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Ausweisung gefragt. In Form einer letzten offenen Frage konnten die Betroffenen
sonstige Bemerkungen machen.
4.3.2 Die Ermittlung der Befragten
Aufgrund des Datenschutzes ist es kaum denkbar, einem Doktoranden persönliche Daten über Ausgewiesene bzw. Abgeschobene und somit ihren Aufenthaltsort mitzuteilen. Demzufolge war es bei den Behörden nicht möglich, Angaben zu
Anschrift und Aufenthaltsort der Betroffenen zu erhalten, zumal diesen die aktuelle Anschrift der Betroffenen regelmäßig gar nicht bekannt ist.
Auch Nichtregierungsorganisationen, die sowohl bundesweit als auch landesweit
im gesellschaftspolitischen Themenbereich »Migration« tätig sind, konnten
keine Angaben hierzu machen. Auffallend ist, dass die Thematik der Ausweisung
und Abschiebung von Migranten der zweiten und dritten Generation bei Nichtregierungsorganisationen eher einen marginalen Stellenwert einnimmt. Die Interessenschwerpunkte liegen hier eindeutig im Bereich der Ausweisung und Abschiebung von Flüchtlingen. Es konnte lediglich ein italienischer Verein in Stuttgart ausfindig gemacht werden, der sich um die Belange von italienischen Betroffenen kümmert.540 Jedoch konnten auch hier aufgrund der juristischen Schranken
keine konkreten Informationen erlangt werden.
Anfragen bei den Botschaften der EU-Mitgliedstaaten und einiger ihrer Konsulate ergaben aus denselben datenschutzrechtlichen Gründen keine Erfolge.
Gleiches traf für die türkische Botschaft zu.
Eine weitere Vorgehensweise stellte die Anfrage bei Rechtsanwälten dar. Hierbei wurden Rechtsanwälte kontaktiert, die im Bereich des Ausländerrechts tätig
sind. Diese wurden danach gebeten, ihre betroffenen Mandanten im Passstaat
anzuschreiben und sie zur Teilnahme am Interview zu ermuntern. Im Zuge dieser
Methode wurde im Ergebnis aber leider nur ein ausgefüllter Fragebogen von Seiten eines Rechtsanwalts übersandt.
Gleichzeitig wurden Migrantenvereine und -organisationen aus den unterschiedlichsten gesellschaftspolitischen Tätigkeitsbereichen kontaktiert. Es konnte festgestellt werden, dass sich vor dem Hintergrund der Forschungsthematik der Zugang zu türkischen Vereinen und Organisationen weitaus einfacher gestaltet, als
zu griechischen und italienischen. Es wurden hauptsächlich in türkischen Kulturvereinen Handzettel mit dem Anliegen der Forschungsarbeit am schwarzen Brett
angebracht. Allein durch die rege Teilnahme einer türkischen Religionsgemeinschaft wurden Handzettel in über 200 bundesweiten Treffpunkten dieses Vereins
verteilt. Jedoch ergaben sich hieraus leider keine Erfolge.
540 C.T.I.M.-Germania; Comitato Tricolore per gli Italiani nel Mondo.
240
Des Weiteren wurde im eigenen Freundes- und Bekanntenkreis nachgeforscht.
Hieraus ergaben sich Kontakte zu Angehörigen oder zu Bekannten von Betroffenen, die letztendlich zu Interviews führten. In der Regel wurde innerhalb dieser
Personengruppen die Forschungsabsicht durch Mundpropaganda verbreitet.
Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass sich lediglich Personen aus dem
türkischen Kulturkreis meldeten und einen betroffenen Bekannten nannten. Auch
wenn dies vor dem Hintergrund der Ausweisungszahlen von türkischen Staatsangehörigen nicht überraschend ist, so ist doch festzustellen, dass trotz aller
Anstrengungen nahezu keine Kontakte zu dem griechischen oder italienischen
Umfeld vermittelt werden konnten. Hintergrund hiervon ist die subjektive
Bedeutsamkeit der Ausweisung für Migrantenfamilien. Es konnte festgestellt
werden, dass in der Regel die Ausweisung bzw. Abschiebung eines Familienmitglieds als »Schande« aufgefasst und somit darüber nicht geredet wurde. Dies
konnte bei allen Familienangehörigen der Interviewten beobachtet werden.
Mehrmalige Kontaktaufnahmen und Gespräche waren erforderlich, um das Vertrauen dieser zu gewinnen und die Kontaktaufnahme zum Betroffenen in die Türkei herzustellen.
4.3.3 Fallbeispiele
Bei allen Betroffenen handelt es sich ausschließlich um Männer. Diese kamen aus
den unterschiedlichsten Großstädten Deutschlands. Fünf der zehn Interviews
wurden am Telefon und zwei in persönlichen Gesprächen geführt. Drei weitere
Fragebögen wurden in meiner Abwesenheit von den Betroffenen selbst ausgefüllt
und postalisch übersandt.
4.3.3.1 Fallbeispiel 1: Der Fall A
Der türkische Staatsangehörige A reiste im Jahre 1985 im Alter von drei Jahren
nach Deutschland ein. Hier lebte er im Haushalt seiner Eltern. Beide Elternteile
sind türkische Staatsbürger und besitzen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Während der Vater voll berufstätig ist und wenig Zeit mit der Familie verbringt,
ist seine Ehefrau nicht berufstätig und hat die Möglichkeit, sich der Erziehung des
Sohnes zu widmen.
Die Familie pflegt gesellschaftliche Kontakte zu ausländischen Mitbürgern,
jedoch darüber hinaus auch zu deutschen Familien. Dies ist mit Sicherheit als
Folge des sehr geringen Ausländeranteils im Wohngebiet der Familie zu sehen;
dieser lag bei unter zehn Prozent.
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References
Zusammenfassung
Für straffällige Ausländer, die in Deutschland geboren oder im Kindesalter eingereist sind, stellt sich eine Ausweisung regelmäßig als „Doppelbestrafung“ dar. Auch die Verwurzelung im Bundesgebiet schützt nach nationalen Maßstäben hiervor nur begrenzt. Betrachtet man das sozioökonomische Profil der Ausgewiesenen, so zeigt sich, dass diese fast ausnahmslos der sog. Unterschicht angehören. Bildungsarmut, Arbeits- und Perspektivlosigkeit sowie der damit einhergehende unsichere Aufenthaltsstatus bestimmen ihr Leben. Im Gegensatz zum bisherigen nationalen Ausländerrecht stellt der Europäische Ausweisungsschutz nun insbesondere für Unionsbürger und assoziationsbegünstigte türkische Staatsangehörige stärker auf faktische Bindungen in der „Heimat“ ab. Aus sozialwissenschaftlicher Perspektive ist nachweisbar, dass er hierdurch ausgesprochen effektiv wirkt und die Ausweisungszahlen in der Ausländerpraxis deutlich reduziert hat.