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Andrea Birkmann

Die Anknüpfung der originären Inhaberschaft am Urheberrecht

Ein Vergleich der Rechtslage in Deutschland, Frankreich und den USA unter Berücksichtigung internationaler Konventionen

1. Edition 2009, ISBN print: 978-3-8329-4270-0, ISBN online: 978-3-8452-1639-3, https://doi.org/10.5771/9783845216393

Series: Abhandlungen zum Urheber- und Kommunikationsrecht, vol. 52

CC-BY

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Die Anknüpfung der originären Inhaberschaft am Urheberrecht Andrea Birkmann Ein Vergleich der Rechtslage in Deutschland, Frankreich und den USA unter Berücksichtigung internationaler Konventionen ABhAnDlUngEn zUm URhEBER- UnD KommUnIKAtIonSREcht 52 Nomos C. H. Beck AbhAndlungen zum urheber- und KommuniKAtionsrecht des max-Planck-instituts für geistiges eigentum, Wettbewerbs- und steuerrecht, münchen herausgegeben von Josef drexl reto m. hilty gerhard schricker Joseph straus band 52 Andrea birkmann die Anknüpfung der originären inhaberschaft am urheberrecht ein Vergleich der rechtslage in deutschland, Frankreich und den usA unter berücksichtigung internationaler Konventionen Nomos C. H. Beck 1. Auflage 2009 © nomos Verlagsgesellschaft, baden-baden 2009. Printed in germany. Alle rechte, auch die des nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten. gedruckt auf alterungsbeständigem Papier. die deutsche nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der deutschen nationalbibliografie; detaillierte bibliografische daten sind im internet über http://www.d-nb.de abrufbar. zugl.: münchen, univ., diss., 2007 unter dem titel: Die Anknüpfung der originären Inhaberschaft am Urheberrecht in Deutschland, Frankreich und den USA – Ein Rechtsvergleich unter Berücksichtigung internationaler Konventionen isbn 978-3-8329-4270-0 (nomos Verlag baden-baden) isbn 978-3-7272-2754-7 (stämpfli Verlag Ag bern) die schriftenreihe ist bis band 51 beim Verlag c.h. beck, münchen erschienen. gedruckt mit unterstützung der universität hamburg. Meinen Eltern 7 Vorwort Die vorliegende Arbeit wurde im Wintersemester 2007/2008 von der Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München als Dissertation angenommen. Lehre und Rechtsprechung wurden bis April 2008 berücksichtigt. Meinem Doktorvater Herrn Prof. Dr. Josef Drexl, LL.M. danke ich für seine Betreuung und insbesondere für seine wertvollen Hinweise, welche diese Arbeit stets in die richtigen Bahnen gelenkt haben. Ebenso bedanke ich mich bei Herrn Prof. Dr. Michael Lehmann für die rasche Erstellung des Zweitgutachtens. Der Leitung des Max-Planck-Instituts für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht in München danke ich für die Aufnahme in das Stipendiatenprogramm und die Gewährung eines Druckkostenzuschusses. Den Mitgliedern der Gruppe „European Max-Planck-Group on Conflict of Laws in Intellectual Property – CLIP“ sage ich Dank für die Aufnahme in die Gruppe, deren Diskussionen und Beiträge diese Arbeit wesentlich bereichert haben. Ganz besonders danken möchte ich Frau Dr. Nadine Klass, LL.M., die mit unermüdlichem Interesse und nie erlahmender Diskussionsbereitschaft zum Gelingen der Arbeit erheblich beigetragen hat. Dank gebührt darüber hinaus meinem Freund Christian, meiner Schwester Katharina sowie Bylla und Tobias, die mich während der gesamten Dissertationszeit in unterschiedlichster Art und Weise stets begleitet und motiviert haben. Zuletzt möchte ich meinen Eltern Renate und Dr. Andreas Birkmann danken, deren Unterstützung ich mir während meiner gesamten Ausbildungszeit sicher sein durfte und die mir stets mit wertvollem Rat und voller Aufmerksamkeit zur Seite standen. München, im Oktober 2008 Andrea Birkmann 9 Vorwort Abkürzungsverzeichnis 17 1. Kapitel: Einführung in die Thematik und Gang der Untersuchung 21 2. Kapitel: Grundprinzipien des Internationalen Urheberrechts 25 § 1 Territorialitätsprinzip und Universalitätsprinzip 26 I. Begriff der Territorialität 27 II. Begriff der Universalität 29 III. Kritik und Rechtfertigung beider Prinzipien 29 1. Lehre vom geistigen Eigentum 30 a) Anknüpfung an das subjektive Urheberrecht 31 b) Fiktion des staatlichen Verleihungsaktes 33 2. Konkurrenz der Zuordnung von Urheberrechten 35 3. Persönlichkeitsbezug des Urheberrechts 36 4. Urheberrecht als absolutes Recht 38 5. Außerterritoriale Wirkung des Urheberrechts 39 6. Internationale Konventionen 40 7. Freizügigkeit vs. Protektionismus 41 8. Klarheit des Universalitätsprinzips 43 § 2 Schutzlandprinzip und Ursprungslandprinzip 43 I. Begriff der lex loci protectionis 44 II. Begriff der lex originis 45 1. Herstellungsort des Werkes 46 2. Gewöhnlicher Aufenthaltsort des Werkschöpfers 46 3. Ort der ersten Veröffentlichung 47 4. Personalstatut des Werkschöpfers 49 III. Kritik und Rechtfertigung beider Prinzipien 50 1. Ableitung des Schutzlandprinzips aus dem Grundsatz der Territorialität 51 2. Urheberrecht und Souveränität der Staaten 52 a) Territorial begrenzte Gesetzgebungskompetenz der Länder 53 b) Urheberrecht als Bestandteil der nationalen Wettbewerbspolitik 55 aa) Urheberrecht als Teil des Wirtschaftsrechts 55 bb) Grundsatz der internationalen Rücksichtnahme 57 cc) Urheberpersönlichkeitsrecht 59 10 c) Gefahr des forum shopping 60 3. Urheberrecht als kohärentes Gesamtsystem 60 4. Anknüpfung an das subjektive Urheberrecht 61 5. Wahl des anwendbaren Rechts durch Rechtsverletzer 62 6. Internationale Konventionen und Inländerbehandlungsgrundsatz 63 7. Statutenwechsel 65 8. Interessenbasierte Rechtfertigung des Schutzlandprinzips 66 a) Parteiinteressen 66 aa) Interessen der Werkschöpfer 66 bb) Interessen der Nutzer 69 cc) Interessen der Verwerter 69 b) Staatsinteressen 70 c) Gerichtsinteressen 71 d) Abwägung der involvierten Interessen 71 § 3 Fazit 72 3. Kapitel: Konventionsrecht 75 § 1 Multilaterale Verträge 75 I. Überblick über die wichtigsten internationalen Konventionen 75 1. RBÜ 76 2. TRIPS 77 3. WUA 79 4. WIPO-Verträge 80 5. Rom-Abkommen 81 II. Prägende Grundelemente der internationalen Verträge 82 1. Grundsatz der Inländerbehandlung 82 2. Grundsatz der Meistbegünstigung 83 III. Kollisionsrechtlicher Gehalt der internationalen Verträge 84 1. Inländerbehandlungsgrundsatz 84 a) Kollisionsrechtlicher Gehalt der Inländerbehandlung 84 b) Umfang des Verweises 88 c) Art des Verweises 90 2. Grundsatz der Meistbegünstigung, Art. 4 TRIPS 91 a) Kollisionsrechtlicher Gehalt der Meistbegünstigung 91 b) Umfang des Verweises 92 c) Art des Verweises 92 3. Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ 93 § 2 Bilaterale Verträge 94 § 3 Fazit 96 11 4. Kapitel: Situation nach Gemeinschaftsrecht 97 § 1 Primäres Europarecht 97 I. Kollisionsrechtliches Verständnis der Grundfreiheiten 97 II. Kollisionsrechtliches Verständnis des allgemeinen europäischen Diskriminierungsverbots, Art. 12 Abs. 1 EG 99 § 2 Sekundäres Europarecht 100 I. Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) 101 II. RL über Satellitenrundfunk und Kabelerweiterung 104 § 3 Konventionsrecht als Gemeinschaftsvölkerrecht 105 I. Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft zum Abschluss von TRIPS und den WIPO-Verträgen 106 II. Auslegungskompetenz des EuGH 106 1. Rechtsprechung des EuGH 106 2. Kritik der Literatur 108 3. Stellungnahme 108 § 4 Fazit 109 5. Kapitel: Deutschland 110 § 1 Rechtsquellen und Anknüpfungssystem im deutschen IPR 110 I. Allgemeine Rechtsquellen im deutschen IPR 111 1. §§ 120 ff. Urhebergesetz 111 2. Art. 40 ff. EGBGB 111 a) Art. 40 EGBGB 112 b) Art. 41 EGBGB 115 c) Ungeschriebene, gewohnheitsrechtlich anerkannte Regelungen 116 II. Allgemeine Grundsätze im deutschen IPR 118 1. Ordre public-Vorbehalt, Art. 6 EGBGB 118 2. Renvoi 119 3. Eingriffsnormen 120 § 2 Anknüpfung der originären Rechtsinhaberschaft 121 I. Originärer Erwerb von Urheberrechten 121 1. Rechtsprechung in Deutschland 122 2. Literatur in Deutschland 124 II. In Arbeitsverhältnissen geschaffene Werke 127 1. Grundproblematik 127 2. Rechtsprechung in Deutschland 129 3. Literatur in Deutschland 130 4. Filmwerke 134 a) Grundproblematik 135 12 b) Rechtsprechung in Deutschland 137 c) Literatur in Deutschland 137 III. Urheberpersönlichkeitsrecht 139 1. Grundproblematik 139 2. Rechtsprechung in Deutschland 141 3. Literatur in Deutschland 142 § 3 Fazit 144 6. Kapitel: Frankreich 147 § 1 Rechtsquellen und Anknüpfungssystem im französischen IPR 147 I. Allgemeine Rechtsquellen im französischen IPR 147 II. Allgemeine Grundsätze im französischen IPR 150 1. Ordre public-Vorbehalt 150 2. Renvoi 152 3. Loi de police 153 § 2 Anknüpfung der originären Rechtsinhaberschaft 154 I. Erwerb von Urheberrechten 154 1. Rechtsprechung in Frankreich 155 2. Literatur in Frankreich 156 a) Differenzierung zwischen Existenz und Ausübung des Urheberrechts 157 b) Anknüpfung an die lex originis 158 c) Anknüpfung an die lex loci protectionis 162 d) Anknüpfung an die lex loci delicti 163 II. In Arbeitsverhältnissen geschaffene Werke 164 1. Grundproblematik 164 2. Rechtsprechung in Frankreich 165 3. Literatur in Frankreich 167 4. Filmwerke 168 a) Grundproblematik 168 b) Rechtsprechung in Frankreich 169 c) Literatur in Frankreich 171 III. Urheberpersönlichkeitsrecht 173 1. Grundproblematik 173 2. Inhaberschaft am Urheberpersönlichkeitsrecht 174 a) Bisherige Rechtsprechung 175 aa) Bedeutung der Formulierung „lois d’application impératives“ 181 bb) Ausdehnung des zwingenden Charakters urheberrechtlicher Normen auf Vermögensrechte 185 b) Lösung über den ordre public international 186 aa) Schutz des droit moral 187 13 bb) Schutz der Verwertungsrechte 193 § 3 Fazit 193 7. Kapitel: USA 196 § 1 Rechtsquellen und Anknüpfungssystem 196 I. Allgemeine Rechtsquellen im US-amerikanischen IPR 197 II. Allgemeine Grundsätze im US-amerikanischen IPR 200 1. Public policy 201 2. Renvoi 202 3. Mandatory Rules 203 § 2 Anknüpfung der originären Rechtsinhaberschaft 203 I. Erwerb von Urheberrechten 204 1. Rechtsprechung in den USA 205 2. Literatur in den USA 210 a) Lex loci protectionis 210 b) Single governing law-Ansatz 213 c) Ursprungsland vs. most significant relationship-Ansatz 215 aa) Ursprungslandprinzip 215 bb) Most significant relationship-Ansatz 216 II. In Arbeitsverhältnissen geschaffene Werke 218 1. Grundproblematik 218 2. Arbeitnehmerwerke allgemein 219 a) Rechtsprechung in den USA 219 b) Literatur in den USA 221 3. Filmwerke 222 a) Rechtsprechung in den USA 222 b) Literatur in den USA 228 III. Urheberpersönlichkeitsrecht 229 1. Grundproblematik 229 2. Rechtsprechung in den USA 231 3. Literatur in den USA 233 § 3 Fazit 236 8. Kapitel: Zukünftige Anknüpfung der originären Rechtsinhaberschaft 238 § 1 Internationale Projekte 239 I. American Law Institute Project 239 II. European Max Planck Group for Conflict of Laws in Intellectual Property (CLIP) 241 § 2 Erwerb des Urheberrechts 242 I. Single governing law-Ansatz 242 14 1. Gewöhnlicher Aufenthaltsort des Werkschöpfers 243 2. Ort der ersten Veröffentlichung 246 3. Ort der Werkschöpfung 247 4. Nationalität des Werkschöpfers 248 5. Most significant relationship-Ansatz 248 II. Festhalten am Schutzlandprinzip 248 § 3 In Arbeitsverhältnissen geschaffene Werke 251 I. Single governing law-Ansatz 251 1. Akzessorische Anknüpfung an den Arbeitsvertrag 251 2. Ort der ersten Veröffentlichung 255 3. Ort der Werkschöpfung 256 4. Gewöhnlicher Aufenthaltsort des Werkschöpfers 257 5. Nationalität des Werkschöpfers 258 II. Festhalten am Schutzlandprinzip 258 1. Grundsätzliche Rechtfertigung des Schutzlandprinzips bei Arbeitnehmerwerken 258 a) Verlust fundamentaler Rechte vs. Investitionsschutz 259 b) Abwägung der betroffenen Interessen 260 aa) Verlust fundamentaler Rechte seitens der Werkschöpfer in den Droit d’auteur-Staaten 260 bb) Investitionsschutz des Arbeitgebers 262 2. Schutzlandprinzip unter gleichzeitiger Berücksichtigung fremder Rechtsordnungen 264 a) Berücksichtigung fremder Rechtsordnungen 264 aa) Gesetzliche Übertragungsvermutung 265 bb) Vorteile dieses Lösungsansatzes 267 cc) Beispiel: Itar-Tass 268 b) Vorliegen einer „engen Verbindung“ 270 aa) Arbeitsstatut 271 bb) Gewöhnlicher Aufenthaltsort des Werkschöpfers 272 cc) Ort der ersten Veröffentlichung 272 dd) Nationalität des Werkschöpfers 273 ee) Ergebnis 273 c) Internationale Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke 273 d) Schluss 275 III. Sonderregelung für Filmwerke 275 1. Festhalten am Schutzlandprinzip 276 2. Schutzlandprinzip unter gleichzeitiger Berücksichtigung fremder Rechtsordnungen 277 3. Vorliegen einer „engen Verbindung“ 278 4. Internationale Verwertung von Filmwerken 279 5. Schluss 279 15 § 4 Urheberpersönlichkeitsrecht 280 I. Single governing law-Ansatz 280 1. Ort der ersten Veröffentlichung 280 2. Akzessorische Anknüpfung an den Arbeitsvertrag 282 II. Festhalten am Schutzlandprinzip 284 1. Kombination von Schutz- und Ursprungslandprinzip 284 2. Lex loci protectionis in Verbindung mit einer Vermutungsregelung 285 § 5 Allgemeine Grundsätze des IPR 288 I. Public Policy 288 II. Mandatory Rules 289 III. Renvoi 290 § 6 Fazit 291 9. Kapitel: 293 § 1 Zusammenfassung 293 § 2 Ausblick 295 Literaturverzeichnis 297 15 § 4 Urheberpersönlichkeitsrecht 280 I. Single governing law-Ansatz 280 1. Ort der ersten Veröffentlichung 280 2. Akzessorische Anknüpfung an den Arbeitsvertrag 282 II. Festhalten am Schutzlandprinzip 284 1. Kombination von Schutz- und Ursprungslandprinzip 284 2. Lex loci protectionis in Verbindung mit einer Vermutungsregelung 285 § 5 Allgemeine Grundsätze des IPR 288 I. Public Policy 288 II. Mandatory Rules 289 III. Renvoi 290 § 6 Fazit 291 9. Kapitel: 293 § 1 Zusammenfassung 293 § 2 Ausblick 295 Literaturverzeichnis 297 17 Abkürzungsverzeichnis a.A. anderer Ansicht a.a.O. am angegebenen Ort ABl. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Abs. Absatz a.E. am Ende a.F. alte Fassung al. alinéa ALI American Law Institute Am. J. Comp. L. The American Journal of Comparative Law Anm. Anmerkung Art. Artikel Bd. Band BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt BGH Bundesgerichtshof BGHSt Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Brook. J. Int’l L. Brooklyn Journal of International Law bspw. beispielsweise BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bzw. beziehungsweise CA Cour d’appel C.A. Copyright Act; wenn nicht anders angegeben, ist der U.S. Copyright Act vom 19. Okt. 1976 (17 U.S.C. §§ 101 ff.) gemeint. Cal. L. Rev. California Law Review Cardozo L. Rev. Cardozo Law Review Cardozo J. Int’l & Comp. L. Cardozo Journal of International and Comparative Law Cass. civ. Cour de cassation Chi.-Kent L. Rev. Chicago-Kent Law Review CDPA britischer Copyright, Desings and Patents Act von 1988 Colum.-VLA J. L. & Arts Columbia-VLA Journal of Law and the Arts CPI Code de la Propriété Intellectuelle CRi Computer und Recht international 18 DdA Le Droit d’auteur ders. derselbe d.h. das heißt Éd. Édition EG Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche EIPR European Intellectual Property Review EU Europäische Union EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschafsrecht EVÜ Römisches Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.6.1980 EWiR Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht f. folgende ff. fortfolgende Fn. Fußnote FS Festschrift GATT General Agreement on Tariffs and Trade gem. gemäß GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht GRUR Ausl. Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht – Ausländischer Teil GRUR Int. Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht – Internationaler Teil Harv. Int’l L. Rev. Harvard International Law Review h.M. herrschende Meinung Hous. L. Rev. Houston Law Review Hrsg. Herausgeber Hs. Halbsatz IIC International Review of Industrial Property and Copyright Law IP Intellectual Property IPR Internationales Privatrecht IPRax Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts JA Juristische Arbeitsblätter J. Copyright Soc’y U.S.A. Journal of the Copyright Society of the USA JDI Journal du droit international JURA Juristische Ausbildung JZ Juristenzeitung Kap. Kapitel 19 LG Landgericht m. Anm. mit Anmerkung MMR MultiMedia und Recht m.w.N. mit weiteren Nachweisen n.F. neue Fassung NJW Neue Juristische Wochenschrift Nr. Nummer N. Y. U. L. Rev. New York University Law Review NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht OLG Oberlandesgericht PIL Private International Law RabelsZ Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht (Rabels Zeitschrift) RBÜ Revidierte Berner Übereinkunft Restatement (Second) Restatement (Second) of Conflict of Laws von 1971 Rev. crit. DIP Revue Critique de Droit International Privé RG Reichsgericht RGZ Entscheidungen des Reichsgerichts RIDA Revue Internationale de Droit d’Auteur Rspr. Rechtsprechung Rn. Randnummer S. Seite Sec. Section Slg. Sammlung sog. so genannt TGI Tribunal de grande instance TRIPS Trade-related aspects of intellectual property u.a. unter anderem UCLA L. Rev. UCLA Law Review UFITA Schriftenreihe des Archivs für Urheber-, Film-, Funk- und Theaterrecht U. Pa. L. Rev. University of Pennsylvania Law Review UrhG Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vgl. vergleiche Vol. Volume vs. versus Williamette L. Rev. Williamette Law Review WCT World Copyright Treaty WIPO World Intellectual Property Organization WPPT WIPO Performances and Phonograms Treaty WRP Wettbewerb in Recht und Praxis 20 WUA Welturheberabkommen Yale L. J. Yale Law Journal z.B. zum Beispiel ZEuP Zeitschrift für Europäisches Privatrecht ZfRV Zeitschrift für Rechtsvergleichung z.T. zum Teil ZUM Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht ZVglRWiss Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft 21 1. Kapitel: Einführung in die Thematik und Gang der Untersuchung „Das internationale Urheberrecht scheint ein System völlig für sich zu sein, weder international vereinheitlichtes Sachrecht noch nationales oder internationales, d.h. Abkommens- Kollisionsrecht, sondern von beidem etwas, und es weist dazu noch völlig eigene Züge auf, wie spezielle Organisationen und besondere Formalitäten.“1 Aufgrund der technischen Entwicklungen der vergangenen Jahre ist das internationale Urheberrecht wieder stärker in den Blickpunkt juristischer Diskussionen geraten. So nimmt die grenzüberschreitende Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke stetig zu. In der Folge kommt meist die Frage auf, welches nationale Recht auf einen Sachverhalt mit grenzüberschreitenden Bezügen zur Anwendung gelangen soll. Mit eben jener Frage beschäftigt sich das internationale Urheberrecht. Dabei zeigt die Wahl der nationalen Rechtsordnung, die über die erste Inhaberschaft am Urheberrecht entscheidet, aufgrund der nationalen Divergenzen, die insbesondere zwischen dem in Deutschland und Frankreich geltenden Droit d’auteur-System und dem US-amerikanischen Copyright-Ansatz bestehen, tatsächliche Auswirkungen. Erstere Staaten halten stets am Schöpferprinzip fest, der tatsächlich kreativ Tätige ist also immer Urheber. Er kann zwar die verwertungsrechtlichen Aspekte des Urheberrechts mittels der Einräumung von Nutzungsbefugnissen bzw. der Übertragung von Verwertungsrechten Dritten gewähren. Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist dagegen untrennbar mit seiner Person verbunden, auf dieses kann er weder verzichten noch kann er es auf eine andere Person übertragen. So ist insbesondere auch der Arbeitgeber in Deutschland und Frankreich auf den derivativen Erwerb der Nutzungsrechte angewiesen. Die USA folgen zwar im Grundsatz ebenfalls diesem Prinzip. Werden Werke dort allerdings in Arbeits- bzw. Auftragsverhältnissen geschaffen, greift die sog. work made for hire-Doktrin ein. Diese spricht das erste Urheberrecht am Werk dem Arbeit- bzw. Auftraggeber und damit einer Person zu, die zu der eigentlichen Werkschaffung keinerlei eigenen schöpferischen Beitrag geleistet hat.2 Die Vorteile des originären urheberrechtlichen Schutzes sind daher nicht notwendig an die Person des Werkschöpfers gebunden.3 Grund hierfür sind die vermögensrechtlichen Aspekte des Urheberrechts, die in den USA im Vordergrund stehen. Urheber- 1 Zweigert/Puttfarken, GRUR Int. 1973, 573. 2 Im britischen Urheberrecht, welches ebenfalls dem Copyright-Ansatz folgt, ist die Situation dagegen komplexer. Zum einen enthalten Art. 77 ff. CDPA umfassende Regelungen zum moral right, während sich im US-amerikanischen C.A. hierzu nur sehr bruchstückhafte Vorschriften finden. Zum anderen unterscheidet das britische Urheberrecht zwischen der Urheberschaft (authorship) und der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht (first ownership of copyright). 3 Siehe zu diesem Spannungsverhältnis und den Unterschieden zwischen den Droit d’auteur- Staaten und den Copyright-Staaten Ellins, Copyright Law, 1997, S. 135 ff. 22 rechte werden verliehen, um dem Einzelnen einen Anreiz zur Herstellung neuer Werke zu geben und die Schaffung von Kulturgütern für die Gesellschaft zu fördern.4 Man versteht das Urheberrecht primär als Vermögensrecht.5 In den USA steht das Urheberrecht folglich der Person zu, die das wirtschaftliche Risiko bei der Entstehung des Werkes trägt. Im internationalen Urheberrecht werden zwei mögliche Ausgangssituationen im materiellen Recht erwogen. So können Urheberrechte grundsätzlich entweder nur eine territorial begrenzte Wirkung besitzen, oder aber man verleiht einem einmal erworbenen Urheberrecht weltweit und damit universal Geltung. Korrespondierend zu diesen materiellrechtlichen Möglichkeiten erfolgt die kollisionsrechtliche Anknüpfung zur Bestimmung der originären Inhaberschaft am Urheberrecht entweder anhand des Rechts des Ursprungslandes (lex originis) oder aber anhand des Rechts des Schutzlandes (lex loci protectionis). Warum im Ergebnis auch die Inhaberschaft richtigerweise territorial begrenzt nach dem jeweiligen Recht des Schutzlandes beurteilt werden sollte, wird die vorliegende Arbeit darlegen. Vom Kollisionsrecht zu unterscheiden ist das sog. Fremdenrecht. Dieses gibt keine Auskunft über das auf einen Sachverhalt mit grenzüberschreitenden Bezügen anzuwendende Recht. Ist aber die maßgebliche Rechtsordnung anhand des Kollisionsrechts ermittelt, so bestimmt das nationale Fremdenrecht, unter welchen Voraussetzungen sich ausländische Staatsangehörige auf die nationalen Regelungen berufen können.6 Verleiht man einem Urheberrecht universale Wirkung, und überlässt man die Bestimmung des Urhebers bzw. des ersten Inhabers des Urheberrechts einer einzigen Rechtsordnung, so existieren verschiedene Anknüpfungsmöglichkeiten, um die entscheidende Rechtsordnung ausfindig zu machen. Eine Möglichkeit bietet die Anknüpfung an die lex originis, welche dem Recht des Ursprungslandes Geltung verleiht. Dabei orientiert man sich bei der Definition des Begriffs des Ursprungslandes meist an Art. 5 Abs. 4 RBÜ. Auch in den USA wird dem Urheberrecht oftmals eine universale Wirkung zugesprochen. Anders als in den kontinentaleuropäischen Staaten spricht man hier auf kollisionsrechtlicher Ebene allerdings vom sog. single governing law approach. Der Unterschied zur Anknüpfung an die lex originis besteht in den verschiedenen diskutierten Anknüpfungsmöglichkeiten zur Ermittlung des anwendbaren Rechts. Der single governing law approach löst sich dabei von den begrifflichen Vorgaben des Art. 5 Abs. 4 RBÜ. Im Ergebnis gelangen aber beide kollisionsrechtlichen Ansätze zur Maßgeblichkeit einer einzigen Rechtsordnung. Trotz zunehmender Vereinheitlichung des materiellen Urheberrechts insbesondere im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft bleiben die Regelungen des Kollisi- 4 Siehe Ellins, Copyright Law, 1997, S. 137 ff. 5 Dagegen ist nicht nur das Urheberrecht in den kontinentaleuropäischen Staaten, sondern auch das US-amerikanische Urheberrecht naturrechtlich begründet. Siehe hierzu Hughes, 77 Georgetown L. J. 281 (1988). 6 Zur Definition des Fremdenrechts siehe Ulmer, Immaterialgüterrechte im IPR, 1975, Rn. 10 f.; Kropholler, Internationales Privatrecht, 2004, S. 10. 23 onsrechts erforderlich. Denn urheberrechtlich geschützte Werke machen nicht an den europäischen Grenzen halt, sondern werden weltweit in allen Staaten der Erde verwertet. Internationales Privatrecht hinsichtlich der originären Inhaberschaft am Urheberrecht wäre nur dann entbehrlich, wenn sich das Sachrecht der Staaten zumindest in diesem Punkt gliche. Eine solche Angleichung des materiellen Rechts erscheint jedoch äußerst unwahrscheinlich, da entweder die Copyright-Staaten ein strenges Festhalten am Schöpferprinzip einführen oder aber die Droit d’auteur- Staaten der Einführung der work made for hire-Doktrin zustimmen müssten. Beides ist wohl nicht realistisch. Auf europäischer Ebene zeigt sich dies beispielsweise an der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet wurden, den Hauptregisseur eines Films als dessen Urheber oder zumindest als einer seiner Urheber anzuerkennen.7 Aus Sicht der Europäischen Gemeinschaft bedeutet dies eine klare Stärkung des Schöpferprinzips.8 Ein Einlenken in Richtung der work made for hire-Doktrin ist damit unwahrscheinlich geworden. Gleichzeitig ist eine Annäherung seitens der Copyright-Staaten ebenso kaum vorstellbar. Es wird also auch in Zukunft Aufgabe des Kollisionsrechts sein, das anwendbare Recht im Falle eines grenzüberschreitenden Bezugs für die originäre Urheberrechtsinhaberschaft zu bestimmen. Die Arbeit konzentriert sich auf die Schwierigkeiten bei der Wahl der Anknüpfung der ersten Inhaberschaft, da diese im Bereich des internationalen Urheberrechts besonders kontrovers diskutiert wird.9 Aus internationalprivatrechtlicher Sicht liegt also das Verständnis der Inhaberschaft am Urheberrecht als selbständig anzuknüp- 7 Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19.11.1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, ABl. L 346/61 vom 27.11.1992; Art. 1 Abs.5 der Richtlinie 83/93/EWG des Rates vom 27.9.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. L 248/15 vom 6.10.1993; die Bestimmungen dieser beiden Richtlinien wurden gefestigt durch Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29.10.1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, ABl. L 290/9 vom 24.11.1993. Siehe zu den Regelungen auch den Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Frage der Urheberschaft an Filmwerken oder audiovisuellen Werken in der Gemeinschaft, KOM (2002) 691 endg. vom 6.12.2002. 8 Siehe den Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Frage der Urheberschaft an Filmwerken oder audiovisuellen Werken in der Gemeinschaft, KOM (2002) 691 endg. vom 6.12.2002, S. 12, wo die Kommission auch darauf hinweist, dass diese Teilharmonisierung in der Praxis keine Schwierigkeiten hervorrief. 9 Die kollisionsrechtliche Behandlung der Verletzung von Urheberrechten war dagegen schon mehrfach Gegenstand von Dissertationen, auf welche an dieser Stelle verwiesen werden soll: Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000; Peinze, Internationales Urheberrecht, 2002; siehe zur Verletzung des Urheberrechts unter Beteiligung des Internet Bollacher, IPR, Urheberrecht und Internet, 2005; Plenter, Internetspezifische Urheberrechtsverletzungen, 2004; Muth, Die Bestimmung des anwendbaren Rechts, 2000; Klett, Urheberrecht im Internet, 1998; Intveen, Internationales Urheberrecht, 1999. 24 fende Vorfrage zugrunde.10 Gegenstand der Untersuchung ist dabei nicht die Miturheberschaft im Urheberrecht. Die Probleme, die sich aus kollisionsrechtlicher Sicht aufgrund der Beteiligung mehrerer an der Schaffung eines Werkes ergeben, werden nicht behandelt. Die Arbeit beschränkt sich zudem auf die klassischen, analogen Verwertungsformen, die auch heute noch einen wesentlichen Bestandteil der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke darstellen. Probleme, die sich aufgrund des Internet als neue Verwertungsform ergeben, sind nicht Teil der Abhandlung. Denn erforderlich wäre dann zunächst die Darstellung der technischen Voraussetzungen des Internet. Zudem bestünde die Gefahr, dass man von Beginn an zu sehr auf diese neue Verwertungsform fixiert ist und Regelungen schafft, welche die Grundlagen und Erfordernisse der herkömmlichen Verwertungsmethoden zu sehr in den Hintergrund geraten ließe.11 Ziel der Arbeit ist jedoch eine kritische Auseinandersetzung mit den Grundprinzipien des internationalen Urheberrechts, soweit die erste Inhaberschaft am Urheberrecht betroffen ist. Die Arbeit gliedert sich in neun Kapitel. Im Anschluss an das einleitende erste Kapitel wird im zweiten Kapitel ein Überblick über Inhalt und Legitimation der beiden kollisionsrechtlichen Grundsätze des Ursprungslandprinzips – inklusive des materiellrechtlichen Universalitätsprinzips – und des Schutzlandprinzips – inklusive zugrunde liegendem Territorialitätsprinzip – gegeben. Nach Auseinandersetzung mit den kollisionsrechtlichen Vorgaben des internationalen Konventionsrechts (drittes Kapitel) folgt die Untersuchung des europäischen Primär- und Sekundärrechts (viertes Kapitel) mit gleichem Ziel. Im fünften, sechsten und siebten Kapitel werden die nationalen Rechtsordnungen Deutschlands, Frankreichs und der USA näher betrachtet. Im Anschluss an eine kurze Einleitung in das nationale Kollisionsrecht wird dargestellt, welcher Anknüpfung die nationalen Gerichte sowie die jeweiligen Literaturvertreter folgen. Zur besseren Übersichtlichkeit wird hierbei zwischen dem Erwerb des Urheberrechts im Allgemeinen, dem Erwerb im Rahmen von in Arbeitsverhältnissen geschaffenen Werken sowie dem Erwerb unter Berücksichtigung des Urheberpersönlichkeitsrechts differenziert. Im achten Kapitel soll neben einem Überblick über aktuelle Tendenzen und Projekte auf internationaler Ebene ein Lösungsansatz präsentiert werden, welcher trotz Festhaltens an der Anknüpfung an die lex loci protectionis auch die Interessen der Copyright-Staaten berücksichtigt. Die Arbeit schließt im neunten Kapitel mit einer Zusammenfassung und einem Ausblick. 10 Die eigenständige Anknüpfung der Inhaberschaft am Urheberrecht ist auch in der Literatur herrschende Meinung, siehe Kropholler, Internationales Privatrecht, 2004, S. 222 ff. m.w.N. 11 Auf diese Gefahr weist auch hin Kur, 30 Brook. J. Int’l L. 951, 953 (2005). 25 2. Kapitel: Grundprinzipien des Internationalen Urheberrechts Das internationale Urheberrecht ist geprägt durch die Debatte Territorialität versus Universalität. Hinter diesen Begriffen steht die Diskussion, ob das Urheberrecht auf das jeweilige Staatsgebiet begrenzt ist, oder ob einem einmal entstandenen Urheberrecht eine weltweite Geltung zukommt. Bedeutung erlangt die Auseinandersetzung, da die nationalen Urheberrechtsordnungen hinsichtlich der Frage, wem ein Urheberrecht originär zusteht, erheblich voneinander abweichen. Es hat daher tatsächliche Auswirkungen für den Schöpfer eines Werkes, ob das ihm zustehende Urheberrecht in jedem Staat erneut nach den dort geltenden Normen überprüft werden muss, oder ob seine Inhaberschaft an einem einmal entstandenen Urheberrecht in allen weiteren Staaten auf der Welt anzuerkennen ist. Besondere Schwierigkeiten stellen sich dar- über hinaus auf kollisionsrechtlicher Ebene, wo das Schutzlandprinzip und das Ursprungslandprinzip miteinander konkurrieren. Man ist sich nicht einig, ob in Fällen mit grenzüberschreitenden Bezügen das Recht desjenigen Staates zur Anwendung gelangen soll, für dessen Gebiet der Kläger gerichtlichen Schutz begehrt, oder das Recht des Staates, in welchem das Werk seinen Ursprung hat. Problematisch ist insoweit, dass es im internationalen Urheberrecht an einem klaren und einfach zu definierenden Anknüpfungsmerkmal hinsichtlich der Frage mangelt, nach welchem Recht ein Sachverhalt zu beurteilen ist. Grund hierfür ist zum einem die Eigenart des Urheberrechts, zugleich Persönlichkeits- als auch Eigentumsrecht zu sein.12 Zum anderen sind Immaterialgüter, anders als körperliche Gegenstände, schwer zu lokalisieren. Sie sind gerade nicht an einem einzigen, leicht auszumachenden Ort belegen, sondern kennen keine Staatsgrenzen und werden an vielen Plätzen auf der Welt zeitgleich verwertet und genutzt. Sie sind ubiquitär.13 Aufgabe des Urheberkollisionsrechts ist daher die Bestimmung jener Rechtsordnung, die bei grenzüberschreitenden Tatbeständen zur Entscheidung herangezogen werden soll. Die Auseinandersetzung über die Charakterisierung des Urheberrechts als territoriales bzw. universales Recht ist dem Grunde nach dogmatischer Natur. Praktisch von wesentlich größerer Bedeutung ist die Entscheidung hinsichtlich der kollisionsrechtlichen Anknüpfungsregel. Denn erst das Kollisionsrecht gibt Antwort auf die Frage, welche nationale Rechtsordnung im konkreten Fall bei einem Sachverhalt mit grenzüberschreitenden Bezügen zur Anwendung gelangt. Der Diskussion Schutzlandprinzip versus Ursprungslandprinzip kommt daher in der Praxis die entscheidende Rolle zu.14 Dennoch stehen die Prinzipien der Territorialität und Universalität in so engem Zusammenhang mit den jeweiligen Kollisionsnormen, dass ihre Dis- 12 Mäger, Schutz des Urhebers, 1995, S. 25. 13 Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 793; Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 45. 14 So auch Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 83 f. 26 kussion (unter § 1) der Behandlung der lex loci protectionis bzw. lex originis (unter § 2) vorweg gestellt wird. § 1 Territorialitätsprinzip und Universalitätsprinzip Insbesondere das Territorialitätsprinzip spielt im Immaterialgüterrecht eine gewichtige Rolle.15 Doch bereits bei der Frage, was konkret dieser Grundsatz beinhaltet, nehmen die Unstimmigkeiten ihren Anfang.16 Macht man sich jedoch auf die Suche nach einem kollisionsrechtlichen Lösungsmodell hinsichtlich der Bestimmung des anwendbaren Rechts auf internationale, grenzüberschreitende Urheberrechtsfallgestaltungen, so ist es unerlässlich, sich mit dem Verständnis des Territorialitätsprinzips zu befassen, bevor man in die Diskussion möglicher internationalprivatrechtlicher Regeln eintritt. Dem Territorialitätsprinzip gegenüber steht das Universalitätsprinzip. Insbesondere in Deutschland wurde Mitte der siebziger Jahre ein Wechsel weg von der territorial begrenzten Wirkung der Urheberrechte hin zu deren universaler Anerkennung diskutiert, welcher aber aus Sicht der Anhänger des Letzteren nicht zum Erfolg führte.17 Dennoch verstummte zumindest in Deutschland die Forderung nach einem solch grundlegenden Wandel nie vollständig.18 Der Diskussion wurde erneut Zündstoff geliefert durch den rasanten Anstieg der weltweiten Verwertungsmöglichkeiten in den vergangenen Jahren. Dabei erscheint es jedoch fraglich, ob die weltweite Anerkennung von Urheberrechten zur Lösung dieser neuen Probleme beitragen kann, oder ob, trotz aller technologischen Entwicklungen, weiterhin das Territorialitätsprinzip maßgebend sein soll. Um dieser Frage nachgehen zu können, wird vorab das materielle Verständnis des Territorialitätsprinzips (unter I.) und des Universalitätsprinzips (unter II.), welches dieser Arbeit zugrunde liegt, dargestellt, bevor Punkte der Kritik und Gründe für die Rechtfertigung der Grundsätze angeführt werden (unter III.). 15 Siehe zur geschichtlichen Entwicklung des Territorialitätsprinzips Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 53 f. 16 Siehe Intveen, Internationales Urheberrecht, 1999, S. 21 m.w.N. 17 Hierzu insbesondere die Beiträge von Neuhaus, RabelsZ 40 (1976), 191 ff., Drobnig, RabelsZ 40 (1976), 195 ff., sowie eine Erwiderung auf diese von Ulmer, RabelsZ 41 (1977), 479 ff. 18 Insbesondere Schack tritt seit Ende der siebziger Jahre konsequent für die weltweite Anerkennung der Urheberrechte ein, siehe Schack, Anknüpfung im IPR, 1979, Rn. 17 ff. einerseits sowie ders., Urheberrecht, 2005, Rn. 806 ff. andererseits. In jüngerer Zeit kritisierte Intveen das Territorialitätsprinzip, Intveen, Internationales Urheberrecht, 1999, S. 20 ff., und auch Regelin hält das Festhalten an der territorial begrenzten Wirkung von Urheberrechten für unangebracht, siehe Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 45 ff. 27 I. Begriff der Territorialität Der Begriff der Territorialität wird häufig im Rahmen kollisionsrechtlicher Auseinandersetzungen angeführt, ohne dass für ihn eine einheitlich anerkannte Definition existiert. Spricht man im internationalen Privatrecht von Territorialität, so ist hiermit die räumlich beschränkte, tatsächliche Wirkung von Rechtsnormen, eines Rechtsaktes oder eines Rechtsverhältnisses gemeint.19 Territorialität bedeutet demnach im Bereich des Urheberrechts die auf das Territorium eines Staates begrenzte materielle Wirkung der Urheberrechtsnormen.20 Dabei ist der Begriff der „begrenzten Wirkung“ in dem Sinne zu verstehen, dass ein in einem Staat anerkanntes Urheberrecht dem Berechtigten Ausschließlichkeitsrechte auch nur für das Territorium dieses Staates gibt. Nur innerhalb dieses Staatsgebietes kann der Berechtigte unerlaubte Benutzungshandlungen untersagen und alle anderen von der Nutzung seines Werkes ausschließen.21 Folge dieses eingeschränkten Wirkungsbereiches ist der Umstand, dass inländische Urheberrechte nur durch inländische Verletzungshandlungen beeinträchtigt werden können, ausländische Urheberrechte dementsprechend nur durch im jeweiligen Ausland stattfindende Handlungen.22 Abzugrenzen ist die territorial begrenzte Wirkung von einer universalen 19 So die Rechtsprechung: BGH vom 16.6.1994, BGHZ 126, 252, 256 = GRUR 1994, 798, 799 – „Folgerecht mit Auslandsbezug“; ebenso die Literatur: Neuhaus, Grundbegriffe des IPR, 1976, S. 182 ff., der sich grundsätzlich mit dem Begriff der Territorialität im IPR beschäftigt; Cigoj, in: FS Firsching, 1985, S. 53, 59; siehe auch Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 46 ff.; diesen Grundbegriff der Territorialität unterteilt Neuhaus in eine absolute und eine relative Territorialität. Im Falle der absoluten Territorialität würden ausländische Rechtserscheinungen schlichtweg ignoriert werden. Im Rahmen der relativen Territorialität habe ein Auslandsgeschehen zwar keine unmittelbare Wirkung im Inland, könne dort jedoch mittelbar berücksichtigt werden. Eine solch mittelbare Beachtung finde in der Form statt, dass auch die Verletzung eines ausländischen Schutzrechts im Inland festgestellt und daraus resultierende Ansprüche geltend gemacht werden können. Hierunter fielen auch die Immaterialgüterrechte und mit diesen das Urheberrecht. Siehe hierzu Neuhaus, Grundbegriffe des IPR, 1976, S. 184. 20 So die Rechtsprechung: BGH vom 3.3.2004, BGHSt 49, 93, 97 f. = GRUR 2004, 421, 422 – „Tonträgerpiraterie durch CD-Export“; BGH vom 27.2.1981, BGHZ 80, 101, 104 = GRUR Int. 1981, 562, 563 – „Schallplattenimport“; ebenso die Literatur: Troller, Immaterialgüterrecht, Bd. 1, 1983, S. 136; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 1980, S. 81; Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 798; Zweigert/Puttfarken, GRUR Int. 1973, 573 f.; Koumantos, DdA 1988, 439, 441; Sack, WRP 2000, 269, 271; Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 48; Intveen, Internationales Urheberrecht, 1999, S. 23; Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 7; Katzenberger, in: Schricker, Urheberrecht, 1999, Vor §§ 120 ff. Rn. 123; Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 28; Klass, GRUR Int. 2007, 373, 379. 21 Troller, Immaterialgüterrecht, Bd. 1, 1983, S. 137. 22 So der BGH vom 16.6.1994, BGHZ 126, 252, 256 = GRUR 1994, 798, 799 – „Folgerecht mit Auslandsbezug“; Ulmer, Immaterialgüterrechte im IPR, 1975, Rn. 14; von Bar, UFITA 108 (1988), 27, 39; Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 802; ders., Anknüpfung im IPR, 1979, Rn. 14; Goldstein, International Copyright, 2001, S. 63; Martiny, RabelsZ 40 (1976), 218, 220; 28 Anerkennung eines einmal entstandenen Urheberrechts.23 Dem Territorialitätsprinzip folgend gelangt ein Urheberrecht nur in dem Staat zur Entstehung, dessen gesetzliche Voraussetzungen diesbezüglich erfüllt sind. Das Territorialitätsprinzip führt danach zum Vorliegen eines Bündels nationaler Urheberrechte (sog. Kegel’sche Bündeltheorie)24, wogegen das Universalitätsprinzip die weltweite Achtung eines Urheberrechts begründet. In Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird die Frage, ob das Territorialitätsprinzip neben einem sachrechtlichen auch einen kollisionsrechtlichen Gehalt aufweist. Die Vertreter eines kollisionsrechtlichen Inhalts sehen in der territorialen Begrenzung der Urheberrechte eine Verweisung auf das Recht des Schutzlandes.25 Wie oben dargelegt regelt das Territorialitätsprinzip jedoch ausschließlich die faktische, auf das jeweilige Staatsgebiet begrenzte materielle Wirkung nationaler Urheberrechte.26 Selbst wenn aufgrund internationaler Absprachen der Schutz ausländischer Rechte in einem Staat vorgeschrieben ist, beantwortet das Territorialitätsprinzip nicht die Frage, nach welcher nationalen Rechtsordnung ein ausländisches Recht zu schützen ist.27 Es trifft selbst keine Aussage darüber, wessen Staates Urheberrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zur Anwendung gelangt. Aus diesem Grunde kann dem Grundsatz der Territorialität keine Bedeu- Mäger, Schutz des Urhebers, 1995, S. 33; Sack, WRP 2000, 269, 271; Muth, Die Bestimmung des anwendbaren Rechts, 2000, S. 57 f. 23 Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 46 f.; so auch v. Welser, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 5. 24 Siehe hierzu Kegel, in: Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, Bd. 10, 1996, Anh. Art. 12 EGBGB Rn. 16. 25 Katzenberger, in: Schricker, Urheberrecht, 1999, Vor §§ 120 ff. Rn. 124 m.w.N.; ebenso von Bar, UFITA 108 (1988), 27, 42 ff., sowie ders., Internationales Privatrecht, Bd. 2, 1991, Rn. 707 ff. Von Bar möchte das sachrechtliche Territorialitätsprinzip um ein kollisionsrechtliches Territorialitätsprinzip ergänzen, da beide „Schwestern desselben Gedankens“ seien (a.a.O., Rn. 708); im Ergebnis meint er damit wohl lediglich, dass auf kollisionsrechtlicher Ebene auf das Recht des Schutzlandes abgestellt werden soll. Es bleibt aber etwas unklar, ob er diesen kollisionsrechtlichen Grundsatz tatsächlich dem sachrechtlichen Territorialitätsprinzip entnimmt, oder ob er auf Grundlage des sachrechtlichen Territorialitätsprinzips die Anwendung der kollisionsrechtlichen lex loci protectionis befürwortet. Zur Frage des sachrechtlichen bzw. kollisionsrechtlichen Gehalts des Territorialitätsprinzips äußert sich auch ausführlich Fentiman, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 129, 139 ff., der in diesem Zusammenhang von „a weak view of territoriality“ und „a strong view of territoriality“ spricht. 26 Zweigert/Puttfarken, GRUR Int. 1973, 573, 674. 27 Schack, Anknüpfung im IPR, 1979, Rn. 14 f.; ders., Urheberrecht, 2005, Rn. 804; so auch Lucas/Lucas, Propriété Litteraire, 2006, Rn. 1313; Drexl weist zudem darauf hin, dass die territoriale Begrenzung von Urheberrechten erst auf der Ebene des Sachrechts relevant wird. Diese Aussage beruht auf dem Grundgedanken, dass bei Geltung des Schutzlandprinzips der Kläger durch seinen Klägervortrag das anwendbare Recht wählt. Erst im Rahmen der Prüfung des materiellen Rechts wird der Umstand relevant, ob auf dem Territorium des Schutzlandes tatsächlich eine Verletzungshandlung stattgefunden hat. Siehe hierzu Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 12 f. 29 tung für das Kollisionsrecht zukommen. Es handelt sich vielmehr um ein Prinzip, welches ausschließlich dem Sachrecht zuzuordnen ist.28 II. Begriff der Universalität Die Anhänger des Universalitätsprinzips fordern die weltweite Anerkennung eines einmal entstandenen Urheberrechts als einheitliches Ganzes.29 Anders als beim Territorialitätsprinzip soll dem Urheber kein Bündel nationaler Rechte zustehen, sondern ein einziges und universal anzuerkennendes Schutzrecht.30 Wie das Territorialitätsprinzip weist das Universalitätsprinzip keinen kollisionsrechtlichen Gehalt auf, da es keine Antwort auf die Frage gibt, welcher Rechtsordnung dieses universal anzuerkennende Urheberrecht unterliegen soll. Es stellt ebenso eine Regelung des Sachrechts dar. Als solche beinhaltet es den Grundsatz der unbegrenzten Wirkung von Urheberrechten, welcher dann mit Hilfe des kollisionsrechtlichen Ursprungslandprinzips auf der Ebene des IPR Bedeutung erlangt und zur Bestimmung des jeweils anzuwendenden Rechts führt. III. Kritik und Rechtfertigung beider Prinzipien Der Grundsatz der territorial begrenzten Wirkung von Normen ist auch heute in Deutschland noch weitgehend im Bereich der Immaterialgüterrechte von Rechtsprechung und Literatur anerkannt. Das Reichsgericht hatte bereits 1927 die territoriale Begrenztheit des nationalen Zeichenrechts in einer Entscheidung festgestellt, in der es um den Konflikt eines in Deutschland eingetragenen Rechts mit einem Zeichenrecht aufgrund internationaler Registrierung ging. Wegen des Grundsatzes der Nationalität der Marke stelle es einen Übergriff auf die Rechtssphäre anderer souveräner Staaten dar, wenn ein Staat für Rechte, die er für sein Territorium geschaffen habe, 28 So die wohl herrschende Meinung, siehe Schack, Anknüpfung im IPR, 1979, Rn. 14 ff.; ders., Urheberrecht, 2005, Rn. 804 f.; Zweigert/Puttfarken, GRUR Int. 1973, 573, 574; Sack, WRP 2000, 269, 271; Muth, Die Bestimmung des anwendbaren Rechts, 2000, S. 58; Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 13; Katzenberger, in: Schricker, Urheberrecht, 1999, Vor §§ 120 ff. Rn. 123; v. Welser, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 5; Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 28. 29 Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 806. 30 Katzenberger, in: Schricker, Urheberrecht, 1999, Vor §§ 120 ff. Rn. 122; Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 9; Walter, in: Loewenheim, Urheberrecht, 2003, § 58 Rn. 4; v. Welser, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 6; Hoeren/Thum, in: Dittrich (Hrsg.), Beiträge zum Urheberrecht, Bd. V, 1997, S. 78, 89 f.; Gesmann-Nuissl, in: Ensthaler/Bosch/Völker (Hrsg.), Handbuch Urheberrecht und Internet, 2002, S. 404, 430 f.; Intveen, Internationales Urheberrecht, 1999, S. 87 f.; siehe zu den Begriffen der jeweils absoluten sowie relativen Territorialität und Universalität auch Neuhaus, Grundbegriffe des IPR, 1976, S. 179 ff.. 30 Geltung in der ganzen Welt beanspruchen wollte.31 Auch für den Bereich des Urheberrechts wurde die fortdauernde Geltung des Territorialitätsprinzips seitdem in Deutschland regelmäßig von den Gerichten bestätigt.32 Doch trotz weit verbreiteter Anerkennung stößt der Grundsatz nicht auf ungeteilte Zustimmung. Im Rahmen der Diskussion versteht es sich von selbst, dass die insbesondere in Deutschland andauernde Rechtspraxis kein Argument zugunsten des weiteren Festhaltens am Grundsatz der Territorialität liefert. Auch der Umstand, dass viele ausländische Staaten diesem Prinzip folgen, kann nicht zu seiner Rechtfertigung herangezogen werden. Die nachfolgenden Argumente erlangen im Rahmen der Kritik wie der Rechtfertigung beider Prinzipien Bedeutung und sollen daher näher betrachtet werden. 1. Lehre vom geistigen Eigentum Bis zum 17. Jahrhundert entstand das Urheberrecht gemäß den Vorgaben des Privilegienwesens nicht aufgrund des tatsächlichen Schöpfungsaktes, sondern wurde – wie die übrigen Immaterialgüterrechte auch – durch den Landesherrn vergeben.33 Erforderlich war ein staatlicher Verleihungsakt, welcher das Urheberrecht des Einzelnen zum Entstehen brachte, und dessen Wirkung notwendig auf das Territorium des handelnden Staates begrenzt war. Bei den registerpflichtigen Immaterialgüterrechten ist dieser staatliche Mitwirkungsakt weiterhin Entstehungsvoraussetzung für das Schutzrecht, so dass dort gegen ein Fortgelten der Territorialität keine Einwände bestehen.34 Denn ein Staat kann ein Recht stets nur für sein eigenes Territorium verleihen, nicht für das Staatsgebiet anderer Länder. Im Urheberrecht jedoch setzte sich seit Ende des 17. Jahrhunderts in den einzelnen Staaten nach und nach die Lehre vom geistigen Eigentum durch.35 Nach dieser besitzt der Werkschöpfer ein eigen- 31 RG vom 20.9.1927, RGZ 118, 76, 80 ff.; beide Parteien waren Inhaber eines Zeichenrechts am Bildzeichen eines springenden Pferdes, der Kläger für das deutsche Staatsgebiet, der Beklagte aufgrund internationaler Verträge. Das Gericht verneinte in der Entscheidung die Möglichkeit, dass die durch internationale Verträge begründeten Zeichenrechte des Beklagten für das Ausland in irgendeiner Weise auf das deutsche Hoheitsgebiet einwirken könnten. 32 Kürzlich erst das LG Hamburg vom 5.9.2003, GRUR Int. 2004, 148, 151; zuvor BGH vom 7.11.2002, BGHZ 152, 317, 326 f. = GRUR 2003, 328, 330 f. – „Sender Felsberg“; BGH vom 16.6.1994, BGHZ 126, 252, 256 = GRUR 1994, 798, 799 – „Folgerecht mit Auslandsbezug“; BGH vom 16.4.1975, BGHZ 64, 183, 191 = GRUR Int. 1975, 361, 364 – „August Vierzehn“. 33 Siehe zur Geschichte des Privilegienwesens Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 1980, S. 51 ff.; Jänich, Geistiges Eigentum, 2002, S. 20 ff.; ebenso Delp, Das Recht am geistigen Schaffen, 2003, S. 240 ff.. 34 Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 8; siehe grundsätzlich zur sog. Verwaltungsaktslehre bzgl. der gewerblichen Schutzrechte Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 64 ff. 35 Zur geschichtlichen Entwicklung des Urheberrechts Jänich, Geistiges Eigentum, 2002, S. 3 ff. 31 ständiges, naturrechtlich begründetes und aus dem geistigen Eigentum fließendes Urheberrecht an seinem Werk, das universal anzuerkennen ist.36 Hinter diesem grundlegenden Wechsel stand der Gedanke, das Verhältnis des Urhebers zu seinem Werk ähnele dem Eigentum an Sachen.37 Beabsichtigt war eine Stärkung der Position der Autoren zur damaligen Zeit.38 Die Lehre des geistigen Eigentums hat dazu geführt, dass das Urheberrecht durch den Schöpfungsakt entsteht. Ein staatlicher Verleihungsakt ist nicht mehr erforderlich.39 Auf der Grundlage der Lehre des geistigen Eigentums werden die folgenden zwei Argumente gegen den Fortbestand des Territorialitätsprinzips geltend gemacht. a) Anknüpfung an das subjektive Urheberrecht Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung wird das kontinentaleuropäische Urheberrecht von der herrschenden Meinung in ein subjektives und ein objektives Recht unterteilt.40 Unter dem subjektiven Urheberrecht versteht man das naturrechtlich begründete, einheitliche und umfassende Herrschaftsrecht des Urhebers aufgrund der Schöpfung des Werkes.41 Hiervon zu unterscheiden ist das objektive Urheber- 36 Siehe zur Lehre des geistigen Eigentums Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 1980, S. 54 ff.; Rehbinder, Urheberrecht, 2008, Rn. 21 ff.; Schricker, in: Schricker, Urheberrecht, 1999, Einl. Rn. 59 ff.; Drexl, Entwicklungsmöglichkeiten, 1990, S. 35; Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 61 f. 37 Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 1980, S. 54. 38 Rehbinder, Urheberrecht, 2008, Rn. 21. 39 Trotz der Fortentwicklung der Lehre vom geistigen Eigentum hat sich ihr Ansatz, die Abschaffung des Privilegienwesens, bis heute gehalten; siehe § 7 deutsches UrhG, wonach Urheber der Schöpfer eines Werkes ist; ebenso folgen dem Schöpferprinzip u. a.: Frankreich, Art. L 111-1 CPI; USA, § 201 (a) C.A., wobei der Grundsatz eine bedeutende Einschränkung durch die sog. work made for hire-Doktrin des § 201(b) C.A. bekommt; Großbritannien, Art. 9 sec. 1 CDPA; siehe zur weiteren Entwicklung im Urheberrecht Rehbinder, Urheberrecht, 2008, Rn. 29 ff.; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 1980, S. 60 ff. 40 Siehe grundsätzlich zu dieser Differenzierung von Bar, Internationales Privatrecht, Bd. 2, 1991, Rn. 702; ders., UFITA 108 (1988), 27, 29; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 1980, S. 80 f.; von Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, Einf. Rn. 29; Katzenberger, in: Schricker, Urheberrecht, 1999, Vor §§ 120 ff. Rn. 122; auch die Rechtsprechung geht von dieser Differenzierung aus: BGH vom 18.5.1955, BGHZ 17, 266, 278 = GRUR 1955, 492, 496 – „Grundig- Reporter“, wonach das subjektive Herrschaftsrecht des Urhebers auf die naturrechtliche Idee des Eigentums zurückgeht, die Anerkennung und Ausgestaltung dieses Rechts aber den jeweiligen nationalen Urheberrechtsnormen folgt; auch BGH vom 16.4.1975, BGHZ 64, 183, 191 = GRUR Int. 1975, 361, 364 – „August Vierzehn“; siehe zu dieser Differenzierung auch Drobnig, RabelsZ 40 (1976), 195, 196; Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 79; Peinze, Internationales Urheberrecht, 2002, S. 19 Fn. 74. 41 An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der hier verwendete Begriff des „subjektiven Urheberrechts“ nicht identisch ist mit der Bedeutung, welche dem Begriff des „subjektiven Rechts“ im Allgemeinen beigemessen wird. In der Regel bezeichnet man als „subjektives Recht“ die dem Einzelnen durch die objektiven Normen verliehene Herrschaftsmacht gegen- über anderen Rechtssubjekten und Rechtsobjekten. Damit resultiert das „subjektive Recht“ 32 recht, welches aus der Gesamtheit der gesetzlichen Normen, die den Einzelnen binden, besteht.42 Die Forderung nach einer universalen Geltung des Urheberrechts beruht unter anderem auf der Grundidee jenes subjektiven Rechts.43 Und in der Tat spricht dessen Ausgestaltung als umfassendes Herrschaftsrecht für eine universale Anerkennung einmal entstandener Urheberrechte. Bei diesem so verstandenen subjektiven Urheberrecht handelt es sich jedoch um ein Naturrecht, welches erst durch die nationalen Gesetzesnormen anerkannt und ausgestaltet wird.44 Erst sie verleihen diesem subjektiven Recht Geltung und formen es. 45 Es sind die objektiven Normen, welche dem Einzelnen sagen, was dieses Urheberrecht genau beinhaltet und wie er seine Rechte hieraus durchsetzen kann. Eben jene objektiven Rechte sind aber territorial beschränkt, da sie von jedem Staat für das eigene Territorium erlassen werden. Maßgeblich auf sachrechtlicher Ebene ist daher nicht jenes naturrechtliche, subjektive Urheberrecht des Schöpfers, sondern die objektiven Gesetzesnormen, welche das Urheberrecht regeln. Nun wird angeführt, trotz Maßgeblichkeit des objektiven Urheberrechts könne man dem Universalitätsprinzip folgen, da nicht einzusehen sei, warum das objektive Urheberrecht notwendigerweise einer anderen Anknüpfung folgen müsse als das als Herrschaftsrecht, Anspruch oder Gestaltungsrecht aus den objektiven Normen. Siehe zu diesem grundsätzlichen Verständnis Creifelds, Rechtswörterbuch, 2004, S. 1055; ebenso Tilch, Deutsches Rechts-Lexikon, Bd. 3, 1992, S. 28. In der vorliegenden Diskussion bezeichnet das „subjektive Urheberrecht“ dagegen das naturrechtlich begründete geistige Eigentum des Schöpfers an seinem Werk. Dieses Verständnis des „subjektiven Urheberrechts“ ist durch die historische Entwicklung weg vom Privilegienwesen und hin zur Lehre vom geistigen Eigentum zu erklären. Als Naturrecht folgt dieses „subjektive Urheberrecht“ nicht aus den objektiven Normen, sondern wird von diesen lediglich anerkannt und ausgestaltet. Da im Rahmen der stattfindenden Diskussion die Begriffe des subjektiven und objektiven Urheberrechts im hier dargelegten Sinne von Seiten der Literatur wie der Rechtsprechung verwendet werden, soll an diesen festgehalten werden. Siehe zu dieser Definition des subjektiven Urheberrechts auch BGH vom 18.5.1955, BGHZ 17, 266, 278 = GRUR 1955, 492, 496 – „Grundig-Reporter“; ebenso von Bar, UFITA 108 (1988), 27, 29. 42 Von Bar, UFITA 108 (1988), 27, 29; siehe zu dieser Differenzierung BGH vom 16.4.1975, BGHZ 64,183, 191 = GRUR Int. 1997, 361, 364 – „August Vierzehn“; ebenso die Literatur: von Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, Einf. Rn. 29; Katzenberger, in: Schricker, Urheberrecht, 1999, Vor §§ 120 ff. Rn. 122; anders als der Begriff des „subjektiven Urheberrechts“ stimmt die Definition des „objektiven Urheberrechts“ mit der allgemein anerkannten Bedeutung dieses Begriffs überein, siehe Creifelds, Rechtswörterbuch, 2004, S. 1055; ebenso Tilch, Deutsches Rechts-Lexikon, 1992, S. 28. 43 So Drobnig, RabelsZ 40 (1976), 195, 197. 44 So BGH vom 18.5.1955, BGHZ 17, 266, 278 = GRUR 1955, 492, 496 – „Grundig-Reporter“; BGH vom 16.4.1975, BGHZ 64,183, 191 = GRUR Int. 1975, 361, 364 – „August Vierzehn“. 45 Siehe Mäger, Schutz des Urhebers. 1995, S. 38 f., welcher darauf hinweist, dass erst die Rechtsordnung eines Staates das (Urheber-) Recht zum Entstehen bringt, indem sie das betreffende Werk schützt; anderer Auffassung ist dagegen Skrzipek, Urheberpersönlichkeitsrecht, 2005, S. 38 f. 33 subjektive Urheberrecht.46 Tatsächlich liegt die Rechtfertigung des Territorialitätsprinzips nicht in dem Umstand, dass die Anknüpfung an das objektive Urheberrecht notwendigerweise derjenigen an das subjektive Urheberrecht widersprechen muss. Aber es gilt an dieser Stelle festzuhalten, dass der Inhalt des subjektiven Urheberrechts – ein universal anzuerkennendes umfassendes Herrschaftsrecht – kein geeignetes Argument zur Durchsetzung des Universalitätsprinzips ist. Warum aber die territoriale Beschränkung des objektiven Urheberrechts trotz der fortschreitenden geschichtlichen wie technischen Entwicklung gerechtfertigt ist, lässt sich insbesondere den nachfolgend angeführten Argumenten entnehmen.47 Der universale Charakter des subjektiven Urheberrechts stellt jedenfalls kein Argument zugunsten des Universalitätsprinzips dar. b) Fiktion des staatlichen Verleihungsaktes Aufgrund des nicht mehr vorhandenen staatlichen Verleihungsaktes halten die Gegner des Territorialitätsprinzips dieses für historisch überholt. Im Bereich des Urheberrechts seien die kollisionsrechtlichen Konsequenzen aus dem Wechsel vom Privilegienwesen hin zur Lehre vom geistigen Eigentum zu ziehen, was eine Anerkennung der universalen Geltung von Urheberrechten bedeute.48 Gegen das Argument der fehlenden staatlichen Mitwirkung mag man jedoch vorbringen, dass der Staat dennoch am Prozess des Erwerbs eines Urheberrechts nicht unbeteiligt ist. Denn es sind die objektiven Urheberrechtsnormen, welche das subjektive, aus dem Naturrecht fließende Urheberrecht im jeweiligen Staat anerkennen und seinen Inhalt festlegen, und für seine Anerkennung und Ausgestaltung demnach zwingend erforderlich sind.49 Der Staat hat sich daher nicht vollkommen aus dem Prozess des Erwerbs eines Urheberrechts zurückgezogen. In dieser Anerkennung des subjektiven Rechts durch die objektiven Normen wird von einigen Vertretern der Literatur die Fiktion eines hoheitlichen Verleihungsaktes gesehen.50 Dieser müsse in seiner Wirkung territorial beschränkt sein, da die gesetzlichen Regelungen nur auf 46 In diesem Sinne äußert sich Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 80, der im Übrigen die Differenzierung zwischen objektivem und subjektivem Urheberrecht für ein überflüssiges Relikt aus der Zeit des Privilegienwesens hält, a.a.O. S. 81. 47 Siehe unten 2. Kap. § 1 III 2-8. 48 Neuhaus, RabelsZ 40 (1976), 191, 192 f. 49 So auch BGH vom 18.5.1955, BGHZ 17, 266, 278 = GRUR 1955, 492, 496 – „Grundig- Reporter“, wonach die Anerkennung und Ausgestaltung des subjektiven Urheberrechts den jeweiligen nationalen Urheberrechtsnormen unterliegt. 50 Siehe hierzu von Bar, Internationales Privatrecht, Bd. 2, 1991, Rn. 703, der davon ausgeht, „dass subjektive Immaterialgüterrechte stets nationale, d. h. von einem bestimmten Staat verliehene Rechte sind“; ausführlicher Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 79 f., m.w.N., der selbst in dem Verleihungsgedanken ein Überbleibsel aus der Zeit des Privilegienwesens sieht; ebenso Mäger, Schutz des Urhebers, 1995, S. 38 f., der im Gedanken der staatlichen Verleihungsfiktion sowie in der unkörperlichen Erscheinungsform des Urheberrechts die Grundlage für die Geltung des Territorialitätsprinzips sieht. 34 dem Hoheitsgebiet des Staates gelten, der sie erlassen hat.51 Auch Mäger legt diesen Grundgedanken seiner Argumentation zugrunde. Er bezieht sich auf die Unterschiede zwischen Eigentum an körperlichen Gegenständen einerseits und dem Urheberrecht andererseits. Im ersten Fall erfolge die Zuordnung ohne Schwierigkeiten, da der körperliche Gegenstand in seiner Erscheinung selbst Anknüpfungspunkt für die Zuweisung der an ihm bestehenden Rechte sei. Anders im Urheberrecht, wo die gesetzliche Festlegung der geschützten Werke und des jeweiligen Schutzumfangs erforderlich sei.52 Zur Anerkennung eines Urheberrechts sind demnach gesetzliche Regelungen erforderlich. Dennoch erscheint es zweifelhaft, ob dieses Minimum an staatlicher Mitwirkung eine ausreichende Rechtfertigung für das Festhalten am Grundsatz der Territorialität liefert. Denn dies würde in der Konsequenz bedeuten, dass alle objektiven, von der jeweiligen nationalen Rechtsordnung anzuerkennenden Rechte territorial begrenzt sein müssten, da die Anerkennung durch staatliche Normen für die Existenz dieser Rechte stets unabdingbar ist. Zu Recht weist van Eechoud darauf hin, dass auch die Anerkennung von Sacheigentum auf gesetzlichen Normen basiert, da es sich auch hier um ein rechtliches Konstrukt handelt.53 Allein die Existenz objektiver Normen, welche die staatliche Anerkennung der Urheberrechte bewirken, kann daher nicht die Geltung des Territorialitätsprinzips begründen. Den Grund für die fortwährende Bedeutung der räumlich beschränkten Wirkung von Urheberrechten sieht van Eechoud in dem Umstand, dass das Sacheigentum als solches in seiner Existenz nahezu weltweit anerkannt ist, wogegen die Voraussetzungen für das Entstehen von Eigentum an Immaterialgütern in den einzelnen Staaten sehr stark divergieren. Diesem Faktum werde von den Vertretern des Universalitätsprinzips nicht genügend Bedeutung beigemessen. So sei zwar anerkannt, dass ein geistiges Werk so lange jedermann zugänglich ist, bis es durch Gesetze zum Privateigentum gemacht werde. Gerade die Ausgestaltung dieser Gesetze sei aber sehr unterschiedlich. Aus diesem Grunde folge das internationale Urheberrecht immer noch dem Grundsatz der Territorialität.54 Auch wenn man in den objektiven Urheberrechtsnormen also keinen fingierten staatlichen Verleihungsakt sehen will, bleibt die territoriale Begrenzung der gesetzlichen Regelungen dennoch der herrschende Ansatzpunkt in der Debatte Territorialitätsprinzip versus Universalitätsprinzip. 51 In diesem Sinne Ulmer, Immaterialgüterrechte im IPR, 1975, Rn. 14. 52 Mäger, Schutz des Urhebers, 1995, S. 38 f. 53 Van Eechoud, Choice of Law in Copyright, 2003, S. 102; in diesem Sinne auch Klass, GRUR Int. 2007, 373, 381. 54 Siehe hierzu Van Eechoud, Choice of Law in Copyright, 2003, S. 102 f., die im Ergebnis jedoch von der Universalität der Urheberrechte ausgeht. 35 2. Konkurrenz der Zuordnung von Urheberrechten Die Vertreter des Territorialitätsprinzips tragen vor, dass anders als Sachenrechte, welche aufgrund ihrer Gegenständlichkeit einem bestimmten Ort zugeordnet werden können, Immaterialgüterrechte überall belegen seien. Hierdurch könne eine Zuordnungskonkurrenz in dem Sinne entstehen, dass die Schutzrechte an Immaterialgütern für die jeweiligen Territorien jeweils unterschiedlichen Personen zugeordnet werden. Diese voneinander divergierenden Zuordnungen könnten nur durch eine territoriale Begrenzung der Immaterialgüterrechte gelöst werden.55 Regelin, der selbst darauf hinweist, dass das Argument wohl eher auf das Markenrecht zugeschnitten sei, hält es insbesondere für das Urheberrecht für nicht angebracht, da jenes durch den Akt des Schaffens entstehe. Wegen der Einzigartigkeit solch geistiger Schöpfungen aber könne das Urheberrecht immer nur einer einzigen Person zustehen mit der Folge, dass die oben angeführte Konkurrenz der Zuordnungen gerade im Bereich des Urheberrechts nicht auftreten kann.56 Regelin ist insoweit zuzustimmen, dass, bei strenger Geltung des Schöpferprinzips innerhalb einer Rechtsordnung, das Urheberrecht in der Tat wegen der Einzigartigkeit einer Schöpfung nur einer einzigen Person zugeordnet werden kann und damit eine Konkurrenz der Zuordnungen innerhalb eines Territoriums nicht entstehen kann. Dies ändert sich jedoch in den Fällen, in denen man auf mehrere Territorien nebeneinander abstellt. Denn dann ist es durchaus möglich, dass ein Urheberrecht unterschiedlichen Personen zugesprochen wird. Zu wesentlich unterschiedlichen Ergebnissen gelangen hier das kontinentaleuropäische Schöpferprinzip und die US-amerikanische work made for hire-Doktrin.57 Dies zeigt sich beispielsweise bei in Arbeitsverhältnissen geschaffenen Werken. Nach deutschem Urheberrecht ist Urheber stets der geistige Schöpfer, also Arbeitnehmer, während nach USamerikanischer work made for hire-Doktrin die originäre Inhaberschaft am Urheberrecht dem Arbeitgeber zusteht. Hier wird das Urheberrecht an einem einzigen Werk tatsächlich unterschiedlichen Personen zugeordnet. Sehr deutlich trat dieses Konkurrenzproblem in der John Huston-Entscheidung der französischen Cour de Cassation zu Tage, in welcher ein US-amerikanisches Unternehmen den ursprünglich in schwarz-weiß gedrehten Film „Asphalt Jungle“ des Regisseurs John Huston nachträglich koloriert hatte und diesen anschließend im französischen Fernsehen senden wollte.58 Hustons Erben bemühten sich, das Ausstrahlen der kolorierten Fassung zu verhindern, da sich der Regisseur noch zu Lebzeiten grundsätzlich gegen ein solches Vorhaben geäußert hatte, die Aussendung der nachkolorierten Fassung folglich gegen dessen droit moral verstieße. Obwohl es eine Schutzrechtsverletzung in 55 Siehe Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 69 f. m.w.N. 56 Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 75 f. 57 § 201(b) C.A.; siehe auch Art. 11 sec. 2 CDPA. 58 Cass. civ. vom 28.5.1991 – „John Huston“, abgedruckt in: La Semaine Juridique (JCP), Éd. G, 1991 II, Nr. 21731 m. Anm. Françon; Rev. crit. DIP 1991, 752 m. Anm. Gautier (deutsche Übersetzung des Urteils in GRUR Int. 1992, 304). 36 Frankreich zu beurteilen galt, wurde die Frage der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht dem Ursprungslandprinzip folgend nach US-amerikanischem Recht beurteilt mit der Konsequenz, dass originärer Inhaber des Urheberrechts der Produzent des Films war. Da sich der Inhalt des zu schützenden Urheberrechts dem hierfür in Frankreich geltenden Schutzlandprinzip folgend nach französischem Recht bemaß, hätte dem amerikanischen Filmproduzenten das droit moral zugestanden. John Huston dagegen, der nicht als Urheber des Films anerkannt wurde, stand damit grundsätzlich auch kein Urheberpersönlichkeitsrecht zu. Dieses offensichtlich unerwünschte Ergebnis verstieß gegen den Grundsatz, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht nur dem Schöpfer eines Werkes zustehen kann, eben weil es als Persönlichkeitsrecht an dessen Person gebunden ist. Der Fall zeigt sehr deutlich, dass das Urheberrecht in verschiedenen Staaten unterschiedlichen Personen zugesprochen werden kann, sowie die daraus resultierenden Ungereimtheiten. Eine Konkurrenz der unterschiedlichen Zuordnungen kann daher nur gelöst werden, wenn die aus ihr resultierenden Befugnisse territorial auf das Gebiet begrenzt werden, dessen Rechtsordnung der Zuordnung zugrunde liegt. Begehrt ein Kläger Schutz vor deutschen Gerichten für das Gebiet der USA, so beurteilt sich nach dem in Deutschland geltenden Schutzlandprinzip nicht nur das tatsächliche Vorliegen einer Verletzungshandlung, sondern auch die Inhaberschaft am Urheberrecht nach US-amerikanischem Urheberrecht. Dass die USA insoweit für bestimmte Bereiche der work made for hire-Doktrin folgt, steht einer in sich stimmigen Entscheidung nicht entgegen, da sich anders als in der oben zitierten Entscheidung des französischen Cour de Cassation auch der Inhalt und die Wirkungen des Urheberrechts nach US-amerikanischem Recht bemessen. Gleichzeitig bezieht sich ein solches gerichtliches Urteil nur auf die Vorgänge in den USA. Die Zuordnungen, die der US-amerikanische Copyright Act trifft, bleiben in diesem Fall in ihrem Anwendungs- und Wirkungsbereich auf das Territorium der USA begrenzt. 3. Persönlichkeitsbezug des Urheberrechts Gegen eine andauernde Maßgeblichkeit des Territorialitätsprinzips wird die enge Verknüpfung des Urheberrechts mit der Persönlichkeit des Urhebers vorgetragen. Die Besonderheit im Bereich des Urheberrechts liege darin, dass der Schöpfer in ein Werk seine ureigensten Gefühle und Erfahrungen einbringe, woraus eine intensive Verbindung des Werkes mit dem Urheber resultiere. Ebenso wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht könne auch das Urheberrecht überall in Erscheinung treten sowie wirken und sei damit universal.59 Aufgrund der starken persönlichkeitsrechtlichen Bindung des Urhebers an sein Werk fordern die Vertreter des Universalitätsprinzips, das Urheberrecht weltweit anzuerkennen, da die territoriale Begrenzung 59 Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 71 ff. 37 dieses Schutzrechts gerade der allgegenwärtigen Wirkung des Urheberrechts widerspreche.60 Dieser Argumentation ist die „Bob Dylan“-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1990 entgegen zu halten. In seiner Entscheidung stellte das Gericht explizit fest, dass gegen die Geltung des Territorialitätsprinzips in Deutschland keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden.61 Insbesondere zwinge das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht zur Rückkehr zum Universalitätsprinzip.62 Diese Aussage trägt dem Umstand Rechnung, dass das Urheberrecht gerade nicht nur eine persönlichkeitsrechtliche Komponente aufweist, sondern auch eine wirtschaftliche. Aufgrund der weltweiten Verwertungsmöglichkeiten hat gerade die ökonomische Bedeutung des Urheberrechts stark zugenommen. Nach in Deutschland vorherrschender monistischer Theorie bilden beide Bestandteile ein einheitliches Recht, welches sich nicht in die zwei genannten Bereiche aufspalten lässt.63 Insofern erscheint es konsequent, die Geltung des Universalitätsprinzips von Verfassung wegen nicht allein aufgrund der persönlichkeitsrechtlichen Elemente zu fordern. Des Weiteren könnte dieses Argument nur für die Länder gelten, welche konsequent dem Schöpferprinzip folgen. Denn nur dort ist der kreativ Schaffende auch immer originärer Inhaber des Urheberrechts, so dass nur dort die persönlichen Empfindungen des Urhebers in das Werk einfließen. In den USA beispielsweise, wo dem Urheberrecht eine sehr große wirtschaftliche Bedeutung beigemessen wird, und der Arbeit- bzw. Auftraggeber erster Inhaber des Urheberrechts ist gemäß § 201(b) C.A., fließen dessen Gefühle und Erfahrungen gerade nicht in die Schöpfung ein. Zumindest bezüglich dieser geschaffenen Werke kann das Argument der engen persönlichkeitsrechtlichen Bindung des Urhebers an sein Werk auf internationaler Ebene keine uneingeschränkte Geltung erlangen. 60 Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 73. 61 BVerfG vom 23.1.1990, BVerfGE 81, 208, 222 = GRUR 1990, 438, 441 – „Bob Dylan“; In dem vorangehenden Satz umschreibt das Gericht allerdings den Inhalt des Territorialitätsprinzips dahingehend, dass sich aufgrund seiner Geltung alle mit dem Urheberrecht in Zusammenhang stehenden Fragen nach dem Recht desjenigen Landes beurteilen, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht werde. Dem Grundsatz kommt nach dieser Definition kollisionsrechtliche Bedeutung zu. Insoweit ist dem BVerfG nicht zuzustimmen. Siehe zum rein sachrechtlichen Gehalt des Territorialitätsprinzips oben 2. Kap. § 1 I. 62 BVerfG vom 23.1.1990, BVerfGE 81, 208, 222 = GRUR 1990, 438, 441 – „Bob Dylan“; siehe insoweit auch Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 807, der in dieser Aussage des Bundesverfassungsgerichts keinen Widerspruch zur Geltung des Universalitätsprinzips sieht. 63 Siehe zur monistischen Theorie Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 1980, S. 113; Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 306 ff. m.w.N. 38 4. Urheberrecht als absolutes Recht Viele Vertreter des Universalitätsprinzips lehnen den Grundsatz der Territorialität ab, da es sich beim Urheberrecht um ein absolutes Recht handle, welches gegenüber jedermann gelte.64 Dann könne aber nicht zugleich nur eine auf das jeweilige Staatsgebiet begrenzte Wirkung des Urheberrechts bejaht werden. Denn dies widerspräche gerade seinem Charakter als absolutes Recht.65 Der Charakter der Urheberrechte als absolute Rechte kann zwar grundsätzlich im Rahmen des Territorialitätsprinzips beachtet werden, da beide Grundsätze auf der Ebene des Sachrechts anzusiedeln sind.66 In der Konsequenz würde diese Argumentation aber bedeuten, dass zumindest für alle absoluten Rechte das Universalitätsprinzip gelten müsste. Auf internationaler Ebene ist dieses Argument jedoch kaum haltbar. Denn über die Einordnung eines Rechts als Absolutes entscheidet stets der nationale Gesetzgeber. Es kann daher passieren, dass eine Rechtsordnung ein Recht als absolut betrachtet, eine andere dagegen nicht. In solchen Fallkonstellationen ist das Argument der absoluten Wirkung bei der Suche nach einem einheitlichen internationalen Anknüpfungspunkt nicht durchsetzungsfähig.67 Denn es stellt sich die Frage, welche der divergierenden nationalen Rechtsordnungen in diesem Fall die Entscheidende sein soll und wer darüber im Zweifelsfall urteilt. Darüber hinaus steht die territorial beschränkte Wirkung der Urheberrechte der Einordnung dieser Rechte als Absolute nicht entgegen. Die Entscheidung, ein Recht als Absolutes auszugestalten, kann aufgrund der nationalen Gesetzgebungshoheiten und der Souveränität der Staaten nur jedes Land für sein Staatsgebiet treffen. Das Territorialitätsprinzip ändert jedoch nichts an dieser Einordnung für die einzelnen Staaten. Denn dort setzt sich die Absolutheit der Urheberrechte weiterhin durch. Das 64 Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 675. 65 Peinze, Internationales Urheberrecht, 2002, S. 11 f.; siehe auch Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 73 f., der im Rahmen eines Vergleichs des Urheberrechts mit den Sachrechten von einer „doppelten Unsachgemäßheit“ spricht: Ebenso wie die personale Zuordnung von Sachrechten, welche auch ins Ausland ausstrahle, knüpfe auch das Urheberrecht nur an eine einzelne Person, nämlich die des Urhebers an; darüber hinaus könne das Urheberrecht an verschiedenen Orten gleichzeitig genutzt und beeinträchtigt werden, so dass gerade dieser ubiquitäre Charakter der Urheberrechte einer territoriale Begrenzung widerspreche. 66 Der Charakter eines Rechts als Absolutes kann aber nicht auf das Kollisionsrecht ausstrahlen, gerade da es sich hierbei um eine Frage des Sachrechts handelt. Welches Sachrecht im konkreten Fall zur Anwendung gelangt, entscheidet aber das zuvor zu ermittelnde Kollisionsrecht. Erst nach Anwendung der kollisionsrechtlichen Bestimmungen gelangt man zur Anwendung des jeweiligen Sachrechts. Aus dem gleichen Gedankengang heraus kann auch das Territorialitätsprinzip als sachrechtlicher Grundsatz nicht die Geltung des Schutzlandprinzips begründen. Siehe hierzu unten 2. Kap. § 1 III 1. 67 Dies gilt zumindest so lange, bis man auf internationaler Ebene – beispielsweise im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrages – das Urheberrecht als absolutes Recht kodifiziert hat. Erst wenn hinsichtlich dieses materiellen Gesichtspunktes Einigkeit besteht, könnte das von Regelin angeführte Argument der absoluten Wirkung des Urheberrechts ernsthaft in Betracht gezogen werden. 