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tracht käme, hinge es letztlich von der Arbeitsbelastung des Gerichts bzw. der zügigen
Bearbeitung der Angelegenheit durch den zuständigen Richter ab, ob über eine Berufung im Urteils- oder Beschlussverfahren entschieden wird. Die Überlastung des Gerichts oder das Arbeitspensum einzelner Richter kann den Rechtsmittelausschluss des
§ 522 Abs. 3 ZPO jedoch nicht rechtfertigen. Wie oben bereits dargelegt wurde, setzen
sowohl der Justizgewähranspruch als auch der Gleichheitssatz voraus, dass Rechtsmitteleinschränkungen durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden können. Hierzu
kann die Arbeitsbelastung des Gerichts nicht gerechnet werden. Auch die Arbeitshaltung des zuständigen Richters kann einen Ausschluss der Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde sachlich nicht rechtfertigen. Hinge die Anfechtbarkeit des Zurückweisungsbeschlusses von der rechtzeitigen Bearbeitung der Rechtssache durch das
Gericht ab, hätte der zuständige Richter es trotz eines fehlenden Handlungsermessens
in der Hand, die Anfechtbarkeit seiner Entscheidungen mittelbar durch eine besonders
zügige bzw. zögerliche Bearbeitung der in seine Zuständigkeit fallenden Berufungen
zu steuern. Dies ließe sich mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbaren. Es ist daher mit dem OLG Frankfurt davon auszugehen, dass es sich bei dem Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“ um ein vom Gesetzgeber ohne eigenen Inhalt gebrauchtes, das
allgemeine Beschleunigungsprinzip in Bezug nehmendes und verstärkendes Adverb
handelt, aus dem Fristanforderungen an die Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO
nicht hergeleitet werden können.
2. Zur Hinweisp? icht des Berufungsgerichts
Nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat das Berufungsgericht oder der Vorsitzende die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluss und die
Gründe hierfür hinzuweisen. Auch wenn der Hinweis den weiteren Verfahrens- und
Entscheidungsablauf in keiner Weise präjudiziert138, kommt ihm aus mehreren Gründen besondere Bedeutung zu. Der Hinweis soll nicht nur sicherstellen, dass es zu keiner Rechtsschutzverkürzung auf Seiten des Berufungsklägers kommt139. Er soll außerdem die Transparenz des Beschlussverfahrens gewährleisten und im Zusammenspiel
mit der nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO einzuräumenden Stellungnahmefrist die Parteien vor einer sie überraschenden Entscheidung schützen140. Ein sorgsam begründeter
Hinweis hilft zudem, über? üssige Verfassungsbeschwerden zu vermeiden141. Die Auslegung des § 522 Abs. 2 ZPO ist also besonders sorgsam vorzunehmen, wenn es darum
geht, die Anforderungen an den nach Satz 2 der Vorschrift zu erteilenden Hinweis zu
bestimmen.
138 OLG Koblenz, Beschl. v. 09.10.2003 – 10 U 1203/02 –, zit. n. juris. Siehe außerdem KG Berlin,
Beschl. v. 16.12.2005 – 7 U 80/05 –, zit. n. juris.
