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lassung einer LLP ist im Partnerschaftsregister des Gerichts, in dessen Bezirk die
Zweigniederlassung besteht, einzutragen.1770 Die Eintragung hat auch den Ort und,
sofern vorhanden, einen Zweigniederlassungszusatz zu enthalten.1771 Die Errichtung
der Zweigniederlassung ist ein tatsächlicher Vorgang. Dabei entfaltet die Eintragung
lediglich deklaratorische Wirkung.1772
VIII. Europarechtliche Zulässigkeit
Die Pflicht zur Eintragung der Zweigniederlassung der englischen LLP in das Partnerschaftsregister müsste mit der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43, 48 EGV
vereinbar sein. Die Eintragungspflicht betrifft die Gesellschaft als solche und die
Modalitäten ihrer Niederlassung, indem sie die Registrierung ihrer Zweigniederlassung im Inland einfordert. Daher ist diese Verpflichtung als konkret auf die Gesellschaft bezogene Regelung einzustufen. Nicht zuletzt verdeutlicht der Umstand, dass
für Kapitalgesellschaften die Elfte Richtlinie erlassen wurde, die niederlassungsrechtliche Brisanz der Eintragungspflicht. Das Erfordernis der Eintragung ist auch
konkret geeignet, die Niederlassungsfreiheit durch Gründung von Zweigniederlassungen weniger attraktiv zu machen und somit zu beschränken1773.
Doch ist eine Rechtfertigung anhand des vierstufigen Rechtfertigungsstandards
des EuGH1774 zu bejahen. Die Pflicht zur Eintragung von Zweigniederlassungen
besteht auch für inländische Partnerschaften1775, so dass keine Diskriminierung erfolgt. Zudem geht es um den Schutz Dritter, welcher auch in der Elften Richtlinie1776
über Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften seinen Niederschlag gefunden
hat. Die Verhältnismäßigkeit liegt unproblematisch vor.
Dies gilt auch hinsichtlich der mit der Eintragung verbundenen Kosten1777. Der
EuGH hat bisher nur in Bezug auf die Ltd festgestellt, dass die Pflicht zur Zahlung
eines Kostenvorschusses bei Eintragung der Zweigniederlassung mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.1778 Auch die LLP hat, wie die Partnerschaft, die Kosten
der Erfüllung der europarechtlich zulässigen Eintragungspflicht zu tragen.
1770 § 5 Abs. 2 PartGG; § 13 d Abs. 1 HGB.
1771 § 5 Abs. 2 PartGG, § 13 d Abs. 2 HGB; § 5 Abs. 2 PRV.
1772 MünchKomm/Krafka, HGB I, § 13 d HGB Rdnr. 10 u. 24; siehe auch Baumbach/Hopt/Hopt,
§ 13 HGB Rdnr. 6.
1773 Zum Begriff der Beschränkung s. EuGH, Rs. C-55/95 (Gebhard), Slg. 1995, I-4165, Ziff. 37.
1774 EuGH, Rs. C-55/94 (Gebhard), Slg. 1995, I-4165, Ziff. 37; EuGH, Rs. 33/74 (van Binsbergen), Slg. 1974, 1299, Ziff. 32; Streinz, Rdnr. 804.
1775 § 5 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 13 d HGB.
1776 Siehe die einführenden Erwägungen der Elften Richtlinie; zum Aspekt des Verkehrsschutzes
bei § 13 d HGB s. Baumbach/Hopt/Hopt, § 13 d HGB Rdnr. 1; zur Irrelevanz der Elften
Richtlinie für die LLP siehe oben Teil 2 C VI.
1777 §§ 79, 79 a KostO, § 1 PRV i. V. m. Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV) v.
20.9.2004, BGBl. 2004 I 2562.
1778 EuGH, Urt. v. 1.6.2006, Rs. C-453/04 (innoventif Limited), Slg. 2006, I-4929 = GmbHR
2006, 707 m. Anm. Wachter, GmbHR 2006, 709.
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IX. Fehlende Eintragung in das Partnerschaftsregister
1. Kollisions- und materiellrechtliche Ausgangslage
Fraglich ist, welche Konsequenzen an die Unterlassung der Eintragung der Zweigniederlassung einer LLP geknüpft werden können. Die Anwendung der registerrechtlichen Vorschriften als lex fori ist kollisionsrechtlich gegeben.1779 Auf Tatbestandsebene ist durch Substitution die für die Partnerschaft greifende Sanktion des
Zwangsgeldes1780 auf die LLP übertragbar.
