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pflichtversicherung der Anwalts-LLP. Ein anderes Ergebnis wäre mit dem Europarecht nicht zu vereinbaren.
XII. Ergebnis
Im Ergebnis besteht weder eine Erlaubnispflicht nach dem RBerG bzw. dem RDG
noch ein berufsrechtliches Verbot der LLP als Rechtsberatungsgesellschaft. Auch
eine Umgestaltung des Haftungsregimes durch § 51 a Abs. 2 BRAO erfolgt nicht.
Zudem würden andernfalls erhebliche Verstöße gegen die Niederlassungsfreiheit
vorliegen. § 59 a BRAO ist auf die partnerschaftsäquivalente LLP im Wege der
Substitution anwendbar. Die Beschränkung des Gesellschafterkreises ist grundsätzlich europarechtlich zulässig. Die LLP ist aufgrund fehlender funktionaler Vergleichbarkeit mit der GmbH nicht dem Erfordernis einer Zulassung nach § 59 c
BRAO unterworfen. Überdies wäre dies europarechtlich unzulässig. Auch ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Eine direkte oder indirekte Versicherungspflicht
besteht für die LLP nicht und wäre europarechtlich nicht zulässig.
E. Auftreten als Prozessbevollmächtigte und Postulationsfähigkeit
I. Einleitung
Fraglich ist, inwieweit die englische Anwalts-LLP in Prozessen vor deutschen Gerichten für ihre Mandanten agieren kann. Dabei geht es um die Postulationsfähigkeit
der Gesellschaft und die damit verbundene Möglichkeit, als Prozessbevollmächtigte
aufzutreten. Diese Fragen sind dem Bereich des Prozessrechtrechts zuzuordnen.2276
Damit unterliegen sie der lex fori-Qualifikation und sind nach deutschem Prozessrecht zu beurteilen.2277 Bei den deutschen Rechtsanwaltsgesellschaften ist die Postulationsfähigkeit spezialgesetzlich in § 59 l BRAO für die Rechtsanwalts-GmbH und
in § 7 Abs. 4 PartGG für die Partnerschaft in Ableitung von den Befugnissen der für
sie handelnden Vertreter und Organe bzw. Partner geregelt.2278 Diese Vorschriften
sind prozessrechtlich zu qualifizieren.2279
Die Postulationsfähigkeit der Gesellschaften besteht in gleichem Umfang wie bei
ihren Vertretern, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müs-
2276 Weller/Kienle, DStR 2005, 1102.
2277 BGH, Urt. v. 13.3.2003 VII ZR 370/98, BGHZ 154, 185, 190 = NJW 2003, 1461, 1462
(Überseering): Die Parteifähigkeit unterliegt der lex fori; Weller/Kienle, DStR 2005, 1102;
Schack, Rdnr. 541.
