360
schaftswerk die Anpassung unter Berücksichtigung der Besonderheiten freiberuflicher Tätigkeit ab.2872
Nach anderer Auffassung ist diese Privilegierung wenig überzeugend.2873 Die
Besserstellung der Gesellschafter einer LLP bei Tätigwerden in Deutschland wird
von Henssler und Mansel als unbefriedigende Konsequenz empfunden2874 und als
widersprüchliches Ergebnis kritisiert2875. Daher wird unter Rückgriff auf die internationalprivatrechtliche Methode der Anpassung eine Korrektur dieses vorläufigen
Ergebnisses vorgeschlagen.2876
Insgesamt verdeutlichen diese Literaturmeinungen, dass die Möglichkeit einer
Korrektur des bisherigen Ergebnisses eine äußerst kontroverse Rechtsfrage betrifft.
D. Angleichung
I. Einführung
1. Begriff und Zielsetzung
Zur Korrektur des vorläufigen Ergebnisses könnte die Angleichung bzw. Anpassung
herangezogen werden. Im Folgenden werden die Begriffe Angleichung2877 und Anpassung gleichbedeutend verwendet.2878 Die Angleichung dient dazu, im Einzelfall
das Ergebnis der herkömmlichen Normanwendung zu korrigieren.2879 Sie ist eine
anerkannte Methode.2880 Vereinfacht gesprochen, erfolgt die modifizierte Anwen-
2872 Schnittker/Bank, Rdnr. 193ff.
2873 Henssler, Festschr. f. Busse, S. 127, S. 150.
2874 Henssler, Festschr. f. Busse, S. 127, S. 150; Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403,
S. 413.
2875 Henssler/Mansel, NJW 2007, 1393, 1395.
2876 Henssler/Mansel, NJW 2007, 1393, 1396f.
2877 Kegel/Schurig, § 8 II.
2878 Kegel/Schurig, § 8 I; Kropholler, Festschr. f. Ferid, S. 279.
2879 Kropholler, Festschr. f. Ferid, S. 279.
2880 BGH, Urt. v. 12.5.1971 IV ZB 52/70, BGHZ 56, 193, 199; BGH, Urt. v. 5.2.1975 IV ZR
90/73, BGHZ 64, 19, 24; BGH, Beschl. v. 13.11.1985 IV b ZB 131/82, FamRZ 1986, 344,
347; BGH, Urt. v. 20.3.1963 VIII ZR 130/61, WM 1963, 506, 507; OLG Celle, Urt. v.
8.5.2003 6 U 208/02, FamRZ 2003, 1876, 1879; OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.11.2005 2 UF
109/03, NJW-RR 2006, 369, 370 (Anpassungslage abgelehnt); LG München I, Beschl. v.
27.4.2005 16 T 21919/04, StAZ 2006, 168, 169; OLG Köln, Urt. v. 8.3.1994 3 U 75/89,
FamRZ 1995, 1200, 1201; OLG Köln, Urt. v. 17.12.1997 27 U 62/97, FamRZ 1999, 298,
299; BayObLG, Beschl. v. 26.10.1995 1Z BR 163/94, FamRZ 1996, 694, 698; OLG Frankfurt, Urt. v. 2.10.1990 4 UF 4/90, NJW-RR 1991, 583; OLG Stuttgart, Urt. v. 4.10.1988
