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tracht kommen. Im Folgenden sind die Bestimmung des richtigen Registers sowie
die Folgen bei unterlassener Eintragung zu erörtern.
II. Problematik der Ermittlung des richtigen Registers
1. Handelsregister
a) Einleitung
In den §§ 13 d - 13 g HGB wird die Eintragung der inländischen Zweigniederlassungen von ausländischen Unternehmen in das Handelsregister geregelt.1084 Durch
diese Normen wurde die Elfte Richtlinie umgesetzt1085, die grundsätzlich abschlie-
ßende Vorgaben enthält1086 und die Eingliederung von Zweigniederlassungen in
nationale Systeme bezweckt.1087 Zudem ist eine richtlinienkonforme Auslegung1088
der §§ 13 - 13 g HGB geboten.1089 Doch gilt auch im Anwendungsbereich der Richtlinie als europäisches Sekundärrecht der Vorrang des primären Gemeinschaftsrechts,
dessen wichtigster Bestandteil die Gemeinschaftsverträge sind.1090
b) Begriff der ausländischen Gesellschaft
In § 13 d HGB werden Unternehmen mit Sitz im Ausland als Normadressaten genannt. Ferner existieren ergänzende Regelungen für Kapitalgesellschaften mit Sitz
im Ausland im Allgemeinen (§ 13 e HGB), für die AG (§ 13 f HGB) und für die
GmbH (§ 13 g HGB) mit Sitz im Ausland. Problematisch ist, dass sich der Gesetzeswortlaut auf Gesellschaften mit Sitz im Ausland bezieht. Ein ausländischer Verwaltungssitz ist bei ausschließlicher Nutzung der LLP in Deutschland nicht vorhanden. Auch in Art. 1 Abs. 1 Elfte Richtlinie werden Gesellschaften, die dem Recht
eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, als Adressaten der Offenlegungspflicht
vorgegeben. Dabei wird die Frage, ob eine Gesellschaft fremdem Recht unterliegt,
durch das nationale Kollisionsrecht beantwortet.1091 Somit bezogen sich die Begriffe
Hauptniederlassung und Sitz ursprünglich auf den tatsächlichen Verwaltungssitz.1092
1084 MünchKomm/Krafka, HGB I, § 13 d HGB Rdnr. 2.
1085 Eidenmüller/Rehberg, § 5 Rdnr. 74; Hirte/Bücker/Mankowski/Knöfel, § 13 Rdnr. 8.
1086 EuGH, Rs. C-167/01 (Inspire Art), Slg. 2003, I-10155, Ziff. 66ff.
1087 Hirte/Bücker/Mankowski/Knöfel, § 13 Rdnr. 8.
1088 Zur richtlinienkonformen Auslegung s. EuGH, verb. Rs. C-397/01 (Pfeiffer) bis C-403/01,
Slg. 2004, I-8835.
1089 Hirte/Bücker/Mankowski/Knöfel, § 13 Rdnr. 8.
1090 Oppermann, § 6 Rdnr. 12f.
1091 MünchKomm/Kindler, IntGesR Rdnr. 898.
1092 MünchKomm/Kindler, IntGesR Rdnr. 898.
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Da mittlerweile die Gründungstheorie in Deutschland im Fall von EU-
Auslandsgesellschaften anwendbar ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine ausländische Hauptniederlassung bzw. ein ausländischer Verwaltungssitz besteht1093
und von einer rechtsfähigen Auslandsgesellschaft nach Maßgabe der klassischen
Sitztheorie auszugehen ist. Mithin sind die §§ 13 d ff. HGB im Fall von Gesellschaften aus dem EU-Ausland anwendbar.1094 Dies entspricht auch dem Grundsatz der
richtlinienkonformen Auslegung.1095
c) Begriff der Zweigniederlassung
Ferner ist problematisch, welche registermäßige Erfassung zu erfolgen hat, wenn die
Zweigniederlassung faktisch die Hauptniederlassung des ausländischen Unternehmens ist. Schließlich regeln §§ 13 d ff. HGB ausdrücklich nur die Eintragung von
Zweigniederlassungen. In dem Urteil Inspire Art hat der EuGH bei Errichtung einer
Zweigniederlassung als de facto Hauptniederlassung die Elfte Richtlinie angewendet.1096 Somit wird bei ausschließlicher Tätigkeit im Zuzugsstaat auf die Elfte Richtlinie zurückgegriffen.1097 Folglich hat die Eintragung als Zweigniederlassung zu
erfolgen, auch wenn es sich eigentlich um die Hauptniederlassung der Gesellschaft
handelt.1098 Im Übrigen ist aufgrund praktischer Erwägungen die Eintragung als
Zweigniederlassung vorzugswürdig.1099
Überdies sieht das MoMiG für die GmbH die Pflicht zur Eintragung einer inländischen Geschäftsanschrift1100 und eine damit verbundene Zustellungserleichterung
vor.1101 Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass durch diese Reform
das Erfordernis des inländischen Verwaltungssitzes wegfällt.1102 Die Pflicht zur
Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift führt das MoMiG nicht nur im
GmbHG ein. Augenscheinlich wird wegen einer vergleichbaren Interessenlage für
Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen i. S. v. § 13 d HGB durch eine
Änderung dieser Norm die Angabe einer inländischen Geschäftsanschrift vorgesehen, um eine Zustellungserleichterung zu erreichen.1103
1093 MünchKomm/Kindler, IntGesR Rdnr. 898.
1094 MünchKomm/Kindler, IntGesR Rdnr. 898.
1095 MünchKomm/Kindler, IntGesR Rdnr. 898.
1096 EuGH, Rs. C-167/01 (Inspire Art), Slg. 2003, I-10155, Ziff. 55-72.
1097 Eidenmüller/Rehberg, § 5 Rdnr. 18; Behrens, IPRax 2004, 20, 24.
1098 AG Duisburg, Beschl. v. 12.9.2003 62 IN 227/03, NZG 2003, 1072, 1073; Hirte/Bücker/Mankowski/Knöfel, § 13 Rdnr. 11; Eidenmüller/Rehberg, § 5 Rdnr. 18; Lutter/Schmidt, S. 18; Wachter, GmbHR 2004, 88, 93; Wachter, GmbHR 2006, 793f.
