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Die Rechtslage in Bayern entspricht damit im Wesentlichen den Vorgaben der
Behindertenrechtskonvention – wobei zu beachten ist, dass Schüler mit Behinderungen im Einzelfall insbesondere wegen der beschränkten Kapazitäten der Mobilen
Sonderpädagogischen Dienste der Zugang zu den allgemeinen Schulen verwehrt
werden kann. Um den Anforderungen der Konvention Genüge zu tun und allen
Schülern mit Behinderungen, die an „inklusiven Unterrichtsangeboten“ im Sinne der
Behindertenrechtskonvention teilnehmen wollen, ein entsprechendes Angebot zur
Verfügung zu stellen, müssten daher die entsprechenden Kapazitäten angepasst werden.
C. Berlin
1. Die Landesverfassung
Art. 10 der im Jahre 1995 in Kraft gesetzten neuen Verfassung von Berlin lautet:
„Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden. Das Land ist verpflichtet,
für die gleichwertigen Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung zu sorgen.“178
Diese Verpflichtung entspricht wiederum den Vorgaben des Grundgesetzes. Sie
geht allerdings insofern über diese Vorgaben – und auch über die vergleichbaren
Regelungen etwa in Bayern – hinaus, als die VvB eine ausdrückliche Förderpflicht
begründet.
2. Das Schulgesetz und die einschlägigen Ausführungsbestimmungen
Nach § 2 Abs. 1 des Schulgesetzes für Berlin hat jeder junge Mensch ungeachtet einer Behinderung ein Recht auf zukunftsfähige schulische Bildung und Erziehung.179
Nach § 4 Abs. 3 S. 2 BerlSchG soll drohendem Leistungsversagen und anderen
Beeinträchtigungen des Lernens, der sprachlichen, körperlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung mit Maßnahmen der Prävention, der Früherkennung und der
rechtzeitigen Einleitung von zusätzlicher Förderung begegnet werden. In Satz 3 der
genannten Bestimmungen wurde ausdrücklich festgeschrieben, dass die Förderung
nen solchen Anspruch unter Verweis auf den Grundsatz der Chancengleichheit bei Prüfungen, vgl. BayVerfGHE 34, 14, 26, dazu auch R. Stettner in: H. Nawiasky/K. Schweiger/F.
Knöpfle, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Loseblatt, München, Stand 08/2005, Rn. 15
zu Art. 128 BayV.
178 Vgl. die Verfassung von Berlin vom 23.11.1995, BerlGVBl. S. 779, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 27.9.2005, BerlGVBl. S. 494.
179 Vgl. das Schulgesetz für das Land Berlin (BerlSchG) vom 26.1.2004, BerlGVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Art. V des Gesetzes vom 11.6.2006, BerlGVBl. S. 812.
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von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorrangig im gemeinsamen
Unterricht erfolgen soll.
Dieser Grundsatz wird in § 36 BerlSchG weiter konkretisiert. In dessen Abs. 1
S. 2 wird ein Rechtsanspruch auf sonderpädagogische Förderung statuiert. Gemäß
§ 36 Abs. 2 S. 1 BerlSchG kann die sonderpädagogische Förderung zwar an allgemeinen Schulen oder an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt erfolgen. In S. 3 wird jedoch nochmals klargestellt, dass sonderpädagogische Förderung vorrangig an allgemeinen Schulen im gemeinsamen Unterricht mit Schülern
ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgen soll. Auch wenn der sonderpädagogische Förderbedarf auch in Berlin durch die Schulaufsichtsbehörden festgestellt
wird (§ 36 Abs. 3 BerlSchG), entscheiden gemäß § 36 Abs. 4 BerlSchG die Erziehungsberechtigten, ob ihr Kind eine allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt besuchen soll.
Zwar kann der Leiter einer allgemeinen Schule die Anmeldung eines Schülers mit
sonderpädagogischem Förderbedarf abweisen, wenn die personellen, sächlichen und
organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind (§ 37 Abs. 3 BerlSchG). In
diesem Fall muss die Schulaufsichtsbehörde aber einen Ausschuss einrichten, der
die Erziehungsberechtigen und die Schule anhört. Auf Grundlage der Empfehlungen
des Ausschusses entscheidet dann die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit
der zuständigen Schulbehörde über die Aufnahme in die gewählte allgemeine Schule, eine andere – möglicherweise besser oder anders ausgestattete – allgemeine
Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt.