17 UF 131/88, IPRax 1990, 113, 114; OLG Celle, Urt. v. 30.11.1978 5 U 138/76, IPRspr.
1979, Nr. 20, S. 82, S. 86; OLG Hamm, Urt. v. 30.11.1970 3 U 312/68, VersR 1972, 308;
Kegel/Schurig, § 8; Kropholler, § 34; MünchKomm/Sonnenberger, Einl. IPR Rdnr. 593; Palandt/Heldrich, Einl. v. Art. 3 EGBGB Rdnr. 32; Mansel, Festschr. f. Lorenz, S. 689, S. 702;
361
dung einer Rechtsordnung in einem Einzelfall.2881 Die Anpassung wird auch als
ad-hoc-Korrektur gesetzlicher Vorschriften 2882 bezeichnet.2883 Zweck der Anpassung ist es, die Folgen von Normenwidersprüchen zu beseitigen.2884 Solche Normenwidersprüche können entstehen, wenn mehrere Rechtsordnungen nebeneinander
zur Anwendung auf Teilkomplexe eines einheitlichen Lebenssachverhalts berufen
sind.2885 Dieses Phänomen wird auch als dépeçage bezeichnet.2886 Plastisch
spricht Basedow von der Mosaikmethode 2887.
Aufgrund der fehlenden Harmonisierung der aus verschiedenen Rechtsordnungen
entnommenen Normen können Disharmonien 2888 entstehen.2889 Innerhalb einer
Rechtsordnung sind die Normen aufeinander abgestimmt und Konkurrenz- oder
Konfliktprobleme werden durch entsprechende Normen geregelt.2890 Wenn die Kollisionsnormen verschiedene Rechtsordnungen zur Anwendung berufen, füllen die
jeweiligen nationalen Sachnormen ihre ordnende Funktion nicht mehr aus.2891 Daher
können auf der Rechtsfolgenebene Normenwidersprüche auftreten.2892 Traditionell
werden Normenhäufung und Normenmangel unterschieden.2893 Ein Normenmangel
entsteht, wenn die relevanten Normen aller in Erwägung zu ziehenden Rechtsordnungen kollisionsrechtlich nicht berufen werden.2894 Hingegen tritt eine Normenhäufung ein, wenn die einschlägigen Normen der betroffenen Rechtsordnungen nebeneinander anwendbar sind.2895
Der klassische Lehrbuchfall ist notorisch als Witwenfall oder Schwedenfall
bekannt und betrifft die Versorgung des hinterbliebenen Ehegatten im Todesfall
Mansel, VersR 1984, 97; speziell für den Bereich des Gesellschaftsrechts Mansel, Liber
amicorum Kegel, S. 111.
2881 Ferid, Rdnr. 4-70; Neuhaus, S. 353; Raape/Sturm, S. 260; Kropholler, § 34 I.
2882 Dörner, Anm. zu OLG Celle, Urt. v. 8.5.2003 6 U 208/02, FamRZ 2003, 1880, 1881.
2883 Dörner, Anm. zu OLG Celle, Urt. v. 8.5.2003 6 U 208/02, FamRZ 2003, 1880, 1881.
2884 Kropholler, § 34 II 2); Mansel, Festschr. f. Lorenz, S. 689, S. 702.
2885 Kropholler, § 34 I; Mansel, Festschr. f. Lorenz, S. 689, S. 702; Ferid, S. 152; v.
Bar/Mankowski, § 7 Rdnr. 251.
2886 Kegel/Schurig, § 2 II.
2887 Basedow, in: Schlosser, S. 131, S. 151.
2888 Looschelders, Vorb. zu Art. 3-6 EGBGB Rdnr. 58; MünchKomm/Sonnenberger, Einl. IPR
Rdnr. 593.
2889 Looschelders, Vorb. zu Art. 3-6 EGBGB Rdnr. 58.
2890 Kegel/Schurig, § 8 I.
2891 Kegel/Schurig, § 2 II; v. Hoffmann/Thorn, § 6 Rdnr. 31.
2892 Kegel/Schurig, § 2 II, § 8 I.
2893 Kegel/Schurig, § 2 II, § 8 I; v. Bar/Mankowski, § 7 Rdnr. 252 unterscheiden hingegen drei
Fälle, Normenwiderspruch, Normenmangel und Normenhäufung; Kropholler, § 34 IV 2, unterteilt die Anpassungslagen in Normenmangel, Normenhäufung und qualitative Normendiskrepanz.
