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5. Der Zusammenhang zwischen Fragerecht und Antwortverpflichtung
Die Ausführungen des ThürVerfGH machen in ihrer Gesamtheit deutlich, dass
innerhalb der vom Gerichtshof gezogenen – weiten – Grenzen des parlamentarischen Fragerechts in der parlamentarischen Praxis wie auch im vorliegenden
Zusammenhang v. a. der Maxime erhebliche Bedeutung zukommt, dass eine
gestellte Frage auf ein Themenfeld zielen muss, zu dem der Befragte »etwas zu
sagen hat« und dass sich die Antwort auf die gestellte Frage aus einem Themenfeld
rekrutiert, »für das die Landesregierung zuständig ist«.58
Diese vom Gerichtshof ausdrücklich als »inhaltliche Grenze« des parlamentarischen Fragerechts qualifizierte Einschränkung59 kann jedenfalls nicht losgelöst von
der Antwortpflicht der Landesregierung begriffen werden. Man wird der Landesregierung keine verfassungsrechtliche Pflicht auferlegen können, eine Frage zu beantworten, zu der die Landesregierung als Befragte »nichts zu sagen hat«. Eine solche
Verpflichtung wird auch nicht anzunehmen sein, wenn sich die Antwort der Landesregierung auf die gestellte Frage aus einem Themenfeld rekrutieren würde oder gar
müsste, für das ihr Zuständigkeit nicht zukommt.
Hieran wird deutlich, dass die – weiten – Grenzen, die dem parlamentarischen
Fragerecht im Freistaat Thüringen gezogen sind, jedenfalls auch Fernwirkungen im
Hinblick auf die Antwortpflicht der Regierung entfalten. Sie können deren Verpflichtung zur Beantwortung ggf. einschränken, was nicht zuletzt auch der Thür-
VerfGH klargestellt hat, wenn er mit Blick auf Art. 67 Abs. 1 ThürVerf für die
Beantwortung parlamentarischer Anfragen ausgeführt hat, dass jeder zulässigen
Frage (Hervorhebung durch den Verf.) grundsätzlich auch eine Antwortpflicht der
Landesregierung gegenüber steht.60
Umgekehrt formuliert bedeutet dies mithin, dass die aus Art. 67 Abs. 1 ThürVerf
folgende Verpflichtung der Landesregierung, parlamentarische Anfragen zu beantworten, nur für zulässige parlamentarische Anfragen gilt.61
6. Zwischenfazit
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine parlamentarische Anfrage von
Abgeordneten des Thüringer Landtags inhaltlichen Grenzen unterworfen ist, die
sich aus allgemeinen Erwägungen betreffend den Zusammenhang von Frage und
Antwort sowie aus der Verfassungsfunktion des parlamentarischen Fragerechts
ergeben, Mittel zur Behebung von – aufgabenbezogenen – Informationsdefiziten
auf Seiten des bzw. der Abgeordneten zu sein. Daher muss eine Frage in ihrem
58 ThürVerfGH, LKV 2003, S. 422/422 f.
59 ThürVerfGH, LKV 2003, S. 422.
60 ThürVerfGH, LKV 2003, S. 422/423.
61 Vgl. hierzu auch unten, VII. 3. a.
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Anliegen inhaltlich bestimmbar sein, es muss zu diesem Inhalt eine Antwort
geben und sie muss auf ein Themenfeld zielen, zu dem der Befragte etwas zu
sagen hat.62
Diese dem parlamentarischen Fragerecht aufgegebenen Grenzen, die in der
Sphäre des Parlaments zu verorten sind, werden ergänzt durch die Grenzen, die der
Antwortpflicht der Regierung aufgezeigt sind. Weder das Fragerecht auf der einen
und die Antwortverpflichtung auf der anderen Seite noch die auf beiden Seiten vorhandenen Grenzen können isoliert voneinander betrachtet werden; sie weisen vielmehr zahlreiche Verbindungen auf, die sich aus dem Zusammenhang von Frage und
Antwort ergeben.
62 ThürVerfGH, LKV 2003, S. 422.
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References
Zusammenfassung
Der Autor lotet das Verhältnis von parlamentarischem Fragerecht und Antwortverweigerungsrecht der parlamentarisch verantwortlichen Regierung näher aus. Er analysiert die Legitimation wie auch die Grenzen des Fragerechts der Abgeordneten, betont aber zugleich das Recht der Regierung, in bestimmten Fällen, namentlich bei einer missbräuchlichen Handhabung des Fragerechts, die Antwort auf parlamentarische Anfragen verweigern zu können. Das Werk dient zugleich als Leitfaden für die parlamentarische Praxis.
Nach der Einbettung des parlamentarischen Fragerechts in den Kontext des Kontrollfunktion des Parlaments untersucht der Verfasser mit einem ausführlichen Blick auf die Rechtslage im Freistaat Thüringen zunächst die inneren und äußeren Grenzen des parlamentarischen Fragerechts, bevor er die Antwortverpflichtung der Regierung näher konturiert. Anschließend werden die geschriebenen wie auch die ungeschriebenen Grenzen der Antwortpflicht der Regierung ausführlich behandelt, wobei der Aspekt der Funktionsfähigkeit der Regierung eine intensive Beachtung erfährt. Ein besonderes Augenmerk wird auf die Beantwortung der Frage gelegt, wann eine missbräuchliche Inanspruchnahme des parlamentarischen Fragerechts angenommen werden kann. In diesem Zusammenhang wird auch der Grundsatz der Organtreue näher erläutert.