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E. Bremen
1. Die Landesverfassung
Im Jahre 1997 wurde Art. 2 Abs. 3 der Landesverfassung grundlegend überarbeitet.
Dabei wurde nicht nur festgeschrieben, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Vielmehr stehen Menschen mit Behinderungen ausdrücklich unter dem besonderen Schutz des Staates, der ihre gleichwertige Teilnahme am
Leben in der Gemeinschaft fördert und auf die Beseitigung bestehender Nachteile
hinwirkt. Damit geht auch die Bremische Verfassung deutlich über Art. 3 Abs. 3
S. 2 GG hinaus.191
2. Das Schulgesetz und die einschlägigen Ausführungsbestimmungen
Für die hier zu untersuchende Frage kommt § 4 Abs. 5 des Bremischen Schulgesetzes maßgebliche Bedeutung zu. Danach sollen der Unterricht und das weitere Schulleben für Schüler mit und ohne Behinderungen so weit wie möglich gemeinsam gestaltet werden. Die Schule hat der Ausgrenzung von Behinderten entgegenzuwirken.
Sie soll Beeinträchtigungen in der Entwicklung der Kinder durch geeignete Maßnahmen vorbeugen sowie Auswirkungen von Behinderungen ausgleichen und mindern.192
Diese Bestimmung reicht weiter als die vergleichbaren Bestimmungen in allen
anderen Bundesländern. Tatsächlich ist der Anteil von Schülern mit Behinderungen
und sonderpädagogischem Förderbedarf, die am Unterricht der allgemeinen Schulen
teilnehmen, in Bremen mit weitem Abstand am höchsten.
Gemäß § 14 Abs. 2 S. 3 BremSchG hat das Land einen Entwicklungsplan aufzustellen, in dem Perspektiven und Maßnahmen für die Realisierung des Auftrags nach
§ 4 Abs. 5 des Schulgesetzes aufgezeigt werden. Auch diese Regelung ist bundesweit einzigartig.
Gemäß § 35 Abs. 4 S. 1 BremSchG haben Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Rahmen der Schulpflicht das Recht, allgemeine Schulen zu besuchen und dort die sonderpädagogischen Hilfen für die Teilnahme am Unterricht, der so weit wie möglich gemeinsam in der Regelklasse durchzuführen ist,
zu erhalten, soweit nicht ausnahmsweise aus inhaltlichen oder organisatorischen
Gründen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel eine gesonderte Förderung
in Lerngruppen mit sonderpädagogisch ausgerichtetem Unterricht in enger Verbindung zur inhaltlichen Arbeit der Regelklassen der allgemeinen Schule oder in einem
Förderzentrum erforderlich oder zweckmäßig ist. Damit wurde nicht nur der Vor-
191 Vgl. das Gesetz vom 9.10.1997, GBl. S. 353.
192 Bremisches Schulgesetz vom 28.6.2005, GBl. S. 260, zuletzt geändert durch Gesetz vom
16.5.2006, GBl. S. 271 ff.
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rang des gemeinsamen Unterrichts begründet, sondern ein echter Rechtsanspruch
auf Zulassung zu diesem Unterricht.
Dieser Anspruch wird auch in § 7 S. 3 und 4 der Sonderpädagogikverordnung des
Landes bestätigt, nach dem der Verbleib in der allgemeinen Schule bzw. die Zuweisung zu einer anderen allgemeinen Schule Vorrang haben und eine Zuweisung zu
einer Sonderschule besonders zu begründen ist.193
Nach § 35 Abs. 3 S. 3-6 BremSchG setzt die Ermittlung des sonderpädagogischen
Förderbedarfs die Beteiligung der Erziehungsberechtigten, ein sonderpädagogisches
Gutachten, ein schulärztliches Gutachten und auf Wunsch der Erziehungsberechtigten auch ein schulpsychologisches Gutachten voraus. Die jeweiligen Schülerinnen
und Schüler sind verpflichtet, an den notwendigen Untersuchungen, einschließlich
schulischer Testverfahren, mitzuwirken und sich der schulärztlichen Untersuchung
zu unterziehen. Wenn die Erziehungsberechtigten dem Verfahren zur Ermittlung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs widersprechen, kann die zuständige Schulbehörde auf der Grundlage einer weiteren Überprüfung die Durchführung des Verfahrens veranlassen, wenn andernfalls Nachteile für den Schüler oder die Schülerin zu
befürchten sind. Die Entscheidung über den Förderort und über den Bildungsgang
obliegt nach § 35 Abs. 4 S. 2 BremSchG dem Senator für Bildung und Wissenschaft
bzw. in Bremerhaven dem Magistrat.