139 BT-Drs. 14/4722, S. 64.
140 BT-Drs. 14/4722, S. 98.
141 Zuck, NJW 2006, 173.
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a) Zu den in der Gesetzesbegründung niedergelegten Anforderungen
Fraglich ist, wie umfänglich der Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu begründen
ist. Zu dieser Frage hat sich der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung wie folgt ge-
äußert:
„Der Umfang der Begründung hängt sowohl im Rahmen des Hinweises nach Satz 2 als
auch des Zurückweisungsbeschlusses nach Satz 1 und 3 vom Einzelfall ab. Erachtet das
Berufungsgericht die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung in allen Punkten als
richtig, so kann es genügen, wenn es dies in der Begründung zu dem Hinweis nach Satz
2 – etwa durch Bezugnahme auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung – klarstellt. Insbesondere dann, wenn mit der Berufung die Verletzung von
wesentlichen Verfahrensrechten, wie etwa dem Anspruch auf rechtliches Gehör, geltend
gemacht ist, wird es sich allerdings empfehlen darzulegen, dass dieser Mangel nicht
vorliegt oder dass diesem Mangel keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt,
die Berufung also etwa trotz Mangels im erstinstanzlichen Verfahren keine Aussicht auf
Erfolg bietet und auch keine grundsätzliche Bedeutung hat. Für den Fall der Einlegung
einer Verfassungsbeschwerde wird so dokumentiert, warum aus der Sicht des Berufungsgerichts ein relevanter Grundrechtsverstoß nicht vorliegt, wodurch die verfassungsrechtliche Überprüfung der Entscheidung erleichtert wird.“
(Hervorhebung durch den Autor)
Nimmt man den Gesetzgeber beim Wort, reicht es grundsätzlich aus, wenn das Berufungsgericht zur Begründung des Zurückweisungsbeschlusses auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verweist. Ob hierdurch den verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung genügt wird, darf jedoch bezweifelt werden. Zweifel drängen sich auf, weil der Berufungsführer nach § 520 Abs. 3
Satz 2 Nr. 2 ZPO in seiner Berufungsbegründung die Umstände zu bezeichnen hat, aus
denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Hierfür genügt es nicht, pauschal auf den Sachvortrag in der ersten
Instanz Bezug zu nehmen. Der Berufungsführer ist vielmehr gezwungen, in seiner Berufungsschrift darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er
das angefochtene Urteil für unrichtig hält142. Gibt der Berufungsführer aber konkrete
Gründe an, weshalb er das erstinstanzliche Urteil für unrichtig hält, wird es regelmä-
ßig nicht ausreichen, dass das Berufungsgericht auf die aus seiner Sicht zutreffenden
Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug nimmt, da in diesem Fall für den
Berufungsführer nicht ersichtlich wird, weshalb seine Angriffe gegen das erstinstanzliche Urteil seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Die Gründe, die für die
Zurückweisung der Berufung den Ausschlag geben, sind für den Berufungsführer vielmehr nur dann ersichtlich, wenn sich das Berufungsgericht mit seinem neuerlichen
Vorbringen gegen die erstinstanzliche Entscheidung auseinandersetzt. Es stellt sich
deshalb die Frage, ob bei verfassungskonformer oder teleologischer Auslegung strengere Anforderungen an die Begründung der Beschlusszurückweisung zu stellen sind
142 Gummer/Heßler, in: Zöller, § 520 Rdnr. 33 und 40.
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als vom Gesetzgeber vorgesehen und ob diese strengeren Anforderungen bereits für
die Begründung des Hinweises oder lediglich für die Begründung des Beschlusses
gelten.
b) Zu den aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen
Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung des Hinweisbeschlusses nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergeben sich aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die Verfassungsbestimmung verp? ichtet das Gericht u.a. seine Entscheidungen zu begründen.
Zu den nach Art. 103 Abs. 1 GG begründungsp? ichtigen Entscheidungen zählt der
Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO indes nicht. Gerichtliche Entscheidungen im
Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG sind nur abschließende Entscheidungen und solche Entscheidungen, die von Gesetzes wegen ein verbindliches Urteil über beiderseitige
Rechtsbehauptungen darstellen143. Die Grundsätze, die für die Begründung von gerichtlichen Entscheidungen gelten, können folglich nicht auf den Hinweis nach § 522
Abs. 2 Satz 2 ZPO übertragen werden. Rückschlüsse auf die zutreffende Auslegung
des § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO lassen sich deshalb nur aus dem, ebenfalls aus Art. 103 Abs.