39 Territorialitätsprinzip begrenzt die absolute Wirkung lediglich auf das betroffene Staatsgebiet. So kann jedes Land für sich entscheiden, ob es ein Recht als absolutes oder als einfaches behandelt sehen will. Dies zeigt, dass es gerade das Territorialitätsprinzip und mit ihm das Schutzlandprinzip ist, welches die Entscheidungen der jeweiligen nationalen Gesetzgeber respektiert und achtet. Auch das Argument, das Urheberrecht sei nirgends belegen und trete überall in Erscheinung, wo es verwertet bzw. verletzt werde, greift nicht durch.68 Gerade weil das Urheberrecht anders als das Sacheigentum an so vielen Orten in Erscheinung tritt und relevant wird, ist die Anknüpfung an einen einzigen Staat zur Bestimmung des ersten Inhabers des Schutzrechtes problematisch und wird im Ergebnis dem Urheberrecht nicht gerecht. Maßgebliches Kriterium auch im Rahmen des originären Eigentumserwerbs an Sachen ist der Besitz bei beweglichen Sachen.69 Die Beziehung des Eigentümers zu einer Sache ist damit für jedermann nach außen hin sichtbar. Die erste Inhaberschaft eines Urheberrechts dagegen ist für Außenstehende nicht wahrnehmbar.70 Ihre Anerkennung von den objektiven Urheberrechtsnormen eines jeden betroffenen Staates abhängig zu machen, lässt sich durch diese fehlende Erkennbarkeit der Rechtsinhaberschaft nach außen erklären. Zwar ist auch die erste Inhaberschaft am Urheberrecht „nach innen“ ganz klar einer Person zugeordnet. Mangels Erkennbarkeit „nach außen“ ist diese personale Zuordnung als Argument jedoch nicht im gleichen Maße durchschlagend und überzeugend wie es beim Sacheigentum der Fall ist. 5. Außerterritoriale Wirkung des Urheberrechts Gegen das Territorialitätsprinzip wird zudem vorgetragen, die territorial begrenzte Wirkung von Urheberrechten mache die Fiktion von Sachverhalten im Schutzland erforderlich, welche sich rein tatsächlich dort nicht zugetragen haben. Verlangt ein Geschädigter aufgrund einer Verletzungshandlung im Schutzland nach dem dort geltenden Recht beispielsweise Schadensersatz, so führe die strenge Maßgeblichkeit der Territorialität und in ihrer Konsequenz des Schutzlandprinzips dazu, dass auch das Entstehen und der Erwerb des vermeintlich verletzten Urheberrechts nach dem 68 Hierauf beruft sich Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 73 f., der in diesem Umstand ein Argument gegen die räumlich begrenzte Wirkung von Urheberrechten zu erkennen meint. 69 Ein originärer Eigentumserwerb an beweglichen Sachen basiert nicht auf dem rechtsgeschäftlichen Willen von Rechtsvorgänger und dessen Nachfolger, sondern findet kraft Gesetzes statt; siehe zu den Möglichkeiten des Eigentumserwerbs Bassenge, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 2008, Einf. von § 929 Rn. 2. 70 Zweigert/Puttfarken, GRUR Int. 1973, 573, 574, die in der nach außen hin nicht wahrnehmbaren Beziehung des Urhebers zu seinem Werk einen „rechtspsychologischen“ Grund für die territorial begrenzte Wirkung von Urheberrechten sehen. 40 Recht des Schutzlandes zu beurteilen sind.71 Rein tatsächlich könne sich aber der Sachverhalt, der zum Entstehen des Urheberrechts geführt hat, in einem anderen Staat, dem Ursprungsland, abgespielt haben. Dennoch werde derselbe Sachverhalt im Schutzland fingiert um eine Beurteilung darüber zu ermöglichen, ob dem Anspruchsteller das vermeintlich verletzte Recht tatsächlich zusteht. Das Urheberrecht entfalte damit extraterritoriale Wirkung aufgrund der Fiktion, dass die im Ausland vonstatten gegangenen Geschehnisse sich im Schutzland zugetragen haben.72 Damit wirke das im Ursprungsland entstandene objektive Urheberrecht auch im Gebiet des Schutzlandes, sodass eine Bezeichnung als „territorial begrenztes Recht“ nicht mehr zutreffe.73 Der Aspekt der außerterritorialen Wirkung des Sachverhalts, welcher zum Entstehen des Urheberrechts im Ursprungsland geführt hat, im Schutzland trifft sicherlich zu. Als Argument gegen das Territorialitätsprinzip überzeugt es jedoch nicht. Zunächst ist anzumerken, dass gerade nicht – wie von Cigoj behauptet – das Urheberrecht extraterritoriale Wirkung entfaltet. Es wird lediglich das tatsächlich Geschehene im Schutzland fingiert.74 Des Weiteren ist zu bedenken, dass als Alternative zur Territorialität allein die Universalität in Betracht kommt. Diese führt zu einer weltweiten Anerkennung eines einmal im Ursprungsland entstandenen Urheberrechts. Zwar ließe sich hiermit die Fiktion des Sachverhalts im Schutzland vermeiden. Im Gegenzug erfolgte aber – darüber hinausgehend – die uneingeschränkte Anerkennung der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts im Ursprungsland. Wendet man sich also gegen die extraterritoriale Wirkung des tatsächlichen Vorgangs, so darf hinsichtlich der einzig möglichen Alternative nicht außer Acht gelassen werden, dass diese zu einer extraterritorialen Wirkung des nationalen Urheberrechts des Ursprungslandes führt. Das Universalitätsprinzip daher aus oben genanntem Grund als vorzugswürdig einzustufen, überzeugt schlichtweg nicht. 6. Internationale Konventionen Eine weitere Möglichkeit der Rechtfertigung des Territorialitätsprinzips stellt ein Rückgriff auf die internationalen Konventionen dar. Aufgrund der Geltung des Inländerbehandlungsgrundsatzes nach Art. 5 Abs. 1 RBÜ als ein wesentlicher Bestandteil der internationalen Verträge wird deutlich, dass diese von der territorialen 71 Dass dies in der Praxis nicht so sein muss, zeigt die Rechtslage in Frankreich. Dort gilt grundsätzlich für alle mit dem Urheberrecht zusammenhängenden Fragen das Schutzlandprinzip. Einzig die Frage, wem die erste Inhaberschaft am Urheberrecht zusteht, beurteilt sich nach dem Recht des Ursprungslandes. Siehe zur Rechtlage in Frankreich unten 6. Kap. 72 Siehe zu diesem Vorwurf Cigoj, in: FS Firsching, 1985, S. 53, 63 ff., insbesondere S. 65 f. 73 Cigoj, in: FS Firsching, 1985, S. 53, 68, der in diesem Zusammenhang auf die mangelnde inhaltliche Klarheit des Territorialitätsprinzips hinweist. 74 Bildlich gesprochen kann man sagen, dass nicht das Urheberrecht des Schutzlandes zum Ort des tatsächlichen Geschehens wandert, sondern das Geschehene wandert ins Schutzland. 41 Begrenztheit der Urheberrechte ausgehen.75 Der Grundsatz schreibt vor, ausländische Werke im Schutzland in gleicher Weise zu schützen wie inländische Werke.76 Eine Gleichbehandlung mit dem Inländer ist aber nur dann möglich und sinnvoll, wenn die Urheberrechte nur für einzelne Länder entstehen. Denn nur dann ist die Erweiterung des Schutzes auf die anderen Mitgliedstaaten der internationalen Konventionen erforderlich. Hierunter muss auch die Frage fallen, wer erster Inhaber des Urheberrechts ist, denn Art. 5 Abs. 1 RBÜ ist allgemeiner gefasst als Art. 5 Abs. 2 S.2 RBÜ, welcher ausdrücklich nur vom „Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelfe“ spricht.77 Die internationalen Konventionen scheinen daher vom Grundsatz der territorial beschränkten Wirkung nationaler Urheberrechte auszugehen. Allein das Vorhandensein einer auf dem Grundsatz der Territorialität beruhenden Regelung in einem internationalen Abkommen begründet die allgemeine und grundsätzliche Geltung dieses Prinzips jedoch nicht. Denn eine solche Vorschrift ist auch als Ausnahmeregelung denkbar, wenn man im Grundsatz dem Universalitätsprinzip folgen würde.78 Zudem liefern die internationalen Verträge keine Erklärung dahingehend, warum der Grundsatz der Territorialität verglichen mit dem Universalitätsprinzip vorzugswürdig ist.79 So ist es nicht verwunderlich, dass sich in keinem internationalen Abkommen eine Definition des Territorialitätsprinzips finden lässt.80 Die internationalen Konventionen können daher keine Erklärung dafür liefern, warum Urheberrechte territorial begrenzt gelten sollen. 7. Freizügigkeit vs. Protektionismus Im Rahmen der Diskussion um künftige Regeln des internationalen Privatrechts der Europäischen Gemeinschaften für den Bereich der Immaterialgüterrechte Mitte der siebziger Jahre begründete Neuhaus seine Forderung nach Anerkennung des univer- 75 Darüber hinaus ist der Grundsatz der Inländerbehandlung in Art. 3 Abs. 1 S.1 TRIPS niedergelegt. Da Art. 9 Abs. 1 S.1 TRIPS aber unter anderem auf Art. 5 RBÜ verweist, kommt Art. 3 TRIPS nur geringe Bedeutung zu. Siehe hierzu unten 2. Kap. § 1 II 1. 76 Siehe hinsichtlich Einzelheiten des Grundsatzes der Inländerbehandlung unten 3. Kap. § 1 III 1. 77 Anders Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 77 ff., der dem Grundsatz der Inländerbehandlung nicht die Geltung des Territorialitätsprinzips entnehmen kann, da nicht nur ein territorial begrenztes, sondern auch ein universales Recht der Anerkennung im Ausland bedürfe. Siehe zur Frage, ob der Inländerbehandlungsgrundsatz einen kollisionsrechtlichen Verweis auf das Recht des Schutzlandes enthält, und wenn ja, auf welche Aspekte und Fragen sich dieser bezieht, unten 3. Kap. § 1 III 1. 78 Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 69. 79 Siehe hierzu Peinze, Internationales Urheberrecht, 2002, S. 13 ff., der kritisiert, die Geltung des Territorialitätsprinzips werde stets als Realität des internationalen Urheberrechts hingenommen, wogegen aber selten eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem sachrechtlichen Grundsatz erfolge. 80 Grosheide, GRUR Int. 2000, 310, 313. 42 salen Charakters von Urheberrechten mit einer Gegenüberstellung der Gedanken der Freizügigkeit einerseits und des Protektionismus andererseits.81 Nach seiner Ansicht konkurrierten beide Prinzipien auf europäischer Ebene miteinander. Dabei entspreche der Protektionismus der territorial begrenzten Wirkung von Urheberrechten, da mit Hilfe dieser der inländische Rechtsverkehr vor unerwünschten Einwirkungen von außen geschützt werden solle.82 Dem Territorialitätsprinzip folgend scheine es kein geistiges Eigentum an der Schöpfung als solcher zu geben, sondern nur Rechte, welche dem Schöpfer positivrechtlich durch die entsprechenden Normen gewährt würden. Nach Neuhaus sei demnach „das Urheber- oder Erfinderrecht des Einzelnen nichts, und der staatliche Schutz alles.“83 Dem Protektionismus stellt er den Aspekt der Freizügigkeit des Rechtsverkehrs gegenüber. Gemeint ist hiermit das Streben der Europäischen Gemeinschaft, nach innen den freien Personen-, Dienstleistungs- und Warenverkehr zu verwirklichen. Die so verstandene Freizügigkeit sowie der Respekt vor dem geistigen Eigentum erforderten die Anerkennung der universalen Geltung von Immaterialgüterrechten. So müsse ein einmal entstandenes, subjektives Urheberrecht auch in anderen Staaten anerkannt werden. 84 Diese Argumentation von Neuhaus kann nicht generell im internationalen Urheberrecht Berücksichtigung finden, da sie speziell auf den Raum der Europäischen Gemeinschaften ausgerichtet ist. So argumentiert Neuhaus mit dem Recht auf Freizügigkeit des Personen-, Dienstleistungs- und Warenverkehrs und nimmt daher Bezug auf Normen des europäischen Rechts, welche eben jene Freizügigkeit sichern. Damit ist der Anwendungsbereich der Argumentation auf die Diskussion europäischer Kollisionsregeln beschränkt. In einem internationalen Kontext kann sie nicht überzeugen. Doch auch auf europäischer Ebene führen Freizügigkeit und Respekt vor dem geistigen Eigentum nicht zwingend zur Anerkennung des Universalitätsprinzips. Insbesondere das Argument der Freizügigkeit von Personen-, Dienstleistungs- und Warenverkehr kann nur überzeugen, wenn eine territorial begrenzte Wirkung von Urheberrechten eben jenen freien Verkehr behindern würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. So sichert auch das Territorialitätsprinzip mit Hilfe seines kollisionsrechtlichen Pendants – dem Schutzlandprinzip – dem Urheber einen weltweiten Schutz seines Rechtes. Ein gewisser materiell rechtlicher Mindeststandard wird hierbei durch die internationalen Konventionen garantiert, insbesondere das TRIPS- Abkommen und die Berner Übereinkunft. Dass auch hinsichtlich der ersten Inhaberschaft von Urheberrechten eine territorial begrenzte Zuordnung der Schutzrechte für den Urheber keineswegs die ungünstigere Lösung ist, liegt an der für den Schöpfer nachteiligeren work made for hire-Doktrin, welche mit Hilfe einer universalen An- 81 Neuhaus, RabelsZ 40 (1976), 191 ff. 82 Der Begriff des “inländischen” Rechtsverkehrs bezieht sich insoweit auf den Rechtsverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, da beide Prinzipien laut Neuhaus auf europäischer Ebene miteinander konkurrieren. 83 Neuhaus, RabelsZ 40 (1976), 195. 84 Neuhaus, RabelsZ 40 (1976), 195, der dieses subjektive Urheberrecht dem „Bereich der Freiheit des einzelnen“ zuordnet. 43 erkennung der Inhaberschaft am Urheberrecht auch weltweite Geltung erlangte.85 Auch die Freizügigkeit von Personen-, Dienstleistungs- und Warenverkehr vermag daher die Anerkennung des Universalitätsprinzips nicht zu rechtfertigen. 8. Klarheit des Universalitätsprinzips Für weitere Begründungsversuche einer universalen Geltung von Urheberrechten könnte der Umstand wesentlich sein, dass die Beurteilung eines Schutzrechts nach nur einer Rechtsordnung wesentlich leichter zu handhaben ist als die Anwendung unzähliger Rechtsordnungen nebeneinander, wie es bei einer territorial begrenzten Wirkung von Urheberrechten erforderlich sein kann. Ebenso kann die inhaltliche Unbestimmtheit des Territorialitätsprinzips geltend gemacht werden, wogegen das Universalitätsprinzip inhaltlich bestimmter ist und damit größere Rechtssicherheit verspricht.86 Zwar mag die Beurteilung eines Rechts nach weltweit einer Rechtsordnung auf den ersten Blick die einfachere Alternative darstellen. Probleme treten aber im Vorfeld bei Klärung der Frage auf, welche Rechtsordnung die Entscheidende sein soll. So bereitet die Bestimmung des Ursprungslandes Schwierigkeiten, wenn Werke erstmals in mehreren Staaten gleichzeitig veröffentlicht werden.87 Die Tatsache, dass das Universalitätsprinzip die einfachere Lösung darstellt, trifft daher nicht zwingend zu. Des Weiteren überzeugt ein solch oberflächliches Argument nicht im Rahmen einer so komplexen Diskussion. Allein der Aspekt der Klarheit vermag daher einen Wechsel vom Territorialitäts- hin zum Universalitätsprinzip nicht zu begründen. § 2 Schutzlandprinzip und Ursprungslandprinzip Dem Territorialitätsprinzip sowie dem Universalitätsprinzip entsprechen auf kollisionsrechtlicher Ebene das Schutzlandprinzip (lex loci protectionis) und das Ursprungslandprinzip (lex originis). Als Regelungen des internationalen Privatrechts geben sie Auskunft darüber, welche Rechtsordnung bei einem Sachverhalt mit grenzüberschreitenden Bezügen im Bereich des Urheberrechts zur Anwendung gelangt. Nach der Klärung der Begrifflichkeiten der lex loci protectionis (unter I.) und der lex originis (unter II.) folgt eine Auseinandersetzung mit den Argumenten pro und contra der beiden Anknüpfungsmöglichkeiten (unter III.). 85 Zu diesem Argument ausführlich unter 2. Kap. § 2 III 8 a) aa). 86 Zur inhaltlichen Unbestimmtheit des Territorialitätsprinzips siehe Cigoj, in: FS Firsching, 1985, S. 53, 63 ff. sowie S. 75. 87 Zum Argument der unterschiedlichen Voraussetzungen, welche die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen an den Begriff der Veröffentlichung richten, Thum, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 265, 278 f. 44 I. Begriff der lex loci protectionis Während dem Begriff der Territorialität trotz seiner Allgegenwärtigkeit im Urheberkollisionsrecht eine Vielzahl von Bedeutungen zugeordnet wird, ist man sich über den Inhalt des Schutzlandprinzips weitestgehend einig. Nach ihm findet – wie der Name unschwer vermuten lässt – das Recht des Schutzlandes und damit die Urheberrechtsnormen desjenigen Staates Anwendung, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird.88 Ein angerufenes Gericht geht hierbei grundsätzlich in drei Schritten vor. Zunächst wird das Gericht seine internationale Zuständigkeit überprüfen. Wird diese bejaht, so wendet es im zweiten Schritt das kollisionsrechtliche Schutzlandprinzip zur Klärung der Frage an, welches nationale Recht auf den zu entscheidenden Sachverhalt Anwendung findet. Maßgeblich ist hierbei der Klägervortrag. Ihm ist zu entnehmen, für welche Staatsgebiete der Kläger gerichtlichen Schutz beansprucht. Erst im dritten Schritt prüft das Gericht, ob dem Kläger das geltend gemachte Recht auch tatsächlich zusteht, und ob, wenn Ersteres bejaht wird, die Voraussetzungen einer Rechtsverletzung nach dem nationalen Recht des Schutzlandes erfüllt sind.89 Das Schutzlandprinzip ist von der lex loci delicti und von der lex fori abzugrenzen. Nach der lex loci delicti entscheidet das Recht des Handlungs- bzw. des Erfolgsortes, Art. 40 Abs. 1 EGBGB, über die Frage des anwendbaren Rechts. Dabei stellt die lex loci protectionis nicht lediglich eine Umschreibung des Deliktsstatuts dar.90 Wichtigster Unterschied ist diesbezüglich, dass im Rahmen des Deliktstatuts der Ort der Verletzungshandlung bereits auf kollisionsrechtlicher Ebene entscheidend ist. Folgt man der Anknüpfung an das Schutzland, so wird – wie oben beschrieben – die Frage des tatsächlichen Verletzungsortes erst auf sachrechtlicher Ebene relevant, während für die kollisionsrechtliche Anknüpfung allein der Klägervortrag über das anzuwendende Recht entscheidet.91 Dennoch gelangen Deliktsstatut und Schutzlandprinzip in vielen Fällen zu identischen Ergebnissen. Die Resultate beider Anknüpfungen stimmen überein, wenn die Verletzung im Schutzland stattgefunden hat.92 Im Falle sog. Multistate-Delikte weichen die Resultate der Anknüpfungen jedoch voneinander ab, da hier jedes Recht für sich entscheidet, ob eine Verletzung vorliegt. 88 BGH vom 16.6.1994, BGHZ 126, 252, 255 = GRUR 1994, 798, 799 – „Folgerecht mit Auslandsbezug“; ebenso die Literatur: Plenter, Internetspezifische Urheberrechtsverletzungen, 2004, S. 16; Hartmann, in: Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 2000, Vor §§ 120 ff. Rn. 4; Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 28. 89 Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 12. 90 In diesem Sinne aber Schack, GRUR Int. 1985, 523, 524; ders., Urheberrecht, 2005, Rn. 918; ebenso Skrzipek, Urheberpersönlichkeitsrecht, 2005, S. 37 f. 91 Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 12. 92 Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 28; siehe ausführlich zu der Frage, ob sich das Schutzlandprinzip dogmatisch in Art. 40 ff. EGBGB verorten lässt, unten 5. Kap. § 1 I 2. 45 Nach der lex fori kommt das Recht des Gerichtsstandes zur Anwendung.93 Lex loci protectionis und lex fori fallen folglich in den Fällen zusammen, in denen sich Gerichtsstand mit dem Gebiet deckt, für welches der Kläger Schutz beansprucht. Folge der lex fori ist, dass ein Gericht stets nur sein eigenes nationales Recht anwendet. Hierin liegt der wesentliche Unterschied zur lex loci protectionis. Denn Letztere führt zur Anwendung ausländischer Urheberrechtsnormen, wenn der Ort des Gerichtsstandes und das Territorium des Staates, für welches der Kläger Schutz begehrt, auseinander fallen.94 II. Begriff der lex originis Gemäß der lex originis erwirbt der Urheber in dem Land, in welchem das Werk seinen Ursprung hat, ein einziges, nach dieser Rechtsordnung zu beurteilendes Urheberrecht, welches sodann in seiner Wirkung weltweit anzuerkennen ist.95 Keine Einigkeit unter den Anhängern des Ursprungslandprinzips besteht hinsichtlich der Frage, welche der urheberrechtlich relevanten Aspekte der lex originis folgen sollen. Eine allumfassende Anknüpfung an das Ursprungslandprinzip wird dabei heute kaum noch vertreten.96 Stattdessen werden eine Vielzahl möglicher Teilfragen genannt, welche im Bereich des anwendbaren Rechts der lex originis unterliegen sollen.97 Man spricht hier von den sog. Kombinationslösungen. Während einige ihrer Anhänger nur die Frage der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht nach dem Recht des Ursprungslandes beantwortet sehen wollen,98 fordern andere die Ausdehnung der lex originis auch auf die Frage der Entstehung und der Dauer des Urheberrechts.99 Wieder andere wollen neben Entstehung und erster Inhaberschaft auch die Übertragbarkeit dem Ursprungslandprinzip unterstellen.100 Man stimmt jedoch insoweit überein, als dass die nicht der lex originis unterfallenden Bereiche der Anknüpfung an das Recht des Schutzlandes unterliegen. 93 Kropholler, Internationales Privatrecht, 2004, S. 42 ff. 94 Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 28. 95 Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 29. 96 So auch van Eechoud, Choice of Law in Copyright, 2004, S. 119; am weitesten geht hier wohl Neuhaus, RabelsZ 40 (1976), 191 ff., der sowohl Entstehung, erste Inhaberschaft und Übertragbarkeit als auch den Inhalt des Urheberrechts der lex originis unterstellen will; aus jüngerer Zeit vertritt Intveen eine umfassende Anknüpfung an das Ursprungslandprinzip, Intveen, Internationales Urheberrecht, 1999, S. 85 ff. 97 Siehe diesbezüglich Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 29. 98 In diesem Sinne Drobnig, RabelsZ 40 (1976), 195 ff. 99 So beispielsweise die Forderung von Siehr, UFITA 108 (1988), 9, 25. 100 Siehe hierzu Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 904 ff.; ders., Anknüpfung im IPR, 1979, Rn. 99 ff., Rn. 113 ff.; v. Welser, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 11. 46 Der lex originis folgend soll sich das Urheberrecht nach der Rechtsordnung des Staates richten, in welchem es seinen Ursprung hat.101 Doch gerade diese Bestimmung des Ursprungs wirft Schwierigkeiten auf, da mehrere Anknüpfungspunkte denkbar sind. Gleichzeitig überzeugt der maßgebliche Vorteil der lex originis, die Anwendbarkeit einer einzigen Rechtsordnung auch bei weltweiter Verwertung eines Werkes, nur, wenn sich diese Rechtsordnung einfach und mit hinreichender Sicherheit bestimmen lässt. Mögliche Anknüpfungsmomente stellen der Herstellungsort des Werkes (unter 1.), der gewöhnliche Aufenthaltsort des Werkschöpfers (unter 2.), der Ort der ersten Veröffentlichung (unter 3.) sowie das Personalstatut des Werkschöpfers (unter 4.) dar. Ihre Vor- und Nachteile werden im Folgenden gegeneinander abgewogen. 1. Herstellungsort des Werkes Ein erster möglicher Anknüpfungspunkt zur Bestimmung des Ursprungslandes stellt der Ort dar, an welchem das Werk hergestellt wurde. Für diese Anknüpfung scheint die nach dem Schöpferprinzip geltende originäre Entstehung des Urheberrechts durch den Akt des Schaffens zu sprechen.102 Im Ergebnis stellt diese Methode aber keine befriedigende Lösung dar. So sind die mit ihm verbundenen Unsicherheiten zu groß. Man denke nur an Werke, die über einen längeren Zeitraum entstehen, in welchem der Schöpfer mehrfach seinen Aufenthaltsort ändert.103 Das Ergebnis der anzuwendenden Rechtsordnung würde zudem im hohen Maße dem Zufall überlassen werden. Denn der Herstellungsort kann zufällig gewählt sein, so dass sich diesem kein hinreichender Bezug zum Urheber in dem Sinne entnehmen lässt, dass diese örtliche Verbindung die Anwendung gerade dieser Rechtsordnung rechtfertigte.104 Alles in allem erscheint der Herstellungsort nicht als geeignetes Kriterium zur Bestimmung des Ursprungslandes eines Werkes. 2. Gewöhnlicher Aufenthaltsort des Werkschöpfers Eine Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Werkschöpfers, also in der Regel an dessen Wohnsitz, könnte bejaht werden, da es sich hierbei um den Rechtskreis handelt, in welchem der Schöpfer die meiste Zeit verbringt. Folglich 101 Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 152; Intveen, Internationales Urheberrecht, 1999, S. 88 m.w.N. 102 Siehe hierzu Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 153. 103 Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 901; Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 153; Intveen, Internationales Urheberrecht, 1999, S. 89; ebenso Kaplan, 21 Brook. L. Rev. 2045, 2066 ff. (2000). 104 Intveen, Internationales Urheberrecht, 1999, S. 89; Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 154; Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 901. 47 wird er sich in dieser Rechtsordnung am besten auskennen.105 Dies treffe insbesondere dann zu, wenn der Schöpfer an einem bestimmten Ort im Ausland lebe, da er in diesem Fall eine engere Verbindung zur Rechtsordnung seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes habe als beispielsweise zu der Rechtsordnung seines Heimatstaates.106 Dennoch ist diese Argumentation wenig überzeugend. Zunächst ist festzuhalten, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort des Werkschöpfers nicht zwingend eine Verbindung zu dem Werk selbst aufweist und sich zudem Schwierigkeiten ergeben, wenn ein Schöpfer seinen Aufenthaltsort während der Entstehungsphase eines Werkes ändert oder über mehrere Wohnsitze verfügt.107 Nachteilig wäre diese Anknüpfung auch aus der folgenden Überlegung heraus. Die Geltung des Ursprungslandprinzips wird unter anderem damit begründet, dass hierdurch dem Werkschöpfer eine gewisse Möglichkeit der Einflussnahme auf das Recht zugesprochen werde, welches über sein Werk entscheiden soll.108 Das Abstellen auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Werkschöpfers erschwert jedoch diese Einflussnahme, da der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Regel auf eine gewisse Dauer angelegt ist und sich nur unter erheblichem Aufwand verändern lässt.109 3. Ort der ersten Veröffentlichung Handelt es sich um ein bereits veröffentlichtes Werk, so möchte der weit überwiegende Teil der Anhänger des Ursprungslandprinzips auf den Ort der ersten Veröffentlichung als maßgebliches Anknüpfungsmoment abstellen (sog. lex publicationis).110 Anwendbar wäre das Recht desjenigen Landes, in dessen Geltungsbereich ein Werk erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Insbesondere Intveen begründet eine umfassende Anknüpfung an das Ursprungslandprinzip sowie die Bestimmung des Ursprungslandes mit Hilfe der lex publicationis mit der Möglichkeit des Schöpfers, auf diese Weise Einfluss auf die Wahl der Rechtsordnung zu nehmen, nach welcher sich der Schutz seines Werkes be- 105 Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 154; für dieses Anknüpfungsmoment spricht sich grundsätzlich auch van Eechoud aus, siehe van Eechoud, Choice of Law in Copyright, 2003, S. 178 ff. 106 Plenter, Internetspezifische Urheberrechtsverletzungen, 2004, S. 66. 107 Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 154. 108 Intveen, Internationales Urheberrecht, 1999, S. 86. 109 Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 154. 110 In diesem Sinne Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 902; Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 159 ff.; Intveen, Internationales Urheberrecht, 1999, S. 89 ff.; Plenter, Internetspezifische Urheberrechtsverletzungen, 2004, S. 46 ff.; für das französische Recht Pollaud-Dulain in einer Anmerkung zum Urteil der CA Paris vom 14.3.1991 in JDI 1992 (119), 148, 162, allerdings nur bzgl. der vermögensrechtlichen Aspekte des Urheberrechts. Siehe zu dieser Anknüpfung auch Torremans, EIPR 2005, 220, 222; Kessedjian, in: Basedow/Drexl/Kur/Metzger (Hrsg.), IP in the Conflict of Laws, 2005, S. 19, 31 f. 48 stimmt.111 Dem schließt sich Schack an und fügt hinzu, dass dieser Ort auch für Dritte in der Regel leicht feststellbar sei.112 Wirklich überzeugend sind diese Begründungen jedoch nicht. Denn tatsächlich wird es nur noch in den wenigsten Fällen der Werkschöpfer selbst sein, welcher über das Ursprungsland seines Werkes entscheidet. Die Frage, in welchem Land ein Werk erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll, wird in der Praxis oftmals von den hinter den Werkschöpfern stehenden Investoren entschieden werden.113 Die erste Inhaberschaft wird jedoch in den nationalen Urheberrechtsgesetzen sehr kontrovers beantwortet. Die Wahl des Veröffentlichungsortes hätte damit immense Auswirkungen für den Schöpfer eines Werkes. Da er aber gerade über diesen Ort oft nicht mehr selbst entscheiden kann, die Investoren zugleich aber ein Interesse daran haben, die Frage der ersten Zuordnung des Urheberrechts den Copyright-Ländern zu überlassen, hat der Schöpfer tatsächlich gerade keinen Einfluss auf das anwendbare Recht.114 Das grundlegende Ziel Intveens, dem Urheber die Entscheidung über die anwendbare Rechtsordnung zu übertragen, wird durch die vorgeschlagene Anknüpfung an den Ort der ersten Veröffentlichung zur Bestimmung des Ursprungslandes nicht erreicht. Sein Lösungsmodell geht daher an seiner eigenen Zielvorstellung vorbei. Zu widersprechen ist zudem Schack, wenn er anführt, der Ort der ersten Veröffentlichung sei für Dritte leicht erkennbar. Denn gerade bei der zeitgleichen Zugänglichmachung eines Werkes in mehreren Staaten ist die Bestimmung des Ursprungslandes auch anhand der lex publicationis alles andere als einfach. Trotz der vorgetragenen Kritikpunkte scheint jedoch in Anbetracht der möglichen Alternativen auch Einiges für die Maßgeblichkeit des Ortes der ersten Veröffentlichung zu sprechen, wenn man sich einmal für die Geltung der lex originis entschieden hat. Denn sowohl der Werkschöpfer als auch das Werk selbst weisen eine Verbindung zu diesem Ort auf. Durch die Veröffentlichung wird das Werk ein eigenständiger Gegenstand des Rechtsverkehrs. Hierdurch endet die rein persönlichkeitsrechtliche Verbindung des Schöpfers zu seinem Werk. Zu dieser treten von nun an vermögensrechtliche Aspekte, da das Werk erstmals am allgemeinen Rechtsverkehr 111 Intveen bezeichnet diese Einflussmöglichkeit als Ziel seines Regelungsvorschlages, siehe Intveen, Internationales Urheberrecht, 1999, S. 86 sowie S. 89 ff. 112 Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 902; in diesem Sinne äußert sich auch Regelin, der zumindest erkennt, dass eine solche Wahlmöglichkeit des Urhebers nicht besteht, wenn er einen Verlag mit der Veröffentlichung beauftragt hat; allerdings könne der Urheber den Verlag wählen oder zumindest die Verlage eines bestimmten Landes, siehe Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 158 f. 113 So auch Muth, Die Bestimmung des anwendbaren Rechts, 2000, S. 146, die darauf hinweist, dass bei Veröffentlichungen im Bereich der herkömmlichen Medien (Buchdruck, Schallplattenproduktion) der Werkschöpfer in der Regel auf die Hilfe der Verleger und Musikproduzenten angewiesen ist, welche folglich Einfluss auf den Ort der ersten Veröffentlichung nehmen. Diese Gefahr erkennt auch Klass, GRUR Int. 2007, 373, 378, die im Ergebnis dennoch einer Anknüpfung an die lex originis folgt. 114 Siehe zu diesem Argument, allerdings bezogen auf das Problem der Erstveröffentlichung im Internet, auch Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 209. 49 teilnimmt. Dieses Erstarken der wirtschaftlichen Bedeutung des Werkes rechtfertige eine Anknüpfung an den Ort der ersten Veröffentlichung.115 Eine gewisse Anerkennung dieses Anknüpfungsmomentes basiert zudem auf Art. 5 Abs.4 lit. a RBÜ, welcher im Anwendungsbereich der Berner Übereinkunft bei der Bestimmung des Ursprungslandes den Ort der ersten Veröffentlichung für maßgeblich erklärt.116 Entscheidet man sich für eine Anknüpfung an das Recht des Ursprungslandes, so ist es in diesem Zusammenhang unerlässlich, den Begriff der Veröffentlichung sowie denjenigen der ersten Veröffentlichung möglichst präzise und einheitlich zu umschreiben.117 4. Personalstatut des Werkschöpfers Als letzter möglicher Anknüpfungspunkt kommt das Personalstatut im Sinne der Staatsangehörigkeit des Werkschöpfers in Betracht. Danach wäre das Recht des Heimatstaates des Werkschöpfers maßgeblich zur Bestimmung des Ursprungslandes. Ernsthaft diskutiert wird diese Möglichkeit allerdings nur für noch nicht veröffentlichte Werke.118 Im Anwendungsbereich der Berner Übereinkunft folgt diese Anknüpfungsregel bereits aus Art. 5 Abs.4 lit.c RBÜ, welcher für nichtveröffentlichte Werke sowie für Werke, die erstmals in einem verbandsfremden Land veröffentlicht wurden, die Staatsangehörigkeit des Schöpfers für maßgeblich erklärt. In den übrigen Fällen erfolgt die Anknüpfung aufgrund der besonders engen Verbindung des Werkes zum Schöpfer, bevor es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Ist es dagegen einmal veröffentlicht, stellt das Werk einen selbständigen Gegenstand des Rechtsverkehrs dar. In diesem Moment ist es nicht mehr gerechtfertigt, auf die Staatsangehörigkeit des Schöpfers abzustellen, da sich dessen besondere 115 So Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 902; Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 158; Pollaud-Dulian in einer Anmerkung zum Urteil der CA Paris vom 14.3.1991 in JDI 1992 (119), 148, 162 f. für die vermögensrechtlichen Aspekte des Urheberrechts in Frankreich. 116 Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Art. 5 Abs.4 lit. a RBÜ keinen kollisionsrechtlichen Verweis auf das Recht des Ursprungslandes enthält, sondern lediglich den Begriff des Ursprungslandes genauer umschreibt. 117 Siehe zur Auslegung dieser beiden Begriffe und zur Unterscheidung eines engen und eines weiten Veröffentlichungsbegriffes Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 159 ff.; die in den jeweiligen Staaten divergierenden Anforderungen an das Merkmal der Veröffentlichung sieht auch Thum als Problem an, siehe Thum, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 265, 278 f. 118 Siehe zur Frage der Anwendbarkeit des Personalstatuts im Sinne der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Schöpfers für bereits veröffentlichte Werke ausführlich Regelin, Kolli-sionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000. S. 155 f. m.w.N.; siehe zur Diskussion in Frankreich Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1203 f. 50 Beziehung zum Werk gelockert hat.119 Auch die Aufspaltung des Urheberrechts in einen vermögensrechtlichen und einen persönlichkeitsrechtlichen Teil spricht für die Anwendung des Personalstatuts. Denn bevor das Werk veröffentlicht wird, nimmt es nicht am allgemeinen Rechtsverkehr teil. Folglich sind in dieser Zeit auch keine vermögensrechtlichen Interessen des Werkschöpfers betroffen, sondern ausschließlich persönlichkeitsrechtliche.120 Eine Anknüpfung allein an die Person des Werkschöpfers erscheint zu diesem Zeitpunkt angemessen.121 Zusammenfassend lässt sich an dieser Stelle festhalten, dass hinsichtlich veröffentlichter Werke die Maßgeblichkeit des Orts der ersten Veröffentlichung für die Bestimmung des Ursprungslandes verglichen mit den übrigen zur Verfügung stehenden Anknüpfungsmöglichkeiten die besseren Argumente vortragen kann. Dennoch treten Schwierigkeiten auf, die in ihren Auswirkungen nicht unterschätzt werden dürfen. So wird das Ziel, dass gerade der Schöpfer Einfluss auf die Wahl des Rechtes nehmen kann, welchem sein Werk unterstehen soll, in der Realität nicht erreicht. Probleme bereitet die zeitgleiche Veröffentlichung eines Werkes in mehr als einem Staat, wie sie beispielsweise im Falle einer Internetveröffentlichung stattfindet. Bezüglich nicht veröffentlichter Werke ist zur Bestimmung des Ursprungslandes auf das Personalstatut des Schöpfers abzustellen, da dies der besonders engen Verbindung des Schöpfers zu seinem Werk gerecht wird. III. Kritik und Rechtfertigung beider Prinzipien Trotz weit verbreiteter Geltung sah sich das Schutzlandprinzip gerade in den letzten Jahren vermehrt vehementer Kritik ausgesetzt. Auslöser waren die rasanten Entwicklungen im Bereich der neuen Medien und mit diesen die zunehmende weltweite Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke. Es ist daher nicht verwunderlich, dass sich in jüngerer Zeit vermehrt Stimmen, insbesondere aus der Literatur, melden, welche eine Anknüpfung der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht an das Recht des Ursprungslandes fordern. Daneben werden in zunehmendem Maße neue Anknüpfungsmöglichkeiten in die Diskussion eingebracht, welche den durch die neuen Technologien hervorgebrachten Herausforderungen gewachsen sein sollen.122 119 So Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 901; Cigoj, in: FS Firsching, 1985, S. 53, 73 f.; Intveen, Internationales Urheberrecht, 1999, S. 91; Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 156; Plenter, Internetspezifische Urheberrechtsverletzungen, 2004, S. 65. 120 Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 156. 121 Siehe ausführlich zur Anknüpfung an das Personalstatut des Schöpfers und den damit zusammenhängenden Problemen der Miturheberschaft und des Wechsels der Staatsangehörigkeit Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 156 ff.; grundsätzlich gegen eine Anknüpfung am Personalstatut des Urhebers ist Kaplan, 21 Brook. L. Rev. 2045, 2064 f. (2000), der Probleme im Falle der doppelten Staatsbürgerschaft sowie im Falle des staatenlosen Urhebers sieht. 122 Siehe zu diesen neuen Lösungsansätzen unten 8. Kap. 51 Die Argumente für und gegen die lex loci protectionis sowie die lex originis werden im Folgenden diskutiert. Mit ihrer Hilfe wird geklärt werden, warum im Ergebnis auch weiterhin das Schutzlandprinzip als grundlegende Anknüpfungsmethode im Bereich des internationalen Urheberrechts beizubehalten ist. 1. Ableitung des Schutzlandprinzips aus dem Grundsatz der Territorialität Die wohl herrschende Meinung in der Rechtsprechung wie in der Literatur geht davon aus, dass die lex loci protectionis bereits aufgrund der Anerkennung des Territorialitätsprinzips in einem Staat gelten müsse.123 Zur Begründung beruft man sich im Wesentlichen auf den Gleichlauf des sachrechtlichen Grundsatzes der Territorialität und des kollisionsrechtlichen Schutzlandprinzips.124 Zudem besagt das Territorialitätsprinzip, dass das Bestehen und die Schutzwirkung eines Urheberrechts auf das jeweilige Staatsgebiet begrenzt sind. Würde die kollisionsrechtliche Regelung nun ein anderes Recht als dasjenige des Schutzlandes für anwendbar erklären, so hätte dies ein „Abweichen von Verletzungsansprüchen“ zur Folge.125 Der herrschenden Meinung ist grundsätzlich beizustimmen, dass sie einen Gleichlauf der kollisionsrechtlichen Anknüpfung und der sachrechtlichen Regelung verlangt. Hiervon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob allein diese wünschens- und erstrebenswerte Harmonisierung beider Regelungen die Geltung des Schutzlandprinzips in den Fällen begründen kann, in denen eine nationale Rechtsordnung von 123 Ulmer, Immaterialgüterrechte im IPR, 1075, Rn. 14; von Bar, Internationales Privatrecht, Bd. 2, 1991, Rn. 708, der im sachrechtlichen Territorialitätsprinzip und im kollisionsrechtlichen Territorialitätsprinzip „Schwestern desselben Gedankens“ sieht; Beier/Schricker/Ulmer, GRUR Int. 1985, 104, 105; Kropholler, Internationales Privatrecht, 2004, S. 535; Sack, WRP 2000, 269, 270 f.; Sandrock, GRUR Int. 1985, 507, 513; Fentiman, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 129, 144; Intveen, Internationales Urheberrecht, 1999, S. 24 ff.; Katzenberger, in: Schricker, Urheberrecht, 1999, Vor §§ 120 ff. Rn. 124; Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 28; Gessmann-Nuissl, in: Ensthaler/Bosch/Völker (Hrsg.), Handbuch Urheberrecht und Internet, 2002, S. 408; Köster, in: Götting (Hrsg.), Multimedia, Internet und Urheberrecht, 1998, S. 153, 158; auch die deutsche Rechtsprechung ist diesbezüglich nicht einheitlich. So wird die Geltung des Schutzlandprinzips teilweise durch das Territorialitätsprinzip begründet, so BGH vom 3.3.2004, BGHSt 49, 93, 97 f. = GRUR 2004, 421, 422 – „Tonträgerpiraterie durch CD-Export“, ebenso LG Hamburg vom 5.9.2003, GRUR Int. 2004, 148, 151 – „thumbnails“, siehe hierzu auch Berberich, MMR 2005, 145; teilweise wird das Territorialitätsprinzip als Ausgangspunkt für die Geltung des Schutzlandprinzips bezeichnet, so BGH vom 16.6.1994, BGHZ 126, 252, 255 = GRUR 1994, 798, 799 – „Folgerecht mit Auslandsbezug“; in wieder anderen Entscheidungen wird das Schutzlandprinzip ohne weitere Begründung als gewohnheitsrechtlich anerkannt angesehen, so BGH vom 7.11.2002, BGHZ 152, 317, 321 f. = GRUR 2003, 328, 329 – „Sender Felsberg“; BGH vom 2.10.1997, BGHZ 136, 380, 385, 387 = GRUR 1999, 152, 153 – „Spielbankaffaire“; BGH vom 17.6.1992, BGHZ 118, 394, 397 f. = GRUR 1992, 697, 698 – „ALF“. 124 Drobnig, RabelsZ 40 (1976), 195, 196; Plenter, Internetspezifische Urheberrechtsverletzungen, 2004, S. 23; Katzenberger, in: Schricker, Urheberrecht, 1999, Vor §§ 120 ff. Rn. 124. 125 Sack, WRP 2000, 269, 270 f. 52 der territorial beschränkten Wirkung der Urheberrechte ausgeht. Insoweit muss bedacht werden, dass das Territorialitätsprinzip nach richtiger Auffassung auf der Ebene des Sachrechts anzusiedeln ist.126 Das anwendbare Sachrecht wiederum wird durch das in seiner Anwendung vorgelagerte Kollisionsrecht bestimmt. Es ist daher das kollisionsrechtliche Schutzlandprinzip, welches zur Anwendbarkeit des Territorialitätsprinzips führt, wenn und soweit das jeweils anwendbare materielle Recht eines Staates diesem folgt. Demgemäß kann der sachrechtliche Grundsatz der territorialen Begrenztheit der Urheberrechte nicht die Geltung des Schutzlandprinzips begründen, da die lex loci protectionis den Weg zum Sachrecht erst ebnet und diesem damit zwangsnotwendig vorgelagert ist.127 Würde man daher den Rückgriff auf das Territorialitätsprinzip zur Begründung der lex loci protectionis zulassen, hieße das einen früheren Prüfungsschritt mit einem späteren Prüfungsschritt zu begründen. Um einer logischen Überprüfung standhalten zu können, müsste die Begründung aber gerade andersherum laufen. Nichtsdestotrotz ist unbestritten, dass beide Grundsätze in einem sehr engen Verhältnis zueinander stehen und die Geltung des Territorialitätsprinzips in der Realität oft die kollisionsrechtliche Anknüpfung an das Schutzland nach sich zieht.128 Es erscheint daher zumindest äußerst zweifelhaft, die lex loci protectionis allein unter Berufung auf das Territorialitätsprinzip anzuwenden.129 Trotz des Abwendens von der herrschenden Meinung in diesem Punkt lässt sich die Fortgeltung des Schutzlandprinzips aber auch unabhängig vom Grundsatz der Territorialität begründen, wie im Folgenden gezeigt wird. 2. Urheberrecht und Souveränität der Staaten Die fortwährende Maßgeblichkeit des Schutzlandprinzips als kollisionsrechtliche Anknüpfungsregel wird oftmals mit der Souveränität der einzelnen Staaten begrün- 126 Siehe hierzu oben 2. Kap. § 1 I. 127 So bereits Drexl, Entwicklungsmöglichkeiten, 1990, S. 35; ders., in: Münchener Kommentar, 2006, Int-ImmaterialgüterR, Rn. 13; v. Welser, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 5; Zweigert/Puttfarken, GRUR Int. 1973, 573, 574; gegen ein Begründung des Schutzlandprinzips durch das Territorialitätsprinzip auch Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1313; Xalabarder, RIDA 2002 (193), 2, 45; andere Ansicht ist beispielsweise Intveen, Internationales Urheberrecht, 1999, S. 24 ff. m. w. N. 128 Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 13, der darauf hinweist, dass diese Verknüpfung nicht dogmatisch zwingend sei; gegen eine Ableitung des Schutzlandprinzips aus dem Territorialitätsprinzip auch Peinze, Internationales Urheberrecht, 2002, S. 168 ff. 129 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass in der parallel gelagerten Fragestellung aufgrund des gleichen Gedankenganges das sachrechtliche Universalitätsprinzip nicht das kollisionsrechtliche Ursprungslandprinzip begründen kann, da auch hier erst die vorherige Anwendung der kollisionsrechtlichen Regelung die Frage beantwortet, welches Sachrecht in dem zu entscheidenden Falle maßgeblich ist. Das mit Hilfe der lex originis ermittelte Sachrecht kann daher nicht die Geltung des Ersteren rechtfertigen. 53 det. Dieses Argument betrifft zum einen die territorial begrenzte Gesetzgebungsbefugnis der Staaten (unter a). Dem lässt sich jedoch noch ein zweiter Aspekt der Souveränität hinzufügen, denn nicht nur die Gesetzgebungskompetenz der einzelnen Staaten ist betroffen. Daneben können kollisionsrechtliche Regelungen Einfluss auf das Marktgeschehen innerhalb eines Territoriums entfalten (unter b). Bei diesem zweiten Gedanken zur Souveränität handelt es sich um ein politisches, insbesondere wirtschaftspolitisches Argument, welches sich aus der gedanklichen Fortentwicklung des Ersteren ergibt. Zuletzt soll noch auf den Aspekt des forum shopping eingegangen werden (unter c). a) Territorial begrenzte Gesetzgebungskompetenz der Länder Unter der Souveränität der Länder versteht man zunächst die Freiheit eines jeden Staates, aufgrund der hoheitlichen Gesetzgebungsbefugnis sein Territorium betreffend, den Inhalt der dort geltenden Gesetze zu bestimmen.130 Tauscht man die territoriale Geltung von Urheberrechten und mit dieser das Schutzlandprinzip gegen deren universale Anerkennung, verbunden mit der Anknüpfung ans Ursprungsland, so könnte es passieren, dass die Gesetze eines Landes die Zuordnung des Urheberrechts in einem anderen Land bestimmen. Möglich wäre dies in Fällen, wenn das Bestehen eines Urheberrechts nach dem Recht des Ursprungslandes beurteilt würde, welches bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auch auf das Territorium anderer Länder einwirkte. Es käme folglich zu einem Eingriff in die Gesetzgebungshoheit fremder Staaten.131 Die Souveränität der Staaten wird daher als eines der Argumente zur Rechtfertigung des Schutzlandprinzips von Seiten der Literatur angeführt.132 Dieser Begründung der territorialen Begrenzung der Urheberrechte aufgrund der Souveränität der Staaten tritt van Eechoud entgegen.133 Die territorial begrenzte Gesetzgebungsbefugnis der einzelnen Staaten stelle keine Besonderheit des Urheberrechts dar, sondern finde sich in fast allen Rechtsgebieten wieder.134 Gerade wegen der verschiedenen nationalen Rechtsordnungen gebe es das Kollisionsrecht, dessen Aufgabe es sei, das anwendbare nationale Recht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu bestimmen. Der Umstand einer begrenzten Legislativmacht könne daher keine Auswirkungen auf die Frage haben, wie das Kollisionsrecht für diesen Bereich auszusehen habe. Daneben trägt van Eechoud vor, das Argument der Ge- 130 Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 66. Siehe zum völkerrechtlichen Begriff der Souveränität auch Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/1, 1989, S. 214 ff., wonach die Souveränität die höchste Willensmacht und Entscheidungsgewalt eines Staates ist. 131 Siehe hierzu Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 66. 132 Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 66; Torremans, EIPR 2005, 220; siehe zu diesem Argument auch van Eechoud, Choice of Law in Copyright, 2003, S. 97 ff. 133 Van Eechoud, Choice of Law in Copyright, 2003, S. 97 ff. 134 Dieser Gedanke findet sich bereits bei Troller, Immaterialgüterrecht, Bd. 1, 1983, S. 137; siehe auch van Eechoud, Choice of Law in Copyright, 2003, S. 97. 54 setzgebungshoheit überzeuge nur für die Bereiche des öffentlichen Rechts und des Strafrechts. Denn nur dort sei allgemein anerkannt, dass ein Staat ausschließlich sein eigenes Recht zur Anwendung bringen kann. Dieser Grundsatz gelte aber nicht für das Zivilrecht. Allein aufgrund der territorial begrenzten Gesetzgebungshoheit der Staaten aber zu sagen, dass nationales Urheberrecht jenseits der Staatsgrenzen nicht angewendet werden kann, überzeuge nicht, denn das hieße ja, dass es auf Regelungen des Kollisionsrechts gerade nicht ankäme. Denn wenn nationales Urheberrecht nur innerhalb der eigenen Staatsgrenzen angewendet werden kann, wären auch internationalprivatrechtliche Regelungen in diesem Zusammenhang entbehrlich.135 Van Eechoud ist insofern zuzustimmen, als dass sich allein aus der territorial begrenzten Gesetzgebungsbefugnis der Staaten die Geltung des Schutzlandprinzips nicht überzeugend ableiten lässt, da dies tatsächlich keine Besonderheit des Urheberrechts darstellt. Entgegenzuhalten ist ihren Ausführungen jedoch, dass das Schutzlandprinzip keine Aussage dahingehend enthält, ein nationales Gericht dürfe nur innerstaatliches Urheberrecht zur Anwendung bringen. Wie bereits erwähnt ist nach der lex loci protectionis das Recht desjenigen Staates maßgebend, für dessen Territorium der Schutz begehrt wird. Insoweit kann gerade aufgrund der Geltung des Schutzlandprinzips die Situation auftreten, dass ein international zuständiges Gericht das Recht eines anderen Staates anwenden muss, da der Kläger für das Territorium des anderen Staates Schutz begehrt und folglich seinen Anspruch auf das Recht dieses anderen Staates stützen wird, um der Klage zum Erfolg zu verhelfen. In diesen Fällen sind internationalprivatrechtliche Regelungen aber nicht obsolet, obwohl von der territorial begrenzten Wirkung der Urheberrechte ausgegangen wird. In Rechtsprechung und Literatur ist zudem seit langem anerkannt, dass nationale Gerichte auch Vorgänge zu berücksichtigen haben, welche sich im Ausland zugetragen haben.136 Gerade die Anwendung des Schutzlandprinzips führt daher zur Respektierung ausländischer Rechtsordnungen, auch wenn dies auf den ersten Blick nicht ersichtlich ist. Die lex loci protectionis transportiert nationales Recht nicht in fremde Staaten, wenn der Kläger Schutz ausschließlich für ein anderes Land begehrt. Dies hat sich in der Entscheidung Folgerecht mit Auslandsbezug des BGH gezeigt, in der die Witwe von Joseph Beuys aufgrund der Veräußerung von Werken ihres verstorbenen Gatten einen Folgerechtsanspruch aus § 26 Abs. 1 deutsches UrhG geltend machte.137 Der BGH verneinte den Anspruch, da sämtliche Veräußerungshandlungen ausschließlich in London/Großbritannien stattgefunden hatten. Dieser Fall zeigt zum einen, dass gerade die lex loci protectionis zur Anwendung fremden Rechts führen 135 Van Eechoud, Choice of Law in Copyright, 2003, S. 97. 136 So bereits BGH vom 27.2.1981, BGHZ 80, 101, 104 = GRUR Int. 1981, 562, 563 – „Schallplattenimport“; BGH vom 16.6.1994, BGHZ 126, 252, 256 = GRUR 1994, 798, 799 – „Folgerecht mit Auslandsbezug“; Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 32; Katzenberger, in: Schricker, Urheberrecht, 1999, Vor §§ 120 ff. Rn. 123. 137 BGH vom 16.6.1994, BGHZ 126, 252 = GRUR 1994, 798 – „Folgerecht mit Auslandsbezug“. 55 kann, und zum anderen, dass aufgrund ihrer Anwendung fremde Rechtsordnungen tatsächlich respektiert werden. Im Ergebnis ist van Eechoud beizupflichten, wenn sie die auf das jeweilige Territorium beschränkte Gesetzgebungskompetenz der Staaten als Argument zugunsten der lex loci protectionis nicht ausreichen lässt. Ihr ist insofern zu widersprechen, als dass bei Geltung territorial begrenzter Urheberrechte das Vorhandensein von Kollisionsregeln obsolet wird. b) Urheberrecht als Bestandteil der nationalen Wettbewerbspolitik Neben einer Beeinträchtigung der Gesetzgebungshoheit der Staaten kommt der kollisionsrechtlichen Anknüpfung auch insofern eine Bedeutung zu, als dass die Maßgeblichkeit der lex originis Einfluss auf das Marktgeschehen innerhalb eines Landes haben. aa) Urheberrecht als Teil des Wirtschaftsrechts Die Rechtfertigung der Anknüpfung an das Schutzlandprinzip folgt in ganz entscheidendem Maße aus der Zurechnung des Urheberrechts zur Wirtschaftspolitik der einzelnen Staaten. Nach weit verbreiteter Ansicht gehört das Urheberrecht dem Bereich des Wirtschaftsrechts an.138 Jeder Staat gewährt bzw. schützt Urheberrechte, um auf diese Weise Einfluss auf die wirtschaftlichen Aktivitäten innerhalb seines Territoriums zu nehmen.139 Urheberrechtliche Regelungen stellen daher Werkzeuge der staatlichen Wirtschaftspolitik dar.140 Aufgrund der politischen Souveränität der einzelnen Staaten können diese wirtschaftsrechtlichen Entscheidungen aber nur und ausschließlich für das eigene Territorium getroffen werden.141 Ein Staat kann daher 138 In diesem Sinne äußern sich auch Torremans, EIPR 2005, 220, sowie Vischer, der von einer engen Verknüpfung der Immaterialgüterrechte mit dem Wirtschaftssystem und der Wirtschaftspolitik eines jeden Landes spricht, in: Vischer, GRUR Int. 1987, 670, 676; ebenso Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 15; auch Metzger, in: Basedow/Drexl/Kur/Metzger (Hrsg.), IP in the Conflict of Laws, 2005, S. 61, 73; Ullrich, GRUR Int. 1995, 623, 624 f. Dennoch ist die Zuordnung des Urheberrechts zum Wirtschaftsrecht nicht unumstritten. Gegen diese sprechen sich aus Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 5, der das Urheberrecht nicht als „Recht der Kulturwirtschaft“ definiert sehen will, da dies der Bedeutung des Urhebers als kreativ Schaffenden nicht gerecht werde (siehe hierzu auch Rn. 31 a.a.O.); ebenso Klass, GRUR Int. 2007, 373, 383 f. 139 Fentiman, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 129, 131 f., der hieraus den “public character” von Schutzrechten im Bereich des Geistigen Eigentums ableitet. 140 So Torremans, EIPR 2005, 220. 141 Souveränität als höchste Willensmacht und Entscheidungsgewalt bedeutet im Verhältnis zu anderen souveränen Staaten die Pflicht zur Beachtung von deren Hoheitsgewalt. Damit drückt sich Souveränität insbesondere in der Unabhängigkeit eines Staates aus. Ein Staat ist souverän, wenn er nach seinem freien Willen seine Außen- und Innenpolitik bestimmen und gestal- 56 den Inhalt des Urheberrechts nur für sein Gebiet festlegen. Als Konsequenz aus der so verstandenen Souveränität der Staaten wird der Inhalt des Urheberrechts daher ebenso wie seine Schranken – von der ganz herrschenden Meinung nach dem Recht des Schutzlandes beurteilt.142 Denn auf diese Weise wird sichergestellt, dass das Recht desjenigen Staates zur Anwendung gelangt, für dessen Territorium der Kläger gerichtlichen Schutz begehrt und auf dessen Gebiet sich der zu entscheidende Sachverhalt tatsächlich abgespielt hat, dessen Marktgeschehen demnach betroffen ist. Maßgeblich ist also das Recht des Staates, dessen wirtschaftspolitischer Kompetenzbereich tangiert ist. Wird aber der Inhalt des Schutzrechts nach den Normen des betroffenen Staates beurteilt, drängt sich die Frage auf, ob es dann nicht auch logisch und konsequent ist, dem Schutzstaat ebenso die Entscheidung darüber zu überlassen, wer den gesetzlichen Bestimmungen unterliegt, wer Inhaber des Urheberrechts ist.143 Auch der BGH hat in seiner Entscheidung Folgerecht mit Auslandsbezug ausdrücklich festgestellt, dass das Urheberrecht „zum souveränen Wirtschaftsrecht eines Staates“ gehört.144 Indem mit seiner Hilfe der Wettbewerb reguliert wird, sind nicht nur die Interessen Privater, sondern auch öffentliche Interessen betroffen.145 Durch das Einbeziehen öffentlicher Interessen ist die Wirkung von Urheberrechten bezüglich ihres Bestands wie auch ihres Inhalts zwangsweise auf das Territorium der einzelnen, das jeweilige Urheberrecht anerkennenden Staaten begrenzt. Denn diesen nationalen Regelungen geht eine Abwägung der öffentlichrechtlichen Interessen voraus, die jeder Staat nur für sein Gebiet treffen kann und darf.146 Durch die Anerkennung universaler Urheberrechte würde der Staat, der über den Bestand eines Urheberrechts urteilt, bei grenzüberschreitenden Sachverhalten einem anderen Land ten kann. Siehe zu Begriff der Souveränität Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/1, 1989, S. 214 ff. Zu dieser Unabhängigkeit gehört auch die Frage der Ausgestaltung des Wirtschaftsrechts und der Wettbewerbspolitik. 142 Selbst die Vertreter des Ursprungslandprinzips wollen Inhalt und Schranken des Urheberrechts dem Schutzlandprinzip unterstellen aus eben diesen Gründen, wie beispielsweise Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 920. 143 Diese Frage wirft Torremans auf, der diese Schlussfolgerung allerdings nicht für zwingend hält, da die Zugehörigkeit des Urheberrechts zur Wettbewerbspolitik und damit zum Wirtschaftsrecht der Staaten nicht das einzige Argument im Rahmen der kollisionsrechtlichen Diskus-sion darstelle, sondern weitere Interessen berücksichtigt werden müssten. Zudem geht er davon aus, dass sich Art. 5 RBÜ keinerlei Vorgaben hinsichtlich der Lösung dieser Frage entnehmen lassen. Im Ergebnis möchte er die Frage nach der ersten Inhaberschaft mit Hilfe des Ursprungslandprinzips gelöst wissen. Siehe Torremans, EIPR 2005, 220 ff. 144 BGH vom 16.6.1994, BGHZ 126, 252, 256 = GRUR 1994, 798, 799 – „Folgerecht mit Auslandsbezug“; zur Einordnung des Urheberrechts als Teil des Wirtschaftsrechts siehe auch Schricker, in: Schricker, Urheberrecht, 2006, Einl. Rn. 2; für die Geltung des Territorialitätsprinzips spricht sich auch Vischer aus, denn aufgrund der engen Verknüpfung mit der Wirtschaftspolitik des Staates sei ein unilateralistischer Ansatz zu wählen; dies ergebe sich auch aus einer Parallele zum Wirtschaftsverwaltungsrecht, wo diese Anknüpfung allgemein befolgt werde. Siehe Vischer, GRUR Int. 1987, 670, 678. 145 Fentiman, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 129, 131. 146 In diesem Sinne auch Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 29. 57 seine Interessenabwägung sowie deren Ergebnis aufzwingen. So mag ein Staat ein besonderes Interesse daran haben, bestimmte schöpferische Leistungen besonders zu schützen.147 Aber nicht nur der inhaltliche Schutz von Urheberrechten bedeutet einen Einfluss auf das Marktgeschehen. Bereits die Frage, wem das erste Urheberrecht an einem Werk zusteht, ist in hohem Maße wirtschaftlich geprägt.148 Deutlich wird dies, wenn man einen Blick auf die US-amerikanische work made for hire-Doktrin wirft, welche den Investor schützt. Anders dagegen das kontinentaleuropäische Schöpferprinzip, in dessen Mittelpunkt der Schutz des Werkschöpfers steht. Die Entscheidung, entweder den Kreativen oder den Investor zu schützen, ist eine wirtschaftspolitische Entscheidung und kann somit von jedem Staat nur einzeln und nur für sein Territorium getroffen werden. Denn die Zuordnung des Urheberrechts hat tatsächliche Auswirkungen auf das Marktgeschehen. Indem die work made for hire- Doktrin das originäre Urheberrecht beispielsweise dem Filmproduzenten zuspricht, wird ein sehr starker Anreiz im Bereich der Filmindustrie geschaffen, Werke in den USA zu produzieren und dort zuerst zu veröffentlichen. Mit Hilfe der kollisionsrechtlichen Anknüpfung wird tatsächlich Einfluss auf das Wirtschaftsgeschehen genommen. Dagegen widerspräche ein Abstellen auf die lex loci protectionis den wirtschaftlichen Interessen der USA, die work made for hire-Doktrin in andere Staaten zu exportieren.149 Die universale Anerkennung von Urheberrechten würde es demnach erlauben, die wirtschaftspolitische Entscheidung der USA zugunsten der produzierenden Investoren in andere Länder zu exportieren und dort zu einer Anerkennung dieses Urheberrechts führen. Die hinter dieser Entscheidung stehende Interessenabwägung des US-amerikanischen Gesetzgebers müsste mithin in allen Ländern akzeptiert werden. Mit Hilfe des kollisionsrechtlichen Ursprungslandprinzips könnten Staaten handelspolitische Ziele verfolgen und diese gezielt in anderen Staaten durchsetzen.150 bb) Grundsatz der internationalen Rücksichtnahme Gelangt man zu der Überzeugung, dass das Urheberrecht einen Teil des Wirtschaftsrechts darstellt, so ist es der Grundsatz der internationalen Rücksichtnahme (comity), welcher die Staaten zur Respektierung der wirtschaftsrechtlichen Entscheidungen 147 Fentiman, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 129, 132. 148 In diesem Sinne Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 15; anderer Ansicht ist dagegen Goldstein, der zwar der Frage, „ob“ ein solches Recht besteht, ökonomische Auswirkungen auf einen Staat zuerkennt, nicht aber der Frage, „wem“ ein solches Recht originär zusteht, siehe Goldstein, International Copyright, 2001, S. 104. 149 Siehe Patry, Copyright Law and Practice, Bd. 2, 1994, S. 1093; siehe zu diesem Aspekt auch Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 15; ders., in: FS Nordemann, 2004, S. 429, 438 f. 150 Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 15. 58 anderer Länder verpflichtet.151 Ein Staat darf sein eigenes Recht nicht anderen Staaten aufzwingen, sondern muss deren Souveränität beachten.152 So hat der kanadische Supreme Court in einer Entscheidung aus dem Jahre 2004 die Anwendbarkeit kanadischen Urheberrechts von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass neben der Verwertungshandlung eine wirkliche und erhebliche Verbindung mit dem kanadischen Territorium vorliegt (sog. real and substantial connection test).153 Das Gericht leitet dieses Merkmal aus dem Grundsatz der Territorialität ab und entnimmt den Regeln der comity ein Verbot der extraterritorialen Anwendung kanadischen Urheberrechts.154 Liege allerdings eine hinreichende Verbindung des zu beurteilenden Sachverhalts zum kanadischen Staatsgebiet vor, rechtfertige dies die Anwendung des nationalen Rechts. Die Voraussetzungen des völkerrechtlichen Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme seien dann gewahrt.155 Das Verbot der extraterritorialen Anwendung nationalen Urheberrechts bringt der kanadische Supreme Court in direkten Zusammenhang mit den Regeln der comity. Obwohl es sich bei dem zu entscheidenden Sachverhalt um eine Internet-Verwertung handelte, kommt der Aussage über das Prinzip gegenseitiger Rücksichtnahme grundsätzliche Bedeutung zu. Denn diese völkerrechtliche Grundregel gilt nicht nur im Bereich des Internets, sondern bezieht sich auf alle zwischenstaatlichen Beziehungen. Gerade weil das Urheberrecht einen Teil des Wirtschaftsrechts darstellt, widerspricht das Universalitätsprinzip mit seiner weltweiten Anerkennung eines Urheberrechts und mit ihm das kollisionsrechtliche Ursprungslandprinzip als „Transporteur“ der staatlichen Grundentscheidungen der wirtschaftsrechtlichen Souveränität der einzelnen Länder und damit dem Grundsatz der internationalen Rücksichtnahme. Das internationale Privatrecht darf kein Mittel darstellen, um die Kompetenzverteilung und die Unabhän- 151 Siehe zum Begriff der comity im Völkerrecht Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/1, 1989, S. 74. 152 Siehe hierzu auch Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 173, 176; Siehe zum völkerrechtlichen Begriff der Souveränität auch Dahm/Delbrück/ Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/1, 1989, S. 214 ff., wonach die Souveränität die höchste Willlensmacht und Entscheidungsgewalt eines Staates ist. Der Begriff der Souveränität wird relativiert, wenn er im Zusammenhang mit einer Mehrzahl souveräner Staaten gesehen wird. Neben den mit der Souveränität verbundenen Rechten besteht dann die Pflicht eines jeden Staates, die Hoheitsgewalt der anderen Staaten zu achten. Diesen Aspekt berücksichtigend bedeutet Souveränität die Unabhängigkeit eines Staates von anderen Staaten hinsichtlich der Gestaltung der Außen- und Innenpolitik nach seinem eigenen Willen. 153 Supreme Court of Canada, Urteil vom 30.6.2004, 2004 SCC 45, Society of Composers, Authors and Music Publishers of Canada vs. Canadian Association of Internet Providers, Nr. 58-60; diese Entscheidung ist besprochen bei Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 172 f.; das Gericht hatte über die Vergütung aufgrund des Herunterladens ausländischer Musikdateien in Kanada zu entscheiden. 154 Supreme Court of Canada, Urteil vom 30.6.2004, 2004 SCC 45, Society of Composers, Authors and Music Publishers of Canada vs. Canadian Association of Internet Providers, Nr. 54-56 der Entscheidung. 155 Supreme Court of Canada, Urteil vom 30.6.2004, 2004 SCC 45, Society of Composers, Authors and Music Publishers of Canada vs. Canadian Association of Internet Providers, Nr. 60 der Entscheidung 59 gigkeit der einzelnen Länder zu umgehen oder zu unterlaufen.156 Aus diesem Grund kann einzig die Anknüpfung an das Recht des Schutzlandes die richtige Kollisionsregel für die Inhaberschaft am Urheberrecht sein. cc) Urheberpersönlichkeitsrecht Auch die Existenz des Urheberpersönlichkeitsrechts ändert nichts an der Zuordnung des Urheberrechts zum Wirtschaftsrecht.157 Neben dem wirtschaftlichen Gehalt weist das Urheberrecht nach kontinentaleuropäischem Ansatz eine persönlichkeitsrechtliche Komponente auf. Geschützt ist nicht nur die ökonomische Nutzung des Werkes, sondern auch die geistige und persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk.158 Trotz dieses doppelten Gehalts überzeugt die Zuordnung des Urheberrechts als Ganzes zum Wirtschaftsrecht.159 Ebenso wenig wie die Anerkennung des Urheberpersönlichkeitsrechts von Verfassung wegen zur Rückkehr zum Universalitätsprinzip zwingt,160 steht sie der Einordnung des Urheberrechts als Teil des Wirtschaftsrechts entgegen. Erst die ausschließlichen Nutzungsrechte und damit der vermögensrechtliche Aspekt des Urheberrechts ermöglichen eine Veröffentlichung der Werke und damit eine Teilnahme dieser als Kulturgüter am allgemeinen Rechtsverkehr. Ohne die Nutzungsrechte wäre aufgrund einer ungehinderten, legalen Verbreitung von Kopien eine sich finanziell lohnende Investition in Kulturgüter nicht denkbar.161 Ergänzend lässt sich dem hinzufügen, dass gerade durch die Zunahme der weltweiten und grenzüberschreitenden Verwertungsmöglichkeiten die vermögensrechtlichen Befugnisse des Urhebers zudem an Bedeutung gewinnen. 156 Dass diese Gefahr von den Staaten erkannt wurde, beweist die Äußerung von Patry, wonach die Maßgeblichkeit des Rechts des Schutzlandes den wirtschaftlichen Interessen der USA widerspricht, die work made for hire-Doktrin in andere Staaten zu exportieren, siehe Party, Copyright Law and Practice, Bd. 2, 1994, S. 1093. 157 Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 15. Siehe zum Argument des engen Bezugs des Urhebers zu seinem Werk zugunsten des Universalitätsprinzips oben 2. Kap. § 1 III 3. 158 So § 11 deutsches UrhG; §§ 77 ff. CDPA; Art. L 121 CPI; ebenso Art. 6bis RBÜ; siehe grundlegend zum Urheberpersönlichkeitsrecht in der Europäischen Union und mit weiterer Erläuterung der nationalen Urheberrechtsordnungen Doutrelepont, GRUR Int. 1997, 293 ff. 159 In diesem Sinne Torremans, EIPR 2005, 220; Vischer, GRUR Int. 1987, 670, 676; Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 15. 160 BVerfG vom 23.1.1990, BVerfGE 81, 208, 222 = GRUR 1990, 438, 442– „Bob Dylan“. 161 In diesem Sinne auch Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 5, der sich dennoch gegen die Zuordnung des Urheberrechts zum Wirtschaftsrecht äußert. 60 c) Gefahr des forum shopping Folgt man der Anknüpfung an das Recht des Ursprungslandes – und sei es auch nur für die Frage der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht, so würde dies die Möglichkeit des forum shopping eröffnen. Aufgrund der divergierenden nationalen Rechtsordnungen hinsichtlich der Inhaberschaft am Urheberrecht einerseits und des starken Einflusses der Investoren bei der Wahl des ersten Veröffentlichungsortes andererseits wird Letzteren ein forum shopping ermöglicht, an dessen Ende die Zuordnung der ersten Urheberrechtsinhaberschaft am Werk steht.162 Hinzu kommt, dass diese Möglichkeit der Wahl der günstigsten Rechtsordnung den Wettbewerb der Rechtsordnungen verhindert.163 Die Durchsetzung dieses Ergebnisses, welches aufgrund des Ursprungslandprinzips weltweite Bedeutung erlangen wird, kann durch ein Festhalten an der lex loci protectionis verhindert werden. Denn nach den Grundsätzen des Schutzlandprinzips wird die Frage der ersten Inhaberschaft in jedem Schutzland neu nach den dort geltenden materiellen Regeln geprüft und beantwortet. Das oben dargestellte forum shopping ist hier gerade nicht möglich. 3. Urheberrecht als kohärentes Gesamtsystem Zwar wird eine umfassende Anknüpfung aller mit dem Urheberrecht zusammenhängender Fragen an die lex originis heute kaum noch ernsthaft vertreten. Dass aber auch eine Kombination von Ursprungsland- und Schutzlandprinzip abgelehnt werden muss, ergibt sich aus dem folgenden Gedanken. Jedes nationale Urhebergesetz stellt eine umfassende und in sich ausgeglichene Regelung aller das Urheberrecht betreffender Fragen dar. Wendete man nun hinsichtlich der Frage des Urhebers das Ursprungslandprinzip an, während die Verletzung selbst und der inhaltliche Schutz des Urheberrechts der lex loci protectionis folgen, so vermengte man zwei voneinander völlig unabhängige Rechtsordnungen miteinander. Das fein austarierte System eines jeden nationalen Urhebergesetzes geriete aus der Balance.164 Denkbar wäre 162 Siehe zur Gefahr des forum shopping Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd.11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 15; ebenso van Eechoud, Choice of Law in Copyright, 2003, S. 178 ff., die deshalb vorschlägt, nicht am Ort der ersten Veröffentlichung, sondern grundsätzlich zur Bestimmung der ersten Inhaberschaft an Urheberrechten am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Schöpfers anzuknüpfen. 163 Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 15; Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 29. 164 Ulmer, RabelsZ 41 (1977), 479, 501 ff. mit Beispielen zu Filmwerken und musikdramatischen Werken; in diesem Sinne auch Walter, in: Loewenheim, Urheberrecht, 2003, § 58 Rn. 9 sowie Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 16, der auf den Fall John Huston des französischen Cour de Cassation hinweist, in welchem gerade aufgrund der differenzierenden Anknüpfung nach französischem Recht Probleme insbesondere hin-sichtlich des Urheberpersönlichkeitsrechts aufgetreten seien. Siehe zum Fall John Huston unter dem Aspekt der mehrfachen Zuordnung von Urheberrechten auch oben 2. Kap. § 1 III 2. 61 hier der Fall, dass ein Werk, welches im Schutzland nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen,165 nach den Regelungen des Ursprungslandes allen Entstehungsvoraussetzungen gerecht wird. Da nur der Umfang und Inhalt des Schutzes den Rechtsnormen des Schutzlandes unterliegt, kann der Urheber des Werkes Schutz für ein Werk im Schutzland verlangen, obwohl dieses nach den Regelungen der lex loci protectionis nicht einmal schutzfähig ist.166 Die gleichzeitige Anknüpfung an das Ursprungsland einerseits und das Schutzland andererseits kann daher zu unerwünschten, in sich nicht mehr schlüssigen Ergebnissen führen.167 4. Anknüpfung an das subjektive Urheberrecht Wie bereits auf sachrechtlicher Ebene kann auch aus kollisionsrechtlicher Sicht ein Abstellen auf das subjektive Urheberrecht nicht überzeugen.168 Denn aus der Sicht des internationalen Privatrechts kommt diesem Aspekt keine Bedeutung zu. Anknüpfungspunkt für die kollisionsrechtliche Frage des anwendbaren Rechts sind ausschließlich die objektiven Urheberrechtsnormen, da diese jenes aus dem Naturrecht fließende subjektive Urheberrecht anerkennen und ausgestalten.169 Maßgeblicher Anknüpfungspunkt des Kollisionsrechts kann daher nur das objektive Urheberrecht sein, da der Inhalt des subjektiven (Natur-) Rechts durch die objektiven Normen festgeschrieben wird. Das subjektive Urheberrecht kann demnach nicht weiter zur Begründung der Geltung des Ursprungslandprinzips herangezogen werden.170 Aufgrund der einheitlichen Anknüpfung im internationalen Privatrecht an die objektiven Urheberrechtsnormen wirkt sich zudem der Unterschied zwischen den re- 165 Bspw. wegen Fehlens der notwendigen Gestaltungshöhe, siehe § 2 Abs. 2 UrhG, wonach eine persönliche geistige Schöpfung erforderlich ist; siehe hierzu Rehbinder, Urheberrecht, 2008, Rn. 151. 166 Siehe zu diesem Gedanken van Eechoud, Choice of Law in Copyright, 2004, S. 121, die allerdings von der Anknüpfung an die lex originis hinsichtlich des Entstehens des Urheberrechts, und der lex loci delicti hinsichtlich seiner Verletzung ausgeht. 167 Siehe zu diesem Gedanken auch Plenter, Internetspezifische Urheberrechtsverletzungen, 2004, S. 74 ff., welche durch differenzierende Anknüpfungspunkte den inneren Entscheidungseinklang als Aspekt des Ordnungsinteresses beeinträchtigt sieht. 168 Siehe zur Differenzierung zwischen subjektivem und objektivem Urheberrecht auf der Grundlage der Theorie des geistigen Eigentums sowie deren sachrechtlicher Bedeutung und zur Klärung der Begrifflichkeiten „subjektives und objektives Urheberrecht“ oben 2. Kap. § 1 III 1 a). 169 So BGH vom 18.5.1955, BGHZ 17, 266, 278 = GRUR 1955, 492, 496 – „Grundig-Reporter“; BGH vom 16.4.1975, BGHZ 64,183, 191 = GRUR Int. 1975, 361, 364 – „August Vierzehn“; siehe Mäger, Schutz des Urhebers, 1995, S. 38 f., welcher darauf hinweist, dass erst die Rechtsordnung eines Staates das (Urheber-) Recht zum Entstehen bringt, indem sie das betreffende Werk schützt; siehe auch Katzenberger, in: FS Schricker, 1995, S. 225, 241 f. 170 Zu dieser Argumentation ausführlich von Bar, UFITA 108 (1988), 27, 29 ff. 62 gistrierungsfreien Urheberrechten einerseits und den registerpflichtigen Schutzrechten andererseits auf kollisionsrechtlicher Ebene nicht aus.171 5. Wahl des anwendbaren Rechts durch Rechtsverletzer Die Kritiker des Schutzlandprinzips werfen diesem unter anderem vor, dass sich mit seiner Hilfe der Rechtsverletzer das anwendbare Recht aussuchen könne, indem er nur seine Verletzungshandlung in dem Staat seiner Wahl lokalisiere. Wolle der Rechtsverletzer die Anwendbarkeit US-amerikanischen Urheberrechts, da dieses beispielsweise keinen dem deutschen Urheberrecht vergleichbaren Persönlichkeitsschutz kennt, dann müsse er seine Verletzungshandlung nur in die USA verlegen. Hierbei handle es sich um eine einseitige Einflussnahme auf die Entscheidung über das anwendbare Recht und damit auch auf das Ergebnis der Entscheidung in der Sache, welche notwendigerweise zu Lasten des Werkschöpfers bzw. Rechtsinhabers geschehe. Geschützt werde durch die lex loci protectionis daher nicht der Werkschöpfer bzw. Rechtsinhaber, sondern der Endnutzer und Verwerter urheberrechtlich geschützter Werke.172 Diese Argumentation überzeugt nicht, da wie so oft im Rahmen der Diskussion um die kollisionsrechtliche Anknüpfung im Urheberrecht Territorialitäts- und Schutzlandprinzip nicht sauber getrennt werden. Zwar ist es möglich, dass der Rechtsverletzer seine Handlung zielgerichtet in einem bestimmten Land vornimmt. Eine solche Verlagerung der Verletzungshandlung hat jedoch keine Auswirkungen auf das mit Hilfe des Schutzlandprinzips ermittelte anwendbare Recht. Wird ein nationales, der Anknüpfung an die lex loci protectionis folgendes Gericht zur Entscheidung über einen urheberrechtlichen Sachverhalt mit grenzüberschreitendem Bezug angerufen, so ist entscheidend das Recht desjenigen Staates, für dessen Gebiet der Kläger den Schutz begehrt. Maßgeblich ist auf kollisionsrechtlicher Ebene damit einzig der Vortrag des Klägers. Die tatsächliche Lokalisierung der Verletzungshandlung dagegen spielt erst auf der sachrechtlichen Ebene eine Rolle. Erst wenn das Gericht auf dritter Stufe prüft, ob dem Kläger das vermeintlich verletzte Recht überhaupt zugestanden hat und ob dieses gegebenenfalls tatsächlich beeinträchtigt wurde, ist entscheidend, ob im Schutzland eine Rechtsverletzung stattgefunden hat.173 Der Beklagte bzw. Rechtsverletzer kann damit letzten Endes nicht das anwendbare Recht bestimmen, da dieses bereits ermittelt ist zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht das Vorliegen einer Verletzungshandlung im Schutzstaat prüft. Vielmehr wird der vermeintlich Geschädigte Schutz immer für das Gebiet beanspruchen, nach dessen Rechtsordnung er Inhaber des geltend gemachten Rechts ist. Hierauf hat der rechtsverletzend Handelnde aber gerade keinen Einfluss. Es zeigt sich 171 Von Bar, Internationales Privatrecht, Bd. 2, 1991, Rn. 702; Mäger, Schutz des Urhebers. 1995, S. 40. 172 Siehe zu dieser Argumentation Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 918. 173 Zu dieser Vorgehensweise des Gerichts oben 2. Kap. § 1 II 1. 