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3.4.2 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Eine Ausweisung ist immer am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren.
Dieser impliziert, dass die ordnungsrechtliche Maßnahme – welche die Ausweisung bzw. Abschiebung darstellt – geeignet, erforderlich und angemessen sein
muss.
Wann die Ausweisung geeignet ist, wird anhand der erzielbaren bzw. der erzielten
Gefahrenabwehr ermittelt. Die getroffene Maßnahme muss also in der Lage sein,
die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Von entscheidender Bedeutung ist, dass der Zweck, den die Ausweisung verfolgt, fortdauern
muss. Solange die konkrete Beeinträchtigung andauert, ist die Ausweisung geeignet. Diese Voraussetzung ist beispielsweise gegeben, wenn ein Drogenabhängiger nicht zur Rehabilitation bereit ist.
Eine Ausweisung ist erforderlich, wenn keine mildere Maßnahme zur Verwirklichung des Ausweisungszwecks zur Verfügung steht.
Eine Ausweisung ist angemessen, wenn die dadurch herbeigeführten Nachteile
nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg stehen. Familiäre Folgewirkungen für den Ausländer sind hierbei neben den Staatsinteressen zur Wahrung
des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen.326
Das Aufenthaltsgesetz erkennt die Härte einer Ausweisung und die damit verbundenen Folgen für einen gewissen Personenkreis von Ausländern an. Hierfür
wird im Ausländerrecht ein »Messinstrument« eingesetzt, das die Verhältnismä-
ßigkeit der Ausweisung ermitteln soll. Die Grundannahme besteht primär darin,
dass lange Aufenthaltszeiten und somit sozioökonomische Aspekte einen erhöhten Ausweisungsschutz zur Folge haben müssen. Als Instrument, welches diese
Kriterien berücksichtigt, wird der Aufenthaltsstatus, den der Ausländer besitzt,
eingesetzt. So definiert § 56 AufenthG einen Personenkreis mit besonderem Ausweisungsschutz. Das bedeutet, dass mit einem hohen Aufenthaltsstatus zugleich
ein erhöhter Ausweisungsschutz einhergeht. Das Aufenthaltsgesetz geht hierbei
von der Annahme aus, dass je höher der Aufenthaltsstatus ist, umso intensiver
und stärker die Bindungen des Ausländers an die Bundesrepublik sind, ebenso
wie die Folgen der Ausweisung für den Ausländer. Allerdings ist Ausländer nicht
gleich Ausländer, insbesondere, wenn die Europäische Union ins Spiel kommt.
3.5 Europarechtlicher Ausweisungsschutz
Die Ausweisung eines Unionsbürgers ist heute nur noch unter engen Voraussetzungen möglich. Dies folgt aus dem Grundverständnis der Europäischen Union:
326 Vgl. Renner, Günter (2005), Ausländerrecht – Kommentar, 8. Aufl., München, S. 450.
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Ein Binnenraum ohne Grenzen für Mensch, Ware, Dienstleistungen und Kapital.
Verwirklicht wird dieser grenzenlose Binnenraum für den Unionsbürger durch die
Freizügigkeit gemäß Art. 18 EG. Weiterhin werden dem Unionsbürger die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 39 EG und das Niederlassungsrecht gemäß Art. 43 EG gewährt.327 Jedoch kann die Freizügigkeit von Unionsbürgern gemäß Art. 39 Abs. 3 EG eingeschränkt werden.328 Im folgenden werden
die Bestimmungen zum nationalen Ausweisungsschutz für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger dargestellt, die vom europäischen Gesetzgeber normiert und
in das deutsche AufenthG/EWG umgesetzt wurden. Im Anschluss hieran werden
die Neuregelungen des Freizügigkeitsgesetzes und ihre rechtlichen Auswirkungen betrachtet.
3.5.1 Besonderer Ausweisungsschutz für Unionsbürger nach dem alten
AufenthG/EWG
Der besondere Ausweisungsschutz für Unionsbürger resultierte ursprünglich insbesondere aus § 12 AufenthG/EWG, der die EWG-Richtlinie 64/221 in innerstaatliches Recht umsetzte.329 Hiernach durfte die Ausweisung eines Unionsbürgers lediglich aufgrund von spezialpräventiven Gründen erfolgen, das heißt, eine
Ausweisung war nur dann möglich, wenn vom persönlichen Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung ausging.330 Eine
Ausweisung aufgrund von generalpräventiven Gründen war mithin generell nicht
erlaubt.331 Ferner durfte eine Ausweisung gemäß § 12 Abs. 2 AufenthG/EWG
nicht aus wirtschaftlichen Gründen erfolgen, was somit die Ausweisung eines
Unionsbürgers wegen Obdachlosigkeit gemäß § 46 Nr. 5 AuslG, wegen Sozialhilfebedürftigkeit gemäß § 46 Nr. 6 AuslG oder der Inanspruchnahme von Jugendhilfe im Sinne des § 46 Nr. 7 AuslG nicht zuließ.332 Jedoch differenzierte das
327 Vgl. Bergmann, Jan (2001), Recht und Politik der Europäischen Union – Der Integrationsverbund vor der Osterweiterung, 1. Aufl, Grevenbroich, S. 247 ff.
