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pflichtversicherung der Anwalts-LLP. Ein anderes Ergebnis wäre mit dem Europarecht nicht zu vereinbaren.
XII. Ergebnis
Im Ergebnis besteht weder eine Erlaubnispflicht nach dem RBerG bzw. dem RDG
noch ein berufsrechtliches Verbot der LLP als Rechtsberatungsgesellschaft. Auch
eine Umgestaltung des Haftungsregimes durch § 51 a Abs. 2 BRAO erfolgt nicht.
Zudem würden andernfalls erhebliche Verstöße gegen die Niederlassungsfreiheit
vorliegen. § 59 a BRAO ist auf die partnerschaftsäquivalente LLP im Wege der
Substitution anwendbar. Die Beschränkung des Gesellschafterkreises ist grundsätzlich europarechtlich zulässig. Die LLP ist aufgrund fehlender funktionaler Vergleichbarkeit mit der GmbH nicht dem Erfordernis einer Zulassung nach § 59 c
BRAO unterworfen. Überdies wäre dies europarechtlich unzulässig. Auch ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Eine direkte oder indirekte Versicherungspflicht
besteht für die LLP nicht und wäre europarechtlich nicht zulässig.
E. Auftreten als Prozessbevollmächtigte und Postulationsfähigkeit
I. Einleitung
Fraglich ist, inwieweit die englische Anwalts-LLP in Prozessen vor deutschen Gerichten für ihre Mandanten agieren kann. Dabei geht es um die Postulationsfähigkeit
der Gesellschaft und die damit verbundene Möglichkeit, als Prozessbevollmächtigte
aufzutreten. Diese Fragen sind dem Bereich des Prozessrechtrechts zuzuordnen.2276
Damit unterliegen sie der lex fori-Qualifikation und sind nach deutschem Prozessrecht zu beurteilen.2277 Bei den deutschen Rechtsanwaltsgesellschaften ist die Postulationsfähigkeit spezialgesetzlich in § 59 l BRAO für die Rechtsanwalts-GmbH und
in § 7 Abs. 4 PartGG für die Partnerschaft in Ableitung von den Befugnissen der für
sie handelnden Vertreter und Organe bzw. Partner geregelt.2278 Diese Vorschriften
sind prozessrechtlich zu qualifizieren.2279
Die Postulationsfähigkeit der Gesellschaften besteht in gleichem Umfang wie bei
ihren Vertretern, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müs-
2276 Weller/Kienle, DStR 2005, 1102.
2277 BGH, Urt. v. 13.3.2003 VII ZR 370/98, BGHZ 154, 185, 190 = NJW 2003, 1461, 1462
(Überseering): Die Parteifähigkeit unterliegt der lex fori; Weller/Kienle, DStR 2005, 1102;
Schack, Rdnr. 541.
2278 Zöller, vor § 50 ZPO Rdnr. 16.
2279 So Weller/Kienle, DStR 2005, 1102, 1104 hinsichtlich § 4 Abs. 4 PartGG.
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References
Zusammenfassung
Die englische Limited Liability Partnership (LLP) kann für in Deutschland niedergelassene Rechtsanwälte eine attraktive Alternative sein. Die Arbeit untersucht die in der Praxis für solche Anwalts-LLPs relevanten berufs-, haftungs-, gesellschafts- und registerrechtlichen Fragen aus internationalprivatrechtlicher und europarechtlicher Perspektive und vergleicht funktional die LLP mit Partnerschaft und GmbH. Insbesondere erörtert die Autorin die Haftung der LLP-Gesellschafter für Berufsfehler sowie die Frage, welche Normen der BRAO Anwendung finden. Die kollisionsrechtlichen Methoden der Substitution und der Anpassung werden diskutiert. De lege ferenda wird eine Neuregelung für das Kollisionsrecht vorgeschlagen.