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E. Zur verfassungsgemäßen Auslegung des § 522 Abs. 2 ZPO
Auch wenn die Regelung des § 522 Abs. 2 und 3 ZPO als solche verfassungsgemäß
ist, haben die vorstehenden Ausführungen gezeigt, dass bei ihrer Auslegung verfassungsrechtliche Grundsätze zu beachten sind. Insbesondere hat sich herausgestellt,
dass der Zugang zum Bundesgerichtshof durch die Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO
nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf. Zudem ist ein möglichst berechenbarer und gleichmäßiger Zugang zum Revisionsgericht zu gewähren. Hierauf ist bei der anschließenden Auslegung der formellen und materiellen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO besonders
zu achten.
I. Zu den materiellen Voraussetzungen der Zurückweisung durch Beschluss
Nach Eingang einer Berufungsschrift hat das Berufungsgericht zunächst zu prüfen, ob
die Berufung Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Die Prüfung setzt eine
„sorgfältige abschließende Beratung der Schlüssigkeit des Berufungsvorbringens“ voraus98.
1. Zur mangelnden Erfolgsaussicht der Berufung
Nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO weist das Berufungsgericht die Berufung durch
einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Berufung „keine Aussicht auf Erfolg“ hat. Nach der Rechtsprechung soll diese Voraussetzung erfüllt
sein, „wenn das Berufungsgericht bereits aufgrund des Akteninhalts zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung unbegründet ist“99. Eine Beschränkung auf Berufungen, „die auf den ersten Blick, d.h. offensichtlich unbegründet sind“, bzw. auf Fälle,
„in denen die fehlende Erfolgsaussicht besonders deutlich ins Auge springt“, sehe das
Gesetz nicht vor. Zur Begründung führte das OLG Celle in seinem Beschluss vom
06.06.2002 aus:
98 Vgl. OLG Celle, Beschl. v. 20.06.2002 – 2 U 66/02 –, NJW 2002, 2400, 2401; Beschl. v.
01.08.2003 – 10 U 85/03 –, zit. n. juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.02.2003 – 10 U 883/02 –,
NJW 2003, 2100, 2101; Lindner, ZIP 2003, 192, 196.
99 OLG Celle, Beschl. v. 06.06.2002 – 2 U 31/02 –, NJW 2002, 2800; OLG Rostock, Beschl. v.
11.03.2003 – 3 U 28/03 –, NJW 2003, 1676; KG Berlin, Beschl. v. 10.11.2003 – 22 U 216/03 –,
MDR 2004, 61 und vom 16.12.2005 – 7 U 80/05 –, zit. n. juris; Beschl. v. 23.08.2007 – 12 W
59/07 –, MDR 2008, 42; Beschl. v. 29.11.2007 – 12 U 20/07 –, zit. n. juris.