2894 Kropholler, § 34 III; Neuhaus, S. 356f.; siehe auch die Fallgruppen bei v. Hoffmann/Thorn,
§ 6 Rdnr. 32.
2895 Kropholler, § 34 III.
362
durch das Ehe- und/oder Güterstatut2896. Eine Anpassungslage bei Divergenz von
Erb- und Güterstatut liegt vor, wenn das Güterstatut keine güterrechtliche Beteiligung des Ehegatten am Vermögen des Verstorbenen vorsieht, dafür aber eine erbrechtliche, und das Erbstatut keine erbrechtliche Beteiligung vorsieht, dafür aber
eine güterrechtliche.2897 Das Auseinanderfallen von Erb- und Güterstatut führt zum
Ausschluss einer Versorgung des Ehegatten, mithin zu einem Normenmangel.2898
Gewährt hingegen das Güterstatut einen erhöhten güterrechtlichen Anspruch und
gewährt gleichzeitig das Erbstatut einen erhöhten Erbteil, kommt es zur Normenhäufung.2899
Insgesamt soll die Angleichung dazu dienen, die aufgrund der schematischen Zusammenstückelung der beteiligten Rechte entstandenen Ergebnisse, die im Widerspruch zu den Ergebnissen in reinen Inlandsfällen stehen, harmonisch zusammenzufügen.2900 Es geht darum, Lücken in dem Ineinandergreifen der Vorschriften verschiedener Rechtssysteme zu überwinden.2901
Vorliegend wird der einheitliche Lebenssachverhalt durch das Kollisionsrecht
gleichzeitig dem englischen Gesellschaftsrecht und dem deutschen Deliktsrecht
unterstellt. Hinsichtlich der Haftung des Gesellschafters der LLP gehen die gesellschafts- und deliktsrechtlichen Verweisungen ins Leere, so dass kein Anspruch
gegen den Rechtsanwalt bzw. Gesellschafter besteht. Mithin kommt ein Normenmangel in Betracht.2902
2. Die Angleichung im Spiegel der Literatur
Um die der Diskussion zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen zu illustrieren,
soll die Charakterisierung der Angleichung im Schrifttum skizziert werden. Wengler
hat mit beachtlicher darstellerischer Überzeugungskraft die Angleichung mit der
Herstellung eines Kraftfahrzeuges aus Einzelteilen verschiedener Marken verglichen, bei der sich die einzelnen Bestandteile unterscheiden.2903 Mansel vermittelt
das grundlegende Problem der Anpassung mit beispielhafter Prägnanz: Anpassungsprobleme treten auf, wenn verschiedene Lösungsmodelle für ein Rechtsprob-
2896 Siehe nur Kegel/Schurig, § 2 II, § 8 III; Kegel, Vor Art. 7 Rdnr. 72; Ferid, Rdnr. 4-66 und 4-
74ff.; Dölle, § 13, S. 84; Lüderitz, Rdnr. 192ff.; Rauscher, S. 123f; Looschelders Vor Art. 3-6
EGBGB Rdnr. 58.
2897 Siehe nur Palandt/Heldrich, Vor Art. 3 Rdnr. 32; Kropholler, § 34 III; Dölle, § 13, S. 84.
2898 Siehe nur Palandt/Heldrich, Vor Art. 3 Rdnr. 32; Kropholler, § 34 III; Dölle, § 13, S. 84.
2899 Kropholler, § 34 III.
2900 v. Bar/Mankowski, § 7 Rdnr. 251.
2901 OLG Köln, Urt. v. 8.3.1994 3 U 75/89, FamRZ 1995, 1200, 1201; OLG Celle, Urt. v.
30.11.1978 5 U 138/76, IPRspr. 1979, Nr. 20, S. 82, S. 86.
2902 Ähnlich, aber auf eine Anpassungslage eingehend, Henssler/Mansel, NJW 2007, 1393, 1395f.
