhalten einer Anstalt des öffentlichen Rechts, mithin
eines Trägers mittelbarer Staatsverwaltung (im konkreten Fall ging es um die Landesanstalt für Aufbaufinanzierung). In diesem Zusammenhang kommt dem Parlament auch kein Recht zu, die Regierung zu beauftragen, bestimmte Informationen
einzuholen, also ihre Auskunftspflicht im Rahmen der Rechtsaufsicht so und nicht
anders zu handhaben.166
Daraus folgt mit Blick auf den vorliegend interessierenden Fall, dass die Handhabung von Beitragsbelangen durch einzelne Gemeinden allenfalls dann Gegenstand
des parlamentarischen Fragerechts sein könnte, wenn im jeweiligen konkreten Fall
Anhaltspunkte dafür vorhanden wären, dass der rechtsaufsichtliche Verantwor-
166 BayVerfGH, NVwZ 2007, S. 204/207.
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tungsbereich der Regierung durch das Verhalten einzelner Gemeinden im Zusammenhang mit der jeweiligen Satzung berührt sein könnte. Dies ist indes nicht dargetan; Gesichtspunkte, die in jedem einzelnen der 652 Fälle für eine rechtsaufsichtliche Relevanz sprechen, sind seitens der Fragesteller nicht vorgetragen worden, weshalb eine Verpflichtung der Landesregierung zur Beantwortung sämtlicher parlamentarischer Anfragen nicht besteht.167
(e) Zwischenfazit
In der vorliegend interessierenden Konstellation sind nicht nur die Rechtsaufsicht,
sondern insbesondere die Antwortpflicht der Landesregierung auslösende Umstände nicht vorgetragen worden; vielmehr soll in pauschaler und formelhafter
Weise das Verhalten von 652 Gemeinden in Sachen Straßenausbaufinanzierung abgefragt werden.
Zudem ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass die 652 Anfragen
nicht auf die Kontrolle der Exekutive abzielen, sondern Informationen aus der
Sphäre mehrerer hundert Gemeinden im Freistaat Thüringen begehren; nicht
ersichtlich, geschweige denn dargetan ist in diesem Zusammenhang der verfassungsrechtlich insoweit jedoch geforderte nachvollziehbare Zusammenhang zwischen dem Informations- und Kontrollwunsch auf der einen und der aus dem Kontrollergebnis resultierenden politischen Reaktionsmöglichkeit der Regierung auf der
anderen Seite. Diesen darzutun ist aber bereits deshalb erforderlich, weil die Kontrolle der Exekutive durch das Parlament kein Selbstzweck ist.168
Daher besteht auch aus diesem Grund im vorliegend interessierenden Zusammenhang keine Antwortverpflichtung der Landesregierung.
b. Der für die Beantwortung maßgebliche Kenntnisstand der Regierung
Eine weitere Grenze der Antwortpflicht der Landesregierung im Zusammenhang
mit parlamentarischen Anfragen ergibt sich aus dem Kenntnisstand, über den die
Regierung im Zusammenhang mit dem angefragten Themenkomplex verfügt.
Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die grundsätzlich bestehende Antwortpflicht der Landesregierung gegenüber parlamentarischen Anfragen dieser die Verpflichtung auferlegt, Informationen zu beschaffen, die für die Beantwortung einer
parlamentarischen Anfrage von Bedeutung sind. Grundsätzlich kann sich die Regierung hier nicht auf die Position zurückziehen, dass ihr bestimmte Informationen
nicht zugänglich seien; dies wird auch für den Fall anzunehmen sein, dass die Infor-
167 Vgl. BayVerfGH, NVwZ 2007, S. 204/207. Im konkreten, vom BayVerfGH entschiedenen Fall
waren – im Gegensatz zu der hier zu beleuchtenden Konstellation – von Seiten der Fragesteller mit
Blick auf die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung Umstände vorgetragen worden, die
für einen Klärungsbedarf im Rahmen der Rechtsaufsicht des Bayerischen Staatsministeriums der
Finanzen sprachen.
168 Vgl. BayVerfGH, NVwZ 2002, S. 715/716.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Der Autor lotet das Verhältnis von parlamentarischem Fragerecht und Antwortverweigerungsrecht der parlamentarisch verantwortlichen Regierung näher aus. Er analysiert die Legitimation wie auch die Grenzen des Fragerechts der Abgeordneten, betont aber zugleich das Recht der Regierung, in bestimmten Fällen, namentlich bei einer missbräuchlichen Handhabung des Fragerechts, die Antwort auf parlamentarische Anfragen verweigern zu können. Das Werk dient zugleich als Leitfaden für die parlamentarische Praxis.
Nach der Einbettung des parlamentarischen Fragerechts in den Kontext des Kontrollfunktion des Parlaments untersucht der Verfasser mit einem ausführlichen Blick auf die Rechtslage im Freistaat Thüringen zunächst die inneren und äußeren Grenzen des parlamentarischen Fragerechts, bevor er die Antwortverpflichtung der Regierung näher konturiert. Anschließend werden die geschriebenen wie auch die ungeschriebenen Grenzen der Antwortpflicht der Regierung ausführlich behandelt, wobei der Aspekt der Funktionsfähigkeit der Regierung eine intensive Beachtung erfährt. Ein besonderes Augenmerk wird auf die Beantwortung der Frage gelegt, wann eine missbräuchliche Inanspruchnahme des parlamentarischen Fragerechts angenommen werden kann. In diesem Zusammenhang wird auch der Grundsatz der Organtreue näher erläutert.