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Abschluss- und Abgangszeugnisse gilt. Hier greifen die allgemeinen Anforderungen
ein.215
Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass die Rechtslage in Niedersachsen den Anforderungen der Behindertenrechtskonvention derzeit nur bedingt genügt.
Zwar ist integrativer Unterricht möglich und es besteht auch die Möglichkeit für einen Nachteilsausgleich bei Prüfungen – wobei dies für Abschlussprüfungen nur eingeschränkt gilt. Die Betroffenen können jedoch weder die Zulassung zum gemeinsamen Unterricht erzwingen, noch die Einrichtung von Integrationsklassen an den
allgemeinen Schulen. Inklusive Unterrichtsangebote im Sinne der Behindertenrechtskonvention stellen damit in Niedersachsen derzeit noch eine Ausnahme dar.
Um den Anforderungen der Behindertenrechtskonvention gerecht zu werden,
müssten die bestehenden Angebote für einen integrativen Unterricht ausgebaut werden.
J. Nordrhein-Westfalen
1. Die Landesverfassung
Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen enthält keine mit Art. 3 Abs. 3 S. 2
GG vergleichbare Bestimmung. Zwar verweist Art. 4 Abs. 1 NRW-V auf die Grundrechte des Grundgesetzes. Da diese Bestimmung auf die ursprüngliche Fassung des
Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 Bezug nimmt, wurde der nachträglich in die Bundesverfassung eingefügte Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG nicht in die Verfassung des Landes
Nordrhein-Westfalen inkorporiert.216
2. Das Schulgesetz und die einschlägigen Ausführungsbestimmungen
Nach § 2 Abs. 9 NRW-SchG werden Schüler mit Entwicklungsverzögerungen oder
Behinderungen besonders gefördert, um ihnen durch individuelle Hilfen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher
Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen.217
Diese Vorgabe wird in § 19 Abs. 1 NRW-SchG weiter konkretisiert. Danach
werden Schüler, die wegen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinde-
215 Vgl. den Runderlass des Kultusministeriums zur Förderung von Schülerinnen und Schülern
mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen vom 04.10.2005 –
26 – 81631-05 VORIS 22410.
216 Vgl. die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28.6.1950, GS S. 127, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 5.3.2002, NRW-GVBl. S. 108. Dazu auch J. Ennuschat in W.
Löwer/P. J. Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Stuttgart
et al. 2002, Rdnr.16 zu Art. 8 NRW-V.
217 Vgl. das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW-SchG) vom 15.2.2005, NRW-
GVBl. S. 102, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.6.2006, NRW-GVBl. S. 278.
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rung oder wegen ihres erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule teilnehmen können, nach ihrem individuellen Bedarf
sonderpädagogisch gefördert. Gemäß Abs. 2 der Bestimmung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern oder der Schule über sonderpädagogischen
Förderbedarf, Förderschwerpunkte und Förderort.
Aus § 20 Abs. 1 NRW-SchG ergibt sich, dass auch in Nordrhein-Westfalen der
integrative Unterricht in der allgemeinen Schule Vorrang haben soll. Zumindest sind
die Allgemeinen Schulen an erster Stelle als Förderort genannt, wobei zwischen dem
gemeinsamen Unterricht und integrativen Lerngruppen unterschieden wird. Diese
Begriffe werden in § 20 Abs. 7 und 8 NRW-SchG näher erläutert: Aus Abs. 7 ergibt
sich, dass es sich beim gemeinsamen Unterricht um einen zielgleichen Unterricht
handelt. Nach Abs. 8 können an Schulen der Sekundarstufe I integrative Lerngruppen eingerichtet werden, in denen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
gemeinsam mit Schülern ohne Behinderungen einen zielgleichen oder zieldifferenten Unterricht erhalten können. Nach dem entsprechenden Runderlass des Ministeriums sollen diesen Lerngruppen mindestens 5 Schüler angehören.218
Für die Einrichtung des gemeinsamen Unterrichts und der integrativen Lerngruppen bedarf die Schulaufsichtsbehörde der Zustimmung des Schulträgers. Die Schule
muss dafür personell und sächlich ausgestattet sein. Es gibt keine Möglichkeit, die
Schulträger zur Ausweitung der entsprechenden Angebote zu verpflichten.219
Zum Stichtag 15. Oktober 2005 nahmen 7.318 Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf am zielgleichen und zieldifferenten gemeinsamen Unterricht der
Grundschule teil. Dafür standen 1.064 Lehrerstellen zur Verfügung. 3.041 Schüler
waren in integrativen Lerngruppen am zielgleichen und zieldifferenten Unterricht
der allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I und II beteiligt. Dafür standen 358
Lehrerstellen zur Verfügung.220
Zwar hängt die Einrichtung von gemeinsamem Unterricht und integrativen Lerngruppen nach den einschlägigen Bestimmungen nicht ausdrücklich davon ab, ob die
dadurch verursachten Kosten höher sind als die Kosten der sonderpädagogischen
Förderung in einer Förderschule. Dem NRW-SchG lässt sich jedoch auch kein Anspruch auf Einrichtung solcher Angebote oder auch nur auf Zulassung zu den bestehenden Einrichtungen entnehmen. Da die Schulaufsichtsbehörden auf die Zustimmung der Schulträger angewiesen sind, hängt die Gewährleistung entsprechender
218 Vgl. dazu den Runderlass des Kultusministeriums über integrative Lerngruppen an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I vom 19.5.2005, ABl. NRW. S. 218.