In § 37 Abs. 1 S. 1 BerlSchG ist explizit vorgesehen, dass der gemeinsame Unterricht in der allgemeinen Schule zielgleich oder zieldifferent ausgestaltet werden
kann. In S. 3 ist festgeschrieben, dass beim zielgleichen Unterricht organisatorische
und methodische Abweichungen zulässig sind, soweit die Art der Behinderung es
erfordert. Damit besteht insbesondere die Möglichkeit für einen Nachteilsausgleich
bei schulischen Prüfungen.
Die Vorgaben des BerlSchG werden zunächst durch die Sonderpädagogikverordnung konkretisiert. In den §§ 19 und 20 BerlSopädVO wurden unter anderem Beschränkungen in Bezug auf die maximale Zahl von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den einzelnen Klassenstufen der allgemeinen Schulen festgeschrieben. § 20 enthält darüber hinaus differenzierte Regelungen in Bezug auf die
sonderpädagogische Förderung in der Sekundarstufe I und in Abs. 6 eine Regelung
über die Zahl der Integrationsklassen.180
§ 38 BerlSopädVO statuiert in seinem Abs. 1 einen Rechtsanspruch auf einen
Nachteilsausgleich zugunsten von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
und schreibt in seinem Abs. 3 ausdrücklich vor, dass auf Zeugnissen keine Eintragung über den gewährten Nachteilsausgleich erfolgen darf.
Die Formen des Nachteilsausgleichs sind in § 39 BerlSopädVO genauer beschrieben. Unter anderem ist vorgesehen, dass die Aufgaben in einer auf die Behin-
180 Vgl. die Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (BerlSopädVO) vom
19.1.2005, BerlGVBl. S. 57.
80
derung abgestimmten Art und Weise präsentiert werden können. Den Schülern können technische, elektronische oder behinderungsspezifische apparative Hilfen oder
unterstützendes Personal zur Verfügung gestellt werden. In Betracht kommen
Schreibzeitverlängerungen und zusätzliche Pausen. Unter Umständen können Prüfungsleistungen in anderen Räumlichkeiten abgelegt werden. Und schließlich ist
vorgesehen, dass die Aufgaben selbst auf die Behinderung abgestimmt werden können.
Über Art und Umfang des individuell zu gewährenden Nachteilsausgleichs entscheidet nach § 40 Abs. 2 BerlSopädVO der Schulleiter oder der Prüfungsvorsitzende. Diese haben sich mit den unterrichtenden Lehrkräften, den Ambulanzlehrkräften
und gegebenenfalls auch mit dem für die jeweilige Behinderungsart zuständigen
sonderpädagogischen Förderzentrum abzusprechen. Zudem müssen eventuelle Empfehlungen der Schulaufsichtsbehörde berücksichtigt werden. Bei der Prüfung zum
mittleren Schulabschluss und zum Abitur kann die Schulaufsichtsbehörde Vorgaben
für den Nachteilsausgleich machen.
Während diese Bestimmungen für alle Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gelten, die am integrativen Unterricht der allgemeinen Schulen teilnehmen,
finden sich in einigen anderen Verordnungen besondere Regelungen, die teilweise
auch für Schüler eingreifen, die keinen spezifischen sonderpädagogischen Förderbedarf haben.
Nach § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Sekundarstufe I kann Schülern mit
festgestellten Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Wurde eine gravierende Lese- und Rechtschreibstörung gutachterlich
bestätigt, sind zusätzlich Abweichungen bei der Leistungsbewertung möglich. Als
Formen des Nachteilsausgleichs sind in Abs. 2 unter anderem die Verlängerung der
Bearbeitungszeit und die Zulassung spezieller Arbeitsmittel vorgesehen. Darüber
hinaus können schriftlich gestellte Aufgaben mündlich vorgelesen werden und es ist
schließlich für diese Gruppe behinderter Schüler möglich, einen Teil der schriftlichen durch mündliche Lernerfolgskontrollen zu ersetzen. Abweichungen bei der
Bewertung der Rechtschreibleistungen sollen gemäß § 14 Abs. 3 BerlSek I-VO bis
zum Ende der Jahrgangsstufe 9 zunehmend zurückgenommen werden.181
Anders als bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf muss auf den
Zeugnissen vermerkt werden, dass die Rechtschreibleistungen nicht in vollem Umfang bei der Bewertung berücksichtigt wurden.182
Für Abschluss- und Abgangszeugnisse sollen in jedem Fall die allgemeinen Maßstäbe der Leistungsbeurteilung gelten. Zuständig für die Festlegung des Nachteilsausgleichs ist der Schulleiter, der auf Grundlage eines individuellen Lernentwick-
181 Vgl. die Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (BerlSek I-
VO) vom 19.1.2005, BerlGVBl. S. 28, zuletzt geändert durch Artikel II der Verordnung vom
11.12.2007, BerlGVBl. S. 677.
