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G. Zusammenfassung in Thesenform
1. Als mögliche Rechtsbehelfe gegen den Zurückweisungsbeschluss nach § 522
Abs. 2 Satz 1 ZPO kommen nur eine Gehörsrüge nach § 321a ZPO und eine Verfassungsbeschwerde in Betracht. Für eine außerordentliche Beschwerde und die
Gegenvorstellung ist hingegen grundsätzlich neben der Gehörsrüge kein Raum
mehr.
2. Der Begriff des rechtlichen Gehörs in § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist weiter
zu fassen als der verfassungsrechtliche. Er umfasst nicht nur die aus Art. 103 Abs.
1 GG ? ießenden Grundsätze, sondern auch die zum Teil darüber hinausgehenden
einfach-gesetzlichen Vorschriften.
3. Soweit der Berufungskläger den Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz
1 ZPO mit einer Verfassungsbeschwerde angreifen und diese auf eine Verletzung
des aus Art. 103 GG folgenden Anspruchs auf rechtliches Gehör stützen will, ist
er gezwungen, zunächst ein Verfahren nach § 321a ZPO vor dem Berufungsgericht durchzuführen. In diesem Verfahren hat er bereits die Verletzung von Art.
103 Abs. 1 GG zu rügen.
4. In einem einfachrechtlichen Verfahrensverstoß ist nur dann zugleich eine Verletzung der Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG zu erblicken, wenn das Gesetz missbräuchlich oder willkürlich angewendet wurde oder wenn die Gesetzesauslegung
durch das Fachgericht, als abstrakter Rechtssatz formuliert, verfassungswidrig
wäre.
5. Die Chancen des Berufungsführers, mit Hilfe einer Gehörsrüge nach § 321a ZPO
bzw. einer Verfassungsbeschwerde eine Aufhebung des für ihn ungünstigen Zurückweisungsbeschlusses zu erreichen, sind als äußerst gering einzustufen.
6. Die Regelung des § 522 Abs. 2 und 3 ZPO verstößt nicht gegen die Verfassung,
insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung im Verhältnis zum Verwerfungsbeschluss nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist damit zu rechtfertigen, dass der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit eine einheitliche
Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung von Zulässigkeitsvoraussetzungen eher für notwendig erachten kann als bei materiellen, oft auf den Einzelfall
oder die Tatsachenfeststellungen bezogenen Fragen. Sachlich einleuchtender
Grund für die unterschiedliche Anfechtbarkeit von Zurückweisungsbeschluss und
Berufungsurteil ist die von vornherein fehlende Erfolgsaussicht der im Beschlusswege erledigten Berufungen, die sich im Gegensatz zu den im Urteilsverfahren
erledigten Berufungen bereits nach Lage der Akten abzeichnet und in der Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der einstimmigen Beschlussfassung durch
das Berufungsgericht lediglich ihren besonderen Ausdruck ? ndet.
7. Auch wenn die Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 2 und 3 ZPO selbst nicht in
Frage steht, ist es vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich verankerten An-
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spruchs des Bürgers auf berechenbaren und gleichmäßigen Zugang zu den Gerichten als verfassungsrechtlich fragwürdig und rechtspolitisch verfehlt zu bezeichnen, dass der Zurückweisungsbeschluss in den einzelnen OLG-Bezirken in
sehr unterschiedlichem Maße angefochten werden kann.
8. Die von den Berufungsgerichten befürwortete und von der Verfassungsgerichtsbarkeit gebilligte Auslegung des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, nach der das Gesetz eine Beschränkung der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss auf
offensichtlich unbegründete Berufungen nicht vorsehe, ist mit dem Grundgesetz
nicht vereinbar. Die unterschiedliche Anfechtbarkeit von Zurückweisungsbeschluss und Urteil lässt sich nur dann vor Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip sachlich rechtfertigen, wenn die Anwendung des Beschlussverfahrens auf
„substanzlose“ bzw. „offensichtlich unbegründete“ Berufungen beschränkt ist.
9. Die in § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO enthaltene Einschränkung des Anwendungsbereichs der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss dient in erster Linie
öffentlichen Interessen. Es ist danach grundsätzlich ausgeschlossen, dass es bei
der Auslegung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu Kon? ikten mit den verfassungsrechtlich geschützten Rechten des Berufungsklägers, insbesondere mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör kommt. Entsprechendes gilt für § 522 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 ZPO.
10. Das Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“ ist ein vom Gesetzgeber ohne eigenen
Inhalt gebrauchtes, das allgemeine Beschleunigungsprinzip in Bezug nehmendes
und verstärkendes Adverb, aus dem Fristanforderungen an die Entscheidung nach
§ 522 Abs. 2 ZPO nicht hergeleitet werden können.
11. Entgegen der Auffassung des Gesetzgebers reicht es nicht aus, wenn das Berufungsgericht in der Begründung seines Hinweises nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO
lediglich auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verweist. Auch wenn ein derartiger Hinweis den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 103 Abs. 1 GG genügt, verlangt der Sinn und Zweck des § 522 Abs.
2 Satz 2 ZPO, dass das Berufungsgericht sich mit dem Vorbringen des Berufungsführers auseinandersetzt und in seinem Hinweis erkennen lässt, weshalb es die
erstinstanzliche Entscheidung entgegen dem Vorbringen des Berufungsführers für
richtig hält.