219 Vgl. dazu auch die Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht
und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG – AO-SF) vom
29.4.2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.1.2007, SGV. NRW. 223.
220 Vgl. dazu die Landtags-Vorlage 14/0656 zum Haushaltsentwurf für das Jahr 2007. Der Vorlage lässt sich nicht entnehmen, ob es tatsächlich – über die Vorgaben des § 20 Abs. 8 NRW-
SchG hinaus – auch integrative Lerngruppen in der Sekundarstufe II gibt. Tatsächlich ist anzunehmen, dass dies nicht der Fall ist. Allerdings nehmen Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf gegebenenfalls am zielgleichen gemeinsamen Unterricht der Sekundarstufe II
teil.
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integrativer Angebote letzten Endes von der Bereitschaft der Schulträger ab, die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen.
Im NRW-SchG findet sich keine ausdrückliche Bestimmung über die sonderpädagogische Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte an den allgemeinen Schulen oder über die Kooperation zwischen diesen Schulen und den Förderschulen. Man
kann allerdings ohne Weiteres davon ausgehen, dass eine hinreichende Qualifikation
des pädagogischen Personals zu den personellen Voraussetzungen für die Einrichtung des gemeinsamen Unterrichts und integrativer Lerngruppen gehört.
§ 52 Abs. 1 Nr. 18 NRW-SchG sieht explizit vor, dass der Nachteilsausgleich zugunsten von Schülern mit einer Behinderung im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen geregelt werden kann. Nach § 9 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I kann von einzelnen Bestimmungen dieser
Verordnung abgewichen werden, soweit es die Behinderung oder ein sonderpädagogischer Förderbedarf eines Schülers erfordert. Aus der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift ergibt sich, dass diese Vorschrift für Schüler gilt, deren sonderpädagogischer Förderbedarf im Verfahren nach der Verordnung über die sonderpädagogische
Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke förmlich festgestellt worden ist. Für Schüler mit Behinderungen, für die kein sonderpädagogischer Förderbedarf förmlich festgestellt worden ist, kann die Schulaufsichtsbehörde in jedem Einzelfall über einen Nachteilsausgleich entscheiden. Dies gilt ausdrücklich auch für die
Abschlussverfahren.221
Auch in der gymnasialen Oberstufe ist ein Nachteilsausgleich vorgesehen. Gemäß
§ 22 der einschlägigen Verordnung kann die obere Schulaufsichtsbehörde Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern oder sonstige Ausnahmen
vom Prüfungsverfahren zulassen soweit es die Behinderung eines Schülers erfordert.222
Für Schüler mit Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben gilt nach wie vor
ein Runderlass des Kultusministeriums aus dem Jahr 1991. Grundsätzlich sollen danach die allgemeinen Bestimmungen über die Leistungsfeststellung und -beurteilung
zur Anwendung kommen. In den Klassen 3 bis 6 und in besonders begründeten Einzelfällen auch in den Klassen 7 bis 10 ist es unter anderem möglich, den betroffenen
Schülern andere Aufgaben zu geben oder eine Schreibzeitverlängerung zu gewähren. Die Rechtschreibleistungen müssen nicht in die Beurteilung der schriftlichen
Arbeiten und Übungen im Fach Deutsch oder in anderen Fächern einbezogen wer-
221 Vgl. die Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I) vom 29.4.2005, zuletzt ge-
ändert durch Verordnung vom 31.1.2007, SGV. NRW. 223, samt der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift vom 20.6.2007 – 225.2.02.11.03-51530/07, sowie die Verordnung über die
sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG – AO-SF) vom 29.4.2005, zuletzt geändert durch Verordnung
vom 31.1.2007, SGV. NRW. 223.