2903 Wengler, RCDIP 1954, S. 661, S. 682f.
363
lem in der Welt miteinander konkurrieren und diese Lösungsalternativen jeweils in
unterschiedliche systematische Zusammenhänge eingebettet sind. 2904
Grundlegend hat Goldschmidt gezeigt, dass die Methode der Anpassung integraler Bestandteil des internationalen Privatrechts ist.2905 Goldschmidt beschreibt die
analytische Methode des internationalen Privatrechts bildhaft als Aufteilung eines
Sachverhalts, der Bezüge zu mehreren Rechten aufweist, in mehrere Teile, die jeweils einem Recht unterstehen.2906
Dabei gehe der vom jeweiligen Gesetzgeber bei der gesamtheitlichen Ausgestaltung seiner Privatrechtsordnung stets berücksichtigte Aspekt der Synthese verloren.2907 Dies führe zur führungslosen Zusammenstückung von Fragmenten verschiedener Privatrechtsordnungen 2908, wobei Normenwidersprüche dadurch entstehen, dass buchstäblich die rechte Hand nicht weiß, was die linke tut 2909. An die
Analyse habe sich daher die Synthese als notwendiges Verfahren anzuschließen.2910
Auf dem Gebiet des Kollisionsrechts sei diese Synthese vorrangig Aufgabe des
Richters, da der Normgeber niemals vorauszusehen vermag, zu welchen Ungereimtheiten die Aneinanderfügung verschiedener Rechtsordnungsfragmente Anlaß
geben kann. 2911 Diese richterliche Synthese sei auch als Angleichung bekannt.2912
Die Schwierigkeit der Anpassung wird treffend im Lehrwerk von Raape und
Sturm beschrieben:
Nicht selten hat der Richter nicht eine einzige Rechtsordnung, die inländische oder die ausländische, sondern mehrere anzuwenden. Diese Rechtsordnungen werden oft nicht recht miteinander harmonieren, sie werden sich widersprechen, es werden beide reden, wo nur eine reden sollte, oder es werden beide schweigen, weil jede in dem Gesetzesabschnitt redet, der
nicht zur Anwendung berufen ist. So ergibt sich oft ein Zuviel, oft ein Zuwenig. Bald ist die
Folge eine Normenhäufung, bald eine Normenleere. Die Widersprüche, Lücken und Unstimmigkeiten liegen teils klar zutage, teils sind sie verdeckt und nur ein scharfes Auge und ein
feines Gefühl erkennen und empfinden sie. So heißt es denn bei dieser Gemengelage besonders aufmerksam zu sein und vor allem den Buchstaben und das Schema zu meiden. 2913
3. Problemstellung
Die Angleichung stellt eine Herausforderung dar. Nicht selten führen die Kollisionsnormen zur Unanwendbarkeit bestimmter Normen der beteiligten Rechtsordnun-
2904 Mansel, Liber amicorum Kegel, S. 111, S. 112.
2905 Goldschmidt, Festschr. f. Wolff, S. 203, S. 208ff.; Neuhaus, S. 355; Kropholler, § 34 II 1.
2906 Goldschmidt, Festschr. f. Wolff, S. 203, S. 208.
2907 Goldschmidt, Festschr. f. Wolff, S. 203, S. 209.
2908 Goldschmidt, Festschr. f. Wolff, S. 203, S. 209f.
2909 Goldschmidt, Festschr. f. Wolff, S. 203, S. 210.
2910 Goldschmidt, Festschr. f. Wolff, S. 203, S. 211f.
2911 Goldschmidt, Festschr. f. Wolff, S. 203, S. 212.
2912 Goldschmidt, Festschr. f. Wolff, S. 203, S. 212.
2913 Raape/Sturm, S. 259.
364
gen. Dabei muss nicht zwangsläufig die Problematik eines Normenmangels Relevanz gewinnen. Das obige2914 Beispiel des im Todesfall unversorgten Ehegatten ist
nicht zuletzt aufgrund seiner offenkundigen Unstimmigkeit als klassischer Lehrbuchfall bekannt2915. Dies wirft die Frage auf, welche rechtlichen Erwägungen das
Ergebnis der Rechtsanwendung unstimmig oder unbefriedigend erscheinen lassen
bzw. welche rechtlichen Voraussetzungen an die Feststellung und Behebung eines
Normenmangels zu stellen sind. Die Anpassung ist ein kontroverses Rechtsinstitut
und die Terminologie ist sehr uneinheitlich.2916 Beispielsweise werden im sog.