63 ein weiteres Mal, wie wichtig die klare Differenzierung zwischen der kollisionsrechtlichen Anknüpfung an die lex loci protectionis und dem sachrechtlichen Territorialitätsprinzip ist.174 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch der Kläger keinen Einfluss auf die Frage des anwendbaren Rechts nehmen kann. Zwar wird das anwendbare Recht aufgrund seines Vortrags bei Gericht ermittelt, indem er den Rechtsschutz für ein bestimmtes Land bzw. bestimmte Länder geltend macht. Seine Klage wird aber nur mit Erfolg beschieden sein, wenn er in dem geltend gemachten Schutzland auch tatsächlich Inhaber eines Urheberrechts ist. Dieses Kriterium wird im Rahmen der gerichtlichen Prüfung auf der Ebene des Sachrechts relevant, da Urheberrechte nur territorial wirken, folglich nur für das jeweilige Territorium entstehen. Der Kläger kann und wird sein Begehren daher nicht auf eine beliebige Rechtsordnung stützen, da er sich der Gefahr einer Niederlage aussetzt.175 6. Internationale Konventionen und Inländerbehandlungsgrundsatz Ähnlich wie im Rahmen der Behandlung des Territorialitäts- und Universalitätsprinzips stellt sich auch an dieser Stelle die Frage, ob die Maßgeblichkeit der lex loci protectionis bzw. der lex originis durch einen Rückgriff auf die Regelungen der internationalen Konventionen begründet werden kann. Eine mögliche Begründung für die Geltung der lex originis stützt sich auf den Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 S.2 RBÜ. Selbst wenn man einen kollisionsrechtlichen Gehalt der Vorschrift im Sinne eines Verweises auf das Recht des Schutzlandes bejahe, betreffe die Norm, wörtlich genommen, lediglich den „Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wah- 174 Indessen überzeugt das Argument von von Bar gegen die Wahl des anwendbaren Rechts durch den Rechtsverletzer nicht. Unterstellt man dem Verletzer, er könne sich das für ihn günstigste Recht aussuchen, dann unterliefe diese Aussage das Prinzip, wonach dem Rechtsverletzer stets das effektivste Recht entgegengehalten werden wird. Dahinter steht wohl der Gedanke, dass bei mehreren betroffenen Rechtsordnungen im Falle eines Sachverhalts mit grenzüberschreitendem Bezug der Verletzer keinen Einfluss auf das im Ergebnis anwendbare Recht hat, da aufgrund der territorial begrenzten Wirkung der objektiven Urheberrechtsnormen eine Klage immer nur dann erfolgreich sein kann, wenn das Recht des Schutzlandes zur Anwendung gelangt. Der Betroffene wird dem Verletzer daher immer dieses und damit das effektivste Recht entgegenhalten. Denn nur das Recht der lex loci protectionis kann zum Erfolg führen, da nur dann tatsächlich eine Rechtsverletzung auf Sachrechtsebene gegeben ist, welche einen Anspruch seitens des Klägers begründen kann. Diesem Gedankengang von Bars ist entgegen zu halten, dass der Verwerter gerade auf dieses tatsächliche Vorliegen einer Verwertungshandlung in einem Staat aber Einfluss nehmen kann. Eine mögliche Verlagerung der verletzenden Handlung in einen anderen Staat wird jedoch nichts an dem Vorgehen des Klägers ändern, sich auf das anwendbare Recht des Schutzlandes und damit auf das effektivste Recht zu berufen. Aber das Schutzland und damit das anwendbare Recht wird ein Anderes sein. Siehe von Bar, UFITA 108 (1988), 27, 46. 175 Siehe diesbezüglich Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 12. 64 rung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelfe“.176 Der Verweis beziehe sich daher gerade nicht auf die nicht ausdrücklich in der Norm erwähnte Frage der ersten Inhaberschaft.177 Da diesbezüglich eine entsprechende Regelung in den internationalen Konventionen fehle, stünde die Berner Übereinkunft einer Geltung des Ursprungslandprinzips nicht entgegen.178 Die Frage, inwieweit Art. 5 Abs. 2 S.2 RBÜ überhaupt eine Kollisionsregel entnommen werden kann, ist äußerst umstritten. Bejaht man sie, ist aufgrund des scheinbar eindeutigen Wortlauts der Norm dennoch nicht klar, ob sich dieser Verweis bezüglich seines Umfangs auch auf die erste Inhaberschaft am Urheberrecht bezieht. Einer ausführlichen Diskussion der beiden zusammenhängenden Fragen soll im Rahmen der Besprechung des Konventionsrechts nachgegangen werden.179 Aber ebenso wenig wie ein möglicher Verweis auf das Recht des Schutzlandes in Art. 5 Abs. 2 S.2 RBÜ die grundsätzliche Geltung der lex loci protectionis begründen kann,180 kann aus dem Fehlen einer Kollisionsregel die Maßgeblichkeit der lex originis abgeleitet werden. Denn das Vorhandensein eines kollisionsrechtlichen Verweises vermag nicht die allgemeine Geltung des zugrunde liegenden Prinzips zu rechtfertigen.181 Von einer großen Zahl der Anhänger des Ursprungslandprinzips wird das Anknüpfen an die lex originis zumindest hinsichtlich der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht mit Hilfe der Bezugnahme auf Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ begründet. Diese Vorschrift ermöglicht es der Gesetzgebung des Schutzlandes, den Inhaber am Urheberrecht des Filmwerkes zu bestimmen, und wird zumindest teilweise als kollisionsrechtlicher Verweis auf die lex loci protectionis verstanden.182 In einem Umkehrschluss soll nun die Geltung des Ursprungslandprinzips begründet werden. Da die Regelung einen Ausnahmecharakter habe, könne ihr e contrario entnommen werden, dass in den übrigen, in der Berner Übereinkunft nicht ausdrücklich geregelten Fällen die lex originis zur Anwendung gelange.183 Zudem wird vorgebracht, ein 176 Zum kollisionsrechtlichen Gehalt der Vorschrift ausführlich unten 3. Kap. § 1 III 1 177 Schack, Anknüpfung im IPR, 1979, Rn. 29 ff.; van Eechoud, Choice of Law in Copyright, 2003, S. 122 m.w.N. 178 Drobnig, RabelsZ 40 (1976), 195, 197 f.: Da Art. 5 Abs. 2 S.2 RBÜ. 179 Siehe daher ausführlich zum kollisionsrechtlichen Gehalt des Art. 5 Abs. 2 S.2 RBÜ sowie zum Umfang dieses Verweises unten 3. Kap. III 1. 180 Das bloße Vorhandensein eines kollisionsrechtlichen Verweises auf das Recht des Schutzlandes liefert noch keine Begründung, warum die Anknüpfung an das Schutzland derjenigen an das Ursprungsland vorzuziehen ist, und mag damit nicht die allgemeine Geltung des zugrunde liegenden Prinzips zu rechtfertigen. Siehe zur parallelen Diskussion im Rahmen der Frage, ob sich den internationalen Konventionen eine grundsätzliche Geltung des Territorialitätsprinzips entnehmen lässt oben 2. Kap. § 1 III 6. 181 So bereits oben im Rahmen der Kritik und Rechtfertigung des Territorialitätsprinzips 2. Kap. § 1 III 6. 182 Ausführlich zur Diskussion um die Bedeutung des Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ unten 3. Kap. § 1 III 3. 183 In diesem Sinne äußern sich beispielsweise Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 78 f.; v. Welser, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 11; siehe allgemein zu den unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten hinsichtlich Art. 65 solch ausdrücklicher Verweis auf das Recht des Schutzlandes sei nur notwendig, wenn im Regelfall von der Maßgeblichkeit des Rechts des Ursprungslandes ausgegangen werde.184 Der Umkehrschluss ist nicht unumstritten. So weist insbesondere Ulmer, der selbst der Stockholmer Revisionskonferenz im Jahre 1967 vorsaß, darauf hin, dass die grundsätzliche Geltung des Schutzlandprinzips der einhelligen Meinung der Experten entsprach, die damals an der Revisionssitzung in Stockholm teilgenommen haben. Er betont, Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ stelle keine Ausnahmeregelung in dem Sinne dar, dass einem Umkehrschluss folgend grundsätzlich das Recht des Ursprungslandes über die erste Inhaberschaft am Urheberrecht entscheide. Alle anwesenden Delegationsmitglieder der Verbandsstaaten seien sich einig gewesen, dass die lex loci protectionis der maßgebliche Grundsatz die Frage des anwendbaren Rechts betreffend sei, und dass eine Klarstellung in Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ nur erfolgt sei, um einen deutlichen Ausgangspunkt für die weiteren Regelungen hinsichtlich der Filmwerke in Art. 14bis RBÜ zu schaffen.185 Aufgrund dieser Informationen zum historischen Hintergrund der Vorschrift erscheint es mehr als zweifelhaft, der Norm dennoch einen Verweis auf das Ursprungslandprinzip zu entnehmen. Aus oben genannten Gründen kann aber auch die Annahme eines kollisionsrechtlichen Gehalts der Norm keine generelle Aussage zu Gunsten oder zu Lasten der allgemeinen Geltung des Schutzland- bzw. Ursprungslandprinzips entnommen werden. Insgesamt lässt sich wohl festhalten, dass die Bezugnahme auf die internationalen Konventionen weder zur Begründung der lex loci protectionis noch der lex originis weiter hilft. 7. Statutenwechsel Gegen die Geltung der lex originis könnte die Möglichkeit eines Statutenwechsels angeführt werden. Da sich das Ursprungsland bis zur Veröffentlichung nach dem Heimatstaat des Schöpfers bestimmt, nach dieser dagegen nach dem Recht des Staates, in welchem das Werk erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, kann es zur Anwendung zweier unterschiedlicher Rechtsordnungen kommen, die wiederum das Urheberrecht unterschiedlichen Personen zusprechen können.186 Während ein schützenswertes Interesse der Verwerterunternehmen gegen einen solchen denkbaren Statutenwechsel nicht besteht,187 können die Interessen der Werkschöpfer 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 59. 184 Torremans, EIPR 2005, 220, 222. 185 Ulmer, RabelsZ 41 (1977), 479, 499. 186 Ulmer, RabelsZ 41 (1977), 479, 496, der diesbezüglich von einer „bedenklichen Zäsur“ spricht; siehe auch Plenter, Internetspezifische Urheberrechtsverletzungen, 2004, S. 72 ff., welche die Problematik des Statutenwechsels im Rahmen der Verwerterinteressen zur Sprache bringt; zur Bestimmung des Ursprungslandes siehe oben 2. Kap. § 2 II. 187 Hierzu unten 2. Kap. § 2 III 8 a) cc). 66 sehr wohl betroffen sein.188 Denn wenn ihnen in der Realität nicht mehr die Entscheidung über den Ort der ersten Veröffentlichung obliegt, kann sich der Statutenwechsel im Einzelfall zu ihren Nachteil auswirken, indem die originäre Inhaberschaft am Urheberrecht nicht mehr dem Werkschöpfer, sondern anderen Personen zugesprochen wird, wie beispielsweise dem Arbeitgeber oder Produzenten.189 Auch weiß in einem solchen Fall der Schöpfer eines Werkes gerade nicht mehr verlässlich, ob er tatsächlich als Schöpfer eines Werkes weltweit anerkannt ist. Mit diesem Interesse des Schöpfers versuchen die Anhänger der lex originis eben jene aber zu begründen. Die Gefahr eines Statutenwechsels spricht daher aus Sicht der Schöpfer gegen die Anwendung des Ursprungslandprinzips. 8. Interessenbasierte Rechtfertigung des Schutzlandprinzips Nachteil des Ursprungslandprinzips hinsichtlich der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht ist aber nicht allein das Faktum, dass die Abwägung öffentlicher Interessen eines Staates durch die Maßgeblichkeit einer fremden Rechtsordnung auf seinem Territorium unterlaufen wird. Daneben gilt es festzustellen, dass auch eine Gegen- überstellung der Interessen der betroffenen Parteien zu keinem anderen Ergebnis als demjenigen führt, dass trotz der technologischen Entwicklungen der vergangenen Jahre im Grundsatz an der Anknüpfung der lex loci protectionis festzuhalten ist. Im Folgenden sollen zunächst die zu berücksichtigenden Interessen der beteiligten Kreise herausgearbeitet werden (unter a) bis c)), bevor in einem anschließenden Teil eine Abwägung eben dieser erfolgt (unter d)). a) Parteiinteressen Hinsichtlich der involvierten Parteien sind die Interessen der Schöpfer, der (End-) Nutzer sowie der Verwerter in die Abwägung einzubeziehen. aa) Interessen der Werkschöpfer Grundsätzlich ist der Werkschöpfer sicherlich an dem Erwerb eines weltweiten Urheberrechts interessiert. Aus seiner Sicht könnte man daher meinen, dass Universalitäts- und Ursprungslandprinzip besonders attraktiv seien. Begründet wird dies auch mit dem schutzwürdigen Interesse die Kenntnis betreffend, ob er tatsächlich 188 Hierzu 2. Kap. § 2 III 8 a) aa); a. A. ist Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 180. 189 Mit dieser Einflussmöglichkeit seitens des Werkschöpfers lehnt Regelin das Argument des Statutenwechsels unter anderem ab, siehe Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 180. 67 Inhaber des Schutzrechts am jeweiligen Werk sei. Zu einer sicheren Bestimmung der Rechtsinhaberschaft sei jedoch weltweit die Anwendung lediglich einer einzigen Rechtsordnung erforderlich.190 Diese scheinbaren Vorteile der lex originis halten im Interesse der Schöpfer einer genaueren Betrachtung nicht stand. So kann der Erwerb eines Urheberrechts, welcher sich weltweit nach nur einer Rechtsordnung bemisst, auch Nachteile bergen. Durch die favorisierte Maßgeblichkeit des Ortes der ersten Veröffentlichung zur Bestimmung des Ursprungslandes kann es passieren, dass die dort geltende Rechtsordnung das Urheberrecht an einem Werk einer anderen Person zuspricht als dies die Heimatgesetzgebung des Werkschöpfers tut, auf deren Geltung dieser womöglich vertraut hat, und die bis zur Veröffentlichung eines Werkes auch tatsächlich maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist.191 Zwar wird vorgebracht, die Anwendung fremder Rechtsordnungen sei im internationalen Privatrecht nichts Ungewöhnliches und es reiche daher aus, dass die mögliche Maßgeblichkeit eben jener fremden Rechtsordnung vorhersehbar gewesen sei.192 Tatsächlich sind diese Ausführungen jedoch zu kurz gegriffen. So wird es in der Regel nicht mehr der Werkschöpfer selbst sein, welcher die Entscheidung über den Ort der ersten Veröffentlichung eines Werkes trifft, sondern der Verwerter bzw. der hinter dem Werkschöpfer stehende Investor. Nicht der Schriftsteller, sondern der Verlag wird über jenen Ort entscheiden, und nicht der Regisseur wird bestimmen können, in welchem Staat ein Film erstmals in den Kinos gezeigt werden soll, sondern der Produzent. Diese sind daran interessiert, durch eine geschickte Wahl des ersten Veröffentlichungsortes möglichst weitgehende Rechte an den Werken zu erlangen. Dieses Bestreben geht selbstverständlich einher mit demjenigen, den eigentlichen Schöpfern möglichst wenige Rechte zukommen zu lassen.193 Da sich mit Hilfe des Ursprungslandprinzips diese Zuordnung auch noch weltweit durchsetzt, liegt die Anknüpfung an die lex originis gerade nicht im Interesse der Schöpfer, wie immer behauptet wird. Das hier vorgetragene Argument, den kreativ Schaffenden zu schützen, geht in der Sache daher an der Realität vorbei. Das Interesse der Schöpfer am Erwerb möglichst weitgehender Rechte wiegt schwerer als ein Interesse an einer weltweit einheitlichen Beurteilung der Rechtsinhaberschaft nach einer einzigen nationalen Rechtsordnung. Tatsächlich stellt die Anknüpfung an das Ursprungslandprinzip für den Schöpfer nur dann eine Verbesserung gegenüber der lex loci protectionis dar, wenn das maßgebende Landesrecht des Ursprungslandes den besten Urheberrechtsschutz gewährt. In allen 190 Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 895, 899. 191 Siehe zu den möglichen Anknüpfungspunkten zur Bestimmung des Ursprungslandes unten 2. Kap. § 2 II. 192 So Plenter, Internetspezifische Urheberrechtsverletzungen, 2004, S. 70. 193 Im Ergebnis wird der Investor das Werk an einem Ort das erste Mal veröffentlichen, an dem die work made for hire-Doktrin gilt, da diese anders als das kontinentaleuropäische Schöpferprinzip nicht die Persönlichkeit des Schöpfers als kreativ Schaffenden schützen möchte, sondern das Urheberrecht als Anreiz zum Werkschaffen betrachtet, und dessen Ziel der Investitionsschutz ist. 68 anderen Fällen führt auch eine einheitliche Anknüpfung zu keiner flächendeckenden Verbesserung der materiellen Rechtslage des Schöpfers.194 Hiermit zusammen hängt das bereits erörterte Problem eines möglichen Statutenwechsels, welcher bei Anknüpfung an die lex originis dem Interesse der Werkschöpfer widersprechen könnte.195 Stimmen Heimatland des Schöpfers und Ort der ersten Veröffentlichung nicht überein, so kann es zur zeitlich versetzten Anwendung zweier Rechtsordnungen kommen, die unter Umständen das Urheberrecht verschiedenen Personen zusprechen.196 Wie bereits im vorhergehenden Absatz erläutert liegt es dabei meistens gerade nicht mehr in der Macht des Werkschöpfers, eben jenen Ort zu bestimmen.197 Zwar kann er sich entscheiden, sein Werk gar nicht zu veröffentlichen, wenn sich dieses für ihn negativ auswirken könnte. Insofern wird ihm jedoch die wirtschaftliche Verwertung seiner Schöpfung genommen, so dass diese Alternative keinen gerechten Ausgleich darstellt. Dem Werkschöpfer kann ein schützenswertes Interesse daher nicht einfach abgesprochen werden. Gegen die Geltung der lex originis lässt sich aus Sicht des Schöpfers ein weiteres Argument anführen. Erfolgt die Bestimmung des Ursprungslandes anhand des Ortes der ersten Veröffentlichung, dürfte zunächst die Lokalisierung eben jenes Ortes Schwierigkeiten bereiten, da und soweit der Begriff der Veröffentlichung nicht weltweit einheitlich ausgelegt wird.198 Ist darüber hinaus der Ort nicht eindeutig bestimmbar, da das Werk beispielsweise gleichzeitig in mehreren Staaten zugänglich wird, ist auch dem vermeintlichen Urheber eine eindeutige Bestimmung seiner Rechtsinhaberschaft nach den Rechtsnormen des Ursprungslandes nicht möglich. Die Interessenanalyse aus Sicht des Werkschöpfers zeigt, dass eine Anknüpfung an das Recht des Ursprungslandes nur auf den ersten Blick einen Vorteil für diesen darstellt. Bei genauerer Betrachtung wird jedoch der hinter dem Werkschöpfer stehende Investor durch die weltweit einheitliche Beurteilung des Schutzrechtes begünstigt. Ein Abstellen auf die lex loci protectionis hat dagegen den Vorteil, dass die Zuordnung des Schutzrechtes in ihrer Wirkung auf das jeweilige Territorium begrenzt ist. Diese Zuordnung kann sich nicht über die Staatsgrenzen hinaus durchsetzen, was sich für den Schöpfer eines Werkes positiv auswirkt. Durch die konsequente territoriale Begrenzung der Schutzrechte würde zudem der Wettbewerb der einzelnen Rechtsordnungen gefördert und verstärkt. Denn ein Verhalten in einem Land beurteilt sich dann stets nach derselben, dort geltenden Rechtsordnung. Über die 194 Spoendlin, UFITA 107 (1988), 11, 14. 195 Siehe hierzu oben 2. Kap. § 2 III 7; bei unveröffentlichten Werken bestimmt sich das Ursprungsland nach dem Personalstatut des Urhebers; nach der Veröffentlichung entscheidet jener Ort, an dem das Werk erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, über die Festlegung des Ursprungslandes. 196 Ulmer, RabelsZ 41 (1977), 479, 496, der diesbezüglich von einer „bedenklichen Zäsur“ spricht; siehe auch Plenter, Internetspezifische Urheberrechtsverletzungen, 2004, S. 72 ff., welche die Problematik des Statutenwechsels im Rahmen der Verwerterinteressen zur Sprache bringt; hierzu näher unten 2. Kap. § 2 III 8 a) cc). 197 Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 180. 198 Hierzu Thum, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 265, 279 f. 69 einzelnen nationalen Märkte wäre zugunsten des Schöpfers letztlich eine weltweite Wettbewerbsgleichheit gesichert.199 bb) Interessen der Nutzer Aus Sicht der Nutzer ist die Anknüpfung an die lex loci protectionis ohne Zweifel die praktikablere Lösung. Sie hat zur Folge, dass an einem Verwertungsort stets das gleiche materielle Urheberrecht zur Anwendung gelangt. Der Nutzer hat die Möglichkeit, sich rasch, relativ problemlos und zuverlässig über das geltende Recht zu informieren und kann sein Verhalten mühelos auf die geltenden Gesetze abstimmen.200 Dagegen wird oft vorgebracht, die Anwendung der lex originis stelle den Nutzer vor die fast unlösbare Schwierigkeit, vor der Nutzung des Werkes zunächst dessen Ursprungsland auszumachen, um anschließend über das dort geltende materielle Recht den Urheber eines Werkes bestimmen zu können. Dies sei eine unzumutbare Belastung des Nutzers sowie des gesamten inländischen wie ausländischen Rechtsverkehrs, zumal den allermeisten Werken, insbesondere bei einer Verbreitung über das Internet, der Ort ihrer ersten Veröffentlichung nicht anzusehen sei.201 Beschränkt man die Geltung der lex originis aber auf die erste Inhaberschaft am Urheberrecht, hat der Nutzer kein schützenswertes Interesse an der Kenntnis darüber, wem das Urheberrecht zusteht, da dieses Wissen keinerlei Einfluss auf die Rechtmäßigkeit seines eigenen Verhaltens hat. Denn Inhalt und Schutzumfang des Rechts richten sich auch gemäß der Kombinationslösungen nach dem Recht des Schutzlandes.202 cc) Interessen der Verwerter Aus den im Rahmen der Urheberinteressen bereits angeführten Gründen erweist sich aus Sicht der Verwerter und der Investoren, also insbesondere der Filmproduzenten, eine Anknüpfung an das Ursprungslandprinzip als besonders günstig. Da als maßgeblicher Anknüpfungspunkt nach überwiegender Ansicht auf das Land der ersten 199 Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 29; ausführlicher Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 15, nach dem die Anwendung der lex originis den Wettbewerb der Rechtsordnungen beeinträchtigt. 200 Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 899; Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 29. 201 In diesem Sinne von Bar, UFITA 108 (1988), 27, 41 f.; ders., Internationales Privatrecht, Bd. 2, 1991, Rn. 706; Spoendlin, UFITA 107 (1988), 11, 15; Mäger, Schutz des Urhebers, 2002, S. 40; Gesmann-Nuissl, in: Ensthaler/Bosch/Völker (Hrsg.), Handbuch Urheberrecht und Internet, 2002, S. 404, 431; siehe auch Walter, in: Loewenheim, Urheberrecht, 2003, § 58 Rn. 8, der aus diesem Grunde davon ausgeht, dass das Territorialitätsprinzip dem „Grundgedanken der internationalprivatrechtlichen Gerechtigkeit“ entspricht. 202 Plenter, Internetspezifische Urheberrechtsverletzungen, 2004, S. 69. 70 Veröffentlichung abgestellt wird, und über diesen Ort nur noch in den allerwenigsten Fällen der Schöpfer eines Werkes, sondern in der Regel die finanziell hinter ihm stehenden Investoren entscheiden, werden diese selbstverständlich einen Ort aussuchen, an welchem der Copyright-Ansatz zur Anwendung gelangt und mit ihm die work made for hire-Doktrin. So werden die Investoren originäre Inhaber des Urheberrechts. Die Anwendung der lex originis transportiert dieses Ergebnis nun auch in alle anderen Staaten, in welchen die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes relevant wird. Durch die geschickte Wahl des Ortes der ersten Veröffentlichung wird damit ein forum shopping ermöglicht, welches bei Anwendung des Schutzlandprinzips gerade verhindert wird.203 Gegen die lex originis könnte zudem die Möglichkeit eines Statutenwechsels sprechen. Hat ein Verwerterunternehmen bestimmte Rechte an einem unveröffentlichten Werk erworben, so gilt es den Ort der ersten Veröffentlichung sorgsam auszusuchen, damit die erworbenen Rechte nicht durch eine vom Heimatstaat des Schöpfers abweichende Rechtslage im Staat der ersten Veröffentlichung dem Verwerterunternehmen wieder genommen werden.204 Dieses Interesse der Verwerter erscheint jedoch wenig schützenswert, da ihnen wiederum aufgrund ihrer Finanzkraft zugemutet werden kann, sich über die Rechtslage in dem Land, in welchem sie ein Werk erstmals der Öffentlichkeit zugänglich machen wollen, zu informieren. b) Staatsinteressen Auch die Belange der einzelnen Staaten sind im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen. Durch die Zuweisung des Urheberrechts nimmt ein Staat Einfluss auf das tatsächliche Marktgeschehen. Zudem liegt bereits der Zuordnung des Schutzrechts eine Abwägung öffentlicher Interessen zugrunde, welche jeder Staat nur für sein Territorium vornehmen kann. Eine weltweit einheitliche Behandlung des Urheberrechts aufgrund der Geltung der lex originis würde eine mögliche Einflussnahme auf die Witschaftspolitik fremder Staaten bedeuten und stünde der in diesem Sinne verstandenen Souveränität der Länder entgegen.205 Aus Sicht des betroffenen Staates, für dessen Gebiet der Kläger Schutz begehrt, besteht daher ein Interesse an der Respektierung seiner wirtschaftspolitischen Grundentscheidungen und damit an der Anknüpfung an die lex loci protectionis. Gleichzeitig wird man aber ein grundsätzliches Interesse eines jeden Staates anerkennen müssen, eben jene grundsätzlichen Entscheidungen in andere Länder zu exportieren, mithin an der Geltung der lex originis.206 Stellt man beide Bestrebungen gegenüber, erscheint die 203 Siehe Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 15, der darauf hinweist, dass durch dieses mögliche forum shopping der Wettbewerb der Rechtsordnungen gestört werde. 204 Siehe zu dieser Gefahr Plenter, Internetspezifische Urheberrechtsverletzungen, 2004, S. 72 ff. 205 Siehe zu diesem Argument ausführlich oben 2. Kap. § 2 III 2 b). 206 In diesem Sinne äußert sich Patry, Copyright Law and Practice, Bd. 2, 1994, S. 1093. 71 Wahrung der politischen Souveränität der Staaten und mit ihr die Maßgeblichkeit des Schutzlandprinzips allerdings vorzugswürdig. Aufgrund der möglichen Beeinträchtigung seiner Wirtschaftspolitik wird der Staat, für dessen Territorium der Schutz begehrt wird, stets das größte Interesse an der Anwendung seiner Rechtsnormen haben. Denn durch eben diese Regelungen bringt der betroffene Staat das Ergebnis seiner Interessenabwägung zum Ausdruck.207 Dieses Ziel kann jedoch nur durch die Anknüpfung an die lex loci protectionis erreicht werden. c) Gerichtsinteressen Grundsätzlich haben nationale Gerichte ein Interesse an einer möglichst einfachen Rechtsanwendung.208 Sowohl bei Anknüpfung an die lex loci protectionis als auch bei Anknüpfung an die lex originis besteht für nationale Gerichte die Gefahr der Anwendung ausländischer Rechtsordnungen. Nun könnte man argumentieren, dass bei Anknüpfung an die Ursprungslandtheorie lediglich eine einzige fremde Rechtsordnung zur Anwendung kommen könne, während nach dem Schutzlandprinzip je nach Anzahl der Verletzungsorte eine Vielzahl fremder Urheberrechtsgesetze entscheidungserheblich sein können. Aber auch die Anhänger der Kombinationslehre wollen die Verletzung des Urheberrechts dem Schutzlandprinzip unterstellen mit der Konsequenz, dass die Rechtsordnungen der jeweiligen Schutzstaaten ohnehin zu beachten wären.209 Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit eine Anknüpfung an das Ursprungslandprinzip die Arbeit der Gerichte erleichtern sollte.210 d) Abwägung der involvierten Interessen Die Abwägung der dargelegten Interessen spricht für die Anknüpfung an das Recht des Schutzlandes. So wiegt das Interesse der Werkschöpfer an einer territorial begrenzten Zuweisung der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht wesentlich höher als dasjenige der hinter den Werkschöpfern stehenden Investoren, mit Hilfe des Ur- 207 Fentiman, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 129, 132; siehe zu den Staatsinteressen auch Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 896. 208 Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 897. 209 Siehe als deren Hauptvertreter Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 918 ff. 210 Siehe hierzu Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 29, der davon ausgeht, die Anknüpfung an das Schutzlandprinzip erleichtere sogar die Arbeit der nationalen Gerichte und führe somit zu einer größeren ökonomischen Effizienz, ohne diese Aussage jedoch weiter zu begründen. Anderer Ansicht ist dagegen Plenter, Internetspezifische Urheberrechtsverletzungen, 2004, S. 78 f., die darauf hinweist, dass durch das Heranziehen des Rechts des Ursprungslandes hinsichtlich aller Vorfragen die Anzahl der anzuwendenden Regelungen des Schutzlandrechts sinke. Daher sei die Anknüpfung an die lex originis im Ergebnis sehr viel richterfreundlicher. 72 sprungslandprinzips die Zuordnung von Urheberrechten auf der Grundlage der work made for hire-Doktrin in andere Staaten weiter zu geben. Auch haben gerade die finanzstarken Investoren die rechtlichen sowie finanziellen Voraussetzungen sich auf die Geltung diverser nationaler Rechtsordnungen einzustellen. Unterstützt wird dieses Abwägungsergebnis zum einen durch das Interesse der Nutzer an der Geltung der lex loci protectionis, da hierdurch an einem Verwertungsort stets das gleiche materielle Urheberrecht zur Anwendung gelangt. Zum anderen haben auch die Staaten ein berechtigtes Interesse an deren Maßgeblichkeit, da hierdurch wirtschaftsrechtliche Entscheidungen, die der Ausgestaltung der urheberrechtlichen Normen zugrunde liegen, nur in dem Staat Geltung erlangen, der sie erlassen hat. Dagegen erscheint das Interesse eines jeden Staates, mit Hilfe der Anknüpfung an die lex originis eben jene wirtschaftspolitischen Entscheidungen in andere Länder zu exportieren, nicht schützenswert. Da die Interessen der nationalen Gerichte der kollisionsrechtlichen Anknüpfungsregel neutral gegenüber stehen, bleibt es bei dem Ergebnis, dass sich die Interessen der Beteiligten zugunsten einer Anknüpfung an die lex loci protectionis überwiegen. § 3 Fazit Trotz der nicht enden wollenden Kritik an der räumlich begrenzten Wirkung von Urheberrechten ist ein Festhalten am Grundsatz der Territorialität geboten. Dabei bezeichnet das Territorialitätsprinzip im Bereich des Urheberrechts die auf das Territorium eines Staates begrenzte materielle Wirkung der Urheberrechtsnormen. Zwar kann die Anerkennung der Urheberrechte durch die objektiven Normen den staatlichen Verleihungsakt nicht fingieren. Anders als der Erwerb von Sachrechten ist der Erwerb von Urheberrechten aber in den nationalen Rechtsordnungen sehr unterschiedlich ausgestaltet, worin letzten Endes die Ursache für eine territoriale Beschränkung der Urheberrechte gesehen werden muss. Zu einer Konkurrenz der Zuordnung von Urheberrechten kann es kommen, wenn unterschiedliche Rechtsordnungen das Urheberrecht an einem Werk jeweils verschiedenen Personen zuordnen. Zahlreiche Beispiele liefert diesbezüglich der Vergleich der Zuordnung auf der Grundlage des kontinentaleuropäischen Schöpferprinzips einerseits und der USamerikanischen work made for hire-Doktrin andererseits. Eine solche Zuordnungskonkurrenz kann nur verhindert werden, wenn die jeweilige Zuweisung des Schutzrechts in ihrer Wirkung auf das entsprechende Staatsgebiet beschränkt bleibt.211 211 Nicht überzeugen kann in diesem Zusammenhang der Gedanke Regelins, dass die territoriale Aufspaltung der Urheberrechte einer Aufteilung der Welt in Märkte sehr nahe komme. Da das Entstehen eines nicht registerpflichtigen Immaterialgüterrechts allein davon abhinge, ob das Immaterialgüterrecht von der den jeweiligen Markt beherrschenden Rechtsordnung anerkannt werde und wie es ausgestaltet sei, lasse sich die Marktbezogenheit des Urheberrechts als Argument zugunsten des Territorialitätsprinzips anführen. Zwar lehnt Regelin selbst dieses Argument zur Begründung des Territorialitätsprinzips ab, da anders als beispielsweise die nicht eingetragene Marke das Urheberrecht nicht aufgrund der Benutzung auf einem regiona- 73 Auch der Persönlichkeitsbezug des Urheberrechts sowie dessen Ausgestaltung als absolutes Recht zwingen nicht zur universalen Anerkennung von Urheberrechten. Und da auch die weiteren Argumente keine überzeugenden Gründe für eine solche liefern, bleibt es bei der Maßgeblichkeit des Territorialitätsprinzips.212 Auch das grundsätzliche Festhalten an der lex loci protectionis ist geboten. Dabei spielt die kollisionsrechtliche Anknüpfung des Schutzlandprinzips im Vergleich zum sachrechtlichen Territorialitätsprinzip die bedeutendere Rolle, da erst das internationale Privatrecht Antwort auf die Frage gibt, welches Recht auf einen Sachverhalt mit grenzüberschreitenden Bezügen Anwendung findet. Dass das Schutzlandprinzip richtiger Anknüpfungspunkt ist, folgt insbesondere aus der Zugehörigkeit des Urheberrechts zum Wirtschaftsrecht eines jeden Staates. Mit seiner Hilfe wird Einfluss auf das Marktgeschehen innerhalb eines Territoriums genommen. Zur Anwendung gelangen muss daher stets das Recht desjenigen Staates, für dessen Gebiet der Verletzte Schutz beansprucht. Dies gilt auch für die Frage der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht, da auch hinter dieser Zuordnung bereits eine wirtschaftspolitische Entscheidung als Folge einer Interessenabwägung der einzelnen Staaten steht, welche Einfluss auf den jeweiligen nationalen Markt zeigt. Aufgrund der Regeln der internationalen Rücksichtnahme (comity) ist jeder Staat verpflichtet, diese Entscheidungen und Abwägungsergebnisse anderer Staaten für deren Territorium zu respektieren. Eine Aufspaltung der kollisionsrechtlichen Grundsätze in dem Sinne, dass die lex originis über Entstehen und erste Inhaberschaft am Urheberrecht entscheidet, während der lex loci protectionis insbesondere der Bereich des Inhalts und der Verletzung verbleibt, scheitert an der Ausgestaltung nationaler Urheberrechtsordnungen als kohärente Gesamtsysteme. Werden verschiedene nationale Urheberrechtsgesetze in ihrer Anwendbarkeit kombiniert, geraten die umfassenden und in sich schlüssigen Systeme in Unordnung. Konsequenz können unerwünschte, in sich nicht mehr stimmige Ergebnisse sein. Auch eine Interessenabwägung der beteiligten Kreise verlangt keinen Wechsel hin zu Universalitäts- und Ursprungslandprinzip. Insbesondere begünstigt die Maßgeblichkeit der lex originis für die erste Inhaberschaft an Urheberrechten nicht, wie auf den ersten Blick vermutet, den Werkschöpfer. Aufgrund der mehrheitlich favorisierten Anknüpfung an den Ort der ersten Veröffentlichung len Markt entsteht, sondern durch den Akt des Schöpfens. Damit sei es hinsichtlich seiner Entstehung vollkommen unabhängig vom übrigen Marktgeschehen und weise gerade keine Marktbezogenheit auf, welche vorliegend zur Grundlage der Argumentation gemacht werden könne. Doch auch bei Bejahung einer Marktbezogenheit ist nicht klar, wo der Zusammenhang zwischen der territorial begrenzten Wirkung von Urheberrechten und einer Aufteilung der Welt in regionale Märkte liegen sollte; Siehe Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 70 f. sowie 76. 212 Auch der EuGH hat sich in einer Entscheidung aus dem Jahre 2005, die aufgrund einer Vorlage der französischen Cour de cassation im Parallelverfahren zur deutschen Auseinandersetzung in der Sache „Sender Felsberg“ ergangen ist, dem Grundsatz der Territorialität angeschlossen, da dieser durch das Völkerrecht und den EG-Vertrag anerkannt sei. Allerdings ging es in der Sache nicht um die Inhaberschaft am Urheberrecht, sondern um den Inhalt von verwandten Schutzrechten; EuGH, Urteil vom 14.7.2005, Rs. C-192/04, Lagardère ./. SPRE, Slg. 2005, I-7199 sowie die Anmerkung von Metzger, IPRax 2006, 242. 74 zur Bestimmung des Ursprungslandes liegt es in der Regel in der Hand der finanziell hinter den Werkschöpfern stehenden Investoren und Produzenten, eben jenen Ort zu bestimmen. Da sich für sie der grundsätzlich rein wirtschaftlich ausgerichtete Ansatz der Copyright-Länder als vorteilhaft erweist, werden sie ein erstes Zugänglichmachen der Werke für die Öffentlichkeit in diesen Staaten anstreben. Aus Sicht der Werkschöpfer überwiegt die Einräumung möglichst weitgehender, wenn auch in ihrer Wirkung territorial begrenzter Rechte den Vorteil einer weltweit einheitlichen Zuordnung des ersten Urheberrechts. Nicht überzeugen kann für den Bereich des internationalen Urheberrechts das Ursprungslandprinzip. Zunächst kann zugunsten von dessen Geltung nicht das subjektive Urheberrecht als naturrechtliches und allumfassendes Herrschaftsrecht, entstanden aus der Lehre des geistigen Eigentums, angeführt werden. Denn aus kollisionsrechtlicher Sicht maßgeblich sind die objektiven Normen, welche jenes subjektive Recht anerkennen und ausgestalten. Aufgrund der Anknüpfung im internationalen Privatrecht an diese objektiven Normen wirkt sich der sachrechtliche Unterschied zwischen den eintragungspflichtigen Schutzrechten und dem eintragungsfreien Urheberrecht auf kollisionsrechtlicher Ebene nicht aus. Nachdem sich auch den internationalen Konventionen (Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ sowie Art. 5 Abs. 2 S. 2 RBÜ) keine Aussage zugunsten der Geltung der lex originis entnehmen lässt, spricht schließlich die Gefahr des forum shopping gegen das Ursprungslandprinzip. Denn durch die geschickte Wahl des Ortes der ersten Veröffentlichung gelangt der Erwerb des Urheberrechts an einem Werk zu weltweiter Geltung.213 Diese Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass trotz aller technischen Entwicklungen der vergangenen Jahrzehnte ein grundsätzliches Festhalten an der territorialen Ausgestaltung der Urheberrechte und der Anknüpfung an das Recht des Schutzlandes überzeugt. 213 Nicht überzeugend ist im Rahmen der Diskussion der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht dagegen der Vorwurf, die Anknüpfung an die lex originis habe die Diskriminierung von Werken innerhalb eines Territoriums zur Folge, da der gewährte Urheberrechtsschutz innerhalb eines Landes unterschiedlichen Rechtsordnungen unterliege. Dieses Argument kann ausschließlich hinsichtlich des Inhalts und der Entstehung von Urheberrechten überzeugen, jedoch gerade nicht bezüglich der Frage der ersten Inhaberschaft. Hinsichtlich des Inhalts eines gewährten Urheberrechts ist aber zu bedenken, dass auch die weit überwiegende Anzahl der Anhänger des Ursprungslandprinzips Inhalt und Schutzumfang des Rechts der lex loci protectionis unterstellen möchten. Dagegen wäre eine Diskriminierung hinsichtlich der Entstehung von Werken denkbar, da bei Anknüpfung an die lex originis der im Schutzland gewährte Schutz davon abhinge, ob nach den Regeln des Ursprungslandes ein Urheberrecht entstanden ist. Siehe zu dem Vorwurf einer möglichen Diskriminierung von Werken Fentiman, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 129, 135; Spoendlin, UFITA 107 (1988), 11, 15, sowie ders., a.a.O. S. 23 hinsichtlich der Entstehung des Urheberrechts, wonach die Anwendung der lex originis nicht mit dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit vereinbar sei, wenn die Gerichte des Schutzlandes je nach Ursprungsland Werken Urheberrechtsschutz gewährten oder auch nicht; ebenso Sandrock, in: v. Caemmerer (Hrsg.), Vorschläge und Gutachten, 1983, S. 380, 401; Mäger, Schutz des Urhebers, 1995, S. 41; auch Peinze führt dieses Argument an, Peinze, Internationales Urheberrecht, 2002, S. 16 f., ohne ihm aber im Ergebnis zuzustimmen. 75 3. Kapitel: Konventionsrecht Der urheberrechtliche Schutz war – wie im vorangegangenen Kapitel erläutert – von Beginn an territorial geprägt. Viele Staaten stellten und stellen heute noch den Schutz ausländischer Urheber im Inland unter besondere fremdenrechtliche Voraussetzungen, die für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beispielsweise in §§ 120 ff. UrhG geregelt sind. Diesem begrenzten Schutz ausländischer Werkschöpfer steht eine grenzüberschreitende Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke gegenüber. Aufgrund dieses Widerspruchs erkannten die Staaten schon früh die Notwendigkeit einer vertraglichen Regelung des Schutzes von Ausländern im Inland. Bereits Anfang des 19. Jahrhunderts schlossen sie erste bilaterale Verträge ab.214 Ende des 19. Jahrhunderts erfolgte dann der Abschluss des ersten multilateralen Staatsvertrages, der Berner Übereinkunft. Im Folgenden werden die für das internationale Urheberrecht relevanten multilateralen sowie bilateralen Staatsverträge sowie ihr möglicher kollisionsrechtlicher Gehalt besprochen. § 1 Multilaterale Verträge Nach einem kurzen Überblick über die wichtigsten multilateralen Verträge (unter I) werden die zwei prägenden Grundprinzipien aus internationalprivatrechtlicher Sicht erläutert (unter II). Anschließend werden diese Grundsätze auf ihren kollisionsrechtlichen Gehalt hin untersucht (unter III). I. Überblick über die wichtigsten internationalen Konventionen Die wichtigsten multilateralen Staatsverträge sind die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ), das Welturheberabkommen (WUA), das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des Geistigen Eigentums (TRIPS) sowie die WI- PO-Verträge. Es soll kurz auf ihre geschichtliche Entwicklung, die Motivation und Ziele des jeweiligen Vertragsschlusses und die praktische Bedeutung des jeweiligen Abkommens eingegangen werden. 214 Khadjavi-Gontard, Grundsatz der Inländerbehandlung, 1977, S. 4 ff. 76 1. RBÜ Die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst stellt den ältesten und wohl bedeutendsten multilateralen Staatsvertrag dar, welcher von den Verbandsländern am 9.9.1886 abgeschlossen wurde.215 Seitdem wurde das Abkommen mehrere Male revidiert (daher der Name Revidierte Berner Übereinkunft).216 Die letzte Revision trat in Deutschland am 10.10.1974 vollständig in Kraft.217 Bei den revidierten Neufassungen handelt es sich um selbständige Staatsverträge, welche jeweils erneut ratifiziert und in innerstaatliches Recht der Verbandsländer umgesetzt werden müssen.218 Dabei regelt die jeweils jüngste gemeinsame Fassung der Übereinkunft die Rechtslage zweier Mitgliedsstaaten untereinander. Derzeit gehören der RBÜ 162 Staaten an,219 welche nach Art. 1 RBÜ einen Verband zum Schutze der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst, die sog. Berner Union, bilden. Deren Verwaltungsstruktur ist in Art. 22–26 RBÜ festgelegt. Aus diesem Verband heraus wurde auf der Revisionssitzung von 1967 in Stockholm die Weltorganisation für Geistiges Eigentum mit Sitz in Genf gegründet220 (OM- PI/WIPO).221 Schutzgegenstand des Berner Übereinkommens sind Werke der Literatur und Kunst, Art. 1 RBÜ, wobei der Begriff in Art. 2 Abs. 1 durch eine detaillierte, nicht abschließende Aufzählung näher erläutert wird. Der persönliche Anwendungsbereich umfasst zum einen die einem Verbandsland angehörenden Urheber für ihre veröffentlichten und unveröffentlichten Werke sowie Urheber, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Verbandsland haben. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gewährt die Übereinkunft Urhebern Schutz, wenn ihr Werk zum ersten Mal in einem Verbandsland oder gleichzeitig in einem verbandsfremden und in einem Verbandsland veröffentlicht wurde, Art. 3 Abs. 1, 2 RBÜ. Anknüpfungspunkte sind 215 Katzenberger, in: Schricker, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 41; Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 834; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 1980, S. 85; Kemper, in: Ehlers/Wolffgang/Pünder (Hrsg.), Rechtsfragen des internationalen Schutzes geistigen Eigentums, 2002, S. 123; Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 14; siehe zur geschichtliche Entwicklung auch Ginsburg, GRUR Int. 2000, 97, 98 ff.; einen geschichtlichen Überblick gibt auch Miller, 8 Cardozo J.Int’l & Comp. L. 239, 248 ff. (2000). 216 In Berlin (13.11.1908), Rom (24.7.1928), Brüssel (26.6.1948), Stockholm (14.7.1967) und Paris (24.7.1971); Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 1980, S. 86; Katzenberger, in: Schricker, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 41. 217 BGBl. 1973 II S. 1071; ist im Folgenden von Bestimmungen der RBÜ die Rede, sind stets solche der Pariser Fassung von 1971 gemeint, soweit nichts Anderes angegeben ist. 218 Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 834. 219 Unter www.wipo.int/treaties/en/ShowResults.jsp?lang=en&treaty_id=15 ist eine Liste der Mitgliedstaaten abrufbar (zuletzt abgerufen am 31.03.2008). 220 Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für Geistiges Eigentum vom 14.7.1967; BGBl. 1970 II S. 293, für die BRD in Kraft seit dem 19.9.1970; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 1980, S. 86; Duggal, TRIPs-Übereinkommen und internationales Urheberrecht, 2001, S. 126. 221 Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle; World Intellectual Property Organisation. 77 somit die Staatsangehörigkeit, der gewöhnliche Aufenthalt sowie die Veröffentlichung des Werkes. Die Berner Übereinkunft sieht gewisse Mindestrechte vor, die ein Staat im Anwendungsbereich der Konvention einem ausländischen Urheber gewähren muss.222 Von besonderer Bedeutung ist hier das Urheberpersönlichkeitsrecht, Art. 6bis RBÜ, sowie die fünfzigjährige Schutzfrist post mortem auctoris.223 Daneben steht es jedem Staat frei, über dieses Mindestmaß an Schutz dem Berechtigten mehr Rechte zu gewähren. Ziel des Abkommens ist der Schutz der Urheber auf zwischenstaatlicher Ebene. So findet gemäß Art. 5 Abs. 3 S. 1 RBÜ auf Werke, die im Inland veröffentlicht oder von einem Inländer geschaffen wurden, ausschließlich nationales Urheberrecht Anwendung. Dagegen greift der konventionsrechtliche Schutz ein, wenn ein Werk im Ausland veröffentlicht oder von einem Ausländer geschaffen wurde.224 2. TRIPS Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des Geistigen Eigentums225 (Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, TRIPS) wurde 1994 nach Abschluss der Uruguay-Runde des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) als Annex des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation226 (World Trade Organization, WTO) vom 15.4.1994 abgeschlossen und ist somit für alle WTO-Mitglieder verbindlich. Kein Staat kann der WTO beitreten, ohne nicht auch den Anforderungen von TRIPS zu genügen, Art. XIV WTO- Abkommen.227 Das Abkommen, welches zum ersten Mal nicht nur von den Mitgliedstaaten der EU, sondern auch von der Europäischen Gemeinschaft selbst abgeschlossen wurde, verzeichnet derzeit 149 Mitglieder.228 Wesentlicher Antrieb für den Abschluss des Übereinkommens waren die wachsende Bedeutung der Rechte des Geistigen Eigentums, die Defizite der bisher bestehenden internationalen Abkommen sowie die mangelnde Effektivität Letzterer.229 Ziel der Vertragsparteien war ein Vorgehen gegen die Verzerrungen des in- 222 Hierzu Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 848 f. 223 Daneben bezieht sich der Mindestschutz auf das Übersetzungsrecht (Art. 8 RBÜ), das Vervielfältigungsrecht (Art. 9 RBÜ), das Aufführungs-, Sende und Vortragsrecht (Art. 11, 11bis und 11ter RBÜ) und das Bearbeitungsrecht (Art. 12, 14 RBÜ). 224 Muth, Die Bestimmung des anwendbaren Rechts, 2000, S. 68; Duggal, TRIPs-Übereinkommen und internationales Urheberrecht, 2001, S. 10; Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 846. 225 BGBl. 1994 II S. 1565 (englisch) bzw. S. 1730 (deutsch). 226 BGBl. 1994 II S. 1442 (englisch) bzw. S. 1625 (deutsch). 227 Hartmann, in: Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2000, Vor §§ 120 ff. Rn. 103; Katzenberger in: Schricker, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 15; ders., GRUR Int. 1995, 447, 448; Rehbinder, Urheberrecht, 2008, Rn. 992 f. 228 Siehe www.wto.org/english/thewto_e/whatis_e/tif_e/org6_e.htm (zuletzt am 31.03.2008 abgerufen). 229 Katzenberger, GRUR Int. 1995, 447, 450; Duggal, TRIPs-Übereinkommen und internationales Urheberrecht, 2001, S. 43;v. Lewinski, in: Loewenheim, Urheberrecht, 2003, § 57 Rn. 66. 78 ternationalen Handels und eine Stärkung des Schutzes des Geistigen Eigentums. Die besondere Bedeutung des Abkommens liegt in der Verbindung mit dem internationalen Handel.230 Der Schutz der Eigentumsrechte an Immaterialgütern wird grundsätzlich nicht als Hemmnis, sondern als Voraussetzung für einen freien Welthandel gesehen.231 So wird in der Präambel von TRIPS auf die Rechte des Geistigen Eigentums gleich zweimal Bezug genommen. Zum einen wird die Notwendigkeit erkannt, den Schutz der Rechte des Geistigen Eigentums sicherzustellen, zum anderen darf dieser Schutz aber seinerseits nicht zu einer Schranke des rechtmäßigen Handels werden. Art. 2 Abs. 2 TRIPS bestimmt, dass das Abkommen die Berner Übereinkunft nicht ersetzen soll, sondern diese auch im Verhältnis der WTO-Mitglieder untereinander weiterhin Geltung beansprucht. Die Regelungen von TRIPS sind daneben wirksam und zu beachten. Hiervon zu unterscheiden ist die Regelung des Art. 9 Abs. 1 S.1 TRIPS, wonach alle WTO-Mitglieder die materiell-rechtlichen Vorschriften der RBÜ der Pariser Fassung von 1971 zu befolgen haben.232 Eine Ausnahme besteht nur für Art. 6bis RBÜ in der Pariser Fassung, der urheberpersönlichkeitsrechtliche Aspekte regelt, Art. 9 Abs. 1 S.2 TRIPS. Besondere Bedeutung kommt dem Verweis in Art. 9 Abs. 1 S.1 TRIPS für all diejenigen Staaten zu, die zwar Mitglied der WTO sind, der RBÜ aber entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in der jüngsten Fassung von 1971 beigetreten sind. Sie alle werden über die Verweisungsregelung an das urheberrechtliche Schutzniveau der RBÜ in der Pariser Fassung gebunden.233 Dies wiederum dürfte für einige der betroffenen Staaten Motivation für einen Beitritt zur RBÜ gewesen sein, da sie so nicht nur das nationale Recht dem Schutzstandard der RBÜ anpassen mussten, sondern darüber hinaus Mitspracherechte erhielten.234 Da auch die Europäische Gemeinschaft selbst neben den einzelnen Mitgliedstaaten Vertragspartei der WTO und damit an TRIPS gebunden ist, stellt die RBÜ auch Gemeinschaftsvölkerrecht dar, an welches die Europäische Gemeinschaft im Rahmen der Schaffung internen Rechts gebunden ist.235 Soweit Art. 10-13 TRIPS über das Schutzniveau der RBÜ hinausgehende Rechte ge- 230 Katzenberger, GRUR Int. 1995, 447, 448; Katzenberger in: Schricker, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 15. 231 Denkschrift der Bundesregierung zum WTO-Übereinkommen, BT-Drucksachen 12/7655 (neu), 335, 344; Katzenberger, GRUR Int. 1995, 447, 449. 232 Art. 1 bis 21 RBÜ in der Fassung von 1971 und den Anhang dazu; damit gilt die neueste Fassung der RBÜ auch für die Staaten, die dieser zwar nicht beigetreten, aber Mitglied der WTO sind. 233 Katzenberger, GRUR Int. 1995, 447, 456. 234 So sind beispielsweise Indonesien und Singapur 1997 und 1998 der RBÜ (Pariser Fassung) beigetreten. Beide Staaten waren von Beginn an Mitglieder der WTO. Vgl. zu dieser Entwicklung auch Drexl, Entwicklungsmöglichkeiten, 1990, S. 330; Katzenberger, GRUR Int. 1995, 447, 456. 235 Hierzu Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 66 ff. 79 währen, ergänzt TRIPS die materiellen Regelungen der Berner Übereinkunft (sog. Bern-Plus-Effekt).236 Eine Besonderheit besteht hinsichtlich des Verhältnisses von TRIPS zu bilateralen Abkommen. Grundsätzlich enthält TRIPS keine Regelung, die den Abschluss zweiseitiger Verträge untersagt. Es steht den Mitgliedern vielmehr frei, in ihren Rechtsordnungen einen umfassenderen Urheberschutz zu regeln, als dieser in TRIPS vorgesehen ist, Art. 1 Abs. 1 S.2 TRIPS. Die Vertragsstaaten müssen aber bedenken, dass die einem anderen Staat gewährten Vergünstigungen über den Grundsatz der Meistbegünstigung in Art. 4 TRIPS allen WTO-Mitgliedern eingeräumt werden müssen.237 Dies führt zu einer Multilateralisierung der in bilateralen Verträgen vereinbarten Vorteile und Vergünstigungen. Bedeutung könnte Art 4 TRIPS in Zukunft aufgrund der Tatsache erlangen, dass insbesondere die USA wieder vermehrt zur Praxis der bilateralen Abkommen zurückzukehren scheinen. 3. WUA 1952 wurde in Genf im Rahmen der UNESCO das Welturheberabkommen unterzeichnet,238 welches im Jahr 1971 in Paris revidiert wurde.239 Anknüpfend an den Schutzstandard bleibt es hinter der Berner Übereinkunft zurück und sollte Staaten, welche Letzterer aus verschiedensten Gründen nicht beitreten wollten, die Möglichkeit eröffnen, dennoch auf internationaler Ebene vertragsrechtliche Bindungen einzugehen. Hierzu zählten insbesondere die USA, welche wegen des zum kontinentaleuropäischen Ansatz des Droit d’auteur konträren angloamerikanischen Copyright- Ansatzes das Formalitätenverbot, das Urheberpersönlichkeitsrecht und die 50jährige Mindestschutzdauer ablehnten,240 sowie die Sowjetunion und die VR China.241 Nachdem die oben namentlich genannten Staaten – neben vielen anderen – mittlerweile Verbandsländer der RBÜ sind,242 ist das WUA praktisch bedeutungslos ge- 236 Katzenberger, GRUR Int. 1995, 447, 456; Hartmann, in: Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2000, Vor §§ 120 ff. Rn. 110; v. Lewinski, in: Loewenheim, Urheberrecht, 2003, § 57 Rn. 71; Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 14; Duggal, TRIPs-Übereinkommen und internationales Urheberrecht, 2001, S. 68. 237 Siehe zum Grundsatz der Meistbegünstigung sogleich 3. Kap. § 1 II 2. 238 BGBl. 1955 II S. 101; Hartmann, in: Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2000, Vor §§ 120 ff. Rn. 69. 239 BGBl. 1973 II S. 1111; Hartmann, in: Möhring/Nicolini Urheberrechtsgesetz, 2000, Vor §§ 120 ff. Rn. 69; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 1980, S. 96. 240 Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 23; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 1980, S. 95 f. 241 V. Lewinski, in: Loewenheim, Urheberrecht, 2003, § 57 Rn. 35; Hartmann, in: Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2000, Vor §§ 120 ff. Rn. 70; Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 853. 242 Die USA sind seit dem 1.3.1989 Mitglied, die VR China seit dem 15.10.1992 und Russland seit dem 13.5.1995, letztere allerdings mit dem Vorbehalt für in Russland bereits gemeinfreie Werke, BGBl. 1995 II S. 906. 80 worden, zumal seine Regelungen die Bestimmungen der Berner Übereinkunft nicht berühren, Art. XVII Abs. 1 WUA und dessen Zusatzerklärung. 4. WIPO-Verträge In dem Bestreben, aufgrund des im Rahmen der WTO erlassenen TRIPS- Abkommens nicht in den Hintergrund zu geraten, nahm auch die WIPO kurze Zeit nach Abschluss von TRIPS Verhandlungen zum Erlass neuer Übereinkünfte zum Schutz des Geistigen Eigentums auf, welche 1996 in der Unterzeichnung zweier Verträge mündeten.243 Am 20.12.1996 wurden in Genf der WIPO-Urheberrechtsvertrag244 (WIPO Copyright Treaty, WCT) und der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger245 (WIPO Performances and Phonograms Treaty, WPPT) unterzeichnet. Ziel der Verträge war es, den Schutz des Geistigen Eigentums nach der letzten Revision der Berner Übereinkunft im Jahre 1971 den technischen Entwicklungen, insbesondere den Problemen der Digitalisierung, anzupassen und somit das internationale Urheberrecht fortzuentwickeln.246 Derzeit gehören dem WCT 67 und dem WPPT 66 Mitgliedstaaten an.247 Da es sich beim WCT um ein Sonderabkommen im Sinne des Art. 20 S.1 RBÜ handelt (Art. 1 Abs. 1 S.1 WCT), darf dieser nicht hinter dem Schutz des RBÜ zurückbleiben bzw. diesem Abkommen widersprechen. Er ist vielmehr in Ergänzung der Berner Übereinkunft anzuwenden, Art. 1 Abs. 2, 4 WCT. Anders als diese wurde im Rahmen der WIPO-Verträge das internationale Urheberrecht nicht mit dem 243 Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 885a; Katzenberger in: Schricker, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 51; Hartmann, in: Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2000, Vor §§ 120 ff. Rn. 119; v. Lewinski, in: Urheberrecht, 2003, § 57 Rn. 77, 78; Rehbinder, Urheberrecht, 2008, Rn. 990; Duggal, TRIPs-Übereinkommen und internationales Urheberrecht, 2001, S. 136, 137. 244 In Kraft getreten drei Monate nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WIPO (Art. 20 WCT) am 6.3.2002; der Vertragstext des WCT ist abgedruckt in IIC 28 (1997), 208 ff. 245 In Kraft getreten drei Monate nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WIPO (Art. 29 WPPT) am 20.5.2002; der Vertragstext des WPPT ist abgedruckt in IIC 28 (1997), 214 ff. Der Vertrag schützt ausübende Künstler und Tonträgerhersteller in Anknüpfung an das Rom-Abkommen zum Schutz der Rechte der aus- übenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (vom 26.10.1961, abgedruckt in BGBl. 1965 II S. 1245) und behandelt die dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte, lässt den Schutz von Urheberrechten aber unberührt (Art. 1 Abs. 2 WPPT). 246 Katzenberger in: Schricker, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 52; v. Lewinski, in: Loewenheim, Urheberrecht, 2003, § 57 Rn. 78; Duggal, TRIPs-Übereinkommen und internationales Urheberrecht, 2001, S. 136. 247 Unter www.wipo.int/treaties/en/ShowResults.jsp?lang=en&treaty_id=16 (WCT) und unter www.wipo.int/treaties/en/ShowResults.jsp?lang=en&treaty_id=20 (WPPT) finden sich jeweils Mitgliederlisten (zuletzt abgerufen am 31.03.2008). 81 internationalen Welthandel verknüpft, sodass ein Verstoß gegen den WCT oder WPPT nicht zugleich einen Verstoß gegen WTO-Recht darstellt. 5. Rom-Abkommen Das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (so genanntes Rom-Abkommen) vom 26.10.1961 ist das älteste und wichtigste Abkommen im Bereich der verwandten Schutzrechte.248 Es trat für die Bundesrepublik Deutschland am 21.10.1966 in Kraft.249 Dem Abkommen gehören derzeit 86 Vertragsstaaten an, wobei bedeutende Staaten wie die USA dem Abkommen bis heute nicht beigetreten sind.250 Die hierdurch bestehenden Schutzlücken auf internationaler Ebene sind daher größer als beim Schutz des Urheberrechts durch die RBÜ.251 Das Abkommen wird verwaltet durch die WIPO, die UNESCO und die ILO, Art. 32 Abs. 6, 34 Rom-Abkommen und wurde bis heute nicht revidiert. Dem Abkommen können nur Staaten beitreten, welche Urheber bereits über die RBÜ oder das WUA schützen, Art. 24 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 4 Rom-Abkommen. Hierdurch soll eine Schlechterstellung der Urheber im Vergleich zu den ausübenden Künstlern verhindert werden.252 Gemäß Art. 1 des Abkommens hat der Schutz des Urheberrechts zudem Vorrang vor dem Schutz der verwandten Leistungsrechte.253 Gemäß den Legaldefinitionen des Art. 3 Rom-Abkommen umfasst der geschützte Personenkreis ausübende Künstler, Tonträgerhersteller sowie Sendeunternehmen. Der Abkommensschutz greift in jedem Land ein, das Vertragsstaat ist, sofern der streitgegenständliche Sachverhalt einen Bezug zu einem anderen Vertragsstaat aufweist, Art. 4-6 Rom-Abkommen. Auf reine Inlandssachverhalte findet das Rom- Abkommen keine Anwendung.254 Der geschützte Personenkreis kann sich auf die im Abkommen gewährten Rechte berufen. Sieht ein Vertragsstaat einen darüber hinausgehenden Schutz seiner Staatsangehörigen vor, so kann der Rechtsinhaber die Inländergleichbehandlung und damit den höheren Schutzstandard geltend machen, Art. 2, 4-6 Rom-Abkommen. Das Abkommen sieht eine Mindestschutzfrist von 20 Jahren vor, Art. 14 Rom- Abkommen, wobei kein Schutzfristenvergleich stattfindet. 248 BGBl. 1965 II S. 11243. 249 Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 858; Hartmann, in: Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2000, Vor §§ 120 ff. Rn. 79. 250 Siehewww.wipo.int/treaties/en/ShowResults.jsp?lang=en&treaty_id=17 (zuletzt abgerufen am 31.03.2008). 251 Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 858. 252 Hartmann, in: Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2000, Vor §§ 120 ff. Rn. 80. 253 Siehe hierzu Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 859. 254 Hartmann, in: Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2000, Vor §§ 120 ff. Rn. 82. 82 II. Prägende Grundelemente der internationalen Verträge Es existieren zwei Grundsätze, die in den oben dargestellten Abkommen enthalten sind, und die dem Schutz des Urhebers auf internationaler Ebene dienen. Im Folgenden sollen beide Prinzipien zunächst näher erläutert werden. Anschließend wird in einem separaten Abschnitt der Frage nachgegangen, ob den jeweiligen Prinzipien ein kollisionsrechtlicher Gehalt beigemessen werden kann (unter III). 1. Grundsatz der Inländerbehandlung Der Grundsatz der Inländerbehandlung (auch Assimilationsprinzip genannt) stellt ein Kernelement der Staatsverträge im Urheberrecht dar und ist verankert in Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 S.2 RBÜ, Art. II WUA sowie in Art. 3 Abs. 1 S.1 TRIPS.255 Der Grundsatz schreibt vor, dass ausländische Werke im Schutzland in gleicher Weise geschützt werden wie inländische Werke. Damit stellt der Grundsatz der Inländerbehandlung ein Diskriminierungsverbot auf, ohne in das materielle Recht der jeweiligen Staaten einzugreifen.256 Er ist Ausdruck des Prinzips der formellen Gegenseitigkeit (Reziprozität)257 und gesteht jedem Mitgliedstaat ein hohes Maß an Flexibilität zu, wodurch auch solchen Staaten der Beitritt zu internationalen Abkommen ermöglicht wird, deren nationales Urheberrecht den Schutzstandard der Konventionen nicht gewährleistet.258 Obwohl der Grundsatz der Inländerbehandlung den Staaten keinerlei Vorgaben hinsichtlich der Behandlung der Inländer macht, führt die Regel zu einer Angleichung des Sachrechts der einzelnen Staaten.259 Das Prinzip der Inländerbehandlung gilt jedoch nicht unbegrenzt, sondern unterliegt den in den Konventionen selbst enthaltenen Schranken. Auch insoweit hat Art. 3 Abs. 1 S.1 TRIPS Klarstellungsfunktion. Eine wichtige Ausnahme stellt beispielsweise die Regelung des Schutzfristenvergleichs nach Art. 7 Abs.8 RBÜ dar. 255 Art. 3 Abs. 1 S.1 TRIPS kommt im Hinblick auf Bestehen und Schutzumfang der Urheberrechte nur klarstellende Funktion zukommt, soweit Art. 9 Abs. 1 S.1 TRIPS auf Art. 5 RBÜ verweist und damit bereits zur Geltung des Inländerbehandlungsgrundsatzes führt. Eigenständige Bedeutung kommt der Norm jedoch hinsichtlich der Art. 10 bis 13 TRIPS zu. Selbständige Bedeutung hat die Norm aber bezüglich der verwandten Schutzrechte. Vgl. insoweit Katzenberger, GRUR Int. 1995, 447, 460. 256 Goldstein, International Copyright, 2001, S.72. 257 Formelle Gegenseitigkeit bedeutet, dass das Schutzland ein ausländisches Werk dann schützt, wenn das Ursprungsland dieses Werkes ebenfalls der jeweiligen Konvention beigetreten ist. Materielle Gegenseitigkeit bedeutete dagegen, dass die Vertragsstaaten ausländischen Werken inhaltlich nur den Schutz gewähren, der das Ursprungsland des betroffenen Werkes umgekehrt auch einem Werk des Schutzlandes zukommen ließe. Vgl. hierzu Drexl, Entwicklungsmöglichkeiten, 1990, S.43 f. 258 Haedicke, JURA 1996, 64, 67. 259 Zweigert/Puttfarken, GRUR Int. 1973, 573, 575. 83 2. Grundsatz der Meistbegünstigung Der Grundsatz der Meistbegünstigung ist in den für das Urheberrecht relevanten internationalen Konventionen nur in Art. 4 S.1 TRIPS gesetzlich normiert. Er besagt, dass alle Vergünstigungen, die ein WTO-Mitglied Angehörigen eines anderen Staates gewährt, „sofort und bedingungslos“ allen WTO-Mitgliedern eingeräumt werden müssen. Während das Prinzip der Inländerbehandlung die Gleichbehandlung von In- und Ausländern zum Ziel hat, ist es Aufgabe des Art. 4 TRIPS, Diskriminierungen im Vergleich zu anderen Ausländern zu vermeiden.260 Dass der Grundsatz weder in der RBÜ noch im WUA und den WIPO-Verträgen enthalten ist, erklärt sich daraus, dass er dem internationalen Wirtschaftsrecht, insbesondere dem GATT, entstammt.261 Auf handelspolitischer Ebene dient er dazu, bilateral ausgehandelte Zollsenkungen zu multilateralisieren.262 Seine Aufnahme in das TRIPS-Abkommen beruht auf der Tatsache, dass damals insbesondere von Seiten der USA und der Europäischen Gemeinschaft eine starke Bilateralisierung des internationalen Urheberrechts betrieben wurde.263 Dieser Entwicklung sollte durch die Meistbegünstigungsklausel entgegengewirkt werden. Folgte man dem Grundsatz der Meistbegünstigung ausnahmslos, dann bedeutete dies die Partizipation der gesamten WTO-Mitgliedsstaaten am Schutzniveau aller Urheberrechtsabkommen, wenn nur ein WTO-Mitglied Vertragspartei des jeweiligen Abkommens wäre. Im Gegenzug wären die partizipierenden Staaten nicht verpflichtet, den hohen Urheberschutz im eigenen Land anderen zu gewähren, da Art. 4 S.1 TRIPS diesen Fall gerade nicht erfasst. Daher sieht Art. 4 S.2 TRIPS eine Reihe von Ausnahmen vor. Gemäß Art. 4 S.2 lit. b TRIPS gilt die Verpflichtung zur Gleichbehandlung nicht für die Fälle, in denen die RBÜ oder das Rom-Abkommen (RA)264 Ausnahmen vom Grundsatz der Inländerbehandlung in der Art zulassen, dass die Staaten stattdessen den Grundsatz der materiellen Reziprozität anwenden dürfen.265 Des Weiteren sind solche Vorteile ausgenommen, die in internationalen Verträgen vereinbart wurden, welche vor dem Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens gültig geworden sind, Art. 4 S.2 lit. d TRIPS. 260 Katzenberger, GRUR Int. 1995, 447, 461; Haedicke, JURA 1996, 64, 67; Duggal, TRIPs- Übereinkommen und internationales Urheberrecht, 2001, S. 67. 261 Hartmann, in: Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2000, Vor §§ 120 ff. Rn. 8; Haedicke, JURA 1996, 64, 68. 262 Drexl, Entwicklungsmöglichkeiten, 1990, S. 260; Haedicke, JURA 1996, 64, 68. 263 Drexl, Entwicklungsmöglichkeiten, 1990, S. 342; Katzenberger, GRUR Int. 1995, 447, 453, 461. 264 Rom-Abkommen vom 26. Oktober 1961 zum Schutz der Rechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, abgedruckt in BGBl. 1965 II S. 1245 (deutsch). 265 So etwa im Falle des oben besprochenen Schutzfristenvergleichs nach Art. 7 Abs.8 RBÜ. 84 III. Kollisionsrechtlicher Gehalt der internationalen Verträge Der Grundsatz der Inländerbehandlung greift nicht unmittelbar in die nationalen Urheberrechtsordnungen der Vertragsstaaten ein und bringt somit auch kein einheitliches weltumspannendes Urheberrecht (sog. loi uniforme) zum Entstehen. Dennoch führt er faktisch zu einer gewissen Angleichung der nationalen Urheberrechte und entfaltet somit rechtsharmonisierende Wirkung.266 Mangels eines weltweiten Urheberrechts stellt sich bei grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen von Urheberrechten weiterhin die Frage, nach welcher Kollisionsnorm das auf den Fall anwendbare Recht zu ermitteln ist. Hierauf könnten die internationalen Konventionen eine Antwort geben, wenn ihren Regelungen ein kollisionsrechtlicher Gehalt beigemessen werden kann. Als Anknüpfungspunkte kommen dabei der Grundsatz der Inländerbehandlung sowie der Grundsatz der Meistbegünstigung in Betracht. Ob diesen Prinzipien eine kollisionsrechtliche Aussage entnommen werden kann und wenn ja, welche, wird im Folgenden näher untersucht. Entnähme man der Berner Übereinkunft oder dem TRIPS-Abkommen kollisionsrechtliche Vorgaben, dann gingen diese dem nationalen Kollisionsrecht grundsätzlich vor.267 Sowohl die nationalen Gesetzgeber als auch die Gerichte wären innerhalb des Anwendungsbereiches der Konventionen daher an die Vorgaben gebunden. 1. Inländerbehandlungsgrundsatz Der Inländerbehandlungsgrundsatz des Art. 5 Abs. 2 RBÜ ist zunächst einmal eine fremdenrechtliche Regelung, da er die Stellung ausländischer Staatsangehöriger im Inland regelt. Er erweitert quasi die §§ 120 ff. UrhG, da er bestimmt, wann sich ausländische Urheber auf die inländischen Urheberrechtsnormen berufen können.268 Hinsichtlich dieser Bedeutung des Inländerbehandlungsgrundsatzes herrscht Einigkeit. Uneinigkeit herrscht dagegen über einen möglichen kollisionsrechtlichen Gehalt der Inländerbehandlung. a) Kollisionsrechtlicher Gehalt der Inländerbehandlung Der Inländerbehandlungsgrundsatz besagt, dass ausländische Urheber bezüglich ihrer konventionsrechtlich geschützten Werke inländischen Urhebern gleichgestellt 266 Zweigert/Puttfarken, GRUR Int. 1973, 573, 575. 267 Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft folgt dieser Vorrang bereits aus dem Umstand, dass die Europäische Gemeinschaft selbst Vertragsstaat der WTO und damit an TRIPS und die inkorporierten Regelungen der RBÜ gebunden ist, welche Gemeinschaftsvölkerrecht darstellen. Hierzu ausführlich unten 4. Kap. § 3. In den USA haben Staatsverträge dagegen den Rang von Bundesrecht, Art. VI Sec. 2 U.S. Constitution. 268 Siehe Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 11. 85 werden müssen. Die Frage seiner kollisionsrechtlichen Bedeutung ist seit jeher umstritten.269 Einige Literaturvertreter beschränken Art. 5 Abs. 2 S.2 RBÜ auf eine rein fremdenrechtliche Regelung, der keinerlei kollisionsrechtliche Aussage entnommen werden könne. Denn das anwendbare Recht stehe bereits fest, wenn der Grundsatz der Inländerbehandlung die Gewährung des inländischen Schutzes auch zugunsten von ausländischen Staatsangehörigen festschreibe.270 Dieser verlange also lediglich die Gleichbehandlung von In- und Ausländern, mache aber keine Vorgaben, welche Rechtsordnung dieser Gleichbehandlung zugrunde zu liegen habe. Schack führt zudem Art. 5 Abs.3 RBÜ als Argument gegen einen kollisionsrechtlichen Gehalt der Inländerbehandlung an, wonach sich der Schutz im Ursprungsland nach den innerstaatlichen Regelungen bestimmt. Werde Art. 5 Abs. 2 S.2 RBÜ als Kollisionsrecht qualifiziert, müsse dies auch für Art. 5 Abs.3 RBÜ gelten. Dann lägen aber zwei verschiedene Kollisionsregeln vor, die einander widersprächen. Folglich könnte keinem der beiden Regelungen ein Verweis auf eine bestimmte Rechtsordnung entnommen werden.271 Auch die Entstehungsgeschichte wird zugunsten einer rein fremdenrechtlichen Interpretation des Grundsatzes genannt.272 Zumindest hinsichtlich des Inhalts des Urheberrechts versteht die herrschende Meinung Art. 5 Abs. 2 S.2 RBÜ jedoch als Verweis auf das Recht des Schutzlandes. Dies folge bereits aus dem Wortlaut der Norm, der sich der Sprache des Kollisions- 269 Gerade weil die Frage schon seit geraumer Zeit diskutiert wird, soll an dieser Stelle nur ein Überblick gegeben werden über die vertretenen Meinungen. Auf eine dezidierte Darstellung der einzelnen Argumente im Text wird verzichtet, stattdessen wird auf die entsprechende Literatur verwiesen. 270 Siehe grundsätzlich zu diesem Thema Schack, GRUR Int. 1985, 523; ders., ZUM 1989, 267, 277; Neuhaus, RabelsZ 40 (1976), 191, 193; Hartmann in: Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2000, Vor §§ 120 ff. Rn. 7; Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 9 ff., 18; Intveen, Internationales Urheberrecht, 1999, S. 112 ff.; Zweigert/Puttfarken, GRUR Int. 1973, 573, 575; Pollaud-Dulian, Anmerkung zur Entscheidung der CA Paris vom 14.3.1991 – „Almax International“, JDI 1992 (119), 148, 161; van Eechoud, Choice of Law in Copyright, 2003, S. 106 ff.; Fentiman, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 129, 133 ff.; gegen einen kollisionsrechtlichen Gehalt auch Leaffer, Understanding Copyright Law, 1999, S. 528 f. 271 Siehe Schack, Anknüpfung im IPR, 1979, Rn. 32; dieses Argument widerlegt Peinze, der darauf hinweist, dass beide Absätze verschiedene Fälle regeln, so dass ein Widerspruch gerade nicht entstehe. Dann sei auch nicht ersichtlich, warum Art. 5 Abs. 2 S.2 RBÜ der kollisionsrechtliche Gehalt abgesprochen werden sollte, nur weil Art. 5 Abs.3 RBÜ nicht als Kollisionsregel aufgefasst werde. Siehe ausführlich zum kollisionsrechtlichen Gehalt der Inländerbehandlung Peinze, Internationales Urheberrecht, 2002, S. 125 ff., zum hier diskutierten Argument S. 129 f. 272 Schack, Anknüpfung im IPR, 1979, Rn. 35, der darauf hinweist, dass sich in den Konferenzakten nirgends der Begriff des Kollisionsrechts finde, und man damals davon ausgegangen sei, der Assimilationsgrundsatz ersetze eine fremdenrechtliche Regelung; siehe zur historischteleologischen Auslegung auch Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 15 ff. 86 rechts bediene.273 Die Bezugnahme auf den „Umfang des Schutzes“ stelle zudem einen Verweis auf das materielle Recht dar, so dass die Regelung nur kollisionsrechtlich verstanden werden könnte.274 Und auch der Blick auf die weiteren Absätze des Art. 5 RBÜ unterstütze diese Auffassung. Denn die „einschlägigen Gesetze“ des Art. 5 Abs. 1 RBÜ bezögen sich ebenso auf materielles Urheberrecht wie der dortige Verweis auf die durch die Konvention gewährten Mindestrechte, die materiellrechtlicher Natur seien.275 Schließlich verweise Art. 7 Abs.8 RBÜ auf die Schutzfristen der Mitgliedstaaten und damit auf materielles Urheberrecht. Da es sich um eine Ausnahme des Inländerbehandlungsgrundsatzes handle, müsse dieser e contrario auf materielles Recht verweisen und somit eine Kollisionsnorm darstellen.276 Zudem schreibe der Grundsatz die materielle Gleichbehandlung des Inländers mit dem Ausländer vor. Eine solche Gleichbehandlung sei aber nur gewährleistet, wenn auf beide Personen dasselbe Recht Anwendung finde.277 Überzeugend sei dies auch, weil das Schutzland der Ort sei, an dem der Schwerpunkt der Urheberrechte liege. Anders als im Sachenrecht, wo die Gegenstände in einem bestimmten Land belegen seien, träten Werke der Literatur und Kunst in sinnlich wahrnehmbarer Form an vielen Ort zu gleichen oder unterschiedlichen Zeiten in der Welt auf. Belegen im Sinne des Sachenrechts seien sie dort, wo sie in Erscheinung träten und genutzt würden. In der Regel würden sie aber auch an diesen Orten verletzt werden. Damit liege ihr Schwerpunkt immer in dem Land, für dessen Gebiet der Schutz beantragt wird.278 Diesem Umstand werde durch das Schutzlandprinzip Rechnung getragen. Eine Mindermeinung sieht im Grundsatz der Inländerbehandlung der RBÜ einen Verweis auf die lex fori und begründet diesen damit, dass sich die Regelung auf Rechtsbehelfe und den Umfang des Schutzes beziehe.279 Während der Begriff der Rechtsbehelfe dem Prozessrecht zuzuordnen sei, umfasse der „Umfang des Schutzes“ weder den Bestand noch den genauen Inhalt eines Urheberrechts, sondern die Frage, ob dem betroffenen Urheber ein zivil- oder strafrechtlicher Schutz zustehe. Es sei allgemein anerkannt, dass bezüglich des anwendbaren Prozessrechts das Recht 273 Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 53; so auch Bergé in einer Anmerkung zur Entscheidung der Cass. civ. vom 7.4.1998 – „ SAAB Scania“, Rev. crit. DIP 1999, 76, 86. 274 So Spoendlin, UFITA 1988 (107), 11, 19 f. 275 Siehe hierzu Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 13. 276 So Spoendlin, UFITA 1988 (107), 11, 20; da der Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 RBÜ auch von den Gegnern eines kollisionsrechtlichen Verständnisses der Inländerbehandlung angeführt wird, hält Regelin das Argument für nicht überzeugend, da der Wortlaut gerade verschiedenen Interpretationen zugänglich sei, siehe Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 15. 277 Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 53. 278 Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 1980, S. 82 f. 279 In diesem Sinne Peinze, Internationales Urheberrecht, 2002, S. 134 ff.; siehe auch Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 891; ders., ZUM 1989, 267, 277; zu dieser Argumentation siehe auch Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 14 f. 87 des Forumstaates Anwendung finde.280 Dieses Argument überzeugt insofern nicht, als dass der Begriff der Rechtsbehelfe in Art. 5 Abs. 2 S.2 RBÜ in einem internationalen Kontext gesehen werden muss und daher nicht rein prozessual zu verstehen ist. Gemeint ist damit die materiellrechtliche Einordnung, welche Art von Ansprüchen dem Urheber aufgrund der Inländerbehandlung zu gewähren sind, also beispielsweise Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche.281 Für eine besondere Auslegung in dem insbesondere von Schack vorgeschlagenen Sinne besteht keine Veranlassung.282 Zudem wird die Wahl des Gerichtsstandes oft von Motiven geleitet, die in keinem Zusammenhang stehen mit dem Urheberrecht, wie beispielsweise der Wohnsitz der Parteien oder ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort. Eine Anwendung des Rechts des Forums ist gerade wegen der fehlenden Relevanz bei der Auswahl des Gerichtsstandes sachlich nicht angebracht.283 Man kann aber wohl sagen, dass die Mehrheit der internationalen Rechtsprechung284 und Literatur285 zumindest insoweit einen kollisionsrechtlichen Gehalt des 280 Gleiches gelte auch für den Schutzumfang; siehe zu diesem Argument Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 891; ders., ZUM 1989, 267, 277. 281 Drexl, Entwicklungsmöglichkeiten, 1990, S. 38; Spoendlin, UFITA 107 (1988), 11, 19; v. Welser, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 10. 282 Würde der „Umfang des Schutzes“ nur die Frage nach straf- und/oder zivilrechtlichem Schutz beinhalten, so ist es zudem verwunderlich, dass sich diese Formulierung nicht in Art. 6bis Abs.3 RBÜ wiederfindet. Grund hierfür ist, dass der Umfang des Urheberpersönlichkeitsrechtes bereits in Art. 6bis RBÜ geregelt ist, und zwar der materielle Umfang des Rechts. Würde sich der „Umfang des Schutzes“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S.2 RBÜ nur auf die Frage des straf- und/oder zivilrechtlichen Schutzes beziehen, dann müsste dieser Verweis konsequenterweise auch in Art.6bis Abs.3 RBÜ enthalten sein, was er aber tatsächlich nicht ist. Siehe hierzu v. Welser, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 10. 283 Spoendlin, UFITA 107 (1988), 11, 18; Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 17. 284 In Deutschland u.a. BGH v. 17.6.1992, BGHZ 118, 394, 397 = GRUR 1992, 697, 698 – „ALF“; BGH vom 16.6.1994, BGHZ 126, 252 = GRUR 1994, 798 – “Folgerecht mit Auslandsbezug”; BGH vom 2.10.1997, BGHZ 136, 380 = GRUR 1999, 152 – „Spielbankaffaire“; BGH vom 7.11.2002, BGHZ 152, 317 = GRUR 2003, 328 – „Sender Felsberg“; in Frankreich u.a. Cass. civ. vom 22.12.1959 – „Le Chant du Monde“, JDI 1961 (88), 420 m. Anm. Goldman; in den USA u.a. Subafilms, Ltd. v. MGM-Pathe Communications Co., 24 F.3d 1088, 1097 (9th Cir. 1994); Creative Tech. Ltd. v. Aztech Sys. PTE, Ltd., 61 F.3d 696, 700 f. (9th Cir. 1995); anders dagegen in Itar-Tass Russian News Agency v. Russian Kurier, Inc., 153 F.3d 82, 89 (2nd Cir. 1998) = GRUR Int. 1999, 639, 642 m. Anm. Schack, wo das Gericht jeglichen kollisionsrechtlichen Gehalt der Inländerbehandlung ablehnte. 