182 Damit stellt sich die Frage, wie die Lage zu beurteilen ist, wenn ein Schüler aufgrund einer
gravierenden Lese- und Rechtschreibstörung der sonderpädagogischen Förderung bedarf.
Richtigerweise greifen in diesem Fall wiederum die Regelungen des § 38 Abs. 3 SopädVO
ein.
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lungsberichts, der Empfehlungen der zuvor besuchten Grundschule sowie gegebenenfalls des Schulpsychologischen Dienstes zu entscheiden hat.
Auch in der gymnasialen Oberstufe ist ein Nachteilsausgleich vorgesehen. Nach
§ 31 Abs. 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe erhalten Schüler mit
festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf bei Bedarf für die einzelnen Prüfungen einen ihrer Behinderung entsprechenden individuellen Nachteilsausgleich
nach Maßgabe des § 39 BerlSopädVO. Schüler mit gravierenden Lese- und Rechtschreibstörungen können eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für die schriftlichen Prüfungen beantragen (§ 31 Abs. 2 BerlVO-GO). Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich jedoch nicht verändert werden.183
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass auch die Rechtslage in Berlin weitgehend den Vorgaben der Behindertenrechtskonvention entspricht. Problematisch
erscheinen allenfalls die Beschränkungen in Bezug auf die Höchstzahl von Kindern
mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die am Unterricht in den Klassen der allgemeinen Schulen teilnehmen können und in Bezug auf die Zahl der Integrationsklassen an diesen Schulen. Denn diese Kapazitätsbeschränkungen könnten dazu führen, dass Schüler mit Behinderungen, die an einem inklusiven Unterricht im Sinne
der Behindertenrechtskonvention teilnehmen können und wollen, kein entsprechendes wohnortnahes Angebot vorfinden.
D. Brandenburg
1. Die Landesverfassung
Die Verfassung des Landes Brandenburg enthält in ihrem Art. 29 ein umfassendes
Recht auf Bildung. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat jeder das Recht auf gleichen
Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen, wobei festgeschrieben wurde,
dass Menschen mit Behinderungen besonders zu fördern sind. Damit geht auch diese
Landesverfassung über den Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG hinaus. Eine institutionelle Sonderung von Menschen mit Behinderungen ist nur dort zulässig, wo dies wegen der Art
und Schwere der Behinderung notwendig ist.184
183 Vgl. die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (BerlVO-GO) vom 18.4.2007,
BerlGVBl. S. 156, geändert durch Artikel III der Verordnung vom 11.12.2007, BerlGVBl.
S. 677.
184 So auch U. Benstz/D. Franke: „Schulische Bildung, Jugend und Sport“, in: H. Simon/D.
Franke/M. Sachs (Hrsg.), Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg“, Stuttgart et al.
1994, § 6, Rn. 18.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Recht auf Bildung gilt auch für Menschen mit Behinderungen. Die vorliegende Abhandlung untersucht den Inhalt und die Reichweite des Rechts auf Bildung aus Art. 24 der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen und untersucht die Frage, ob und inwieweit die Schulsysteme der deutschen Länder den Vorgaben dieser Konvention genügen. Die von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Behindertenrechtskonvention beschränkt sich nicht darauf, allgemein die Menschenrechte zu bekräftigen, die auch in anderen Menschenrechtsabkommen gewährleistet sind. Vielmehr garantiert sie für Menschen mit Behinderungen auch ein Recht auf Inklusion in das öffentliche Leben im Allgemeinen wie in das Bildungssystem im Besonderen, in dem der gemeinsame Unterricht von Schülern mit und ohne Behinderung der Regelfall ist.