113
fen. Da die entsprechenden Regelungen erst vor relativ kurzer Zeit geschaffen wurden, lässt sich derzeit noch nicht beurteilen, ob und inwieweit den Vorgaben in der
Praxis Rechnung getragen wird. Es besteht aber einiger Anlass für die Vermutung,
dass in Zukunft zumindest ein großer Teil derjenigen Schüler mit Behinderungen,
die an einem inklusiven Unterricht im Sinne der Behindertenrechtskonvention teilnehmen wollen, die Möglichkeit dazu haben werden.
O. Schleswig-Holstein
1. Die Landesverfassung
Die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein beschränkt sich auf staatsorganisationsrechtliche Regelungen und enthält daher keine mit Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG vergleichbare Regelung.
2. Das Schulgesetz und die einschlägigen Ausführungsbestimmungen
Nach § 4 Abs. 2 des Schulgesetzes ist es die Aufgabe der Schule, die geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten des jungen Menschen unter Wahrung des
Gleichberechtigungsgebots zu entwickeln.247
Nach § 5 Abs. 2 SH-SchG sollen Schüler unabhängig von dem Vorliegen eines
sonderpädagogischen Förderbedarfs gemeinsam unterrichtet werden, soweit es die
organisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten erlauben und es der
individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf entspricht. Dementsprechend sieht § 21 Abs. 2 S. 1 SH-SchG vor, dass
die Vollzeitschulpflicht nur dann durch den Besuch eines sogenannten Förderzentrums zu erfüllen ist, wenn die oder der Schulpflichtige einer sonderpädagogischen
Förderung bedarf und auch mit besonderen Hilfen dauernd oder vorübergehend in
anderen Schularten nicht ausreichend gefördert werden kann. Diese Bestimmungen
lassen sowohl einen zielgleichen als auch einen zieldifferenten Unterricht zu.248
Zwar bestimmen nach § 4 Abs. 5 S. 2 SH-SchG die Eltern im Rahmen der
Rechtsvorschriften darüber, welche Schule ihr Kind besucht. Dieser Grundsatz wird
allerdings durch § 21 Abs. 2 S. 2 SH-SchG modifiziert, nach dem die Schulauf-
247 Vgl. das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz (SH-SchG) in der Fassung vom 2.8.1990, SH-
GVOBl. S. 451, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24.1.2007, SH-GVOBl. S. 39.
248 In Schleswig-Holstein wurden die Sonderschulen zu Förderzentren umgewandelt, die nach
§ 45 Abs. 1 S. 1 SH-SchG die Aufgabe haben, Kinder, Jugendliche und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten, zu erziehen und zu fördern sowie Eltern und
Lehrkräfte zu beraten. Nach § 1 Abs. 3 SH-SoFVO 2007 unterstützen und fördern die Zentren
Schüler im gemeinsamen Unterricht in allen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen, insbesondere in der Eingangsphase und der flexiblen Übergangsphase.
114
sichtsbehörde nach Anhörung der Eltern über die Zuweisung zu einem Förderzentrum zu entscheiden hat. Nach § 24 Abs. 3 SH-SchG können die Schulbehörden
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einer bestimmten Schule zuweisen
und dabei gegebenenfalls auch festlegen, welches Förderzentrum für die Begleitung
eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf zuständig sein soll, der am
integrativen Unterricht der allgemeinen Schulen teilnimmt.
Die Vorgaben des Schulgesetzes werden derzeit noch durch die am 1. August
2002 in Kraft getretene Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung
(SH-SoFVO 2002) konkretisiert. Da diese Verordnung allerdings mit Wirkung zum
1. August 2008 durch eine neue Verordnung abgelöst wird, soll nur auf diese eingegangen werden.249
Für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind nach § 4 SH-
SoFVO 2007 zunächst die Förderzentren zuständig, die in ihrem Gutachten auch
Empfehlungen über die Art und Weise der Förderung aussprechen können. Aufgrund dieser Empfehlungen werden gemäß § 5 SH-SoFVO 2007 Koordinierungsgespräche geführt, an denen der Schüler, seine Eltern, die beteiligten Schulen, das Förderzentrum, der Schulträger und gegebenenfalls auch weitere Personen und Stellen
beteiligt werden. Insbesondere müssen die in Betracht kommenden Kosten- und
Leistungsträger hinzugezogen werden, wenn die anfallenden Kosten nicht von den
übrigen Beteiligten getragen werden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
ein Schüler der Begleitung durch einen Integrationshelfer bedarf.