285 Für einen kollisionsrechtlichen Gehalt sprechen sich aus u.a. in Deutschland: Ulmer, Immaterialgüterrechte im IPR, 1975, Rn. 15 ff.; ders., Urheber- und Verlagsrecht, 1980, S. 82 f; ders., in: Holl/Klinke (Hrsg.), Internationales Privatrecht, Internationales Wirtschaftsrecht, 1985, S. 257, 258 ff.; Drexl, Entwicklungsmöglichkeiten, 1990, S. 38; Katzenberger in: Schricker, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 125; Sandrock, in: v. Caemmerer (Hrsg.), Vorschläge und Gutachten, 1983, S. 380, 397 ff., 402; Walter, in: Loewenheim, Urheberrecht, 2003, § 58 Rn. 3; in Frankreich: Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1310; Bergé, La protection internationale, 1995, Rn. 416; Bouche, Le principe de territorialité, 2002, Rn. 885 ff.; in den USA: Nimmer/Nimmer, Nimmer on Copyright, Bd. 4, 2005, Rn. 17.05; Miller, 8 88 Art. 5 Abs. 2 S.2 RBÜ bejaht, als dass es um die Verletzung von Urheberrechten geht. b) Umfang des Verweises Nur wenn man grundsätzlich den kollisionsrechtlichen Gehalt der Inländerbehandlung bejaht, kann man im Anschluss der Überlegung nachgehen, ob diese Aussage auch für die erste Inhaberschaft am Urheberrecht Geltung beansprucht. Selbst die Anhänger eines kollisionsrechtlichen Verweises des Art. 5 Abs. 2 S.2 RBÜ lehnen dies im Ergebnis zumindest teilweise ab. Ein Großteil der Literaturvertreter in Deutschland möchte das Schutzlandprinzip als kollisionsrechtliche Anknüpfung für die erste Inhaberschaft am Urheberrecht auf den Inländerbehandlungsgrundsatz stützen.286 Ulmer hält das Schutzlandprinzip generell für eine handliche Regelung, da hierdurch die Richter oftmals ihr nationales Recht anwenden könnten.287 Bergé vertritt die Anknüpfung an die lex loci protectionis dagegen mit dem Argument, dass die Staaten die schwierige Frage der ersten Inhaberschaft in der Berner Konvention gerade nicht regeln wollten, um keinen Widerspruch der nationalen Rechtsordnungen hervorzurufen. Die Möglichkeit des Wechsels der Person des Rechtsinhabers mit Grenzübertritt beruhe auf dem Willen, die divergierenden materiellrechtlichen Regelungen anderer Länder diesbezüglich zu respektieren.288 Auch Art. 3 TRIPS wird von den Vertretern dieser Ansicht angeführt. Denn in einer Fußnote, die ebenfalls Bestandteil des Abkommens ist, werden unter dem Begriff des Schutzes des geistigen Eigentums auch die Angelegenheiten einbezogen, die den Erwerb der Rechte betreffen. Der Inländerbehandlungsgrundsatz scheine daher hier auch die Voraussetzungen der Schutzerlangung zu erfassen.289 Um nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen zu gelangen, müsste dieser weite Begriff des Schutzes aber auch für den Inländerbehandlungsgrundsatz der RBÜ gelten. Cardozo J. Int’l & Comp. L. 239. 248 ff. (2000); Stewart, International Copyright, 1989, Rn. 3.17. 286 Im Ergebnis verfolgen dieses weite Verständnis des Inländerbehandlungsgrundsatzes Ulmer, in: Holl/Klinke (Hrsg.), Internationales Privatrecht, Internationales Wirtschaftsrecht, 1985, S. 257, 258; ders., Immaterialgüterrechte im IPR, 1975, Rn. 50 ff., 54 ff., 68 ff.; Sandrock, in: v. Caemmerer (Hrsg.), Vorschläge und Gutachten, 1983, S. 380, 402; Drexl, Entwicklungsmöglichkeiten, 1990, S. 38 f.; ders., in: FS Dietz, 2001, S. 461, 469; Katzenberger, in: Schricker, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 127; Walter, in: Loewenheim, Urheberrecht, 2003, § 58 Rn. 20; Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 30; Thum, in: Bartsch/Lutterbeck, Neues Recht für neue Medien, 1998, S. 117, 123 Fn. 12. 287 Ulmer, in: Holl/Klinke (Hrsg.), Internationales Privatrecht, Internationales Wirtschaftsrecht, 1985, S. 257, 258. 288 Bergé, La protection internationale, 1995, Rn. 421. 289 In diesem Sinne Drexl, in: FS Dietz, 2001, S. 461, 471; ders., in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 63. 89 Die Gegner dieser Auffassung beziehen sich ganz maßgeblich auf den Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 S.2 RBÜ. Dieser nennt nur den „Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelfe“, beziehe sich damit eindeutig nicht auf die originäre Rechtsinhaberschaft.290 Auch die Sonderregelung des Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ spreche für diese Auffassung, da es hier um eine Ausnahmeregelung handle, die überflüssig wäre, wenn die Maßgeblichkeit des Schutzlandprinzips zur Bestimmung der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht bereits allgemein aus dem Grundsatz der Inländerbehandlung zu folgern sei.291 Während die deutschen Gerichte einem so weiten Verständnis der Inländerbehandlung folgen,292 sprechen die französischen Gerichte Art. 5 Abs. 2 RBÜ jeglichen kollisionsrechtlichen Gehalt hinsichtlich der originären Urheberrechtsinhaberschaft ab. Mehrfach wurde bereits entschieden, mangels einer Aussage der Berner Übereinkunft hinsichtlich der Frage, welches Recht den ersten Rechtsinhaber bestimme, sei auf das nationale IPR zurückzugreifen und daher das Recht des Ursprungslandes anzuwenden.293 Ein Teil der französischen Literatur schließt sich dieser Aussage an.294 Auch die USA stehen einer solch umfassenden Auslegung des Assimilationsprinzips in der Mehrheit ablehnend gegenüber. Wenn Art. 5 Abs. 2 RBÜ schon als kollisionsrechtliche Regelung begriffen werde, so sei doch der Wortlaut der Vorschrift eindeutig. Die Regelung beziehe sich gerade nicht auf die Frage der Urheberschaft, der ersten Rechtsinhaberschaft sowie der Übertragung von Urheberrechten.295 Zudem enthalte die Berner Übereinkunft, abgesehen von Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ, gerade keine explizite kollisionsrechtliche Regelung im Hinblick auf die erste Rechtsinhaberschaft. Fände Art. 5 Abs. 2 RBÜ auch auf diesen Aspekt Anwendung, bedeute dies eine stark an der Territorialität orientierte Interpretation der Übereinkunft. Hierzu gebe die Berner Übereinkunft aber keinen Anlass, da sie selbst Aus- 290 So Drobnig, RabelsZ 40 (1976), 195, 200; v. Bar, UFITA 108 (1988), 27, 36; auch Koumantos, DdA 1988, 439, 448; Ricketson/Ginsburg, International Copyright, Bd. 2, 2005, Rn. 20.10; Ginsburg, Study, 1998, S. 22 f.; Goldstein, International Copyright, 2001, S. 89 f.; Patry, 48 Am. J. Comp. L. 383, 408 f. (2000); dieses Argument lehnen Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1310 ff. ab. 291 In diesem Sinne Drobnig, RabelsZ 40 (1976), 195, 200; ebenso v. Welser, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 11. 292 So ausdrücklich in BGH vom 2.10.1997, BGHZ 136, 380 = GRUR 1999, 152 – „Spielbankaffaire“. 293 Cass. civ. vom 7.4.1998, Rev. crit. DIP 1999, 76, 78 m. Anm. Bergé; CA Paris vom 14.3.1991, JDI 1992 (119) I, 148, 150 f. m. Anm. Pollaud-Dulian; siehe genauer zur Bedeutung der internationalen Konventionen innerhalb der Entscheidungen französischer Gerichte unten 6. Kap. § 2. 294 Siehe Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1310, die sich im Ergebnis gegen diese einschränkende, streng am Wortlaut orientierte Auslegung des Art. 5 Abs. 2 RBÜ stellen. 295 So in Itar-Tass Russian News Agency v. Russian Kurier, Inc., 153 F.3d 82 (2nd Cir. 1998) = GRUR Int. 1999, 63 m. Anm. Schack; Ricketson/Ginsburg, International Copyright, Bd. 2, 2005, Rn. 20.10. 90 nahmen vom Territorialitätsprinzip und die Anknüpfung an die lex originis in einigen Fällen vorsehe.296 Sowohl der kollisionsrechtliche Gehalt der Inländerbehandlung als auch der Umfang der Norm sind seit langem Gegenstand heftiger Diskussionen. Insbesondere die deutschen Gerichte deuten diesen Grundsatz als Kollisionsrecht und wenden ihn als Verweis auf das Recht des Schutzlandes auch für die erste Inhaberschaft am Urheberrecht an. Ein so einmütiges Verständnis des Assimilationsprinzips findet sich in Frankreich und den USA gerade nicht wieder. Unabhängig davon, welcher Auffassung man im hier dargestellten Streit folgt, wird doch deutlich, dass allein der Inländerbehandlungsgrundsatz zur Begründung der einen oder anderen Anknüpfung nicht überzeugen kann. Denn auf internationaler Ebene divergieren die einzelnen Auffassungen hinsichtlich des kollisionsrechtlichen Gehalts der Vorschriften der Berner Übereinkunft zu stark voneinander. Auf der Suche nach einer Kollisionsregel, die auch auf internationaler Ebene Bestand haben könnte, kann man sich daher zwar von den internationalen Konventionen leiten lassen. Ein Ergebnis aber einzig und allein auf den Assimilationsgrundsatz zu stützen ist nicht ratsam.297 c) Art des Verweises Folgt man der Ansicht, dass der Grundsatz der Inländerbehandlung einen kollisionsrechtlichen Verweis auf das Schutzland beinhaltet, so muss hierin richtigerweise ein Verweis auf das materielle Recht gesehen werden. Würde sich der Verweis auch auf das Kollisionsrecht des Staates beziehen, für dessen Gebiet Schutz beansprucht wird, so bestünde die Gefahr, dass das nationale Kollisionsrecht das Recht des Ursprungslandes oder das Recht eines anderen Staates für anwendbar erklärt. Das Ursprungsland eines inländischen Werkes ist aber nicht identisch mit demjenigen eines ausländischen Werkes. Eine Gleichbehandlung von In- und Ausländern wäre damit in den Fällen nicht mehr gesichert, in denen das Kollisionsrecht die Anknüpfung an die lex originis für maßgeblich erklärte.298 Die von Art. 5 Abs. 2 S.2 RBÜ und Art. 3 Abs. 1 S.1 TRIPS beabsichtigte Gleichbehandlung von In- und Ausländern wäre damit gerade nicht erreicht.299 Des Weiteren spricht für diese Auffassung folgendes systematische Argument: Der Verweis auf die lex loci protectionis steht unter dem Vorbehalt, dass in der RBÜ keine anders lautenden Regelungen enthalten sind. 296 Ricketson/Ginsburg, International Copyright, Bd. 2, 2005, Rn. 20.37; einen kollisionsrechtlichen Gehalt auch für die Frage der originären Inhaberschaft am Urheberrecht bejahen dagegen Stewart, International Copyright, 1989, Rn. 3.17 sowie Nimmer/Nimmer, Nimmer on Copyright, Bd. 4, 2005, Rn. 17.05, allerdings ohne ihre Auffassungen zu begründen; ausführlicher dagegen Miller, 8 Cardozo J. Int’l & Comp. L. 239 ff. (2000); siehe zur Rolle der internationalen Konventionen im Rahmen US-amerikanischer Gerichte auch unten 7. Kap. § 2. 297 In diesem Sinne äußert sich auch Peinze, Internationales Urheberrecht, 2002, S. 135 f. 298 Ricketson/Ginsburg, International Copyright, Bd. 2, 2005, Rn. 20.09. 299 Drexl, Entwicklungsmöglichkeiten, 1990, S. 38; so auch Ginsburg, Study, 1998, S. 34. 91 Hiermit wird Bezug genommen auf die in der RBÜ gewährten Mindestrechte. Da diese materiellrechtlicher Natur sind, muss sich auch die in Art. 5 Abs. 2 S.2 RBÜ getroffene Grundregel auf materielles Recht beziehen.300 Zudem regelt Art. 5 Abs. 2 S.2 RBÜ, nach welcher anwendbaren Rechtsordnung sich der Umfang des dem ausländischen Urheber zu gewährenden Schutzes richtet. Würde die Regelung nicht auf das materielle Recht, sondern lediglich auf das Kollisionsrecht verweisen, machte sie keinen Sinn, da der genaue Schutzumfang gerade im materiellen Recht eines jeden Staates festgelegt ist.301 Zu diesem Ergebnis kommt man auch aufgrund der Regelung des Art. 5 Abs. 1 RBÜ, wonach dem ausländischen Urheber die Rechte zustehen, welche die anwendbare Rechtsordnung den inländischen Urhebern gewährt. Abgestellt wird nicht auf das Recht des Schutzlandes im Allgemeinen, sondern auf die den Urhebern gewährten Rechte. Damit ist klar, dass sich der Grundsatz der Inländerbehandlung und der aus ihm abgeleitete kollisionsrechtliche Verweis auf das Recht des Schutzlandes nicht auf die internationalprivatrechtlichen Regelungen des Schutzlandes beziehen.302 2. Grundsatz der Meistbegünstigung, Art. 4 TRIPS Neben dem Inländerbehandlungsgrundsatz könnte ein kollisionsrechtlicher Gehalt auch im Prinzip der Meistbegünstigung enthalten sein. Wie bei der Inländerbehandlung müssen auch hier drei Fragen unterschieden werden. Zunächst ist zu klären, ob der Grundsatz überhaupt eine kollisionsrechtliche Aussage trifft. Wird dies bejaht, so ist zu untersuchen, ob sich der kollisionsrechtliche Verweis auch auf die Inhaberschaft des Rechts bezieht. In einem letzten Schritt ist dann die Art des Verweises zu klären. a) Kollisionsrechtlicher Gehalt der Meistbegünstigung Der in Art. 4 TRIPS kodifizierte Grundsatz besagt, dass Vergünstigungen, die ein WTO-Mitglied einem anderen Staat gewährt, unbeschränkt und sofort auch den Angehörigen aller weiteren Mitgliedsstaaten eingeräumt werden müssen.303 Ziel des Diskriminierungsverbotes in Art. 4 TRIPS ist die Gleichbehandlung mit dem meistbegünstigten Ausländer. Diese Gleichbehandlung kann aber nur dann erreicht werden, wenn das Recht des Schutzlandes als dasjenige Recht zur Anwendung kommt, welches ja gerade dem meistbegünstigten Ausländer zugute kommt. Auch der 300 Spoendlin, UFITA 107 (1988), 11, 20; so auch Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1318. 301 Spoendlin, UFITA 107 (1988), 11, 19 f. 302 Fawcett/Torremans, IP and PIL, 1998, S. 469; Katzenberger, in: Schricker, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 125; ders., in: FS Schricker, 1995, S. 225, 244. 303 Siehe oben 3. Kap. § 1 II 2. 92 Grundsatz der Meistbegünstigung stellt daher einen kollisionsrechtlichen Verweis auf das Recht des Schutzlandes dar.304 Ein weiteres systematisches Argument spricht für einen kollisionsrechtlichen Verweis auf das Recht des Schutzlandes: Art. 3 und 4 TRIPS gelten, anders als Art. 5 RBÜ, auch für registerpflichtige Rechte. Für diese ist die Geltung des Territorialitätsprinzips aber allgemein anerkannt, da deren Erteilung durch einen staatlichen Akt erfolgt und diese Rechte damit in ihrer Wirkung und ihrem Bestand notwendigerweise auf den Einflussbereich des erteilenden Landes begrenzt sein müssen. Ein entsprechendes Verständnis der Grundsätze muss dann auch für den Bereich des Urheberrechts gelten.305 b) Umfang des Verweises Der Umfang des Verweises auf das Recht des Schutzlandes ist in Art. 3 und 4 TRIPS detaillierter vorgegeben, als dies im Rahmen der RBÜ der Fall ist. Eine Fußnote zu Art. 3 und 4 TRIPS, welche Bestandteil des Abkommens ist, bestimmt, dass der „Schutz des geistigen Eigentums“ im Sinne dieser Normen auch den Erwerb, die Verfügbarkeit, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums umfasst. Damit unterliegen alle mit dem Urheberrecht zusammenhängenden Fragen den Grundsätzen der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung.306 c) Art des Verweises Des Weiteren kann eine Gleichbehandlung gemäß des Grundsatzes der Meistbegünstigung nur nach den Sachnormen des Schutzlandes erfolgen. Würde sich die Gleichbehandlung auch auf die kollisionsrechtlichen Normen beziehen, so bestünde die Gefahr, dass über das Kollisionsrecht des Schutzlandes die Rechtsordnung eines anderen Staates und damit ausländisches Sachrecht zur Anwendung käme. 304 Siehe hierzu ausführlich mit Beispiel Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 61 ff. 305 Drexl, in: FS Dietz, 2001, 461, 471; Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 63, welcher diese Auffassung in Rn. 64 zunächst dadurch untermauert, dass sich Art. 3 und 4 TRIPS auf alle vom Abkommen erfassten Immaterialgüterrechte beziehe, also auch auf die eingetragenen Rechte, bei denen die Geltung des Territorialitätsprinzips weitestgehend anerkannt sei, dann aber in Fn. 142 dieses letzte Argument selbst wieder in Frage stellt. 306 Drexl, in: FS Dietz, 2001, 461, 471. 93 3. Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ enthält eine Sonderregelung für Filmwerke, nach welcher es den Rechtsordnungen des Schutzlandes überlassen ist, die Inhaber des Urheberrechts an Filmwerken zu bestimmen. Dass es sich hier um eine kollisionsrechtliche Regelung handelt, wird von kaum einem Literaturvertreter bestritten. Interessanter und kontroverser diskutiert wird die Frage, welche Aussage der Sonderregelung für Filmwerke hinsichtlich der Behandlung der übrigen Werke entnommen werden kann. Im Wesentlichen werden hier drei Möglichkeiten erörtert.307 Ein Teil der Literatur sieht in der Norm eine Ausnahmeregelung, deren Kodifikation deshalb erforderlich war, weil die Anknüpfung an die lex loci protectionis grundsätzlich keine Anwendung finde für die Inhaberschaft an urheberrechtlich geschützten Werken.308 Andere Literaturvertreter sehen in Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ dagegen lediglich die Kodifikation einer Grundregel, die generell für die Bestimmung der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht gelte.309 Diese Ansicht wird insbesondere von Ulmer vertreten, unter dessen Vorsitz damals die Revisionskonferenz in Stockholm stattfand, und nach dessen Aussage der Verweis auf das Recht des Schutzlandes nur aus Klarstellungsgründen in die Norm aufgenommen wurde.310 Eine dritte Interpretationsmöglichkeit wird insbesondere in den USA bevorzugt. Danach können der Regelung keine Anhaltspunkte für eine der beiden bereits dargestellten Interpretationen entnommen werden. Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ stellt vielmehr eine Norm sui generis dar, die keinerlei Aussage hinsichtlich einer für andere Werke geltenden Kollisionsregel enthält.311 In diesem Umstand wird teilweise ein Beleg für das Versagen der Berner Konvention gesehen, generell einheitliche und strukturierte Vorgaben für die Bestimmung des anwendbaren Rechts geschaffen zu haben.312 Die Existenz dieser Regelung wird oft damit begründet, dass die Zuweisung des originären Urheber- 307 Siehe zu den Auslegungsmöglichkeiten de Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ auch Drexl, in: FS Dietz, 2001, S. 461, 469 f. 308 Für diesen e contratio Schluss sprechen sich aus Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 78 f.; v. Welser, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 11; Xalabarder, RIDA 2002 (193), 2, 30. 309 In diesem Sinne Drexl, in: FS Dietz, 2001, S. 461, 470; auch Spoendlin, UFITA 107 (1988), 11, 23 f. 310 Ulmer, RabelsZ 41 (1977), 479, 499: „Wenn die allgemein geltende Regel ausdrücklich für Filmwerke formuliert wurde, so hatte dies seinen Grund nur darin, daß es zweckmäßig erschien, sie als gedanklichen Ausgangspunkt der weiteren in Stockholm getroffenen Regelungen voranzustellen: ...“ 311 In diesem Sinne äußerten sich die Richter in Itar-Tass Russian Agency v. Russian Kurier, Inc., 153 F.3d 82, 90 (2nd Cir. 1998) = GRUR Int. 1999, 639, 642 m. Anm. Schack; Party, 48 Am. J. Comp. L. 383, 430 Fn. 219 (2000); auf dessen amicus curiae brief beruhten auch die Ausführungen der Richter in der Itar-Tass-Entscheidung; siehe auch Kaplan, 21 Cardozo L. Rev. 2045, 2059 Fn. 91 (2000); bei all der Diskussion über die Bedeutung des Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ sollte man allerdings nicht vergessen, dass die Regelungen der Berner Konvention in den USA nicht unmittelbar anwendbar sind, Sec. 2 (1) Berne Convention Implementation Act of 1988 (sog. non self-executing). 312 Ricketson/Ginsburg, International Copyright, Bd. 2, 2005, Rn. 20.10. 94 rechts an Filmwerken in den einzelnen Staaten sehr stark divergiere, den Ländern aber die Möglichkeit gegeben werden sollte, an diesen unterschiedlichen nationalen Regelungen festzuhalten.313 Teilweise wird behauptet, Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ sei eine sog. „nachgiebige“ Kollisionsnorm in dem Sinne, dass auf das gesamte Recht des Schutzlandes verwiesen werde, welches wiederum in seinen internationalprivatrechtlichen Regelungen auf das Recht des Ursprungslandes verweisen könne.314 Dem tritt Ulmer überzeugend entgegen, indem er auf den Sinn der Regelung verweist, wonach es gemäß des Gedankens der Inländerbehandlung Aufgabe des Schutzlandes sei zu bestimmen, wer Inhaber des Urheberrechts an einem Filmwerk sei. Diese Entscheidung könne für ausländische Werke nicht anhand anderer Maßstäbe getroffen werden als für inländische Werke, bezüglich welcher nicht auf eine fremde Rechtsordnung verwiesen werden könne, die unter Umständen für den Urheber weniger günstig sei.315 Auch Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ enthält daher nur einen Verweis auf das materielle Recht des Schutzlandes. Trotz der Diskussionen unter den Literaturvertretern weist die Regelung allerdings wenig praktische Relevanz auf. So wurde sie in Deutschland im Rahmen der Entscheidung Spielbankaffaire nicht erwähnt, und ebenso spielte sie in den Entscheidungen der französischen Gerichte bisher keine bedeutende Rolle.316 Auch in der Sache John Huston wurde die Existenz der Norm von der Cour de cassation schlichtweg ignoriert.317 § 2 Bilaterale Verträge Neben den multilateralen Abkommen besteht eine Reihe von bilateralen Staatsverträgen, die aufgrund der hohen Anzahl der Mitgliedstaaten von RBÜ, TRIPS und WUA zunehmend an Bedeutung verlieren. Hinzu kommt, dass viele der bilateralen Verträge das höhere Schutzniveau der RBÜ nicht erreichen, so dass ihrer Anwend- 313 Ricketson, The Berne Convention, 1987, Rn. 10.34; siehe auch Kaplan, 21 Cardozo L. Rev. 2045, 2059 Fn. 91 (2000); so auch Bergé, La protection internationale, 1995, Rn. 421, der dieses Argument allerdings grundsätzlich zugunsten einer Anknüpfung an die lex loci protectionis anführt. 314 Drobnig, RabelsZ 40 (1976), 195, 199. 315 Ulmer, RabelsZ 41 (1977), 479, 498; Ulmer verweist auf die englische Fassung des Konventionstexts, wonach es heißt: “The ownership of copyright in a cinematographic work shall be a matter of the legislation in the country where protection is claimed.” 316 BGH vom 2.10.1997, BGHZ 136, 380 = GRUR 1999, 152 – „Spielbankaffaire“; für Frankreich siehe TGI Paris vom 14.2.1977 – „Dimitri Ionesco“, RIDA 1978 (97), 179; für eine eigenwillige Interpretation der RBÜ siehe CA Paris, Urteil vom 6.7.1989 – „John Huston“, JDI 1989 (116), 979, 985 ff., m. Anm. Edelman; eine deutsche Übersetzung des Urteils findet sich in GRUR Int. 1989, 936. 317 Cass. civ., Urteil vom 28.5.1991 – „John Huston“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. E, 1991, II, Nr. 220, m. Anm. Ginsburg/Sirinelli. 95 barkeit Art. 20 RBÜ entgegensteht.318 Bei den zweiseitigen internationalen Verträgen handelt es sich insbesondere um bilaterale Handelsabkommen, die einzelne urheberrechtsrelevante Bestimmungen enthalten.319 Von praktischer Relevanz ist noch immer das zwischen den USA und dem Deutschen Reich geschlossene Urheberrechtsübereinkommen vom 15.1.1892.320 Dieses Abkommen bezweckt den Schutz von Urheberrechten und spielt eine besondere Rolle, da es zwar wie RBÜ, TRIPS und WUA die gegenseitige Verpflichtung zur Inländerbehandlung enthält, eine Einschränkung aufgrund des Schutzfristenvergleichs, wie sie nach Art. 7 Abs. 8 RBÜ, Art. 9 Abs. 1 S.1 TRIPS, Art. IV Abs. 4 lit. a WUA vorgesehen ist, aber fehlt.321 Das deutsch-amerikanische Übereinkommen von 1892 galt zwar neben dem am 16.9.1955 in Kraft getretenen WUA fort.322 Hinsichtlich abweichender Bestimmungen musste es jedoch den Regelungen des WUA Vorrang einräumen, Art. XIX S.2 WUA. Für die Schutzdauer bedeutet dies, dass für vor dem 16.9.1955 geschaffene Werke, die unter dem Abkommen von 1892 Schutz erlangt hatten, weiterhin Bestand hatte, Art. XIX S.3 WUA. Für später geschaffene Werke muss dagegen der Schutzfristenvergleich durchgeführt werden, Art. XIX S.2 WUA. Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der USA zur Berner Übereinkunft am 1.3.1989 änderte sich das Verhältnis. Von nun an hat die Berner Übereinkunft Vorrang vor den Regelungen des WUA. Findet diese Anwendung nach Art. 18 Abs. 1 und 2 RBÜ, so gilt für die verbandsgeschützten Werke grundsätzlich der Schutzfristenvergleich nach Art. 7 Abs. 8 RBÜ. Allerdings sieht Art. 20 RBÜ vor, dass Urhebern weitergehende Rechte aufgrund anderer Abkommen zustehen können. Dies ist im Falle des deutsch-amerikanischen Abkommens von 1892 gegeben, da dieses uneingeschränkte Inländerbehandlung ohne Schutzfristenvergleich vorsieht. An diesem Grundsatz hat sich durch das Inkrafttreten des TRIPS am 1.1.1995 nichts geändert, denn die maßgeblichen Regelungen der RBÜ finden auch im Rahmen des TRIPS Anwendung, Art. 9 Abs. 1 S.1 TRIPS. Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA findet die uneingeschränkte Gewährung von Inländerbehandlung daher immer noch Anwendung, wobei US-amerikanische Urheber von der längeren Schutzfrist profitieren.323 318 Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 870. 319 Ulmer, Immaterialgüterrechte im IPR, 1975, Rn. 45; Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 870. 320 RGBl. 1892, S. 473; Nach dem ersten Weltkrieg wurde die Verbindlichkeit des Abkommens gesetzlich festgelegt, RGBl. 1922 II S. 475, nach dem zweiten Weltkrieg dessen Fortgeltung durch Notenwechsel bestätigt, Bekanntmachung vom 29.7.1950, BAnz.Nr. 144/50 = GRUR 1950, 414. 321 Hartmann, in: Möhring/Nicolini, 2000, Vor §§ 120 ff. Rn. 135, Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 871, Katzenberger, in: Schricker, 1999, Vor §§ 120 ff. Rn. 72. 322 Siehe hierzu Drexl, GRUR Int. 1990, 35, 37 ff.; Katzenberger, in: Schricker, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 72; Hartmann, in: Möhring/Nicolini, 2000, Vor §§ 120 ff. Rn. 137 ff.; Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 871. 323 Kritisch hierzu Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 871. 96 § 3 Fazit Die internationalen Abkommen im Bereich des Urheberrechts blicken auf eine über 100 Jahre währende Tradition zurück. In dieser Zeit wurde der Schutz der Urheber Schritt für Schritt verbessert und auch flächenmäßig ausgeweitet. So zählt die RBÜ derzeit 162 Verbandsstaaten, und der WTO (und damit auch TRIPS) gehören 149 Mitglieder an. Die für das Urheberrecht bedeutendste internationale Konvention ist die Revidierte Berner Übereinkunft. Ergänzt wird sie durch TRIPS, welches in seinem Schutzniveau einerseits an den Regelungen der RBÜ anknüpft, Art. 2 Abs. 2 TRIPS sowie Art. 9 Abs. 1 S.1 TRIPS i.V.m. Art. 1-21 RBÜ, andererseits aber auch darüber hinausgehende Rechte gewährt, Art. 10-14 TRIPS. Der Grundsatz der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung stellen nach herrschender Auffassung zumindest hinsichtlich des Inhalts von Urheberrechten jeweils nicht bloß fremdenrechtliche Regelungen dar, sondern weisen darüber hinausgehend einen kollisionsrechtlichen Gehalt im Sinne eines Verweises auf das Recht des Schutzlandes auf. Verwiesen wird dabei nur auf die nationalen Sachnormen des Schutzlandes, das jeweilige nationale Kollisionsrecht gelangt nicht zur Anwendung. Kontroverser diskutiert wird die Frage, ob die Normen auch die erste Inhaberschaft am Urheberrecht erfassen. Während insbesondere in Deutschland ein so umfassendes Verständnis der Grundsätze vorherrscht, wird dieses in Frankreich und den USA weitestgehend abgelehnt mit der Folge, dass die internationalen Konventionen hinsichtlich der kollisionsrechtlichen Behandlung der originären Urheberrechtsinhaberschaft keine Vorgaben enthalten. Auch die Sonderregelung des Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ lässt keine gesicherten Rückschlüsse darauf zu, wie die Inhaberschaft an den übrigen urheberrechtlich geschützten Werken aus kollisionsrechtlicher Sicht zu bestimmen ist. Unabhängig davon, welcher Auffassung man hier folgt, sollte aufgrund der anhaltenden Kontroversen eine Regelung, welche Geltung auf internationaler Ebene anstrebt, daher nicht ausschließlich auf den Grundsatz der Inländerbehandlung und/oder der Meistbegünstigung gestützt werden. 97 4. Kapitel: Situation nach Gemeinschaftsrecht Neben den internationalen Staatsverträgen spielt auch das Europarecht für die hier behandelte Fragestellung eine wichtige Rolle. Ließe sich diesem eine kollisionsrechtliche Vorgabe entnehmen, so wären zumindest die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft an diese Regelung gebunden. Im folgenden Kapitel soll daher der Frage nachgegangen werden, ob sich aus dem primären (§ 1) oder sekundären (§ 2) Europarecht eine kollisionsrechtliche Regelung ableiten lässt. § 1 Primäres Europarecht Zunächst besteht die Möglichkeit, dem primären Europarecht allgemeine IPR- Regelungen zu entnehmen, welche an die Stelle des IPR der Mitgliedstaaten treten könnten. Ausdrücklich sind solche Bestimmungen im EG-Vertrag nicht enthalten. Sie werden aber teilweise aus den Grundfreiheiten und aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG entnommen. Der Gedanke an eine Bejahung dieser kollisionsrechtlichen Deutung des europäischen Primärrechts ist verlockend, da dann ein einheitliches innergemeinschaftliches Kollisionsrecht gegeben wäre, welches den nationalen Normen vorginge.324 Inwieweit dieser Rechtsauffassung zuzustimmen ist, wird im Folgenden untersucht. I. Kollisionsrechtliches Verständnis der Grundfreiheiten Der EuGH hat sich seit 1971 in mehreren Entscheidungen indirekt zum kollisionsrechtlichen Verständnis der Grundfreiheiten geäußert. Für den Bereich des Urheberrechts hatte er in der Entscheidung Deutsche Grammophon325 im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens darüber zu befinden, inwieweit der Vertrieb aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführter Erzeugnisse vom Inhaber des Verbreitungsrechts in einem Mitgliedstaat unterbunden werden darf. Betroffen war also die Warenverkehrsfreiheit des damaligen Art. 30 EGV (jetzt Art. 28 EG). Diese Norm verbietet mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung. Gemäß Art. 36 EGV (Art. 30 EG) gilt dies nicht für solche Beschränkungen, welche zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt 324 Sonnenberger, ZVglRWiss 95 (1996), 3, 10; ders., in: Münchner Kommentar, Bd. 10, 2006, Einl. Rn. 161. 325 EuGH, Urteil vom 28.6.1971, Rs. 78/70, Deutsche Grammophon Gesellschaft mbH ./. Metro- SB-Großmärkte GmbH und Co. KG, Slg. 1971, 478. 98 sind.326 Aus diesen beiden Rechtsnormen leitete der EuGH den gemeinschaftsweiten Erschöpfungsgrundsatz ab: Sind urheberrechtlich geschützte Werke durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht worden, so erschöpft dieses Inverkehrbringen nach dem gemeinschaftsweiten Erschöpfungsgrundsatz auch das ausschließliche Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers im Inland.327 Begründet wurde dies vom Gerichtshof mit den Normen über den freien Warenverkehr im Gemeinsamen Markt, deren Ziel der Zusammenschluss der nationalen Märkte zu einem gemeinsamen sei. Dieser könne nicht erreicht werden, wenn der Einzelne die Möglichkeit hätte, aufgrund unterschiedlicher Rechtsordnungen „den Markt aufzuteilen und willkürliche Diskriminierungen oder verschleierte Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten herbeizuführen.“328 Man könnte nun auf die Idee kommen, aus dem Grundsatz der gemeinschaftsweiten Erschöpfung einen kollisionsrechtlichen Verweis auf das Recht des Herkunftslandes abzuleiten. Denn durch den Verweis werde der Anwendungsbereich nationaler Vorschriften eingeschränkt, und in der Nichtanwendung des Rechts des Empfangsstaates könnte zugleich ein Anwendungsbefehl zugunsten des Rechts des Herkunftslandes gesehen werden.329 Im Ergebnis ist ein kollisionsrechtliches Verständnis des Erschöpfungsgrundsatzes aber nicht haltbar. Der Grundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht nicht nur durch eine Handlung im Inland erschöpfen kann, sondern dass innerhalb des europäischen Binnenmarktes auch eine Handlung berücksichtigt werden muss, die in einem anderen Staat stattgefunden hat. Es geht beim Erschöpfungsgrundsatz daher nicht um die Festlegung einer anwendbaren Rechtsordnung, sondern um die Berücksichtigung eines tatsächlichen Verhaltens auf Tatbestandsebene. Nicht das Recht eines anderen Staates findet Anwendung, sondern lediglich die Verbreitung in diesem Staat durch den Rechtsinhaber bzw. mit seiner Zustimmung wird im Inland als relevantes Verhalten anerkannt.330 Die Richtigkeit dieser Auffassung lässt sich für den Bereich des Urheberrechts besonders deutlich einer Entscheidung des EuGH aus dem Jahre 1998 entnehmen, in welcher er den Erschöpfungsgrundsatz auf den Bereich des Verwertungsrechts begrenzte.331 Es verstoße dagegen nicht gegen Art. 30 326 Berücksichtigt werde jedoch nur solche Maßnahmen, die der Wahrung der Rechte dienen, die den „spezifischen Gegenstand“ dieses Eigentums ausmachen, siehe EuGH, Urteil vom 28.6.1971, Rs. 78/70, Deutsche Grammophon Gesellschaft mbH ./. Metro-SB-Großmärkte GmbH und Co. KG, Slg. 1971, 478 Tz. 11. 327 EuGH, Urteil vom 28.6.1971, Rs. 78/70, Deutsche Grammophon Gesellschaft mbH ./. Metro- SB-Großmärkte GmbH und Co. KG, Slg. 1971, 478, Tz. 12. 328 EuGH, Urteil vom 28.6.1971, Rs. 78/70, Deutsche Grammophon Gesellschaft mbH ./. Metro- SB-Großmärkte GmbH und Co. KG, Slg. 1971, 478, Tz. 12. 329 Siehe hierzu Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 96, der eine kollisionsrechtliche Deutung des Erschöpfungsgrundsatzes aber ablehnt; zum kollisionsrechtlichen Gehalt der Grundfreiheiten siehe auch Schaub, RabelsZ 66 (2002), 18, 26 ff. 330 Drexl, in: FS Dietz, 2001, 461, 473; ebenso Sack, GRUR 1999, 193, 201. 331 EuGH, Urteil vom 22.9.1998, Rs. C-61/97, Foreningen af danske Videogramdistributore u.a. ./. Laserdisken, Slg. 1998, I-5171. 99 und 36 EGV (Art. 28, 30 EG), wenn der Inhaber eines ausschließlichen Vermietrechts die Vermietung in einem Mitgliedstaat verbiete, obwohl er ihr in einem anderen Mitgliedstaat bereits zugestimmt hatte.332 Der EuGH begründete diese Differenzierung mit der Eigenheit des Vermietrechts, das naturgemäß einer wiederholten, zahlenmäßig unbegrenzten Verwertung zugänglich sei. Es werde daher seines wesentlichen Kerns beraubt, wenn es sich mit der ersten Ausübung erschöpfe.333 Danach geht der EuGH offensichtlich davon aus, dass das anwendbare Recht zunächst anhand des nationalen Kollisionsrechts zu ermitteln ist. Erst anschließend stellt sich die Frage, ob die anzuwendenden Normen gegen europäische Grundfreiheiten verstoßen. Der aus Art. 28 und 30 EG abgeleitete Erschöpfungsgrundsatz bildet daher lediglich eine sachrechtliche Schranke bei der Ausübung nationaler Rechtsnormen.334 Ihm kommt auch nach Auffassung des EuGH kein kollisionsrechtlicher Gehalt zu. Der deutsche Gesetzgeber hat den Erschöpfungsgrundsatz demgemäß im materiellen Urheberrecht (§ 17 Abs. 2 UrhG) gesetzlich kodifiziert.335 II. Kollisionsrechtliches Verständnis des allgemeinen europäischen Diskriminierungsverbots, Art. 12 Abs. 1 EG In der Phil Collins-Entscheidung hatte der EuGH einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 EG festgestellt, wenn ein EU-Mitgliedstaat Angehörigen eines anderen EU- Mitgliedstaats urheberrechtlichen Schutz aufgrund der Staatsangehörigkeit versagt, den er seinen eigenen Staatsbürgern gewährt.336 Das allgemeine europäische Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG verpflichtet zu einer vollkommenen Gleichbehandlung von EU-Ausländern mit den Angehörigen eines anderen EU- Mitgliedstaats, dessen Rechtsordnung zur Anwendung gelangt. Aufgrund dieser Deutung gleicht Art. 12 Abs. 1 EG in seiner Wirkung dem Inländerbehandlungsgrundsatz der internationalen Konventionen, allerdings ohne die dortigen Ausnahmen zuzulassen. Es könnte ihm deshalb eine kollisionsrechtliche Bedeutung im Sinne einer Verweisung auf das Recht des Schutzlandes zukommen. Dafür spräche, dass Art. 12 Abs. 1 EG in diesen Fällen über die Gleichbehandlung zur Anwendung des Rechts des Schutzlandes kommt, was einer kollisionsrechtlichen Aussage gleichkäme. Ein bedeutender Unterschied liegt jedoch darin, dass Kollisionsregeln 332 EuGH, Urteil vom 22.9.1998, Rs. C-61/97, Foreningen af danske Videogramdistributore u.a. ./. Laserdisken, Slg. 1998, I-5171, Tz. 23. 333 EuGH, Urteil vom 22.9.1998, Rs. C-61/97, Foreningen af danske Videogramdistributore u.a. ./. Laserdisken, Slg. 1998, I-5171, Tz. 18. 334 So Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 96; ders., in: FS Dietz, 2001, 461, 473. 335 Siehe auch Roth, ZEuP 1994, 5, 13. 336 EuGH, Urteil vom 20.10.1993, Rs. C-92/92 und C-326/92, Phil Collins ./. Imtrat Handeslgesellschaft mbH und Patricia Im- und Export Verwaltungsgesellschaft mbH und Leif Emanuel Kraul ./. EMI Electrola GmbH, Slg. 1993, I-5145; siehe zu dieser Entscheidung Braun, IPRax 1994, 263. 100 allgemeine Gültigkeit haben. Sie bestimmen das anwendbare Recht ohne dabei das Ergebnis im Blick zu haben und regeln eine Vielzahl von Fällen. Art. 12 Abs. 1 EG dagegen kommt für einen bestimmten Einzelfall zur Anwendung.337 Während Art. 5 Abs. 2 S.2 RBÜ direkt die Anwendbarkeit des Rechts des Staates bestimmt, „in dem der Schutz geltend gemacht wird“, hat das allgemeine europäische Diskriminierungsverbot keinen solchen direkten Einfluss auf die Frage des anwendbaren Rechts. Erst wenn dieses feststeht, bestimmt es die Gleichbehandlung im oben dargelegten Sinn. Das europäische Diskriminierungsverbot regelt daher den Schutzumfang und besagt, dass Inländern gewährte Rechte nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit den Angehörigen anderer EU-Staaten vorenthalten werden dürfen. Damit stellt er keine Kollisionsregel dar.338 Der deutsche Gesetzgeber hat im dritten Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23.6.1995339 die Rechtsprechung des EuGH ausdrücklich in § 120 Abs. 2 Nr.2 UrhG umgesetzt. Wegen des Anwendungsvorrangs des europäischen Primärrechts vor einfachen nationalen Regelungen und der daraus resultierenden unmittelbaren Anwendbarkeit des allgemeinen europäischen Diskriminierungsverbots galt die Rechtsprechung in Deutschland jedoch schon vor der expliziten Normierung.340 Durch die Umsetzung der Rechtsprechung in § 120 UrhG ergibt sich auch ein systematisches Argument für die Richtigkeit der Klassifizierung des Art. 12 Abs. 1 EG als rein fremdenrechtliche Vorschrift. Denn §§ 120 ff. UrhG enthalten kein Kollisionsrecht, sondern nationales Fremdenrecht.341 § 2 Sekundäres Europarecht Auch im sekundären Europarecht könnten sich kollisionsrechtliche Regelungen finden lassen. Denken könnte man zunächst an den Vorschlag für eine Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) sowie an die Richtlinie über Satellitenrundfunk und Kabelerweiterung aus dem Jahre 1993, welche sich mit der Frage der anwendbaren Rechtsordnung bei Satellitensendungen und der Statuierung des Sendelandprinzips befasst. 337 Siehe hierzu Drexl, in: FS Dietz, 2001, S. 461, 474. 338 So Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 97. 339 BGBl. 1995 I S. 842. 340 BGH vom 21.4.1994, BGHZ 125, 382, 387 f., 393 = GRUR Int. 1995, 65, 66, 68 – „Rolling Stones“; BGH vom 6.10.1994, GRUR Int. 1995, 503, 504 – „Cliff Richard II”; siehe zu diesen Entscheidungen auch Nirk/Hülsmann, in: FS Piper, 1996, S. 725. 341 Siehe Katzenberger, in: Schricker, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 3; Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 2; Hartmann, in: Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2000, § 120 Rn. 1; v. Welser, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 2; Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 889. 101 I. Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) Bereits 1996 entschied man sich auf europäischer Ebene für die Schaffung einheitlicher Kollisionsregeln.342 Verwirklicht werden sollen die Kollisionsregeln durch eine Verordnung. Einen internen Verordnungsvorschlag gab es erstmals 1999.343 Am 22.7.2003 veröffentlichte die Kommission einen Verordnungsvorschlag und leitete das Rechtsetzungsverfahren ein, Art. 251 EG.344 Nachdem sich der Erlass der Verordnung im Jahr 2005 zunächst verzögerte, existierte zunächst seit Februar 2006 ein geänderter Verordnungsvorschlag.345 Die Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht wurde schließlich am 11.07.2007 erlassen. Sie tritt am 11.01.2009 in Kraft, Art. 32 Rom II-VO.346 Die Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft zum Erlass dieser Verordnung folgt aus Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 65 lit. b EG, da und zumal die Harmonisierung des Kollisionsrechts der Mitgliedstaaten zumindest mittelbar positive Auswirkungen für das Funktionieren des europäischen Binnenmarkts haben könnte.347 Gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO findet grundsätzlich das Recht des Staates Anwendung, in dem der Schaden eintritt, und zwar unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Nachdem in dem ersten Vorschlag aus dem Jahre 2002 die Rechte des Geistigen Eigentums keinerlei Erwähnung fanden mit der Konsequenz des Eingreifens der allgemeinen Grundregel, war die Kritik seitens der betroffenen Kreise groß. Die Anwendung des damals maßgeblichen Erfolgsorts stünde im Widerspruch zur bisherigen Rechtslage, 342 Entschließung des Rates vom 14.10.1996 zur Festlegung der Prioritäten für die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres für den Zeitraum vom 1.7.1996 bis zum 30.6.1998, ABl. Nr. C 319/1 vom 26.10.1996; ebenso: Entschließung des Rates vom 18.12.1997 zur Festlegung der Prioritäten für die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres für den Zeitraum vom 1.1.1998 bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam, ABl. Nr. C 11/1 vom 15.1.1998. 343 Der Vorschlag ist abgedruckt in seiner französischen Originalfassung bei v. Hoffmann, in: Staudinger Kommentar, 2001, Vorbem zu Art. 38 ff. EGBGB Rn. 16. Es folgte ein Vorentwurf eines Vorschlags für eine Verordnung; allgemein zum Stand und den Perspektiven eines Europäischen Internationalen Privatrechts siehe Kreuzer, RabelsZ 70 (2006), 1 ff. 344 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“), KOM (2003) 427 endg. vom 22.7.2003. 345 Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“), KOM (2006) 83 endg. vom 21.2.2006, im Folgenden Rom II-VO; vgl. zum aktuellen Stand des Verfahrens http://europa.eu.int/prelex/detail_dossier_real.cfm?CL=de&DosId=184392 (zuletzt abgerufen am: 23.10.2006); siehe ausführlich zur geplanten Rom II-VO Kreuzer, in: Reichelt/Rechberger (Hrsg.), Europäisches Kollisionsrecht, 2004, S. 13 ff. 346 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht (Rom II), ABl. Nr. L 199/40 vom 31.07.2007. 347 Siehe zu dieser Ermächtigungsnorm generell und für den Bereich des geistigen Eigentums Drexl, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 151, 158 ff. 102 da das Recht der Immaterialgüterrechte nach ganz überwiegender Meinung durch das Territorialitätsprinzip und – mit diesem verbunden – durch das Schutzlandprinzip geprägt sei.348 Die Kommission änderte daraufhin den Vorentwurf und fügte eine Sonderregelung für die Verletzung der Rechte an geistigem Eigentum ein. Im Falle der außervertraglichen Verletzung von Immaterialgüterrechten ist nun das Recht des Staates maßgeblich, in dem der Schutz beansprucht wird, Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO. Auch wenn der Wortlaut missverständlich ist, soll das System der lex loci protectionis zur Geltung kommen.349 Gelangt man in zukünftigen Streitigkeiten über Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO zur Anwendung des Rechts des Schutzlandes, dann stellt Art. 24 Rom II-VO klar, dass sich dieser Verweis nicht auf das Internationale Privatrecht des Schutzlandes bezieht.350 Mit dem Verhältnis der Verordnung zu bestehenden internationalen Verträgen befasst sich Art. 24 des Entwurfs. Diese werden – soweit sie kollisionsrechtliche Regelungen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten – durch die Rom II-VO nicht berührt. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO stellt die Schutzlandanknüpfung eine einheitliche Regelung bei Verletzung von Rechten des Geistigen Eigentums dar. Die Kommission geht in ihrer Begründung des Verordnungsvorschlags vom 22.7.2003 schlicht davon aus, dass die Anknüpfung an das Recht des Schutzlandes eine im Bereich der Immaterialgüterrechte bereits allgemein anerkannte Regel sei.351 Dies ist insoweit erstaunlich, als dass gerade im Bereich des Urheberrechts die Anknüpfung an die lex loci protectionis nicht unumstritten ist. Schwierigkeiten bereitet die Begrenzung des Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO auf die Verletzung der Immaterialgüterechte. Denn viel größere Probleme bestehen bei der Suche nach einem Konsens hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechts, soweit es um die relevanten Vorfragen geht, also insbesondere die erste Inhaberschaft am Urheberrecht. Weder dem Verordnungstext noch der Begründung der Kommission zum Vorschlag vom 22.7.2003 lassen sich diesbezüglich explizite Aussagen entnehmen. Lediglich Art. 15 lit. a Rom II-VO bestimmt, dass das nach Art. 8 Rom II- VO anwendbare Recht auch den Grund und den Umfang der Haftung erfasst. Ob 348 Siehe ausführlich zur geplanten Rom II-VO Drexl, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 151 ff. 349 Begründung der Kommission zu Art. 8 des Vorschlags vom 22.7.2003, S. 22 f., wo die Geltung des Prinzips der lex loci protectionis schlicht als allgemein anerkannt bezeichnet wird; siehe Hahn/Tell, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 7, 14, wonach es in der deutschen Übersetzung nicht “Land, in dem”, sondern “Land, für das” heißen muss; siehe auch Basedow/Metzger in: FS Boguslavskij, 2004, S. 153 ff. 350 Kritisch diesbezüglich für Streitigkeiten im Verhältnis zu Drittstaaten Leible/Engel, EuZW 2004, 7, 16 (noch zum Vorentwurf vom 22.07.2003), die hierdurch den Entscheidungseinklang gefährdet sehen. Dagegen stelle der Sachnormverweis bei Auseinandersetzungen zwischen den Mitgliedstaaten der EU kein Problem dar, da mittels der Rom II-VO gerade einheitliches Kollisionsrecht geschaffen werde, so dass EU-intern stets das gleiche materielle Recht zur Anwendung gelange. 351 Begründung der Kommission zu Art. 8 des Vorschlags vom 22.7.2003, S. 22; ebenso Buchner, GRUR Int. 2005, 1004, 1005; kritisch dagegen Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 109. 103 hierunter aber auch die Frage der originären Inhaberschaft am Urheberrecht fällt, lässt sich nicht eindeutig feststellen. Dagegen spräche, dass die Norm in keiner Weise auf die Besonderheiten des Immaterialgüterrechts Rücksicht nimmt, sondern sehr allgemein gehalten ist.352 Andere Vertreter der Literatur gehen dagegen davon aus, dass der Begriff des Haftungsgrundes auch die erste Inhaberschaft erfasse. Aufgrund des umfassenden und weiten Wortlauts des Art. 15 lit. a Rom II-VO sei eine besondere Regelung für Immaterialgüterrechte gerade entbehrlich.353 Zudem entspreche ein solches Verständnis den tatsächlichen Gegebenheiten und Entwicklungen in Rechtsprechung und Literatur der vergangenen Jahre.354 Insbesondere das letzte Argument erscheint jedoch wenig überzeugend, da gerade die kollisionsrechtliche Behandlung der Vorfragen und mit diesen der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht umstritten ist. Zwar gehen die internationalen Konventionen der Rom II-VO vor, Art. 28 Rom II-VO. Doch auch die Erstreckung des Grundsatzes der Inländerbehandlung nach Art. 5 Abs. 2 S.2 RBÜ, Art. 3 Abs. 1 S.1 TRIPS auf die originäre Rechtsinhaberschaft ist in der europäischen Literatur wie Rechtsprechung umstritten.355 Es erscheint daher fraglich, dass andere Staaten ebenfalls einer weiten Wortlautauslegung, wie sie Basedow und Metzger vertreten, folgen werden. Auch das Urteil des EuGH in der Sache Lagardère kann wohl nicht für die Begründung einer weiten Auslegung der Rom II-VO herangezogen werden. In der Entscheidung, die aufgrund von der französischen Cour de cassation im Parallelverfahren zur Rechtssache „Sender Felsberg“ in Deutschland dem Gerichtshof vorgelegt wurde, ging der EuGH davon aus, dass das Territorialitätsprinzip aufgrund der völkerrechtlichen Verträge anerkannt sei.356 Da die Europäische Gemeinschaft neben den Mitgliedstaaten auch der WTO angehört, besitzt der EuGH die Auslegungszuständigkeit für das TRIPS-Abkommen.357 Auch die Organe der Europäischen Gemeinschaft, die nach Art. 300 Abs.7 EG an die Vorgaben von TRIPS gebunden sind, könnten daher verpflichtet sein, den Auffassungen des EuGH hinsichtlich der territorialen Verständnisses von TRIPS zu folgen. Insofern sind jedoch zwei Punkte zu beachten: Zum einen ging es in der Sache nicht um die Rechtsinhaberschaft, sondern den Inhalt der Rechte. Und es war nicht das Urheberrecht betroffen, sondern die verwandten Schutzrechte. Zum anderen wird sich wohl erst in künftigen Entscheidungen 352 Gegen eine Regelung der Inhaberschaft am Urheberrecht durch Art. 12 lit. a Rom II-VO daher Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 110. 353 So Basedow/Metzger, in: FS Boguslavskij, 2004, S. 153, 162. 354 Basedow/Metzger, in: FS Boguslavskij, 2004, S. 153, 162. 355 Hierzu ausführlich oben 3. Kap. § 1 III 1. 356 EuGH, Urteil vom 14.7.2005, Rs. C-192/04, Lagardère Active Broadcast ./. Société pour la perception de la rémunération équitable (SPRE), Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) und Compagnie européenne de radiodiffusion et de télévision Europe 1 SA (CERT), Slg. 2005, I-7199 sowie die Anmerkung von Metzger, IPRax 2006, 242, 243. 357 Siehe hierzu Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 87; ders., GRUR Int. 1994, 777, 786 f. 104 zeigen, ob der EuGH mit dieser Entscheidung die Geltung des Territorialitätsprinzips wirklich verbindlich festlegen wollte.358 Es erscheint daher verfrüht, wenn man ein weites Verständnis der Rom II-VO auf diese Aussage des EuGH stützen wollte. Aus diesem Grund wäre es wünschenswert gewesen, wenn in den Verordnungsvorschlag eine klarstellende Regelung aufgenommen worden wäre, welche Vorfragen neben der Verletzung der Immaterialgüterrechte von der Anknüpfung an die lex loci protectionis erfasst werden. Denn ohne eine solch klarstellende Regelung ist durch die Verordnung wenig gewonnen, da sich die einzelnen Länder gerade bei Verletzung von Urheberrechten über die Geltung des Schutzlandprinzips weitestgehend einig sind.359 Dagegen sind es die Vorfragen, die dringend einer Klärung bedürfen. Da diese von der Verordnung jedoch gerade nicht explizit geregelt werden, kann man aufgrund der anhaltenden Diskussionen um die kollisionsrechtliche Behandlung der Vorfragen gerade nicht davon ausgehen, dass die Verordnung hier eine Regelung treffen wollte. II. RL über Satellitenrundfunk und Kabelerweiterung Die Richtlinie über Satellitenrundfunk und Kabelerweiterung vom 27.9.1993360 wurde vom Rat erlassen, um Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs zu beseitigen und einen einheitlichen Wirtschaftsraum zu schaffen.361 Aufgrund der zahlreichen Empfangsstaaten von Satellitensendungen ging es insbesondere um die Frage der anwendbaren Rechtsordnung. Grundsätzlich standen sich zwei Auffassungen gegenüber. Die Vertreter der nach dem Generaldirektor der WIPO benannten Bogsch-Theorie sahen den Erwerb der Senderechte in allen Empfangsstaaten als erforderlich an.362 Der europäische Gesetzgeber entschied sich jedoch für das Sendelandprinzip. Danach sind die Rechte der öffentlichen Wiedergabe über Satellit nur für den Staat zu erwerben, in dem die Satellitensendung erfolgt. Ist die Sendung dann auch in anderen Staaten zu empfangen, stellt dies keine Urheberrechtsverletzung in diesen Ländern dar.363 Erreicht wird dieses Ziel jedoch nicht über eine Kollisionsregel, sondern mit Hilfe einer sehr engen Definition des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe in Art. 1 Abs. 2 lit. b EG-RL, und damit auf der Ebene des Sach- 358 So Metzger, IPRax 2006, 242, 244. 359 In diesem Sinne auch Drexl, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and IPL, 2005, S. 151, 167. 360 Richtlinie 93/83/EWG vom 27.9.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelerweiterung, ABl. Nr. L 248/15 vom 6.10.1993. 361 Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 934; von Lewinski, in: Loewenheim, Urheberrecht, 2003, § 54 Rn. 18. 362 Schack, MMR 2000, 59, 63; v. Lewinski, in: Loewenheim, Urheberrecht, 2003, § 54 Rn. 20. 363 Drexl, FS Dietz, 2001, S. 461, 475. 105 rechts.364 Die öffentliche Wiedergabe findet nur dort statt, wo „die programmtragenden Signale unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung in eine ununterbrochene Kommunikationskette eingegeben werden, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt“, Art. 1 Abs. 2 lit. b EG-RL. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Beantwortung der Frage des anwendbaren Rechts ist damit die Lokalisierung der Nutzungshandlung im Sendestaat. Durch die enge Definition wird erreicht, dass die relevante Handlung allein in einem Mitgliedstaat liegt. Um eine Benachteiligung der Urheber aufgrund des unterschiedlichen nationalen Schutzniveaus zu verhindern, wurde zugleich die Verpflichtung der Mit-gliedstaaten ausgesprochen, einen festgelegten Schutzstandard vorzusehen, Art. 2, 4, 6 EG-RL. Eine Kollisionsregel enthält die Richtlinie über Satellitenrundfunk und Kabelerweiterung nicht. Die Richtlinie wurde durch das 4. UrhGÄndG vom 8.5.1998365 in deutsches Recht umgesetzt, §§ 20a, 20b UrhG. Erfolgt eine Satellitensendung von einem Drittstaat außerhalb eines EU-Mitgliedstaates und eines EWR-Vertragsstaates aus, in welchem der europarechtlich vorgesehene Schutz nicht gewährleistet ist, stellt § 20a Abs. 2 UrhG den Schutz der Beteiligten sicher. § 3 Konventionsrecht als Gemeinschaftsvölkerrecht Die Europäische Gemeinschaft ist selbst Mitglied der WTO und damit auch an TRIPS gebunden. Dies gilt auch für die Bestimmungen, zu deren Einhaltung die Europäische Gemeinschaft über den so genannten Bern-Plus-Effekt verpflichtet ist.366 Zudem hat die Europäische Gemeinschaft auch die am 20.12.1996 in Genf geschlossenen WIPO-Verträge, WCT und WPPT, unterzeichnet. Dies wirft die Frage nach der Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft zum Abschluss von TRIPS und den WIPO-Verträgen auf (unter I.). Auch auf das Problem der Auslegungszuständigkeit des EuGH hinsichtlich der internationalen Konventionen wird einzugehen sein (unter II.). Praktische Relevanz hätte die Qualifikation der Abkommen als Gemeinschaftsvölkerrecht beispielsweise wegen einer dann eventuell bestehenden Vorlagepflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 234 EG hinsichtlich der Anwendbarkeit und Auslegung einzelner Vertragsbestimmungen. Zudem spielt die Klassifizierung als Gemeinschaftsvölkerrecht eine wesentliche Rolle hinsichtlich der Bindung der Europäischen Gemeinschaft an die internationalen Abkommen. 364 Drexl, in: FS Dietz, 2001, 461, 475; Katzenberger, in: Schricker, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 142; Schack, ZEuP 2000, 799, 814; ders., MMR 2000, 59, 63; Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 36 ff. 365 BGBl. 1998 I S. 902. 366 Siehe hierzu oben 3. Kap. § 1 I 2. 106 I. Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft zum Abschluss von TRIPS und den WIPO-Verträgen Mit der Frage seiner Zuständigkeit für den Abschluss von TRIPS hat sich der EuGH aufgrund eines entsprechenden Antrags der Kommission in einem Gutachten367 aus dem Jahre 1994 beschäftigt. In diesem verneinte er eine ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft zum Abschluss von TRIPS und ging im Ergebnis von einer geteilten Zuständigkeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten aus.368 Was der EuGH genau unter dem Begriff der „geteilten Zuständigkeit“ versteht, wird von ihm nicht weiter erläutert. Bei seiner Auslegung ist jedoch der in der englischen Fassung genutzte Ausdruck „joint competence“ zu beachten. So meint „geteilt“ wohl nicht die nach Bereichen aufgeteilte, alleinige Zuständigkeit von entweder Gemeinschaft oder Mitgliedstaaten, sondern den Umstand, dass ein gemeinsames Handeln von Mitgliedstaaten und Gemeinschaft erforderlich ist.369 II. Auslegungskompetenz des EuGH Gemäß Art. 234 Abs.1 lit.b EG überprüft der Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Gemeinschaftsorgane. Hierunter fallen in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes auch die völkerrechtlichen Verträge, da diese „einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsordnung“ bilden.370 Da es sich bei TRIPS um einen solchen völkerrechtlichen Vertrag handelt, scheint die Frage der Auslegungskompetenz eigentlich eindeutig. Da es sich bei TRIPS jedoch um ein sog. gemischtes Abkommen handelt und die Abschlusskompetenz teils bei der Gemeinschaft, teils bei den Mitgliedstaaten liegt, könnte sich die Auslegungskompetenz des EuGH auf die Bereiche beschränken, die in den Kompetenzbereich der Gemeinschaft fallen. 1. Rechtsprechung des EuGH Zu dieser Frage hat der EuGH in den vergangenen Jahren in mehreren Entscheidungen Stellung bezogen. Die Rechtssache Hermès hatte den Schutz einer nationalen Beneluxmarke und, damit verbunden, die Auslegung des Art. 50 TRIPS zum Ge- 367 EuGH, vom 15.11.1994, Gutachten 1/94, Slg. 1994, I-5267. 368 EuGH, vom 15.11.1994, Gutachten 1/94, Slg. 1994, I-5267, Tz. 105; ausführlich hierzu Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, ImmaterialgüterR, Rn. 71 ff. 369 Ausführlich hierzu Drexl, in: Beier/Schricker, From GATT to TRIPs, 1996, 18, 33 ff. 370 EuGH, Urteil vom 30.4.1974, Rs. 181/73, R. & V. Haegemann./.Berlgischer Rat, Slg. 1974, 449, Tz. 2/6.; seitdem ständige Rechtsprechung aus neurer Zeit: EuGH, Urteil vom 20.9.1990, Rs. C-192/89, S. Z. Sevince./.Staatssecretaris van Justitie, Slg. 1990, I-3461, Tz. 8; Ott, GATT und WTO im Gemeinschaftsrecht, 1997, S. 71 ff. 107 genstand. Zunächst statuierte der EuGH eine Pflicht der nationalen Gerichte zur TRIPS-konformen Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften. Um eine einheitliche Berücksichtigung durch die nationalen Gerichte zu ermöglichen, müsse der EuGH für die Auslegung des Art. 50 TRIPS zuständig sein.371 Obwohl es sich in der Rechtssache um eine nationale Beneluxmarke handelte, bejahte der Gerichtshof auch im konkreten Fall seine Auslegungskompetenz.372 Seine Begründung stützte sich darauf, dass Art. 50 TRIPS sowohl auf Gemeinschaftsmarken als auch auf nationale Marken Anwendung finde. Könne eine Norm aber sowohl auf gemeinschaftsrechtlicher als auch auf nationaler Ebene zur Geltung gelangen, so bestehe ein klares Interesse der Gemeinschaft an einer einheitlichen Auslegung der Norm, um voneinander abweichende Auslegungen für die Zukunft zu verhindern.373 In der Rechtssache Dior und Assco bestätigte der EuGH seine Auslegungskompetenz374 und äußerte sich zudem dahingehend, dass sich diese hinsichtlich des Art. 50 TRIPS nicht auf markenrechtliche Fallgestaltungen beschränke. Wegen der geteilten Abschlusskompetenz der EG einerseits und der Mitgliedstaaten andererseits seien beide zu einer engen Zusammenarbeit verpflichtet. Diese Verpflichtung gebiete aus praktischen sowie rechtlichen Gründen eine einheitliche Auslegung der Norm, welche auf nationale wie gemeinschaftsrechtliche Sachverhalte Anwendung finde. Allein der EuGH könne diese einheitliche Auslegung gewährleisten.375 Beachtlich an dieser Entscheidung ist, dass es bei der Rechtssache Assco nicht wie bei Dior um eine eingetragene Beneluxmarke ging, sondern um wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, für dessen Bereich bisher keine sekundärrechtliche Harmonisierung auf europäischer Ebene stattgefunden hat. Danach entscheidet nach Auffassung des EuGH zwar allein das nationale Verfassungsrecht des Mitgliedstaats über die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit in den Bereichen, in denen die Europäische Gemeinschaft noch kein harmonisierendes Sekundärrecht erlassen hat. Die Auslegungszuständigkeit ist aber unabhängig von dieser zu bestimmen und liegt allein beim EuGH.376 371 EuGH, Urteil vom 16.6.1998, Rs. 53/96, Hermès International ./. FHT Marketing Choice BV, Slg. 1998, I-3603, Tz. 28. 372 EuGH, Urteil vom 16.6.1998, Rs. 53/96, Hermès International ./. FHT Marketing Choice BV, Slg. 1998, I-3603, Tz. 30. 373 EuGH, Urteil vom 16.6.1998, Rs. 53/96, Hermès International ./. FHT Marketing Choice BV, Slg. 1998, I-3603, Tz. 32. 374 EuGH, Urteil vom 14.12.2000, Rs. 300/98 und 392/98, Parfums Christian Dior ./. Tuk Consultancy BV sowie Assco Gerüste GmbH, Rob van Dijk ./. Wilhelm Layher GmbH & Co. KG, Layher BV, Slg. 2000, I-11307, Tz. 33 ff. 375 EuGH, Urteil vom 14.12.2000, Rs. 300/98 und 392/98, Parfums Christian Dior ./. Tuk Consultancy BV sowie Assco Gerüste GmbH, Rob van Dijk ./. Wilhelm Layher GmbH & Co. KG, Layher BV, Slg. 2000, I-11307, Tz. 36 ff. 376 EuGH, Urteil vom 14.12.2000, Rs. 300/98 und 392/98, Parfums Christian Dior ./. Tuk Consultancy BV sowie Assco Gerüste GmbH, Rob van Dijk ./. Wilhelm Layher GmbH & Co. KG, Layher BV, Slg. 2000, I-11307, Tz. 39. 108 2. Kritik der Literatur Obwohl das Ergebnis der EuGH-Rechtsprechung begrüßt wird, stehen Teile des Schrifttums seiner Argumentation skeptisch gegenüber. Das Abstellen des EuGH auf die Verpflichtung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zur engen Zusammenarbeit könne die Zuständigkeitsverteilung nicht begründen, da es sich insoweit um eine Vorfrage handle.377 Erst durch die geteilte Zuständigkeit entstehe die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit. Folglich könne diese Kooperationspflicht nicht zur Begründung einer Zuständigkeitsverteilung herangezogen werden.378 Auch das Argument des Gerichtshofes, die Auslegungszuständigkeit sei erforderlich, um die übernommenen Verpflichtungen im Rahmen des gemischten Abkommens genau bestimmen zu können, überzeuge nur dann, wenn der EuGH eine Auslegung nur auf erster Stufe in dem Sinne vornehme, dass bestimmt wird, ob der Kompetenzbereich der Gemeinschaft oder derjenige der Mitgliedstaaten betroffen ist. Gerade auf dieser ersten Stufe sei der EuGH aber in der Rechtssache Dior nicht stehen geblieben.379 Stattdessen werden weitere Argumente vorgetragen, welche die Rechtsprechung des EuGH stützen. So fördere eine einheitliche Auslegung von TRIPS die effektive Durchsetzung der verfahrensrechtlichen Standards und den wirkungsvollen Schutz der vom Abkommen erfassten Rechte. Des Weiteren seien die Europäische Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten jeweils vollwertige Mitglieder der WTO und würden auch für Verstöße verantwortlich gemacht werden, die in den Kompetenzbereich des jeweils anderen fielen. Es bestehe letztlich die erkennbare Tendenz, die Gemeinschaft für alle Verstöße auch der Mitgliedstaaten verantwortlich zu machen, solange diese auf eine gemeinschaftsrechtliche Maßnahme zurückgeführt werden könnten. Dies käme wegen der Konzentration der Verfahren und der Reduzierung des Verteidigungsaufwandes allen Beteiligten zugute.380 3. Stellungnahme Ausgangspunkt der Überlegungen ist auch hier der Umstand, dass durch die Festlegung der Auslegungskompetenz die im EG-Vertrag getroffenen Entscheidungen hinsichtlich der Kompetenzverteilung zwischen Mitgliedstaaten und Gemeinschaft nicht unterlaufen werden darf.381 Dies bedeutet in der Konsequenz, dass der Gerichtshof die Auslegungszuständigkeit nur für die Bereiche hätte, für welche er auch die Abschlusskompetenz besitzt. Gerade dies zu klären wird aber auf praktische 377 EuGH, vom 15.11.1994, Gutachten 1/94, Slg. 1994, I-5267, Tz. 107. 378 Groh/Wündisch, GRUR Int. 2001, 497, 500. 379 Groh/Wündisch, GRUR Int. 2001, 497, 500. 380 Siehe zu dieser Begründung der EuGH-Rechtsprechung Groh/Wündisch, GRUR Int. 2001, 497, 500 f. 381 Schloemann, in: Ehlers/Wolfgang/Pünder, Rechtsfragen des internationalen Schutzes geistigen Eigentums, 2002, S. 189, 199; Epiney, EuZW 1999, 5, 8. 109 Schwierigkeiten stoßen. Zudem besteht tatsächlich, wie vom EuGH angenommen, auch in den Mitgliedstaaten ein Interesse daran, Vorschriften, die sowohl bei nationalen als auch bei gemeinschaftsrechtlichen Sachverhalten zur Anwendung gelangen können, einheitlich auszulegen.382 Im Ergebnis ist dem Europäischen Gerichtshof zu folgen und dessen Auslegungskompetenz zu bejahen. Bisher nicht geäußert hat sich der EuGH zu einer entsprechenden Pflicht zur abkommenskonformen Auslegung nationaler Regelungen hinsichtlich des WCT, welchen ebenfalls die Europäische Gemeinschaft als Vertragspartei eigenständig angehört. Im Wesentlichen dürften hier jedoch die gleichen Grundsätze eingreifen. Insbesondere eine Bejahung der unmittelbaren Anwendbarkeit des WCT durch den EuGH kann nicht ausgeschlossen werden kann. In diesem Fall folgte die Auslegungskompetenz des Gerichtshofs bereits aus dem Auslegungsmonopol des Gerichtshofs nach Art. 220 Abs.1 EG, welches auch die Auslegung der von der EG abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge umfasst.383 Hieraus ergibt sich eine wichtige Konsequenz: Ein nationales Gericht kann bzw. muss Fragen des kollisionsrechtlichen Verständnisses der Abkommen dem EuGH nach Art. 234 Abs. 2, Abs. 3 EG zur Vorabentscheidung vorlegen.384 § 4 Fazit Weder aus den europäischen Grundfreiheiten der Art. 28 und 30 EG noch aus dem allgemeinen europäischen Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG lässt sich eine kollisionsrechtliche Regelung ableiten. Damit trifft das europäische Primärrecht keine Aussage hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechts bei grenzüberschreitenden Sachverhalten im außervertraglichen Bereich des Urheberrechts. Gleiches lässt sich für das derzeit bestehende europäische Sekundärrecht festhalten. Dies könnte sich durch die geplante Rom II-Verordnung des europäischen Gesetzgebers ändern. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO nur von der Verletzung von Immaterialgüterrechten spricht. Unklar ist, ob aufgrund des Art. 15 lit. a Rom II-VO auch die Inhaberschaft am Urheberrecht als Haftungsvoraussetzung vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst ist. Aufgrund der Tatsache, dass die Europäische Gemeinschaft selbst Vertragsstaat der WTO und der WIPO-Verträge ist und damit auch an TRIPS sowie die inkorporierten Regelungen der RBÜ gebunden ist, handelt es sich insoweit um Gemeinschaftsvölkerrecht. Nach Aussage des EuGH besteht zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten eine geteilte Zuständigkeit zum Abschluss der Abkommen. Darüber hinaus existiert eine umfassende Auslegungskompetenz des EuGH für die Regelungen der Abkommen. 382 Epiney, EuZW 1999, 5, 8 f. 383 Borchardt, in: Lenz/Borchardt, EG-Vertrag, 2006, Art. 220 Rn. 5 f. 384 Drexl, in: FS Dietz, 2001, S. 461, 478; ders., in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, ImmaterialgüterR, Rn. 87. 110 5. Kapitel: Deutschland Die kollisionsrechtliche Behandlung der originären Inhaberschaft am Urheberrecht ist ein Thema, welches in Deutschland verglichen mit anderen Staaten bereits seit verhältnismäßig langer Zeit diskutiert wird. Maßgeblich beigetragen zur Beschäftigung mit dem internationalen Privatrecht der Immaterialgüterrechte hatte Ulmer durch seine bereits im Jahr 1975 erschiene Abhandlung, die nicht nur einen Rechtsvergleich bietet, sondern bereits Vorschläge für die Vereinheitlichung des IPR in Europa unterbreitet.385 Die Studie wurde verfasst im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz, was wiederum Rückschlüsse auf die hohe Relevanz des Themas für den deutschen Gesetzgeber zulässt. Im Folgenden wird zunächst untersucht, welche Aussagen sich dem deutschen IPR hinsichtlich der Anknüpfung der originären Inhaberschaft am Urheberrecht entnehmen lassen (unter § 1). In einem anschließenden Teil wird die Auffassung der inländischen Gerichte und der deutschen Literatur diesbezüglich erörtert werden (unter § 2). § 1 Rechtsquellen und Anknüpfungssystem im deutschen IPR Das deutsche IPR im engeren Sinne regelt bei Sachverhalten mit grenzüberschreitenden Bezügen, welches nationale Recht zur Entscheidung herangezogen werden soll, Art. 3 Abs. 1 S.1 EGBGB.386 Seine Aufgabe ist also die Bestimmung desjenigen Urheberrechts, welches im Falle eines grenzüberschreitenden Geschehens das „effektive (objektive) Urheberrecht ist bzw. das effektive (subjektive) Urheberrecht verleiht.“387 Zu beachten ist insoweit, dass die Frage der Zuständigkeit unabhängig zu behandeln ist von derjenigen des anwendbaren Rechts.388 In der deutschen Diskussion um das Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte spielt das Schutzlandprinzip eine wichtige Rolle. Dabei wird nicht nur der Versuch unternommen, die Anknüpfung an die lex loci protectionis grundsätzlich in Art. 40 ff. EGBGB zu verorten. Oftmals wird auch keine klare Differenzierung getroffen zwischen dem Deliktsstatut und der Schutzlandanknüpfung, sondern Letzteres mit 385 Ulmer, Immaterialgüterrechte im IPR, 1975; vier Jahre später erschien die Dissertation von Schack zum IPR der Immaterialgüterrechte, siehe Schack, Anknüpfung im IPR, 1979. 386 In einem weiteren Sinne betrifft das internationale Privatrecht alle privaten Rechtsverhältnisse „mit einem internationalen Element“, wie beispielsweise die Vorschriften über In- und Exportverträge, so Kropholler, Internationales Privatrecht, 2004, S. 1. 387 Von Bar, UFITA 108 (1988), 27, 42. 388 Von Bar, UFITA 108 (1988), 27, 42 f.: „In Wirklichkeit gibt es eine solche Regel, nach der im Internationalen Urheberrecht das anwendbare Recht und die Internationale Zuständigkeit in einem Verhältnis von Grund und Folge stünden, jedoch nicht.“ 111 der lex loci delicti commissi gleichgesetzt. Im Folgenden soll geklärt werden, warum sich das Schutzlandprinzip insbesondere mit Blick auf die erste Inhaberschaft am Urheberrecht nicht Art. 40 ff. EGBGB entnehmen lässt, sondern vielmehr eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Regelung darstellt. I. Allgemeine Rechtsquellen im deutschen IPR Im deutschen internationalen Privatrecht ist zu differenzieren zwischen den fremdenrechtlichen Vorschriften der §§ 120 ff. UrhG und den kollisionsrechtlichen Regelungen des EGBGB. 1. §§ 120 ff. Urhebergesetz Nach Ansicht der überwiegenden Mehrheit der Literaturvertreter weisen §§ 120 ff. UrhG keinen kollisionsrechtlichen Gehalt auf.389 Sie geben keine Auskunft darüber, wann das deutsche Urheberrecht bei Sachverhalten mit Auslandsbezug zur Anwendung gelangt, da der Rückgriff auf sie die Maßgeblichkeit des deutschen Urheberrechtsgesetzes bereits voraussetzt. Ist das deutsche UrhG anwendbar, dann regeln die §§ 120 ff. UrhG, ob und in welchem Umfang der Schutz von Ausländern nach deutschem materiellen Recht in Anspruch genommen werden kann. 2. Art. 40 ff. EGBGB Gemäß Art. 3 Abs. 2 EGBGB gehen in völkerrechtlichen Verträgen vereinbarte Regelungen, die unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, sowie europarechtliche Kollisionsnormen grundsätzlich der Anwendung der Art. 40 ff. EGBGB vor.390 Dabei begründet die Norm nicht die Höherrangigkeit der internationalen Staatsverträge, sondern wirkt lediglich klarstellend.391 Soweit die internationalen Verträge von der Europäischen Gemeinschaft als Vertragspartei abgeschlossen wurden und damit Konventionsrecht auch Gemeinschaftsrecht ist, folgt ihre 389 So die ganz herrschende Meinung: Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 2; Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 125.; Katzenberger, in: Schricker, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 126; Hartmann, in: Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2000, § 120 Rn. 1; v. Welser, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 2; Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 889; Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 32 f.; Bollacher, IPR, Urheberrecht und Internet, 2005, S. 10 f. 390 Siehe hierzu Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 114. 391 Sonnenberger, in: Münchener Kommentar, Bd. 10, 2006, Art. 3 EGBGB Rn. 12. 112 Vorrangigkeit bereits aus dem allgemeinen Vorrang des Gemeinschaftsrechts.392 Nur bei Nichtvorhandensein solch vorrangigen Rechts stellt sich die Frage, ob Art. 40 ff. EGBGB auf die Verletzung von Immaterialgüterrechten und darüber hinausgehend auch auf die originäre Zuweisung des Urheberrechts Anwendung finden. Aus internationalprivatrechtlicher Sicht stellen Eingriffe in Immaterialgüterrechte eine unerlaubte Handlung im Sinne des allgemeinen Zivilrechts dar. Insoweit erklärt Art. 40 Abs. 1 EGBGB als allgemeine Kollisionsnorm des internationalen De-liktsrechts hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechts den Tatort, d. h. den Handlungsbzw. Erfolgsort, zum maßgeblichen Anknüpfungspunkt (sog. lex loci delicti commissi). Man könnte daher von der Geltung der Art. 40 ff. EGBGB bei der Beeinträchtigung von Immaterialgüterrechten in Deutschland ausgehen, so dass sich das anwendbare Recht umfassend nach diesen Normen bestimmen würde. Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur folgt diesem Ansatz jedoch nicht, sondern stellt stattdessen auf kollisionsrechtlicher Ebene auf das Schutzlandprinzip ab.393 Danach ist die Rechtsordnung desjenigen Staates maßgeblich, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird. Die dogmatische Verortung dieses Prinzips ist jedoch umstritten. Einer Verankerung der lex loci protectionis in Art. 40 ff. EGBGB steht die gewohnheitsrechtliche Anerkennung des Grundsatzes gegenüber. Auswirkungen hat die systematische Einordnung aufgrund der besonderen Anknüpfungsmöglichkeiten im Rahmen des gesetzlich kodifizierten Deliktsstatuts, wie beispielsweise die Maßgeblichkeit des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Parteien nach Art. 40 Abs. 2 EGBGB oder die Möglichkeit der Rechtswahl nach Art. 42 EGBGB. Sollte sich das Schutzlandprinzip nicht im Deliktsstatut wiederfinden, so wird man die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelungen eventuell bereits aus diesem Grund verneinen können bzw. müssen. Im Ergebnis werden bezüglich der dogmatischen Einordnung des Schutzlandprinzips die folgenden drei Lösungsansätze vertreten. a) Art. 40 EGBGB Das Schutzlandprinzip könnte dogmatisch an Art. 40 Abs. 1 EGBGB festgemacht werden. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Frage des anwendbaren Rechts wäre dann zunächst der Handlungsort. Dieser ist auch bei Verletzungen eines Immaterialgüterrechts der Ort, an welchem die relevante Benutzungshandlung stattgefunden hat.394 Probleme wirft Art. 40 Abs. 1 S.2 EGBGB auf, der dem Verletzten die 392 Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 115. 393 Das Schutzlandprinzip steht nicht notwendig im Widerspruch zum Deliktsstatut. Liegt der Handlungsort im Schutzland, kommen beide Ansätze zum gleichen Ergebnis hinsichtlich der Wahl des anwendbaren Rechts; siehe hierzu Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 28. 394 Sack, WRP 2000, 269, 271; für die Geltung des Art. 40 Abs. 1 S.1 EGBGB und damit der lex loci delicti commissi spricht sich Peinze aus, in: Peinze, Internationales Urheberrecht, 2002, S. 174 ff. 113 Möglichkeit eröffnet, das Recht des Erfolgsortes zur Anwendung zu bringen. Dabei handelt es sich um denjenigen Ort, an welchem die Rechtsverletzung eingetreten ist bzw. einzutreten droht. Unbeachtet bleibt nach einhelliger Meinung der Ort des Schadenseintritts.395 Eine dogmatische Verortung des Schutzlandprinzips in Art. 40 Abs. 1 EGBGB wird mit Blick auf diese Wahlmöglichkeit von einigen Stimmen in der Literatur abgelehnt, die hierin einen Verstoß gegen den Territorialitätsgrundsatz sehen. Denn relevanter Anknüpfungspunkt im Immaterialgüterrecht sei allein der Handlungsort.396 Dem ist entgegen zu halten, dass Distanzdelikte im Immaterialgüterrecht gar nicht auftreten können, und damit eine Wahlmöglichkeit nach Art. 40 Abs. 1 S.2 EGBGB faktisch ins Leere liefe. Hierfür lassen sich zwei Begründungen anführen. Zum einen führt die Verletzung eines Immaterialgüterrechts unmittelbar zum Eintritt des tatbestandlichen Verletzungserfolges, da die urheberrechtlichen Verletzungstatbestände sog. Handlungsunrecht normieren, wie Vervielfältigen, § 16 UrhG, Verbreiten, § 17 UrhG, Ausstellen, § 18 UrhG, Aufführen und Vorführen, § 19 UrhG, Senden, § 20 UrhG, etc. Handlungs- und Erfolgsort fallen stets zusammen.397 Zum anderen lassen sich Handlungs- und Erfolgsort aufgrund der territorialen Begrenzung der Immaterialgüterrechte nicht trennen. Auswirkung des Territorialitätsgrundsatzes ist, dass ein in Deutschland entstandenes Schutzrecht nur durch eine Verwertungshandlung in Deutschland verletzt werden kann.398 Durch diese territoriale Begrenzung auf den Schutzstaat kann also eine inländische Handlung nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie auch im Inland zum Verletzungserfolg geführt 395 Sack, WRP 2000, 269, 271. 396 Beier/Schricker/Ulmer, GRUR Int. 1985, 104, 106; Sack, WRP 2000, 269, 271; Katzenberger, in: Schricker, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 130. 