Witwenfall durchaus verschiedene Lösungen vorgeschlagen.2917
Im Folgenden werden die traditionellen Grundlegungen und moderne Literaturansichten, die hilfreiche Einsichten in die Methodik vermitteln, diskutiert. Weiter werden die bisher für die LLP entwickelten Lösungsansätze vorgestellt. Sodann wird
anhand des traditionellen Ansatzes und unter Berücksichtigung moderner Entwicklungen zur Frage des Bestehens einer Anpassungslage und der Durchführung der
Anpassung Stellung genommen.
II. Traditionelle Grundlegungen
Im Folgenden sind die traditionellen Grundlagen der Angleichung zu erörtern. Dabei
wird im Wesentlichen die klassische Einteilung nach Kegel zugrunde gelegt.
1. Feststellung eines Normenwiderspruchs
Nach Kegel sind der logische Normenwiderspruch, sog. Seinswiderspruch 2918 und
der teleologische Widerspruch, sog. Sollenswiderspruch 2919 zu unterscheiden.2920
Ein Seinswiderspruch liege vor, wenn das gleichzeitige Eintreten der verschiedenen
Rechtsfolgen denkgesetzlich ausgeschlossen ist.2921 Hingegen bestehe ein Sollenswiderspruch, wenn es zweckwidrig sei, dass die verschiedenen Rechtsfolgen nebeneinander vorliegen.2922 Führt die Anwendung zweier Rechtsordnungen zu einem
Ergebnis, das den Intentionen beider Rechte widerspricht, liege ein beiderseitiger
2914 Siehe oben Teil 3 D I 1.
2915 Siehe nur Kegel, Vor Art. 7 Rdnr. 72; Ferid, Rdnr. 4-66 und 4-74ff.; Rauscher, S. 123f;
Coester-Waltjen/Mäsch, S. 239ff., insbesondere S. 254f. (Fall 10).
2916 Vgl. Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 414; siehe nur Looschelders, S. 1ff.;
Dannemann, S. 3ff., S. 219ff.; MünchKomm/Sonnenberger, Einl. IPR Rdnr. 593ff.
2917 Siehe nur die Übersicht bei Dannemann, S. 458.
2918 Kegel/Schurig, § 8 II, S. 359; kritisch zum Begriff des Seinswiderspruchs Looschelders,
S. 117ff.
2919 Kegel/Schurig, § 8 II, S. 359.
2920 Kegel/Schurig, § 8 II.
2921 Kegel/Schurig, § 8 II.
2922 Kegel/Schurig, § 8 II.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die englische Limited Liability Partnership (LLP) kann für in Deutschland niedergelassene Rechtsanwälte eine attraktive Alternative sein. Die Arbeit untersucht die in der Praxis für solche Anwalts-LLPs relevanten berufs-, haftungs-, gesellschafts- und registerrechtlichen Fragen aus internationalprivatrechtlicher und europarechtlicher Perspektive und vergleicht funktional die LLP mit Partnerschaft und GmbH. Insbesondere erörtert die Autorin die Haftung der LLP-Gesellschafter für Berufsfehler sowie die Frage, welche Normen der BRAO Anwendung finden. Die kollisionsrechtlichen Methoden der Substitution und der Anpassung werden diskutiert. De lege ferenda wird eine Neuregelung für das Kollisionsrecht vorgeschlagen.