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4. Teil: Vorschlag für eine Problemlösung de lege ferenda
A. Notwendigkeit einer Problemlösung
I. Einführung
Nunmehr ist zu prüfen, ob die Neubildung einer Kollisionsnorm für die berufsbezogene Haftung des Gesellschafters aus unerlaubter Handlung in Erwägung zu ziehen
ist. Die Neubildung einer Kollisionsnorm setzt voraus, dass die von der Kollisionsnorm vorausgesetzte Interessenlage so geschwunden ist, dass die innere Berechtigung der vorgesehenen Anknüpfung wegfällt.3423 Ferner ist darzulegen, dass das
Ordnungsinteresse nicht zu einer Aufrechterhaltung der bestehenden Regel
zwingt.3424
Bereits aus der vorstehenden Prüfung der konkreten Anpassungslage3425 ergeben
sich Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Neuregelung. Im Folgenden ist zu
zeigen, dass unabhängig von der konkreten Anpassungslage die kollisionsrechtliche
Interessenlage ein Festhalten an der bestehenden Regelung nicht rechtfertigt, weil
die Relevanz der Berufsbezogenheit im Rahmen des Kollisionsrechts gänzlich außer
Betracht gelassen wird.3426 Überdies ist ein bloßes Ordnungsinteresse an der Aufrechterhaltung des status quo nicht ausreichend, um eine Neuregelung zu verhindern.3427 Dies wird zusätzlich durch den Umstand bestätigt, dass andernfalls durch
fehlendes Problembewusstsein internationale Schutzlücken3428 bei der kollisionsrechtlichen Erfassung fortbestehen.
II. Berufsbezogenheit als relevanter Faktor
Die bisherige Prüfung hat gezeigt, dass die herkömmlichen Kollisionsnormen der
besonderen Problematik der berufsbedingten Haftung des Gesellschafters nicht zu
Genüge gerecht werden.
Darin spiegelt sich die inländische Wahrnehmung des Zusammenspiels von gesellschaftsrechtlicher und außervertraglicher Haftung wieder. Es wird vorrangig
wahrgenommen, dass entweder eine akzessorische Gesellschafterhaftung neben der
3423 Kegel/Schurig, § 6 III; Schurig, Festschr. f. Heldrich, S. 1021, S. 1025.
3424 Kegel/Schurig, § 6 III; Schurig, Festschr. f. Heldrich, S. 1021, S. 1025.
3425 Siehe oben Teil 3 D IV - VIII.
3426 Siehe nachstehend Teil 4 A II.
3427 Siehe nachstehend Teil 4 A II.
3428 Siehe unten Teil 4 A III.
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Gesellschaft im Gesellschaftsrecht vorgesehen ist, oder aber die Gesellschaftsgründung führt, wie bei AG und GmbH, zur vollumfänglichen Haftungsbeschränkung.
Innerhalb dieser Betrachtung spielt aufgrund der Ausgestaltung des deutschen
Deliktsrechts die deliktische Haftung bei Vermögensschäden regelmäßig keine Rolle. Die Problematik, dass durch die Gesellschaftsgründung zum Zwecke der gemeinsamen Berufsausübung eine allgemeine Berufshaftung für Vermögensschäden nicht
ausgeschlossen wird, stellt sich im deutschen Sachrecht nicht.
Folglich wird nicht in ausreichendem Maße wahrgenommen, dass in anderen
Ländern eine abweichende Ausgangssituation besteht. Beispielsweise existiert in
Frankreich eine deliktsrechtliche Generalklausel, die bloße Vermögensschäden erfasst.3429 Auch wurde keine Haftung für Vermögensschäden nach dem im common
law verankerten Konzept der negligence in das deutsche Haftungssystem integriert.
Demgegenüber ist nicht nur in England, sondern auch in den USA3430 die berufsbedingte Haftung für professional negligence bzw. legal malpractice allgemein anerkannt.
Zudem belegt die Partnerschaftsgesellschaft, dass die Handelndenhaftung für berufliche Fehler durchaus eine berufsbezogene Dimension im weiteren Sinne aufweist.3431 In dieser Gesellschaftsform ist die Ausübung des freien Berufes die
Grundlage der Handelndenhaftung.3432 Konkludent wird dies durch das anwaltliche
Berufsrecht bestätigt, indem die Partnerschaft nahtlos in das berufsrechtliche Regelwerk integriert wird.3433
Die Berufsausübung ist ein Faktor, welcher nicht nur materiellrechtlich für die
Haftung Relevanz gewinnen kann. Dieser Aspekt der Berufsbezogenheit sollte auch
auf kollisionsrechtlicher Ebene berücksichtigt werden.