397 Sack, WRP 2000, 269, 271; Hoeren/Thum, in: Dittrich, Beiträge zum Urheberrecht V, 1997, S. 78, 83 f.; Hohloch, in: Schwarz (Hrsg.), Rechtsschutz gegen Urheberrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße in grenzüberschreitenden Medien, 2000, S. 93, 104; von Bar, Internationales Privatrecht, Bd. 2, 1991, Rn. 710; Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 118; Katzenberger, in: Schricker, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 130; v. Welser, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 14; so auch Beier/Schricker/Ulmer, GRUR Int. 1985, 104, 106 (unter 3.), wenn man – wie hier vertreten – davon ausgeht, dass der Schadensort im Rahmen des Art. 40 Abs. 1 EGBGB unbeachtet bleibt. Letztere weisen zu Recht auf das Risiko von Missverständnissen in der Praxis hin, sollte man die Verletzung von Immaterialgüterrechten Art. 40 Abs. 1 EGBGB unterstellen. 398 Siehe oben 2. Kap. § 1 I; BGH vom 16.6.1994, BGHZ 126, 252, 256 = GRUR 1994, 798, 799 – „Folgerecht bei Auslandsbezug“; ebenso der BGH in einer Entscheidung des Strafsenats, welche die strafrechtliche Beurteilung der unberechtigten Herstellung und des Versands von CDs ins Ausland betraf, siehe BGH vom 3.3.2004, BGHSt 49, 93, 97 f. = GRUR Int. 2004, 421, 422 – „Tonträgerpiraterie durch CD-Export“; ebenso die Literatur: Dreier, in: FS Nabhan, 2004, S. 121, 130; Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 220; Hohloch, in: Schwarze (Hrsg.), Rechtsschutz gegen Urheberrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße in grenzüberschreitenden Medien, 2000, S. 93, 104; Peinze, Internationales Urheberrecht, 2002, S. 67, der im Ergebnis jedoch eine universale Geltung des Urheberrechts bejaht, im Ergebnis aber ebenso ein Zusammenfallen von Handlungs- und Erfolgsort bejaht, da das universale Urheberrecht erst durch die Verletzungshandlung konkretisiert werde. 114 hat. Da aufgrund des Schutzlandprinzips ubiquitäre Verletzungen ausgeschlossen sind, vielmehr das Vorliegen der Verletzung für jeden Schutzstaat gesondert untersucht werden muss, erfolgt auch aus Gründen der Territorialität keine Trennung von Handlungs- und Erfolgsort.399 Dies gilt im Übrigen auch für die sog. Multistate- Delikte, bei denen es sich um grenzüberschreitende Verletzungen von Immaterialgüterrechten handelt. Problematisch ist auch hier nicht das eventuelle Auseinanderfallen von Handlungs- und Erfolgsort, sondern die Lokalisierung der tatbestandlichen Handlung.400 Sollte diese in mehreren Staaten stattgefunden haben, so existieren mehrere Verletzungshandlungen, die wiederum aufgrund des Schutzlandprinzips mehreren nationalen Urheberrechtsverletzungen unterliegen.401 Die Wahlmöglichkeit des Art. 40 Abs. 1 S.2 EGBGB existiert damit faktisch im internationalen Immaterialgüterrecht nicht, so dass sie als Argument nicht herangezogen werden kann. Dennoch ist die Verortung des Schutzlandprinzips in Art. 40 Abs. 1 EGBGB abzulehnen. Zum einen wird vom Wortlaut der Norm nur der Fall der Verletzung von Immaterialgüterrechten erfasst. Die relevanten Vorfragen und mit diesen die erste Inhaberschaft am Urheberrecht werden aus einem Gesamtgefüge ausgeklammert.402 Wesentliche Voraussetzungen blieben damit ungeklärt. Ein weiteres Argument spricht gegen die Maßgeblichkeit des Art. 40 Abs. 1 EGBGB. Im Rahmen des Deliktsstatuts wird als Anknüpfungsmoment das Vorliegen des Handlungsortes als tatbestandliche Voraussetzung der Kollisionsnorm geprüft. Bei Anwendung des Schutzlandprinzips stellt dagegen die Frage, ob eine Verletzungshandlung im Schutzland tatsächlich vorliegt, ein Merkmal dar, welches erst auf der Ebene des Sachrechts geprüft wird.403 Erst dort findet die Lokalisierung einer Verletzung von Immaterialgüterrechten Beachtung. Maßgeblich nach der lex loci protectionis ist auf kollisionsrechtlicher Ebene nicht die tatsächliche Lokalisierung der Verletzungshandlung, sondern die Anknüpfung an das Land, für dessen Rechtsgebiet der Kläger den Schutz begehrt. Genau hierin besteht der Unterschied zwischen der lex loci delicti und der lex loci protectionis. Begründet liegt dieser in der territorialen Beschränkung der Immaterialgüterrechte. Durch sie kann ein in Deutschland entstandenes Urheberrecht nur durch eine Handlung in Deutschland verletzt werden. Es ist ausreichend in diesem Stadium, wenn das Schutzland vom Kläger schlüssig vorgetragen wird. Die tatsächliche Inhaberschaft des Schutzrechtes sowie die Lokalisierung der Verletzungshandlung im Schutzland werden erst im Rahmen der Prüfung 399 Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 220 ff., 223. 400 Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 149. 401 Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 28; ebenso Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 223; Knörzer, Urheberrecht im IPR, 1992, S. 106. 402 Beier/Schricker/Ulmer, GRUR Int. 1985, 104, 105; Sandrock, in: v. Caemmerer (Hrsg.), Vorschläge und Gutachten, 1983, S. 380, 386; Drexl, Entwicklungsmöglichkeiten, 1990, S. 33; so auch van Eechoud, Choice of Law in Copyright, 2003, S. 105 f., die darauf hinweist, dass aus diesem Grund die Begriffe lex loci protectionis und lex loci delicti nicht identisch sind. 403 Siehe oben 2. Kap. § 2 I. 115 des Sachrechts relevant.404 Art. 40 Abs. 1 S.1 EGBGB passt daher auch nicht für die Verletzung von Immaterialgüterrechten, da nach dieser Norm ein nach dem Schutzlandprinzip sachrechtliches Merkmal bereits auf kollisionsrechtlicher Ebene zu prüfen ist. Folglich ist er zur Begründung des Schutzlandprinzips nicht heranzuziehen. b) Art. 41 EGBGB Einen weiteren Lösungsansatz stellt die dogmatische Begründung des Schutzlandprinzips mit Hilfe des Art. 41 Abs. 1 EGBGB dar. Nach dieser Vorschrift kommt im Falle des Vorliegens einer wesentlich engeren Verbindung zu einem anderen Staat nicht das nach Art. 40 EGBGB ermittelte Recht, sondern das Recht des Landes zur Anwendung, zu dem besagte engere Verbindung besteht. Eine solch engere Verbindung könnte dabei immer zum Schutzland bestehen.405 Denn dort konkretisiert sich das Urheberrecht, welches als immaterielles Recht zunächst an keinem Ort belegen ist, durch die Verletzungshandlung und den auftretenden Konflikt zwischen den Interessen des Werknutzers und des Urhebers.406 Allerdings hätte auch diese Lösung den Nachteil, dass wegen der Bezugnahme auf Art. 40 EGBGB nur die Verletzung des Urheberrechts erfasst wäre, nicht auch die Klärung der Rechtsinhaberschaft.407 Zudem würde die Verortung des Schutzlandprinzips in Art. 41 EGBGB nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Dieser hat in der Begründung des Gesetzesentwurfs zwar nicht ausdrücklich zur Anwendbarkeit des Art. 41 EGBGB Stellung genommen. Er hat aber mehrmals darauf hingewiesen, dass der Entwurf keine Sondernormen für Immaterialgüterrechte enthalte, da aufgrund der allgemeinen Geltung und Anerkennung des Schutzlandprinzips eine gesetzliche Kodifikation des Letzteren nicht erforderlich sei.408 Diesem Willen widerspräche es, wenn man nun das Schutzland als Staat mit einer wesentlich engeren Verbindung im Sinne des Art. 41 Abs. 1 EGBGB klassifizierte.409 Auch dieser Auffassung ist daher nicht zu folgen. 404 Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 121; Beier/Schricker/Ulmer, GRUR Int. 1985, 104, 106. 405 Sack, WRP 2000, 269, 271; Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 119. 406 Drexl, Entwicklungsmöglichkeiten, 1990, S. 35; Peinze, Internationales Urheberrecht, 2002, S. 67 f.; so auch Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 1980, S. 83, der vom Schwerpunkt der Urheberrechte spricht, welcher dort liegt, wo eine Verwertung eines Werkes erfolgt oder in Frage steht. 407 Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 123. 408 Begründung Reg.-Entw., BT-Drucksache 14/343, S.10 ff., jeweils zu Art. 40 und Art. 42 des Entwurfs eines Gesetzes zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche Schuldverhältnisse und für Sachen. 409 Peinze, Internationales Urheberrecht, 2002, S. 179. 116 c) Ungeschriebene, gewohnheitsrechtlich anerkannte Regelungen Die Rechtsprechung und auch der überwiegende Teil der Literaturvertreter folgen den beiden zuvor dargestellten Ansätzen nicht, obwohl für die Verletzung von Immaterialgüterrechten keine speziellen Regelungen normiert sind. Sie bringen stattdessen weitestgehend ungeschriebene Regeln zur Anwendung, da aus oben genannten Gründen das im deutschen EGBGB kodifizierte IPR der unerlaubten Handlung nicht auf die Besonderheiten des immateriellen Urheberrechts passe.410 Zur Begründung dieses Ansatzes lassen sich die Gesetzesmaterialien zum Gesetz zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche Schuldverhältnisse und für Sachen vom 21.5.1999 heranziehen, wonach der Gesetzgeber bewusst aufgrund der allgemeinen Geltung des Schutzlandprinzips auf eine Kodifizierung des Letzteren verzichtet hat.411 Der Gesetzgeber ging offensichtlich von der gewohnheitsrechtlichen Anerkennung der lex loci protectionis aus. Dieser schriftlich in der Gesetzesbegründung dokumentierte Wille darf bei der dogmatischen Verankerung des Schutzlandprinzips nicht ignoriert werden. Zudem können mit diesem Ansatz alle das Urheberrecht betreffenden Fragen einheitlich an eine einzige, das Schutzlandprinzip für anwendbar erklärende Bestimmung angeknüpft werden. Verschiedene Regelungen für die Verletzung der Urheberrechte einerseits und für die relevanten Vorfragen andererseits sind nicht erforderlich und führen somit nicht zu einer Aufspaltung dieser zusammengehörenden Fragen. Diese beiden Argumente rechtfertigen die Anwendung des Schutzlandprinzips in Deutschland aufgrund seiner gewohnheitsrechtlichen Anerkennung. Aufgrund der Ablehnung der Geltung der Art. 40, 41 EGBGB im internationalen Immaterialgüterrecht erscheint es zweifelhaft, ob Art. 42 EGBGB im Bereich des internationalen Urheberrechts überhaupt anwendbar ist. Denn die Möglichkeit der nachträglichen Rechtswahl nach Art. 42 EGBGB bezieht sich nur auf die von Art. 38-42 EGBGB erfassten Schuldverhältnisse.412 Aber selbst wenn man seine Anwendbarkeit bejaht, wird eine Rechtswahl der Parteien in diesen Fällen nicht zuläs- 410 BGH vom 2.10.1997, BGHZ 136, 380, 386 = GRUR 1999, 152, 153 – “Spielbankaffaire”; BGH vom 7.11.2002, BGHZ 152, 317, 322 = GRUR 2003, 328, 329 – “Sender Felsberg”; Beier/Schricker/Ulmer, GRUR Int. 1985, 104 ff., 106; Kropholler, Internationales Privatrecht, 2001, S. 518; von Ungern-Sternberg, in: Schwarze (Hrsg.), Rechtsschutz gegen Urheberrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße in grenzüberschreitenden Medien, 2000, S. 109, 118; Siehr, UFITA 108 (1988), 9, 21; Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 27; Hartmann, in: Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2000, Vor §§ 120 ff. Rn. 17; Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 126. 411 Gesetz vom 21.5.1999, BGBl. I S. 1026; Begründung Reg.-Entw., BT-Drucksache 14/343, S.10: „Eine ausdrückliche Regelung [für Verletzungen von Immaterialgüterrechten] erscheint im Hinblick auf die allgemeine Geltung des Schutzlandprinzips entbehrlich, das im übrigen auch keinen Raum für eine vorrangige Anknüpfung etwa an das von den Beteiligten gewählte Recht oder an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsraum läßt.“ 412 Junker, in: Münchener Kommentar, Ergänzungsband, 2004, Art. 42 EGBGB Rn. 2. 117 sig sein.413 Aufgrund der territorial begrenzten Wirkung der Urheberrechte bestünde die Gefahr einer Klageabweisung, wenn die Parteien das Recht eines beliebigen Landes zur Anwendung bringen könnten, da dort in der Regel keine Rechtsverletzung vorliegt. Eine Rechtswahl der Parteien verstieße daher gegen den Grundsatz der Territorialität, wenn hierdurch das Recht eines Staates zur Anwendung käme, auf dessen Territorium keine Verletzung eines Urheberrechts stattgefunden hat. Ist Letzteres aber der Fall, führten die Rechtswahl der Parteien und das Schutzlandprinzip zum identischen Ergebnis hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechts. Eine Rechtswahlmöglichkeit der Parteien ist dann faktisch bedeutungslos und damit überflüssig. Die Geltung des Art. 42 EGBGB ist daher auf jeden Fall abzulehnen.414 Das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts beider Parteien kann nach Art. 40 Abs. 2 S.1 EGBGB nicht zur Anwendbarkeit einer anderen Rechtsordnung führen.415 Zum einen ist diese Vorschrift ebenso wie Art. 42 EGBGB dogmatisch nicht anwendbar, da die Geltung des Schutzlandprinzips nicht aus Art. 40 Abs. 1 EGBGB folgt. Darüber hinaus fehlt dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort jeglicher Zusammenhang mit der Rechtsgutsverletzung, da insbesondere Immaterialgüterrechte überall belegen sind. Folge dieser Anknüpfung wäre wie bereits bei Art. 42 EGBGB eine Abweisung der Klage immer dann, wenn bei Anerkennung des Territorialitätsgrundsatzes der gemeinsame gewöhnliche Aufenthaltsort nicht auch (zufällig) mit der lex loci protectionis übereinstimmen würde. 413 In diesem Sinne die herrschende Meinung, siehe BGH vom 17.6.1992, BGHZ 118, 394, 397 = GRUR 1992, 697, 698 – „ALF“; BGH vom 2.10.1997, BGHZ 136, 380, 386 = GRUR 1999, 152, 153 – „Spielbankaffaire“; Begründung Reg.-Entw., BT-Drucksache 14/343, S. 10; Sack, WRP 2000, 269, 284; Beier/Schricker/Ulmer, GRUR Int. 1995, 104, 106; Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 228 f.; Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 124; Katzenberger, in: Schricker, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 134; Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 28; anderer Auffassung sind Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 925; Hohloch, in: Schwarze (Hrsg.), Rechtsschutz gegen Urheberrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße in grenz- überschreitenden Medien, 2000, S. 93, 105 f.; v. Welser, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 14; Walter, in: Loewenheim, Urheberrecht, 2003, § 58 Rn. 25; ebenfalls kritisch Dreier, in: FS Nabhan, 2004, S. 121, 131. 414 Vergleiche Sack, WRP 2000, 269, 284, der bei einer Bejahung der Anwendbarkeit von Art. 40 ff. EGBGB dieses Ergebnis durch eine teleologische Reduktion des Art. 42 EGBGB erreichen will; ebenso Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 124. 415 Begründung Reg.-Entw., BT-Drucksache 14/343, S. 10; Sack, WRP 2000, 269, 278 f.; Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000. S. 223 ff.; Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 925; Katzenberger, in: Schricker, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 134; Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 28; Walter, in: Loewenheim, Urheberrecht, 2003, § 58 Rn. 24. 118 II. Allgemeine Grundsätze im deutschen IPR Trotz Ablehnung des Deliktsstatuts und Bejahung der gewohnheitsrechtlichen Anerkennung des Schutzlandprinzips gelangen die allgemeinen Grundsätze und Grenzen des deutschen IPR auch im Rahmen der lex loci protectionis zur Anwendung. Denkbar ist zum einen die Grenze der öffentlichen Ordnung, Art. 6 EGBGB sowie die Geltung des Renvoi, Art. 4 EGBGB. Auch auf Bedeutung und Rolle der Eingriffsnormen wird kurz eingegangen. 1. Ordre public-Vorbehalt, Art. 6 EGBGB Gemäß Art. 6 EGBGB ist eine ausländische Rechtsnorm nicht anwendbar, wenn dies zu einem Ergebnis führte, welches mit den Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich nicht vereinbar ist. Der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung entfaltet seine Wirkung auch im Bereich des internationalen Urheberrechts.416 Begründen lässt sich dies aus Sinn und Zweck des ordre public. Verweisen die kollisionsrechtlichen Normen auf ausländische Rechtsordnungen, so geschieht dies ohne Blick auf die dort geltenden materiellrechtlichen Vorschriften. Es kann daher auf materieller Ebene zu Ergebnissen kommen, die den Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen.417 Diese Situation kann aufgrund des gewohnheitsrechtlich anerkannten Schutzlandprinzips in gleicher Weise auftreten wie bei einer Verankerung des Prinzips in Art. 40 f. EGBGB. Die deutschen Gerichte haben zur Geltung des ordre public-Vorbehalts im Bereich des internationalen Urheberrechts bisher nicht Stellung genommen.418 Dies ist insofern nicht verwunderlich, als dass für die Bejahung eines Verstoßes gegen den ordre public der Sachverhalt einen hinreichenden Inlandsbezug aufweisen muss.419 Wenden die deutschen Gerichte ausländische Normen an, so beruht deren Berufung auf der Maßgeblichkeit des Schutzlandprinzips. Ein hinreichender Inlandsbezug fehlt dann in der Regel.420 Dies zeigt, dass der Vorbehalt in der Praxis im Immaterialgüterrecht in Deutschland keine besonders große Rolle spielt. 416 Sack, WRP 2000, 269, 287; Peinze, Internationales Urheberrecht, 2002, S. 141 f.; ebenso Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 137, 139; Walter, in: Loewenheim, Urheberrecht, 2003, § 58 Rn. 19; auch Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 927. 417 Sonnenberger, in: Münchener Kommentar, Bd. 10, 2006, Art. 6 EGBGB Rn. 2. 418 Der BGH hat in der Entscheidung „Folgerecht mit Auslandsbezug“, in der es um die Versteigerung deutscher Kunstwerke in Großbritannien ging (wobei der britische CDPA kein Folgerecht des Urhebers bzw. seiner Nachfolger kennt), den ordre public-Vorbehalt mit keinem Wort erwähnt. Siehe hierzu Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 139. 419 Zum Begriff des Inlandbezugs Sonnenberger, in: Münchener Kommentar, Bd. 10, 2006, Art. 6 EGBGB Rn. 82 ff. 420 Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 139. 119 Inhaltlich setzt ein Verstoß gegen den ordre public-Vorbehalt voraus, dass die ausländischen Normen zu einem Ergebnis kommen, welches gegen die inländischen Vorstellungen von Sitte und Recht verstößt und damit aus deutscher Sicht unerträglich ist.421 Ob diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, kann nur für den Einzelfall aufgrund eines Vergleichs der deutschen und der ausländischen Normen geprüft werden.422 2. Renvoi Verweist das deutsche Kollisionsrecht auf eine fremde Rechtsordnung, so kann dieser Verweis entweder nur das Sachrecht der Rechtsordnung umfassen (sog. Sachnormverweis), oder aber auch das fremde Kollisionsrecht (sog. Gesamtverweis) mit der Folge, dass unter Umständen ein Rückverweis auf deutsches Recht oder ein Weiterverweis auf eine fremde Rechtsordnung (beide zusammen: sog. Renvoi) stattfindet.423 Der Umfang des Verweises hat entscheidende Bedeutung, da nicht alle Staaten denselben kollisionsrechtlichen Prinzipien folgen. So ist es beispielsweise denkbar, dass Staat A die Frage der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht nach der Anknüpfung an die lex originis entscheidet. Verweist das autonome Kollisionsrecht des Staates B im Falle eines urheberrechtlichen Verletzungssachverhalts auf die Rechtsordnung des Staates A, könnte hinsichtlich der Inhaberschaft am Urheberrecht die Rechtsordnung des Ursprungslandes C zur Anwendung gebracht werden, wenn es sich um einen Gesamtverweis handelt. Dagegen bliebe es bei der Maßgeblichkeit des Rechts des Staates A, wenn es sich um einen Sachnormverweis handelt. Art. 4 Abs. 1 S.1 EGBGB stellt die Grundregel auf, dass Verweise im deutschen autonomen IPR auf das Recht eines anderen Staates als Gesamtverweise zu verstehen sind. Danach muss auch im internationalen Urheberrecht ein Weiter- bzw. Rückverweis akzeptiert werden.424 Ein Sachnormverweis kommt nur in Betracht, sofern das durch das deutsche IPR berufene, ausländische Kollisionsrecht dem Sinn der Verweisung widerspricht, Art. 4 Abs. 1 S.1 a.E. EGBGB. Insoweit ist die Rechtsprechung des BGH zu beachten, welche den Gesamtverweis als allgemeinen 421 Sonnenberger, in: Münchener Kommentar, Bd. 10, 2006, Art. 6 EGBGB Rn. 81. 422 Sonnenberger, in: Münchener Kommentar, Bd. 10, 2006, Art. 6 EGBGB Rn. 81. Testfragen können laut Sonnenberger sein: „Wäre die fremde Rechtsnorm als Regelung der lex fori zulässig, insbesondere verfassungsgemäß, rechtsstaats- bzw. grundrechtskonform? Würde die Norm durch ihre Anwendung einen schweren Störfaktor im Regelungsgefüge der deutschen Gesetze von allgemein- oder wirtschaftspolitischem Interesse darstellen?“ Ausführlich zum Begriff der deutschen öffentlichen Ordnung Spickhoff, Der ordre public im internationalen Privatrecht, 1989, S. 83 ff. 423 Für die entsprechende Frage den Inländerbehandlungsgrundsatz betreffend siehe oben 3. Kap. § 1 III 1 b. Bei diesem handelt es sich um einen kollisionsrechtlichen Verweis auf das materielle Recht des Schutzlandes, da eine Weiter- oder Rückverweisung gerade der Gleichbehandlung mit dem Inländer entgegenstände. 424 Ulmer, Immaterialgüterrechte im IPR, 1975, Rn. 18 ff.; Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 926; Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 226 f. 120 Rechtsgrundsatz versteht und davon ausgeht, dass ein Renvoi „grundsätzlich in allen Fällen“ zu befolgen ist.425 Ein Verstoß gegen den Sinn der Verweisung kann daher nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Er kann wohl nicht in dem Umstand gesehen werden, dass das Recht des Staates, auf dessen Rechtsordnung verwiesen wird, anders als das deutsche IPR nicht auf das Schutzlandprinzip, sondern auf das Ursprungslandprinzip als maßgeblichen Anknüpfungspunkt hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechts abstellt.426 Denn allein die Tatsache, dass ein Staat einer anderen Anknüpfung folgt, kann aufgrund des Charakters als Ausnahmeregelung nicht ausreichend sein für einen Verstoß im Sinne des Art. 4 Abs. 1 S.1 a.E. EGBGB. Es ist allerdings zu beachten, dass der BGH selber in seinen Entscheidungen zum Bereich des internationalen Urheberrechts zu diesem Punkt noch nicht ausdrücklich Stellung genommen hat. 3. Eingriffsnormen Bei Eingriffsnormen handelt es sich um Regelungen, die ungeachtet der nach den allgemeinen Regelungen des IPR ermittelten Rechtsnormen Anwendung finden müssen. Sie sind damit „international zwingende Bestimmungen“, in denen das Gemeinwohlinteresse dominiert.427 Sie beziehen sich in erster Linie auf die politische Ordnung sowie die Wirtschafts- und Sozialordnung, darüber hinausgehend aber auch auf andere staatliche Ordnungsbereiche wie die Kulturpolitik.428 Nach deutschem Verständnis weisen Eingriffsnormen anders als in Frankreich nicht die Eigenschaft auf, dass ihre Geltung bereits vor Anwendung des internationalen Privatrechts feststeht.429 Vielmehr werden nach Vorstellung der deutschen Literaturvertreter auch bezüglich Eingriffsnormen Kollisionsregeln gebildet.430 Schwierigkeiten kann dabei die Charakterisierung einer Norm als Eingriffsnorm bereiten. Entweder folgt diese unmittelbar und explizit aus der Norm selbst. Ist dies nicht der Fall, so kommt es auf den Geltungswillen der Regelung an. Maßgeblich für eine zwingende Anwendung 425 BGH vom 2.5.1966, BGHZ 45, 351, 356 = NJW 1966, 2270, 2271 f. – „Umfang der revisionsrechtlichen Nachprüfung ausländischen Rechts“; BGH vom 21.11.1958, BGHZ 28, 375, 380 = NJW 1959, 529, 530 – „Kranzgeldanspruch im internationalen Privatrecht“; siehe ausführlich hierzu Sonnenberger, in: Münchener Kommentar, Bd. 10, 2006, Art. 4 EGBGB Rn. 15 ff. 426 Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 227. 427 Kropholler, Internationales Privatrecht, 2004, S. 19, zur umstrittenen dogmatischen Einordnung siehe S. 23; ausführlich zur Problematik der Eingriffsnormen Sonnenberger, in: Münchner Kommentar, Bd. 10, 2006, Einl. Rn. 35 ff. 428 Sonnenberger, IPRax 2003, 104, 107; ders., in: Münchner Kommentar, Bd. 10, 2006, Einl. Rn. 50. 429 Zu der Bedeutung der loi de police in Frankreich unten 6. Kap. § 1 II 3. 430 So die herrschende Meinung, siehe Sonnenberger, in: Münchner Kommentar, Bd. 10, 2006, Einl. Rn. 67; Kropholler, Internationales Privatrecht. 2004, S. 108 ff. 121 sind dann Sinn und Zweck der Vorschrift.431 Im Einzelnen kann diese Charakterisierung zu erheblichen Problemen führen, da eine entsprechende Abgrenzung nicht klar zu treffen ist.432 Eingriffsnormen spielen auch im internationalen Urheberrecht eine Rolle, obschon sie noch nicht Gegenstand von Entscheidungen deutscher Gerichte waren.433 § 2 Anknüpfung der originären Rechtsinhaberschaft Ausgehend von der oben skizzierten Lage im deutschen IPR wird im Folgenden ein Überblick über die Rechtsprechung der deutschen Gerichte zur Frage des anwendbaren Rechts hinsichtlich der originären Inhaberschaft am Urheberrecht gegeben. Dieser wird ergänzt durch die Ansichten der Literaturvertreter, die in Teilen von der Gerichtspraxis abweichen (beides unter I). Hieran schließt sich die Behandlung der gleichen Fragestellung für die in Arbeitsverhältnissen geschaffene Werke, sog. Arbeitnehmerwerke, an (unter II.). Es folgt eine eingehende kollisionsrechtliche Betrachtung der originären Rechtsinhaberschaft des Urheberpersönlichkeitsrechts (unter III.). I. Originärer Erwerb von Urheberrechten Hinsichtlich des Erwerbs von Urheberrechten folgt die deutsche Rechtsordnung dem Schöpferprinzip.434 Gemäß § 7 UrhG ist Urheber stets der Schöpfer des Werkes. Das Urheberrecht entsteht durch den realen Akt der Werkschaffung in der natürlichen Person des Schöpfers.435 Danach kann Urheber immer nur eine natürliche Person sein, nie eine juristische Person. Letztere kann allenfalls abgeleitete Nutzungsrechte innehaben.436 Die Anwendbarkeit einer bestimmten nationalen Rechtsordnung spielt immer dann eine wichtige Rolle, wenn andere Länder von der inländischen Regelung abweichen, sprich in anderen Staaten einer anderen Person als dem Werkschöpfer das originäre Urheberrecht zugesprochen wird. Besondere Bedeutung hat dies beispielsweise bei Arbeitnehmerwerken sowie im Filmbereich, da hier die nationalen Rechtsordnungen materiell voneinander abweichen. Da es sich hierbei aber bereits um Spezialfälle handelt, soll im Folgenden zunächst erörtert werden, wie die 431 Kropholler, Internationales Privatrecht, 2004, S. 19; Sonnenberger, in: Münchener Kommentar, Bd. 10, 2006, Einl. Rn. 55. 432 Kropholler, Internationales Privatrecht, 2004, S. 21 ff.; hierzu auch Sonnenberger, IPRax 2003, 104 ff. 433 Drexl, in: Münchner Kommentar, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 137. 434 Ebenso folgen dem Schöpferprinzip u. a.: USA, § 201 (a) C.A.; Großbritannien, Art. 9 sec. 1 CDPA; Frankreich, Art. L 111-1 CPI. 435 Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 267. 436 LG Berlin vom 30.5.1989, GRUR 1990, 270 – „Satellitenfoto“; OLG Koblenz vom 14.7.1967, GRUR Int. 1968, 164, 165 – „Liebeshändel in Chioggia“. 122 deutschen Gerichte (unter 1.) und die Vertreter der Literatur in Deutschland (unter 2.) grundsätzlich den originären Erwerb des Urheberrechts kollisionsrechtlich beurteilen. 1. Rechtsprechung in Deutschland Im Mittelpunkt der Entscheidungen deutscher Gericht steht in der Regel nicht die Frage der kollisionsrechtlichen Behandlung der originären Inhaberschaft am Urheberrecht. In den meisten Fällen geht es vielmehr um Verletzungstatbestände, über deren Vorliegen die Richter zu urteilen haben.437 Dementsprechend rar gesät sind die Fälle, in denen der Frage des anwendbaren Rechts hinsichtlich der originären Inhaberschaft am Urheberrecht tatsächlich strittig ist. Nahezu die einzige Entscheidung bezieht sich hier auf die Frage der originären Inhaberschaft an einem Filmwerk.438 In der Sache ging es um die Frage, wem die Verwertungsrechte an einem Film zustanden. Die Beklagte DEFA, ein Studio für Spielfilme in Potsdam- Babelsberg, und Erich M. schlossen am 10. Dezember 1955 einen Koproduktionsvertrag über die Herstellung eines Spielfilms namens Spielbankaffaire. Sie vereinbarten, dass die Beklagte die Auswertungsrechte an dem Film für das Gebiet Luxemburg erhalten sollte. Mit Vertrag vom 21. Januar 1985 übertrug die Beklagte sodann die Ausstrahlungsrechte für Luxemburg an den Sender RTL Plus, welcher den Film in der Folgezeit drei Mal sowohl terrestrisch als auch per Satellit von Luxemburg aus sowohl in Luxemburg als auch in Deutschland sendete. Die Beklagte erhielt hierfür eine Lizenzvergütung in Höhe von 45.000 DM. Die Klägerin machte nun geltend, eben jene Auswertungsrechte an dem Film „Spielbankaffäre“ für den Raum Luxemburg mit Vertrag vom 10. Mai 1990 erworben zu haben, und zwar rückwirkend ab dem 1.1.1980. Sie genehmigte die Verfügung der Beklagten vom 21. Januar 1985 und verlangte im Anschluss die von RTL Plus an die Beklagte gezahlte Lizenzgebühr heraus. Im Rahmen der Untersuchung, ob der Klägerin die geltend gemachten Rechte überhaupt zustanden, äußerte sich der BGH auch zur Frage der originären Inhaberschaft. Wie alle anderen Aspekte des Urheberrechts unterliege auch diese aus kollisionsrechtlicher Sicht der Anknüpfung an das Recht 437 Um die Verletzung des Urheberrechts mit grenzüberschreitendem Bezug ging es beispielsweise in den Entscheidungen BGH vom 16.4.1975, BGHZ 64, 183 = GRUR Int. 1975, 361 – „August Vierzehn“, in welcher der BGH zwar einem russischen Autor nach § 121 Abs.4 UrhG i.V.m. Art. 6 RBÜ (Brüsseler Fassung, Art. 3 Abs. 1 lit. b RBÜ Pariser Fassung) und dem Inländerbehandlungsgrundsatz der RBÜ Schutz gewährt, aber mit keinem Wort auf die Frage eingeht, ob bzw. nach welcher Rechtsordnung sich die Inhaberschaft am Urheberrecht bemisst; ebenso in den Entscheidungen BGH vom 13.5.1982, GRUR 1982, 727 – „Altverträge“; OLG München vom 26.9.1991, GRUR Int. 1993, 332 – „Christoph Columbus“. 438 BGH vom 2.10.1997, BGHZ 136, 380 = GRUR 1999, 152 – „Spielbankaffaire“. 123 des Schutzlandes.439 Dies war im vorliegenden Fall aber nicht Deutschland, sondern Luxemburg, so dass der BGH nach Aufhebung des Berufungsurteils den Fall zur Entscheidung zurück an das Berufungsgericht verwies, welches zuvor ohne Berücksichtigung des Internationalen Privatrechts der Klägerin den Zahlungsanspruch nach deutschem Recht zugesprochen hatte. Daneben existieren einige Entscheidungen, in denen die Richter sich – obwohl nicht strittig – dennoch zur Rechtsinhaberschaft aus internationalprivatrechtlicher Sicht geäußert haben.440 Diese umfassende Stellungnahme ist nicht wirklich überraschend, wendet der BGH die Anknüpfung an die lex loci protectionis doch auf alle mit dem Urheberrecht zusammenhängenden Fragen an. Es wird allerdings nicht immer deutlich, aus welchen Regelungen die Gerichte die Geltung dieser Kollisionsnorm ableiten. Oftmals berufen sich die Richter auf fremdenrechtliche Regelungen in Verbindung mit dem Inländerbehandlungsgrundsatz der Berner Übereinkunft.441 So geschah es auch in der Entscheidung ALF. In der Sache ging es um die ausschließlichen Verwertungsrechte an der Plüschfigur ALF, die der Klägerin vom Schöpfer der Figur übertragen worden waren. Die Klägerin wendete sich gegen die Verbreitung eines Plüschtieres, welches die Beklagte im ostasiatischen Raum produzieren und im Inland vertreiben ließ, da sie hierin eine unerlaubte Nachbildung sah. Der BGH bezog sich zur Begründung des urheberrechtlichen Schutzes auf § 121 Abs. 4 UrhG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 RBÜ und stellte fest, dass die Rechtsmacht des Urhebers zum „Umfang des gewährten Schutzes“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 2 RBÜ gehöre und sich daher nach den Regeln des Landes bemesse, in dem der Schutz beansprucht wird.442 In der Entscheidung Tonträgerpiraterie durch CD-Export nahm er dagegen nicht Bezug auf den internationalen Staatsvertrag.443 Ein Strafsenat hatte hier darüber zu befinden, ob der Export von in 439 BGH vom 2.10.1997, BGHZ 136, 380, 387 = GRUR 1999, 152, 153 – „Spielbankaffaire“: „Die Frage, wer als Urheber und erster Inhaber des Urheberrechts an einem Filmwerk anzusehen ist, entscheidet ebenso wie die Frage der Schutzwirkung das Recht des Schutzlandes.“ 440 BGH vom 3.3.2004, BGHSt 49, 93, 97 f. = GRUR 2004, 421, 422 – „Tonträgerpiraterie durch CD-Export“; LG Hamburg vom 5.9.2003, GRUR Int. 2004, 148 – „thumbnails“; BGH vom 26.6.2003, BGHZ 155, 257, 261 = GRUR 2003, 876, 877 – „Sendeformat“; BGH vom 17.6.1992, BGHZ 118, 394, 397 = GRUR 1992, 697, 698 – „ALF“, OLG Koblenz vom 14.7.1967, GRUR Int. 1968, 164 f. – „Liebeshändel in Chioggia“, in der es um die Ausstrahlung einer vom italienischen Fernsehen aufgezeichneten italienischen Theateraufführung im deutschen Fernsehen ging; das Gericht entschied, dass sich die Frage der Urheberrechtsinhaberschaft des italienischen Theaters als Antragstellerin aufgrund der Geltung des Inländerbehandlungsgrundsatzes allein nach deutschen Recht beurteile. 441 So in den folgenden Entscheidungen: BGH vom 19.5.1972, GRUR Int. 1973, 49, 50 f. – „Goldrausch“; BGH vom 16.4.1975, BGHZ 64, 183, 185 f. = GRUR Int. 1975, 361, 363 – „August Vierzehn“; BGH vom 13.11.1981, GRUR 1982, 369 – „Allwetterbad“; BGH vom 13.5.1982, GRUR 1982, 727, 729 – „Altverträge“; BGH vom 23.2.1995, BGHZ 129, 66 = NJW 1995, 1556 – „Mauer-Bilder“; OLG München vom 26.9.1991, GRUR Int. 1993, 332 – „Christoph Columbus“. 442 BGH vom 17.6.1992, BGHZ 118, 394, 396 f. = GRUR 1992, 697 f. – „ALF“. 443 BGH vom 3.3.2004, BGHSt 49, 93, 97 f. = GRUR 2004, 421, 422 – „Tonträgerpiraterie durch CD-Export“; auch in der Entscheidung „Sendeformat“ beruft sich der BGH zwar auf 124 Deutschland produzierten Musik-CDs nach Bulgarien den Tatbestand des Inverkehrbringens im Sinne von § 17 Abs. 1 UrhG erfüllen konnte, was im Ergebnis bejaht wurde. Der BGH wendete ausschließlich deutsches Urheberrecht an, da der Bestand des Schutzrechtes, sein Inhalt und Umfang sowie die Inhaberschaft dem Recht des Schutzlandes unterlägen. Der Gerichtshof scheint hier von einer gewohnheitsrechtlichen Geltung der Anknüpfung an die lex loci protectionis auszugehen. Unabhängig von der dogmatischen Herleitung ist nach Auffassung deutscher Rechtsprechungsinstanzen damit das Recht desjenigen Staates maßgeblich, für dessen Gebiet der Schutz begehrt wird. 2. Literatur in Deutschland Zwar wird die Anknüpfung an die lex loci protectionis vom weit überwiegenden Teil der Literatur unterstützt.444 Doch auch in Deutschland gibt es Stimmen, die zumindest die Frage der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht dem Recht des Ursprungslandes unterstellen wollen.445 Als Ausgangspunkt nennt Drobnig die Idee des weltweiten Schutzes des geistigen Eigentums aufgrund eines universalen, aus dem Naturrecht fließenden, subjektiven Rechts, aus welchem notwendigerweise die das deutsche IPR und die Geltung des Schutzlandprinzips, nicht aber auf die internationalen Konventionen: BGH vom 26.6.2003, BGHZ 155 257, 261 = GRUR 2003, 876, 877 – „Sendeformat“; ebenso führt das Gericht lediglich das deutsche IPR zur Begründung der Geltung des Schutzlandprinzips an in der Entscheidung „Sendeformat“, ohne sich allerdings aus kollisionsrechtlicher Sicht zur Frage der Inhaberschaft am Urheberrecht zu äußern, siehe BGH vom 26.6.2003, BGHZ 155, 257, 261 = GRUR 2003, 876, 877 – „Sendeformat“; in der Entscheidung Spielbankaffaire bringt der BGH das Recht des Schutzlandes gemäß dem deutschen internationalen Privatrecht zur Anwendung und bezieht sich auf Art. 5 Abs. 1 RBÜ nur insoweit, als dass er das grundsätzliche Bestehen des urheberrechtlichen Schutzes für den Spielfilm damit begründet, dass alle betroffenen Länder Verbandsstaaten der Berner Union seien, BGH vom 2.10.1997, BGHZ 136, 380, 385, 387 = GRUR 1999, 152, 153 – „Spielbankaffaire“. 444 Ulmer, RabelsZ 41 (1977), 479, 497 ff.; Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 30; Drexl, in: Münchener Kommentar, Bd. 11, 2006, IntImmaterialgüterR, Rn. 129; Katzenberger, in: Schricker, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 129; Walter, in: Loewenheim, Urheberrecht, 2003, § 58 Rn. 20; Hartmann, in: Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 2000, Vor §§ 120 ff. Rn. 9, 15; Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 178 ff. 445 Drobnig, RabelsZ 40 (1976), 195 ff.; ebenso Siehr, UFITA 108 (1988), 9, 25, der zudem die Entstehung und die Dauer des Urheberrechts dem Ursprungslandprinzip unterwerfen will; für die Beurteilung von Entstehung, erster Inhaberschaft und Übertragbarkeit des Urheberrechts nach der lex originis sprechen sich aus: Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 904 ff.; ders., Anknüpfung im IPR, 1979, Rn. 99 ff., Rn. 113 ff.; v. Welser, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 11; siehe auch Neuhaus, RabelsZ 40 (1976), 191, 193; Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 178 ff.; Klass, GRUR Int. 2007, 373. 125 Anknüpfung an eine alleinige Rechtsordnung, nämlich die des Ursprungslandes, folge.446 Zugunsten der Anknüpfung an die lex originis wird das Interesse des Werkschöpfers an der Kenntnis angeführt, ob er tatsächlich Inhaber des Urheberrechts sei.447 Zudem müsse er gegen mögliche Einschränkungen seiner Inhaberschaft geschützt werden, welche durch eine von Staat zu Staat divergierende Beurteilung möglich seien.448 Bei genauerer Betrachtung lässt sich jedoch ein solches Interesse des Urhebers nicht aufrecht erhalten, da durch die weltweite Beurteilung seiner Rechtsinhaberschaft anhand einer einzigen Rechtsordnung die Gefahr besteht, dass sich eine für ihn ungünstige Zuordnung des Urheberrechts in allen Ländern weltweit durchsetzen wird.449 Nicht überzeugend ist auch der Einwand, der Urheber könne durch die Anknüpfung an den Veröffentlichungsort Einfluss auf die Rechtsordnung nehmen, welche über die erste Inhaberschaft entscheide.450 Auch die Regelung des Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ spreche für die Anknüpfung an die lex originis, da es sich hier um eine Ausnahmeregelung handle, deren Normierung nicht erforderlich gewesen wäre, wenn die Anknüpfung an die lex loci protectionis ohnehin allgemein gelte.451 Daneben berufen sich die Anhänger des Ursprungslandprinzips auf Art. 5 Abs. 2 S.2 RBÜ, der sich seinem eindeutigen Wortlaut nach lediglich auf den Schutzumfang und die dem Urheber zustehenden Rechtsbehelfe beziehe. Da er keine Aussage hinsichtlich der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht enthalte, stehe er einer Anknüpfung an die Rechtsnormen des Ursprungslandes nicht entgegen.452 Dass Art. 5 Abs. 2 S.2 RBÜ trotz seines Wortlauts aber auch einer weiten Interpretation zugänglich ist, wurde im Rahmen der Abhandlung über das Konventionsrecht dargelegt.453 Die Begründung des Ursprungslandprinzips von Neuhaus mit Hilfe eines Rückgriffs auf den Gedanken der Freizügigkeit einerseits und des Protektionismus andererseits kann nicht überzeugen.454 446 Drobnig, RabelsZ 40 (1976), 195, 196 f. Siehe zum Begriff des subjektiven Urheberrechts und zur Maßgeblichkeit dieses aus dem Naturrecht fließenden Rechts oben 2. Kap. § 1 III 1 a) sowie § 2 III 4. 447 Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 899. 448 Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 183. 449 Ausführlich zu den Interessen der Urheber oben 2. Kap. § 2 III 8 a) aa). 450 Hierzu bereits oben 2. Kap. § 2 II 3. 451 Torremans, EIPR 2005, 220, 222; Drobnig, RabelsZ 40 (1976), 195, 199; Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 182 f. Siehe zu diesem Argument oben 2. Kap. § 2 III 6. 452 Schack, Anknüpfung im IPR, 1979, Rn. 29; van Eechoud, Choice of Law in Copyright, 2003, S. 122 m.w.N. 453 Hierzu oben 2. Kap. § 1 III 1 b). 454 Neuhaus, RabelsZ 40 (1976), 191 ff. Dabei gelangt Neuhaus zu der Überzeugung, dass aufgrund des Protektionismus und mit ihm der territorial begrenzten Wirkung von Urheberrechten „das Urheber- und Erfinderrecht des Einzelnen nichts, das staatliche Schutz alles“ sei, a.a.O., S. 195. Ausführlich zum Argument der Freizügigkeit oben 2. Kap. § 1 III 7. 126 Die zugunsten des Ursprungslandprinzips angeführten Argumente können nicht überzeugend begründen, warum in Deutschland die Frage der ersten Inhaberschaft abweichend von den anderen mit dem Urheberrecht in Zusammenhang stehenden Fragen nicht nach der lex loci protectionis beantwortet werden sollte.455 So schließt sich die herrschende Meinung in Deutschland den Ausführungen des BGH an und befürwortet die Maßgeblichkeit des Rechts des Schutzlandes. Ein Argument von wichtiger Bedeutung ist hierbei die Souveränität der Staaten.456 Die Pflicht, die Souveränität anderer Staaten zu wahren und zu respektieren, leitet sich dabei aus dem Grundsatz der internationalen Rücksichtnahme (comity) ab.457 Das Ursprungslandprinzip widerspricht damit dem comity-Grundsatz, da mit seiner Hilfe grundlegende Entscheidungen der einzelnen Staaten in andere Länder exportiert werden können. Dies ist aber nicht Aufgabe des internationalen Privatrechts und sollte auch nicht das Ergebnis seiner Anwendungen sein. Der Anknüpfung an die lex originis steht auch der Gedanke entgegen, dass jedes nationale Urhebergesetz ein Gesamtgefüge darstellt, in welchem alle Regelungen aufeinander abgestimmt sind. Beurteilte man nun den Erwerb des Urheberrechts nach einer anderen Rechtsordnung als dessen Schutz, so gerät jenes fein ausbalancierte System durcheinander.458 Auch eine Abwägung der Interessen aller Beteiligten führt nicht zu dem Ergebnis, dass nur ein universal anerkanntes Urheberrecht diesen gerecht wird.459 Dem BGH ist daher zuzustimmen, wenn er – wie zuletzt in seiner Entscheidung Spielbankaffaire – die Beantwortung der Frage, wer Urheber eines (Film-) Werks ist, allein dem Recht des Schutzlandes überlässt. 455 Nicht überzeugen können auch die Argumente von Regelin und Torremans, die Anknüpfung an die lex originis vereinfache die weltweite Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke und garantiere eine größere Rechtssicherheit als das Schutzlandprinzip. Zudem habe jedes Werk nur ein Ursprungsland. Aber gerade die Bestimmung dieses einen Ursprungslandes wirft bei zeitgleicher Zugänglichmachung eines Werkes in mehreren Staaten Probleme auf, so dass die Schwierigkeiten hier lediglich vorverlagert werden. Siehe zu den Argumenten zugunsten des Ursprungslandprinzips Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 183; Torremans, EIPR 2005, 220, 221. 456 Siehe ausführlich zur Souveränität der Staaten oben 2. Kap. § 2 III 2. 457 Zum Begriff der comity siehe Dahm/Delbrück/Wolfram, Völkerrecht, Bd. I/1, 1989, S. 74. 458 Ulmer, RabelsZ 41 (1977), 479, 501 ff. mit Beispielen zu Filmwerken und musikdramatischen Werken; in diesem Sinne auch Walter, in: Loewenheim, Urheberrecht, 2003, § 58 Rn. 18 a.E. Siehe zu diesem Gedanken auch Plenter, Internetspezifische Urheberrechtsverletzungen, 2004, S. 74 ff., welche durch differenzierende Anknüpfungspunkte den inneren Entscheidungseinklang als Aspekt des Ordnungsinteresses beeinträchtigt sieht. Siehe zum Aspekt der nationalen Urhebergesetze als kohärente Gesamtsysteme oben 2. Kap. § 2 III 3. 459 Eine ausführliche Abwägung der Interessen aller Beteiligten findet sich oben 2. Kap. § 2 III 8. 127 II. In Arbeitsverhältnissen geschaffene Werke Besondere Beachtung erfordert der Erwerb der Urheberrechte bei Werken, die im Rahmen von Arbeits- oder Auftragsverhältnissen geschaffen werden. Diskussionsbedarf herrscht, da die internationalen Konventionen keine allgemeinen Angaben zu dieser Problematik enthalten460 und die nationalen Rechtsordnungen die Frage der Urheberschaft bzw. der originären Inhaberschaft am Urheberrecht in diesen Fällen unterschiedlich beantworten. Aufgrund dieser divergierenden materiellen Regelungen wirkt sich die kollisionsrechtliche Anknüpfung zur Bestimmung der Rechtsinhaberschaft bei Arbeitnehmerwerken tatsächlich aus. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass mittlerweile ca. 80 % aller urheberrechtlich geschützten Werke in Arbeits- und Auftragsverhältnissen entstehen.461 Bezieht man nun noch die stetig zunehmende internationale Verwertung dieser Werke in die Überlegungen ein, wird das hierdurch geschaffene Konfliktpotenzial ersichtlich. 1. Grundproblematik In Deutschland gilt auch beim Werkschaffen im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses das Schöpferprinzip, § 7 UrhG. Urheber ist damit der kreativ tätigwerdende Arbeitnehmer.462 Der Arbeitgeber ist auf den derivativen Erwerb der Nutzungsrechte angewiesen, welcher meist explizit oder konkludent im Arbeitsoder Dienstvertrag erfolgt, § 43 UrhG. Diesem Ansatz schließt sich die überwiegende Zahl der kontinentaleuropäischen Staaten an.463 Nach angloamerikanischem Recht steht das Urheberrecht dagegen von vornherein dem Arbeitgeber zu.464 So stellt sich die Frage, ob ein in den USA geschaffenes Werk, für welches nach § 201(b) C.A. der Arbeitgeber von Beginn an der originäre Inhaber des Urheberrechts ist, von diesem in Europa vertrieben werden kann, denn nach dem kontinentaleuropäischen Schöpferprinzip des deutschen Urheberrechts ist der eigentliche Werkschöpfer und damit der Arbeitnehmer der Urheber. Die Anwendung des 460 Die internationalen Konventionen enthalten keine allgemeine kollisionsrechtliche Aussage hinsichtlich Arbeitnehmerwerken. Für den Filmbereich – und auch hier handelt es sich zumindest teilweise um Arbeitnehmer- bzw. Auftragsverhältnisse – enthält Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ allerdings einen speziellen kollisionsrechtlichen Verweis auf das Recht des Schutzlandes. 461 Rehbinder, Urheberrecht, 2008, Rn. 624; ebenso Kellerhals, Urheberpersönlichkeitsrechte im Arbeitsverhältnis, 2000, S. 17. Dabei ziehen sich die Arbeits- und Auftragsverhältnisse durch die gesamte Kulturindustrie, wie beispielsweise Medien und Architekturbüros. 462 Thum, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2006, § 7 Rn. 3; Ahlberg, in: Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2000, § 7 Rn. 7. 463 Siehe hierzu Larese, UFITA 74 (1975), 41 ff.; Birk, UFITA 108 (1988), 101, 104: ausführlich auch Rehbinder, Urheberrecht im Arbeitsverhältnis, 1983, S. 6 ff. 464 So im US-amerikanischen Recht, § 201(b) C.A.; ebenso im britischen Recht, Art. 11 sec. 2 CDPA. Siehe zur britischen Rechtslage Torremans, EIPR 2005, 220, 223 f. 128 Schutzlandprinzips könnte also dazu führen, dass der nach den US-amerikanischen Regelungen Berechtigte das Werk in Europa nicht verbreiten kann, soweit die europäischen Länder streng am Schöpferprinzip festhalten und die Rechte für diese Staaten nicht vom Werkschöpfer auf den Arbeitgeber übertragen worden sind. Dieselben Probleme können in umgekehrter Richtung entstehen, wenn ein deutscher Arbeitnehmer ein von ihm geschaffenes Werk, für welches er das Urheberrecht besitzt, in den USA verbreiten möchte.465 Die Frage, nach welcher Rechtsordnung die Rechtsinhaberschaft sich bemisst, hat aufgrund der nationalen Differenzen große praktische Auswirkungen. Dies gilt auch bezüglich der Übertragbarkeit von Verwertungsrechten. Diese ist in Ländern, welche dem Droit d’auteur-Ansatz folgen, nur begrenzt möglich. So kann der Werkschöpfer nach deutschem Recht dem Arbeitgeber keine Verwertungsrechte übertragen, sondern nur Nutzungsrechte einräumen, §§ 29 Abs. 2, 31 ff. UrhG. Folgt man französischem Recht, kann der Werkschöpfer aufgrund der Geltung der dualistischen Theorie sehr wohl Verwertungsrechte an einen Dritten übertragen, wogegen das Urheberpersönlichkeitsrecht stets in seiner Person bestehen bleibt.466 Ist der Arbeitgeber nach den Regeln der work made for hire-Doktrin dagegen originärer Inhaber des Urheberrechts, so stehen ihm auch sämtliche Verwertungsrechte originär zu. Insofern scheint die Situation nach § 201(b) C.A. für den Arbeitgeber günstiger zu sein. Aus ökonomischer Sicht wird es freilich dann keine Unterschiede zwischen den einzelnen Rechtsordnungen geben, wenn zwischen Werkschöpfer und Arbeitgeber die entsprechenden Verträge zur Übertragung der Verwertungsrechte bzw. Einräumung der Nutzungsrechte am Werk geschlossen werden. Zumindest hat die jeweilige Anknüpfung an eine nationale Rechtsordnung Auswirkungen auf den Umfang der dem Arbeitgeber entweder von Beginn an zustehenden oder auf ihn übertragbaren Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte. Besondere Bedeutung erlangt die originäre Rechtsinhaberschaft ebenso im Rahmen der Herstellung von Filmwerken, da hier eine Vielzahl von Personen an der Schaffung des Werkes beteiligt ist. Ist der Filmhersteller nicht originärer Inhaber des Urheberrechts am Filmwerk – wie das nach der US-amerikanischen work made for hire-Doktrin der Fall ist – muss er im Wege des derivativen Erwerbs sich die Verwertungs- bzw. Nutzungsrecht am Werk sichern. Inwieweit ihm das nach dem in Europa verbreitet geltenden Schöpferprinzip möglich ist, ist umstritten. Teilweise wird behauptet, dass insbesondere die deutsche Rechtslage hier eindeutige Mängel aufweise und damit die weltweite Verwertung von Filmwerken erschwere.467 Die Kommission kam dagegen in ihrem Bericht zur Harmonisierung der Frage der ersten Inhaberschaft von Filmwerken in der Gemeinschaft zu dem Ergebnis, dass sich die zur Filmauswertung benötigten Rechte durch entsprechende vertragliche Vereinba- 465 Vgl. hierzu Ulmer, Immaterialgüterrechte im IPR, 1975, Rn. 56 f.; ebenso Torremans, EIPR 2005, 220, 223; Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 186. 466 Siehe zum Dualismus und der Frankreich geltenden Rechtslage 5. Kap. § 2 IV 1 sowie 6. Kap. § 2 III 1. 467 In diesem Sinne äußert sich Poll, GRUR Int. 2003, 290, 298 ff. 129 rungen beim Filmhersteller konzentrieren lassen, so dass in dieser Hinsicht eine weitere Anpassung der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen nicht erforderlich sei.468 Danach bedeutet die Zuordnung des Urheberrechts zum Werkschöpfer keine Behinderung der weltweiten Verwertung von Filmwerken, da die maßgeblichen Verwertungsrechte entweder gesetzlich oder vertraglich auf den Produzenten übertragen werden.469 Hat man sich die Grundproblematik der Arbeitnehmerwerke vergegenwärtigt, fragt sich, wie die deutschen Gerichte und die Literatur die Frage der internationalprivatrechtlichen Anknüpfung beantworten. Da Filmwerke in dieser Arbeit nur insoweit besprochen werden, als es sich hierbei um Arbeitnehmerwerke handelt, werden zunächst die Rechtsprechung (unter 2.) und die Literatur (unter 3.) zu den Arbeitnehmerwerken im Allgemeinen erörtert, bevor in einem separaten Punkt auf die Filmwerke eingegangen wird (unter 4.). 2. Rechtsprechung in Deutschland Die deutsche Rechtsprechung hat sich zum Problem der Arbeitnehmerwerke noch nicht explizit geäußert. In der Entscheidung Spielbankaffaire stellte der BGH lediglich fest, dass die Urheberschaft und die erste Inhaberschaft am Urheberrecht an Filmwerken dem Recht des Schutzlandes unterliegen.470 Nun handelt es sich in Deutschland bei Filmwerken nicht zwingend um Arbeitnehmerwerke. Dennoch stellt sich die Frage, ob man den in der Sache Spielbankaffaire getroffenen Aussagen des BGH Anhaltspunkte für die kollisionsrechtliche Behandlung von Arbeitnehmerwerken im Allgemeinen entnehmen kann.471 Festzuhalten ist zunächst, dass das Gericht trotz divergierender nationaler Regelungen im Filmbereich dennoch den Inhaber des Urheberrechts nach dem Recht des Schutzlandes ermittelt. Es begründet dies mit der umfassenden Geltung der Anknüpfung an die lex loci protectionis gemäß dem deutschen internationalen Privatrecht.472 Die ebenfalls stark voneinander abweichenden Regelungen der Rechtsinhaberschaft bei Arbeitnehmerwerken generell scheinen daher kein Argument gegen das Schutzlandprinzip zu sein, denn im Bereich der Filmwerke schrecken eben jene Unterschiede den BGH vor dessen Anwendung nicht ab. Unterstützt wird die Entscheidung des BGH in der Sache Spiel- 468 Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Frage der Urheberschaft von Filmwerken oder audiovisuellen Werken in der Gemeinschaft, KOM (2002) 691 endgültig vom 6.12.2002, S. 3 sowie S. 14. 469 Siehe zur Frage der Relevanz der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht an Filmwerken im Hinblick auf eine weltweite Verwertung auch Thum, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 265, 268 f. 470 BGH vom 2.10.1997, BGHZ 136, 380, 387 = GRUR 1999, 152, 153 – „Spielbankaffaire“. 471 In diesem Sinne wohl Schricker, MMR 1998, 35, 39, welcher der Entscheidung des BGH die generelle Aussage zu entnehmen scheint, die erste Inhaberschaft am Urheberrecht unterliege der Anknüpfung an die lex loci protectionis. 472 BGH vom 2.10.1997, BGHZ 136, 380, 385 ff. = GRUR 1999, 152, 153 – „Spielbankaffaire“. 130 bankaffaire durch Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ. Diese Norm enthält für Filmwerke eine besondere Regelung, welche es der Rechtsordnung des jeweiligen Schutzlandes überlässt, das Urheberrecht an einem Filmwerk einer Person zuzuweisen. Da das Gericht diese Sonderregelung aber nicht erwähnt, scheint sie für den Ausgang des Verfahrens bedeutungslos gewesen zu sein. Vielmehr stützt der BGH seine Entscheidung lediglich auf das deutsche IPR.473 Er scheint daher von einer gewohnheitsrechtlichen Anerkennung des Grundsatzes auszugehen und die Anknüpfung an die lex loci protectionis als allgemein geltende Grundregel anzusehen. Darin könnte die Auffassung des Gerichts erkannt werden, das Recht des Schutzlandes nicht nur über die Inhaberschaft an Filmwerken, sondern auch an Arbeitnehmerwerken im Allgemeinen entscheiden zu lassen. Daneben käme eine Übertragung der Argumente in Betracht, die generell zugunsten der Anknüpfung an die lex loci protectionis vorgetragen werden. So ist die Souveränität der einzelnen Staaten insbesondere in den Fällen betroffen, in denen die erste Inhaberschaft am Urheberrecht aufgrund der Geltung einer work made for hire-Regelung in den Copyright-Staaten einer anderen Person als dem Werkschöpfer zugewiesen wird. Denn die Maßgeblichkeit einer solchen Regelung in den kontinentaleuropäischen Ländern würde einen Eingriff in die Souveränität dieser Staaten bedeuten.474 Eine definitive Aussage darüber, wie die deutschen Gerichte die international privatrechtliche Anknüpfung hinsichtlich der Rechtsinhaberschaft bei in Arbeitsverhältnissen geschaffenen Werken beurteilen werden, ist nicht möglich. Da die Gerichte aber bisher in allen Fragen von der Maßgeblichkeit der lex loci protectionis ausgegangen sind, erscheint auch im hier diskutierten Aspekt die Anwendung des Schutzlandprinzips als wahrscheinlich.475 3. Literatur in Deutschland In der Literatur wird trotz bzw. gerade wegen des Fehlens expliziter Gerichtsentscheidungen die Frage der ersten Urheberrechtsinhaberschaft bei in Arbeitsverhältnissen geschaffenen Werken diskutiert. Ein Großteil der Literatur anerkennt die Notwendigkeit einer einheitlichen Anknüpfung der originären Rechtsinhaberschaft in diesen Fällen, da nur so erhebliche praktische Schwierigkeiten bei der zunehmend auf internationaler Ebene stattfindenden Verwertung von in Arbeitsverhältnissen geschaffenen, urheberrechtlich geschützten Werken vermieden werden könnten.476 473 BGH vom 2.10.1997, BGHZ 136, 380, 387 = GRUR 1999, 152, 153 – „Spielbankaffaire“. 474 Ausführlich zu diesem Argument oben 2. Kap. § 2 III 2. 475 In diesem Sinne auch Bollacher, IPR, Urheberrecht und Internet, 2005, S. 18 Fn. 42. 476 Ulmer, Immaterialgüterrechte im IPR, 1975, Rn. 57; Torremans, EIPR 2005, 220, 223; Drobnig, RabelsZ 40 (1976), 195, 203; Spoendlin, UFITA 107 (1988), 11, 24; Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 186; auch Schack erkennt diese Notwendigkeit einer einheitlichen Anknüpfung, will sie aber mit der Anwendung des Ursprungslandprinzips lösen, Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 912. 131 Die Mehrheit der Literatur möchte daher an das Recht desjenigen Staates anknüpfen, welches auf das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis Anwendung findet (sog. Arbeitsstatut).477 Hinter der Maßgeblichkeit des Arbeitsstatuts steht der Gedanke, dass bei im Rahmen von Arbeitsverhältnissen geschaffenen Werken neben der urheberrechtlichen Verbindung des Schöpfers mit seinem Werk dem Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ausreichend Rechnung getragen werden muss. Denn der Arbeitgeber liefert oftmals die notwendigen Voraussetzungen, damit der Arbeitnehmer ein Werk schaffen kann. Auf sachrechtlicher Ebene gehe es daher um die Frage, wem das Arbeitsergebnis zusteht.478 Liegt ein Arbeits- oder Auftragsverhältnis vor, so erlange dieses bei der Schöpfung eines Werkes besondere Bedeutung und wiege schwerer als die urheberrechtliche Verbindung. Die kollisionsrechtliche Anknüpfung an den Arbeitsvertrag stelle daher die sachnähere Lösung dar. Dies gelte auch mit Blick auf das Recht des Ursprungslandes, welches insbesondere bei unveröffentlichten Werken keinerlei Zusammenhang mit der Arbeitnehmerschöpfung aufweise.479 Es sei nur konsequent, auch die kollisionsrechtliche Behandlung von Arbeitsvertragsrecht und Urheberrecht einander anzupassen. Dies sei auch insofern gerechtfertigt, als dass „bei einem möglichen Konflikt zweier Statuten dasjenige Recht zurückzutreten hat, das auf das speziellere keine Rücksicht nimmt.“480 Durch die Kombination mehrerer kollisionsrechtlicher Anknüpfungsmethoden hinsichtlich der verschiedenen Aspekte des Urheberrechts werde die Situation insgesamt zwar komplizierter, doch sei dies sachlich angemessen und müsse daher akzeptiert werden.481 477 Drobnig, RabelsZ 40 (1976), 195, 203; Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 186; Birk, in: FS Hubmann, 1985, S. 1, 3 ff.; Ulmer, RabelsZ 41 (1977), 479, 503 ff.; auch Schack geht bei seiner Entscheidung für das Ursprungslandprinzip davon aus, dass das Ursprungsland und das Arbeitsstatut in der Mehrzahl der Fälle zu derselben Rechtsordnung führen werden, so Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 912; ders., IPRax 1993, 46, 48. 478 Birk, UFITA 108 (1988), 101, 106; Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 186. 479 Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 187; vor Veröffentlichung des Werkes wird das Ursprungsland anhand des Personalstatuts des Werkschöpfers bestimmt; siehe hierzu oben 2. Kap. § 2 II 4; aber auch nach der ersten Veröffentlichung eines Werkes ist nicht notwendig ein Zusammenhang zwischen dem Recht des Orts der ersten Veröffentlichung und dem Arbeitsverhältnis gegeben, so dass auch in diesem Stadium eine Anknüpfung an die lex originis nicht überzeugt. 480 Birk, in: FS Hubmann, 1985, S. 1, 6. 481 Birk, in: FS Hubmann, 1985, S. 1, 6. Torremans weist darauf hin, dass Art. 34 Abs. 2 österreichisches IPRG die Anknüpfung an das Arbeitsstatut für Arbeitnehmerschöpfungen übernommen hat: „Für Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, ist für das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die für das Arbeitsverhältnis geltende Verweisungsnorm (§ 44) maßgebend.“ Zudem wurde ein ähnlicher Ansatz in Art. 93 belgisches IPRG kodifiziert: „Intellectual property rights are governed by the law of the State for the territory of which the protection of the intellectual property is sought. Nevertheless, the determination of the original owner of the industrial property right is governed by the law of the State with which the intellectual activity has the closest connection. If the activity takes place within the framework of contractual relations, that State is presumed to be the State of which the law applies 132 Auch Ulmer stimmt dem Grundbedürfnis nach einer einheitlichen Regelung zu und möchte die kollisionsrechtliche Anknüpfung dem Arbeitsstatut unterstellen. Ein wesentliches Argument folgert er aus dem Gedanken, dass auch der gesetzlichen Zuweisung des originären Urheberrechts an eine andere Person als den Werkschöpfer im Endeffekt ein Rechtsübergang zugrunde liege, der aufgrund des Fehlens einer anders lautenden Vereinbarung der Parteien eintrete.482 Aus deutscher Sicht handle es sich um einen Durchgangserwerb des Arbeitgebers, der im Arbeitsverhältnis begründet sei. Aus diesem Grunde „endet [hier] das Statut der Immaterialgüterrechte und macht dem Arbeitsstatut Platz.“483 Finde nach dem Arbeitsstatut daher beispielsweise französisches Recht Anwendung, so müsse auch in den USA anerkannt werden, dass nur Teile des Urheberrechts auf den Arbeitgeber übergegangen seien. Gelte dagegen nach Maßgabe des Arbeitsstatuts US-amerikanisches Recht, so sei die Rechtsinhaberschaft des Arbeitgebers auch in Deutschland zu akzeptieren. Allerdings sei dies als vertraglicher Erwerb des Urheberrechts zu deuten, wobei sich die Übertragbarkeit des Rechts nach deutschem Recht als das des Schutzlandes bemesse.484 Ulmer differenziert also zwischen der Übertragung der Urheberrechte und deren Übertragbarkeit.485 Während für Erstere das Arbeitsstatut gelte, entscheide über den letzten Punkt das Recht des Schutzlandes.486 Für die Übertragbarkeit des Urheberrechts müsse die Anknüpfung an die lex loci protectionis auch im Falle von Arbeitnehmerschöpfungen gelten, da beispielsweise nach US-amerikanischer Rechtslage dem Urheber kein Urheberpersönlichkeitsrecht zustehe. Folglich könne dort das Urheberrecht unbeschränkt vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber übertragen werden. In den kontinentaleuropäischen Ländern könne ein solcher Übergang des Urheberrechts als Ganzes nicht anerkannt werden, da das Urheberpersönlichkeitsrecht aufgrund seines Wesens an die Person des Urhebers gebunden ist und folglich nicht auf den Arbeitgeber übergehen kann.487 Beim Schöpfer verbleibe stets der ideelle Teil seines Urheberrechts, denn dieser ist durch die enge Beziehung des to these contractual relations, until proof to the contrary is brought.” Siehe Torremans, EIPR 2005, 220, 224. 482 Ulmer, in: Holl/Klinke (Hrsg.), Internationales Privatrecht, internationales Wirtschaftsrecht, 1985, S. 257, 267. 483 Ulmer, in: Holl/Klinke (Hrsg.), Internationales Privatrecht, internationales Wirtschaftsrecht, 1985, S. 257, 268. 484 Ulmer, Die Immaterialgüterrechte im IPR, 1975, Rn. 57; hierzu auch Birk, in: FS Hubmann, 1985, S. 1, 5. 485 Dabei deutet Ulmer auch die originäre Zuweisung des Urheberrechts an den Arbeitgeber mittels der work made for hire-Doktrin als eine Übertragung des Urheberrechts vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber. 486 Ulmer, RabelsZ 41 (1977), 479, 503 ff., 509 f. 487 Nach französischem Recht kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nur Verwertungsrechte übertragen, während nach deutschem Recht nur die Gewährung von Nutzungsrechten möglich ist. Siehe hierzu Ulmer, RabelsZ 41 (1977), 479, 509 f. sowie zur Rechtslage in Frankreich unten 6. Kap. § 2 III 1; nach britischem Recht kann auf Urheberpersönlichkeitsrechte zwar verzichtet werden, Art. 87 Abs. 2 CPDA, sie können jedoch nicht übertragen werden, Art. 94 CPDA. 133 Schöpfers zu seinem Werk gekennzeichnet und kann nur diesem zustehen. Daher müsse die Grenze der Übertragbarkeit dem Recht des Schutzlandes unterliegen.488 Die Mehrheit der Literaturvertreter in Deutschland schließt sich daher der Auffassung Ulmers an. Grund scheint dabei im Wesentlichen der Arbeitsvertrag zu sein, in dessen Rechte und Pflichten die Werkschaffung eingebettet ist. Die Anwendung des Arbeitsstatuts stößt allerdings auf Schwierigkeiten. Denn anders als von Ulmer behauptet, hat die work made for hire-Doktrin des US-amerikanischen Rechts zur Folge, dass das Urheberrecht originär dem Arbeitgeber zusteht, faktisch also gar keine Übertragung des Rechts erfolgt. Dieses Argument Ulmers ist daher sehr kritisch zu betrachten. Ein weiterer Gedanke lässt die Maßgeblichkeit des Arbeitsstatuts in einem anderen Licht erscheinen. Folgt man dieser Anknüpfung und beruft sich beispielsweise ein Kreativer, der ein Werk in den USA im Rahmen eines dem US-amerikanischen Recht unterfallenden Vertrages geschaffen hat, in Deutschland auf eine Verletzung gegen sein Urheberpersönlichkeitsrecht, so können ihm diese Rechte zunächst einmal nicht gewährt werden. Denn dafür wäre die Anerkennung des Werkschöpfers als Urheber erforderlich, welche ihm nach US-amerikanischem Recht gerade verwehrt wird. Da es sich hier nicht um eine Übertragung des Urheberrechts handelt, sondern um die originäre Rechtsinhaberschaft des Arbeitgebers, hat es keine Auswirkungen, dass Ulmer die Übertragbarkeit des Urheberrechts der Anknüpfung an die lex loci protectionis unterstellen möchte. Eine konsequente Anwendung des Schutzlandprinzips würde dagegen dazu führen, dass die in den einzelnen Staaten divergierende originäre Zuweisung des Urheberrechts in ihrer Wirkung auf das jeweilige Staatsgebiet begrenzt bliebe. Ein Konflikt dieser sich widersprechenden Rechtsordnungen in der oben genannten Form würde nicht auftreten, da der Werkschöpfer, welcher nach US-amerikanischem Recht zu keinem Zeitpunkt Inhaber des Urheberrechts war, nach deutschem Recht als das des Schutzlandes sehr wohl Urheber des von ihm geschaffenen Werkes war und somit die Wahrung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte für das deutsche Staatsgebiet auch auf dem gerichtlichen Wege verteidigen kann. Folgte man der von der Literatur vertretenen Anknüpfung an das Arbeitsstatut, so gelangt man in Deutschland zur Anwendung des Art. 30 EGBGB.489 Die Parteien können das anwendbare Recht, dem der Arbeitsvertrag unterliegen soll, wählen. 488 Ulmer, RabelsZ 41 (1977), 479, 509; Drobnig kritisiert diese Differenzierung und verweist wenig überzeugend auf das Patentrecht, wo Ulmer allein auf das Arbeitsstatut abstellen wolle. Das Argument greift deshalb nicht, weil das Patentrecht anders als das Urheberrecht in allen Ländern unbeschränkt übertragen werden kann und sich oben dargelegtes Problem gar nicht stellt; siehe Drobnig, RabelsZ 40 (1976), 195, 203, sowie Ulmer, RabelsZ 41 (1977), 479, 509 f. 489 Siehe zur Bestimmung des Arbeitsstatuts grundsätzlich Birk, UFITA 108 (1988), 101, 111 ff.; Katzenberger, in: FS Schricker, 1995, S. 225, 253 f.; im Ergebnis auch Torremans, der vom britischen Recht ausgeht und nicht auf Art. 30 EGBGB verweist, sondern auf Art. 6 des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht von 1980, ABl. Nr. C 27/34 vom 26.1.1998 Bezug nimmt, welcher inhaltlich mit Art. 30 EGBGB identisch ist; siehe Torremans, EIPR 2005, 220, 223 f. 134 Treffen sie keine Rechtswahl, so entscheidet das Recht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages in der Regel seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bzw. das Recht des Ortes, wo sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, Art. 30 Abs. 2 Hs. 1 EGBGB. Weist der Arbeitsvertrag allerdings eine engere Verbindung zu einem anderen Staat auf, so kommt dessen Rechtsordnung zur Geltung, Art. 30 Abs. 2 Hs. 2 EGBGB. Schack fordert auch im Falle der Arbeitnehmerwerke eine Anknüpfung an das Recht des Ursprungslandes.490 Eine einheitliche Anknüpfung zur Bestimmung der ersten Inhaberschaft sei auch in diesen Fällen erforderlich, da die Frage, wer Inhaber des Urheberrechts bei im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffenen Werken ist, nicht bei jedem Grenzübertritt neu beurteilt werden könne.491 Wenig überzeugend führt er als weiteres Argument an, dass eine Maßgeblichkeit des Arbeitsstatuts lediglich die Anwendung einer weiteren Rechtsordnung bedeute, welche die nationalen Richter zu beachten hätten.492 Lediglich eine Mindermeinung in der Literatur möchte das Schutzlandprinzip auch auf die Frage anwenden, wem im Falle der Arbeitnehmerwerke das Urheberrecht am Werk originär zustehe. Als Argument wird vorgetragen, dass sich nur so eine abweichende kollisionsrechtliche Anknüpfung der Inhaberschaft und der sonstigen beim Arbeitnehmer liegenden Rechte vermeiden ließe.493 4. Filmwerke Ein besonderes Problem der Arbeitnehmerwerke stellt die Inhaberschaft an Filmwerken dar. Diese Besonderheit beruht ebenso wie bei den allgemeinen Arbeitnehmerwerken schlicht auf den divergierenden Regelungen der einzelnen Staaten hinsichtlich der Frage, wem das Urheberrecht an diesen Werken originär zusteht. Dar- über hinausgehend spielt sicherlich auch die wirtschaftliche Bedeutung des Industriezweigs der Filmproduktion eine Rolle im Rahmen der Diskussion. Mit Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ besteht zudem eine Regelung für die Rechtsinhaberschaft an Filmwerken, an welche die deutschen Gerichte grundsätzlich gebunden sind. An der Schaffung eines Filmwerkes sind viele mehr oder weniger Kreative beteiligt, deren tatsächlicher eigenschöpferischer Beitrag zum fertigen Werk nur im Einzelfall bestimmt werden kann. In der Praxis liegen den Beiträgen der Beteiligten oftmals Arbeitsverträge mit dem Filmhersteller zugrunde.494 Dieser ist dann auf die 490 Schack, Anknüpfung im IPR, 1979, Rn. 63; ders., Urheberrecht, 2005, Rn. 912. 491 Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 912. 492 Schack, Anknüpfung im IPR, 1979, Rn. 63; siehe hierzu auch Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 187. 493 Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 53. 494 Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 1097; von Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Filmrechts, 2004, 94. Kap. Rn. 3 (S. 281); Homann, Praxishandbuch Filmrecht, 2004, S. 210 ff.; Lücking/Behnke, in: Klages, Grundzüge des Filmrechts, 2004, Rn. 327 ff.; Meiser, NZA 1998, 1041, 1043 ff., die darauf hinweist, dass das tatsächliche Vorliegen eines Arbeitsvertrages 135 vertragliche Einräumung von Nutzungsbefugnissen angewiesen, wobei ihm insoweit §§ 88, 89 UrhG eine Hilfestellung in Form einer widerlegbaren Vermutungsregelung an die Hand geben. Bei Filmwerken kann es sich daher um so genannte Arbeitnehmerwerke handeln. Dies ist aber nicht zwingend der Fall, da die Zusammenarbeit auch auf einer freien Mitarbeit basieren kann bzw. der rechtlichen Beziehung ein anderer Vertragstypus wie ein Werkvertrag zugrunde liegt. Gegenstand dieser Arbeit sind jedoch nur die Filmwerke, die auf der Grundlage von Arbeitsverträgen des Filmherstellers mit den einzelnen Beteiligten entstehen. Darüber hinausgehend sind die an der Filmschaffung kreativ Beteiligten in der Regel Miturheber des fertigen Werkes. Es kann aber auch Fälle geben, in denen nur der Regisseur des Filmes Urheber ist, wenn beispielsweise nur vorbestehende Werke sich im Film wiederfinden.495 a) Grundproblematik Die kollisionsrechtliche Behandlung der originären Rechtsinhaberschaft an Filmwerken bereitet den Beteiligten große Schwierigkeiten. Zwar ist aufgrund mehrerer Richtlinien eine Vereinheitlichung der Regelungen zur ersten Inhaberschaft am Urheberrecht an Filmwerken in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eingetreten.496 Danach gilt im Wirkungsbereich der Europäischen Gemeinschaft der Hauptregisseur eines Filmwerkes oder eines audiovisuellen Werkes als dessen Urheber oder zumindest als einer seiner Urheber.497 Doch auch nach Übernahme dieser Vorgabe in die nationalen Rechtsordnungen divergieren diese weiter. Betroffen ist hierbei zum einen die Frage, wer neben dem Hauptregisseur als originärer Inhaber des Urheberrechts angesehen wird, zum anderen die Ausgestaltung der weiteren, für jeweils nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden kann; bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses greifen dessen Folgen ein, unabhängig von der eigentlichen Ausgestaltung bzw. Bezeichnung des Vertrages, also auch, wenn der Schaffende als freier Mitarbeiter verpflichtet wurde. 495 Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 299. 496 Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19.11.1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, ABl. L 346/61 vom 27.11.1992; Art. 1 Abs.5 der Richtlinie 83/93/EWG des Rates vom 27.9.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. L 248/15 vom 6.10.1993. Die Bestimmungen dieser beiden Richtlinien wurden gefestigt durch Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29.10.1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, ABl. L 290/9 vom 24.11.1993. Siehe zur Rechtslage in den einzelnen Mitgliedstaaten den Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Frage der Urheberschaft von Filmwerken oder audiovisuellen Werken in der Gemeinschaft, KOM (2002) 691 endg. vom 6.12.2002. 497 Grundsätzlich zur Harmonisierung des europäischen Filmurheberrechts Poll, GRUR Int. 2003, 290 ff. 136 das Filmrecht relevanten Regelungen. Aufgrund der strengen Durchsetzung des Schöpferprinzips in Deutschland gemäß § 7 UrhG sind originäre Inhaber des Urheberrechts an einem Film all jene Personen, die einen eigenen kreativen Beitrag im Verlauf der Produktion des Werkes erbracht haben, kurz gesagt: die das Werk geschaffen haben.498 Dabei erwerben die Urheber der vorbestehenden Werke, die anschließend zur Schaffung des Films als neues Gesamtkunstwerk verwendet werden, keine Urheberrechte am Filmwerk.499 Das Festhalten am Schöpferprinzip führt dazu, dass der Filmhersteller kein eigenes Urheberrecht erwirbt, da er in der Regel nicht kreativ tätig wird. Andererseits hat er ein erhebliches Interesse daran, den fertigen Film zu verwerten und damit seine Produktionskosten zu amortisieren. Nach § 89 Abs. 1 UrhG stellt das deutsche Recht daher die widerlegbare Vermutung auf, dass die an der Filmproduktion mitwirkenden Urheber dem Filmhersteller das ausschließliche Nutzungsrecht am Film eingeräumt haben. Des Weiteren geht § 88 Abs. 1 UrhG davon aus, dass die Gestattung des Urhebers zur Verfilmung seines Werkes im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechtes beinhaltet. Anstelle der Gewährung eines eigenen Urheberrechts bekommt der Filmhersteller in Deutschland also lediglich Auslegungshilfen an die Seite gestellt. Er bleibt grundsätzlich aber auf einen derivativen Erwerb der Nutzungsbefugnisse am Film angewiesen.500 Die größte Diskrepanz zu dieser Regelung weist das US-amerikanische Urheberrechtssystem auf. Da Filme im Rahmen von Arbeits- und Auftragsverhältnissen produziert werden, erhält der producer das originäre Urheberrecht am Filmwerk aufgrund der work made for hire-Doktrin des § 201(b) C.A. In seiner Person sind daher alle zur Verwertung des Filmes erforderlichen Nutzungsrechte von Beginn an vereinigt. Die französische Rechtslage unterscheidet sich von der deutschen, so weit auch die Urheber vorbestehender Werke ein separates Urheberrecht am Filmwerk erwerben können.501 Hierbei gilt eine widerlegbare Vermutung der Rechtsübertragung der ausschließlichen Verwertungsrechte, welche an der vertraglichen Genehmigung der audiovisuellen Verarbeitung des Werkes anknüpft.502 Eine Besonderheit aus Sicht des internationalen Privatrechts besteht auch insofern, als dass mit Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ für den Bereich der Filmwerke eine Regelung in den internationalen Konventionen vorliegt. Diese behält es der Rechtsordnung des Schutzlandes vor, den Inhaber des Urheberrechts an einem Filmwerk zu bestimmen. 498 Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 295 ff.; in der Regel ist dies der Regisseur, unter Umständen daneben der Kameramann, der Cutter, der Lichtmeister sowie der Tonmeister. 499 Dies lässt sich § 89 Abs.3 UrhG entnehmen; siehe auch Poll, GRUR Int. 2003, 290, 297; Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 298. 500 Hierzu Poll, GRUR Int. 2003, 290, 298 f.; Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 197. 