328 Eine Ausweisung auf Lebenszeit ist allerdings gemeinschaftsrechtswidrig. Vgl. EuGH,
Urteil vom 19.1.1999 – Rs. C-348/96 (Calfa).
329 Das AufenthG/EWG stand jedoch unter dem Vorrang des EG-Rechts, weshalb die entsprechenden Regelungen nur deklaratorische Wirkung entfalteten. Gemäß § 2 Abs. 2 AuslG
und § 15 AufenthG/EWG fand das AuslG und die auf Grund des AuslG erlassenen Verordnungen nur Anwendungen, wenn das Gemeinschaftsrecht und das AufenthG/EWG
keine abweichenden Bestimmungen enthielten. Vgl. hierzu Brinkmann, Gisbert (1995),
Beendigung des Aufenthalts von EG-Bürgern, in: Barwig, Klaus (Hrsg.), Ausweisung im
demokratischen Rechtsstaat: Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 1995, Baden-Baden,
S. 157.
330 Vgl. § 12 Abs. 3 AufenthG/EWG.
331 Vgl. hierzu den Fall Nazl?; EuGH, Urteil vom 20.2.2000 – Rs. C-340/97 (Nazl?), in:
InfAuslR 4/2000, S. 161-165.
332 Vgl. Wollenschläger, Michael/Schraml, Alexander (1992), Zum Recht der Ausweisung im
neuen Ausländergesetz, in: ZAR 2/1992, S. 73 f.
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AufenthG/EWG beim besonderen Ausweisungsschutz nach Unionsbürgern mit
befristeter und unbefristeter Aufenthaltserlaubnis-EG.
3.5.1.1 Unionsbürger mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis-EG
Unionsbürger mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis-EG konnten den Regelungen des § 47 Abs. 1 AuslG und § 47 Abs. 2 AuslG unterfallen.333 Demzufolge
erging eine Zwingende bzw. Regel-Ausweisung. Jedoch konnte gemäß § 12 Abs.
4 AufenthG/EWG eine strafrechtliche Verurteilung allein eine Ausweisung nicht
begründen. Die Interessen des Betroffenen waren zu beachten und mit den Interessen der Bundesrepublik (Aufenthaltsbeendigung) abzuwägen. Auch im Falle
einer zwingenden Ausweisung musste also bei einem Unionsbürger – im Gegensatz zu einem Drittstaater – überprüft werden, wie hoch die Wiederholungsgefahr
war und ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wurde.334
3.5.1.2 Unionsbürger mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EG (§ 7a
AufenthG/EWG)
Freizügigkeitsberechtigte Ausländer mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EG konnten nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung ausgewiesen werden.335 Insoweit waren sie den in § 48 Abs. 1 Nr.
1 bis Nr. 6 AuslG genannten Ausländern gleichgestellt. Demzufolge wurde bei
den Inhabern einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EG beim Vorliegen von
schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäß § 47
Abs. 1 und Abs. 2 AuslG eine Herabstufung des Entscheidungsrahmens gemäß
§ 47 Abs. 3 AuslG vollzogen. Auch in diesem Fall war die Wiederholungsgefahr
zu prognostizieren und die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung zu überprüfen.
3.5.2 Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen
Ausweisungspraxis gegenüber Unionsbürger
Im Jahr 2000 leitete die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ein wegen der Einschränkung des
333 Vgl. Bamberger, Wilhelm (1997), Ausländerrecht und Asylverfahrensrecht, 2. Aufl., München,
S. 140.
334 Vgl. hierzu Brinkmann, Gisbert (1995), Beendigung des Aufenthalts von EG-Bürgern, in:
Barwig, Klaus (Hrsg.), Ausweisung im demokratischen Rechtsstaat: Hohenheimer Tage
zum Ausländerrecht 1995, Baden-Baden, S. 173 ff.
335 Vgl. Bamberger, Wilhelm (1997), Ausländerrecht und Asylverfahrensrecht, 2. Aufl., München, S. 140.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Für straffällige Ausländer, die in Deutschland geboren oder im Kindesalter eingereist sind, stellt sich eine Ausweisung regelmäßig als „Doppelbestrafung“ dar. Auch die Verwurzelung im Bundesgebiet schützt nach nationalen Maßstäben hiervor nur begrenzt. Betrachtet man das sozioökonomische Profil der Ausgewiesenen, so zeigt sich, dass diese fast ausnahmslos der sog. Unterschicht angehören. Bildungsarmut, Arbeits- und Perspektivlosigkeit sowie der damit einhergehende unsichere Aufenthaltsstatus bestimmen ihr Leben. Im Gegensatz zum bisherigen nationalen Ausländerrecht stellt der Europäische Ausweisungsschutz nun insbesondere für Unionsbürger und assoziationsbegünstigte türkische Staatsangehörige stärker auf faktische Bindungen in der „Heimat“ ab. Aus sozialwissenschaftlicher Perspektive ist nachweisbar, dass er hierdurch ausgesprochen effektiv wirkt und die Ausweisungszahlen in der Ausländerpraxis deutlich reduziert hat.