Kommt im Rahmen dieser Gespräche keine Einigung zustande, so wird nach § 6
SH-SoFVO 2007 von der Schulaufsichtsbehörde ein Förderausschuss eingesetzt.
Der betroffene Schüler und seine Eltern gehören diesem Ausschuss nicht an, müssen
aber von ihm angehört werden. Auf der Grundlage seiner Beratungen gibt der Ausschuss eine Empfehlung ab, in der die organisatorischen, personellen und sächlichen
Voraussetzungen für die Durchführung einer geeigneten Maßnahme berücksichtigt
werden. In dieser Empfehlung sollen auch Angaben über einen zu gewährenden
Nachteilsausgleich enthalten sein. Auf Grundlage dieser Empfehlung entscheidet
dann die untere Schulaufsichtsbehörde über die notwendigen Fördermaßnahmen,
einen eventuellen Nachteilsausgleich und die Zuweisung zu einer bestimmten Schule.
In Bezug auf den Nachteilsausgleich zu Gunsten von Schülern mit Behinderungen ist zunächst zu beachten, dass § 8 Abs. 1 SH-SoFVO 2002 eine spezielle Regelung enthält, nach der die Schule bei der Leistungsermittlung der Beeinträchtigung
angemessen Rechnung zu tragen hat, ohne die fachlichen Anforderungen deshalb
geringer zu bemessen. Zugleich wurde ausdrücklich festgeschrieben, dass in die
Bewertung von schriftlichen Arbeiten und in Zeugnisse keine entsprechenden Hinweise aufgenommen werden dürfen. Diese Regelung war wiederum aus der Ordnung für Sonderpädagogik vom 24. November 1992250 übernommen worden und
249 Vgl. die Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung (SH-SoFVO 2007) vom
20.7.2007, NBl. SH. 6/7/2007 S.211.
250 NBl. SH. S. 347.
115
wurde durch einen Erlass des Kultusministeriums aus dem Jahre 1997 konkretisiert.251
Als Formen des Nachteilsausgleichs werden in diesem Erlass Schreibzeitverlängerungen, Modifikationen bei der Aufgabenstellung oder der Art der zu erbringenden Prüfungsleistungen, die Bereitstellung spezieller Arbeitsmittel, organisatorische
Änderungen aber auch eine größere Exaktheitstoleranz (z.B. in Geometrie, beim
Schriftbild oder in zeichnerischen Aufgabenstellungen) genannt. Der Nachteilsausgleich muss von Amts wegen gewährt werden. Es bedarf also keines Antrags. Zuständig ist der Schulleiter, der in Absprache mit den unterrichtenden Lehrkräften
und gegebenenfalls dem für die jeweilige Behinderungsart zuständigen Förderzentrum tätig wird. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde
einzuholen.
Die Regelung des § 8 SH-SoFVO 2002 ist zwar nicht in die SH-SoFVO 2007 übernommen worden. Allerdings sollen in die Zeugnisverordnung und die Prüfungsordnungen entsprechende Regelungen aufgenommen werden.252
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Rechtslage in Schleswig-Holstein
den Vorgaben der Behindertenrechtskonvention weitgehend entspricht. In der Praxis
hat sich der gesetzlich verankerte Vorrang zu Gunsten des gemeinsamen Unterrichts
von Schülern mit und ohne Behinderungen allerdings noch nicht durchgesetzt, da
nach wie vor eine Mehrheit der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in
den Förderzentren unterrichtet wird. Dies könnte darauf zurückzuführen sein, dass
es auch in Schleswig-Holstein keinen justitiablen Anspruch auf Zulassung zum integrativen Unterricht an den allgemeinen Schulen gibt. Um den Anforderungen der
Behindertenrechtskonvention Genüge zu tun, müssten jedenfalls die integrativen
Unterrichtsangebote an den allgemeinen Schulen ausgebaut werden, so dass sichergestellt ist, dass alle Schüler mit Behinderungen, die an einem inklusiven Unterricht
im Sinne der Behindertenrechtskonvention teilnehmen wollen, dies auch tatsächlich
können.