1 GG folgenden, allgemeinen Informationsrecht der Verfahrensbeteiligten herleiten.
Nach dem allgemeinen Informationsrecht müssen die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen
Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt hingegen nicht, dass das Gericht vor seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist144. Gegen eine derartige verfassungsrechtliche P? icht des Richters
zur Führung eines Rechtsgesprächs sprechen grundsätzlich die Gesichtspunkte der
Unbefangenheit und Neutralität des Richters, die individuelle Prozessverantwortung
des Einzelnen sowie prozessökonomische Erwägungen bei der Ausgestaltung der einzelnen Verfahrensordnungen145. Von der fehlenden Notwendigkeit eines Rechtsgesprächs sind jedoch Ausnahmen zu machen. So hat das Bundesverfassungsgericht in
seinem Beschluss vom 19. Mai 1992 ausdrücklich betont, „dass es in besonderen Fällen auch geboten sein [kann], den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung
hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will“146. Diese Auffassung vertritt auch Pieroth, wenn er mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts feststellt, dass das Gericht verp? ichtet ist, „sich über die seiner Ent-
143 Brockmeyer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Art. 103 Rdnr. 5.
144 BVerfG, Beschl. v. 29.05.1991 – 1 BvR 1383/90 –, BVerfGE 84, 188, 190. Siehe auch BVerfG,
Beschl. v. 08.06.1993 – 1 BvR 878/90 –, BVerfGE 89, 28, 35; Beschl. v. 11.02.1999 – 2 BvR
229/98 –, NJW 2000, 275 sowie Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Art. 103 Rdnr. 16; Degenhart, in:
Sachs, Art. 103 Rdnr. 16; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Art. 103 Rdnr. 33 und 36; Nolte, in: M/K/S,
Art. 103 Abs. 1 Rdnr. 48; Kunig, in: von Münch/Kunig, Art. 103 Rdnr. 13; Brockmeyer, in:
Schmidt-Bleibtreu/Klein, Art. 103 Rdnr. 4; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, Art. 103 Abs. 1
Rdnr. 77 f.
145 Nolte, in: M/K/S, Art. 103 Abs. 1 Rdnr. 48; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, Art. 103 Abs. 1
Rdnr. 76.
146 BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992 – 1 BvR 986/91 –, BVerfGE 86, 133, 144.
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scheidung zugrunde liegenden Rechtsansichten mitzuteilen, wenn sonst der Anspruch
auf rechtliches Gehör leer liefe“147. Entsprechende Äußerungen ? nden sich bei Schulze-Fielitz148.
Überträgt man die vorstehenden Grundsätze auf den Hinweisbeschluss nach § 522
Abs. 2 Satz 1 ZPO, hat das Berufungsgericht in dem Hinweisbeschluss nicht nur anzugeben, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommt, sondern
auch auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen. Andernfalls liefe der Anspruch des Berufungsführers auf rechtliches Gehör leer, da eine mündliche Verhandlung später nicht
mehr statt? ndet, der Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO unanfechtbar ist und
zudem nur eine sehr stark eingeschränkte Möglichkeit besteht, in einem außerordentlichen Rechtsbehelfsverfahren eine Aufhebung des Beschlusses zu erreichen. Um die
aus diesen Einschränkungen resultierenden Rechtsschutzverkürzungen abzumildern,
hat der Gesetzgeber ausdrücklich vorgeschrieben, dass das Berufungsgericht die Gründe für die Zurückweisung der Berufung in dem Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO
anzugeben hat. Hierzu gehört es, nicht nur auf fehlenden Tatsachenvortrag, sondern
auch auf entgegenstehende Rechtsansichten des Gerichts aufmerksam zu machen.
Wie detailliert das Berufungsgericht seine Rechtsauffassung darzulegen hat, ergibt
sich ebenfalls aus dem allgemeinen Informationsrecht der Parteien. Dem Informationsrecht der Parteien ist nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn „der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann“149. Dies ist
dann nicht mehr der Fall, „wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen
nicht zu rechnen brauchte.“ Einschränkend ist allerdings zu beachten, dass ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich „alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich
aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen“ muss, selbst dann „wenn
die Rechtslage umstritten oder problematisch ist.“150
Vor diesem Hintergrund muss es als ausreichend angesehen werden, wenn das Berufungsgericht in dem Hinweis zum Ausdruck bringt, dass es die Rechtsauffassung des
erstinstanzlichen Gerichts teilt. Aufgrund eines solchen Hinweises vermag der Berufungsführer zu erkennen, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommt, auch wenn ihm die Gründe nicht im Detail bekannt sind, auf die das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung abstellen will. Die entgegenstehenden Gründe
hat der Berufungsführer von sich aus in Betracht zu ziehen. Will das Berufungsgericht
seine Entscheidung allerdings auf einen Gesichtspunkt stützen, der in dem erstinstanzlichen Verfahren von den Parteien überhaupt nicht angesprochen wurde und auch in
dem erstinstanzlichen Urteil keinen Niederschlag gefunden hat, ist das Berufungsge-
147 Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Art. 103 Rdnr. 16.