12. Die Stellungnahmefrist des § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO muss mindestens vier Arbeitstage betragen. Die Fristlänge bemisst sich im Übrigen nach den Umständen
des konkreten Einzelfalles. Im allgemeinen reicht es jedoch aus, dem Berufungsführer eine Zwei-Wochen-Frist zu gewähren, damit dieser sich zu dem Hinweis
des Gerichts sachlich fundiert äußern kann (§ 277 Abs. 3 ZPO). Eine längere Frist
sollte nach Möglichkeit nicht eingeräumt werden.
13. Stellt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers erstmalig einen Fristverlängerungsantrag und trägt er in seiner Antragsschrift einen erheblichen Grund
i.S.v. § 224 Abs. 2 ZPO vor, kann er regelmäßig erwarten, dass seinem Antrag auf
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Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird. Dies gilt selbst
dann, wenn er den erheblichen Grund nicht glaubhaft gemacht hat.
14. Verfassungsrechtliche Gründe zwingen das Berufungsgericht nicht, den Eingang
der Berufungserwiderung abzuwarten, bevor es die Berufung durch Beschluss
zurückweist. Zur Vermeidung unnötiger Folgeverfahren bietet es sich jedoch an,
dem Berufungsbeklagten eine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme zu
gewähren und optional entscheidungserhebliche Gesichtspunkte in dem Zurückweisungsbeschluss zu behandeln.
15. Die Begründung des Zurückweisungsbeschlusses muss in der Zusammenschau
mit dem vorangegangenen Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung zweifelsfrei erkennen lassen und die wesentlichen Erwägungen wiedergeben, die zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung geführt haben
16. Das Gericht muss bei Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen
des § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss entscheiden. Eine gegenteilige Auffassung
ließe sich mit Art. 101 Abs. 1 GG nicht vereinbaren.
17. Die durchschnittliche Dauer des Berufungsverfahrens ist seit dem Inkrafttreten
der Zivilprozessreform sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht rückläu? g. Die vom Bundesrat befürchtete Mehrbelastung der Gerichte und eine damit einhergehende Verlängerung der durchschnittlichen Verfahrensdauer durch die Umgestaltung des Berufungsverfahrens ist folglich nicht eingetreten.
18. Die durchschnittliche Dauer des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO bleibt deutlich
hinter der durchschnittlichen Dauer des Urteilsverfahrens zurück. Selbst bei den
Berufungsgerichten, die in den vergangenen vier Jahren überdurchschnittlich häu-
? g von der Möglichkeit des § 522 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht haben und die
damit zwangsläu? g umfangreichere Berufungsverfahren im Wege des Beschlussverfahrens erledigt haben müssen als die übrigen Berufungsgerichte, sind im Vergleich zum Urteilsverfahren erhebliche Zeitgewinne eingetreten.
19. Der verfahrensbeschleunigende Effekt dürfte allerdings nicht so erheblich ausgefallen sein, dass sich die Zahl der aus sachfremden Erwägungen, d.h. aus Gründen
der Vollstreckungsverschleppung eingelegten Rechtsmittel verringert hat. Auch
nach der Einführung des Beschlussverfahrens lässt sich der rechtskräftige Abschluss des Gerichtsverfahrens durch die Einlegung einer Berufung mehrere Monate hinauszögern.
20. Es spricht Erhebliches dafür, dass der Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu
einer vermehrten Berufungsrücknahme führt und damit zu einer beschleunigten
Erledigung der Berufungsverfahren beiträgt.
21. Anhaltspunkte für eine durch die Einführung des unanfechtbaren Zurückweisungsbeschlusses bedingte Zunahme außerordentlicher Rechtsbehelfsverfahren
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bestehen nicht. Jedenfalls lässt sich anhand der Geschäftsstatistiken des Bundesverfassungsgerichts ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahl der auf
Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Verfassungsbeschwerden und der Zahl der durch
Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesenen Berufungen nicht
feststellen.
22. Dem Gesetzgeber ist anzuraten, die Regelung des § 522 Abs. 3 ZPO über die Unanfechtbarkeit des Zurückweisungsbeschlusses zu streichen. Hierdurch würden
nicht nur die verfassungsrechtlichen Zweifel an der Zurückweisung der Berufung
durch Beschluss ausgeräumt. Mit der Streichung des § 522 Abs. 3 ZPO wären
auch noch weitere Vorteile verbunden.
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References
Zusammenfassung
Die Abhandlung gibt Antwort auf nahezu alle Fragen, die sich bei der Anwendung der Vorschriften über die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss im Zivilprozess stellen (§ 522 Abs. 2 und 3 ZPO). Sie geht nicht nur auf die Frage der zutreffenden Auslegung des § 522 Abs. 2 ZPO ein, sondern untersucht auch die rechtstatsächliche Situation vor und nach der Einführung des unanfechtbaren Zurückweisungsbeschlusses. Anhand der Justizgeschäftsstatistiken des Statistischen Bundesamtes wird nachgewiesen, dass die Einführung des Beschlussverfahrens zu einer erheblichen Verkürzung der Verfahrensdauer geführt hat. Kritisch hinterfragt wird die Auslegung des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch die Rechtsprechung sowie die stark unterschiedliche Praxis der Berufungsgerichte bei der Anwendung der Vorschriften über die Beschlusszurückweisung. Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften wird gleichwohl nicht in Frage gestellt. Wegen des unterschiedlichen Zugangs zur Revisionsinstanz fordert der Autor allerdings die Abschaffung der Regelung des § 522 Abs. 3 ZPO über die Unanfechtbarkeit des Zurückweisungsbeschlusses.