222 Vgl. die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5.10.1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.6.2007, SGV.
NRW. 223.
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den. Bei Versetzungsentscheidungen und beim Übergang zu Realschulen oder
Gymnasien dürfen diese Leistungen nicht den Ausschlag geben. In der Sekundarstufe II ist für diese Schüler allerdings kein Nachteilsausgleich mehr vorgesehen.223
Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass die Rechtslage in Nordrhein-
Westfalen den Vorgaben der Behindertenrechtskonvention nur bedingt entspricht.
Zwar ist integrativer Unterricht möglich. Es gibt aber keine klaren Kriterien für die
Einrichtungen integrativer Unterrichtsformen. Ob die entsprechenden Einrichtungen
geschaffen werden, liegt letzten Endes im Ermessen des Landes und der Schulträger.
In Bezug auf den Nachteilsausgleich wurde nicht explizit festgeschrieben, dass gegebenenfalls sonderpädagogisch geschulte Fachkräfte an den Entscheidungen zu beteiligen sind. Es ist nicht sichergestellt, dass alle Schüler mit Behinderungen, die an
einem inklusiven Unterricht im Sinne der Behindertenrechtskonvention teilnehmen
wollen, entsprechende Angebote vorfinden.
Um den Anforderungen der Behindertenrechtskonvention gerecht zu werden,
müssten die integrativen Unterrichtsangebote ausgebaut werden. Insbesondere darf
die Entscheidung über die Einrichtung solcher Angebote nicht den Schulträgern überlassen werden.
K. Rheinland-Pfalz
1. Die Landesverfassung
Nach Art. 64 der Verfassung von Rheinland-Pfalz schützen das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände behinderte Menschen vor Benachteiligung und wirken
auf ihre Integration und die Gleichwertigkeit ihrer Lebensbedingungen hin. Diese
Verpflichtung geht weiter als die Vorgabe des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG.
2. Das Schulgesetz und die einschlägigen Ausführungsbestimmungen
Nach § 3 Abs. 5 des Schulgesetzes für Rheinland-Pfalz sollen Schüler mit Behinderungen das schulische Bildungs- und Erziehungsangebot grundsätzlich selbständig,
barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und gemeinsam mit Schülern ohne Behinderungen nutzen können.
Allerdings findet sich auch hier eine Einschränkung in Bezug auf die sächlichen,
räumlichen, personellen und organisatorischen Bedingungen.224
223 Vgl. den Runderlass des Kultusministeriums über die Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS) vom
19.7.1991, GABl. I S. 174.
224 Rheinland-Pfälzisches Schulgesetz vom 30.3.2004, RP-GVBl. S. 239 in der Fassung vom
5.10.2007, RP-GVBl. S 196.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Recht auf Bildung gilt auch für Menschen mit Behinderungen. Die vorliegende Abhandlung untersucht den Inhalt und die Reichweite des Rechts auf Bildung aus Art. 24 der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen und untersucht die Frage, ob und inwieweit die Schulsysteme der deutschen Länder den Vorgaben dieser Konvention genügen. Die von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Behindertenrechtskonvention beschränkt sich nicht darauf, allgemein die Menschenrechte zu bekräftigen, die auch in anderen Menschenrechtsabkommen gewährleistet sind. Vielmehr garantiert sie für Menschen mit Behinderungen auch ein Recht auf Inklusion in das öffentliche Leben im Allgemeinen wie in das Bildungssystem im Besonderen, in dem der gemeinsame Unterricht von Schülern mit und ohne Behinderung der Regelfall ist.