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„Abgesehen von der Frage, welchen Sinn die Durchführung eines Berufungsverfahrens
eigentlich haben soll, das nicht einmal nach einer Schlüssigkeitsprüfung Aussicht auf
Erfolg hat, hat der Gesetzgeber abweichend von dem ursprünglichen Gesetzesentwurf
die Erforderlichkeit einer ‚offensichtlichen’ Unbegründetheit gerade nicht in das Gesetz
übernommen und die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht auf
Fälle beschränkt, in denen die fehlende Erfolgsaussicht besonders deutlich ins Auge
springt (s. auch Zöller/Gummer, ZPO, 23. Au? ., § 522 Rn. 36). Das Berufungsgericht
hat sich vielmehr in jeder Sache zunächst mit der Frage der Erfolgsaussicht zu beschäftigen und nicht nach Beliebigkeit zu entscheiden, ob es das Rechtsmittel nach § 522
Abs. 2 ZPO zurückweist (s. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Au? ., § 522 Rn. 13). Ebenso wie
der Berufungsanwalt, der sich mit der Frage befassen muss, ob das von ihm eingelegte
und begründete Rechtsmittel den Anforderungen des § 522 Abs. 2 ZPO genügt und in
zweiter Instanz neu vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel im Rahmen des
§ 531 Abs. 2 ZPO n.F. überhaupt berücksichtigungsfähig sind, kann das Berufungsgericht nicht über § 522 Abs. 2 ZPO hinweg gehen und bei fehlender Erfolgsaussicht der
Berufung gleichwohl nicht nach dieser Vorschrift verfahren.“
Gebilligt wurde diese Rechtsprechung vom Bundesverfassungsgericht. In seiner Entscheidung vom 05.08.2002 hielt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die beschriebene Auslegung des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO
„im Hinblick auf die Gewährleistung des gesetzlichen Richters verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden [ist]. Diese Auslegung der einfachgesetzlichen Vorschrift – die in
erster Linie Aufgabe der zuständigen Fachgerichte ist – ist weder willkürlich unrichtig
noch offensichtlich unhaltbar. Sie ist mit dem Gesetzeswortlaut zu vereinbaren, weil der
Gesetzgeber die Anforderung der ‚Offensichtlichkeit’ nicht ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen hat. Dem entspricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm.
Nach der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform
des Zivilprozesses hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg, wenn das Berufungsgericht aufgrund des Akteninhalts zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung unbegründet ist (vgl. im Einzelnen: Deutscher Bundestag, Drucks 14/4722, S. 97).“100
(Hervorhebung durch den Autor)
Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat sich der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin in seiner Entscheidung vom 30.04.2004 angeschlossen101. Der
Verfassungsgerichtshof geht ebenso wie das Bundesverfassungsgericht und das OLG
Celle davon aus, dass die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nicht auf offensichtlich unbegründete Berufungen zu beschränken ist. Dieser Rechtsauffassung
kann nicht gefolgt werden. Fraglich ist bereits, ob der Anwendungsbereich der Beschlusszurückweisung nach der Entstehungsgeschichte des § 522 Abs. 2 ZPO keinerlei Einschränkungen unterliegt.
100 BVerfG, Beschl. v. 05.08.2002 – 2 BvR 1108/02 –, NJW 2003, 281.
101 BerlVerfGH, Beschl. v. 30.04.2004 – VerfGH 2/04 –, NJW-RR 2004, 1719.
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a) Zur Entstehungsgeschichte des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO
Das OLG Celle und das Bundesverfassungsgericht stützen ihre Auslegung des § 522
Abs. 2 ZPO in erster Linie auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und verweisen
darauf, dass der Gesetzeswortlaut die Formulierung der „offensichtlichen“ Unbegründetheit aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des zivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit102 nicht übernommen hat.
Bezieht man jedoch die vorangegangenen, nicht Gesetz gewordenen Entwürfe mit in
die Betrachtung ein, so lassen sich auch Anhaltspunkte dafür ? nden, dass die Zurückweisung bzw. Nichtannahme der Berufung auch dann auf offensichtlich unbegründete
Berufungen beschränkt sein sollte, wenn dies im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck
gefunden hatte. Hierauf deutet insbesondere der Bundesratsentwurf eines Gesetzes zur
Entlastung der Zivilgerichte aus dem Jahre 1989 hin103. Auf diesen Entwurf gehen
letztlich sämtliche Vorschläge zur Reformierung der Zivilprozessordnung zurück, die
die Einführung der Beschlusszurückweisung oder eines Nichtannahmeverfahrens zum
Gegenstand hatten. Der Entwurf des Bundesrates sah in § 519c ZPO-E erstmalig die
Einführung eines Zurückweisungsbeschlusses vor. Das Berufungsgericht konnte die
Berufung danach „bis zur Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung oder
bis zur Anordnung einer Beweisaufnahme durch Beschluss zurückweisen, wenn es
einstimmig die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
erforderlich hält.“ Eine Beschränkung auf offensichtlich unbegründete Berufungen
sah der Wortlaut also wie bei § 522 Abs. 2 ZPO nicht vor. Gleichwohl sollte die Vorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers offensichtlich unbegründete Berufungen
erfassen. Wie aus der Gesetzesbegründung hervorgeht, sollte der Gesetzesvorschlag
das gerichtliche Instrumentarium erweitern,
„damit auf aussichtslose Rechtsmittel angemessen und ? exibel reagiert werden kann.