Die sonderpädagogische Förderung der Schüler an den allgemeinen Schulen ist
gemäß § 10 BremSoPädV sogenannten Förderzentren zugewiesen, die in Abstimmung mit der allgemeinen Schule über den Einsatz der sonderpädagogischen Lehrkräfte an diesen Schulen entscheiden. Zur Unterstützung körperbehinderter Schüler
gibt es ein „Persönliches Assistenzprogramm“.194
Auch für diejenigen Schüler mit Behinderungen, die nicht am Unterricht der allgemeinen Schulen teilnehmen können, sind integrative Unterrichtsformen vorgesehen. So soll die Schule für Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung, in der geistig behinderte Schüler unterrichtet werden, die die Ziele des Bildungsgangs für
Lernbehinderte nicht erfüllen können, nach § 16 Abs. 1 BremSoPädV mit jahrgangsentsprechenden Klassen der zugeordneten allgemeinen Schulen kooperieren.195
In Bezug auf den Nachteilsausgleich bei Prüfungen kommt zunächst § 40 Abs. 8
BremSchG Bedeutung zu, der vorsieht, dass in den Prüfungsordnungen auch die besonderen Belange der Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden müssen.
Nach den Richtlinien über den Nachteilsausgleich für Schüler mit Behinderungen
darf diesen bei Leistungsanforderungen und Leistungskontrollen kein Nachteil entstehen – wobei die fachlichen Anforderungen selbstverständlich nicht geringer be-
193 Vgl. die Verordnung über die sonderpädagogische Förderung an öffentlichen Schulen (Sonderpädagogikverordnung – BremSoPädV) vom 24.4.1998, GBl. S. 113 – 223-a-22.
194 Vgl. die Richtlinien zur Durchführung des Persönlichen Assistenzprogramms für körperbehinderte Schülerinnen und Schüler in den allgemeinen Schulen der Stadtgemeinde Bremen
vom 1.10.2000.
195 Vgl. dazu die Richtlinien zur Kooperation der Förderzentren Wahrnehmung und Entwicklung
mit den Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufen I und II in der Stadtgemeinde Bremen vom 12.6.2005.
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messen werden dürfen als bei den übrigen Schülern. Als Formen des Nachteilsausgleichs werden unter anderem genannt: Die Zulassung spezieller Arbeits- oder Hilfsmittel, spezifisch gestaltete Arbeitsmaterialien und Aufgabenstellungen, Schreibzeitverlängerungen, Modifikationen der Prüfungsleistungen, Pausenregelungen oder
eine größere Exaktheitstoleranz. Gegebenenfalls kann für eine bestimmte Frist in
einzelnen Lernbereichen auch die Benotung ausgesetzt werden. Der Nachteilsausgleich wird von Amts wegen gewährt und bedarf daher keines Antrags. Über Art
und Umfang eines zu gewährenden Nachteilsausgleichs entscheidet die Schulleitung
in Absprache mit den unterrichtenden Lehrkräften und gegebenenfalls dem für die
jeweilige Behinderungsart zuständigen Förderzentrum oder der Sonderschule. In
Zweifelsfällen entscheidet die Fachaufsicht. Die Entscheidung ist in der Schülerakte
zu vermerken, sie darf jedoch nicht in den Arbeiten und Zeugnissen erscheinen.196
Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass die Rechtslage in Bremen den
Anforderungen der Behindertenrechtskonvention genügt. Zwar gibt es auch in Bremen Sonderschulen. Man kann aber davon ausgehen, dass alle oder zumindest die
allermeisten Schüler, die mit einer entsprechenden sonderpädagogischen Förderung
am Unterricht einer allgemeinen Schule teilnehmen könnten, die Gelegenheit haben,
dies zu tun. In Bezug auf den Inklusionsgrad nimmt Bremen damit bundesweit eine
Vorreiterrolle ein.
F. Hamburg
1. Die Landesverfassung
Die Verfassung der Freien Hansestadt Hamburg enthält keine Bestimmungen über
die Grundrechte und daher auch keine mit Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG vergleichbare Regelung.
2. Das Schulgesetz und die einschlägigen Ausführungsbestimmungen
Gemäß § 1 des Hamburgischen Schulgesetzes hat jeder junge Mensch ungeachtet
einer eventuellen Behinderung das Recht auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Bildung und Erziehung.197
Dementsprechend ist das Schulwesen gemäß § 3 Abs. 1 HambSchG so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und das gemeinsame Lernen von Kindern und
Jugendlichen in größtmöglichem Ausmaß verwirklicht werden können. Dabei wird
196 Vgl. die Richtlinien über Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler mit körperlichen
Behinderungen und mit Sinnesbehinderungen bei Leistungsanforderungen und Leistungskontrollen vom 20.9.1998.
197 Vgl. das Hamburgische Schulgesetz (HambSchG) vom 16.4.1997, HambGVBl. S.97, zuletzt
geändert am 11.12.2007, HambGVBl. S. 439.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Recht auf Bildung gilt auch für Menschen mit Behinderungen. Die vorliegende Abhandlung untersucht den Inhalt und die Reichweite des Rechts auf Bildung aus Art. 24 der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen und untersucht die Frage, ob und inwieweit die Schulsysteme der deutschen Länder den Vorgaben dieser Konvention genügen. Die von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Behindertenrechtskonvention beschränkt sich nicht darauf, allgemein die Menschenrechte zu bekräftigen, die auch in anderen Menschenrechtsabkommen gewährleistet sind. Vielmehr garantiert sie für Menschen mit Behinderungen auch ein Recht auf Inklusion in das öffentliche Leben im Allgemeinen wie in das Bildungssystem im Besonderen, in dem der gemeinsame Unterricht von Schülern mit und ohne Behinderung der Regelfall ist.