148 Schulze-Fielitz, in: Dreier, Art. 103 Rdnr. 36 und 45.
149 BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992 – 1 BvR 986/91 –, BVerfGE 86, 133, 144. Siehe auch BVerfG,
Urt. v. 08.07.1997 – 1 BvR 1934/93 –, BVerfGE 96, 189, 204.
150 BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992 – 1 BvR 986/91 –, BVerfGE 86,133, 144 f.
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richt dazu verp? ichtet, vor dem Absetzen des Zurückweisungsbeschlusses nach § 522
Abs. 2 Satz 1 ZPO auf seine entgegenstehende Rechtsauffassung explizit hinzuweisen,
da der Berufungsführer andernfalls nicht in der Lage ist, seinen Vortrag auf die für ihn
ungünstige Rechtsauffassung des Gerichts einzustellen.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht genügt es nach alledem, wenn das Berufungsgericht in Fällen, in denen das Gericht keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte in den
Rechtsstreit einführt, in seinem Hinweisbeschluss auf die aus seiner Sicht zutreffenden
Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug nimmt. Fraglich ist indes, ob der
Sinn und Zweck des Hinweises nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine abweichende Sichtweise gebietet.
c) Zum Sinn und Zweck der Hinweisp? icht
Sinn und Zweck des Hinweises nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist es, eine Rechtsschutzverkürzung auf Seiten des Berufungsführers zu verhindern151. Der Hinweis soll
zudem die Transparenz des Beschlussverfahrens gewährleisten und die Parteien vor
einer sie überraschenden Verfahrensweise schützen. Der Berufungsführer erhält aus
diesem Grund die „Möglichkeit, dem Berufungsgericht Gesichtspunkte zu unterbreiten, die seiner Auffassung nach eine Beschlusszurückweisung hindern“152. Der Möglichkeit, durch weiteren Vortrag auf die Entscheidung des Berufungsgerichts Ein? uss
zu nehmen, wird der Berufungsführer beraubt, wenn das Berufungsgericht lediglich
auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug nimmt und auf die von dem
Rechtsmittelführer gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vorgebrachten Argumente nicht näher eingeht. Dies folgt daraus, dass der Berufungsführer
im Falle einer bloßen Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung nicht beurteilen kann, weshalb das Berufungsgericht seinem Vortrag aus der Berufungsbegründung keine Relevanz beimisst bzw. seiner Rechtsauffassung nicht folgen will. Im
Vergleich zur mündlichen Verhandlung, in der das Berufungsgericht die Sach- und
Rechtslage mit den Parteien erörtert, wäre es dem Berufungsführer folglich unmöglich, das Gericht von der Richtigkeit seiner Rechtsauffassung zu überzeugen. Im Ergebnis wäre damit eine Rechtsschutzverkürzung festzustellen, die der Hinweis nach
§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gerade verhindern soll. Der Sinn und Zweck von § 522 Abs.
2 Satz 2 ZPO verlangt es daher, dass das Berufungsgericht sich in dem Hinweis mit
dem Vorbringen des Berufungsführers auseinandersetzt und erkennen lässt, weshalb
das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung trotz der vom Berufungsführer vorgetragenen Angriffe für richtig hält. Nur so lässt es sich erreichen, dass der
Berufungsführer den Zurückweisungsbeschlusses als vollwertige Entscheidung akzeptiert und am Ende des Verfahrens das Gefühl hat, mit seinem Anliegen vom Gericht gehört worden zu sein.