Die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird auch künftig der Regelfall
sein. Es erscheint aber untragbar, dass offensichtlich unbegründete Rechtsmittel angesichts der langfristigen Terminierung vieler Berufungsspruchkörper mit beachtlichem
Zeitgewinn honoriert werden.“104
(Hervorhebung durch den Autor)
Vorbild für den Gesetzesentwurf des Bundesrates war Artikel 2 § 5 des Gesetzes zur
Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit105. Nach Artikel 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 des Gesetzes konnte das Oberverwaltungsgericht „die
Berufung bis zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung und bis zur Anordnung
einer Beweiserhebung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält“106. Die Rege-
102 BT-Drs. 13/6398.
103 BT-Drs. 11/4155.
104 BT-Drs. 11/4155, S. 12.
105 BT-Drs. 11/4155, S. 11.
106 BGBl. 1978 I, S. 447.
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lung knüpfte an bestehende Vorschriften in der VwGO an und sollte nach dem Willen
des Gesetzgebers die Möglichkeit der Entscheidung durch Beschluss „auf die Zurückweisung offenbar unbegründeter Berufungen“ ausdehnen107. Von der Aufnahme einer
entsprechenden Formulierung in den Gesetzestext sah der Gesetzgeber gleichwohl
bewusst ab und führte hierzu in der Gesetzesbegründung aus:
„Absatz 1 Satz 1 bestimmt als Voraussetzung für die Beschlussentscheidung, dass das
Berufungsgericht die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Vorschrift ist damit ebenso gefasst wie Artikel
1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundes? nanzhofs. Auch § 161 des Entwurfs des
Koordinierungsausschusses für die Verwaltungsprozessordnung ist auf ähnliche Weise
gefasst. Im Ergebnis wird das Erfordernis der Einstimmigkeit zu ähnlichen Ergebnissen
führen wie das der offenbaren Unbegründetheit in § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Deswegen ist es nicht zweckmäßig, beide Erfordernisse als Voraussetzung zu bestimmen, wie
das in § 216 SGG in der früher geltenden Fassung geschehen war.“
(Hervorhebung durch den Autor)
Wie die Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Entlastung der Zivilgerichte bzw. die
Entstehungsgeschichte des § 519c ZPO-E zeigt, ist es durchaus möglich, dass die Zurückweisung der Berufung der gesetzgeberischen Intention nach auf offensichtlich
unbegründete Berufungen beschränkt sein sollte, auch wenn dies aus Gründen der
Zweckmäßigkeit im Gesetzeswortlaut keinen unmittelbaren Ausdruck gefunden hat.
Eine auf die Entstehungsgeschichte des § 522 Abs. 2 ZPO gestützte Auslegung der
Vorschrift hat sich deshalb weniger am Wortlaut, als vielmehr am Sinn und Zweck der
Vorschrift und ihrer Vorgängerregelungen zu orientieren.
Der Sinn und Zweck der Beschlusszurückweisung deutet auf einen eingeschränkten
Anwendungsbereich des Zurückweisungsverfahrens hin: Ziel sämtlicher Gesetzesvorschläge, die die Einführung eines Zurückweisungsbeschlusses vorsahen, war es,
Rechtsmitteln zu begegnen, die „unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet“
sind und in erster Linie „zum Zweck des Zeitgewinns“ eingelegt wurden108. Die hier
interessierende Gesetzesbegründung spricht von „auf Verfahrensverzögerung angelegten Rechtsmitteln“109 bzw. aus „sachfremden Erwägungen eingelegten Rechtsmitteln“110, d.h. von Rechtsmitteln, die sogar aus Sicht des Rechtsmittelführers keine
Aussicht auf Erfolg haben und damit gewissermaßen offensichtlich unbegründet sind.