501 Grundsätzlich hält Frankreich also ebenso wie Deutschland am Schöpferprinzip fest. Aus Art. L 113-7 CPI ergibt sich jedoch die gesetzliche Vermutung, dass Urheber der vorbestehenden Werke – wie der Autor des Drehbuchs oder der Komponist der Filmmusik – auch Urheber des Filmwerkes sind. 502 Art. L 132 – 24 CPI; siehe zur Rechtslage in Frankreich sowie anderen europäischen Staaten Poll, GRUR Int. 2003, 290, 299 ff. 137 b) Rechtsprechung in Deutschland In der Entscheidung Spielbankaffaire bezog der BGH ausdrücklich Stellung zu der Frage, welcher Anknüpfung die erste Inhaberschaft an Filmwerken unterliegt.503 Während das Berufungsgericht von jeglicher kollisionsrechtlicher Beurteilung des Falles abgesehen und deutsches Recht angewendet hatte,504 erklärte der BGH umfassend das Recht des Schutzlandes und damit luxemburgisches Recht für anwendbar, da die Klägerin ihre Ansprüche auf eine Verletzung ihrer Auswertungsrechte für das Gebiet Luxemburg geltend machte. Auch die Frage, wer Urheber bzw. erster Inhaber des Urheberrechts an Filmwerken sei, bestimme sich ausschließlich nach dem Recht des Schutzlandes. Da auch die Übertragbarkeit von Rechten der Anknüpfung an die lex loci protectionis unterliege, beurteile sich die Frage, ob die Klägerin überhaupt Inhaberin der Auswertungsrechte und damit auch aktivlegitimiert sei, nach dem in Luxemburg geltenden Recht.505 Der BGH bleibt im Ergebnis seiner bisherigen Rechtsprechung treu, indem er durchweg das Recht des Schutzlandes für anwendbar erklärt. Dabei bezieht er sich jedoch nicht auf Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ, der die Bestimmung der Rechtsinhaberschaft am Urheberrecht am Filmwerk gerade der Gesetzgebung des jeweiligen Schutzlandes überlässt. Den grundsätzlichen Schutz des deutschen Spielfilms in Luxemburg begründet das Gericht allerdings mit Hinweis auf den Inländerbehandlungsgrundsatz nach Art. 5 Abs. 1 RBÜ, da alle betroffenen Staaten Verbandsstaaten der Berner Übereinkunft seien.506 Auch wenn sich der BGH in der Entscheidung nicht explizit auf Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ bezieht, so wird er dessen Vorgaben durch die Anknüpfung an die lex loci protectionis hinsichtlich der Rechtsinhaberschaft an Filmwerken gerecht. c) Literatur in Deutschland In der Literatur wurde die Entscheidung des BGH und mit ihr die Erklärung der Maßgeblichkeit des Schutzlandprinzips für die erste Inhaberschaft am Urheberrecht unterschiedlich aufgenommen. So wurden dem BGH das Ignorieren des Vorhersehbarkeitsinteresses der Vertragsbeteiligten sowie die Belastung der Beteiligten durch die potentielle Anwendung unzählbar vieler Schutzlandsrechtsordnungen vorgeworfen.507 Insbesondere die fehlende Vorhersehbarkeit führe zu einer großen Rechtsunsicherheit. Rechtssicherheit sowie der menschenrechtliche, universelle Kern des 503 BGH vom 2.10.1997, BGHZ 136, 380 = GRUR 1999, 152 – „Spielbankaffaire“; zum Sachverhalt siehe oben 5. Kap. § 2 I 1. 504 OLG München vom 26.1.1995, ZUM 1995, 792. 505 Siehe BGH vom 2.10.1997, BGHZ 136, 380, 387 = GRUR 1999, 152, 153 – „Spielbankaffaire“; im Ergebnis verwies der BGH nach Aufhebung des Berufungsurteils den Fall zur Entscheidung zurück an das Berufungsgericht. 506 BGH vom 2.10.1997, BGHZ 136, 380, 387 = GRUR 1999, 152, 153 – „Spielbankaffaire“. 507 So Schack, JZ 1998, 1015, 1019. 138 Urheberrechts könnten aber nur bei einer kollisionsrechtlichen Anknüpfung an das Urheberrechtsstatut gewahrt werden.508 Schack möchte wie in allen anderen Fragen hier eine einheitliche Zuordnung der originären Urheberrechtsinhaberschaft vornehmen. Maßgeblich soll in Anlehnung an Art. 5 Abs.4 lit.c (i) RBÜ das Recht des Ortes sein, an dem der Filmhersteller seinen tatsächlichen Sitz hat, da diese Anknüpfung unabhängig von einer Veröffentlichung des Werkes sei und dem Interesse des Filmherstellers gerecht werde, seine oft sehr hohen Investitionskosten amortisieren zu können.509 In Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ sehen die Vertreter dieser Ansicht zum einen eine nachgiebige Kollisionsnorm im Sinne eines Gesamtnormverweises, so dass es dem Recht des Schutzlandes möglich sei, mittels einer weiteren Kollisionsnorm auf eine weitere Rechtsordnung zu verweisen.510 Zudem sei die Norm generell wohl eher als Ausnahmeregelung zu verstehen, so dass man ihr e contrario für andere Fälle der Rechtsinhaberschaft entnehmen könne, dass diese aus kollisionsrechtlicher Sicht nicht dem Recht des Schutzlandes unterliegen würden.511 Andere Vertreter der Literatur begrüßten die klare Stellungnahme des Gerichts und erkannten in der Entscheidung die konsequente Entwicklung des Schutzlandprinzips.512 Die Maßgeblichkeit der lex loci protectionis wird beispielsweise mit der Geltung des Grundsatzes der Inländerbehandlung begründet, welcher das Recht des Schutzlandes auch für die Rechtsinhaberschaft bei Filmwerken vorgebe.513 Zudem existiere mit Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ ja gerade eine klare Regelung, welche für die Frage der Rechtsinhaberschaft auf das Recht des Schutzlandes verweise.514 Gerade die divergierenden nationalen Rechtsordnungen stünden einer einheitlichen Anknüpfung der Urheberrechtsinhaberschaft entgegen. Denn folgte man der Zuordnung des originären Urheberrechts weltweit anhand einer einzigen Rechtsordnung, würden die Regelungen in die jeweiligen Schutzländer importiert. Da sich andere Aspekte des Urheberrechts aber unstrittig nicht nach dem Recht des Ursprungslandes, sondern nach dem des Schutzlandes bemessen würden, käme es zu einer Kombination verschiedener Rechtsordnungen: „Wir würden – um im Bild zu sprechen – den Rechtsfiguren des Schutzlandes Köpfe aufsetzen, die zu ihnen schlechthin nicht passen.“515 Man wird insgesamt sagen können, dass der Großteil der deutschen Literaturvertreter auch für den Bereich der Filmwerke konsequent an der Anknüpfung an die lex loci protectionis festhält. Oftmals wird die genaue Differenzierung der kollisionsrechtlichen Behandlung der originären Rechtsinhaberschaft aber gar nicht durchgeführt, so dass die Diskussion insgesamt durch die bekannten Argumente pro 508 So Schack, JZ 1998, 1015, 1019. 509 Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 903; ebenso Drobnig, RabelsZ 40 (1976), 195, 200. 510 Drobnig, RabelsZ 40 (1976), 195, 199. 511 Drobnig, RabelsZ 40 (1976), 195, 200. 512 Zustimmend äußert sich Schricker, EWiR 1998, 85, 86. 513 Ulmer, in: Holl/Klinke (Hrsg.), Internationales Privatrecht, Internationales Wirtschaftsrecht, 1985, S. 257, 266. 514 Katzenberger, in: FS Schricker, 1995, S. 225, 258; Ulmer, RabelsZ 41 (1977), 479, 501 ff.; Spoendlin, UFITA 107 (1988), 11, 23 f. 515 Ulmer, RabelsZ 41 (1977), 479, 502. 139 und contra Ursprungsland- wie Schutzlandprinzip geprägt ist. Von einer erneuten Erörterung der bereits bekannten Argumente soll an dieser Stelle jedoch abgesehen werden.516 III. Urheberpersönlichkeitsrecht Während das Urheberpersönlichkeitsrecht als solches zum Inhalt des Urheberrechts gehört und damit dem Schutzlandprinzip unterfällt, bleibt die Frage zu klären, nach welcher kollisionsrechtlichen Regelung die Inhaberschaft dieses Rechts in Deutschland beurteilt wird. Das Problem der Inhaberschaft des Urheberpersönlichkeitsrechts taucht nur dann auf, wenn originärer Inhaber des Schutzrechts nicht mehr der Werkschöpfer, sondern eine an dem eigentlichen Schaffungsakt unbeteiligte Person ist. Möglich ist dies in Fällen, in denen in einigen Staaten die work made for hire- Doktrin zur Anwendung gelangt, während andere Länder am Schöpferprinzip festhalten. Richtet sich in diesen Fällen bei Sachverhalten mit grenzüberschreitendem Bezug die Inhaberschaft am Urheberrecht nach dem Recht des Ursprungslandes, der Inhalt aber nach dem Recht des Schutzlandes, kann es – wie im John Huston-Fall – zu unstimmigen Ergebnissen kommen, wenn das Recht des Schutzlandes ein Urheberpersönlichkeitsrecht anerkennt, Urheber eines Werkes aber eben nicht mehr der Werkschöpfer ist. 1. Grundproblematik Die originäre Zuweisung des Urheberrechts spielt eine bedeutende Rolle, wenn man seinen Blick auf das Urheberpersönlichkeitsrecht sowie andere, den Urheber schützende Regelungen richtet.517 Das Urheberpersönlichkeitsrecht „schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk“, § 11 S.1 UrhG, und ergänzt damit als Verkörperung der ideellen Interessen die vermögensrechtlichen Aspekte des Urheberrechts. Geschützt ist also nicht nur die wirtschaftliche Nutzung eines Werkes, sondern auch die geistige und persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk.518 Laut Gesetz umfasst es das Veröffentlichungsrecht, das Recht auf 516 Zur grundsätzlichen Diskussion beider Prinzipien oben 2. Kap. § 2 III und zur Diskussion der kollisionsrechtlichen Anknüpfung in Deutschland hinsichtlich der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht oben 5. Kap. § 2 I. 517 Hierbei handelt es sich beispielsweise um unverzichtbare, gesetzliche Übertragungsbeschränkungen, wie der Verzicht hinsichtlich noch unbekannter Nutzungsarten, siehe § 31 Abs.4 UrhG, und Vergütungsansprüche, auf die man ebenfalls nicht verzichten kann, wie beispielsweise §§ 20b Abs. 2 S.2, 26 Abs. 2 S.1, 27 Abs. 1 S.2, 32a Abs.3 S.1 UrhG. Siehe Thum, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 265, 269. 518 So § 11 UrhG; §§ 77 ff. CDPA; Art. L 121 CPI; sec. 3 dänischer Act on Copyright; Art. 1 § 2 belgisches Loi relative au droit d’auteur et aux droits voisins; ebenso Art. 6bis RBÜ; siehe 140 Anerkennung der Urheberschaft, das Recht auf Bestimmung der Urheberbezeichnung und den Integritätsschutz, §§ 12–14 UrhG. Unterschiede weisen diejenigen nationalen Rechtsordnungen der kontinentaleuropäischen Staaten, welche grundsätzlich ein Urheberpersönlichkeitsrecht anerkennen, insoweit auf, als die Ausgestaltung des Verhältnisses des ideellen Teils des Urheberrechts zum vermögensrechtlichen Teil betroffen ist. In Deutschland sind beide Aspekte des Urheberrechts untrennbar miteinander verknüpft (sog. monistische Theorie) mit der Folge, dass weder das Urheberrecht als Ganzes noch die vermögensrechtlichen Verwertungsrechte übertragen werden können. Der Urheber kann anderen Personen lediglich Nutzungsbefugnisse einräumen.519 Anders ist die Situation beispielsweise in Frankreich. Obwohl auch dort das Urheberrecht die oben beschriebenen zwei Aspekte umfasst, handelt es sich doch um voneinander lösbare Komponenten (sog. dualistische Theorie). Konsequenz des Dualismus ist die Übertragbarkeit von Verwertungsrechten, während das Urheberpersönlichkeitsrecht (droit moral) stets beim Schöpfer des Werkes verbleibt.520 In den angloamerikanischen Staaten divergiert die Ausgestaltung des Urheberpersönlichkeitsrechts sehr stark im Vergleich zu den kontinentaleuropäischen Lösungen. Während der britische Copyright, Designs und Patents Act von 1988 umfassende Regelungen zum moral right enthält,521 finden sich in den USA nur sehr bruchstückhafte Ansätze.522 Durch die in den einzelnen Urheberrechtsordnungen stark divergierende Anerkennung und Ausgestaltung des Urheberpersönlichkeitsrechts erlangt die kollisionsrechtliche Anknüpfung der Frage der Inhaberschaft des Urheberpersönlichkeitsrechts praktische Relevanz. Bei der Frage der kollisionsrechtlichen Anknüpfung im Rahmen von Arbeitnehmerwerken gilt es mit Blick auf das Urheberpersönlichkeitsrecht zu beachten, dass es hier zu einer Beeinträchtigung wesentlicher Grundinteressen der Droit d’auteur- Länder kommen kann, während eine vergleichbare Interessenverletzung aus Sicht der Copyright-Länder nicht möglich ist.523 Erkennt das Schutzland ein Urheberpersönlichkeitsrecht des Werkschöpfers an, richtet sich die erste Inhaberschaft des Schutzrechtes an einem in einem Arbeitsverhältnis geschaffenen Werk aber nach grundlegend zum Urheberpersönlichkeitsrecht in der Europäischen Union und mit weiterer Erläuterung der nationalen Urheberrechtsordnungen Doutrelepont, GRUR Int. 1997, 293 ff. 519 Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 306 ff.; siehe auch § 29 des deutschen UrhG; ebenso § 23 Abs.4 des österreichischen UrhG, welches ebenfalls der monistischen Theorie folgt; siehe zur monistischen Theorie auch Kellerhals, Urheberpersönlichkeitsrechte, 2000, S. 66 f. 520 Art. L 131-4 CPI; ebenso § 16 Abs. 1 des schweizerischen Urhebergesetzes; Art. 3 § 1 des belgischen Urhebergesetzes; siehe grundsätzlich zu beiden Theorien sowie ihren Unterschieden und Gemeinsamkeiten Dietz, in: FS Erdmann, 2002, S. 63 ff. 521 Art. 77 ff. CDPA; nach Art. 87 sec. 2 CPDA kann auf das moral right zwar verzichtet werden; es kann aber nicht auf andere Personen übertragen werden, Art. 94 CDPA; siehe grundsätzlich zur Harmonisierung des Urheberpersönlichkeitsrechts in der Europäischen Gemeinschaft Dietz, ZUM 1993, 309 ff. 522 Siehe hierzu unten 7. Kap. § 2 III 1. 523 Hierzu ausführlich, wenn auch begrenzt auf den Bereich der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht an Filmwerken Thum, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 265, 269 ff. 141 dem Recht des Ursprungslandes, welches die work made for hire-Doktrin beinhaltet, so gehen dem Werkschöpfer wesentliche Schutzrechte im Schutzland verloren, da er gerade nicht Urheber des fraglichen Werks ist und damit auch keine Rechte an diesem geltend machen kann. Denn auch für die Geltendmachung des Urheberpersönlichkeitsrechts ist es nun einmal erforderlich, dass der Werkschöpfer zu einem Zeitpunkt – und sei es nur für eine juristische Sekunde – Urheber der Werkes war. Alle urheberschützenden Regelungen der Schutzlandrechtsordnung laufen sonst im Ergebnis leer. Aus Sicht der Copyright-Länder ist eine so weitgehende Außerkraftsetzung wesentlicher Regelungen nicht möglich. Wird abweichend von ihrer materiellrechtlichen work made for hire-Doktrin nicht der Arbeitgeber, sondern der Werkschöpfer als Urheber angesehen, verstößt das nicht gegen grundlegende Entscheidungen des Gesetzgebers und des Urheberrechtssystems, da das Schöpferprinzip auch dort die Grundregel der urheberrechtlichen Rechtsinhaberschaft ist.524 Das Ergebnis als solches ist diesen Ländern daher nicht fremd. 2. Rechtsprechung in Deutschland Auch hinsichtlich der internationalprivatrechtlichen Anknüpfung dieses besonderen Aspekts der Urheberrechtsinhaberschaft gehen die Meinungen auseinander. Festzuhalten ist zunächst, dass sich die deutschen Gerichte zu dieser Problematik noch nicht explizit geäußert haben, da sie mit einer entsprechenden Sachverhaltskonstellation, die eben jene Differenzierung erfordert hätte, nicht konfrontiert wurden.525 Eine sichere Aussage dahingehend, wie der BGH einen dementsprechenden Fall entscheiden würde, kann daher nicht getroffen werden. Allerdings sei auch an dieser Stelle noch einmal auf die konsequente Anknüpfung an die lex loci protectionis durch die deutschen Gerichte hingewiesen. Explizit Stellung nahm der BGH zur Inhaberschaft am Urheberrecht an Filmwerken in der Sache Spielbankaffäre. Unterstellt er aber die Inhaberschaft an den Verwertungsrechten, um die es im vorliegenden Fall ging, dem Recht des Schutzlandes, so muss dies auch hinsichtlich der Zuweisung der Urheberpersönlichkeitsrechte gelten. Denn aufgrund der in Deutschland geltenden monistischen Konzeption des Urheberrechts bilden die verwertungsrechtlichen und die persönlichkeitsrechtlichen Komponenten des Urheberrechts eine untrennbare Einheit.526 Ein Abrücken von diesem Prinzip und damit eine unterschiedliche kollisionsrechtliche Behandlung der Verwertungsrechte und der Urhe- 524 § 201 (a) C.A.; Art. 9 sec.1, Art. 11 sec.1 CDPA; siehe hierzu Thum, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 265, 270. 525 Überhaupt wird in der deutschen Rechtsprechung und Literatur in der Regel nicht zwischen der Inhaberschaft am Urheberrecht und der des Urheberpersönlichkeitsrechts unterschieden; siehe auch Lucas-Schloetter, GRUR Int. 2002, 809, 812. 526 Auf die Auswirkungen des Monismus auf die kollisionsrechtliche Behandlung der Verwertungs- und Urheberpersönlichkeitsrechte beruft sich auch Schack, der allerdings beide Aspekte einer Anknüpfung an die lex originis unterwerfen will; siehe Schack, UFITA 108 (1988), 51, 60. 142 berpersönlichkeitsrechte durch die deutschen Gerichte erscheinen daher unwahrscheinlich. Zumindest wäre zuvor aus dogmatischer Sicht eine Neuorientierung in Richtung einer dualistischen Konzeption des Urheberrechts erforderlich. Dass deutsche Gerichte in nächster Zeit zur kollisionsrechtlichen Behandlung der originären Inhaberschaft des Urheberpersönlichkeitsrechts Stellung nehmen müssen, erscheint unwahrscheinlich. Denn aufgrund der konsequenten Anknüpfung an die lex loci protectionis seitens des BGH wird die Situation, dass das Schutzland dem Werkschöpfer urheberpersönlichkeitsrechtlichen Schutz gewährt, während dieser aufgrund einer anderen Rechtsordnung gar nicht Urheber der Werkes ist, nicht auftreten. Gerade in diesem Gleichlauf liegt eine Stärke des Schutzlandprinzips. Die originäre Zuweisung des droit moral führt bei konsequenter Maßgeblichkeit der lex loci protectionis nicht zu Konstellationen, in denen der Schutz der Werkschöpfer in den Droit d’auteur-Staaten in Frage gestellt werden könnte. 3. Literatur in Deutschland Einige Vertreter der Literatur in Deutschland möchten es dem Recht des Ursprungslandes überlassen, den Inhaber des Urheberpersönlichkeitsrechts zu bestimmen.527 Schack, der entgegen der herrschenden Meinung generell die Inhaberschaft am Urheberrecht – auch im Falle der Arbeitnehmerwerke – der lex originis unterstellen will, begründet die Geltung dieses Grundsatzes auch für die Frage, wem das Urheberpersönlichkeitsrecht zusteht, mit der wirtschaftlichen Einheit, welche die persönlichkeitsrechtlichen und die verwertungsrechtlichen Aspekte des Schutzrechtes bildeten. Die monistische Konzeption des Urheberrechts setze sich auch im Kollisionsrecht durch, so dass sowohl verwertungsrechtliche als auch persönlichkeitsrechtliche Befugnisse der lex originis unterlägen.528 Auch diene die Maßgeblichkeit des Rechts des Ursprungslandes dem äußeren Entscheidungseinklang.529 Zudem sei eine weltweit einheitliche Bestimmung der ersten Inhaberschaft am Urheberpersönlichkeitsrecht im Interesse des Werkschöpfers, da dieser darauf vertrauen dürfe, dass die Rechte, die ihm die lex originis zuerkenne, auch in allen anderen Staaten gewährt würden.530 Insbesondere das letzte Argument kann jedoch nicht überzeugen. Denn was bringt dem Werkschöpfer die Kenntnis, dass ihm die Rechte, die ihm die work made for hire-Doktrin des Ursprungslandes entzieht, auch in allen anderen Staaten 527 Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 910; ders., UFITA 108 (1988), 51, 57 ff., 60; Skrzipek, Urheberpersönlichkeitsrecht, 2005, S. 54 ff.; Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 188. 528 Schack, UFITA 108 (1988), 51, 60; anderer Auffassung ist hier Skrzipek, nach dessen Meinung bei der Festlegung des Anknüpfungsgegenstandes im IPR auch ausländische Sachnormen berücksichtigt werden müssten, und diese folgten fast ausnehmend einer dualistischen Konzeption des Urheberrechts, siehe Skrzipek, Urheberpersönlichkeitsrecht, 2005, S. 54 ff. Im Ergebnis folgt auch er aber der Anknüpfung an die lex originis. 529 Skrzipek, Urheberpersönlichkeitsrecht, 2005, S. 62. 530 Skrzipek, Urheberpersönlichkeitsrecht, 2005, S. 62. 143 nicht anerkannt werden? Auch Regelin schließt sich zwar der Anknüpfung an die lex originis an. Seine Überlegungen gehen jedoch von dem Umstand aus, dass die hier diskutierte Problematik nur bei Arbeitnehmerwerken auftritt. Diese möchte er grundsätzlich dem Arbeitsstatut unterstellen, das Urheberpersönlichkeitsrecht von dieser kollisionsrechtlichen Anknüpfung aber gerade ausnehmen. Denn das Urheberpersönlichkeitsrecht verbleibe auf jeden Fall bei Werkschöpfer und könne gerade nicht nach Maßgabe des Arbeitsstatuts vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber übergehen.531 Dem ist insoweit zuzustimmen, als dass diejenigen europäischen Rechtsordnungen, welche ein Urheberpersönlichkeitsrecht des Werkschöpfers explizit regeln, dessen Übertragbarkeit ausschließen.532 Ist der Arbeitgeber aber originärer Inhaber des Urheberrechts (wie dies im Falle der work made for hire-Doktrin gegeben ist), findet weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Übertragung der Rechtsinhaberschaft statt. In diesen Konstellationen hilft auch der gesetzliche Ausschluss der Übertragbarkeit des Urheberpersönlichkeitsrechts nicht weiter. Denn nach dieser Rechtsordnung ist der Werkschöpfer zu keinem Zeitpunkt Urheber seines Werkes. Neben den grundsätzlichen Bedenken, die gegen eine Aufspaltung der kollisionsrechtlichen Anknüpfung hinsichtlich des Erwerbs des Urheberrechts und dessen Inhalt bestehen,533 ist der Ort der ersten Veröffentlichung zur Bestimmung des Ursprungslandes sehr stark auf literarische Werke zugeschnitten und darüber hinaus vom Zufall abhängig.534 Folgte man der Anknüpfung an die lex originis auch für die Frage der Inhaberschaft des Urheberpersönlichkeitsrechts, so erhielte diese die „Funktion eines urheberpersönlichkeitsrechtlichen Grundstatuts“, welches über die Ansprüche des Urhebers entscheiden würde.535 531 So Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 188. Regelin beruft sich darauf, dass die Unübertragbarkeit des Urheberpersönlichkeitsrechts vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber - soweit ersichtlich - von allen Rechtsordnungen vorgesehen sei; der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch Regelin generell die Frage der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht der Anknüpfung an die lex originis unterstellen will, siehe a.a.O., S. 178 ff. 532 Nach deutschem Recht ist das Urheberrecht als Solches überhaupt nicht übertragbar, § 29 Abs. 1 deutsches UrhG. Das französische Recht sieht vor: „L'auteur jouit du droit au respect de son nom, de sa qualité et de son oeuvre. Ce droit est attaché à sa personne. Il est perpétuel, inaliénable et imprescriptible“, Art. L 121 – 1 I-III CPI. Nach britischer Rechtslage kann das Urheberpersönlichkeitsrecht grundsätzlich nicht übertragen werden, Art. 94 CDPA. Der Copyright Act der USA kennt nur ein sehr begrenztes moral right, § 106A C.A.; siehe zur unterschiedlichen Ausgestaltung des Urheberpersönlichkeitsrechts auch Vischer, in: Frank (Hrsg.), Recht und Kunst, 1996, S. 85 ff. 533 Jedes nationale Urhebergesetz stellt eine in sich schlüssige Gesamtregelung aller mit dem Urheberrecht zusammenhängender Fragen dar. Werden auf einen Sachverhalt unterschiedliche nationale Regelungssysteme hinsichtlich einzelner, das Urheberrecht betreffende Fragen angewendet, ist ein in sich stimmiges Gesamtergebnis nicht mehr gewährleistet, wie insbesondere der John Huston-Fall gezeigt hat. Siehe hierzu oben 2. Kap. § 2 III 3. 534 In diesem Sinne äußert sich Vischer, in: Frank (Hrsg.), Recht und Kunst, 1996, S. 101, der allerdings zugibt, dass eine weltweit einheitliche Anknüpfung für das droit moral die Rechtsverfolgung sehr erleichtern würde. 535 Vischer, in: Frank (Hrsg.), Recht und Kunst, 1996, S. 99. 144 Die wohl herrschende Auffassung der Literatur in Deutschland möchte auch die Frage der Inhaberschaft des Urheberpersönlichkeitsrechts der Anknüpfung an die lex loci protectionis unterstellen.536 Denn nur so können Situationen vermieden werden, wie sie in der John Huston-Entscheidung aufgetreten sind.537 Ein Rückgriff auf das Ursprungsland würde diesen Konflikt gerade nicht lösen, wenn dessen Rechtsordnung dem Werkschöpfer kein Urheberpersönlichkeitsrecht zugesteht bzw. diese ihn zu keinem Zeitpunkt als Urheber des Werkes sieht, der Rechtsschutz selbst aber für einen das Urheberpersönlichkeitsrecht anerkennenden Staat geltend gemacht würde. Dann wäre der Schutzstaat wieder gezwungen, die originäre Urheberrechtsinhaberschaft des Arbeitgebers anzuerkennen.538 Die Anknüpfung an die lex loci protectionis scheint daher kollisionsrechtlich die klarste Lösung zu sein. Sie ist zudem logische Folge der monistischen Ausgestaltung des Urheberrechts in Deutschland, welche sich auch im Kollisionsrecht auswirkt und hier eine einheitliche Behandlung der Inhaberschaft am Urheberrecht fordert. Die Frage der Inhaberschaft des Urheberpersönlichkeitsrechts sollte daher gemäß der herrschenden Meinung dem Schutzlandprinzip unterfallen. § 3 Fazit Die Anknüpfung an die lex loci protectionis nach deutschem Kollisionsrecht lässt sich nicht in Art. 40 ff. EGBGB verorten. Ein Festmachen an Art. 40 Abs. 1 EGBGB scheidet aus, wobei Grund hierfür nicht die oftmals angeführte Wahlmöglichkeit des Verletzten hinsichtlich des anwendbaren Rechtes zwischen dem Handlungs- und dem Erfolgsort nach Art. 40 Abs. 1 S.2 EGBGB ist, da sich diese im internationalen Urheberrecht faktisch nicht auswirkt. Abgesehen von dem Nachteil, 536 Die Mehrheit der Literaturvertreter differenziert jedoch meistens nicht zwischen der Inhaberschaft am Urheberrecht und der Inhaberschaft des Urheberpersönlichkeitsrechts unterschieden wird; siehe Katzenberger, in: Schricker, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 129; Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrecht, 2006, Vor §§ 120 ff. Rn. 29 f.; in diesem Sinne auch Sandrock, in: v. Caemmerer (Hrsg.), Vorschläge und Gutachten, 1983, S. 380, 399 ff., der die Anwendung des Schutzlandprinzips als Vorgabe der internationalen Übereinkommen sieht; Walter, in: Loewenheim, Urheberrecht, 2003, § 58 Rn. 18; Lucas-Schloetter, GRUR Int. 2002, 809, 812. 537 Da in Rechtsprechung und Literatur in der Regel nicht zwischen Inhaberschaft am Urheberrecht und Inhaberschaft des Urheberpersönlichkeitsrechts unterschieden wird, werden auch keine gesonderten Argumente für die Anknüpfung an die lex loci protectionis vorgetragen. Insoweit kann bzw. muss auf die Ausführungen verwiesen werden, welche die herrschende Meinung grundsätzlich zur Maßgeblichkeit des Schutzlandprinzips für den originären Erwerb von Urheberrechten anbringt. Siehe hierzu oben 5. Kap. § 2 I 2. 538 Nach Skrzipek können solche Wertungswidersprüche zwar vereinzelt auftreten. Dies sei aber kein Grund auf die Vorteile einer einheitlichen Anknüpfung zu verzichten, da die Interessen des Forumstaates mittels des ordre public-Vorbehalts gewahrt werden könnten. Er selbst tendiert jedoch dazu, ein Eingreifen des Art. 6 EGBGB in diesen Fällen zu verneinen, da auch im deutschen Recht eine juristische Person das Urheberpersönlichkeitsrecht mittels Erbfalls erwerben könnte. Siehe Skrzipek, Urheberpersönlichkeitsrecht, 2005, S. 64. 145 dass Art. 40 Abs. 1 EGBGB nur die Verletzung des Urheberrechts erfassen würde, wesentliche Vorfragen wie insbesondere die Frage der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht aber unbeantwortet blieben, muss eine Verortung des Schutzlandprinzips in diese Norm ausscheiden, da die Regelung bereits auf kollisionsrechtlicher Ebene das Vorliegen einer Verletzungshandlung prüft. Nach der Anknüpfung an die lex loci protectionis ist aber Schutzland gerade nicht das Land, in dem eine Verletzungshandlung stattgefunden hat, sondern das Land, für dessen Gebiet der Kläger gerichtlichen Schutz geltend macht. Auf kollisionsrechtlicher Ebene entscheidet damit ausschließlich der Vortrag des Klägers über das anwendbare Recht. Erst im Rahmen der Prüfung des Sachrechts geht das Gericht dann der Frage nach, ob das geltend gemachte Urheberrecht dem Kläger tatsächlich zusteht und eine relevante Verletzung des Rechts gegeben ist. Auch Art. 41 EGBGB kommt als Anknüpfungspunkt für die dogmatische Verortung des Schutzlandprinzips nicht in Betracht, da zum einen auch hier die Vorfrage der ersten Inhaberschaft am Schutzrecht unbeantwortet bliebe, zum anderen dies im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers stünde, wonach Art. 40 ff. EGBGB keine Sondernormen für die internationalprivatrechtliche Behandlung von Immaterialgüterrechten enthalten. Es handelt sich bei der Anknüpfung an die lex loci protectionis daher um eine ungeschriebene, gewohnheitsrechtlich anerkannte Regelung. Dies entspricht sowohl dem Willen des Gesetzgebers als auch der praktischen Notwendigkeit, alle mit dem Urheberrecht zusammenhängenden Fragen und damit auch die originäre Rechtsinhaberschaft einheitlich an einer einzigen Regelung anzuknüpfen. Dabei finden die allgemeinen Grundsätze des deutschen IPR (der ordre public-Vorbehalt gemäß Art. 6 EGBGB, die Grundregel eines Gesamtverweises nach Art. 4 Abs. 1 S.1 EGBGB sowie die Eingriffsnormen) auch auf das Schutzlandprinzip Anwendung. Mehr als die dogmatische Verortung des Schutzlandprinzips gibt die kollisionsrechtliche Anknüpfung der Gerichte im Bereich der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht den Literaturvertretern Anlass zum Disput. Sie spielt in den Fällen eine wichtige Rolle, in denen einige nationale Rechtsordnungen von der Grundregel des Schöpferprinzips eine Ausnahme machen und der work made for hire-Doktrin folgen. Denn hier wird das Urheberrecht in den einzelnen Staaten verschiedenen Personen zugewiesen, so dass die Entscheidung über das anzuwendende Recht tatsächliche Auswirkungen für den Werkschöpfer zeigt. Probleme bereitet die erste Zuordnung auch deshalb, weil sich nur der Urheber eines Werkes im Schutzland auf die den Werkschöpfer schützenden urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen berufen kann. Zu der gesamten Problematik der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht haben sich die deutschen Gerichte bisher nur in wenigen Fällen explizit geäu- ßert. Taten sie es, so brachten sie konsequent das Schutzlandprinzip zur Anwendung. Entscheidungen in diesem Sinne ergingen für die internationalprivatrechtliche Behandlung der ersten Inhaberschaft an Filmwerken. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der BGH nicht nur im Filmbereich, sondern generell die erste Inhaberschaft am Urheberrecht – auch im Falle der sog. Arbeitnehmerwerke – der Anknüpfung an die lex loci protectionis unterstellen wird. Aufgrund der monistischen Konzeption des Urheberrechts in Deutschland würde sich diese Anknüpfung dann auch 146 auf die Inhaberschaft des Urheberpersönlichkeitsrechts übertragen, da nach den Vorstellungen des deutschen Rechts die verwertungsrechtlichen und die persönlichkeitsrechtlichen Aspekte des Urheberrechts eine untrennbare Einheit bilden. Die Literatur steht dieser Rechtsprechung differenziert gegenüber. Teilweise wird auch in Deutschland die einheitliche Bestimmung des ersten Inhabers verlangt, dessen Urheberrecht anschließend weltweit akzeptiert werden soll. Bei den Arbeitnehmerwerken möchte ein nicht geringer Teil des Schrifttums die kollisionsrechtliche Beurteilung der Anknüpfung an das Arbeitsstatut unterwerfen, da die Bindung des Arbeitnehmers aufgrund des Arbeitsvertrages stärker wiege als dessen urheberrechtliche Verbindung zum geschaffenen Werk. Diese Literaturvertreter fordern in der Folge dann auch die universale Zuordnung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Daneben findet sich aber auch Stimmen im Schrifttum, welche die originäre Inhaberschaft am Urheberrecht umfassend und für alle hier genannten Teilaspekte in Einklang mit den deutschen Gerichten dem Recht des Schutzlandes unterstellen. 147 6. Kapitel: Frankreich Das deutsche als auch das französische Urheberrecht weisen eine wesentliche Gemeinsamkeit auf, indem sie in materieller Hinsicht dem Droit d’auteur-System folgen und streng am Schöpferprinzip festhalten.539 Kommt es jedoch zur kollisionsrechtlichen Behandlung der originären Urheberrechtsinhaberschaft, so scheinen beide Rechtsordnungen einen unterschiedlichen Ansatz zu vertreten. Im Folgenden sollen zunächst die Rechtsquellen im französischen IPR dargelegt werden (unter § 1), bevor die kollisionsrechtliche Anknüpfung zur Festlegung der ersten Urheberrechtsinhaberschaft nach französischem Recht nach Ansicht der Rechtsprechung wie der Literaturvertreter näher betrachtet wird (unter § 2). § 1 Rechtsquellen und Anknüpfungssystem im französischen IPR Im französischen Recht umfasst das droit international privé alle Regelungen, welche die Beziehung zweier Personen mit internationalem Bezug betreffen,540 und beinhaltet damit den Bereich des Kollisionsrechts (les conflits de lois), der internationalen Zuständigkeit (les conflits de jurisdictions), des Fremdenrechts (la condition des étrangers) und der Staatsangehörigkeit (la nationalité).541 Das Kollisionsrecht stellt damit nur einen Teilbereich des droit international privé dar. I. Allgemeine Rechtsquellen im französischen IPR Auch im französischen IPR stellen Beeinträchtigungen urheberrechtlich geschützter Werke unerlaubte Handlungen im Sinne des Deliktsrechts dar. Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über das französische Deliktsstatut gegeben, da ähnlich wie in Deutschland dieses der grundsätzliche Ausgangspunkt im internationalen Urheberrecht war und es teilweise noch heute in Frankreich für die kollisionsrechtliche Be- 539 Eine Ausnahme bilden in Frankreich die sog. œuvres collectives. Hierbei handelt es sich um Werke, die auf Veranlassung einer natürlichen oder juristischen Person geschaffen werden, welche das Werk im Anschluss auch veröffentlicht, und bei dem die Beiträge der einzelnen, an der Werkschaffung Beteiligten im Gesamtwerk aufgehen. Das Urheberrecht steht hier bis zum Beweis des Gegenteils der Person zu, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, Art. L-113-2 al.3, 113-5 CPI. 540 So Loussouarn/Bourel/Vareilles-Sommières, Droit international privé, 2007, Rn.1: „Le droit international privé peut être défini comme l'ensemble des règles applicables aux individus dans les relations internationales.“ 541 Loussouarn/Bourel/Vareilles-Sommières, Droit international privé, 2007, Rn. 3 ff. 148 handlung auch der originären Rechtsinhaberschaft am Urheberrecht herangezogen wird. Im Gegensatz zu Art. 40 ff. EGBGB ist das französische internationale Deliktsrecht aber nicht gesetzlich kodifiziert, sondern beruht auf der Rechtsprechung des Kassationshofes.542 Im Bereich des internationalen Deliktsrechts erfolgt nach Ansicht französischer Rechtsprechungsinstanzen die Anknüpfung an das Recht des Tatorts.543 Trotz mehrerer Anläufe wurde eine positivrechtliche Normierung des internationalen Privatrechts nie verwirklicht.544 Ausgangspunkt für das französische internationale Deliktsrecht ist Art. 3 Code Civil: „Les lois de police et de sûreté obligent tous ceux qui habitent le territoire.“ Bereits Ende der 1940er Jahre sprach sich die Cour de cassation zugunsten der Maßgeblichkeit der Tatortregel aus.545 Erst im Januar 1997 entschied die Cour de cassation, dass der Begriff des Tatorts neben dem Handlungsort auch den Erfolgsort erfasse. Das genaue Verhältnis beider zueinander ließ das Gericht jedoch offen.546 In einer Entscheidung aus dem Jahr 2002 hatte sich der Cour de cassation dann mit der Klage der nach französischem Recht gegründeten und in Frankreich ansässigen Gesellschaft Sisro zu befassen, welche sich gegen Urheberrechtsverletzungen Software betreffend durch eine niederländische und eine englische Gesellschaft richtete.547 Da die Verletzungshandlungen in Frankreich, den Niederlanden, England und Schweden stattgefunden hatten, hatte die Cour d'appel de Paris all diese Rechtsordnungen zur Anwendung gebracht, um zu ermitteln, ob in den entsprechenden Ländern tatsächlich Urheberrechtsverletzungen vorlagen. Hiergegen verlangte Sisro die ausschließliche Anwendung französischen Rechts und berief sich auf Art. 5 Abs. 2 RBÜ, welcher die Anknüpfung an die lex loci delicti vorgebe. Da Frankreich Erfolgsort sei, gelte französisches Recht. In seiner abschließenden Entscheidung berief 542 Martin, in: ALAI Copyright-Internet World, 2003, S. 215; De Meo, ZfRV 1987, 11, 15 f.; für einen einführenden Überblick über das Deliktskollisionsrecht in Frankreich siehe v. Hoffmann, in: Staudinger Kommentar, 1998, Art. 38 EGBGB Rn. 36. 543 „Lieu où le fait dommageable s'est produit“, Cass. civ. vom 25.5.1948 – „Lautour c. Vve Guiraut“, Rev. crit. 38 (1949), 89 ff. m. Anm. Batiffol; für einen Überblick über die französische Rechtsprechung siehe Ancel/Lequette, Grands arrêts de la jurisprudence française de droit international privé, 2006. 544 Insgesamt spielten im Rahmen dieser Entwicklung drei Entwürfe eine entscheidende Rolle: der sog. Niboyet-Entwurf, abgedruckt in Rev. crit. DIP 1950, 111 ff.; der sog. Batiffol- Entwurf von 1959, abgedruckt in Rev. crit. DIP 1970, 832 ff., besprochen von Batiffol, ZfRV 1965, 11 ff.; der dritte Entwurf entstand 1967 unter Vorsitz des damaligen Justizministers Foyer, abgedruckt in Rev. crit. DIP 1970, 835 ff.. Siehe zu den Entwürfen auch Loussouarn/Bourel/Vareilles-Sommières, Droit international privé, 2007, Rn. 28; ebenso Ganzert, Das internationale Arbeitsverhältnis, 1992, S. 113 ff. 545 Cass. civ. vom 25.5.1948 – „Lautour c. Vve Guiraut“, Rev. crit. DIP 38 (1949), 89 ff. 546 Cass. civ. vom 14.1.1997 – „Soc. Gordon and Breach Science Publishers“, Rev. crit. DIP 86 (1997), 504 m. Anm. Bischoff: „La loi applicable à la responsabilité extra-contractuelle est celle de l’État du lieu où le fait dommageable s’est produit et ce lieu s’entend aussi bien de celui du fait générateur du dommage que du lieu de réalisation de ce dernier“, a.a.O., S. 505. 547 Cass. civ. vom 5.3.2002 – „Sisro“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. G, 2002, II, Nr. 10082; eine deutsche Übersetzung findet sich in GRUR Int. 2003, 75 m. Anm. Bouche. 149 sich auch die Cour de cassation auf Art. 5 Abs. 2 RBÜ, wonach das Recht des Staates zur Anwendung komme, in denen die Verletzungshandlungen begangen wurden. Die ausschließliche und umfassende Anwendbarkeit französischen Rechts wurde aber im konkreten Fall vom Gericht abgelehnt, da Frankreich zwar Erfolgsort sei, der Nachweis einer engeren Verbindung mit Frankreich im Prozess aber nicht geführt worden sei. Zu begrüßen ist an dieser Entscheidung zunächst, dass die Cour de cassation die Bedeutung des Art. 5 Abs. 2 RBÜ als kollisionsrechtliche Vorgabe an die Verbandsstaaten zu erkennen scheint. Bedauernswert ist jedoch, dass sie den Verweis auf das Recht des Schutzlandes mit der Tatortregel des internationalen Deliktsrechts gleichsetzt.548 Denn wie bereits im Rahmen der deutschen Rechtslage erörtert, stellen lex loci protectionis und lex loci delicti nicht lediglich zwei Bezeichnungen für ein und dieselbe Sache dar, sondern unterscheiden sich wesentlich voneinander. Die Tatortregel der lex loci delicti mit ihrer Alternative von Handlungs- und Erfolgsort passt im internationalen Urheberrecht schlichtweg nicht, da hier beide Orte zwangsläufig zusammenfallen.549 Des Weiteren würde diese nur die Verletzung der Urheberrechte erfassen, aber keinerlei kollisionsrechtliche Anknüpfungspunkte für alle weiteren mit dem Urheberrecht zusammenhängenden Fragen liefern, wie beispielsweise die der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht.550 Es erstaunt zudem sehr, dass die Cour de cassation in ihrer Entscheidung zu dem Ergebnis kommen kann, Frankreich sei Erfolgsort.551 Dem Gericht ist im Entscheidungsergebnis, nämlich der Anwendung jeweils des französischen, niederländischen, englischen und schwedischen Rechts, zuzustimmen. Es erkennt jedoch nicht die ausgesprochen wichtige Differenzierung von lex loci delicti einerseits und lex loci protectionis andererseits. Ebenso wenig wie das internationale Deliktsrecht in Frankreich gesetzlich kodifiziert ist, findet sich auch keine gesetzliche Regelung zur kollisionsrechtlichen Behandlung der originären Urheberrechtsinhaberschaft. Auch diese beruht allein auf der Rechtsprechung französischer Gerichte. Zwar wird von Teilen der Literatur auch in Frankreich gefordert, diese Frage der lex loci delicti, wie sie von der Rechtspre- 548 So auch Bouche, Anm. zu „Sisro“, GRUR Int. 2003, 75, 76. 549 Siehe hierzu oben 5. Kap. § 1 I 2 a). 550 Auch hierzu bereits oben 5. Kap. § 1 I 2 a); ebenso Bouche, Anm. zu „Sisro“, GRUR Int. 2003, 75, 77; dieselbe Kritik äußert Bergé, La protection internationale, 1995, Rn. 311. 551 Ebenso erstaunt ist Bouche, der zwei mögliche Erklärungen hierfür nennt: Zum einen könnte das Gericht von dem Gedanken ausgegangen sein, dass der Schaden maßgeblich in Frankreich zu lokalisieren sei, da die französische Klägerin in diesem Land ansässig war. Dies überzeugt insofern nicht, als die Verletzungshandlungen bereits in den anderen Ländern stattgefunden hatten und der Erfolg bereits dort eingetreten war. Der Ort des Eintritts des vermögensrechtlichen Schadens spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Zum anderen könnte Frankreich als Erfolgsort angesehen werden, da die niederländische Gesellschaft versucht hatte, die in den Niederlanden kopierte Software nach Frankreich einzuführen. Auch insofern ist jedoch zu beachten, dass die Einfuhr der Software eine vom Kopieren unabhängige Handlung ist, die Frankreich nicht zum Erfolgsort macht, sondern eine erneute Urheberrechtsverletzung darstellt. Siehe ausführlich hierzu Bouche, Anm. zu „Sisro“, GRUR Int. 2003, 75, 77 f. 150 chung entwickelt wurde, zu unterstellen.552 Warum die Frage der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht aber nicht einfach dem Deliktsstatut unterstellt werden kann, wurde bereits ausführlich im Rahmen der deutschen Rechtslage geklärt. Zum einen würde das Deliktsstatut nur das anwendbare Recht hinsichtlich der Verletzung von Immaterialgüterrechten liefern, aber gerade keine Aussagen über die erste Inhaberschaft treffen. Zum anderen sind beide internationalprivatrechtlichen Prinzipien nicht identisch. Während die lex loci delicti das Vorliegen einer Verletzungshandlung bereits auf kollisionsrechtlicher Ebene prüft, wird das Schutzland als maßgebliche Rechtsordnung allein mit Hilfe des Klägervortrags ermittelt. Erst wenn das anwendbare Recht bestimmt wurde, stellt sich auf sachrechtlicher Ebene die Frage, ob dem Kläger das geltend gemachte Recht tatsächlich zusteht und ob dieses Recht auch im Schutzland verletzt wurde.553 II. Allgemeine Grundsätze im französischen IPR Auch das französische IPR enthält allgemeine Regelungen und Grundsätze, deren Inhalt sowie Geltung im Bereich des internationalen Urheberrechts im Folgenden erläutert werden. Zunächst gilt es, Inhalt und Relevanz des ordre public-Vorbehalts zu untersuchen (unter 1). Die Frage, ob der Verweis auf eine fremde Rechtsordnung einen Gesamt- oder einen Sachnormverweis darstellt, wird im Anschluss hieran erörtert (unter 2). Abschließend soll ein Überblick über die Regelungen der loi de police gegeben werden (unter 3.). 1. Ordre public-Vorbehalt Der Grundsatz des ordre public ist im französischen IPR ebenso wie im deutschen Recht bekannt und gebräuchlich. Er stellt eine Ausnahmeregelung dar, mit deren Hilfe das nach den allgemein geltenden Kollisionsregeln ermittelte Recht verdrängt wird. Jedoch anders als in Deutschland, wo sich die Gerichte bisher nicht zur Geltung des ordre public-Vorbehalts im Bereich des internationalen Urheberrechts geäußert haben, war das Eingreifen des ordre public international in der französischen Rechtsprechung regelmäßig Gegenstand von Entscheidungen im internationalen Urheberrecht. Zur Debatte stand dabei nicht, ob der ordre public international hier überhaupt Anwendung finden kann. Stattdessen wurde stets das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen diskutiert, die ein Eingreifen des Vorbehalts auslösen. Grundsätzlich sind verschiedene Ausgestaltungen des ordre public zu beachten. Vom ordre public interne spricht man, wenn es sich um innerstaatlich zwingendes 552 Diese Auffassung vertreten immerhin Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1210 ff. 553 Siehe hierzu ausführlich oben 5. Kap. § 1 I 2 a). 151 Recht handelt.554 Ein Teil dieser innerstaatlich zwingenden Regelungen muss auch im internationalen Rechtsverkehr beachtet werden und unterliegt daher dem französischen ordre public international.555 Der Grundsatz ist nicht gesetzlich kodifiziert, aber gewohnheitsrechtlich anerkannt.556 Er führt dazu, dass die französischen Gerichte unabhängig von dem durch das allgemeine Kollisionsrecht ermittelten anwendbaren Recht die französischen Normen bei Vorliegen dieses zwingenden Charakters anwenden müssen, diese Regelungen damit auf internationaler Ebene Geltung beanspruchen.557 Daneben existiert der Begriff des ordre public européen, welcher zumindest teilweise in dem Sinne verstanden wird, dass er die wesentlichen Rechtsgrundsätze der Europäischen Gemeinschaft betrifft.558 Bei der Anwendung des französischen ordre public geht der Richter in drei Schritten vor.559 Zunächst ermittelt er das maßgebliche Recht nach den allgemein geltenden Kollisionsregeln. Führt dies zur Anwendbarkeit eines ausländischen Rechts, prüft er im Anschluss, ob das Resultat gegen den französischen ordre public verstößt.560 Ist dies der Fall, wird in einem dritten Schritt das anwendbare ausländische Recht verdrängt und durch das französische Recht als dasjenige des Forumstaates ersetzt. Diese Auswechslung der anwendbaren Regelungen bezieht sich jedoch nicht auf das ausländische Recht in seiner Gesamtheit, sondern nur auf die einzelnen Normen, die gegen den ordre public verstoßen.561 Obwohl das Eingreifen des ordre public international bereits mehrfach Gegenstand französischer Gerichtsentscheidungen war, verursacht die Frage, was genau unter den Begriff des ordre public international fällt, Schwierigkeiten. Da dieser 554 Siehe Art. 6 Code Civil; hierzu Blumenwitz, in: Staudinger Kommentar, 2003, Art. 6 EGBGB Rn. 178. 555 Der Begriff des ordre public international ist daher enger als derjenige des ordre public interne, siehe hierzu auch Batiffol/Lagarde, Droit international privé, Bd. 1, 1981, Rn. 365 f. 556 Blumenwitz, in: Staudinger Kommentar, 2003, Art. 6 EGBGB Rn. 178. 557 Batiffol/Lagarde, Droit international privé, Bd. 1, 1981, Rn. 366, die von einer unglücklichen Terminologie sprechen und die Begriffe „ordre public au sens du droit international privé“ und „ordre public au sens du droit civil interne“ für passender halten; siehe zu den Begrifflichkeiten auch Kropholler, Internationales Privatrecht, 2004, S. 242 f.; Der Begriff des ordre public international ist nicht zu verwechseln mit dem Begriff des internationalen ordre public. Der internationale ordre public bedeutet den Ausschluss von Normen, die gegen völkerrechtliche Vorschriften verstoßen. Siehe zu dieser Differenzierung Schütz, Der internationale ordre public, 1984, § 1 II. Mit den unterschiedlichen Begriffen des ordre public aus deutscher Sicht beschäftigt sich auch Sonnenberger, in: Münchener Kommentar, Bd. 10, 2006, Art. 6 EGBGB, Rn. 19. 558 Siehe zum Begriff des europäischen ordre public Schütz, Der internationale ordre public, 1984, § 1 V; Sonnenberger, in: Münchener Kommentar, Bd. 10, 2006, Art. 6 EGBGB, Rn. 19; Loussouarn/Bourel/Vareilles-Sommières, Droit international privé, 2007, Rn. 254-6. 559 Zur Prüfungsreihenfolge der Gerichte siehe Mayer/Heuzé, Droit international privé, 2004, Rn. 199. 560 Maßgeblich ist nicht der abstrakte Inhalt des fremden Gesetztes, sondern vielmehr, dass die Anwendung im konkreten Fall gegen das Recht des Forumstaates verstößt; siehe Batiffol/Lagrade, Droit international privé, Bd. 1, 1981, Rn. 357; Mayer/Heuzé, Droit international privé, 2004, Rn. 205-1. 561 Batiffol/Lagarde, Droit international privé, Bd. 1, 1981, Rn. 364 m.w.N. 152 sich aus dem ordre public interne ableitet, sei zunächst dessen Inhalt näher dargestellt. Eine konkrete und insbesondere abschließende Aufzählung der Normen und Bereiche, die zum ordre public interne zählen, ist dabei nicht möglich. Einen Anhaltspunkt kann man aber in seinen drei Funktionen sehen.562 Zum einen dient er zur Verdrängung ausländischen Rechts, wenn dessen Anwendung zu unbilligen Ergebnissen führt, welche im Widerspruch zum droit naturel in Frankreich stehen. Hierunter fallen beispielsweise Normen, die einer Person bestimmte Rechte aus rassistischen Gründen entziehen, oder die es einer Person erlauben, in die Freiheit eines anderen einzugreifen und diese zu beschränken.563 Des Weiteren greift er zur Verteidigung von Grundprinzipien ein, welche das politische und soziale Fundament der französischen Gesellschaft bilden. Genannt werden hier in der Regel der Grundsatz der Monogamie oder die Laizität des Staates.564 Zuletzt dient der ordre public zum Schutz gewisser Vorstellungen und Ziele, die vom Staat mit Hilfe von Gesetzen verfolgt werden. Im Französischen spricht man von certaines politiques législatives. Hierunter versteht man beispielsweise das absolute Verbot der Ehescheidung, welches in Frankreich bis 1884 galt, oder das Verbot der Ehescheidung durch beidseitiges Einvernehmen, das bis 1975 Anwendung fand.565 Ob ein Eingreifen des französischen ordre public-Vorbehalts gegeben ist, kann nur für jeden Einzelfall gesondert beantwortet werden. Erforderlich ist jedenfalls, dass die betroffene Regelung ein Teil des ordre public interne bildet. Wie genau sich dies im Hinblick auf die originäre Inhaberschaft am Urheberrecht auswirkt, soll weiter unten anhand ergangener Gerichtsentscheidungen geprüft werden.566 2. Renvoi Gelangt nach Prüfung des französischen IPR eine fremde Rechtsordnung zur Anwendung, so geht man in Frankreich in der Regel von einem Gesamtverweis aus. Wie in Deutschland kann es daher je nach Rechtsordnung des Landes, auf das verwiesen wurde, zu einem Rück- oder Weiterverweis kommen (Renvoi). Das französische IPR unterscheidet zwischen dem Renvoi au premier degré (das nach dem fran- 562 Siehe zu diesen Mayer/Heuzé, Droit international privé, 2004, Rn. 200 mit Beispielen; ebenso Sirinelli, Anm. zum Urteil der CA Paris vom 1.2.1989 – „Anne Bragance“, RIDA 1989 (142), 301, 317 f. 563 Batiffol/Lagarde, Droit international privé, Bd. 1, 1981, Rn. 358; Sirinelli, Anm. zum Urteil der CA Paris vom 1.2.1989 – „Anne Bragance“, RIDA 1989 (142), 301, 318; Mayer/Heuzé, Droit international privé, 2004, Rn. 200, der einen besonders deutlichen Fall des letzteren Beispiels in einem Gesetz sieht, welches die Sklaverei erlaubt. 564 Loussouarn/Bourel/Vareilles-Sommières, Droit international privé, 2007, Rn. 253; auch Mayer/Heuzé, Droit international privé, 2004, Rn. 200; Sirinelli, Anm. zum Urteil der CA Paris vom 1.2.1989 – „Anne Bragance“, RIDA 1989 (142), 301, 318. 565 Siehe hierzu Batiffol/Lagarde, Droit international privé, Bd. 1, 1981, Rn. 359; Mayer/Heuzé, Droit international privé, 2004, Rn. 200; Sirinelli, Anm. zum Urteil der CA Paris vom 1.2.1989 – „Anne Bragance“, RIDA 1989 (142), 301, 318. 566 Siehe unten 6. Kap. § 2 III 2 b). 153 zösischen IPR ermittelte anwendbare Recht verweist zurück auf das Recht des Forumstaates) und dem Renvoi au deuxième degré (das nach dem französischen IPR ermittelte anwendbare Recht verweist auf das Recht eines dritten Staates).567 Da das Rechtsinstitut des Renvoi jedoch gesetzlich nicht geregelt ist, ist hinsichtlich der Frage, ob es auch im Bereich des internationalen Urheberrechts Anwendung findet, auf die einschlägigen Gerichtsentscheidungen in diesem Gebiet abzustellen. Insoweit ist festzuhalten, dass in den Fällen, in denen das französische IPR aufgrund eines grenzüberschreitenden Bezugs für den Bereich des internationalen Urheberrechts zur Anwendung gelangte, in keiner der Gerichtsentscheidungen auf eine mögliche Rück- oder Weiterverweisung eingegangen wird. Während die Gerichte in Frankreich mehrere Male diesbezüglich die kollisionsrechtliche Anknüpfung der lex originis für maßgeblich erklärten, wurde anschließend nicht in einem weiteren Schritt geprüft, ob die Rechtsordnung des Ursprungslandes, bei welchem es sich nicht um Frankreich handelte, hinsichtlich der Zuweisung des Urheberrechts auf der Grundlage des eigenen IPR vielleicht auf eine andere Rechtsordnung verwies. In der Praxis fand daher zumindest in der Vergangenheit kein Gesamtverweis statt, sondern ein Verweis auf die materiellen Urheberrechtsvorschriften des Ursprungslandes.568 3. Loi de police Darüber hinausgehend hat zumindest im Rahmen der John Huston-Rechtsprechung die französische loi de police eine gewisse Bedeutung auch im Bereich des internationalen Urheberrechts erhalten.569 Hierbei handelt es sich um materiellrechtliche Normen, welche vom Gericht zwingend angewendet werden müssen. Das Finden einer allgemeinen Definition dieser Normen ist wegen ihrer Vielfältigkeit schwierig. Grundsätzlich kann man wohl sagen, dass es sich um sachrechtliche Normen handelt, die besondere politische, soziale oder wirtschaftliche Ziele verfolgen.570 Die 567 Mayer/Heuzé, Droit international privé, 2004, Rn. 217 f. 568 Siehe hierzu beispielsweise Cass. civ. vom 22.12.1959 – „Le Chant du Monde“, Rev. crit. DIP 1960, 361 m. Anm. Terré; ebenso JDI 1961 (88), 420 m. Anm. Goldman; TGI Paris, Urteil vom 14.2.1977 – „Dimitri Ionesco“, RIDA 1978 (97), 179; CA Paris vom 6.2.1986 – „Les Aristochats“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. G, 1989, II, Nr. 3376, Annexe 7; CA Paris vom 6.7.1989 – „John Huston“, JDI 1989 (116), 979 m. Anm. Edelman, S. 992 (deutsche Übersetzung in GRUR Int. 1989, 936); CA Paris vom 14.3.1991 – „Almax International“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. G, 1992, II, Nr. 21780 m. Anm. Ginsburg. 569 Cass. civ. vom 28.5.1991 – „John Huston“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. E, 1991, II, Nr. 220 m. Anm. Ginsburg/Sirinelli; La Semaine Juridique (JCP), Éd. G, 1991 II, Nr. 21731 m. Anm. Françon; Rev. crit. DIP 1991, 752 m. Anm. Gautier; eine deutsche Übersetzung des Urteils findet sich in GRUR Int. 1992, 304. 570 In diesem Sinne Mayer/Heuzé, Droit international privé, 2004, Rn. 121 f., welche sich a.a.O. auf eine Definition von Ph. Franceascakis berufen, wonach zur loi de police gehören „les lois dont l’observation est nécessaire pour la sauvegarde de l’organisation politique, sociale, ou 154 Einordnung einer Norm in die loi de police erfolgt in der Prüfungsreihenfolge vor der Anwendung der allgemeinen Kollisionsnormen. Fallen Normen in den Bereich der inländischen loi de police, müssen sie auf den Sachverhalt Anwendung finden, unabhängig von jeder weiteren kollisionsrechtlichen Behandlung des Falles. Ein eventuelles Eingreifen des ordre public international findet dann keinerlei Beachtung mehr.571 § 2 Anknüpfung der originären Rechtsinhaberschaft Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze des französischen IPR gilt es nun der Frage nachzugehen, welche kollisionsrechtlichen Anknüpfungen in Frankreich hinsichtlich der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht von den Gerichten angewendet bzw. von den Vertretern der Literatur gefordert werden. Wie bereits zum deutschen Recht soll zunächst ein allgemeiner Überblick über die kollisionsrechtliche Behandlung der originären Inhaberschaft an Urheberrechten gegeben werden (unter I), bevor näher auf die internationalprivatrechtliche Beurteilung der in Arbeitsverhältnissen geschaffenen Werke, inklusive der Filmwerke, eingegangen wird (unter II). Abschließend soll der Blick auf das Urheberpersönlichkeitsrecht gerichtet werden (unter III). I. Erwerb von Urheberrechten Auch in Frankreich gilt im materiellen Urheberrecht das Schöpferprinzip. Art. L 111-1 al.1 CPI folgend genießt der Urheber allein aufgrund seiner Schöpfung an diesem Werk ein ausschließliches und absolutes immaterielles Eigentumsrecht.572 Das Bestehen oder der Abschluss eines Werk- oder Dienstverhältnisses lässt die Geltung des Schöpferprinzips unberührt, Art. L 111-1 al.3 CPI. Ebenso wie in Deutschland hält das französische Recht damit ganz strikt an diesem Prinzip fest und folgt der kontinentaleuropäischen Tradition. Insoweit bestehen zwischen dem fran- économique du pays.“ Im Deutschen spricht man von Eingriffsnormen, im Englischen von mandatory rules. 571 Zu diesem wichtigen Unterschied zwischen loi de police einerseits und ordre public andererseits siehe Loussouarn/Bourel/Vareilles-Sommières, Droit international privé, 2007, Rn. 251; siehe grundsätzlich zur loi de police im französischen Recht Batiffol/Lagarde, Droit international privé, Bd. 1, 1981, Rn. 251; Loussouarn/Bourel/Vareilles-Sommières, Droit international privé, 2007, Rn. 125 f.; Mayer/Heuzé, Droit international privé, 2004, Rn. 121 f.; in Deutschland hat sich ein solches Verständnis der Eingriffsnormen nicht durchsetzen können, siehe oben 5. Kap. § 1 II 3. 572 Art. L 111-1 al.1 CPI lautet: „L’auteur d’une œuvre de l’esprit jouit sur cette œuvre, du seul fait de sa création, d’un droit de propriété incorporelle exclusif et opposable à tous.“ Siehe für eine deutsche Übersetzung des französischen Code de la propriété intellectuelle aus dem Jahre 1994 Dreier/Krasser, Das französische Gesetzbuch des geistigen Eigentums, 1994, S. 94 ff. 155 zösischen und dem US-amerikanischen Recht Unterschiede, so dass sich die Anknüpfung an die eine oder andere nationale Rechtsordnung tatsächlich auf das Ergebnis eines Sachverhalts mit grenzüberschreitenden Bezügen auswirken kann. Das Urheberrecht besteht aus einer vermögensrechtlichen und einer persönlichkeitsrechtlichen Komponente, Art. L 111-1 al.2 CPI. Die französischen Gesetze verfolgen diesbezüglich einen dualistischen Ansatz, so dass der Urheber die vermögensrechtlichen Befugnisse des Urheberrechts in vollem Umfang übertragen kann, während das droit moral stets mit der Person des Werkschöpfers verbunden bleibt.573 Art. L 113-1 CPI stellt eine gesetzliche Vermutung dahingehend auf, dass bis zum Beweis des Gegenteils derjenige bzw. diejenigen als Urheberrechtsinhaber gelten, unter dessen bzw. deren Namen das Werk veröffentlicht worden ist. 1. Rechtsprechung in Frankreich Die französische Cour de cassation erließ im Jahre 1959 eine das Kollisionsrecht betreffende Entscheidung, deren Beachtung auch heute noch in der Rechtsprechung und Literatur enorm ist.574 In der Sache beschäftigte sich das höchste Gericht Frankreichs mit einer Schadensersatzforderung gegen die Gesellschaften Fox-American und Fox-Europa, welche in Paris einen Film zur Aufführung gebracht hatten, in dem sie Musikwerke vier sowjetischer Komponisten ohne deren Zustimmung verwerteten.575 Der Anspruch wurde von der Gesellschaft Le Chant du Monde geltend gemacht, welche die Zessionarin der Rechte der Urheber war. In dem Urteil stellt die Cour de cassation fest, dass ausländische Urheber nach französischem Recht geschützt sind, wenn sie nach der Rechtsordnung des Ursprungslandes tatsächlich Inhaber der geltend gemachten Rechte sind. Das Bestehen der Verwertungsrechte und mit diesem die Frage der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht als Teilbereich dieses Aspekts beurteilten sich schon damals nach Auffassung der französischen Rechtsprechung mittels Anknüpfung an die lex originis, wobei anders als in späteren Entscheidungen sich das Gericht sehr eindeutig auf diese kollisionsrechtliche Regelung berief.576 Festzuhalten ist an dieser Stelle zudem, dass die französischen Gerichte zwischen der Existenz des Urheberrechts und seiner Ausübung differenzierten, wobei sich Erstere nach dem Recht des Ursprungslandes, Letztere nach dem Recht des Schutzlandes beurteilte.577 573 Art. L 131-4 CPI (droits patrimoniaux); Art. L 121-1 CPI (droit moral). 574 Zur Bedeutung des Rechts des Ursprungslandes vor dieser Zeit aufgrund des Gesetzes vom 28. und 30. März 1852 siehe Bergé, La protection internationale, 1995, Rn. 233 ff. 575 Cass. civ. vom 22.12.1959 – „Le Chant du Monde“, Rev. crit. DIP 1960, 361 m. Anm. Terré; ebenso JDI 1961 (88), 420 m. Anm. Goldman. 576 Hierzu auch Bergé in einer Anmerkung zum Urteil der Cass. civ. vom 7.4.1998 – „SAAB Scania“, Rev. crit. DIP 1999, 76, 84; siehe auch Edelmann, GRUR Int. 1992, 260, 261. 577 Anm. Ginsburg zu CA Paris vom 14.3.1991 – „Almax International“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. G, 1992, II, Nr. 21780, S. 5; siehe zur Rechtsprechung in Frankreich auch Josse- 156 Dieser Entscheidung folgten mehreren Urteile französischer Gerichte, welche die Tradition der Anknüpfung an die lex originis zur Bestimmung der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht fortsetzten. Im Jahre 1977 entschied das Tribunal de grande instance de Paris in der Sache Dimitri Ionesco, dass sich der Autor und Regisseur eines Filmes, dessen Ursprungsland Rumänien war, in Frankreich nicht auf das Recht des Integritätsschutzes als Teil des droit moral berufen konnte, da er nach rumänischem Recht als dem Recht des Ursprungslandes nicht Inhaber des Urheberrechts am Filmwerk war.578 Zwölf Jahre später entschied die Cour d’appel de Paris in der Sache John Huston, dass sich die Inhaberschaft am Urheberrecht grundsätzlich nach dem Recht des Ursprungslandes beurteilt, was in diesem Fall das USamerikanische Recht und mit ihm die work made for hire-Doktrin zur Anwendung brachte.579 Auch in der Sache Almax International bestimmte die Cour de cassation den Inhaber der Verwertungsrechte an italienischen Modellköpfen (têtes de mannequins) nach dem Recht des Ursprungslandes. Da der Berner Übereinkunft keine kollisionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich des Erwerbs von Urheberrechten entnommen werden könnten, sei auf das französische internationale Privatrecht zurückzugreifen, welches zur Anknüpfung an die lex originis führe.580 Die französischen Gerichte differenzieren demnach im Rahmen der internationalprivatrechtlichen Anknüpfung zwischen der Existenz und der Ausübung von Urheberrechten, wobei für Ermittlung des originären Inhabers des Urheberrechts die kollisionsrechtliche Anknüpfung an die lex originis maßgeblich ist. 2. Literatur in Frankreich Die Vertreter der französischen Literatur stehen der kollisionsrechtlichen Anknüpfung der originären Urheberrechtsinhaberschaft nicht ganz so einmütig gegenüber. Während viele von ihnen den Gerichten insoweit zustimmen, als dass die Berner lin-Gall, Les contrats d’exploitation, 1995, Rn. 266 ff., insbesondere Rn. 270 f. zur Sache Le Chant du Monde. 578 TGI Paris, Urteil vom 14.2.1977 – „Dimitri Ionesco“, RIDA 1978 (97), 179; siehe hierzu auch Bergé, La protection internationale, 1995, Rn. 246; die Entscheidung wird ausführlich besprochen unten 6. Kap. § 2 II 4 b). 579 CA Paris vom 6.7.1989 – „John Huston“, JDI 1989 (116), 979 m. Anm. Edelman; RIDA 1990 (143), 329 m. Anm. Françon; eine deutsche Übersetzung findet sich in GRUR Int 1989, 936 m. Anm. Françon; das Urteil wurde allerdings aufgehoben durch Cass. civ. vom 28.5.1991 – „John Huston“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. E, 1991, II, Nr. 220 m. Anm. Ginsburg/Sirinelli; ausführlich dazu unten 6. Kap. § 2 III 2 a). 580 CA Paris vom 14.3.1991 – „Almax International“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. G, 1992, II, Nr. 21780 m. Anm. Ginsburg; JDI 1992 (119), 148 m. Anm. Pollaud-Dulian; siehe zur genaueren Besprechung des Urteils unten 6. Kap. § 2 II 2. In diesem Sinne auch die Entscheidung CA Paris vom 9.2.1995 – „Sté Gare O Loup“, in welcher das Gericht zumindest erwähnt, dass die nicht bestrittene Urheberrechtsinhaberschaft der Klägerin sich nach dem US-amerikanischem Recht als Recht des Ursprungslandes bemisst: RIDA 1995 (166), 310. 157 Übereinkunft keine internationalprivatrechtlichen Aussagen zur Rechtsinhaberschaft trifft, gehen die Meinungen über die Aussage des französischen IPR auseinander.581 a) Differenzierung zwischen Existenz und Ausübung des Urheberrechts Die Debatte im französischen Schrifttum betrifft bereits die Zustimmungswürdigkeit der grundsätzlichen Trennung von Existenz und Ausübung des Urheberrechts. Der Großteil der Literaturvertreter in Frankreich möchte auch heute noch dem höchsten französischen Gericht in dieser Differenzierung folgen.582 Andere Stimmen im Schrifttum bezweifeln bereits, dass die Cour de cassation eine solch klare Aussage hinsichtlich obiger Aufspaltung des Urheberrechts tatsächlich getroffen hat, und tragen zudem Argumente vor, wonach eine solche Differenzierung innerhalb der kollisionsrechtlichen Behandlung des Urheberrechts abzulehnen sei. Zunächst wird der Rechtsprechung vorgeworfen, das Recht des Ursprungslandes als Mittel zur direkten oder indirekten Diskriminierung ausländischer Urheber einzusetzen, da ausländische Urheber nur dann berechtigt seien, in Frankreich die gleichen Rechte wie französische Urheber auszuüben, wenn die Rechtsordnung des Ursprungslandes ihnen das Urheberrecht in Form eines ausschließlichen Rechts zuerkenne.583 Eine solche Diskriminierung ausländischer Urheber verstoße nicht nur gegen das europäische Diskriminierungsverbot, sondern widerspreche auch der Entscheidung der Cour de cassation in der Sache John Huston aus dem Jahre 1991, in welcher das Gericht das droit moral gerade der Anknüpfung an das Ursprungslandprinzip entzogen habe, um wieder zu einer einheitlichen kollisionsrechtlichen Behandlung des Schutzrechts zu gelangen.584 Des Weiteren könne diese als künstlich betrachtete 581 CA Paris vom 14.3.1991 – „Almax International“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. G, 1992, II, Nr. 21780 m. Anm. Ginsburg S. 4, welche selbst eine Vertreterin der Anknüpfung an die lex originis ist. Zu beachten ist jedoch, dass Jane Ginsburg selbst US-Amerikanerin ist und auch in den USA lebt und lehrt. Grundsätzlich zum französischen IPR im Bereich des Urheberrechts Bergé, La protection internationale, 1995, Rn. 320 f.; Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1156 ff.; Raynard, Droit d’auteur et conflits de lois, 1990, Rn. 528 ff.; Pollaud-Dulian in seiner Anmerkung zur Entscheidung der CA Paris vom 14.3.1991 – „Almax International“, JDI 1992 (119), 149, 162. 582 Siehe grundsätzlich zum Stand der Auseinandersetzung Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1188 ff. Anhänger dieser differenzierten kollisionsrechtlichen Anknüpfung zugunsten des Ursprungslandprinzips sind Bergé, La protection internationale, 1995, Rn. 320 ff.; Ginsburg, Anmerkung zur Entscheidung der CA Paris vom 14.3.1991 – „Almax International“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. G, 1992, II, Nr. 21780, S. 4 f.; Batiffol, Anmerkung zur Entscheidung der Cass. civ. vom 29.4.1970 – „Lancio“, Rev. crit. DIP 1971, 270, 271 f.; Pollaud-Dulian, Anmerkung zur Entscheidung der CA Paris vom 14.3.1991 – „Almax International“, JDI 1992 (119), 148, 159 f. 583 So Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1188. 584 Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1192, nach denen der Aspekt der einheitlichen An-knüpfung für das Gericht so wesentlich gewesen sei, dass man sich fragen könne, ob diese nicht auch für die Vermögensrechte angewendet werden müsse. Siehe zu dieser Frage auch unten 6. Kap. § 2 III 2 a) bb). 158 Trennung zur Anwendung zweier verschiedener Rechtsordnungen führen und damit Unstimmigkeiten hervorrufen, da kein materielles Urhebergesetz einem anderen vollständig gleiche.585 André und Henri-Jacques Lucas sehen die von ihnen favorisierte einheitliche internationalprivatrechtliche Betrachtung des Urheberrechts zudem bestätigt in Art. L 311-7 CPI586, welcher die Vergütung für privates Kopieren regelnd den Begriff des Urheberrechts unmissverständlich dem französischen Recht unterstelle.587 Einer getrennten Behandlung von Existenz und Ausübung des Urheberrechts könne daher nicht zugestimmt werden. b) Anknüpfung an die lex originis Neben diesen grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Trennung von Bestand und Ausübung des Schutzrechts ist auch die Anknüpfung an das Recht des Ursprungslandes zur Bestimmung des originären Rechtsinhabers in der französischen Literatur umstritten. Zum Teil beruft man sich zur Rechtfertigung der Maßgeblichkeit der lex originis auf die Vorgaben der Berner Übereinkunft. Es wird angemerkt, dass die Anwendung des Schutzlandprinzips zu einer sehr strikten territorialen Ausgestaltung des Urheberrechts führe. Eben diese stehe aber nicht in Einklang mit der Konvention, da der Grundsatz der Territorialität an einigen Stellen abgeschwächt sei.588 Als Beispiele werden die Vorsehung supranationaler Rechte sowie Vorschriften genannt, die auf andere Rechtsordnungen verweisen, wie eben die Normen des Ursprungslandes.589 Dem kann grundsätzlich entgegengehalten werden, dass der Inländerbehandlungsgrundsatz des Art. 5 Abs. 1 RBÜ gerade von der territorial begrenzten Wirkung der Urheberrechte auszugehen scheint. Denn er besagt, dass Ausländer im Schutzland grundsätzlich den gleichen Schutz genießen wie dessen Angehöri- 585 Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1195; diesen Vorwurf äußerte auch bereits Terré, Anm. zu Cass. civ. vom 22.12.1959 – „Le Chant du Monde“, Rev. crit. DIP 1960, 361, 369; siehe zu diesem unter dem Begriff „Urheberrecht als kohärentes Gesamtsystem“ besprochenem Argument oben 2. Kap. § 1 II 3 c). 586 Geändert durch das Gesetz vom 3.1.1995. 587 Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1192. Sie führen auch Art. L 123-12 CPI (eingeführt durch das Gesetz vom 27.3.1997) an, welcher die Schutzfrist des Urheberrechts für Werke, deren Urheber nicht Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sind und deren Ursprungsland im Sinne der Berner Übereinkunft kein EU-Mitgliedstaat ist, dem Recht des Ursprungslandes mit der Maßnahme unterstellt, dass diese nicht die in Frankreich geltende Schutzfrist von 70 Jahren post mortem auctoris überschreiten dürfe. Letztere Norm verweise zwar mit diskriminierender Wirkung auf das Recht des Ursprungslandes, allerdings nicht im kollisionsrechtlichen Sinne, sondern richtigerweise im Sinne des Fremdenrechts. 588 Ginsburg hält zudem einem solch strikt territorialen Verständnis des Urheberrechts eben jene Entscheidung der Cass. civ. vom 22.12.1959 – „Le Chant du Monde“ entgegen, wo ja gerade zwischen Existenz und Ausübung differenziert worden sei; Ginsburg in einer Anmerkung zur Entscheidung der CA Paris vom 14.3.1991 – „Almax International“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. G, 1992, II, Nr. 21780, S. 5. 589 Ginsburg in einer Anmerkung zur Entscheidung der CA Paris vom 14.3.1991 – „Almax International“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. G, 1992, II, Nr. 21780, S. 5. 159 ge.590 Eine solche Gleichbehandlung ist aber nur dann erforderlich und auch sinnvoll, wenn Urheberrechte territorial begrenzt in den einzelnen Staaten entstehen. Nur unter diesen Voraussetzungen sind eine Erweiterung des Schutzes und die Gewährung eines Mindestschutzstandards durch die Berner Konvention erforderlich. Dass sich dieser Gedanke der räumlich begrenzten Wirkung von Urheberrechten auch auf die Frage der Rechtsinhaberschaft bezieht, folgt aus der allgemeineren Fassung des Art. 5 Abs. 1 RBÜ gegenüber Art. 5 Abs. 2 S.2 RBÜ, welcher sich in der Tat wörtlich nur auf den Schutzumfang sowie auf die dem Urheber zustehenden Rechtsbehelfe bezieht.591 Teile der französischen Literatur berufen sich denn auch auf den Charakter des Art. 5 Abs. 2 RBÜ als grundsätzlich geltende Kollisionsregel zugunsten der Anknüpfung an die lex loci protectionis. Soweit die Konvention schweige, dürfe nicht einfach auf das Ursprungslandprinzip zurückgegriffen werden, da dessen Geltungsbereich in der RBÜ explizit festgelegt sei. Sei das Eingreifen der lex originis nicht ausdrücklich vorgesehen, müsse die kollisionsrechtliche Behandlung nach Maßgabe des Schutzlandprinzips erfolgen, da dieses die allgemein geltende Grundregel darstelle.592 Zur Rechtfertigung der Anknüpfung an die lex originis wird auch die Theorie der wohlerworbenen Rechte (droits acquis bzw. vested rights) angeführt.593 Im Bereich des Urheberrechts bedeutet diese, dass das Schutzrecht nach den Regelungen einer einzelnen Rechtsordnung entsteht, und von da an auch in anderen Staaten anerkannt wird. In diesem Fall wirkt das erworbene Recht als universales Recht. Dem gegen- über steht das Prinzip der droits indépendants, wonach die Schaffung eines Werkes zu so vielen Urheberrechten führt, wie nationale Rechtsordnungen existieren.594 Hier handelt es sich also um eine territorial begrenzte Wirkung der Schutzrechte. Hintergrund für die Berufung auf die Theorie der wohlerworbenen Rechte ist der Gedanke, 590 Siehe hinsichtlich Einzelheiten des Grundsatzes der Inländerbehandlung oben 3. Kap. § 1 II 1. 591 Siehe zu dieser Diskussion oben 2. Kap. § 1 III 6. 592 Lucas, La Semaine Juridique (JCP), Éd. E, 1998, II, S. 1250, Nr. 12, der sich mit einer Entscheidung des TGI Paris vom 16.5.1997 – „Soc. Panek“ auseinandersetzt. Das Gericht hatte festgestellt, dass die RBÜ keine kollisionsrechtliche Aussage hinsichtlich der originären Inhaberschaft am Urheberrecht treffe, daher das allgemein geltende französische Kollisionsrecht zur Anwendung gelange, welches auf das Recht des Ursprungslandes verweise. Ähnlich auch Bergé, nach dem sich das Schutzlandprinzip nicht mit dem Argument ausschließen lasse, Art. 5 Abs. 2 RBÜ gelte nur für die in der Konvention selbst geregelten Mindestrechte. Vielmehr handle es sich um eine allgemeine Regelung, welche gerade die Lücken schließen wolle, die aufgrund der nur unvollkommenen materiellrechtlichen Regelungen des Urheberrechts in der RBÜ entstünden. So Bergé in einer Anmerkung zur Entscheidung der Cass. civ. vom 7.4.1998 – „SAAB Scania“, Rev. crit. DIP 1999, 76, 84 f. Das Argument der Übereinstimmung der lex loci protectionis mit der RBÜ findet sich auch bei Lucas-Schloetter, Droit Moral et Droits de la Personnalité, Bd. 2, 2002, Rn. 786. 593 Bergé, La protection internationale, 1995, Rn. 353 m.w.N.; Bergé selbst schreibt a.a.O.: „… le concept de droit acquis semble, dans une certaine mesure, le plus approprié, pour ne pas dire le moins mauvais, …“; ausführlich auch Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1196; ebenso van Eechoud, Choice of Law in Copyright, 2003, S. 99 ff. 594 Siehe auch van Eechoud, Choice of Law in Copyright, 2003, S. 99 ff. 160 dass das Urheberrecht durch den einmaligen und einzigartigen Schöpfungsakt entstehe. An dem Ort, an welchem das Recht erstmals geltend gemacht werde, erhalte es eine juristische Bedeutung. Dank dieser Grundlage müsse es daher weltweit Beachtung finden.595 Dem Rückgriff auf die Theorie der wohlerworbenen Rechte wird entgegen gehalten, dass diese grundsätzlich als Korrekturmöglichkeit nur unter engen, genau definierten Voraussetzungen eingreifen könne.596 In Wahrheit ginge es den Anhängern der oben genannten Argumentation weniger um die ausnahmsweise Korrektur der gewöhnlich anwendbaren Kollisionsregel als vielmehr um die Aufstellung einer anderen Regelung zugunsten der Anknüpfung an die lex originis, um so das Urheberrecht zwei unterschiedlichen Anknüpfungsmechanismen zu unterwerfen.597 Die Theorie, welche auch in der französischen Literatur zum internationalen Privatrecht umstritten ist598, wurde bereits von Savigny abgelehnt: „Dieser Grundsatz führt auf einen bloßen Zirkel. Denn welche Rechte wohlerworben sind, können wir nur erfahren, wenn wir zuvor wissen, nach welchem örtlichen Rechte wir den vollzogenen Erwerb zu beurtheilen haben.“599 Zudem erfordere es weder die Sicherheit des Urheberrechts noch diejenige der Übertragungen dieses Rechts, dass ein Rechtsinhaber seiner Rechte beraubt werde, nur weil die Rechtsordnung des Ursprungslandes diese im Gegensatz zur Rechtsordnung des Schutzlandes nicht anerkenne, oder dass ihm sein droit moral genommen werde, weil er nach dem Recht des Ursprungslandes nicht Urheber des betroffenen Werkes sei.600 Als besonders positiv wird von den Anhängern der Ursprungslandanknüpfung hervorgehoben, dass die einmalige Zuweisung des Urheberrechts zu einem weltweit einheitlichen Schutzrecht führe, welches nicht an jeder Staatsgrenze erneut geprüft werden müsse. Dies stärke die Vertragssicherheit und fördere die internationale und grenzüberschreitende Verwertung von Geisteswerken.601 Dieses Argument vermag jedoch nur auf den ersten Blick zu überzeugen. So ist die einheitliche Beurteilung der Rechtsinhaberschaft nach nur einer nationalen Rechtsordnung für den Werkschöpfer nicht zwangsläufig vorteilhaft, da diese Rechtsordnung, je nach Wahl des 595 Zum genauen Hintergrund dieses Prinzips siehe Bergé, La protection internationale, 1995, Rn. 273; ebenso Bouche, Le principe de territorialité, 2002, Rn. 284 ff. 596 Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1196. 597 Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1196, welche auf die damit verbundenen Risiken hinweisen, wenn zwei unterschiedliche Rechtsordnungen hinsichtlich eines Rechts zur Anwendung gelangen. Des Weiteren werfen sie dieser Lösung vor, die Grenze für das Eingreifen des Grundsatzes der wohlerworbenen Rechte offen zu lassen, denn auch der Inhalt oder die Dauer des Urheberrechts könne man als seit dem Entstehen des Rechtes festgelegt betrachten. 598 Bergé, La protection internationale, 1995, Rn. 272 m.w.N. 599 Savigny, System des heutigen Römischen Rechts, Bd. VIII, 1849, S. 132; siehe zur Ablehnung der Theorie in Deutschland Kropholler, Internationales Privatrecht, 2004, S. 144 ff. 600 So Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1196, Fn. 256. 601 Ginsburg, Anmerkung zur Entscheidung der CA Paris vom 14.3.1991 – „Almax International“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. G, 1992, II, Nr. 21780, S. 5, welche die Vorteile des Ur-sprungslandprinzips an einem Beispiel aufzeigt. Auch Raynard gesteht, dass das Ursprungslandprinzip die Rechtssicherheit hinsichtlich internationaler Verwertungsverträge steigern würde, Raynard, Droit d’auteur et conflits de lois, 1990, Rn. 536. 