1099 Eidenmüller/Rehberg, § 5 Rdnr. 18.
1100 § 8 Abs. 4 GmbHG n. F.
1101 Nach § 15 a HGB n. F; s. hierzu Römermann, GmbHR 2006, 673, 679f.
1102 § 4 a GmbHG n. F.; s. Römermann, GmbHR 2006, 673, 678f. und BMJ, Pressemitteilung v.
29.5.2006.
1103 § 13 d HGB n. F.; vgl. BR-Drucks. 354/07, MoMiG-RegE, Begr., Zu Art. 3, S. 112.
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Die Begründung des MoMiG legt ausführlich dar, dass aufgrund der Rechtsprechung des EuGH die inländische Niederlassung einer Auslandsgesellschaft auch
dann eine Zweigniederlassung im Sinne des HGB ist, wenn sie de facto die Hauptniederlassung ist.1104 Es handele sich um normale Auslandsgesellschaften, die nicht
mehr als Scheinauslandgesellschaften bezeichnet werden könnten.1105 Insgesamt
müsste die Eintragung ins Handelsregister erfolgen, wenn die LLP zu den von
§§ 13 d ff. HGB erfassten Gesellschaften zählt.
2. Partnerschaftsregister
Alternativ könnte die LLP ins Partnerschaftsregister einzutragen sein. Die in § 5
Abs. 2 PartGG enthaltene Verweisung auf § 13 d HGB ebnet den Weg für die Eintragung partnerschaftsähnlicher ausländischer Rechtsformen ins Partnerschaftsregister. Daher besteht für Zweigniederlassungen von ausländischen Gesellschaften, die
der Partnerschaftsgesellschaft entsprechen, eine Eintragungspflicht.1106 Auf die vorstehenden Ausführungen zur unmittelbaren Anwendung von § 13 d HGB, insbesondere bezüglich der Konsequenzen des Übergangs zur Gründungstheorie und zur
europarechtlich begründeten Gleichstellung von Zweigniederlassungen und faktischen Hauptniederlassungen kann verwiesen werden, da die Niederlassungsfreiheit
für die LLP ebenso gilt wie für andere Auslandsgesellschaften.1107
III. Grundlagen der Substitution
Um zu ermitteln, in welches Register die LLP einzutragen ist, ist die Methode der
Substitution anzuwenden.1108 Anschaulich beschreibt Mansel den Vorgang der Substitution:
Die Grundsätze der Substitution beantworten die Frage, wann eine rechtlich geprägte Tatbestandsvoraussetzung (Systembegriff) einer Sachnorm (Ausgangsnorm) als vorliegend angesehen werden kann, auch wenn die rechtlichen Umstände, die unter diese Tatbestandsvoraussetzung subsumiert werden, unter einem anderen Recht erfüllt wurden. Ob ein in einer Sachnorm
enthaltener Systembegriff eine bestimmte im Inland zu beachtende sachrechtliche Erscheinung
1104 BR-Drucks. 354/07, MoMiG-RegE, Begr., Zu Art. 3, S. 111f.
1105 BR-Drucks. 354/07, MoMiG-RegE, Begr., Zu Art. 3, S. 112.
1106 Henssler/Prütting/Henssler, § 5 PartGG Rdnr. 6; Dahns, NJW-Spezial 2005, 333.
1107 Siehe oben Teil 2 B II 1.
1108 Zumeist wird das Ergebnis festgestellt, ohne dass eine ausführliche kollisionsrechtliche
Begründung erfolgt, s. die Befürwortung der Eintragung ins Partnerschaftsregister durch
BRAK, Empfehlung des Ausschusses Internationale Sozietäten, BRAK-Mitt. 4/2005, 182;
Dahns, NJW-Spezial 2005, 333; Henssler/Mansel, NJW 2007, 1393, 1399; Weller/Kienle,
DStR 2005, 1060, 1064.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die englische Limited Liability Partnership (LLP) kann für in Deutschland niedergelassene Rechtsanwälte eine attraktive Alternative sein. Die Arbeit untersucht die in der Praxis für solche Anwalts-LLPs relevanten berufs-, haftungs-, gesellschafts- und registerrechtlichen Fragen aus internationalprivatrechtlicher und europarechtlicher Perspektive und vergleicht funktional die LLP mit Partnerschaft und GmbH. Insbesondere erörtert die Autorin die Haftung der LLP-Gesellschafter für Berufsfehler sowie die Frage, welche Normen der BRAO Anwendung finden. Die kollisionsrechtlichen Methoden der Substitution und der Anpassung werden diskutiert. De lege ferenda wird eine Neuregelung für das Kollisionsrecht vorgeschlagen.