2278 Zöller, vor § 50 ZPO Rdnr. 16.
2279 So Weller/Kienle, DStR 2005, 1102, 1104 hinsichtlich § 4 Abs. 4 PartGG.
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sen.2280 Damit geht gleichzeitig die Möglichkeit einher, die Gesellschaften als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte zu beauftragen. Folglich kann im Anwaltsprozess nicht nur der einzelne Rechtsanwalt, sondern auch die Rechtsanwaltsgesellschaft als Prozessbevollmächtigte auftreten, welche über die Person des Handelnden
mittelbar 2281 postulationsfähig ist.2282
II. Postulationsfähigkeit der LLP
1. Erfordernis der konstitutiven Eintragung
Grundsätzlich wird aufgrund der Partnerschaftsäquivalenz eine Gleichbehandlung
von LLP und Partnerschaft zu fordern sein.2283 Allerdings ist nach einer Ansicht
auch bei funktionaler Vergleichbarkeit eine konstitutive Eintragung der Zweigniederlassung der LLP in das Partnerschaftsregister erforderlich, wenn § 7 Abs. 4
PartGG Anwendung finden soll.2284 Wenn das deutsche Prozessrecht als lex fori die
Postulationsfähigkeit von der Eintragung abhängig mache, müsse dies auch für die
LLP gelten.2285 Nach den Grundsätzen der Substitution sei in § 7 Abs. 4 PartGG nur
die LLP an die Stelle der Partnerschaft zu setzen. Die vorgesehene Registereintragung sei als weitere Bevollmächtigungsvoraussetzung im Verhältnis zur LLP nicht
zu vereinfachen.2286
Dagegen ist einzuwenden, dass im Wortlaut des § 7 Abs. 4 PartGG der Begriff
der Eintragung nicht enthalten ist. Wenn im Wege der Substitution der Begriff der
LLP an die Stelle des Begriffs der Partnerschaft tritt, wäre die folgende Lesweise
gegeben: Die [LLP]2287 kann als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauf-
2280 Zöller, vor § 50 ZPO Rdnr. 16 u. vor § 78 ZPO Rdnr. 7; siehe auch OLG Nürnberg, Beschl.
V. 1.7.2002 10 WF 1088/02, NW 2002, 3715 (zur Anwalts-GmbH).
2281 Zöller, vor § 78 ZPO Rdnr. 7.
2282 Zöller, vor § 78 ZPO Rdnr. 7.
2283 In diesem Sinne wohl, ohne auf das Erfordernis der konstitutiven Eintragung der Zweigniederlassung einzugehen, Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403, S. 423f.; ein Urteil des
LG München I, 25.11.2005 15 HK O 1507/04, NJW 2006, 704, betraf eine US-LLP, die erst
nach Zulassung postulationsfähig ist, s. hierzu Henssler/Mansel, Festschr. f. Horn, S. 403,
S. 423; die Möglichkeit, der LLP die Postulationsfähigkeit nach § 7 IV PartGG einzuräumen,
bejahen auch Weller/Kienle, DStR 2005, 1102, 1103f.; Dahns, NJW-Spezial 2005, 333;
Henssler/Mansel, NJW 2007, 1393, 1398f., nehmen eine europarechtskonforme Erweiterung
von § 7 IV PartGG vor, wobei darauf hingewiesen wird, dass die LLP ebenso wie die Partnerschaft die Postulationsfähigkeit von den in ihr tätigen Berufsträgern ableitet.
2284 Weller/Kienle, DStR 2005, 1102, 1103f.; ähnlich Siems, ZVglRWiss 107 (2008), 60, 72;
Dahns, NJW-Spezial 2005, 333; Henssler/Mansel, NJW 2007, 1393, 1398 legen dar, dass die
Postulationsfähigkeit durch Eintragung in das Partnerschaftsregister erlangt werden könne
und gehen dementsprechend wohl davon aus, dass eine Eintragung erforderlich sei.
2285 Weller/Kienle, DStR 2005, 1102, 1103f.
2286 Weller/Kienle, DStR 2005, 1102, 1103f.
2287 Modifikation durch den Verfasser: Ersetzen des Begriffs Partnerschaft durch LLP .
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die englische Limited Liability Partnership (LLP) kann für in Deutschland niedergelassene Rechtsanwälte eine attraktive Alternative sein. Die Arbeit untersucht die in der Praxis für solche Anwalts-LLPs relevanten berufs-, haftungs-, gesellschafts- und registerrechtlichen Fragen aus internationalprivatrechtlicher und europarechtlicher Perspektive und vergleicht funktional die LLP mit Partnerschaft und GmbH. Insbesondere erörtert die Autorin die Haftung der LLP-Gesellschafter für Berufsfehler sowie die Frage, welche Normen der BRAO Anwendung finden. Die kollisionsrechtlichen Methoden der Substitution und der Anpassung werden diskutiert. De lege ferenda wird eine Neuregelung für das Kollisionsrecht vorgeschlagen.