161 Ursprungslandes, dem Werkschöpfer das Urheberrecht auch vollständig entziehen kann, wie dies bei in Arbeits- und Auftragsverhältnissen entstandenen Werken nach der work made for hire-Doktrin der Fall ist.602 Darüber hinaus könne das Argument der Vertragssicherheit – wenn überhaupt – nur dann überzeugend sein, wenn sich der geforderte universale Ansatz nicht nur auf die Bestimmung der ersten Inhaberschaft beziehe, sondern auf das gesamte Schutzrecht.603 Batiffol macht geltend, es sei schlicht einfacher und gerechter, den Aspekt der Inhaberschaft den Vorgaben der Rechtsordnung zu unterstellen, in deren Geltungsbereich das Urheberrecht entstanden sei, die ihm „zur Geburt“ verholfen habe.604 Seine Gegner halten ihm jedoch vor, dass diese Begründung so allgemein sei, dass sie für alle im Ausland entstandenen Rechte Anwendung beanspruchen könne, was tatsächlich nicht der Fall sei. Ihr ausgerechnet für den Bereich der Urheberrechtsinhaberschaft durchschlagende Kraft zu verleihen, überzeuge daher nicht.605 Audit möchte die Maßgeblichkeit der Rechtsordnung des Ursprungslandes mit Hilfe eines Vergleichs der Urheberrechtsinhaberschaft mit der Anerkennung ausländischer juristischer Personen in Frankreich begründen. Diese würden in Frankreich nur anerkannt, wenn sie dies auch im Ursprungsland seien.606 Diesem Argument treten André und Henri-Jacques Lucas entgegen, da das Urheberrecht ohne jedes staatliche Zutun allein aufgrund des Schöpfungsaktes entstehe, somit schlicht nicht mit der für ausländische juristische Personen geltenden Situation verglichen werden könne.607 Als weitere Gründe gegen die Maßgeblichkeit der lex originis werden die mit der Definition des Ursprungslands zusammenhängenden Unsicherheiten sowie die Schwierigkeit vorgetragen, für welche Bereiche genau die Anknüpfung an die lex originis gelten soll.608 Des Weiteren könne diese als künstlich betrachtete Trennung 602 Hierzu ausführlich oben 2. Kap. § 2 III 8 a) aa). 603 Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1195; siehe auch Raynard, Droit d’auteur et conflits de lois, 1990, Rn. 536. 604 So Batiffol in einer Anmerkung zum Urteil der Cass. civ. vom 29.4.1970 – „Lancio“, Rev. crit. DIP 1971, 270, 271 f.; das Argument wird zustimmend aufgegriffen von Ginsburg, Anmerkung zur Entscheidung der CA Paris vom 14.3.1991, La Semaine Juridique (JCP), Éd. G, 1992, II, Nr. 21780, S. 5. 605 Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1194. 606 Audit, Anmerkung zur Entscheidung des TGI Paris vom 23.11.1988 – „John Huston“, Recueil Dalloz 1989, I, 342, 346. 607 Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1193. Zudem weisen sie darauf hin, dass es im Rahmen der Diskussion um die Anerkennung ausländischer juristischer Personen genau genommen um zwei Punkte gehe, von denen der erste Punkt ein fremdenrechtlicher sei (nämlich, dass diesen ausländischen juristischen Personen in Frankreich nicht mehr Rechte zustehen können als französischen juristischen Personen), während nur der zweite Punkt kollisionsrechtlichen Charakter aufweise (dass eben jene juristischen Personen in Frankreich nicht mehr Rechte geltend machen können, als ihnen die Rechtsordnung ihres Ursprungslandes zugesteht). 608 Raynard, Droit d’auteur et conflits de loi, 1990, Rn. 536, der auf die enge und dauerhafte Verbindung beider Aspekte des Urheberrechts verweist; Lucas-Schloetter, Droit Moral et 162 zur Anwendung zweier verschiedener Rechtsordnungen führen und damit Unstimmigkeiten hervorrufen, da kein materielles Urhebergesetz einem anderen vollständig gleiche.609 Auch die Gefahr, durch die geschickte Wahl des Ortes der ersten Veröffentlichung eine Rechtsordnung zur Anwendung zu bringen, die einen für den Betroffenen besonders günstigen Urheberrechtsschutz beinhalte, wird erkannt.610 c) Anknüpfung an die lex loci protectionis Nur ein geringer Teil der Vertreter der französischen Lehre will auch die Inhaberschaft am Urheberrecht der Anknüpfung an die lex loci protectionis unterwerfen. Diesem kollisionsrechtlichen Prinzip wird insbesondere eine hohe Rechtsunsicherheit vorgeworfen, da es zur Anwendbarkeit vieler Rechtsordnungen kommen könne, die zudem davon abhänge, wo ein Recht beeinträchtigt werde.611 Die Anhänger des Schutzlandprinzips berufen sich jedoch auf die Theorie der wohlerworbenen Rechte, mittels derer zwar nicht das anwendbare Recht bestimmt werde könne, manche Ergebnisse der kollisionsrechtlichen Anknüpfung an die lex loci protectionis aber korrigiert werden könnten. So könne eine Abtretung von Rechten mit Zustimmung des Urhebers ebenso wie der gesetzlich bestimmte Übergang eines Rechts im Ursprungsland auch im Schutzland Beachtung finden.612 Als Vorteil einer Maßgeblichkeit der lex loci protectionis wird insbesondere die Einheitlichkeit des Kollisionsrechts angeführt, da das Recht des Schutzlandes auch über die Existenz, den Inhalt, die Verletzung etc. des Urheberrechts entscheide. Auch bemäßen sich alle Rechtsverletzungen in einem Staat dann nach dem gleichen materiellen Recht, was nur logisch erscheine. Da in der Regel in dem Staat, in dem eine Beeinträchtigung der Rechte stattgefunden habe, auch prozessiert werde, könnten die französischen Richter oftmals das eigene Recht zur Anwendung bringen, welches sie natürlich besser kennten als eine fremde Rechtsordnung.613 Schließlich verweist Lucas- Schloetter auf die Tatsache, dass auch in anderen europäischen Staaten die Anknüpfung an das Recht des Schutzlandes gebräuchlich sei.614 Droits de la Personnalité, Bd. 2, 2002, Rn. 766; Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1187. 609 Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1195; siehe zu diesem unter dem Begriff „Urheberrecht als kohärentes Gesamtsystem“ besprochenem Argument bereits oben 2. Kap. § 2 III 3. 610 Lucas-Schloetter, Droit Moral et Droits de la Personnalité, Bd. 2, 2002, Rn. 784. 611 In diesem Sinne Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1212; siehe auch Pollaud- Dulian, Anmerkung zu CA Paris vom 14.3.1991 – „Almax International“, JDI 1992 (119), 148, 162. 612 Zu diesem Ansatz Lucas, Study, 1998, Rn. 51; auch Lucas-Schloetter, Droit Moral et Droits de la Personnalité, Bd. 2, 2002, Rn. 787. 613 Siehe zu diesen Argumenten Lucas-Schloetter, Droit Moral et Droits de la Personnalité, Bd. 2, 2002, Rn. 788; zur Maßgeblichkeit der lex fori siehe Lucas-Schloetter, a.a.O., Rn. 780 f.; ebenso Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1201 f. 614 Lucas-Schloetter, Droit Moral et Droits de la Personnalité, Bd. 2, 2002, Rn. 789. 163 d) Anknüpfung an die lex loci delicti In ihrem Lehrbuch vertreten André und Henri-Jacques Lucas dagegen die umfassende kollisionsrechtliche Behandlung des Urheberrechts mittels der lex loci delicti.615 Dabei werfen sie ihren Kritikern maßgeblich vor, dieses Rechtsinstitut zu restriktiv auszulegen.616 Sie selbst sehen die entscheidenden Vorteile der Maßgeblichkeit der lex loci delicti in der Einheitlichkeit und der Vorsehbarkeit des anwendbaren Rechts. Anders als von ihren Gegnern behauptet falle in den Anwendungsbereich der lex loci delicti nicht nur die Beeinträchtigung eines Urheberrechts, sondern auch die positive Seite des Schutzrechts, welche dem Urheber gewisse Befugnisse und Verwertungsrechte einräume. Da beide Lokalisierungen miteinander einhergingen, sei eine solche Aufspaltung des Urheberrechts ohnehin künstlich. Sie wollen daher alle mit dem Urheberrecht zusammenhängenden Fragen der Anknüpfung an das Deliktsstatut unterstellen und so eine einheitliche Behandlung des Urheberrechts sichern. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt sei damit die Nutzung des Werkes, wodurch für alle Beteiligten ein klarer und eindeutiger Anknüpfungspunkt bestehe.617 Sie berufen sich zudem auf die Übereinstimmung dieser Lösung mit den Vorgaben der Berner Übereinkunft sowie der kollisionsrechtlichen Behandlung dem Urheberrecht nahe stehender Rechte, wie das Persönlichkeitsrecht oder die verwandten Schutzrechte. Hinzu käme der Gedanke, dass französische Richter dann häufig ihr eigenes nationales Recht zur Anwendung bringen könnten, da diese in der Regel über in Frankreich begangene Urheberrechtsverletzungen zu entscheiden hätten.618 Doch ähnlich wie in Deutschland wird diese Möglichkeit insbesondere mit dem Argument abgelehnt, dass das Deliktsstatut eben nur die Verletzung des Urheberrechts regele, dagegen keine Aussage hinsichtlich der ersten Inhaberschaft am Schutzrecht treffe.619 Die Regelung der ersten Inhaberschaft am Schutzrecht sei jedoch erforderlich, da das Schutzrecht als solches gerade auch vor einer Rechtsverletzung bereits bestehe und dem Rechtsinhaber gewisse Befugnisse verleihe.620 Des Weiteren wird ihr entgegen gehalten, der Natur des Urheberrechts zu widersprechen, da sie den Schwerpunkt des Schutzrechtes weg vom Urheber hin zum Rechtsverletzer verlege, indem sie anstelle des Urheberrechtsinhabers die Bedeutung des Werknutzers betone.621 Insgesamt kann man wohl festhalten, dass sich die umfassende Anknüpfung an die lex loci delicti auch in Frankreich nicht durchgesetzt hat. Während sich viele der vorgebrachten Argumente auch in der deutschen Diskussion um die kollisionsrechtliche Behandlung der originären Urheberrechtsinhaber- 615 Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1210 f.; zu dieser Anknüpfungsmöglichkeit – wenn auch ablehnend – auch Raynard, Droit d’auteur et conflits de loi, 1990, Rn. 424 f. 616 Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1210. 617 Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1214. 618 Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1214. 619 So Bergé, La protection internationale, 1995, Rn. 311; Raynard, Droit d’auteur et conflits de loi, 1990, Rn. 425; Boytha, DdA 1988, 422, 433. 620 Lucas-Schloetter, Droit Moral et Droits de la Personnalité, Bd. 2, 2002, Rn. 786, 788. 621 Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1212. 164 schaft wiederfinden, unterscheidet sich die Situation im Nachbarland im Wesentlichen durch die geringere Anzahl der Anhänger des Schutzlandprinzips von der heimischen Lage. Der wohl größte Teil schließt sich der Differenzierung der französischen Gerichte an, welche erstmals in der Entscheidung Le Chant du Monde getroffen wurde, und unterstellt den Aspekt der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht einer Anknüpfung an die lex originis. II. In Arbeitsverhältnissen geschaffene Werke Ebenso wie das deutsche Recht hält auch das Französische streng an der Geltung des Schöpferprinzips fest. Dass dies auch im Bereich der in Arbeitsverhältnissen geschaffenen Werke gilt, stellt zudem Art. L 111-1 al.3 CPI klar.622 Bevor auf die kollisionsrechtliche Behandlung dieser Fälle in der Rechtsprechung und Literatur näher eingegangen wird (unter 2 und 3), soll kurz die Grundproblematik (unter 1) dargestellt werden. Die internationalprivatrechtliche Behandlung von Filmwerken, die aufgrund von Arbeitsverträgen entstanden sind, wird im Anschluss erläutert werden (unter 4). 1. Grundproblematik Hinsichtlich der in Arbeitsverhältnissen geschaffenen Werke sehen sich die Betroffenen in Frankreich mit der gleichen Grundproblematik konfrontiert, wie man sie auch in Deutschland antrifft.623 Auch in Frankreich gilt innerhalb von Arbeitsverhältnissen das Schöpferprinzip, Art. L 111-1 al.3 CPI. Da nach angloamerikanischem Recht das originäre Urheberrecht an in Arbeits- bzw. Auftragsverhältnissen geschaffenen Werken dem Arbeit- bzw. Auftraggeber zusteht, kann dieses je nach kollisionsrechtlicher Anknüpfung in den einzelnen Staaten verschiedenen Personen zustehen. Auf der einen Seite kann die Anknüpfung an die lex loci protectionis zur Folge haben, dass der nach US-amerikanischem Recht bestimmte Inhaber des Urheberrechts das Werk in Frankreich nicht verbreiten kann, da er nach französischem Urheberrecht nicht der Werkschöpfer ist. Die Maßgeblichkeit der lex originis wirft dagegen insoweit Probleme auf, als dass originärer Urheberrechtsinhaber möglicherweise nicht mehr derjenige ist, welcher das Werk geschaffen hat. Ist er aber nicht Urheber, so kann ihm kein Urheberpersönlichkeitsrecht zustehen, welches nach französischer Vorstellung, aufgrund der engen Verbindung von Werk und Werkschaffendem, jedem Werkschöpfer zuteil wird und nicht übertragbar ist. Auf- 622 Art. L 111-1 al.3 CPI: „L’existence ou la conclusion d’un contrat de louage d’ouvrage ou de service par l’auteur d’une œuvre de l’esprit n’emporte aucune dérogation à la jouissance du droit reconnu par l’alinéa 1er.“ 623 Siehe zur Grundproblematik der in Arbeits- und Auftragsverhältnissen geschaffenen Werke in Deutschland oben 5. Kap. § 2 II 1. 165 grund der unterschiedlichen nationalen Zuweisung des originären Urheberrechts bei Arbeitnehmerwerken zeigt die kollisionsrechtliche Behandlung in diesem Bereich in Frankreich ebenso wie in Deutschland tatsächliche Auswirkungen. 2. Rechtsprechung in Frankreich Die Maßgeblichkeit der lex originis bei der Ermittlung der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht bekräftigte die Cour d’appel in Paris in der Sache Almax International im Jahre 1991.624 In der Entscheidung ging es um Modellköpfe (têtes de mannequins), die ursprünglich von der italienischen Firma Almax in Italien produziert und anschließend an das französische Unternehmen Cofrad verkauft wurden. Das französische Unternehmen La Rosa, welches je einen weiblichen und einen männlichen Modellkopf von Cofrad erhalten hatte, vervielfältigte und verbreitete Exemplare dieser Köpfe in Frankreich ohne Zustimmung des italienischen Unternehmens, welches sich daraufhin an die französischen Gerichte wandte. Die Beklagte berief sich zu ihrer Verteidigung auf die fehlende Rechtsinhaberschaft der Klägerin, welche sich nach französischem Recht als Recht des Schutzlandes bestimme. Danach sei die Klägerin nicht Inhaberin der Urheberrechte, da die Modellköpfe von deren Angestellten im Rahmen der jeweiligen Arbeitsverträge geschaffen worden seien. Die Cour d’appel folgte dieser Auffassung nicht, sondern stellte zunächst fest, dass sich der Berner Übereinkunft keine Aussagen hinsichtlich der kollisionsrechtlichen Behandlung der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht entnehmen lasse. Folglich sei auf das französische internationale Privatrecht zurückzugreifen, wonach die originäre Urheberrechtsinhaberschaft der Anknüpfung an die lex originis unterliege.625 Nach italienischem Recht stand das Urheberrecht hinsichtlich seiner vermögensrechtlichen Aspekte dem Arbeitgeber und damit dem italienischen Unternehmen Almax zu, wenn – was im vorliegenden Fall gegeben war – das Werk im Rahmen des Arbeitsvertrages von einem oder mehreren Arbeitnehmern geschaffen wurde.626 624 CA Paris vom 14.3.1991 – „Almax International“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. G, 1992, II, Nr. 21780 m. Anm. Ginsburg; ebenso mit einer Anmerkung von Pollaud-Dulian in JDI 1992 (119), 148. 625 CA Paris vom 14.3.1991 – „Almax International“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. G, 1992, II, Nr. 21780, S. 1 f.: „Considérant qu’Almax répond que si la Convention de Berne fait régir par la loi du pays où elle est demandée la protection de l’auteur, tant dans ses modalités que dans son étendue, elle ne donne, à la différence de certaines conventions spéciales, aucune indication sur la loi à appliquer pour régler le problème de la „titularité“ des droits d’auteur, ... qu’elle en déduit qu’il convient, pour régler cette question, d’appliquer la règle générale du conflit de lois laquelle, selon elle, en droit international français, désigne la loi du pays d’origine de l’œuvre, la loi italienne dans le cas présent“. 626 CA Paris vom 14.3.1991 – „Almax International“, JDI 1992 (119), 148, 151. Da es vorliegend nur um die vermögensrechtlichen Aspekte des Urheberrechts ging, nicht um die persönlichkeitsrechtlichen, verneinte das Gericht trotz dieser originären Rechtsinhaberschaft des Arbeitgebers einen Verstoß gegen den französischen ordre public international, den das be- 166 Die Cour d’appel de Paris brachte damit auch bei in Arbeitsverhältnissen geschaffenen Werken das Ursprungslandprinzip zur Anwendung. Interessant ist auch, dass das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung die Vorgaben der Berner Übereinkunft berücksichtigt hat. Ausgehend von einer streng am Wortlaut der RBÜ orientierten Auslegung verneinte es jedoch eine Aussage dieser bezüglich der originären Inhaberschaft von Urheberrechten.627 Diese Rechtsprechung wurde bestätigt durch die Entscheidungen in der Sache SAAB.628 Das schwedische Unternehmen SAAB Scania vermarktete in Frankreich mittels eines Tochterunternehmens Scania France Ersatzteile für von SAAB gebaute LKW und schickte zu diesem Zweck entsprechende Kataloge an die Händler. Das Unternehmen wandte sich vor Gericht gegen die französische Gesellschaft Diesel Technic de l’Ouest, welche ebenfalls auf dem französischen Markt mittels eines solchen Kataloges Ersatzteile vertrieb, die für LKW der Marke SAAB passend waren. SAAB Scania machte unter anderem die unerlaubte Nachahmung von Mustern und Plänen für Ersatzteile geltend, welche von den Angestellten der Firma SAAB in Schweden entworfen worden waren, und an denen ihr mithin die Urheberrechte zustünden. Diesel Technic hielt SAAB Scania entgegen, weder nach schwedischem noch nach französischem Recht nachgewiesen zu haben, Inhaberin der geltend gemachten Rechte zu sein. Zunächst entschied das Tribunal de grande Instance de Rennes, dass sich die Frage der Urheberrechtsinhaberschaft nach schwedischem Recht beurteilte, da mangels Vorgabe in der Berner Konvention auf das allgemeine französische Kollisionsrecht zurückzugreifen sei, welches zur Maßgeblichkeit der Rechtsordnung des Ursprungslandes führe. Es schloss sich der Auffassung von Diesel Technic an und wies die Klage ab. Die Richter der Cour d’appel bestätigten die Maßgeblichkeit des schwedischen Rechts und verwiesen auf Art. 2 Abs.7 RBÜ, dem sie ebenfalls einen kollisionsrechtlichen Verweis auf das Ursprungslandprinzip entnahmen.629 Schließlich bestätigte die Cour de cassation die Anwendbarkeit des schwedischen Rechts.630 Auch wenn es um Arbeitnehmerwerke geht, bleiben die französischen Gerichte ihrer Linie treu und bestimmen die erste Inhaberschaft am Urheberrecht mittels einer Anknüpfung an die lex originis. klagte Unternehmen wegen der Unveräußerlichkeit des droit moral nach dem französischen Recht geltend gemacht hatte, siehe a.a.O., S. 153. 627 Siehe zu dieser Entscheidung auch Bergé, La protection internationale, 1995, Rn. 246; siehe zur Bedeutung des Wortlauts der RBÜ innerhalb der Frage eines kollisionsrechtlichen Gehalts der Vorschrift oben 3. Kap. § 1 III 1. 628 Alle drei ergangenen Entscheidungen TGI Rennes vom 22.6.1994, CA Rennes vom 17.1.1996 und Cass. civ. vom 7.4.1998 – „SAAB Scania“ sind abgedruckt in Rev. crit. DIP 1999, 76 ff. m. Anm. Bergé. 629 Nach Art. 2 Abs.7 RBÜ werden Werke, die im Ursprungsland nur als Muster und Modelle geschützt sind, in den anderen Verbandsländern auch nur nach den dortigen Vorschriften für Muster und Modelle geschützt. 630 Das Urteil der Cass. civ. vom 7.4.1998 – „SAAB Scania“ findet sich auch in RIDA 1998 (177), 255; siehe hierzu auch Kéréver, RIDA 1998 (177), 147, 197 ff. 167 3. Literatur in Frankreich Eine Differenzierung zwischen der kollisionsrechtlichen Behandlung der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht im Allgemeinen und im Falle von Arbeitnehmerwerken wird von den Vertretern der französischen Literatur oftmals gar nicht vorgenommen. Im Vergleich zur Situation in Deutschland ist dies besonders interessant, da dort gerade für den Bereich der Arbeitnehmerwerke für eine Ausnahme vom so nachhaltig vertretenen Schutzlandprinzip zugunsten einer akzessorischen Anknüpfung an den Arbeitsvertrag plädiert wird. Eine vergleichbare Diskussion findet sich jedoch unter den Vertretern der französischen Literatur nicht wieder. In seiner Anmerkung zu der Entscheidung in der Sache Almax International stimmt Pollaud- Dulian vielmehr dem vom Pariser Gericht beschrittenen Lösungsweg zu, ohne die fehlende Erwägung der vertragsakzessorischen Anknüpfung auch nur zu erwähnen. Obwohl die fraglichen Modellköpfe im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in Italien hergestellt wurden, möchte er die Maßgeblichkeit der lex originis beibehalten, da das Urheberrecht dort entstanden sei und sich die erste Inhaberschaft hieran auch nach dortigem Recht bestimmen müsse.631 Verstehe man das Ursprungsland zudem als Ort der ersten Veröffentlichung, so sei dies der Ort, an dem ein Werk erstmals verwertet werde und damit in eine vermögensrechtliche Sphäre eintrete.632 Die Anknüpfung an das Recht des Ursprungslandes sei daher die allgemein geltende Kollisionsregel, die Pollaud-Dulian auch auf Arbeitnehmerwerke angewendet sehen möchte. Auch Ginsburg äußert sich in einer Entscheidungsanmerkung zu Almax International zustimmend, da die Maßgeblichkeit des Rechts des Ursprungslandes die internationale Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke fördere und zudem die Vertragssicherheit stärke. Eine strikte territorial begrenzte Wirkung der Urheberrechtsinhaberschaft entspräche nicht den Vorgaben der Berner Übereinkunft, da diese selbst das Territorialitätsprinzip an einigen Stellen zugunsten einer Verweisung auf die lex originis auflockere.633 Einzig Bergé stellt in einer Anmerkung zur Entscheidung SAAB Scania immerhin fest, dass das Gericht die Möglichkeit einer akzessorischen Anknüpfung an den Arbeitsvertrag überhaupt nicht in Erwägung gezogen hat.634 Zudem kritisiert er die Maßgeblichkeit der lex originis zur Bestimmung der Inhaberschaft am Urheberrecht, da die Cour de cassation durch ihre Entscheidung in der Sache John Huston im Jahr 1991 diese Anknüpfung gerade in Frage gestellt habe. Zwar hätten sich die Äußerungen auf die Inhaberschaft am 631 Pollaud-Dulian in einer Anmerkung zu CA Paris vom 14.3.1991 – „Almax International“, JDI 1992, 148, 162. 632 Pollaud-Dulian in einer Anmerkung zu CA Paris vom 14.3.1991 – „Almax International“, JDI 1992, 148, 162 f. 633 Ginsburg in einer Anmerkung zu CA Paris vom 14.3.1991 – „Almax International“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. G, Nr. 21780, S. 5. 634 Bergé, Anmerkung zu Cass. civ. vom 7.4.1998 – „SAAB Scania“, Rev. crit. DIP 1999, 76, 85, der aber auch darauf hinweist, dass auch bei Anknüpfung an das Arbeitsstatut das schwedische Recht zur Anwendung gelangt wäre. Zum Verhältnis des Vertragsstatuts zum Urheberrechtsstatut im französischen Recht Bergé, La protection internationale, 1995, Rn. 325 ff. 168 Urheberpersönlichkeitsrecht bezogen, aber man könne sich dennoch fragen, ob diese Grundsätze nicht auch auf die Vermögensrechte ausgeweitet werden müssten.635 Und tatsächlich ging es auch in der John Huston-Entscheidung um ein urheberrechtlich geschütztes Werk, das in den USA im Rahmen eines Arbeitsvertrages hergestellt wurde.636 Auch hier findet weder vor den französischen Gerichten noch unter den Vertretern der Literatur eine Diskussion dahingehend statt, dass weder die lex originis noch die lex loci protectionis, sondern das Arbeitsstatut das anwendbare Recht bestimmen sollte. 4. Filmwerke Der Wahl der kollisionsrechtlichen Anknüpfung bei Filmwerken kommt deshalb eine praktische Bedeutung zu, da die originäre Inhaberschaft am Urheberrecht an solchen Werken national sehr unterschiedlich geregelt ist. Ähnlich wie in Deutschland können auch in Frankreich der Herstellung eines Filmes arbeitsvertragliche Absprachen der einzelnen Beteiligten mit dem Filmhersteller zugrunde liegen. Nur für diesen Fall soll im Folgenden die internationalprivatrechtliche Sicht der Situation seitens der französischen Rechtsprechung wie der Literatur erörtert werden, nachdem einleitend ein kurzer Überblick über die materiellrechtlichen Normen für Filmwerke in Frankreich gegeben wurde. a) Grundproblematik Auch im Bereich der Filmwerke hält das französische Recht streng am Schöpferprinzip fest. Klarstellende Wirkung hat insoweit Art. L 113-7 al.1 CPI, der als Urheber eines Filmwerkes diejenigen natürlichen Personen nennt, welche durch ihre geistige Schöpfung das Werk geschaffen haben. Urheber des Filmwerks können daher ausschließlich natürliche Personen sein, niemals aber juristische Personen.637 Art. L 113-7 al.2 CPI stellt eine Vermutung der Miturheberschaft für einige an der Herstellung eines Filmwerks beteiligte Personen auf. Hierzu zählen der Urheber des Drehbuchs, der Adaption, des gesprochenen Textes, der eigens für den Film hergestellten Filmmusik (mit und ohne Text) sowie der Filmregisseur. Nicht genannt wird der Produzent des Filmwerks. Selbst wenn der Herstellung eines Filmes also ein 635 Bergé, Anmerkung zu Cass. civ. vom 7.4.1998 – „SAAB Scania“, Rev. crit. DIP 1999, 76, 85; siehe zur Übertragung der Grundsätze der John Huston-Entscheidung auf die Vermögensrechte unten 6. Kap. § 2 III 2 a) bb). 636 Die Entscheidung wird ausführlich besprochen im Rahmen der Urheberpersönlichkeitsrechte, da die Beeinträchtigung des droit moral für den Ausgang des Falles maßgeblich war. Siehe unten 6. Kap. § 2 III 2 a). 637 Siehe zur Frage der Rechtsinhaberschaft der Urheberrechte am Filmwerk nach französischem Recht ausführlich Würtenberger, Schutz der Filmurheber, 1999, S. 52 ff. 169 Arbeitsverhältnis zwischen dem Produzenten und dem jeweilig kreativ Tätigem zugrunde liegt, so ändert dieser Vertrag nichts an der originären Urheberrechtsinhaberschaft der Werkschaffenden. Dies stellt auch Art. L 111-1 al.3 CPI klar, wonach das Vorliegen von Arbeitsverträgen keine Auswirkungen auf die originäre Zuweisung des Urheberrechts zugunsten des Werkschöpfers hat. Der Produzent kann also nur dann Inhaber eines Urheberrechts sein, wenn und soweit er einen eigenschöpferischen Beitrag leistet. Tut er dies nicht, ist er dennoch nicht rechtlos gestellt. Während Art. L-132-23 CPI lediglich den Begriff des Produzenten definiert, legt Art. L 132-24 CPI fest, dass der Vertrag zwischen dem Produzenten und dem Urheber, soweit nicht anders vereinbart, auch die Übertragung der ausschließlichen Verwertungsrechte am Film zugunsten des Produzenten umfasst. Mangels anderweitiger Absprache tritt der Urheber die Verwertungsrechte also an den Produzenten ab.638 Während nach französischer Rechtslage das originäre Urheberrecht auch im Filmbereich nur natürlichen Personen zustehen kann, ermöglicht es die work made für hire- Doktrin des US-amerikanischen Urheberrechtsgesetzes, das Urheberrecht bereits von Beginn an auch einer juristischen Person zuzuweisen. Aufgrund der verschiedenen materiellrechtlichen Regelungen der nationalen Rechtsordnungen sowie der zunehmend weltweiten Verwertung ist die kollisionsrechtliche Behandlung der Rechtsinhaberschaft der Urheberrechte an Filmwerken besonders interessant. In diesem Bereich besteht aus internationaler Sicht die Besonderheit, dass es Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ ausdrücklich den Rechtsordnungen des jeweiligen Schutzlandes überlässt, den ersten Urheberrechtsinhaber in diesen Fällen zu bestimmen. Die Vorschrift ist allerdings auch in Frankreich umstritten.639 b) Rechtsprechung in Frankreich Zunächst hatte die Cour de cassation im Jahr 1959 über den urheberrechtlichen Schutz eines Filmwerkes zu entscheiden.640 In dem Urteil stellte das Gericht fest, dass ausländische Urheber nach französischem Recht nur geschützt sind, wenn sie nach der Rechtsordnung des Ursprungslandes tatsächlich Inhaber der geltend gemachten Rechte sind. Maßgeblich war damit die Anknüpfung an die lex originis.641 638 Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 715 ff.; Gautier, Propriété littéraire, 2007, Rn. 599 ff. 639 Sehr ausführlich, wenn auch im Ergebnis ablehnend hinsichtlich der Regelung des Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ, setzt sich Xalabarder mit der Problematik des internationalen Schutzes von Filmwerken auseinander: Xalabarder, RIDA 2002 (193), 2 ff. 640 Cass. civ. vom 22.12.1959 – „Le Chant du Monde“, Rev. crit. DIP 1960, 361 m. Anm. Terré; JDI 1961 (88), 420 m. Anm. Goldman; siehe ausführlich zum Sachverhalt unter 6. Kap. § 2 I 1. Da Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ erst durch die Stockholmer Revisionskonferenz eingeführt wurde, brauchte sich das Gericht damals nicht mit dessen Geltung auseinander zu setzen. 641 Hierzu auch Bergé in einer Anmerkung zum Urteil der Cass. civ. vom 7.4.1998 – „SAAB Scania“, Rev. crit. DIP 1999, 76, 84; siehe auch Edelmann, GRUR Int. 1992, 260, 261. 170 In der Entscheidung Dimitri Ionesco aus dem Jahre 1977 war Gegenstand des Verfahrens ein in Rumänien produzierter Film, an dessen Herstellung Dimitri Ionesco als Angestellter eben jener Filmproduktionsfirma in der Rolle des Autors und des Regisseurs beteiligt gewesen war.642 Später erwarb Metro Goldwyn Mayer (M.G.M.) alle Verwertungsrechte am Film, übersetzte ihn ins Französische und änderte ihn hierbei ab. In Frankreich versagte man Ionesco jeglichen urheberrechtlichen Schutz, da er nach dem Recht des Ursprungslandes nicht Inhaber der Urheberrechte am Werk sei. Das Gericht unterwarf die Frage der Rechtsinhaberschaft der Anknüpfung an das Ursprungslandprinzip und erwähnte die Vorgabe der Berner Übereinkunft mit keinem Wort.643 Als im Jahre 1989 die Cour d’appel de Paris über die Sache John Huston zu entscheiden hatte, setzte diese sich immerhin mit der Regelung des Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ auseinander, auch wenn dem Ergebnis nicht zugestimmt werden kann.644 Das Gericht lehnte in seiner Entscheidung ein Eingreifen der Norm, die direkt zur Maßgeblichkeit des Schutzlandprinzips und damit zur Anwendung des französischen Rechts geführt hätte, ab.645 Zunächst sei angemerkt, dass die USA der Berner Union Ende 1988 mit Wirkung zum 1.3.1989 und damit noch vor Urteilserlass seitens der Cour d’appel beigetreten sind.646 Das Gericht verneinte die Anwendbarkeit der Regelung auch nicht aufgrund des Beitritts der USA „erst“ zum März 1989, sondern weil das Ergebnis der Anwendung nicht mit der Intention der RBÜ übereinstimme. Nach Sinn und Zweck der Konvention dürfe sich ihr Eingreifen nur positiv für den Urheber auswirken. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Komme es tatsächlich zu einer Beurteilung der Inhaberschaft am droit moral nach dem Recht Frankreichs als Schutzland, so bedeute dies eine Beeinträchtigung 642 TGI Paris vom 14.2.1977 – „Dimitri Ionesco“, RIDA 1978 (97), 179. 643 Zu diesem Zeitpunkt waren sowohl Frankreich als auch Rumänien Mitglieder der Berner Union. Allerdings war Rumänien lediglich der Stockholmer Fassung beigetreten. Gemäß Art. 32 Abs. 1 S.2 RBÜ (Pariser Fassung) war daher die Stockholmer Fassung anzuwenden, deren Art. 14bis Abs. 2 lit. a jedoch mit der Pariser Fassung identisch ist. Seit dem 9.9.1998 ist Rumänien nun auch der Pariser Fassung der Berner Übereinkunft beigetreten. Siehe http://www.wipo.int/treaties/en/ip/berne/index.html (zuletzt abgerufen am 31.03.2008). 644 CA Paris, Urteil vom 6.7.1989 – „John Huston“, JDI 1989 (116), 979, 985 ff., m. Anm. Edelman; eine deutsche Übersetzung des Urteils findet sich in GRUR Int. 1989, 936; anders dagegen Cass. civ., Urteil vom 28.5.1991 – „John Huston“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. E, 1991, II, Nr. 220, m. Anm. Ginsburg/Sirinelli, in dem die kollisionsrechtlichen Vorgaben der Berner Übereinkunft überhaupt keine Beachtung fanden. 645 CA Paris, Urteil vom 6.7.1989 – „John Huston“, JDI 1989 (116), 979, 985 ff., m. Anm. Edelman; eine deutsche Übersetzung des Urteils findet sich in GRUR Int. 1989, 936. 646 Gemäß Art. 18 Abs. 1 RBÜ gilt die Berner Konvention „für alle Werke, die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht infolge des Ablaufs der Schutzdauer im Ursprungsland Gemeingut geworden sind.“ Abs.4 der Norm lautet: „Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn ein Land dem Verband neu beitritt, sowie für den Fall, dass der Schutz nach Artikel 7 oder durch Verzicht auf Vorbehalte ausgedehnt wird.“ Daraus folgt, dass der Schutz der Berner Konvention sich auch auf das noch nicht Gemeingut gewordene Filmwerk bezog, an dessen Herstellung John Huston mitgewirkt hatte. Siehe auch Pollaud-Dulian, Cahier du droit d’auteur, 1999, Nr. 22, S. 1, 4. 171 der von Loew’s in den USA erworbenen Rechte, deren Respektierung die Berner Übereinkunft selbst gebiete. Denn der Erwerb der Vermögensrechte in den USA beinhalte eine uneingeschränkte Nutzung des Werkes, welche gerade nicht durch das Urheberpersönlichkeitsrecht eines Werkschöpfers begrenzt sei.647 Erlaube man dem Kläger nun die Geltendmachung des droit moral aufgrund französischer Normen, so könne sich dieser seiner in den USA eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen entziehen.648 Folgt man dieser Rechtsprechung, so liefe die Regelung des Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ in weiten Teilen leer. Der Anwendbarkeit des Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ stünde der Sinn und Zweck der Konvention immer dann entgegen, wenn sich der Kläger gerade auf diejenigen Bestandteile des Urheberrechts beruft, welche ihm nach der Rechtsordnung des Schutzlandes zwar zustehen, nicht jedoch nach der Rechtsordnung des Ursprungslandes. Da das Urteil jedoch in all seinen Ausführungen von der Cour de cassation aufgehoben wurde,649 kann die Rechtsprechung der Cour d’appel glücklicherweise nicht als verbindlich angesehen werden. Die Cour de cassation setzte sich mit der Geltung und den Vorgaben des Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ nicht auseinander. Auch für den Bereich der Filmwerke, die im Rahmen von Arbeitsverhältnissen entstanden sind, folgten die französischen Gerichte der Anknüpfung an die lex originis. c) Literatur in Frankreich Ist die kollisionsrechtliche Behandlung der ersten Inhaberschaft an Filmwerken betroffen, so dreht sich die Diskussion der Vertreter der Literatur in Frankreich im Wesentlichen um Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ. Dies erstaunt insofern, als dass die Norm – wie oben erläutert - seitens der Gerichte bisher kaum Beachtung gefunden hat. Auch die Anknüpfung an die lex originis, wie sie die französischen Gerichte bisher generell und auch für den Bereich der Filmwerke angewendet hat, war zumindest in den anderen Bereichen bei den Vertretern der Literatur auf relativ große Zustimmung gestoßen. 647 CA Paris, Urteil vom 6.7.1989 – „John Huston“, JDI 1989 (116), 979, 985 f., m. Anm. Edelman, S. 992, 998 ff. Das Gericht führt aus: „... la Convention der Berne ... verrait sa finalité gravement pervertie si la loi du pays où la protection est réclamée devenait un moyen de mise en échec des normes d’un autre Etat signataire et des droits acquis sous leur empire.“. Eine deutsche Übersetzung des Urteils findet sich in GRUR Int. 1989, 936, 938 f. 648 CA Paris, Urteil vom 6.7.1989 – „John Huston“, JDI 1989 (116), 979, 986 f., m. Anm. Edelman, S. 992, 998 ff. (deutsche Übersetzung in GRUR Int. 1989, 936, 939). 649 Cass. civ., Urteil vom 28.5.1991 – „John Huston“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. E, 1991, II, Nr. 220, m. Anm. Ginsburg/Sirinelli; die Zurückhaltung des höchsten französischen Gerichts hinsichtlich der Anwendung des Art. 14bis RBÜ versteht Edelman, GRUR Int. 1992, 260, 268, wie folgt: „Kurz gesagt, die Cour de Cassation errichtet um das französische Territorium eine Verteidigungsmauer und verkündet feierlich, dass die Urheber diesseits dieser Grenze selbst gegen ihre eigene Gesetzgebung und darüber hinaus noch gegen eine minimalistische Auslegung der Berner Konvention geschützt sind.“ 172 Zwar wird weitestgehend anerkannt, dass der Regelung ein Verweis auf die lex loci protectionis zu entnehmen sei. Inwieweit einer solchen Anknüpfung aber gefolgt werden sollte, da sind sich die Vertreter der französischen Literatur nicht einig. Primär wird dem Schutzlandprinzip entgegengehalten, es lasse das System des „film-copyright“ zu, wonach der Produzent originärer Rechtsinhaber sei. Dies stelle einen Verstoß gegen das Schöpferprinzip dar, da der Produzent in der Regel keinen eigenen schöpferischen Beitrag zur Entstehung des Werkes geleistet habe.650 Dieses Argument überzeugt jedoch schlichtweg nicht. Nicht das Schutzlandprinzip bedeutet die Einführung des „film-copyright“, sondern dies geschieht gerade durch die Anknüpfung an die lex originis. Denn die strikte Maßgeblichkeit der lex loci protectionis führt dazu, dass die US-amerikanischen Normen ihre Wirkung nur innerhalb des Gebiets der USA entfalten. Die territoriale Begrenzung der Normen auf das Gebiet des betroffenen Staates wäre die Folge. Dagegen ist es die lex originis, welche Entscheidungen des Gesetzgebers, in diesem Fall zugunsten der Produzenten, in die ganze Welt exportiert, da sich im Falle der Bestimmung der USA als Ursprungsland die dortige rechtliche Zuweisung der originären Inhaberschaft am Urheberrecht in allen betroffenen Ländern durchsetzte. Nach Kéréver teilt sich daher die Rechtsinhaberschaft: die vermögensrechtlichen Aspekte des Urheberrechts stünden dem Produzenten zu, die persönlichkeitsrechtlichen dagegen dem tatsächlichen Werkschöpfer.651 Auch das allgemein gegen die Maßgeblichkeit des Schutzlandprinzips vorgetragene Argument, durch die Regelung müsse die Urheberrechtsinhaberschaft an jeder Staatsgrenze neu beurteilt werden, findet sich in der Diskussion wieder.652 Ein nicht minder großer Teil der Vertreter der französischen Literatur begrüßt dagegen die Anknüpfung an das Schutzlandprinzip im Bereich der Filmwerke.653 So steht Bergé dem kollisionsrechtlichen Gehalt des Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ positiv gegenüber. Nach ihm wollte die Berner Übereinkunft die schwierige Frage der Zuordnung der Urheberrechtsinhaberschaft bei Filmwerken nicht zugunsten einer einzelnen Rechtsordnung lösen, da es hierdurch auf internationaler Ebene zu Widersprüchen zwischen den einzelnen nationalen Rechtsordnungen kommen könne. Die Festlegung des Schutzlandprinzips beruhe auf der Überlegung, dass in diesem Bereich Unterschiede der nationalen Urheberrechtsgesetze bewusst toleriert werden sollten, auch wenn sich dadurch die Rechtsinhaberschaft in jedem Staat neu bestim- 650 Desbois, Les œuvres cinématographiques, 1968, S. 646, 664; Desbois/Françon/Kéréver, Les conventions internationales du droit d’auteur, 1976, Rn. 180 f. 651 Kéréver, RIDA 1991 (150), 83, 84, der aber anerkennt, dass es sich bei Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ um eine Regelung der RBÜ handelt, welche der Richter unabhängig von der Richtigkeit der vorgetragenen Kritik beachten müsse. 652 Desbois, Les œuvres cinématographiques, 1968, S. 646, 664; Desbois/Françon/Kéréver, Les conventions internationales du droit d’auteur, 1976, Rn. 181; siehe grundsätzlich ablehnend zu Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ Koumantos, RIDA 1969 (61), 27 f.; sehr ausführlich auch Xalabarder, RIDA 2002 (193), 2 ff. 653 Für die Kollisionsregel sprechen sich aus beispielsweise Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1272. 173 me.654 Eine Erklärung der Tatsache, dass sich die Cour de cassation in der Sache John Huston nicht mit der Geltung des Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ auseinander gesetzt habe, sehen Ginsburg und Sirinelli in dem Willen des Gerichts, die Wirkungskraft ihrer Entscheidung nicht nur auf Filmwerke zu beschränken.655 Dabei stellt Edelman klar, dass eine korrekte kollisionsrechtliche Anwendung der Berner Übereinkunft und damit des Schutzlandprinzips ebenfalls zur Anwendung der französischen Normen geführt hätte.656 Die von der Cour d’appel vorgetragene Interpretation der Konvention hält er dagegen für verfehlt. Aufgabe der RBÜ sei nicht die Harmonisierung des Rechts, sondern die Gewährung eines Mindestschutzes zugunsten der Urheber. Die Auffassung des Gerichts bedeute dagegen, dass der konventionsrechtliche Mindestschutz nicht den vertraglich im Geltungsbereich eines Mitgliedsstaats der Berner Union erworbenen Rechten widersprechen dürfe. Die konsequente Anwendung des Richterspruchs der Cour d’appel hieße dann, dass in diesem Fall die internationale Konvention hinter dem vertraglichen Rechtserwerb zurückstehen müsse.657 III. Urheberpersönlichkeitsrecht Besondere Aufmerksamkeit erfordert das droit moral. Nach kurzer Einführung in die Grundproblematik wird die bisherige Rechtsprechung erörtert und insbesondere die Lösungsmöglichkeit über den ordre public international diskutiert. 1. Grundproblematik Die mit der Inhaberschaft am Urheberpersönlichkeitsrecht verbundenen Probleme sind im französischen Recht im Wesentlichen identisch mit der Rechtslage in Deutschland. Auch der CPI schreibt die Geltung des Schöpferprinzips vor, so dass der Schöpfer eines Werkes auch erster Inhaber des Urheberrechts ist. Ihm steht das droit moral zu, welches seine ideellen Interessen schützt (Art. L 121-1 ff. CPI). So hat er das Recht auf Achtung seines Namens, seiner Urheberschaft und seines Werkes (Art. L 121-1 al.1 CPI), das Veröffentlichungsrecht (Art. L 121-2 CPI) sowie ein 654 Bergé, La protection internationale, 1995, Rn. 421. 655 Ginsburg/Sirinelli, RIDA 1991 (150), 3, 15; Ginsburg/Sirinelli, 15 Colum.-VLA J. L. & Arts 135, 143 (1991); der Gedanke findet sich auch bei Kéréver, RIDA 1991 (150), 83, 85. 656 So auch Pollaud-Dulian, der in Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ eine ganz klare Kollisionsregel zugunsten der Anknüpfung an die lex loci protectionis sieht: Pollaud-Dulian, Cahiers du droit d’auteur, 1999, Nr. 22, S. 1, 4 f.; ebenso Gautier, Anm. zu TGI Paris vom 23.11.1988 – „John Huston“, Rev. crit. DIP 1989, 372, 382. 657 Edelman, Anmerkung zu CA Paris vom 6.7.1989 – „John Huston“, JDI 1989 (116), 979, 998 f.; siehe auch Ginsburg, Cahiers du droit d’auteur, 1989, Nr. 22, S. 13, 16, welche die Argumentation des Gerichts bezüglich der Nichtanwendung des Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ für fehlerhaft hält. 174 Rückrufs- oder Rücktrittsrecht (Art. L 121-4 CPI).658 Anders als in Deutschland verfolgt das französische Recht einen dualistischen Ansatz. Die Verwertungsrechte können unabhängig von den Persönlichkeitsrechten auf Dritte übertragen werden, während die droits moraux bei der Person des kreativ Tätigen verbleiben.659 Diese Konzeption hat zur Folge, dass Verwertungsrechte und Urheberpersönlichkeitsrechte verschiedenen Personen zustehen können. Aus kollisionsrechtlicher Sicht problematisch ist insbesondere die originäre Inhaberschaft des Arbeitgebers am Urheberrecht aufgrund der work made for hire- Doktrin von Copyright-Staaten. Mangels Urheberschaft des Werkschöpfers kann dieser auch in den Droit d’auteur-Staaten nicht mehr seinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Schutz geltend machen. Dieses Dilemma zeigte sich in seinem ganzen Ausmaß in den John Huston-Entscheidungen der französischen Gerichte. Wie diese es lösten und welche alternativen Lösungsmöglichkeiten seitens der französischen Literatur diskutiert wurden, soll im Folgenden besprochen werden. 2. Inhaberschaft am Urheberpersönlichkeitsrecht Bereits mehrfach hatten die Gerichte darüber zu befinden, ob sich ausländische Urheber vor französischen Gerichten auf eine Verletzung des droit moral in Frankreich berufen konnten. Dabei sind die Entscheidungen nicht immer einheitlich ausgefallen, wie sich im Folgenden zeigen wird. In der französischen Rechtsprechung zeigte sich schon früh die unterschiedliche kollisionsrechtliche Behandlung der urheberrechtlichen Vermögensrechte einerseits und des Urheberpersönlichkeitsrechts andererseits.660 Hinsichtlich der vermögensrechtlichen Aspekte stellte die Cour de cassation bereits in der Entscheidung Le Chant du Monde aus dem Jahre 1959 fest, dass der Schutz ausländischer Urheber in Frankreich davon abhängt, ob ihnen nach dem Recht des Ursprungslandes die geltend gemachten Verwertungsrechte tatsächlich zustehen.661 Komplizierter und nicht ganz so eindeutig stellt sich die Lage hinsichtlich des droit moral dar, weil die Gerichte in diesem Bereich oft nicht zwischen Fremdenrecht und Kollisionsrecht sauber differenziert haben und zudem diesbezüglich auch keine einheitliche Linie vertreten. Nimmt man dann noch die Entscheidung der Cour de cassation in der Sache John Huston hinzu, welche auch für das französische IPR eine ungewöhnliche 658 Dies sind nur einige Aspekte des droit moral; sie sind umfassend geregelt in Art. L 121-1 bis Art. L 121-9 CPI. 659 Art. L 131-4 CPI; siehe auch Dietz, in: FS Erdmann, 2002, S. 63 ff. 660 Zu dieser Differenzierung Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1197 ff. Danach wird in Frankreich nicht nur zwischen der Existenz und der Ausübung des Urheberrechts unterschieden, sondern auch zwischen den vermögensrechtlichen und den persönlichkeitsrechtlichen Aspekten des Schutzrechts. 661 Cass. civ. vom 22.12.1959 – „Le Chant du Monde“, Rev. crit. DIP 1960, 361 m. Anm. Terré; ebenso JDI 1961 (88), 420 m. Anm. Goldman; zum Sachverhalt der Entscheidung siehe oben 6. Kap. § 2 I 1; die Entscheidung erwähnt auch Edelmann, GRUR Int. 1992, 260, 261. 175 Formulierung liefert,662 die bisher nicht weiter konkretisiert wurde, scheint die Rechtslage in Frankreich eher verworren zu sein. Aus diesem Grund soll im Folgenden zunächst ein Überblick über die ergangenen Gerichtsentscheidungen mit Bezug zum droit moral gegeben werden, bevor anschließend eine mögliche Lösung des Konflikts über den ordre public international näher untersucht wird. a) Bisherige Rechtsprechung Im Jahre 1920 wurde in den USA unter Anleitung des Briten Charlie Chaplin der Film „The Kid“ gedreht. Als der Stummfilm ohne seine Zustimmung in Frankreich mit Musik unterlegt sowie französische Zwischentitel hinzugefügt wurden, machte Chaplin sein Recht auf Schutz der Werkintegrität geltend und wandte sich mit dem Vorwurf der Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrechts an die französischen Gerichte.663 Das Berufungsgericht pflichtete Chaplin bei, wonach sich dieser in Frankreich auf das droit moral berufen konnte, obwohl Ursprungsland des Werkes die USA waren, welche kein Urheberpersönlichkeitsrecht anerkennen. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit Art. 2 Abs. 1 WUA, welcher die Geltung des Grundsatzes der Inländerbehandlung festlegt. Danach seien die Vertragsstaaten verpflichtet, veröffentlichten Werken der Angehörigen eines anderen Vertragsstaates sowie Werken, die erstmals in einem anderen Vertragsstaat der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, den gleichen Schutz zu gewähren wie den im Inland veröffentlichten Werken der eigenen Staatsangehörigen. Nach Ansicht des entscheidenden Gerichts war kein Grund ersichtlich, diese Gleichbehandlung auf die vermögensrechtlichen Aspekte zu begrenzen und den Bereich des Urheberpersönlichkeitsrechts außen vor zu lassen. Hieran könne auch die fehlende Gegenseitigkeit nichts ändern. Es reichte aus, dass Charlie Chaplin nach dem Recht des Ursprungslandes tatsächlich Urheber war (das Urheberrecht wurde auf seinen Namen 1921 eingetragen und 1948 für weitere 28 Jahre verlängert beim Copyright Office in Washington664). Der Inhalt des Urheberrechts bemaß sich im Anschluss hieran, aufgrund der Geltung des Inländerbehandlungsgrundsatzes, allein nach französischem Recht, welches neben den vermögensrechtlichen Aspekten eben auch einen persönlichkeits- 662 Cass. civ. vom 28.5.1991 – „John Huston“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. G, 1991 II, Nr. 21731 m. Anm. Françon; Rev. crit. DIP 1991, 752 m. Anm. Gautier (deutsche Übersetzung des Urteils in GRUR Int. 1992, 304); das Gericht bezeichnet gewisse Vorschriften des französischen Rechts als zwingend anwendbares Recht: „Attendu, ... que ces règles sont des lois d’application impérative.“ 663 CA Paris vom 29.4.1959 – „The Kid“, JDI 1960 (87), 128 m. Anm. Goldman. 664 CA Paris vom 29.4.1959 – „The Kid“, JDI 1960 (87), 128 m. Anm. Goldman; in der Entscheidung heißt es 25 Jahre, was auf einem Druckfehler beruht, da nach § 24 des damals geltenden US-amerikanischen Copyright Act vom 30.7.1947 das Urheberrecht 28 Jahre lang ab dem Tag der ersten Veröffentlichung besteht, und im Anschluss für weitere 28 Jahre verlängert werden kann; siehe hierzu die deutsche Übersetzung des Urteils in GRUR Ausl. 1959, 654 Fn. 1. 176 rechtlichen Schutz in Form des droit moral umfasst. Das französische Gericht scheint hier von einer kollisionsrechtlichen Bedeutung des Inländerbehandlungsgrundsatzes auszugehen, zumal es die Anwendung französischen Rechts hinsichtlich des Inhalts des Schutzrechts einzig auf dieses Prinzip stützt.665 Als Folge wurde Charlie Chaplin in Frankreich ein Urheberpersönlichkeitsrecht zugesprochen, welches die Rechtsordnung des Ursprungslandes nicht einmal kannte. Problematisch erscheint dies insofern, als dass wegen des fehlenden Erfordernisses der Gegenseitigkeit einem Franzosen, der sein Werk erstmals in den USA auf den Markt bringt, nach dortigem Recht kein Urheberpersönlichkeitsrecht zusteht, auch wenn ein solches nach dem Recht des Ursprungslandes unveräußerlicher Teil seines Urheberrechts wäre.666 Dennoch sah das Gericht – wie bereits erwähnt – in dem fehlenden Erfordernis der Gegenseitigkeit keinen Grund, die Geltung des Inländerbehandlungsgrundsatzes auf den Bereich der Vermögensrechte zu beschränken. Das Gericht konnte im Fall The Kid trotz der Differenzierung zwischen Existenz und Aus- übung des Urheberrechts zu einem aus französischer Sicht stimmigen und akzeptablen Ergebnis gelangen, da Chaplin sowohl nach US-amerikanischem Recht als das des Ursprungslandes als auch nach französischem Recht als das des Schutzlandes Inhaber des Urheberrechts war. Im Jahre 1977 befasste sich der Tribunal de grande instance in Paris mit dem Begehren des rumänischen Regisseurs Dimitri Ionesco.667 Dieser war Autor des Textkommentars und Regisseur eines in Rumänien hergestellten und dort auch erstmals veröffentlichten Films, der in Frankreich verwertet werden sollte. Zu diesem Zweck wurden die Verwertungsrechte von der rumänischen Gesellschaft Romania Films an M.G.M. übertragen, welche den Textkommentar nicht einfach ins Französische übersetzten, sondern grundlegend änderten. Unter Berufung auf das Recht auf Integritätsschutz (droit de l’intégrité) als Teil des droit moral wollte Ionesco die Aufführung des Filmes verhindern. Das Gericht verwehrte ihm jedoch die Geltendmachung des Urheberpersönlichkeitsrechts, da nach rumänischem Recht die einzelnen Urheberrechte an einem Filmwerk beim Produzenten vereint waren.668 Da Ionesco nach dem Recht des Ursprungslandes nicht Inhaber des Urheberrechts am Filmwerk war, konnte er sich auch in Frankreich nicht auf eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts berufen.669 Die Frage der Rechtsinhaberschaft wurde in diesem Fall 665 Zu einer kollisionsrechtlichen Bedeutung des Urteils tendiert auch Goldman, Anm. zu CA Paris vom 29.4.1959 – „The Kid“, JDI 1960 (87), 128, 146. Hätte das Gericht den Grundsatz als rein fremdenrechtliche Regelung betrachtet, hätte es zunächst mittels einer Kollisionsregel die französischen Normen als anwendbares Recht ermitteln müssen, um anschließend zu dem Ergebnis zu gelangen, dass Charlie Chaplin aufgrund des Prinzips der Gleichbehandlung von In- und Ausländern sich auf all diejenigen Rechte berufen kann, die einem französischen Staatsangehörigen zustehen. 666 So auch Goldman, in seiner Anmerkung zum Urteil der CA Paris, 29.4.1959 – „The Kid“, JDI 1960 (87), 128, 146. 667 TGI Paris, Urteil vom 14.2.1977 – „Dimitri Ionesco“, RIDA 1978 (97), 179. 668 Nach rumänischem Recht lag ein sog. Kollektivwerk vor; siehe zu der Entscheidung auch Bergé, La protection internationale, 1995, Rn. 246. 669 TGI Paris, Urteil vom 14.2.1977 – „Dimitri Ionesco“, RIDA 1978 (97), 179, 181. 177 vom Gericht ausschließlich nach dem Recht des Ursprungslandes bestimmt, wobei sich das Tribunal de grande instance weder ausdrücklich auf diese Anknüpfungsmethode bezog, noch irgendwelche anderen Normen – seien sie nationaler oder internationaler Natur – zur Begründung der Maßgeblichkeit des Rechts des Ursprungslandes anführte. Das Gericht ging wohl davon aus, dass eine weitere Begründung für die Anwendung der lex originis nicht erforderlich war.670 Die sicherlich bekanntesten Entscheidungen im Bereich der internationalprivatrechtlichen Behandlung des droit moral ergingen in der Sache John Huston in den Jahren 1988 bis 1994.671 Sie lösten eine rege Debatte über die kollisionsrechtliche Behandlung des Urheberpersönlichkeitsrechts aus. Der Regisseur John Huston hatte in den USA für eine US-amerikanische Filmproduktionsfirma Regie geführt beim Dreh des Films „Asphalt Jungle“, der aufgrund eines von ihm und Ben Maddow geschriebenen Drehbuchs entstand. Jahre später spezialisierte sich die Gesellschaft Turner darauf, alte Schwarzweiß-Filme nachträglich zu kolorieren, und erwarb zu diesem Zweck die Rechte an berühmten Filmen von verschiedenen Unternehmen, unter ihnen auch „Asphalt Jungle“ von der Filmgesellschaft M.G.M. Für dessen nachkolorierte Fassung erhielt Turner am 20.6.1988 vom US-amerikanischen Copyright Office eine Eintragungsurkunde. Als der Film im französischen Fernsehen auf dem Kanal „La cinq“ ausgestrahlt werden sollte, wandten sich die Erben von John Huston an französische Gerichte zur Verhinderung eben jener Ausstrahlung. Sie machten eine Verletzung des droit moral im Sinne des Integritätsschutzes geltend, da sich John Huston noch zu Lebzeiten gegen eine Kolorierung seines Filmes ausgesprochen hatte. Betrachtet man die Inhaberschaft der Urheberrechte an dem Filmwerk auf Grundlage des materiellen US-amerikanischen Urheberrechts, dann erwirbt 670 Ähnlich wurde in der Sache Les Aristochats entschieden. In diesem Fall verweigerte das französische Gericht einem US-Amerikaner die Berufung auf das droit moral (hier in der Form des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft, droit de paternité), welcher seine Rechte an dem von ihm geschriebenen Drehbuch allesamt in England an einen Engländer abgetreten hatte. Nach Ansicht des Gerichts unterlag der Vertrag englischem Recht, wobei zum damaligen Zeitpunkt das englische Urhebergesetz kein Urheberpersönlichkeitsrecht anerkannte. Da sich der US-Amerikaner quasi aller Rechte an dem Drehbuch entledigt hatte, konnte er sich auch in Frankreich nicht mehr auf das Urheberpersönlichkeitsrecht berufen, obwohl dies nach französischer Auffassung gerade nicht hätte übertragen werden können; CA Paris vom 6.2.1986 – „Les Aristochats“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. G, 1989, I, Nr. 3376, Annexe 7. 671 Im Rahmen des Instanzenzugs ergingen in der Sache John Huston im Hauptsacheverfahren folgende Entscheidungen französischer Gerichte: TGI Paris, Urteil vom 23.11.1988, Rev. crit. DIP 1989, 372 ff. m. Anm. Gautier; CA Paris, Urteil vom 6.7.1989, RIDA 1990 (143), 329 ff. m. Anm. Françon; JDI 1989 (116), 979 ff. m. Anm. Edelman (deutsche Übersetzung des Urteils in GRUR Int. 1989, 936 m. Anm. Françon); Cass. civ. vom 28.5.1991, La Semaine Juridique (JCP), Éd. E, 1991, II, Nr. 220 m. Anm. Ginsburg/Sirinelli; La Semaine Juridique (JCP), Éd. G, 1991 II, Nr. 21731 m. Anm. Françon; Rev. crit. DIP 1991, 752 m. Anm. Gautier (deutsche Fassung in GRUR Int. 1992, 304); CA Versailles vom 19.12.1994, RIDA 1995 (164), 389 m. Anm. Kéréver; vorangegangen waren die Entscheidungen im einstweiligen Verfügungsverfahren: TGI Paris, Entscheidung vom 24.6.1988, sowie CA Paris, Urteil vom 25.6.1988, zusammen abgedruckt in JDI 1988 (115), 1010 ff. m. Anm. Edelman. 178 der Produzent des Filmwerkes aufgrund der bestehenden Arbeitsverhältnisse nach § 201(b) C.A. das originäre Urheberrecht am fertigen Werk. Im konkreten Fall stand das originäre Urheberrecht danach M.G.M. zu, da sich Huston in seinem Arbeitsvertrag gegenüber M.G.M. verpflichtet hatte, die vereinbarte künstlerische Leistung zu erbringen.672 Dieses Urheberrecht war mittlerweile auf die Rechtsnachfolgerin Turner Entertainment übergegangen. Legt man dagegen das französische materielle Urheberrecht der Bestimmung der originären Urheberrechtsinhaberschaft zugrunde, wonach das erste Urheberrecht auch an Filmwerken nach Art. L 113-7 CPI stets den an der eigentlichen Werkschöpfung beteiligten Personen zusteht, treten zwei Probleme auf. Zum einen widerspricht das Ergebnis nach US-amerikanischem Recht dem Schöpferprinzip. Zum anderen steht nach US-amerikanischem Recht die Rechtsinhaberschaft einer juristischen Person zu, während nach französischen Vorstellungen stets nur eine natürliche Person originärer Inhaber von Urheberrechten an Filmwerken sein kann. Lediglich Verwertungsrechte können an juristische Personen übertragen werden, während der persönlichkeitsrechtliche Teil des Urheberrechts stets bei dem natürlichen Werkschöpfer verbleibt. Nachdem die Ausstrahlung der nachkolorierten Fassung des Filmes „Asphalt Jungle“ im französischen Fernsehen durch zwei Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz und einer im Hauptsacheverfahren verhindert wurde,673 verneinte die Cour d’appel zunächst das Vorliegen einer Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts aufgrund der nachträglichen Kolorierung des Filmes. Dieses Urteil wurde jedoch zwei Jahre nach seiner Verkündung von der Cour de cassation in all seinen Ausführungen aufgehoben. Problematisch ist die jeweilige dogmatische Einordnung der von den Gerichten beschrittenen Lösungswege. Grundsätzlich ist zudem zu unterscheiden zwischen den Ausführungen zur Frage des anwendbaren Rechts und der Verletzung des ordre public international aufgrund der Maßgeblichkeit einer fremden Rechtsordnung. In der ersten Entscheidung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens waren die Ausführungen des Tribunal de grande instance de Paris zum anwendbaren Recht eher verwirrend. So stellte es gleich zu Beginn fest, dass hinsichtlich des Werkes der Grundsatz der Inländergleichbehandlung Anwendung finde. Dabei lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, ob das Gericht aus kollisionsrechtlicher Sicht die Anwendbarkeit französischen Rechts zuvor bereits bejaht hatte, und nun dem US- Amerikaner Huston aufgrund von Fremdenrecht in den Genuss der Gleichbehandlung kommen lassen möchte, oder ob das Gericht wegen des kollisionsrechtlichen Inhalts der Pflicht zur Gleichbehandlung Hustons mit den Inländern die Anwend- 672 So die CA Paris vom 6.7.1989 – „John Huston“, JDI 1989 (116), 979, 986 (deutsche Übersetzung in GRUR Int. 1989, 936, 939). 673 TGI Paris, Entscheidung vom 24.6.1988 – „John Huston“, sowie CA Paris, Urteil vom 25.6.1988 – „John Huston“, zusammen abgedruckt in JDI 1988 (115), 1010 ff. m. Anm. Edelman; TGI Paris vom 23.11.1988 – „John Huston“, Rev. crit. DIP 1989, 372 ff. m. Anm. Gautier sowie Recueil Dalloz 1989, I, 342 m. Anm. Audit; JDI 1989 (116), 67 m. Anm. Edelman. 179 barkeit des französischen Rechts bejahte.674 Statt einer eindeutigen Aussage berief sich das Gericht auf das Schöpferprinzip, wonach zum Zeitpunkt der Entscheidung Turner Entertainment zwar Inhaber der Verwertungsrechte sein könne, aber nicht des droit moral, da Letzteres an die Person der Werkschöpfers gebunden sei.675 Es folgte die Entscheidung der Cour d’appel de Paris. Das Gericht setzte sich aus kollisionsrechtlicher Sicht zunächst mit Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ auseinander, dessen Eingreifen es jedoch ablehnte.676 Die Urheberrechtsinhaberschaft sei vielmehr eine Folge der in Kalifornien abgeschlossenen Verträge, in denen sich John Huston gegenüber dem Produzenten als Arbeitgeber verpflichtet habe, die vereinbarte künstlerische Leistung zu erbringen. Daher sei Huston selbst zu keinem Zeitpunkt Inhaber des Urheberrechts an dem Film gewesen, so dass es keiner Abtretung der Urheberrechte bedurfte, welche sich nach französischem Recht dann nur auf die Vermögensrechte, nicht jedoch auf das Urheberpersönlichkeitsrecht hätte beziehen können. Wende man nun französisches Recht an, um die Geltendmachung des droit moral zu begründen, stelle das einen Versuch der Kläger dar, die in den USA eingegangen vertraglichen Verpflichtungen zu umgehen.677 Es verbiete sich daher, das US-amerikanische Recht in diesem Fall durch die französischen Normen zu ersetzen.678 Das Gericht vertrat damit die universale Zuweisung des Urheberrechts anhand einer einzigen Rechtsordnung. Denn obwohl die Kläger Schutz gegen die Verbreitung des Werkes in Frankreich begehrten, Schutzland somit Frankreich war, stellte das Gericht zur Bestimmung der Urheberrechtsinhaberschaft auf das USamerikanische Recht ab.679 Nach der dort geltenden Rechtslage hatte die Produktionsfirma das originäre Urheberrecht am Filmwerk erworben, § 201(b) C.A. Wegen der fehlenden Eigenschaft als Urheberrechtsinhaber konnte sich John Huston nach dieser Einschätzung nicht auf das Urheberpersönlichkeitsrecht in Frankreich berufen. Das Gericht sieht hierin keinen Verstoß gegen den ordre public international.680 674 TGI Paris vom 23.11.1988 – „John Huston“, JDI 1989 (116), 67, 70 m. Anm. Edelman, S. 70, 75; ebenso Recueil Dalloz 1989, I, 342, 346 m. Anm. Audit. 675 TGI Paris vom 23.11.1988 – „John Huston“, JDI 1989 (116), 67, 70 f. m. Anm. Edelman, S. 70, 75 f., der die Anwendung des französischen Rechts durch das Gericht bejaht, da sich dieses eben gerade auf das Schöpferprinzip gestützt habe. 676 Hierzu ausführlich oben 6. Kap. § 2 II 4 b). 677 CA Paris, Urteil vom 6.7.1989 – „John Huston“, JDI 1989 (116), 979, 986 f., m. Anm. Edelman, S. 992, 998 ff. (deutsche Übersetzung in GRUR Int. 1989, 936, 939). 678 CA Paris, Urteil vom 6.7.1989 – „John Huston“, JDI 1989 (116), 979, 987 f., m. Anm. Edelman, S. 992, 998 ff. (deutsche Übersetzung in GRUR Int. 1989, 936, 940). 679 Das Gericht erwähnt dabei nicht den Begriff des Ursprungslandprinzips. In den Vordergrund stellt es die Verpflichtungen John Hustons aus dem Arbeitsvertrag, so dass man fragen könnte, ob das Gericht im Ergebnis doch einer akzessorischen Anknüpfung an den Arbeitsvertrag folgt. Mangels weitergehender Hinweise seitens des Gerichts erscheint eine solche, für die französische Rechtsprechung sehr untypische Auslegung des Urteils allerdings unwahrscheinlich. Auch wurde die Entscheidung von den Vertretern der Literatur nicht als eine Anknüpfung an das Arbeitsstatut aufgefasst. 680 Zu diesem Aspekt des Urteils genauer unter 6. Kap. § 2 III 2 b). 180 Nach der sehr ausführlichen, im Ergebnis sicherlich umstrittenen Urteilsbegründung seitens der Cour d’appel zeigte sich die Cour de cassation in ihrer Entscheidung recht kurz angebunden.681 Zu Beginn erklärt das Gericht Art. 1 al.2 des Gesetzes vom 8.7.1964, welcher den Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts vom Grundsatz der Gegenseitigkeit ausnahm, sowie Art. 6 des Gesetzes vom 11.3.1957, welcher der Person, die allein aufgrund der Schöpfung Urheber eines Werkes ist, ein ausschließliches und absolutes immaterielles Eigentumsrecht zuweist, für zwingend anzuwendendes Recht.682 Indem die Cour d’appel davon ausgegangen sei, dass das französische Recht nicht an die Stelle des US-amerikanischen Rechts treten könne, sondern stattdessen § 201(b) C.A. auch weiterhin gelte, habe es gegen die oben genannten Normen verstoßen, über deren Anwendbarkeit das Gericht aufgrund des zwingenden Charakters zu entscheiden nicht befugt war. Zunächst fällt auf, dass die Cour de cassation mit keinem Wort auf die Vorgaben der internationalen Konventionen eingeht, deren Einschlägigkeit im vorliegenden Fall zumindest hätten erörtert werden sollen.683 Darüber hinausgehend ruft die Entscheidung insofern Erstaunen hervor, als dass die Cour de cassation keinerlei kollisionsrechtliche Aussagen in ihrem Urteil trifft, obwohl die Fragestellung eindeutig kollisionsrechtlicher Natur war. Grundsätzlich scheint sie an der Maßgeblichkeit der lex originis festzuhalten, da nur dann die Problematik auftritt, dass Huston als Werkschöpfern nicht Urheber ist. Die genaue Bedeutung der vom Gericht gebrauchten Formulierung hinsichtlich des droit moral „que ces règles sont des lois d’application impérative“684 bleibt offen und wird vom Gericht selbst nicht geklärt.685 Neben dem soeben genannten Aspekt der Bedeutung der vom Gericht gewählten Formulierung im französischen internationalen Privatrecht (hierzu unter aa)) kommt die Frage auf, ob sich die 681 Cass. civ. vom 28.5.1991 – „John Huston“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. E, 1991, II, Nr. 220 m. Anm. Ginsburg/Sirinelli; La Semaine Juridique (JCP), Éd. G, 1991, II, Nr. 21731 m. Anm. Françon; Rev. crit. DIP 1991, 752 m. Anm. Gautier; eine deutsche Übersetzung des Urteils findet sich in GRUR Int. 1992, 304. 682 Sowohl das Gesetz von 1964 als auch das von 1957 wurden mittlerweile aufgehoben durch Art. 5 des Gesetzes Nr. 92 – 597 vom 1.7.1992 betreffend das Gesetzbuch des Geistigen Eigentums (Legislativer Teil). Die Regelungen sind nun enthalten in Art. L. 111-4 CPI sowie in Art. L. 121-1 CPI. 683 So auch Ginsburg/Sirinelli, RIDA 1991 (150), 3, 13, die zudem anführen, dass das Gesetz vom 8.7.1964 gar nicht anwendbar war. Es fände nämlich nur in den Fällen Beachtung, in denen zwischen Frankreich und dem Ursprungsland kein internationaler Vertrag auf dem Gebiet des Urheberrechts bestehe. Da die USA aber Mitglied der Berner Union waren, hätte die Norm nicht angewendet werden dürfen. 684 Cass. civ. vom 28.5.1991 – „John Huston“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. E, 1991, II, Nr. 220 m. Anm. Ginsburg/Sirinelli; La Semaine Juridique (JCP), Éd. G, 1991, II, Nr. 21731 m. Anm. Françon; Rev. crit. DIP 1991, 752 m. Anm. Gautier. 685 Siehe Cass. civ. vom 28.5.1991 – „John Huston“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. E, 1991, II, Nr. 220 m. Anm. Ginsburg/Sirinelli, S. 284; ebenso Ginsburg/Sirinelli, RIDA 1991 (150), 3, 11; CA Paris vom 14.3.1991 – „Almax International“, La Semaine Juridique (JCP), 1992, II, Nr. 21780 m. Anm. Ginsburg, S. 6, die darauf hinweist, dass im französischen internationalen Privatrecht die Begriffe „loi d’application immédiate“ oder „loi de police“ eher gebräuchlich sind. 181 Rechtsprechung der Cour de cassation nur auf das droit moral bezieht, oder ob sie auch auf die verwertungsrechtlichen Aspekte des Urheberrechts angewendet werden muss (unter bb)). aa) Bedeutung der Formulierung „lois d’application impératives“ Der Begriff der „lois d’application impérative“ ist im französischen IPR ein ungewöhnlicher Ausdruck.686 Um dogmatisch die Anwendbarkeit des französischen Rechts zu erreichen, und da sich das Gericht nicht ausdrücklich zur gewählten internationalprivatrechtlichen Methode äußert, kann man die von der Cour de cassation getroffene Entscheidung verschiedentlich interpretieren. Zum einen konnte man eine direkte Anwendung des inländischen Rechts dadurch erreichen, dass die im Urteil zitierten Normen einen Teil der loi de police im Forumstaat darstellen.687 Zum anderen konnte das Gericht zu diesem Ergebnis gelangen, indem es grundsätzlich von der Geltung des Ursprungslandprinzips ausging, die nach diesem Grundsatz ermittelte Anwendbarkeit des US-amerikanischen Rechts durch den Rückgriff auf den ordre public international jedoch verneinte und stattdessen das französische Recht zur Anwendung brachte. Trotz des Fehlens einer klaren Aussage seitens der Cour de cassation scheint sich das Gericht zugunsten einer direkten und unmittelbaren Anwendung des französischen Rechts und gegen die traditionelle Methode des Kollisionsrechts entschieden zu haben. Auch die französische Literatur versteht das Urteil des höchsten Gerichts Frankreichs in diesem Sinne,688 wenngleich sie mehrheitlich eine Anwendung der klassischen Kollisionsregel in Verbindung mit dem Rückgriff auf den ordre public international favorisierte.689 Die Einordnung einer Norm in die 686 Bergé, La protection internationale, 1995, Rn. 370, der darauf hinweist, dass auch das gegen das Urteil der CA Paris eingelegte Rechtsmittel nur von „loi de police“ sowie „loi d’application immédiate“ sprach. 687 Siehe hierzu Edelman, GRUR Int. 1992, 260, 262 f.; der Begriff der französischen loi de police entspricht im Deutschen den Eingriffsnormen und im Englischen den mandatory rules. 688 Bergé, La protection internationale, 1995, Rn. 369; Anmerkung von Ginsburg/Sirinelli, Cass. civ. vom 28.5.1991 – „John Huston“, La Semaine Juridique (JCP), 1991, II, Nr. 220, S. 284; Edelman, GRUR Int. 1992, 260, 266; ebenso Ginsburg, Rev. crit. DIP 1994, 603, 618 f.; Pollaud-Dulian in einer Anmerkung zum Urteil der CA Paris vom 14.3.1991 – „Almax International“, JDI 1992 (119), 148, 164; Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1197 f. 689 In diesem Sinne die Anmerkung von Ginsburg/Sirinelli, Cass. civ. vom 28.5.1991 – John Huston“, La Semaine Juridique (JCP), 1991, II, Nr. 220, S. 284; ebenso Ginsburg/Sirinelli, RIDA 1991 (150), 3, 19 ff.; Edelman, GRUR Int. 1992, 260, 266, der davon ausgeht, dass diesbezüglich keinerlei Zweifel bestehen (noch in der Anmerkung zur Entscheidung der CA Paris vom 6.7.1989 – „John Huston“ scheint er dagegen die Anwendung der betroffenen Normen über das droit moral als Teil des loi de police zu favorisieren, wobei anzumerken ist, dass er sich im Anschluss ebenso vehement der Ablehnung des ordre public international widersetzt, siehe Edelman, JDI 1989 (116), 979, 994 ff. sowie 1000 ff.). Auch Bergé favorisiert die Anwendung des ordre public international, wenngleich er hierin auch nur das geringere Übel sieht und nicht die Lösung aller Probleme, in: Bergé, La protection internationale, 1995, Rn. 375. 182 loi de police erfolgt in der Prüfungsreihenfolge der französischen Gerichte vor der Anwendung der allgemeinen Kollisionsnormen. Fallen Normen in den Bereich der inländischen loi de police, müssen sie unabhängig von einem eventuellen Eingreifen des ordre public international auf den Sachverhalt Anwendung finden.690 Die Tatsache, dass sich das Gericht für die Lösung des Falles mittels der Anknüpfung an die loi de police entschieden hat, wird zwar vom Gericht nicht begründet, könnte aber auf die folgenden Überlegungen zurückzuführen sein. Zunächst hat die Einordnung der zitierten Normen Einfluss auf den Status der Urheber in der französischen Gesellschaft. Edelman weist darauf hin, dass die Wahl zwischen der loi de police und dem ordre public international auch eine qualitative Aussage treffe.691 Denn die Zuordnung der relevanten Vorschriften zur loi de police verleihe den Urhebern in Frankreich eine herausragende und bedeutende Stellung, indem die Qualifikation des Urhebers und das droit moral „in den Rang der grundlegenden Rechtsprinzipien der Gesellschaft“ gehoben werden.692 Der Weg der Cour de cassation bedeutet damit eine Festigung der Stellung des Urhebers und eine Betonung des Schöpferprinzips sowie der Bedeutung des droit moral in Frankreich. Darüber hinausgehend könne die besondere Bedeutung des droit moral und des Schöpferprinzips zur Rechtfertigung der Rechtsprechung angeführt werden. Dabei könne ersteres als Persönlichkeitsrecht nur dem Werkschöpfer zustehen, was wiederum die Maßgeblichkeit des Schöpferprinzips voraussetze. Dessen Geltung werde in Frankreich sichergestellt, wenn die entsprechenden Normen dem öffentlichen Ordnungsrecht zugerechnet werden. Art. 1 al.2 des Gesetzes vom 8.7.1964 setze dies sogar voraus, da, unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit, jedem ermöglicht werde, die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechtes geltend zu machen. Dies könne aber nur Sinn machen, wenn Inhaber des Urheberpersönlichkeitsrechts der Werkschöpfer sei.693 Letztendlich könne man auch Art. 27 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte heranziehen, wonach jeder den Schutz seiner geistigen Interessen verlangen kann, die ihm als Urheber zustehen.694 Würde im Urheberrecht nicht das Schöpferprinzip gelten, wäre Urheber nicht mehr notgedrungen eine natürliche Per- 690 Zu diesem wichtigen Unterschied zwischen loi de police einerseits und ordre public andererseits siehe Loussouarn/Bourel/Vareilles-Sommières, Droit international privé, 2007, Rn. 251; siehe oben 6. Kap. § 1 II 3. 691 Edelman, GRUR Int. 1992, 260, 262 f.; ders., Anmerkung zu TGI Paris vom 23.11.1988 – „John Huston“, JDI 1989 (116), 67, 73 f.; ähnlich auch Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1199, die in der Wahl der loi de police eine besondere Betonung der personalistischen Konzeption des droit moral vermuten. 692 Edelman, GRUR Int. 1992, 260, 262. 693 Zu dieser Argumentation Edelman, GRUR Int. 1992, 260, 264 f. 694 Art. 27 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 lautet: „Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.“ 183 son. Geschützt würden damit auch Unternehmen bzw. Geldgeber, was einen Widerspruch zu Art. 27 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte bedeute.695 Richtig zu überzeugen vermögen diese Überlegungen jedoch nicht. So ist die Entscheidung in der französischen Literatur auf weit verbreitete Ablehnung gestoßen. Grundsätzlich wird vorgebracht, dass die zwischen den vermögensrechtlichen und den persönlichkeitsrechtlichen Aspekten des Urheberrechts bestehenden Unterschiede nicht ausreichten, um eine ungleiche kollisionsrechtliche Behandlung des einen Urheberrechts zu rechtfertigen. Die Verflechtung beider Aspekte sei so eng, dass generell eine einheitliche Betrachtung erforderlich sei, die lediglich punktuell korrigiert werden könne. Das Urheberpersönlichkeitsrecht insgesamt der loi de police zu unterstellen, werde diesem auch insofern nicht gerecht, als die einzelnen Regelungen unterschiedliche Reichweiten hätten und die strikten Auswirkungen der loi de police auf das interne Recht nicht immer vorhersehbar seien.696 Zudem verlöre die Regelung der loi de police ihren Sinn, wenn eine Verletzung eben jenes Rechts im Ausland stattgefunden habe. Dann müsse der französische Richter die allgemein geltenden Kollisionsregeln anwenden und könne gerade nicht auf das interne Ordnungsrecht seines Staates zurückgreifen. Gelte es aber das droit moral in Frankreich zu schützen, reiche auch die Anwendung der lex loci delicti aus, ohne dass gleich die loi de police eingreifen müsse.697 Auch der Rückgriff auf Art. 27 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte erscheint problematisch. Zwar nimmt auch die Rechtsprechung in den drei Fällen The Kid698, John Huston699 und Anne Bragance700, in denen es stets um die Ausübung des droit moral ging, Bezug auf diese Norm. Dies erfolgte jedoch nicht zur Begründung der Zugehörigkeit der Normen über das Urheberpersönlichkeitsrecht zum öffentlichen Ordnungsrecht.701 Problematisch sind zudem die unmittelba- 695 In diesem Sinne Edelman, GRUR Int. 1992, 260, 265, der jedoch verkennt, dass es sich insoweit um UN-Recht handelt. 696 Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1199; zu diesen Argumenten aus Sicht des Urhebervertragsrechts siehe Josselin-Gall, Les contrats d’exploitation, 1995, Rn. 366. 697 Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1199. 698 CA Paris vom 29.4.1959 – „The Kid“, JDI 1960 (87), 128 ff. m. Anm. Goldman . 699 TGI Paris vom 23.11.1988 – „John Huston“, Rev. crit. DIP 1989, 372 ff. m. Anm. Gautier. 700 CA Paris vom 1.2.1989 – „Anne Bragance“, RIDA 1989 (142), 300 ff. m. Anm. Sirinelli; siehe hierzu Bergé, La protection internationale, 1995, Rn. 361 f. 701 In der Sache „Anne Bragance“ zog das Gericht Art. 27 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte heran, um die Einschlägigkeit des ordre public international zu begründen und damit die Anwendung französischen Rechts zu erreichen (konkret den Verzicht auf das Urheberpersönlichkeitsrecht in einem dem US-amerikanischen Recht unterliegenden Vertrag für unwirksam zu erklären): CA Paris vom 1.2.1989 – „Anne Bragance“, RIDA 1989 (142), 300, 305 m. Anm. Sirinelli, S. 307, 319 f. In der Sache „The Kid“ wurde die Norm herangezogen, um den Anspruch Charlie Chaplins zu begründen, sich in Frankreich auf sein Recht auf Werkintegrität als Teil des droit moral zu berufen: CA Paris vom 29.4.1959 – „The Kid“, JDI 1960 (87), 128 ff. m. Anm. Goldman. Und die TGI Paris zog die Norm heran, um dem US-amerikanischen Regisseur John Huston zu ermöglichen, in Frankreich die Verletzung seines droit moral geltend zu machen: TGI Paris vom 23.11.1988 – „John Huston“, Rev. crit. DIP 1989, 372, 376 m. Anm. Gautier. 