151 BT-Drs. 14/4722, S. 64.
152 BT-Drs. 14/4722, S. 97 f.
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d) Zwischenergebnis
Entgegen der Auffassung des Gesetzgebers reicht es nicht aus, wenn das Berufungsgericht in der Begründung seines Hinweises nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO lediglich
auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verweist. Auch wenn
ein derartiger Hinweis den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 103 Abs. 1
GG genügt, verlangt der Sinn und Zweck des § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine umfänglichere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Berufungsführers. Nur so erhält
der Berufungsführer die Chance, dem Gericht in seiner Stellungnahme Gesichtspunkte zu unterbreiten, die einer Zurückweisung durch Beschluss entgegenstehen. Ein ordnungsgemäß begründeter Hinweis setzt deshalb voraus, dass das Berufungsgericht
sich mit dem Vorbringen des Berufungsführers auseinandersetzt und in seinem Hinweis erkennen lässt, weshalb es die erstinstanzliche Entscheidung entgegen dem Vorbringen des Berufungsführers für richtig hält. Weitergehender Ausführungen des Gerichts, insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen der § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 und 3 ZPO, bedarf es im Regelfall hingegen nicht. Wie das Kammergericht Berlin
zutreffend festgehalten hat, wird der Anspruch des Berufungsführers auf rechtliches
Gehör nicht dadurch verletzt, dass das Berufungsgericht lediglich feststellt, dass die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern. Zur Begründung führte das Kammergericht in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2005 aus:
„Eine weitergehende Begründung ist nur insoweit erforderlich, als der konkrete Einzelfall dazu Anlass bietet. Dass der Rechtsstreit keine Rechtsfrage von allgemeiner, über
den Einzelfall hinausgehender Bedeutung enthält und auch nicht von Rechtsfragen abhängt, die höchstrichterlich noch nicht entschieden worden sind, ergibt sich aus dieser
Feststellung. Wenn eine Partei der Ansicht ist, dass bestimmte entscheidungserhebliche
Rechtsfragen einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen, dann mag sie dazu vortragen
[…]; es kann nicht notwendiger Bestandteil eines gerichtlichen Hinweises sein, aufzuzählen, welche Rechtsfragen im Einzelnen keine grundsätzliche Bedeutung haben. Sollte dies für eine oder mehrere Fragen, die in dem Rechtsstreit entscheidungserheblich
sind, zweifelhaft sein, hat der Senat Veranlassung dazu Ausführungen zu machen, andernfalls aber nicht.“153
3. Zur Stellungnahmefrist
Nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat das Berufungsgericht oder der Vorsitzende dem
Berufungsführer binnen einer nach p? ichtgemäßem richterlichen Ermessen zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hierdurch erhält der Berufungsführer die Möglichkeit, Gesichtspunkte darzulegen, die nach seiner Auffassung
gegen die beschlussmäßige Zurückweisung sprechen.
153 KG Berlin, Beschl. v. 16.12.2005 – 7 U 80/05 –, zit. n. juris. Siehe auch Meyer-Seitz, in: Hannich/Meyer-Seitz, § 522 Rdnr. 29
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Abhandlung gibt Antwort auf nahezu alle Fragen, die sich bei der Anwendung der Vorschriften über die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss im Zivilprozess stellen (§ 522 Abs. 2 und 3 ZPO). Sie geht nicht nur auf die Frage der zutreffenden Auslegung des § 522 Abs. 2 ZPO ein, sondern untersucht auch die rechtstatsächliche Situation vor und nach der Einführung des unanfechtbaren Zurückweisungsbeschlusses. Anhand der Justizgeschäftsstatistiken des Statistischen Bundesamtes wird nachgewiesen, dass die Einführung des Beschlussverfahrens zu einer erheblichen Verkürzung der Verfahrensdauer geführt hat. Kritisch hinterfragt wird die Auslegung des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch die Rechtsprechung sowie die stark unterschiedliche Praxis der Berufungsgerichte bei der Anwendung der Vorschriften über die Beschlusszurückweisung. Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften wird gleichwohl nicht in Frage gestellt. Wegen des unterschiedlichen Zugangs zur Revisionsinstanz fordert der Autor allerdings die Abschaffung der Regelung des § 522 Abs. 3 ZPO über die Unanfechtbarkeit des Zurückweisungsbeschlusses.