Im Fall der englischen LLP tritt die kollisionsrechtliche Relevanz besonders klar
zu Tage, weil die allgemeine Berufshaftung durch die Gründung dieser bestimmten
Berufsausübungsgesellschaft gerade nicht ausgeschlossen werden soll. In dieser
Berufsausübungsgesellschaft übt der Berufsträger als Gesellschafter seinen Beruf
aus und soll für Berufsfehler im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gesellschaft persönlich nach den Grundsätzen der professional negligence haften.3434
Es ist zu berücksichtigen, dass im Falle der LLP durch die Gesellschaftsgründung
nur eines von zwei nebeneinander existierenden Haftungsbändern zwischen Anwalt
und Mandant durchtrennt wird. Die vertragliche, nicht jedoch die deliktische Basis
für die Berufshaftung fällt weg. Mithin werden die Auswirkungen der Zwischenschaltung einer Gesellschaft durch den Fortbestand der allgemeinen Berufshaftung
beschränkt. Es ist daher auf der einen Seite nicht ganz zutreffend, von einer vollumfänglichen Haftungsbeschränkung zu sprechen und auf der anderen Seite nicht ganz
3429 Siehe hierzu Zweigert/Kötz, § 40 IV.
3430 Weller/Kienle, DStR 2005, 1102, 1106.
3431 Siehe oben Teil 3 B I 5 u. Teil 3 B III.
3432 Siehe oben Teil 3 B I 5 u. Teil 3 B III.
3433 Siehe oben Teil 3 B III.
3434 Siehe oben Teil 1 E III 4 c).
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zutreffend, von einer Gesellschafterhaftung zu sprechen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass bei Berufsausübungsgesellschaften die Besonderheit besteht, dass der
Gesellschafter einen freien Beruf ausüben soll. Die berufliche Haftung betrifft die
mit der Gesellschafterstellung in einer Berufsausübungsgesellschaft verknüpfte
Berufsausübung unmittelbar und unwandelbar.
Bei der Zuweisung zu den Kategorien des internationalen Gesellschafts- und Deliktsrechts wird dieses unsichtbare Band, welches zwischen dem Gesellschafter und
seiner deliktischen Verantwortung aufgrund seiner beruflichen Stellung besteht,
nicht wahrgenommen. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass die Frage der Konsequenzen einer Gesellschaftsgründung durchaus einen Bezug zum internationalen Gesellschaftsrecht aufweist. Für das Kollisionsrecht bedeutet dies, dass die herkömmlichen
Kategorien des internationalen Gesellschafts- und Deliktsrechts die Problematik
nicht ausreichend erfassen. Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen der Berufsausübung als Gesellschafter für die Gesellschaft und der beruflichen Verantwortung der Angehörigen der freien Berufe ist die traditionelle Aufspaltung auf unterschiedliche Kollisionsnormen nicht zu befürworten.
Die herkömmliche Qualifikation, namentlich die Zuordnung der berufsbedingten
Haftung zum Deliktsstatut, trägt den relevanten Interessen nicht genügend Rechnung. Die Interessenlage weicht erheblich von den in den traditionellen Kollisionsregeln berücksichtigten Interessen ab. Die Alternative der Qualifikation als berufsbedingte Haftung, die einer eigenen Kollisionsnorm für berufsbedingte Rechtsinstitute untersteht, besteht bisher nicht.
Diese Problematik der Vernachlässigung berufsbezogener Erwägungen stellt sich
nicht nur in der konkret geprüften Anpassungslage. Vielmehr sind die berufsbezogenen Erwägungen im Allgemeinen von den Kollisionsnormen in angemessener
Weise zu berücksichtigen. Die nationale Brille darf nicht den Blick dafür nehmen, in
internationalen Sachverhalten relevante Faktoren zu erkennen.
Die Herausforderung für das internationale Privatrecht besteht darin, die allseitigen Kollisionsnormen so zu gestalten, dass die potentiellen konzeptionellen nationalen Unterschiede nicht zu irrealen oder willkürlichen Entscheidungen führen.
Auch das Ordnungsinteresse am Erhalt des kollisionsrechtlichen status quo vermag
angesichts der besonderen Interessenlage eine völlige Außerachtlassung der Berufsbezogenheit der Haftung des Gesellschafters nicht länger zu rechtfertigen. Daher
empfiehlt sich für die besondere Situation der berufsbedingten außervertraglichen
Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung die Neubildung einer Kollisionsnorm,
die es ermöglicht, den berufsbedingten Erwägungen auch auf der Ebene des internationalen Privatrechts Rechnung zu tragen.
III. Internationale Schutzlücke bei berufsbedingter Haftung
Zudem demonstriert der vorliegende Sachverhalt anhand des Berufs des Rechtsanwalts, dass mit den Kollisionsregeln das Risiko der bewussten Ausnutzung von
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die englische Limited Liability Partnership (LLP) kann für in Deutschland niedergelassene Rechtsanwälte eine attraktive Alternative sein. Die Arbeit untersucht die in der Praxis für solche Anwalts-LLPs relevanten berufs-, haftungs-, gesellschafts- und registerrechtlichen Fragen aus internationalprivatrechtlicher und europarechtlicher Perspektive und vergleicht funktional die LLP mit Partnerschaft und GmbH. Insbesondere erörtert die Autorin die Haftung der LLP-Gesellschafter für Berufsfehler sowie die Frage, welche Normen der BRAO Anwendung finden. Die kollisionsrechtlichen Methoden der Substitution und der Anpassung werden diskutiert. De lege ferenda wird eine Neuregelung für das Kollisionsrecht vorgeschlagen.