In der Gesetzesbegründung zu dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses ist dann
auch – ebenso wie in den Gesetzesbegründungen der beiden vorangegangenen Gesetzesentwürfe – von „offensichtlich unbegründeten“ Berufungen die Rede111. Hinzugekommen ist lediglich der Begriff der „substanzlosen Berufung“112 bzw. des „substanz-
107 BT-Drs. 8/842, S. 12.
108 BT-Drs. 11/4155, S. 11; 13/6398, S. 17.
109 BT-Drs. 14/4722, S. 62.
110 BT-Drs. 14/4722, S. 64.
111 Vgl. BT-Drs. 11/4155, S. 12; 13/6398, S. 2, 17 u. 30; 14/4722, S. 96.
112 BT-Drs. 14/4722, S. 1, 60 und 64.
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losen Rechtsmittels“113. Der Begriff der „substanzlosen Berufung“ deutet jedoch
ebenso wie der der „offensichtlich unbegründeten Berufung“ auf das Erfordernis einer
gesteigerten Erfolglosigkeit hin. Hätte der Gesetzgeber mit dem Begriff der „substanzlosen Berufung“ keine über das normale Maß hinausgehende Erfolglosigkeit der Berufung zum Ausdruck bringen wollen, hätte er den geläu? gen Begriff der „unbegründeten Berufung“ verwenden können.
Es darf nach alledem angezweifelt werden, dass nur deshalb keine erhöhten Anforderungen an die Erfolgsprüfung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu stellen sein
sollen, weil der Gesetzeswortlaut von § 522 Abs. 2 ZPO die Formulierung aus dem
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des zivilgerichtlichen Verfahrens und des
Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht übernommen hat. Auch Gummer, der
als erster behauptete, dass keine erhöhten Anforderungen an die Erfolgsprüfung nach
§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu stellen sind, formulierte in der 23. Au? age seiner
Kommentierung noch wesentlich vorsichtiger als heute und schrieb, dass der Gesetzeswortlaut „keine erhöhten Anforderungen an die Erfolgsprüfung zu stellen
scheint“114. Eindeutige Aussagen zur zutreffenden Auslegung des § 522 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ZPO lassen sich nach alledem auf der Grundlage einer historischen Interpretation der Vorschrift nicht treffen.
b) Zur verfassungsrechtlichen Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung
des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO
Ob nach der Entstehungsgeschichte § 522 Abs. 2 ZPO erhöhte Anforderungen an die
Erfolgsprüfung zu stellen sind oder nicht, kann letztlich dahinstehen, wenn eine verfassungskonforme Auslegung des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergibt, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift zwingend auf offensichtlich unbegründete Berufungen zu beschränken ist. Die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung folgt aus
dem hergebrachten Grundsatz, dass von mehreren Auslegungsmöglichkeiten derjenigen Auslegung der Vorrang gebührt, bei der die auszulegende Rechtsnorm mit der
Verfassung im Einklang steht115.
Das Bundesverfassungsgericht und der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
halten eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Zurückweisungsbeschlusses
aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht für geboten. Diese Einschätzung mag darauf zurückzuführen sein, dass sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin die Auslegung des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO durch die Fachgerichte lediglich am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG überprüft haben. Bezieht man jedoch Art. 3 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip in die
Betrachtung mit ein, ergibt sich, dass die von den Berufungsgerichten befürwortete
113 BT-Drs. 14/4722, S. 61.
114 Gummer, in: Zöller, 23. Au? ., § 522 Rdnr. 36.
115 BVerfG, Beschl. v. 07.05.1953 – 1 BvL 104/52 –, BVerfGE 2, 266, 282; vom 01.03.1978 –
1 BvL 20/77 –, BVerfGE 48, 40, 45; vom 15.06.1983 – 1 BvR 1025/79 –, BVerfGE 64, 229,
242.
