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Interesse in ganz besonderem Maße berühren, wie z.B. das tatsächliche oder wirtschaftliche Gewicht der Sache für den beteiligten Rechtsverkehr“125.
Die Einschränkung des Anwendungsbereichs der Zurückweisung der Berufung
durch § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO dient nach alledem in erster Linie öffentlichen
Interessen. Vor diesem Hintergrund scheint es nahezu ausgeschlossen zu sein, dass es
bei der Auslegung des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu Kon? ikten mit den verfassungsrechtlich geschützten Rechten des Berufungsklägers, insbesondere mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör kommen kann. Dies folgt bereits daraus, dass die Regelung des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO – jedenfalls im Vergleich zu einer isolierten
Betrachtung der prozessualen Situation des Berufungsführers nach § 522 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 ZPO – dessen Rechtsposition erweitert, da er selbst in den Fällen mangelnder
Erfolgaussichten die Chance erhält, das Gericht in der mündlichen Verhandlung umzustimmen und für die von ihm vorgetragene Rechtsauffassung zu gewinnen. Eine
Verletzung der Rechte des Berufungsführers ist danach grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine Ausnahme bildet hier der bereits in der Einleitung angesprochene Beschluss des
OLG Dresden, mit dem das Gericht die Berufung der Kläger zurückgewiesen hatte,
obwohl sich zu diesem Zeitpunkt bereits eine für sie günstige Änderung der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzeichnete. In diesem Fall erblickte das
Bundesverfassungsgericht in der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss zu
Recht eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz126. Eine Verletzung
des Rechts auf effektiven Rechtsschutz bejahte das Bundesverfassungsgericht allerdings nur, weil im Zeitpunkt der Entscheidung bereits Pressemitteilungen über eine
bereits ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorlag. Nicht ausreichend für
die Annahme eines Verfassungsverstoßes sind hingegen unter Beweis gestellte Äußerungen von Richtern im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder der Terminsbericht eines Prozessbevollmächtigten über den Verlauf einer Rechtssache, in der die
abschließende Beratung und Entscheidung noch ausstand. Dies stellte das Bundesverfassungsgericht in einem späteren Beschluss klar127.
3. Zur mangelnden Erforderlichkeit einer Entscheidung im Hinblick auf die
Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO scheidet eine Zurückweisung der Berufung durch
Beschluss aus, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Diese Einschränkung dient ebenso wie der Ausschluss der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss in Fällen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dazu, den Weg für
mehr gerichtliche Entscheidungen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung zu eröffnen
125 BT-Drs. 14/4722, S. 105.
126 BVerfG, Beschl. v. 26.04.2005 – 1 BvR 1924/04 –, NJW 2005, 1931.
127 BVerfG, Beschl. v. 23.10.2007 – 1 BvR 1300/06 –, NJW 2008, 504.
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als bisher128. Da der Begriff der Grundsatzbedeutung im engen Sinne nach der Einschätzung des Gesetzgebers diesem Ziel jedoch in den Fällen nicht ausreichend Rechung trägt, in denen Leitentscheidungen zu Rechtsstreitigkeiten von allgemeiner Bedeutung erforderlich erscheinen, sollen die Zulassungselemente „Fortbildung des
Rechts“ und „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ die Regelung des § 522
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ergänzen. Hinsichtlich ihres Inhalts und Umfangs verweist
der Gesetzgeber auf die Grundsätze, die zu den vergleichbaren Bestimmungen des
§ 74 Abs. 2 GWB, § 219 BEG, § 83 MarkenG, § 100 PatG und § 80 OWiG entwickelt
worden sind. Die Berufung darf danach nicht durch Beschluss zurückgewiesen werden, „wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BGHSt 24, S. 15, 21)“ oder „wenn vermieden werden soll,
dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder
fortbestehen“129. Im ersten Fall dient das Urteilsverfahren der Fortbildung des Rechts,
im zweiten der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Anwendungsbereich der Beschlusszurückweisung wird folglich ebenso wie bei § 522 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 ZPO in erster Linie im öffentlichen Interesse eingeschränkt. Zugleich verbessert
die Einschränkung jedoch die Rechtsposition des Berufungsklägers, so dass eine verfassungswidrige Auslegung der Vorschrift nur in Ausnahmefällen vorstellbar ist, etwa
dann, wenn das Berufungsgericht das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO aufgrund einer
willkürlichen Auslegung und Anwendung der Verfahrensnorm wählt130.
II. Zu den formellen Voraussetzungen der Zurückweisung durch Beschluss
Besondere Gründlichkeit ist der zutreffenden Auslegung der formellen Voraussetzungen des Zurückweisungsbeschlusses nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO geschuldet. In
verfassungsrechtlicher Hinsicht verdient dabei insbesondere die ausreichende Begründung des Hinweises sowie die Einräumung einer hinreichenden Stellungnahmefrist
nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO besondere Aufmerksamkeit, da durch den Hinweis und
die Gewährung einer Stellungnahmefrist sichergestellt werden soll, dass es zu keiner
Rechtsschutzverkürzung auf Seiten des Berufungsführers kommt131.
1. Zur Unverzüglichkeit der Berufungszurückweisung
Nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat das Berufungsgericht die Berufung unverzüglich
zurückzuweisen. Unklar ist, welche Bedeutung diesem Tatbestandsmerkmal zukommt132. Eine einheitliche Meinung hat sich insoweit in der Rechtsprechung noch
128 BT-Drs. 14/4722, S. 97.
129 BT-Drs. 14/4722, S. 104.
130 BVerfG, Beschl. v. 29.05.2007 – 1 BvR 624/03 –, NJW 2007, 3118.
131 Vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 64.
132 Siehe auch Schellenberg, MDR 2005, 610.
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References
Zusammenfassung
Die Abhandlung gibt Antwort auf nahezu alle Fragen, die sich bei der Anwendung der Vorschriften über die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss im Zivilprozess stellen (§ 522 Abs. 2 und 3 ZPO). Sie geht nicht nur auf die Frage der zutreffenden Auslegung des § 522 Abs. 2 ZPO ein, sondern untersucht auch die rechtstatsächliche Situation vor und nach der Einführung des unanfechtbaren Zurückweisungsbeschlusses. Anhand der Justizgeschäftsstatistiken des Statistischen Bundesamtes wird nachgewiesen, dass die Einführung des Beschlussverfahrens zu einer erheblichen Verkürzung der Verfahrensdauer geführt hat. Kritisch hinterfragt wird die Auslegung des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch die Rechtsprechung sowie die stark unterschiedliche Praxis der Berufungsgerichte bei der Anwendung der Vorschriften über die Beschlusszurückweisung. Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften wird gleichwohl nicht in Frage gestellt. Wegen des unterschiedlichen Zugangs zur Revisionsinstanz fordert der Autor allerdings die Abschaffung der Regelung des § 522 Abs. 3 ZPO über die Unanfechtbarkeit des Zurückweisungsbeschlusses.