Weiterhin ist zu prüfen, ob sich die Mitglieder der LLP bei fehlender Eintragung
der Zweigniederlassung auf Haftungsbeschränkungen, die nach dem englischen
Gründungsrecht greifen, berufen können. Da die LLP, wie eine Partnerschaft in
Deutschland, bereits in England registriert worden ist und den dortigen Offenlegungspflichten nachgekommen ist, ist dies zu bejahen. Schließlich ist in Deutschland im Verhältnis zu EU-Auslandsgesellschaften mittlerweile der Übergang zur
Gründungstheorie vollzogen worden, so dass das englische Gründungsrecht Gesellschaftsstatut ist.1781 Der Regelungsbereich des Personalstatuts umfasst die Gründungsvorgänge und auch die Frage der Handelndenhaftung im Stadium der Vorgesellschaft.1782 Nach englischem Recht ist die LLP rechtswirksam gegründet worden,
und die damit verbundene Haftungsbeschränkung greift.
Die frühere Rechtsprechung wandte § 11 GmbHG bei der englischen Ltd an. Dies
geschah im Zusammenhang mit der Anwendung der Sitztheorie.1783 Es wurde darauf
abgestellt, dass die Auslandsgesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland nicht
rechtsfähig sei1784 und auch nicht ins deutsche Register eingetragen worden sei1785.
Daher sei die Norm des § 11 Abs. 2 GmbHG, die vor Eintragung eine Handelndenhaftung begründet, anwendbar.1786
Zwar scheitert eine Anwendbarkeit von § 11 Abs. 2 GmbHG1787 bereits an der
fehlenden Vergleichbarkeit von LLP und GmbH1788 und dem Übergang zur Grün-
1779 Siehe oben Teil 2 C I.
1780 § 5 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 14 HGB.
1781 Siehe oben Teil 2 B V 2 d) aa), bb), dd).
1782 MünchKomm/Kindler, IntGesR Rdnr. 523 u. 527ff.
1783 OLG Oldenburg, Urt. v. 4.4.1989 12 U 13/89, NJW 1990, 1422, 1423; KG, Urteil v.
13.6.1989 6 U 591/89, NJW 1989, 3100, 3101.
1784 OLG Oldenburg, Urt. v. 4.4.1989 12 U 13/89, NJW 1990, 1422, 1423; KG, Urteil v.
13.6.1989 6 U 591/89, NJW 1989, 3100, 3101.
1785 KG, Urteil v. 13.6.1989 6 U 591/89, NJW 1989, 3100, 3101.
1786 OLG Oldenburg, Urt. v. 4.4.1989 12 U 13/89, NJW 1990, 1422, 1423; KG, Urteil v.
13.6.1989 6 U 591/89, NJW 1989, 3100, 3101.
1787 Die Anwendung von § 11 Abs. 2 GmbHG würde dazu führen, dass die Partner eine unbegrenzte persönliche Handelndenhaftung für ihr Handeln im Namen der Gesellschaft vor Eintragung treffen würde. § 11 Abs. 2 GmbHG sieht für das Stadium der Vorgesellschaft eine
Haftung von Geschäftsführern oder Personen, die wie ein Geschäftsführer erkennbar für
die künftige GmbH tätig werden, vor, s. Baumbach/Hueck/Hueck/Fastrich, § 11 GmbHG
Rdnr. 45ff.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die englische Limited Liability Partnership (LLP) kann für in Deutschland niedergelassene Rechtsanwälte eine attraktive Alternative sein. Die Arbeit untersucht die in der Praxis für solche Anwalts-LLPs relevanten berufs-, haftungs-, gesellschafts- und registerrechtlichen Fragen aus internationalprivatrechtlicher und europarechtlicher Perspektive und vergleicht funktional die LLP mit Partnerschaft und GmbH. Insbesondere erörtert die Autorin die Haftung der LLP-Gesellschafter für Berufsfehler sowie die Frage, welche Normen der BRAO Anwendung finden. Die kollisionsrechtlichen Methoden der Substitution und der Anpassung werden diskutiert. De lege ferenda wird eine Neuregelung für das Kollisionsrecht vorgeschlagen.