39
und von der Verfassungsgerichtsbarkeit gebilligte Auslegung des § 522 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ZPO mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist:
Wie unter C. 4. d) dargelegt worden ist, lässt sich die unterschiedliche Anfechtbarkeit von Zurückweisungsbeschluss und Urteil nur dann sachlich rechtfertigen, wenn
die Anwendung des Beschlussverfahrens auf „substanzlose“ bzw. „offensichtlich unbegründete“ Berufungen beschränkt ist. Würde man auf dieses einschränkende Kriterium verzichten, ließe sich kein sachlich einleuchtender Grund dafür ? nden, dass ein
Berufungsurteil anfechtbar ist, der Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO hingegen
nicht. Unterschiede zwischen dem Beschlussverfahren und dem Urteilsverfahren wären jedenfalls nicht mehr auszumachen. Im Beschlussverfahren könnten sich vielmehr
ebenso schwierige Rechtsfragen stellen wie in einem Urteilsverfahren. D.h. die Entscheidung über die Berufung im Beschlussverfahren könnte im Grundsatz genauso
aufwändig und ebenso fehlerträchtig sein wie die in einem Urteilsverfahren. Dass die
Berufungsentscheidung in dem einen Fall anfechtbar sein soll, im anderen hingegen
nicht, lässt sich nicht begründen. Der Rechtmittelausschluss ist vielmehr nur dann
nachvollziehbar und mit dem allgemeinen Gerechtigkeitsemp? nden vereinbar, wenn
die Revision bzw. die Nichtzulassungsbeschwerde aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung ausgeschlossen ist in Fällen, in denen bei objektiver Betrachtung von
einer offensichtlich unbegründeten Berufung gesprochen werden muss. In diesen Fällen steht häu? g bereits im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung fest, dass ein Rechtsmittel gegen die ablehnende Entscheidung ebenfalls keinen Erfolg haben wird. Hier
mag der Rechtsmittelausschluss gerechtfertigt und wegen des im Rechtsstaatsprinzip
verankerten Beschleunigungsgebots verfassungsrechtlich vielleicht sogar geboten
sein. In allen anderen Fällen, in denen die Erfolglosigkeit der Berufung bereits aufgrund des Akteninhalts feststeht, lässt sich demgegenüber allenfalls der Wegfall der
mündlichen Verhandlung, nicht jedoch der Ausschluss der Revision bzw. der Nichtzulassungsbeschwerde sachlich rechtfertigen.
Der Gleichheitssatz und das Rechtsstaatsprinzip erfordern es nach alledem, den
Anwendungsbereich des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO entgegen der herrschenden
Meinung auf offensichtlich unbegründete Berufungen zu beschränken116. Dies gilt jedenfalls solange, wie an der Unanfechtbarkeit des Zurückweisungsbeschlusses festgehalten wird.
c) Zu den Einwänden des OLG Koblenz
Gegen die hier befürwortete einschränkende Auslegung des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO hat das OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 20.02.2003 eingewandt, dass
eine Unterscheidung nach substanzlosen bzw. offensichtlich aussichtslosen Berufungen praktisch nicht möglich sei. Offensichtlichkeit im Rechtssinne liege ohne die
Möglichkeit einer weiteren Differenzierung vor, wenn die abschließende Beratung des
116 Siehe auch Grieger, BauR 2008, 729 und Baumert, MDR 2008, 954 f.
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Falls bei feststehendem Sachverhalt die Aussichtslosigkeit der Berufung ergäbe117.