251 Vgl. die Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 24.6.1997 – III 305 – 320.6071.
252 Vgl. dazu das Schreiben der Kultusministerin an die Vorsitzende des Bildungsausschusses
vom 23.7.2007, SH-LT-Umdruck 16/1955.
116
P. Thüringen
1. Die Landesverfassung
Nach Art. 2 Abs. 4 der Verfassung des Freistaats Thüringen stehen Menschen mit
Behinderung unter dem besonderen Schutz des Freistaats. Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern ihre gleichwertige Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. In Art. 20 S. 3 der Verfassung ist darüber hinaus vorgesehen, dass Begabte,
Behinderte und sozial Benachteiligte in den Bildungseinrichtungen besonders zu
fördern sind.
Damit besteht auch in Thüringen eine über die Vorgaben des Art. 3 Abs. 3 S. 2
GG hinausgehende Verpflichtung des Staates zur aktiven Förderung behinderter
Menschen insbesondere in den Schulen des Landes.
2. Das Schulgesetz und die einschlägigen Ausführungsbestimmungen
Im Schulgesetz kommt § 53 Abs. 2 entscheidende Bedeutung zu. Danach findet der
gemeinsame Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf in enger Zusammenarbeit mit den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten der
Förderschule und den Förderschulen statt. In S. 2 der Bestimmung wurde ausdrücklich festgeschrieben, dass grundsätzlich integrative Formen von Unterricht und Erziehung in allen Schulformen anzustreben sind, wobei Einzelintegration und Integrationsklassen als Formen des gemeinsamen Unterrichts besondere Erwähnung finden.
Allerdings wird dieser Grundsatz in § 53 Abs. 2 S. 4 ThürSchG sogleich wieder eingeschränkt, da die Schulen den sich dadurch ergebenden Förderbedarf (nur) erfüllen,
soweit eine angemessene personelle, räumliche oder sächliche Ausstattung vorhanden ist.253
Der in § 53 Abs. 2 S. 2 ThürSchG aufgestellte Grundsatz wird in § 1 Abs. 2 des
Förderschulgesetzes nochmals bestätigt. Danach werden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, soweit möglich, gemeinsam mit Schülern ohne Behinderungen in der Grundschule, in den zum Haupt- und Realschulabschluss, zum Abitur oder auch in zu den Abschlüssen der berufsbildenden Schulen führenden Schularten
unterrichtet. Eine Überweisung in die Förderschulen ist nach S. 2 nur dann zulässig,
wenn die Betroffenen auch mit Unterstützung durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können.254
Aus § 8 der einschlägigen Rechtsverordnung ergibt sich allerdings, dass es sich
beim gemeinsamen Unterricht gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 ThürSchG um einen zielglei-
253 Vgl. dazu das Thüringer Schulgesetz (ThürSchG) vom 6.8.1993, ThürGVBl. S. 445, in der
Fassung vom 4.4.2007, ThürGVBl. S. 32.
254 Vgl. das Thüringer Förderschulgesetz (ThürFöSchG) vom 21.7.1992, ThürGVBl. S. 356, in
der Fassung vom 30.4.2003, ThürGVBl. S. 233.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Recht auf Bildung gilt auch für Menschen mit Behinderungen. Die vorliegende Abhandlung untersucht den Inhalt und die Reichweite des Rechts auf Bildung aus Art. 24 der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen und untersucht die Frage, ob und inwieweit die Schulsysteme der deutschen Länder den Vorgaben dieser Konvention genügen. Die von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Behindertenrechtskonvention beschränkt sich nicht darauf, allgemein die Menschenrechte zu bekräftigen, die auch in anderen Menschenrechtsabkommen gewährleistet sind. Vielmehr garantiert sie für Menschen mit Behinderungen auch ein Recht auf Inklusion in das öffentliche Leben im Allgemeinen wie in das Bildungssystem im Besonderen, in dem der gemeinsame Unterricht von Schülern mit und ohne Behinderung der Regelfall ist.