Dieser Einwand überzeugt nicht. Innerhalb der unbegründeten Berufungen lässt sich
durchaus danach differenzieren, ob das Berufungsgericht die Aussichtslosigkeit der
Berufungen aufgrund einer aufwändigen Prüfung der Sach- und Rechtslage festgestellt hat und seine Entscheidung umfänglich begründen musste oder ob die Zurückweisung der Berufung, etwa aufgrund entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung, auf der Hand lag und daher auch keiner ausführlichen Begründung bedurfte. Auch der Bundesrat hielt eine Differenzierung nach unbegründeten und
offensichtlich unbegründeten Berufungen für möglich, wie der bereits angesprochene
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des zivilgerichtlichen Verfahrens und des
Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit deutlich macht. So führte der Bundesrat in
der Gesetzesbegründung zu § 519c ZPO-E aus:
„Nach § 519c der Entwurfsfassung kann das Berufungsgericht die Annahme der Berufung bis zur Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung oder bis zur Anordnung einer Beweisaufnahme durch Beschluss ablehnen, wenn die Mitglieder des
Spruchkörpers darin übereinstimmen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht
auf Erfolg hat. Für eine Verwerfung der Berufung durch Beschluss reicht demnach nicht
aus, dass alle Mitglieder des Spruchkörpers diese nach Prüfung der Berufungsbegründung für unbegründet halten, sie müssen vielmehr übereinstimmend der Auffassung
sein, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, und zwar unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt.“118
Dass nach der Auffassung des Gesetzgebers zwischen begründeten und offensichtlich
unbegründeten Rechtsmitteln unterschieden werden kann, zeigen im Übrigen auch die
Vorschriften der §§ 313 Abs. 2 Satz 1 und 78 Abs. 1 AsylVfG, die ebenfalls den Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit verwenden. Auch an anderer Stelle gebraucht das Gesetz den Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit. Beispielhaft
anführen lassen sich etwa die §§ 246a Abs. 2, 319 Abs. 6 Satz 2 AktG, 121 BauGB,
74 BDG, 102 BetrVG, 24 BVerfGG,112 GWB. Sogar die Zivilprozessordnung spricht
in § 1077 Abs. 3 ZPO im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe von offensichtlich unbegründeten Anträgen. Der Einwand des OLG Koblenz,
eine Unterscheidung nach offensichtlich unbegründeten Berufungen sei praktisch
nicht möglich, greift nach alledem nicht durch.
2. Zur mangelnden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
Nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist unabhängig von der Erfolgsaussicht einer Berufung auch dann zwingend im Urteilsverfahren über die Berufung zu entscheiden,
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Durch diese Einschränkung
117 OLG Koblenz, Beschl. v. 20.02.2003 – 10 U 883/02 –, NJW 2003, 2100, 2102 f. Siehe auch
Krüger, NJW 2008, 945, 946; Vossler, MDR 2008, 722.
118 BT-Drs. 13/6398, S. 30.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Abhandlung gibt Antwort auf nahezu alle Fragen, die sich bei der Anwendung der Vorschriften über die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss im Zivilprozess stellen (§ 522 Abs. 2 und 3 ZPO). Sie geht nicht nur auf die Frage der zutreffenden Auslegung des § 522 Abs. 2 ZPO ein, sondern untersucht auch die rechtstatsächliche Situation vor und nach der Einführung des unanfechtbaren Zurückweisungsbeschlusses. Anhand der Justizgeschäftsstatistiken des Statistischen Bundesamtes wird nachgewiesen, dass die Einführung des Beschlussverfahrens zu einer erheblichen Verkürzung der Verfahrensdauer geführt hat. Kritisch hinterfragt wird die Auslegung des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch die Rechtsprechung sowie die stark unterschiedliche Praxis der Berufungsgerichte bei der Anwendung der Vorschriften über die Beschlusszurückweisung. Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften wird gleichwohl nicht in Frage gestellt. Wegen des unterschiedlichen Zugangs zur Revisionsinstanz fordert der Autor allerdings die Abschaffung der Regelung des § 522 Abs. 3 ZPO über die Unanfechtbarkeit des Zurückweisungsbeschlusses.