184 re Anwendbarkeit der Erklärung und die Tatsache, dass sie nach Auffassung des Conseil d’État nicht in gleicher Weise verbindlich ist wie ein internationaler Vertrag.702 Wie bereits beschrieben erfolgt die Einordnung nationaler Vorschriften in die loi de police vor der Anwendung der allgemeinen Kollisionsregeln, da Erstere gegebenenfalls den Charakter zwingend anwendbaren Rechts entfalten. Die von der Cour de cassation gewählte Lösung verletzt damit die Regeln des internationalen Privatrechts, da diese erst gar nicht zur Anwendung gelangen. Ein nach den grundsätzlich geltenden Kollisionsnormen anwendbares Recht hat in diesem Fall überhaupt keine Chance mehr, Beachtung zu finden.703 Damit wird dem Kläger auch die Möglichkeit genommen, sich auf diejenigen ausländischen Normen zu berufen, welche normalerweise kollisionsrechtlich anwendbar sind und nicht im Widerspruch zur loi de police des Forumstaates stehen.704 Ein Vorgehen über die Ausnahme des ordre public international würde die ausländischen Rechtsordnungen in einem stärkeren Maße respektieren.705 Zudem würde die Maßgeblichkeit des öffentlichen Ordnungsrechts hinsichtlich einzelner Vorschriften zur Folge haben, dass die Gesamtheit der Rechtsordnung, welche normalerweise in Frankreich zur Bestimmung der Rechtsinhaberschaft im Bereich des Urheberrechts angewendet wird, zerstört und eine in sich stimmige Entscheidung gefährdet wird. Denn auf einmal werden zwei Rechtsordnungen kumulativ hinsichtlich einer Frage angewendet, was zu in sich nicht mehr schlüssigen Entscheidungen führen kann.706 Zwar kann auch die Anknüpfung an die lex originis zur Bestimmung der Rechtsinhaberschaft einerseits und die Maßgeblichkeit der lex loci protectionis zur Klärung des Schutzumfangs des Urheberrechts andererseits zur Anwendung zweier Rechtsordnungen führen. Der Unterschied liegt jedoch darin, dass bei der Zuordnung einzelner Vorschriften zur loi de police, hier der zitierten Regelungen über das Urheberpersönlichkeitsrecht, hinsichtlich ein und derselben Frage, nämlich derjenigen nach der Inhaberschaft am droit moral, zwei verschiedene Rechtsordnungen eingreifen können. Bergé weist zudem zutreffend auf die Gefahr der Radikalisierung der Positionen des kontinentaleuropäischen Droit d’auteur-Systems und des US-amerikanischen Copyright-Ansatzes hin, welche die zwingende Anwendung französischer Normen herbeiführen könnte. Erste Opfer wären hierbei zweifellos die Urheber, um deren Schutz es gerade ginge.707 702 Bergé, La protection internationale, 1995, Rn. 362 m.w.N.; in diesem Sinne auch Goldman in der Anmerkung zu CA Paris vom 29.4.1959 – „The Kid“, JDI 1960 (87), 128, 148. 703 Anmerkung von Audit zu TGI Paris, Urteil vom 23.11.1988 – “John Huston“, Recueil Dalloz 1989, I, 342. 704 Bergé, La protection internationale, 1995, Rn. 375. 705 Anmerkung von Ginsburg/Sirinelli zu Cass. civ. vom 28.5.1991 – „John Huston“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. E., 1991, II, Nr. 220, S. 283, 285; ebenso Ginsburg/Sirinelli, RI- DA1991 (150), 3, 21. 706 Audit, Anmerkung zu TGI Paris, Urteil vom 23.11.1988 – „John Huston“, Recueil Dalloz 1989, I, 342. 707 Bergé, La protection internationale, 1995, Rn. 375, der bei einer Übernahme dieses Verhaltens durch die US-amerikanischen Gerichte allerdings die Gefahr einer streng territorialen Anwendung der Urhebergesetze fürchtet. 185 Auch wenn die Cour de cassation in ihrer Entscheidung jede kollisionsrechtliche Aussage vermeidet, so scheint das Gericht jedenfalls nicht von einer Maßgeblichkeit der lex loci protectionis auszugehen, weil das Problem der Zuordnung des Urheberrechts in diesem Fall gar nicht entstünde. Denn nach französischem Recht als demjenigen des Schutzlandes wäre John Huston als Regisseur und Miturheber des Drehbuchs unbestritten Inhaber des droit moral, das wegen seiner engen Bindung an die Persönlichkeit des Werkschöpfers nicht veräußerbar ist. Das Gericht musste daher eine Lösung finden, um den Wertungswiderspruch zwischen dem französischen und dem US-amerikanischen materiellen Urheberrecht zugunsten der französischen Normen – und der hinter diesen Normen stehenden Interessenabwägung – zu lösen. Hierzu verzichtet das Gericht bedauerlicherweise auf jede Auseinandersetzung mit dem geltenden Kollisionsrecht und erklärt kurzerhand mittels des Rechtsinstituts der loi de police die im Urteil zitierten Normen zu zwingend anwendbaren Regelungen.708 bb) Ausdehnung des zwingenden Charakters urheberrechtlicher Normen auf Vermögensrechte Auch wenn die Rechtsprechung der Cour de cassation aus dogmatischer Sicht nicht überzeugt, so stellt sie dennoch eine viel beachtete Entscheidung dar. Man muss sich daher die weitere Frage stellen, ob die Cour de cassation ihre Entscheidung auf den Anwendungsbereich des droit moral begrenzt hat, oder ob sich eventuell auch vermögensrechtliche Aspekte des Urheberrechts unter diese Rechtsprechung subsumieren lassen.709 Das Urteil selbst enthält hierzu keine explizite Aussage. Für eine Ausdehnung der zwingenden Anwendung urheberrechtlicher Normen könnte sprechen, dass das Urheberrecht insgesamt durch den Akt der Werkschaffung entsteht, und der Werkschöpfer hiermit sowohl die vermögensrechtlichen als auch die persönlichkeitsrechtlichen Aspekte des Urheberrechts erwirbt.710 Diese zwingende Anwendung auch auf die Vermögensrechte überzeugt jedoch nicht. Denn nach französischer Vorstellung wäre dann im Fall John Huston der US-amerikanische Produzent überhaupt nicht Inhaber eines Urheberrechts gewesen, da er selbst keine eigene schöpfe- 708 Bergé spricht in diesem Zusammenhang vom „Hackbeil“ des unmittelbar anzuwendenden Rechts, das vom französischen Gericht hervorgeholt wurde; siehe Bergé, La protection internationale, 1995, Rn. 372. 709 Mit dieser Frage beschäftigt sich Ginsburg, in: CA Paris vom 14.3.1991 – „Almax International“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. G, 1992, II, Nr. 21780 m. Anm. Ginsburg, S. 6 und 7; dies., 273 Recueil des Cours 239, 372 (1998). 710 In diesem Sinne Ginsburg/Sirinelli in der Anmerkung zu Cass. civ. vom 28.5.1991 – „John Huston“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. E., 1991, II, Nr. 220, S. 285, die auf Art. 1 des Gesetzes von 1957 verweisen, wonach das Urheberrecht vermögensrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Bestandteile umfasst (jetzt Art. L 111-1 al.1 und al.2 CPI; ebenso Ginsburg/Sirinelli, RIDA 1991 (150), 3, 17; Ginsburg, Anmerkung zu CA Paris vom 14.3.1991 – „Almax International“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. G, 1992, II, Nr. 21780, S. 6. 186 rische Leistung zur Schaffung des Werkes beigetragen hat.711 Auch erscheint es fraglich, ob die vermögensrechtlichen Aspekte des Urheberrechts eine so tiefgreifende Bedeutung für das französische Recht haben, dass ihre Unveräußerlichkeit Teil der loi de police ist. Denn im Gegensatz zum in Deutschland geltenden Monismus geht das französische Recht von einer dualistischen Konzeption des Urheberrechts aus, so dass in Frankreich Verwertungsrechte übertragen werden können. Die Verknüpfung der vermögensrechtlichen mit den persönlichkeitsrechtlichen Bestandteilen ist damit weniger fest als in Deutschland, so dass man die Zugehörigkeit der Unveräußerlichkeit des droit moral wohl nicht einfach auf die vermögensrechtlichen Elemente des Urheberrechts übertragen kann.712 b) Lösung über den ordre public international Anders als in der letztinstanzlichen John Huston-Entscheidung geschehen favorisiert der Großteil der Vertreter der französischen Literatur zur Lösung der aufgrund der widerstreitenden materiellen Urhebergesetze bezüglich der Existenz und Zuweisung des Urheberpersönlichkeitsrechts bestehenden Schwierigkeiten das Eingreifen des ordre public international.713 Der Grundsatz hat die Aufgabe, die Anwendung fremden Rechts in einem Staat zu verhindern, wenn dieses zu Ergebnissen führt, die in einem wesentlichen Widerspruch zu den Normen des Forumstaates stehen.714 Der ordre public international ermöglicht es, das normalerweise anzuwendende Recht 711 Cass. civ. vom 28.5.1991 – „John Huston“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. E, 1991, II, Nr. 220, m. Anm. Ginsburg/Sirinelli, S. 285; CA Paris vom 14.3.1991 – „Almax International“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. G, 1992, II, Nr. 21780 m. Anm. Ginsburg, S. 6: bei diesem Verständnis der Entscheidung entfiele jegliche Anwendung des Kollisionsrechts zur Bestimmung des ersten Urheberrechtsinhabers bzgl. ausländischer Werke in Frankreich zugunsten einer direkten Anwendung des französischen Rechts. 712 Ablehnend gegenüber der Ausdehnung des zwingenden Charakters der im Urteil zitierten Normen auch auf die Vermögensrechte auch Bergé, der durch die Formulierung gerade nicht alle Türen geöffnet sieht, um in Zukunft alle mit der Inhaberschaft am Urheberrecht zusammenhängenden Fragen der loi de police zu unterwerfen; siehe Bergé, La protection internationale, 1995, Rn. 370. 713 In diesem Sinne die Anmerkung von Ginsburg/Sirinelli, Cass. civ. vom 28.5.1991 – „John Huston“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. E, 1991, II, Nr. 220, S. 284; ebenso Ginsburg/Sirinelli, RIDA1991 (150), 3, 19 ff.; Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1197 f.; Edelman, GRUR Int. 1992, 260, 266 (noch in der Anmerkung zur Entscheidung der CA Paris vom 6.7.1989 – „John Huston“ scheint er dagegen die Anwendung der betroffenen Normen über das droit moral als Teil des loi de police zu favorisieren, wobei anzumerken ist, dass er sich im Anschluss ebenso vehement der Ablehnung des ordre public international widersetzt, siehe Edelman, JDI 1989 (116), 979, 994 ff. sowie 1000 ff.); Xalabarder, RIDA 2002 (193), 2, 78 ff. Auch Bergé favorisiert die Anwendung des ordre public international, wenngleich er hierin auch nur das geringste Übel sieht und nicht die Lösung aller Probleme, in: Bergé, La protection internationale, 1995, Rn. 375. 714 Allgemein zum französischen ordre public-Vorbehalt siehe oben 6. Kap. § 1 II 1. 187 zugunsten der Normen des Forumstaates zu verdrängen.715 Die Auseinandersetzung, wann in einem konkreten Fall der Vorbehalt des ordre public eingreift, gestaltet sich deshalb schwierig, weil sich weder das französische Recht noch die Gerichte zum genauen Inhalt des ordre public international äußern. Geht man von den Funktionen des ordre public-Vorbehalts aus, so könnte dieser betroffen sein, wenn ein Verstoß gegen die Unveräußerlichkeit des droit moral bzw. gegen die diese regelnden Normen entweder im Widerspruch zum droit naturel in Frankreich stünde oder die Verletzung eines wesentlichen politischen und sozialen Grundprinzips der französischen Gesellschaft darstellte.716 Diese Frage wird nicht nur in der französischen Rechtsprechung, sondern auch unter den Vertretern der französischen Literatur unterschiedlich beantwortet. Den Schwerpunkt der Diskussion bildet dabei das Eingreifen des ordre public-Vorbehalts zugunsten des droit moral (unter aa). Ob und inwieweit sich dann die Grundsätze auch auf die Verwertungsrechte übertragen lassen, wird im Anschluss hieran geklärt werden (unter bb). aa) Schutz des droit moral Die französische Rechtsprechung hat in einigen Entscheidungen das Eingreifen des französischen ordre public international abgelehnt.717 So argumentierte die vierte Kammer der Cour d’appel de Paris in der Sache John Huston, nach der allgemeinen 715 Batiffol/Lagarde, Droit international privé, Bd. 1, 1981, Rn. 364 m.w.N.; Desbois, GRUR Ausl. 1963, 196, 199. 716 Mit den Funktionen des ordre public international und einer anhand dieser festzustellenden Verletzung des Grundsatzes beschäftigt sich Sirinelli in seiner Anmerkung zum Urteil der CA Paris vom 1.2.1989 – „Anne Bragance“, RIDA1989 (142), 301, 317 f. 717 Siehe das Urteil des 4. Kammer der CA Paris vom 6.2.1986 – „Les Aristochats“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. G, 1989, II, Nr. 3376, Annexe 7. In der Sache hatte der US-Amerikaner Rowe alle Rechte an seinem in England und in englischer Sprache verfassten Drehbuch über einen Katzenfilm an Walt Disney abgetreten, der später in veränderter Form unter dem Titel „Les Aristochats“ als Zeichentrickfilm in die Kinos kam. Das Gericht gestattete es Rowe nicht, sich auf des französische droit moral in der Ausgestaltung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft zu berufen. Das französische droit moral falle grundsätzlich nicht in den Bereich des ordre public, der mit großer Vorsicht und Zurückhaltung anzuwenden sei. Die Berufung auf die das französische Urheberpersönlichkeitsrecht regelnden Vorschriften verstieße vielmehr gegen den Grundsatz der Privatautonomie, wonach die Parteien die Geltung des englischen Rechts vereinbart hätten. Es stelle eine schwere Beeinträchtigung der Rechtssicherheit dar, wenn es einer Partei unter Berufung einer anderen Rechtsordnung ermöglicht werde, sich von vertraglich eingegangenen Verpflichtungen zu lösen. Ebenso wurde ein Eingreifen des französischen ordre public international in der Sache Almax International abgelehnt, allerdings ohne Entscheidung darüber, ob das droit moral grundsätzlich in den Bereich dieses Grundsatzes falle. Geltend gemacht hatte den ordre public international nämlich das beklagte Unternehmen, welches weder mit der Werkschöpfung noch mit deren Schöpfern in irgendeiner tatsächlichen oder vertraglichen Beziehung stand; siehe CA Paris vom 14.3.1991 – „Almax International“, JDI 1992 (119), 148, 153 m. Anm. von Pollaud-Dulian; mit Anmerkung von Ginsburg findet sich das Urteil in: La Semaine Juridique (JCP), Éd. G, 1992, II, Rn. 21780. 188 Feststellung, dass der Grundsatz sehr vorsichtig anzuwenden sei, mit der verschiedentlich stark ausgeprägten Intensität des droit moral.718 Danach präsentiere sich das Recht auf Anerkennung der Urheberrechtsinhaberschaft stärker als Recht auf den Schutz der Werkintegrität, da Letzteres im Konflikt mit der Ausübung der Vermögensrechte stehe. Konkret hieße das, dass das Eingreifen des ordre public international Turner Entertainment die Möglichkeit der Ausstrahlung des Filmes nähme und sie damit ihres Rechts am geistigen Eigentum, welches verfassungsrechtlichen Schutz genieße, beraubte. Des Weiteren stände dem droit moral das Interesse und die Notwendigkeit gegenüber, die Allgemeinheit am technischen Fortschritt im audiovisuellen Bereich teilhaben zu lassen und ihnen zu diesem Bereich Zugang zu verschaffen.719 Insbesondere die Klassifizierung der Intensität des Urheberpersönlichkeitsrechts ist in der Literatur auf Kritik gestoßen. Da beide Ausgestaltungen des droit moral auf Art. 6 des Gesetzes vom 11.3.1957 und damit auf einer Norm beruhten, folglich vom Gesetzgeber selbst gerade keine Wertung vorgenommen wurde, dürfe der Richter nicht nachträglich eine solche manifestieren.720 Edelman merkt zudem an, dass das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft nur in Zusammenhang mit dem Recht auf Integritätsschutz voll verwirklicht werden könne, denn was nütze einem das Erstere, wenn das Werk selbst verändert, ja sogar entstellt werden dürfe.721 Die erste Kammer der Cour d’appel de Paris hat dagegen in der Entscheidung Anne Bragance einen Verstoß gegen den französischen ordre public international angenommen, soweit es um den Verzicht der Klägerin auf ihr Urheberpersönlichkeitsrecht ging.722 In der Sache war die Inhaberschaft an den Urheberrechten eines Buches mit dem Titel „La nuit de sérail“ strittig, welches im Jahre 1982 unter dem Namen des Beklagten, eines griechischen Staatsangehörigen mit dauerhaftem Wohnsitz in New York, veröffentlicht wurde. Tatsächlich war das Werk jedoch unter Mitwirkung der Klägerin entstanden. Die Parteien schlossen einen Vertrag ab, 718 CA Paris, Urteil vom 6.7.1989 – „John Huston“, JDI 1989 (116), 979, 988 ff. (deutsche Übersetzung in GRUR Int. 1989, 936, 940 m. Anm. Françon). 719 In der Entscheidung Dimitri Ionesco wurde der ordre public international dagegen mit keinem Wort erwähnt, ebenso wenig eine mögliche Zugehörigkeit der Unveräußerlichkeit des Urheberpersönlichkeitsrechts zur loi de police: TGI Paris vom 14.2.1977 – „Dimitri Ionesco“, RIDA 1978 (97), 179 ff.; zum Sachverhalt siehe oben 6. Kap. § 2 II 4 b). 720 In diesem Sinne Françon in der Anmerkung zu CA Paris vom 6.7.1989 – „John Huston“, GRUR Int. 1989, 936, 942; er führt zudem Art. 1 des Gesetzes vom 8.7.1964 (jetzt Art. L. 111-4 al.2 CPI) an, welcher die Integrität und die Urheberschaft an urheberrechtlich geschützten Werken dem Grundsatz der Gegenseitigkeit entzieht. Durch die Nennung beider Aspekte des droit moral werde deutlich, dass der französische Gesetzgeber nicht zwischen diesen beiden Komponenten des Urheberpersönlichkeitsrechts unterscheide. 721 Edelman, Anmerkung zu CA Paris vom 6.7.1989 – „John Huston“, JDI 1989 (116), 979, 1001 f.; dieser sieht zudem in der Verletzung des droit moral eine Beeinträchtigung, welche einem Eingriff in die körperliche Integrität gleichkomme, a.a.O., S. 1002: „ ... Une telle atteinte à la personne de l’auteur est, nous semble-t-il, aussi grave qu’une atteinte à son intégrité physique. Il y a des souffrances morales qui humilient aussi sûrement que des souffrances physiques.“ 722 CA Paris vom 1.2.1989 – „Anne Bragance“, RIDA1989 (142), 301. 189 welcher dem Recht des Staates New York, USA, unterliegen sollte und in dem die Klägerin alle vermögensrechtlichen Komponenten des Urheberrechts am Werk an den Beklagten abtrat und auf ihr droit moral verzichtete. Die Klägerin verlangte nun die Nennung ihres Namens auf dem Buch und machte geltend, die vertragliche Vereinbarung stelle einen Verstoß gegen den ordre public international dar.723 Nachdem das Gericht festgestellt hatte, dass die Parteien in zulässiger Weise von der Möglichkeit der Rechtswahl Gebrauch gemacht hatten und der strittige Vertrag tatsächlich US-amerikanischem Recht, genauer gesagt, dem Recht des Staates New York, unterlag, musste es sich mit der Vereinbarkeit des Vertrages mit dem ordre public international auseinandersetzen, da insbesondere der Verzicht der Klägerin auf das Urheberpersönlichkeitsrecht nach US-amerikanischem Recht zulässig gewesen wäre. Denn das US-amerikanische Recht kennt kein solches droit moral, folglich untersagt es auch nicht den Verzicht des Werkschöpfers auf dieses Recht.724 Das französische Gericht sah dagegen im Verzicht auf das droit moral einen Verstoß gegen den ordre public international.725 Es stellte fest, dass es sich beim droit moral um ein an die Person des Urhebers gebundenes, unveräußerliches Recht handelt gemäß Art. 6 des Gesetztes vom 11.3.1957, welches einen der wichtigsten Bestandteile im französischen Urheberrecht darstelle.726 In der Nichtanerkennung eines solchen Rechts durch die US-amerikanische Rechtsordnung sah es den erforderlichen fundamentalen Widerspruch.727 Der umfassende Verzicht auf das droit moral könne wegen dessen bedeutender Rolle im französischen Urheberrechtssystem nicht anerkannt werden und falle aufgrund dieser gravierenden Differenz unter den Vorbehalt des ordre public international. Zu guter Letzt berief sich das Gericht auf die Übereinstimmung des französischen Rechts mit Art. 27 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, wonach „jedermann Recht auf den Schutz der materiellen und immateriellen Interessen hat, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Schöpfung, deren Urheber er ist, ergeben.“728 Das Gericht wertet damit im Ergebnis die Unveräußerlichkeit des droit moral als wesentli- 723 Siehe Anm. Sirinelli zum Urteil der CA Paris vom 1.2.1989 – „Anne Bragance“, RIDA 1989 (142), 301, 307 f. 724 Siehe Anm. Sirinelli zum Urteil der CA Paris vom 1.2.1989 – „Anne Bragance“, RIDA 1989 (142), 301, 315. 725 CA Paris, Urteil vom 1.2.1989 – „Anne Bragance“, RIDA 1989 (142), 301, 305. 726 Die Regelung befindet sich heute in Art. L. 121-1 CPI. 727 CA Paris, Urteil vom 1.2.1989 – „Anne Bragance“, RIDA 1989 (142), 301, 305: „Que la solution proposé par le droit américain, qui en ignore l’existence, dans le domaine concerné, est donc fondamentalement opposée à la conception du droit français pour lequel il est l’un des attributs les plus importants, et le premier cité, du droit d’auteur.“ 728 CA Paris, Urteil vom 1.2.1989 – „Anne Bragance“, RIDA 1989 (142), 301, 305. Auf diese Norm berief sich die CA Paris auch in der Sache „The Kid“, wo er im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Inländerbehandlung dem Briten Charlie Chaplin ermöglichte, sich in Frankreich auf das droit moral zu berufen, nachdem sein Filmwerk dort ohne seine Zustimmung mit Musik unterlegt worden war, CA Paris, Urteil vom 29.4.1959 – „The Kid“, JDI 1960 (87), 128, 136 ff. m. Anm. Goldman (deutsche Übersetzung des Urteils in GRUR Ausl. 1959, 654, 656). 190 ches Grundprinzip, auf dem die französische Gesellschaft in politischer und/oder sozialer Hinsicht fußt.729 Bejaht wurde das Eingreifen des ordre public-Vorbehalts auch in der ersten hauptinstanzlich ergangenen Entscheidung des Tribunal de grande instance de Paris in der Sache John Huston.730 Bevor sich das Gericht auch hier auf die Übereinstimmung des französischen Rechts mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte berief, erklärte es die Regelung des Gesetzes vom 8.7.1964 zu einer „règle d’ordre public“, welche das Urheberpersönlichkeitsrecht dem Erfordernis der Gegenseitigkeit entziehe, um einen effektiven Schutz des Werkschöpfers hinsichtlich der Werkintegrität und der Anerkennung der Urheberschaft zu gewährleisten.731 Positiv hinsichtlich des Eingreifens des ordre public international äußerte sich auch die Cour d’appel de Versailles in der Sache John Huston, welche nach der aufhebenden Entscheidung der Cour de cassation erneut sich mit dem Fall auseinander setzen musste. Im Jahre 1994 bejahte das Gericht das Eingreifen des ordre public- Vorbehalts bezüglich des droit moral des Werkschöpfers.732 Damit gelangte das Gericht zwar zu dem von der Cour de cassation vorgegebenen Ergebnis, schloss sich aber deren Lösungsweg über das zwingend anzuwendende Recht nicht an. Auch die Vertreter der französischen Literatur sind sich nicht einig, ob die Unveräußerlichkeit des droit moral in der französischen Gesellschaft eine so herausragende Bedeutung innehat, dass sie unter den Vorbehalt des ordre public international fällt. 729 Das Gericht traf darüber hinaus aber keine allgemeine Aussage hinsichtlich der Frage, nach welcher Rechtsordnung sich im außervertraglichen Bereich die originäre Urheberrechtsinhaberschaft bestimmt. Es stellte „lediglich“ fest, dass der von den Parteien geschlossene Vertrag aufgrund seines internationalen Charakters in zulässiger Weise dem Recht des Staates New York unterstellt werden konnte. Seine kollisionsrechtliche Aussage bezieht sich also nur auf den Vertrag, in welchem die vermögensrechtlichen Befugnisse des Urheberrechts abgetreten und auf das droit moral verzichtet wurden. Erst nachdem das in diesen Fall normalerweise anwendbare Recht ermittelt war (hier nämlich das Recht des Staates New York, USA), prüfte die Cour d’appel einen Verstoß der Vorschriften, welche einen endgültigen Verzicht der Klägerin auf das droit moral zuließen, gegen den ordre public international. CA Paris vom 1.2.1989 – „Anne Bragance“, RIDA 1989 (142), 301, 304 m. Anm. Sirinelli, S. 310 ff.. 730 TGI Paris, Urteil vom 23.11.1988 – „John Huston“, JDI 1989 (116), 67 m. Anm. Edelman, ebenso Recueil Dalloz 1989, I, 342 m. Anm. Audit; Rev. crit. DIP 1989, 372 m. Anm. Gautier. 731 TGI Paris, Urteil vom 23.11.1988 – „John Huston“, JDI 1989 (116), 67, 71, ebenso Recueil Dalloz 1989, I, 342, 344 m. Anm. Audit; Rev. crit. DIP 1989, 372, 376 m. Anm. Gautier. 732 CA Versailles vom 19.12.1994 – „John Huston“, RIDA 1995 (164), 389 m. Anm. Kéréver; siehe auch Lucas in La Semaine Juridique (JCP), Éd. E, 1996, I, S. 582 Nr. 12. Interessanterweise fand diese Entscheidung der CA Versailles kaum Beachtung in der Literatur. So bezieht sich auch die Anmerkung von Kéréver größtenteils auf die materiellrechtlichen Aspekte der Verletzung des droit moral und weniger auf das Kollisionsrecht. Lucas weist in seiner Anmerkung dagegen zu Recht darauf hin, dass die in diesem Fall aufgetretenen Probleme hin-sichtlich der kollisionsrechtlichen Behandlung des droit moral gar nicht erst entstanden wären, wäre man von Beginn an bezüglich der ersten Urheberrechtsinhaberschaft der Anknüpfung an die lex loci protectionis gefolgt. 191 Edelman bejaht beispielsweise den Charakter des droit moral als droit naturel, da das Urheberrecht allein durch den Akt der Schöpfung entstehe und in Frankreich gerade ohne die Voraussetzung der Gegenseitigkeit geschützt werde. Damit existiere das Urheberpersönlichkeitsrecht unabhängig von jeder Rechtsordnung und seine Existenz dürfe nicht durch das Eingreifen der Regelungen des Ursprungslandes neutralisiert werden. Geschehe dies, sei ein Verstoß gegen den ordre public international gegeben.733 Der Großteil der Autoren nähert sich einem möglichen Verstoß gegen den ordre public international mit Hilfe der Frage der Zugehörigkeit der gesetzlich normierten Unveräußerlichkeit des droit moral zu den politischen und sozialen Grundprinzipien der französischen Gesellschaft. Die Antwort diesbezüglich fällt unterschiedlich aus. Sirinelli verneint einen solchen Verstoß, da der humanistische Ansatz des französischen Rechts hierfür allein nicht ausreiche. Die Wahrung der Interessen des Urhebers hätten keinen dem Grundsatz der Monogamie oder der Laizität vergleichbaren Status, welche in der Regel als Beispiele für diese fundamentalen Grundprinzipien genannt würden. Dieser Eindruck werde bekräftigt durch die Tatsache, dass die humanistischen Aspekte im Rahmen der Gesetzgebung zunehmend von ökonomischen Erwägungen verdrängt würden.734 Ein großer Teil der französischen Lehre bejaht dagegen einen Verstoß, wohl auch, weil sie grundsätzlich eine Lösung hinsichtlich der Rechtsinhaberschaft und der Unveräußerlichkeit des droit moral über den französischen ordre public international gegenüber dem von der Cour de cassation eingeschlagenen Weg der loi de police bevorzugen.735 Ein wichtiger Anhaltspunkt für die herausragende Bedeutung des droit moral wird dabei in dem Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit im französischen Recht gesehen. Nach Desbois besteht zwischen dem Werk und der Persönlichkeit des Schaffenden eine zu enge Verbindung, als dass der Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts in Frank- 733 So Edelman in einer Anmerkung der Entscheidungen der TGI Paris vom 24.6.1988 und der CA Paris vom 25.6.1988 – „John Huston“ in JDI 1988 (115), 1010, 1023; siehe zu diesem Aspekt auch Sirinelli, Anmerkung zum Urteil der CA Paris vom 1.2.1989 – „Anne Bragance“, RIDA 1989 (142), 301, 320; auch Françon führt das fehlende Erfordernis der Gegenseitigkeit als Argument zugunsten der Zugehörigkeit des droit moral zum ordre public international an, siehe Françon, Anm. zu Cass. civ. vom 28.5.1991 – „John Huston“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. G, 1991, II, Nr. 21731. 734 Sirinelli, Anmerkung zum Urteil der CA Paris vom 1.2.1989 – „Anne Bragance“, RIDA 1989 (142), 301, 318, der aber auch zugibt, dass eine klare Beantwortung der Frage schwierig sei. 735 Bejahend grundsätzlich Edelman, Anmerkung zu CA Paris vom 6.7.1989 – „John Huston“, JDI 1989 (116), 992, 1001 f.; ders., Anmerkung der Entscheidungen der TGI Paris vom 24.6.1988 und der CA Paris vom 25.6.1988 – „John Huston“ in JDI 1988 (115), 1010, 1023; Françon, Anmerkung zu CA Paris vom 6.7.1989 – „John Huston“, GRUR Int. 1989, 936, 943; Pollaud-Dulian, Anmerkung zu CA Paris, 14.3.1991 – „Almax International“, JDI 1992 (119), 148, 163; Xalabarder, RIDA 2002 (193), 2, 86 f.; Gautier, Anmerkung zum Urteil der CA Paris vom 6.7.1989 – „John Huston“, Rev. crit DIP 1989, 706, 717 ff.; Françon, RIDA 1990 (143), 328, 339 ff.; im Ergebnis wohl auch Sirinelli, allerdings über die dritte Funktion des ordre public („protection des politiques législatives“): Sirinelli, Anmerkung zu CA Paris vom 1.2.1989 – „Anne Bragance“, RIDA 1989 (142), 301, 318 f.; zustimmend auch Ginsburg, 273 Recueil des Cours 239, 369 ff. (1998). 192 reich von dem Kriterium der Gegenseitigkeit abhängen dürfe. Dieser allerhöchste Rang, welcher dem droit moral von der französischen Rechtsordnung hierdurch zuerkannt werde, erlaube eine Ausnahme im Sinne des ordre public international, wenn dieser Aspekt des Urheberrechts von einem ausländischen Recht nicht in gleicher Weise geschützt werde.736 Auch Pollaud-Dulian sieht im droit moral „le pilier et l’âme“ des französischen Urheberrechts. Deshalb sei es nur natürlich, dass französische Gerichte auf den Vorbehalt des ordre public international zurückgriffen, wenn das Schutzrecht nach dem Recht des Ursprungslandes einer anderen Person als dem Werkschöpfer zugesprochen werde.737 Ein grundsätzlicher Vorteil des Eingreifens des ordre public international wäre die mögliche Begrenzung seiner Anwendung auf das droit moral des Werkschöpfers. Damit wäre eine unterschiedliche Behandlung der vermögensrechtlichen Aspekte einerseits und der persönlichkeitsrechtlichen Aspekte andererseits möglich. Es bliebe damit im Grunde bei der Maßgeblichkeit der allgemeinen Kollisionsregel auch für das Urheberpersönlichkeitsrecht.738 Der Rückgriff auf den Vorbehalt des ordre public würde lediglich eine Korrekturmöglichkeit darstellen, die in eng begrenzten Ausnahmefällen punktuell zu einer Wahrung des droit moral in Frankreich führte.739 Gegen eine grundsätzliche Lösung des Problems mit Hilfe des ordre public international spricht jedoch, dass das Eingreifen dieser Korrekturmöglichkeit stets von Fall zu Fall geprüft werden müsste, weshalb das Ergebnis für alle Beteiligten nur schwer absehbar ist. Dabei fällt auf, dass der Ausgang des Prozesses beispielsweise davon abhängt, welche Kammer der Cour d’appel de Paris über den Sachverhalt zu entscheiden hat.740 Damit verbunden ist demnach eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit,741 welche die grundsätzliche Eignung dieser Lösungsmöglichkeit auf internationaler Ebene zweifelhaft erscheinen lässt. Denn wie sich ein einziges französisches Gericht über das Eingreifen der Vorbehaltsklausel nicht einig ist, so werden sich die Gerichte in den unterschiedlichen Ländern nicht einig sein. Das Ergebnis ist damit für die Betroffenen nur schwer vorhersehbar und weit davon entfernt, rechtssicher zu sein. 736 Desbois, Le Droit d’Auteur, 1978, Rn. 802; zustimmend Françon, Anmerkung zu CA Paris vom 6.7.1989 – „John Huston“, GRUR Int. 1989, 936, 943, welcher in dieser Vorschrift den Geist der französischen Gesetzgebung, welche durch den Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts gekennzeichnet sei, erkennen will. 737 Pollaud-Dulian, Anmerkung zu CA Paris vom 14.3.1991 – „Almax International“, JDI 1992 (119), 148, 163. 738 Siehe hierzu auch Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1197 ff. 739 Für das Eingreifen des ordre public international aus diesem Grunde auch Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 1197 ff. 740 Einen Verstoß gegen den ordre public international bejahte beispielsweise die 1re chambre der CA Paris in der Sache Anne Bragance, während die 4e chambre der CA Paris das Vorliegen einer Ausnahme des ordre public internationale in den Fällen Les Aristochats und John Huston verneinte. 741 Anmerkung von Ginsburg zu CA Paris vom 14.3.1991, La Semaine Juridique (JCP), Éd. G, 1992, II, Nr. 21780, S. 6. 193 bb) Schutz der Verwertungsrechte Man kann sich nicht nur fragen, ob sich die von der Cour de cassation im Rahmen der loi de police vorgegebene zwingende Anwendung der Normen über das Schöpferprinzip und das droit moral auch auf die Vermögensrechte übertragen lässt, sondern auch, ob sich die Ausnahme des ordre public international auf die vermögensrechtlichen Aspekte des Urheberrechts beziehen kann. Auch dies muss wohl abgelehnt werden.742 Zum einen haben die vermögensrechtlichen Befugnisse nicht die enge Verbindung zum Werkschöpfer, wie es das Urheberpersönlichkeitsrecht hat. Zum anderen können nach französischem Verständnis Verwertungsrechte als Folge des dualistischen Verständnisses des Urheberrechts übertragen werden. Dies verdeutlicht die doch unterschiedliche Wahrnehmung sowie juristische Beurteilung von Persönlichkeitsrechten einerseits und Vermögensrechten andererseits im Bereich des Urheberrechts. Angeführt sei in diesem Sinne auch die Entscheidung in der Sache Almax International, in welcher die Inhaberschaft am Urheberrecht dem Recht des Ursprungslandes und damit dem italienischen Recht unterstellt wurde. Die vermögensrechtlichen Aspekte des Urheberrechts – um diese ging es im Fall – wurden demnach dem Arbeitgeber zugewiesen, da die Werke im Rahmen von Arbeitsverträgen geschaffen worden waren. Das Gericht stellte fest, dass dies trotz des vorhandenen Widerspruchs zum materiellen Urheberrecht in Frankreich keinen Verstoß gegen den ordre public international darstellte. Es sah hierin vielmehr die Konsequenz aus den Arbeitsverträgen und der Anwendung italienischen Rechts.743 Sollten in einem Fall nur die Vermögensrechte des Schöpfers betroffen sein, wird sich die Frage der originären Rechtsinhaberschaft weiterhin nach dem Recht des Ursprungslandes richten. Sind dagegen die persönlichkeitsrechtlichen Aspekte des Urheberrechts betroffen, kommt die Verdrängung des Rechts des Ursprungslandes zugunsten der Normen des Forumstaates aufgrund des Eingreifens des ordre public- Vorbehalts in Betracht.744 § 3 Fazit Das französische internationale Urheberrecht ist gesetzlich nicht kodifiziert, sondern beruht auf der Rechtsprechung des Kassationshofes. Teilweise wird auch in der französischen Literatur das Schutzlandprinzip mit der lex loci delicti gleichgesetzt bzw. die Geltung der lex loci delicti auch für die Frage der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht favorisiert. Dass beide kollisionsrechtlichen Prinzipien nicht identisch sind, wurde bereits ausführlich im Rahmen der Rechtslage in Deutschland erörtert. 742 Siehe Ginsburg, Rev. crit. DIP 1994, 603, 620 ff. 743 CA Paris vom 14.3.1991 – „Almax International“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. G, 1992, II, Nr. 21780 m. Anm. Ginsburg, S. 4 f.; ebenso Ginsburg, Rev. crit. DIP 1994, 603, 621. 744 So Ginsburg in einer Anm. zu CA Paris vom 14.3.1991 – „Almax International“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. G, 1992, II, Nr. 21780, S. 6; Xalabarder, RIDA 2002 (193), 2, 78 f. 194 Grundlegend für die kollisionsrechtliche Behandlung der originären Inhaberschaft am Urheberrecht ist auch heute noch die Entscheidung Le Chant du Monde der Cour de cassation aus dem Jahre 1959, in welcher das Gericht die Existenz des Urheberrechts der Anknüpfung an die lex originis unterstellte, während dessen Ausübung dem Recht des Schutzlandes unterlag. Die Literatur schließt sich zum Großteil dieser Differenzierung an und stützt sich dabei unter anderem auf eben jene Entscheidung, wenngleich es auch Stimmen in der französischen Literatur gibt, die eine solche Aufspaltung des Urheberrechts als künstlich ansehen und ablehnen. Die Problematik der internationalprivatrechtlichen Anknüpfung der Arbeitnehmerwerke ist grundsätzlich mit der Situation in Deutschland vergleichbar, da beide Staaten die strenge Geltung des Schöpferprinzips vorsehen. Während die Literaturvertreter in Deutschland mehrheitlich die Maßgeblichkeit des Arbeitsstatuts favorisieren, findet eine vergleichbare Diskussion unter den Vertretern der französischen Literatur nicht statt. Diese schließt sich vielmehr der Auffassung der französischen Gerichte an, wonach es bei der Bestimmung der ersten Rechtsinhaberschaft nach den Regelungen des Ursprungslandes bleibt. Das Gleiche gilt für die originäre Rechtsinhaberschaft an Filmwerken. Das Vorhandensein internationaler Regelungen in diesem Bereich wurde bisher in der französischen Rechtsprechung weitestgehend ignoriert. Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ fand in den Gerichtsentscheidungen bisher kaum Beachtung. Dies verwundert insofern nicht, als der dort enthaltene Verweis auf die lex loci protectionis der grundsätzlichen Maßgeblichkeit des Rechts des Ursprungslandes zur Bestimmung des ersten Rechtsinhabers in Frankreich widerspricht. Die Auffassungen der französischen Literaturvertreter hinsichtlich der Norm gehen auseinander. Der Anknüpfung an die lex originis folgt auch die originäre Inhaberschaft am Urheberpersönlichkeitsrecht. Die hierdurch auftretenden Probleme, wenn das Ursprungsland das originäre Urheberrecht nicht dem Werkschöpfer zuspricht, dieser aber nun in Frankreich die Verletzung seines droit moral geltend macht, löst die Rechtsprechung nicht auf einheitlichem Weg. Grundsätzlich erlaubt sie die Geltendmachung des Urheberpersönlichkeitsrechts dann, wenn der Betroffene nach den Regelungen des Ursprungslandes (noch) Inhaber des Urheberrechts ist. Stand ihm das Urheberrecht zu keinem Zeitpunkt zu, so hat das höchste französische Gericht in der Sache John Huston die loi de police zur Begründung des droit moral in Frankreich herangezogen. Die Regelungen, welche den Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit sowie die Unübertragbarkeit des Urheberpersönlichkeitsrechts betreffen, seien zwingend anzuwendendes Recht, welche die normalerweise maßgeblichen Kollisionsregeln verdrängten. In der französischen Literatur ist dieser Ansatz auf wenig Zustimmung gestoßen. Eine deutliche Mehrheit der Literaturvertreter möchte diese Fälle mittels eines Eingreifens des ordre public international lösen, wobei die Einschlägigkeit dieses Vorbehalts das droit moral betreffend nicht unumstritten ist. Ihr wird primär entgegengehalten, dass das Institut des Urheberpersönlichkeitsrechts nicht an die sonst vom Vorbehalt des ordre public international erfassten Fälle der Monogamie oder der Laizität des Staates heranreiche. Auch die anderen französischen Gerichte, die sich bisher mit dem Grundsatz auseinander gesetzt haben, beantworten sein Eingreifen zum Schutz des droit moral nicht einheitlich. 195 Noch einmal sei erwähnt, dass diese auf die in zwei nationalen Rechtsordnungen unterschiedliche Zuweisung des Urheberrechts allgemein und des Urheberpersönlichkeitsrechts im Besonderen zurückgehenden Schwierigkeiten auftauchen, da die französischen Gerichte die Rechtsinhaberschaft der Anknüpfung an die lex originis unterwerfen, hinsichtlich des Inhalts und Schutzes der Urheberrechte aber dem Recht des Schutzlandes folgen. Die Anwendung zweier, in ihren Grundsätzen zum Teil wesentlich verschiedener Rechtsordnungen führt zu in sich nicht mehr stimmigen Ergebnissen, für die es eine überzeugende und praktikable Korrekturmöglichkeit zu finden gilt. Die Maßgeblichkeit des ordre public-Vorbehalts vermag dabei kaum zu überzeugen, da sein Eingreifen hinsichtlich des droit moral sowohl innerhalb der Gerichte als auch der Literatur umstritten ist, und stets von Fall zu Fall geprüft werden muss. Ob die damit verbundene Rechtsunsicherheit den Parteien zumutbar ist und insgesamt zu einem zufrieden stellenden Ergebnis führen kann, darf bezweifelt werden. 196 7. Kapitel: USA Auch in den USA hat die sprunghafte Zunahme der weltweiten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke das Bewusstsein der Gerichte sowie der Vertreter der Literatur für das internationale Urheberrecht sowie die Notwendigkeit einheitlicher Kollisionsregeln geschärft. Dabei sei bereits verraten, dass zur Bestimmung des anwendbaren Rechts hinsichtlich der originären Inhaberschaft am Urheberrecht die klassische Anknüpfung an die lex loci protectionis, wie es Deutschland gehandhabt wird, oder an die lex originis, wie es in Frankreich der Fall ist, in den USA in leicht modifizierter Form stattfindet. § 1 Rechtsquellen und Anknüpfungssystem Der US-amerikanische Begriff des Kollisionsrechts (conflicts of law) umfasst nicht nur die Frage des anwendbaren Rechts (choice of law), sondern auch die Aspekte der Zuständigkeit (jurisdiction) sowie der Urteilsanerkennung (recognition of judgments).745 Die dogmatisch korrekte Trennung von Fragen der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts, wie sie in Deutschland und Frankreich erfolgt, fand in der Vergangenheit in den USA oftmals nicht statt. In einigen Bereichen des internationalen Immaterialgüterrechts herrschte in den USA lange die Auffassung vor, dass inländische Gerichte nicht zuständig sind, wenn und soweit der Sachverhalt sich nach einem anderen als dem US-amerikanischen Recht beurteilt. Dieser Ansatz galt und gilt heute noch teilweise insbesondere für die eingetragenen Immaterialgüterrechte.746 Für den Bereich des internationalen Urheberrechts wurde dieser Ansatz dagegen aufgegeben. Ein wesentlicher Umstand hierfür ist die Entstehung des Urheberrechts aufgrund des Schöpfungsaktes und der fehlenden Mitwirkung staatlicher Institutionen, wie sie beispielsweise bei der Prüfung und Eintragung eines Patentes erforderlich sind. Im Bereich des Urheberrechts wendeten und wenden die US-amerikanischen Gerichte mittlerweile durchaus ausländische Normen bei der Bestimmung des originären Inhabers eines Urheberrechts an, wie im Folgenden gezeigt werden wird.747 745 Reimann, US-amerikanisches Privatrecht, 2004, S. 350. 746 Siehe insoweit auch § 415 des Restatement (Third) of the Foreign Relations Law of the United States: “Patents are considered territorial, having legal effect only in the territory of the issuing state. Accordingly, the United States has no jurisdiction to apply its law to validate a foreign patent, regardless the origin of the invention, or the nationality, residence, or principle place of business of the holder of the patent or of any licensee.” 747 Siehe zur Verletzung ausländischer Immaterialgüterrechte in den USA auch Austin, 23 Colum.-VLA J. L. & Arts 1 ff. (1999). 197 Im Anschluss an einen Überblick über das US-amerikanische Deliktskollisionsrechts (unter I) soll die Geltung der allgemeinen internationalprivatrechtlichen Grundsätze der public policy, des Renvoi und der mandatory rules im amerikanischen Recht erörtert werden (unter II). I. Allgemeine Rechtsquellen im US-amerikanischen IPR Grundsätzlich gilt es, in den USA zwischen dem interlokalen und dem internationalen Kollisionsrecht zu differenzieren. Das interlokale Privatrecht ist in den Fällen betroffen, in denen das Gericht zwischen mehreren in Betracht kommenden einzelstaatlichen US-Rechtsordnungen entscheiden muss. Besteht dagegen ein Auslandsbezug, so greifen die Regelungen des internationalen Privatrechts ein.748 In der Regel gleichen sich jedoch die anzuwendenden kollisionsrechtlichen Grundsätze, so dass im Folgenden nicht weiter zwischen dem interlokalen und dem internationalen Privatrecht unterschieden werden soll.749 Das Kollisionsrecht ist in den USA gesetzlich kaum kodifiziert, sondern beruht im Wesentlichen auf der Rechtsprechung der Gerichte. Die Verletzung von Urheberrechten stellt auch in den USA ein deliktisches Verhalten dar. Dessen kollisionsrechtliche Behandlung war bereits weit öfter Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen, als dies die Anknüpfung der originären Urheberrechtsinhaberschaft war. Intensiv wird diese in den USA erst seit einigen Jahren diskutiert. Da bei der Suche nach möglichen Anknüpfungspunkten oft die Verletzung von Urheberrechten und damit das Deliktskollisionsrecht den Ausgang für die Überlegungen bildet, wird im Folgenden ein kurzer Überblick über die für diesen Bereich geltenden Kollisionsregeln gegeben, bevor genauer auf die Frage der kollisionsrechtlichen Behandlung der ersten Inhaberschaft am Schutzrecht eingegangen wird (unter § 2). Die kollisionsrechtliche Behandlung deliktischer Vorgänge mit Auslandsbezug hat in den Vereinigten Staaten im Laufe der Jahre viele Veränderungen durchlaufen. Bis zu Beginn der sechziger Jahre galt in den USA für die Bereiche des internationalen Deliktsrechts die Anknüpfung an die lex loci delicti.750 Ausgangspunkt hierfür war die Theorie der vested rights. Dieser folgend, soll ein einmal erworbenes Recht auch in einem anderen Staat anerkannt werden. Der Theorie liegt ein territorialer Ansatz insoweit zugrunde, als dass die Grundüberlegung auf der auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkten Hoheitsmacht der einzelnen Staaten beruht. Maßgeblich 748 Siehe hierzu Mennenöh, Das Deliktskollisionsrecht der Vereinigten Staaten von Amerika, 1990, S. 27 f. 749 § 10 Second Restatement of the Law – Conflict of Laws (im Folgenden: Restatement (Second)), der sich allerdings nur auf die Regelungen des Restatement (Second) bezieht; siehe hierzu auch Reimann, US-amerikanisches Privatrecht, 2004, S. 350. Einen Überblick über das Deliktskollisionsrecht in den USA bietet auch v. Hoffmann, in: Staudinger Kommentar, 1998, Art. 38 EGBGB Rn. 62 ff. 750 Ausführlich zum Deliktskollisionsrecht in den USA Mennenöh, Das Deliktskollisionsrecht der Vereinigten Staaten von Amerika, 1990, S. 29 ff. 198 im Deliktsrecht war daher die Lokalisierung des den Rechtserwerb auslösenden Ereignisses in einem Land. Dessen Recht fand dann hinsichtlich der Entstehung und des Rechtserwerbs auch in einem anderen Staat Anwendung.751 In den fünfziger und sechziger Jahren sah sich die Tatortregel jedoch vermehrt Kritik ausgesetzt. Sie galt als unflexibel, führe zu ungerechten Ergebnissen und berücksichtige nicht die Interessenlagen.752 Ihr folgte die Bestimmung des anwendbaren Rechts anhand der sog. Governmental Interest Analysis, welche von Brainerd Currie begründet wurde.753 Der Ermittlung des anwendbaren Rechts lagen nicht mehr die Interessen der Parteien zugrunde, sondern eine Interessenanalyse der betroffenen Staaten hinsichtlich der Anwendung ihrer jeweils eigenen Rechtsordnung. Die Richter schauten nach der rechtspolitischen Zwecksetzung der jeweiligen Gesetze und prüften, ob eine Anwendung der Regelungen diese fördern würde. Ergab diese Analyse, dass in Wahrheit nur hinsichtlich des Rechts eines einzigen Staates ein Anwendungsinteresse bestand, so lag ein sog. false conflict vor. Maßgeblich war dann das Recht eben jenes einen Staates, dessen Interesse an der Anwendung bejaht worden war. Dagegen handelte es sich um ein sog. true conflict, wenn tatsächlich mehrere Staaten ein Anwendungsinteresse hinsichtlich ihrer Rechtsordnung darlegen konnten. Folgt man Currie, so kam in diesen Fällen das Recht des Forumstaates zur Anwendung, da es dem Gericht nicht erlaubt war, die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen oder zu bewerten.754 Während die Behandlung des false conflict auf weitläufige Zustimmung stieß, wurde die Maßgeblichkeit des Rechts des Forumstaates bei einem true conflict heftig diskutiert. Insbesondere die Gefahr des forum shopping durch die Wahl des Gerichtsstandes zugunsten des Klägers wurde kritisiert. Zudem sei das anwendbare Recht nicht vorhersehbar und die rechtspolitischen Zwecksetzungen der einzelnen Rechtsordnungen würden bei einer einseitigen Präferenz des Forumrechts nicht ausreichend berücksichtigt.755 Ein neuer Weg wurde mit dem Restatement (Second) of Conflict of Laws (im Folgenden als Restatement (Second) bezeichnet) eingeschlagen, welches vom American 751 Siehe hierzu Berman, 153 U. Pa. L. Rev. 1819, 1840 (2005); ebenso Reimann, USamerikanisches Privatrecht, 2004, S. 351 f.; v. Hoffmann, in: Staudinger Kommentar, 1998, Art. 38 EGBGB Rn. 62. 752 Hierzu ausführlich Tydniouk, 29 Brook. J. Int’l L. 897, 908 (2004); auch Reimann, USamerikanisches Privatrecht, 2004, S. 352, sowie v. Hoffmann, in: Staudinger Kommentar, 1998, Art. 38 EGBGB Rn. 63. 753 Scoles/Hay/Borchers/Symeonides, Conflict of Laws, 2004, § 2.9; Southerland, 27 Vt. L. Rev. 1, 4 (2002); Dane, 96 Yale L.R. 1191, 1201 ff. (1987); Reimann, US-amerikanisches Privatrecht, 2004, S. 353 f. 754 Dane, 96 Yale L.R. 1191, 1202 f. (1987); ausführlich hierzu sowie zu alternativen Anknüpfungsmöglichkeiten im Falle eines „true conflict“ Southerland, 27 Vt. L. Rev. 1, 6 ff (2002); Tydniouk, 29 Brook. J. Int’l L. 897, 909 f. (2004); siehe auch Berman, 153 U. Pa. L. Rev. 1819, 1845 ff. (2005). 755 Tydniouk, 29 Brook. J. Int’l L. 897, 910 (2004); v. Hoffmann, in: Staudinger Kommentar, 1998, Art. 38 EGBGB Rn. 65 ff. 199 Law Institute 1971 veröffentlicht wurde.756 Maßgeblich ist danach das Recht des Staates, welcher die engste Verbindung („the most significant relationship“) zu den Parteien und dem Verhalten aufweist, das die Klage auslöste, § 145 (1) Restatement (Second).757 Grundsätzlich verweist die Norm zur Bestimmung dieser engsten Verbindung auf die allgemeine Regelung des § 6 Restatement (Second), wobei § 145 (2) Restatement (Second) hierbei eine weitere Hilfestellung bietet, indem er konkrete Anhaltspunkte nennt, welche im Rahmen der Bestimmung des anwendbaren Rechts nach der allgemeinen Regelung des § 6 Restatement (Second) zu berücksichtigen sind.758 Danach hat das Gericht beispielsweise den Erfolgsort, den Handlungsort sowie den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit der Parteien zu beachten.759 Auch der Ort, an dem die zwischen den Parteien eventuell bereits bestehende Beziehung ihren Schwerpunkt hat, muss berücksichtigt werden. Anschließend gibt § 6 Restatement (Second) dem Gericht auf, die nach diesen Kriterien betroffenen Rechtsordnungen daraufhin zu untersuchen, ob sie ein Anwendungsinteresse im konkreten Fall haben.760 Wegen ihrer weiten und unbestimmten Formulierungen wird dem Restatement (Second) jedoch vorgeworfen, in keiner Weise zu einer größeren Rechtssicherheit oder Vorhersehbarkeit des anwendbaren Rechts beigetragen zu haben.761 Die Anknüpfungsmomente bleiben vage und bieten dem Richter gerade keine konkrete Hilfe bei der Ermittlung des anwendbaren Rechts. Die Tatsache, dass das Restatement (Second) dem Richter gerade keine konkreten Einzelfallregelungen an die Hand geben, liegt darin begründet, dass den Regelungen das „dynamische 756 Das Restatement (Second) ist kein offizielles Gesetzbuch, sondern ein Rechtsbuch, welches vom American Law Institute verfasst wurde und eine widerlegbare Vermutung dafür enthalten soll, dass es die geltende Rechtslage wiedergibt. Siehe Vischer, RabelsZ 38 (1974), 128 Fn. 1. 757 Southerland, 27 Vt. L. Rev. 1, 8 (2002); § 145 (1) des Restatement (Second) lautet: „The rights and liabilities of the parties with respect to an issue in tort are determined by the local law of the state which, with respect to that issue, has the most significant relationship to the occurrence and the parties under the principles stated in section 6.“ 758 § 6 Restatement (Second) lautet: “(1) A court, subject to constitutional restrictions, will follow a statutory directive of its own state on choice of law. (2) When there is no such directive, the factors relevant to the choice of the applicable rule of law include (a) the needs of the interstate and international systems, (b) the relevant policies of the forum, (c) the relevant policies of other interested states and the relative interests of those states in the determination of the particular issue, (d) the protection of justified expectations, (e) the basic policies underlying the particular field of law, (f) certainty, predictability and uniformity of result, and (g) ease in the determination and application of the law to be applied.” 759 § 145 (2) Restatement (Second) lautet: “Contacts to be taken into account in applying the principles of § 6 to determine the law applicable to an issue include: (a) the place where the injury occurred, (b) the place where the conduct causing the injury occurred, (c) the domicil, residence, nationality, place of incorporation and place of business of the parties, (d) the place where the relationship, if any, between the party is centered.” 760 Ausführlich Southerland, 27 Vt. L. Rev. 1, 12 (2002); detailliert zu den einzelnen Abwägungsfaktoren des § 6 (2) Restatement (Second) Vischer, RabelsZ 38 (1974), 128, 132 ff.; kürzer v. Hoffmann, in: Staudinger Kommentar, 1998, Art. 38 EGBGB Rn. 68. 761 Tydniouk, 29 Brook. J. Int’l L. 897, 912 (2004); verteidigt wird das Restatement (Second) dagegen von Southerland, 27 Vt. L. Rev. 1 ff. (2002). 200 Grundprinzip des „policies weighing“ zugrunde liegt, welches gerade „nicht in präzise Einzelregeln konkretisiert werden“ kann.762 So hat die Suche nach möglichen Kollisionsregeln im internationalen Deliktsrecht in den USA noch kein Ende gefunden. Daneben gab und gibt es eine Reihe weiterer Theorien, die teilweise eigene Ansätze, teilweise Modifikationen bereits vorhandener Methoden enthalten. Sie alle hier zu erwähnen würde den Rahmen der Arbeit sprengen. Erwähnt sei hier nur zum einen der better law approach (auch Choice-Influencing Considerations genannt), zum anderen der lex fori approach. Bei Ersterem sollen die Richter das „bessere“ Recht anwenden.763 Zu dessen Auffindung gibt es zwar einen Katalog von Kriterien, jedoch wird dem Ansatz die Begünstigung der Anwendung des Rechts des Forumstaates vorgeworfen.764 Bei Zweitem stehen die Richter ganz offen zur Anknüpfung an die lex fori als allgemein geltende Grundregel.765 Allgemein lässt sich festhalten, dass eine klare Anwendung eines einzelnen der beschriebenen Ansätze zur Auffindung des anwendbaren Rechts kaum stattfindet. In der Regel werden die verschiedenen Methoden kombiniert, wobei die Bedeutung des Restatement (Second) wohl insgesamt dominiert.766 Dies führt zu einer kaum gegebenen Vorhersehbarkeit des anwendbaren Rechts und damit des Prozessergebnisses. II. Allgemeine Grundsätze im US-amerikanischen IPR Die allgemeinen Grundsätze des US-amerikanischen IPR spielen auch im Bereich des internationalen Urheberrechts eine Rolle. Nach der Erörterung von Inhalt und Bedeutung des public policy-Grundsatzes in den USA (unter 1.) wird die Charakterisierung der kollisionsrechtlichen Verweise im amerikanischen Recht als Gesamtoder Sachnormverweis sowie die Möglichkeit des Renvoi erörtert (unter 2.). Abschließend soll kurz auf das Institut der mandatory rules sowie ihre Bedeutung im IPR eingegangen werden (unter 3.). 762 Siehe Vischer, RabelsZ 38 (1974), 128, 149. 763 Siehe zu dieser Theorie Leflar, 41 N. Y. U. L. Rev. 267 (1966); ders., 54 Cal. L. Rev. 1584 (1966). 764 Scoles/Hay/Borchers/Symeonides, Conflict of Laws, 2004, § 2.13; v. Hoffmann, in: Staudinger Kommentar, 1998, Art. 38 EGBGB Rn. 72. 765 Scoles/Hay/Borchers/Symeonides, Conflict of Laws, 2004, § 2.10; v. Hoffmann, in: Staudinger Kommentar, 1998, Art. 38 EGBGB Rn. 70 ff. 766 Reimann, US-amerikanisches Privatrecht, 2004, S. 356 f. 201 1. Public policy Der Begriff der public policy findet sich zwar auch im amerikanischen Recht wieder, ist dort allerdings nicht gesetzlich normiert. Der Begriff wurde wesentlich geprägt von Judge Cardozo in der Entscheidung Loucks v. Standard Oil & Co.: „They [the courts] do not close their doors, unless help would violate some fundamental principles of justice, some prevalent conception of good morals, some deep-rooted tradition of the common weal.”767 In den USA zählen zum public policy-Vorbehalt die grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen des Staates, welche sich der USamerikanischen Verfassung, den allgemeinen Gesetzen sowie den Präjudizien entnehmen lassen.768 Eine Besonderheit besteht insoweit, als dass in der früheren Rechtsprechung ein Verstoß gegen den Grundsatz bereits im Rahmen der Zulässigkeit einer Klage geprüft wurde. Lag demnach eine Verletzung der public policy vor, auf welche sich der Beklagte berief, so wurde die Klage als unzulässig abgewiesen.769 Im Laufe der Zeit erlangte der ordre public-Vorbehalt jedoch in den USA zunehmend Bedeutung bei der Ermittlung des anwendbaren Rechts. Immerhin legt § 6 (2) Restatement (Second) fest, dass bei der Wahl des anwendbaren Rechts „(b) the relevant policies of the forum” und „(c) the relevant policies of other interested states and the relative interests of those states in the determination of the particular issue” berücksichtigt werden müssen. Darüber hinausgehend erwähnt zwar § 90 Restatement (Second) den Begriff der public policy ausdrücklich, der Vorbehalt betrifft jedoch lediglich die Klagbarkeit vor den amerikanischen Gerichten.770 Erwähnenswert erscheint noch, dass der Bedeutungsschwerpunkt des public policy- Vorbehalts aufgrund der Regelung in § 6 (2) Restatement (Second) bei der Ermittlung des anwendbaren Rechts liegt. In den kontinentaleuropäischen Staaten dagegen stellt er ein Instrument dar, um das konkrete Ergebnis des mit Hilfe der allgemein gültigen Kollisionsregeln bestimmten anwendbaren Rechts zu korrigieren.771 Trotz der divergierenden Funktionen erkennt das amerikanische Schrifttum die Funktion des ordre public-Vorbehalts in den kontinentaleuropäischen Ländern als Korrektiv eines konkreten Ergebnisses an.772 Ähnlich wie in Deutschland war sein Eingreifen 767 Loucks v. Standard Oil Co. Of New York, 224 N.Y. 99, 111; 120 N.E. 198, 202 (2nd Cir. 1918). 768 Blumenwitz, in: Staudinger Kommentar, 2003, Art. 6 EGBGB Rn. 183. 769 Spickhoff, Der ordre public im internationalen Privatrecht, 1989, S. 60 f.; Blumenwitz, in: Staudinger Kommentar, 2003, Art. 6 EGBGB Rn. 183. 770 § 90 Restatement (Second) lautet: „No action will be entertained on a foreign cause of action the enforcement of which is contrary to the strong public policy of the forum.” Siehe hierzu Spickhoff, Der ordre public im internationalen Privatrecht, 1989, S. 59; Blumenwitz, in: Staudinger Kommentar, 2003, Art. 6 EGBGB Rn. 183. 771 Scoles/Hay/Borchers/Symeonides, Conflict of Laws, 2004, § 3.16; Blumenwitz, in: Staudinger Kommentar, 2003, Art. 6 EGBGB Rn. 183; siehe hierzu auch Geller, GRUR Int. 2000, 659, 661. 772 Siehe Ricketson/Ginsburg, International Copyright, Bd. 2, 2005, Rn. 20.51, welche sich auf die französischen Gerichtsentscheidungen in der Sache John Huston und Anne Bragance beziehen; auch Ginsburg/Sirinelli, 15 Colum.-VLA J. L. & Arts 135, 139 (1991). 202 im Bereich des internationalen Urheberrechts aber noch nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens. Ein Verstoß gegen die public policy eines Staates kann grundsätzlich nicht nur im Rahmen eines internationalen Sachverhalts auftauchen, sondern auch dann, wenn die Rechtsordnungen zweier US-amerikanischer Staaten um ihre Anwendbarkeit rivalisieren. Jedoch wird dieser Fall eher selten eintreten, da die einzelstaatlichen Rechtsordnungen kaum so gravierende Unterschiede aufweisen dürften, dass ein Verstoß gegen die public policy eines anderen Staates bejaht werden kann.773 2. Renvoi Verweist das US-amerikanische Kollisionsrecht auf die Rechtsordnung eines anderen Staates, kann dies entweder als Verweis ausschließlich auf die Sachnormen oder auf die Sachnormen einschließlich des Kollisionsrechts des Landes verstanden werden. Ist Letzteres der Fall, kann es zu einem Rückverweis auf die amerikanische Rechtsordnung oder zu einem Weiterverweis auf eine dritte Rechtsordnung kommen. Das Institut des Renvoi ist also auch Bestandteil des US-amerikanischen IPR. Verweist das Kollisionsrecht des ermittelten anwendbaren Rechts zurück auf das Recht des Forumstaates, spricht man von sog. remission. Verweist es auf das Recht eines Drittstaates, spricht man von transmission.774 § 8 Restatement (Second) von 1971 äußert sich explizit zur Frage Gesamt- oder Sachnormverweis. Danach ist grundsätzlich von einem Verweis auf die Sachnormen eines anderen Staates auszugehen, § 8 (1) Restatement (Second). Ein Gesamtnormverweis ist nur dann anzunehmen, wenn dieser der Entscheidungsharmonie zugute käme, § 8 (2) Restatement (Second). Schließlich spricht sich § 8 (3) Restatement (Second) zugunsten des Renvoi aus, wenn der Forumstaat keine besondere Beziehung zum Sachverhalt aufweist und alle anderen betroffenen Staaten zur Anwendung desselben Rechts gelangen würden.775 Insgesamt lässt sich daher festhalten, dass die Vorgaben des Restatement (Second) einem Gesamtverweis und damit der Möglichkeit eines Renvoi eher ablehnend gegenüber stehen. Die kritische Haltung gegenüber dem Renvoi zeigt sich auch im IPR-Gesetz des Staates Louisiana, welches gemäß Art. 3517 Louisiana Civil Code einen Verweis ausschließlich auf das Sachrecht eines anderen Staates enthält und damit die Möglichkeit des Renvoi komplett ausschließt.776 773 Scoles/Hay/Borchers/Symeonides, Conflict of Laws, 2004, § 3.16. 774 Zu beiden Begriffen siehe Scoles/Hay/Borchers/Symeonides, Conflict of Laws, 2004, § 3.13; American Motorists Insurance Company v. Artra Group, Inc., 338 Md. 560, 574; 659 A.2d 1295, 1302 (4th Cir. 1995). 775 Zu den Regelungen siehe Scoles/Hay/Borchers/Symeonides, Conflict of Laws, 2004, § 3.14; Vischer, RabelsZ 38 (1974), 128, 134 f.; neben dieser allgemeinen Regelung sieht das Restatement (Second) in einigen Fällen aber auch einen Gesamtverweis vor, so beispielsweise in §§ 223, 245, 260, 263 Restatement (Second). 776 Siehe zu den Vorschriften oben 7. Kap. § 1 I. 203 Grundsätzlich stehen amerikanische Gerichte, aber auch die Vertreter der Literatur dem Gesamtverweis eher skeptisch gegenüber. Dem Institut des Renvoi werden im Wesentlichen drei Dinge vorgeworfen. Erstens könne es manipulatorisch als Mittel eingesetzt werden, um eine andere Rechtsordnung zur Anwendung zu bringen. Zweitens sollten die Normen des Forumstaates nicht durch die Regelungen eines anderen Staates ersetzt werden. Und drittens könne die stetige Rück- bzw. Weiterverweisung bei Annahme eines Gesamtverweises zur Verwirrung führen.777 3. Mandatory Rules Das Instrument der mandatory rules oder Eingriffsnormen ist im US-amerikanischen IPR nicht gebräuchlich. Die Vertreter der US-amerikanischen Literatur beschäftigen sich daher auch nicht mit den mandatory rules in ihren Abhandlungen. Ihre Existenz wird von ihnen jedoch anerkannt, soweit dies bereits im Rahmen der Entwicklung neuer Regelungen zum internationalen Immaterialgüterrecht relevant geworden ist.778 Dreyfuss weist darauf hin, dass man zunächst ein Verbot der mandatory rules bei der Aufstellung neuer Regelungen in Erwägung zog. Da solche Regelungen aber von einigen Staaten anerkannt seien, verwarf man diesen Gedanken, denn ein entsprechendes Verbot wäre von diesen Staaten wohl nicht akzeptiert worden, was wiederum die Zustimmung zu den Regelungen als solchen erschweren würde.779 § 2 Anknüpfung der originären Rechtsinhaberschaft Auf den ersten Blick hat es den Anschein, als weiche die kollisionsrechtliche Behandlung der originären Inhaberschaft am Urheberrecht in den USA von den bereits besprochenen Ansätzen in Deutschland und Frankreich ab. Warum und inwieweit dies tatsächlich der Fall ist, soll im kommenden Abschnitt besprochen werden. Neben den einschlägigen Gerichtsentscheidungen werden die Ansichten der Vertreter der US-amerikanischen Literatur näher dargelegt. Nach der Besprechung der Anknüpfung der ersten Inhaberschaft von Urheberrechten allgemein aus internationalprivatrechtlicher Sicht (unter I.) werden die in Arbeitsverhältnissen geschaffenen Werke, einschließlich der Filmwerke, näher betrachtet (unter II.). Im Anschluss 777 Scoles/Hay/Borchers/Symeonides, Conflict of Laws, 2004, § 3.13, die diese Einwände im Ergebnis jedoch zurückweisen. 778 Dreyfuss, 30 Brook. J. Int’l L. 819, 847 (2005). Zu diesen neuen Regelungen, die derzeit im Rahmen eines Projektes unter Leitung des American Law Institute entwickelt werden, siehe unten 8. Kap. 779 Dreyfuss, 30 Brook. J. Int’l L. 819, 847 (2005), die davon ausgeht, dass die Bedeutung der mandatory rules abnehmen wird, wenn sich die Länder auf gemeinsame Kollisionsregel einigen, da dies dann bereits aus dem comity-Grundsatz folge. 204 hieran wird der Blick auf die Bedeutung des Urheberpersönlichkeitsrechts im Rahmen des internationalen Privatrechts gerichtet (unter III.). I. Erwerb von Urheberrechten Auch im US-amerikanischen Urheberrecht gilt grundsätzlich das Schöpferprinzip. Gemäß § 201 (a) des Copyright Act of 1976 (im Folgenden: C.A.)780 liegt das erste Urheberrecht beim Verfasser eines Werkes.781 Eine gewichtige Ausnahme findet sich allerdings im darauf folgenden Absatz. Danach liegt das originäre Urheberrecht bei in Arbeits- oder Auftragsverhältnissen geschaffenen Werken, soweit von den Parteien nicht anderweitig unter Einhaltung des Schriftformerfordernisses vereinbart, beim Arbeit- bzw. Auftraggeber, §§ 201(b), 101 C.A.782 Diese als Ausnahme formulierte Norm stellt in Wirklichkeit den Regelfall dar. Denn mittlerweile wird der weitaus größte Teil aller urheberrechtlich geschützten Werke im Rahmen von Arbeits- oder Auftragsverhältnissen geschaffen. Im tatsächlichen Leben spielt die work made for hire-Doktrin daher eine gewichtige Rolle. Sie führt dazu, dass beispielsweise das originäre Urheberrecht an einem Filmwerk, bei dem eine Vielzahl von Kreativen beteiligt ist, allein beim Produzenten des Filmes liegt, wenn und soweit die zugrunde liegenden Verträge als Arbeitsverträge qualifiziert werden können. Im Zusammenhang mit dem internationalen Privatrecht wird § 104A C.A. immer wieder erwähnt. Die Vorschrift betrifft Werke, die in den USA in den Bereich der public domain fallen, beispielsweise weil die dort geltenden Formerfordernisse für den urheberrechtlichen Schutz nicht erfüllt wurden, nun aber wegen der Mitgliedschaft der USA in der Berner Union auch in den USA geschützt werden müssen (sog. restored works).783 Die Inhaberschaft am Urheberrecht an solchen Werken bestimmt sich nach der Rechtsordnung des Ursprungslandes, und nicht nach USamerikanischem Recht. Unklar ist allerdings, inwieweit diese Regelung als Ausnahme oder als Grundregel zu verstehen ist.784 780 Public Law 94-553, 90 Stat. 2541 (October 19, 1976), as amended; kodifiziert unter Titel 17 §§ 101 ff. des United States Code (U.S.C.). Das Gesetz trat am 1.1.1978 in Kraft. 781 § 201 (a) C.A. lautet: „Copyright in a work protected under this title vests initially in the author or authors of the work. The authors of a joint work are co-owner of copyright in the work.” 782 § 201(b) C.A. lautet: „In the case of a work made for hire, the employer or other person for whom the work was prepared is considered the author for purposes of this title, and, unless the parties have expressly agreed otherwise in a written instrument signed by them, owns all of the rights comprised in the copyright.” 783 Siehe hierzu Patry, 48 Am. J. Comp. L. 383, 410 ff. (2000). 784 Siehe hierzu Goldstein, International Copyright, 2001, S. 103; gegen eine allgemeine Kollisionsregel äußert sich Patry, 48 Am. J. Comp. L. 383, 412 (2000); Lee möchte aufgrund eines Schlusses e contrario die Geltung des Rechts des Ursprungslandes in den anderen Fällen gerade verneinen, Lee, 46 Harv. Int’l L.J. 1, 49 (2005). 205 1. Rechtsprechung in den USA Die US-amerikanischen Gerichte haben die Frage des anwendbaren Rechts zur Bestimmung der Inhaberschaft am Urheberrecht lange Zeit vernachlässigt. Viele Jahre lang äußerten sich die Richter nicht zu diesem Problem. Sie gelangten in einigen Entscheidungen mit grenzüberschreitenden Bezügen zur Anwendung US-amerikanischen Rechts, in anderen betrachteten sie durchaus auch ausländische Rechtsordnungen als maßgeblich.785 Den Entscheidungen ist gemein, dass Aussagen zur internationalprivatrechtlichen Anknüpfung fehlen. Erst als im Jahre 1998 der Court of Appeals des Second Circuit ausdrücklich Stellung nahm zur kollisions-rechtlichen Problematik seines damals anhängigen Falles Itar-Tass v. Russian Kurier, änderte sich das Verhalten der amerikanischen Gerichte. In der Entscheidung vom 27.8.1998 entschied der Court of Appeals des Second Circuit über die behauptete Verletzung der Urheberrechte der russischen Nachrichtenagentur Itar-Tass sowie einiger Herausgeber russischer Zeitungen.786 Auslöser war die Verbreitung von Kopien der in Russland erstmals gedruckten und veröffentlichten Artikel in der Zeitschrift Russian Kurier, welche wöchentlich in New York, USA, in einer Auflage von ca. 20.000 Stück in russischer Sprache erschien. Das Gericht setzte sich im ersten Punkt mit der Frage des anzuwendenden Rechts hinsichtlich der Rechtsinhaberschaft an den geltend gemachten Urheberrechten sowie der eigentlichen Rechtsverletzung auseinander.787 Dabei berief sich das Gericht in weiten Teilen auf ein Gutachten des Professors William F. Patry, welches dieser in seiner Funktion als Amicus Curiae verfasst hatte. Bei der Suche nach Kollisionsregeln verwies das Gericht zunächst auf das Ausführungsgesetz zur Berner Übereinkunft von 1988, welches den 17. Titel des U.S.C. ergänze. Gemäß Sect. 2 (1) Berne Implementation Act of 1988 kommt den Regelungen der RBÜ in den USA keine unmittelbare Wirkung zu. Diese Regelung wurde in § 104(c) C.A. übernommen, wonach weder Rechte noch Ansprüche bezüglich eines nach dem US-amerikanischen Urheberrechtsgesetz geschützten Werkes aus der Berner Übereinkunft hergeleitet und geltend gemacht werden können.788 Das Gericht begründet daher den Umstand, dass die RBÜ nicht zur Ermittlung einer Kollisionsnorm herangezogen werden kann, nicht damit, dass diese keine Kollisionsregeln enthält, sondern damit, 785 In diesen früheren Entscheidungen waren Arbeitnehmerwerke und Filmwerke betroffen, weshalb die Urteile unter 7. Kap. § 2 II 2 a) sowie 7. Kap. § 2 II 3 a) besprochen werden. 786 Itar-Tass Russian News Agency v. Russian Kurier, Inc., 153 F.3d 82 (2nd Cir. 1998) = GRUR Int. 1999, 639 m. Anm. Schack. 787 Dagegen gingen die Parteien einstimmig von der Anwendbarkeit russischen Rechts aus, siehe Itar-Tass Russian News Agency v. Russian Kurier, Inc., 153 F.3d 82, 88 (2nd Cir. 1998) = GRUR Int. 1999, 639, 641 m. Anm. Schack. 788 Itar-Tass Russian News Agency v. Russian Kurier, Inc., 153 F.3d 82, 89 (2nd Cir. 1998) = GRUR Int. 1999, 639, 642 m. Anm. Schack. Dagegen gingen die Parteien einstimmig von der Anwendbarkeit russischen Rechts aus, siehe Itar-Tass Russian News Agency v. Russian Kurier, Inc., 153 F.3d 82, 88 (2nd Cir. 1998) = GRUR Int. 1999, 639, 641 m. Anm. Schack 206 dass das Abkommen in den USA keine unmittelbare Wirkung entfaltet.789 Da auch dem US-amerikanischen Urhebergesetz keine Angaben entnommen werden könnten, griff das Gericht auf die Entwicklung bundesrechtlicher common law- Grundsätze zurück, bei denen es sich um allgemeine, rechtlich anerkannte Prinzipien handle. Für Fragen, welche das Eigentum betreffen, komme das Recht des Staates zur Anwendung, welcher die engste Verbindung zum Eigentum und zu den Parteien aufweise (“the law of the state with the most significant relationship to the property and to the parties”).790 Da dies nach dem Restatement (Second) auch für das Eigentum an immateriellen Gütern gelte, und zudem die streitgegenständliche Werke von russischen Staatsangehörigen geschaffen und in Russland erstmals veröffentlicht worden seien, weise Russland die engsten Verbindungen im oben genannten Sinne auf. Die Nachrichtenagentur Itar-Tass konnte daher wirksam eine Urheberrechtsverletzung geltend machen, da ihr aufgrund der in Art. 11 des russischen Urhebergesetzes verankerten work made for hire-Doktrin das ausschließliche Verwertungsrecht an den Artikeln zustand.791 Erfolglos blieben dagegen die Herausgeber russischer Zeitungen, da Art. 11 Abs. 2 des russischen Urhebergesetzes Zeitungen aus dem Anwendungsbereich der work made for hire-Doktrin ausschließt. Den Herausgebern steht ein ausschließliches Verwertungsrecht lediglich für die Auswahl und Anordnung der Texte zu, wenn und soweit dies das Ergebnis eines schöpferischen Vorgangs ist. Das Verwertungsrecht an den einzelnen Artikeln verbleibt nach russischem Recht dagegen bei den jeweiligen Autoren der Beiträge, Art. 14 rus-sisches Urhebergesetz. Das Gericht wendete zur Beurteilung der Rechtsinhaberschaft also das russische Recht an. Dabei wies es zwar darauf hin, dass Russland im vorliegenden Fall als Ursprungsland im Sinne von Art. 5 Abs.4 RBÜ zu qualifizieren sei. Im Urteil heißt es aber auch unmissverständlich, dass das Land mit den engsten Verbindungen nicht immer das Ursprungsland sein müsse. Darüber hinaus treffen die Richter keine allgemein gültige Aussage, nach welchen Anknüpfungspunkten sich grundsätzlich die engste Verbindung bestimmt. Sie nennen zwar Anhaltspunkte, die im konkreten Fall die Anwendung des russischen Rechts rechtfertigen, geben aber weder eine Liste der grundsätzlich relevanten Anknüpfungsmomente noch Anhaltspunkte für deren Gewichtung.792 Aber das Gericht differenziert zwischen Ursprungsland und Land mit der engsten Verbindung, so dass der Entscheidung nicht einfach 789 Anderer Ansicht ist Schack, GRUR Int. 1999, 639, 646 f., der dem Urteil des Court of Appeals die Aussage entnimmt, dass sich weder aus der RBÜ noch aus anderen Abkommen eine Kollisionsnorm ableiten ließe. 790 Itar-Tass Russian News Agency v. Russian Kurier, Inc., 153 F.3d 82, 90 f. (2nd Cir. 1998) = GRUR Int. 1999, 639, 642 m. Anm. Schack. 791 Die Verletzung der Urheberrechte selbst, die sich nach US-amerikanischem Recht bemaß, wurde vom Beklagten nicht geleugnet, Itar-Tass Russian News Agency v. Russian Kurier, Inc., 153 F.3d 82, 84 f. (2nd Cir. 1998) = GRUR Int. 1999, 639 m. Anm. Schack. 792 Patry, 48 Am. J. Comp. L. 383, 421 (2000), siehe zu den möglichen Anknüpfungspunkten und deren Gewichtung S. 421 ff.; die bloße Auflistung der Anknüpfungspunkte kritisiert auch Dinwoodie, 149 U. Pa. L. Rev. 469, 536 f. (2000). 207 eine grundsätzliche Anknüpfung an die lex originis entnommen werden kann.793 Erwähnenswert sind darüber hinaus zwei weitere Äußerungen der Richter. In einer Fußnote weisen sie darauf hin, dass das Recht Russlands als Ursprungsland nur über die originäre Rechtsinhaberschaft entscheidet.794 Hiervon sei die im vorliegenden Fall nicht relevante kollisionsrechtliche Behandlung der Übertragung von Urheberrechten zu differenzieren. Zudem bringt das Gericht selbst Art. 104A(b) C.A. zur Sprache. Die Regelung verweist hinsichtlich der Zuweisung des Urheberrechts an „restored works“ auf die Vorschriften des Ur-sprungslandes des Werkes. Das Gericht legt sich zwar nicht positiv dahingehend fest, dass dies die Kodifizierung einer allgemein gültigen Regelung darstellt. Aber es äußert sich immerhin dahingehend, dass es Art. 104A(b) C.A. nicht als Ausnahmeregelung verstanden sehen möchte.795 Dieses in der Entscheidung Itar-Tass entwickelte Anknüpfungssystem war auch für spätere Entscheidungen amerikanischer Gerichte maßgeblich. Dabei zitierten die Gerichte in der Regel die Entscheidung des New Yorker Berufungsgerichts und folgten der Vorgabe, dass die originäre Inhaberschaft am Urheberrecht der Rechtsordnung des Staates unterliegt, welcher die engste Verbindung zum Werk und den Parteien aufweise. So entschied bereits im November 1998 ein amerikanisches Gericht, dass sich der Inhaber des Urheberrechts an einem in den USA und für die USA geschaffenen Designs, welches in der USA auch das erste und einzige Mal veröffentlicht wurde, nach US-amerikanischem Recht bestimme.796 Zur Maßgeblichkeit des US-amerikanischen Rechts gelangten die Richter auch drei Monate später, als sie im Rahmen einer Verletzungsklage über die Inhaberschaft am Urheberrecht an Fotographien zu entscheiden hatten, welche in den Jahren 1995 und 1996 in der Schweiz und in den USA in einem Ausstellungskatalog verbreitet worden waren.797 Da fast alle Kläger die amerikanische Staatsbürgerschaft besaßen bzw. ihren Wohnsitz in den USA hatten und ca. 60 der 105 betroffenen Fotos erstmals in den USA der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden waren, weisen die USA die engste Verbindung zu den Werken und den Parteien auf.798 793 So wurde die Entscheidung aber zunächst interpretiert, siehe Schack, GRUR Int. 1999, 639, 645 ff., der den Fall als einen „klassischen leading case“ bezeichnet. Gegen eine Interpretation der Entscheidung zugunsten einer Anknüpfung an die lex originis Thum, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 265, 276 f. 794 Itar-Tass Russian News Agency v. Russian Kurier, Inc., 153 F.3d 82, 91 Fn. 11 (2nd Cir. 1998) = GRUR Int. 1999, 639, 642 Fn. 10 m. Anm. Schack. 795 Itar-Tass Russian News Agency v. Russian Kurier, Inc., 153 F.3d 82, 90 Fn. 10 (2nd Cir. 1998) = GRUR Int. 1999, 639, 642 Fn. 9 m. Anm. Schack. 796 Cranston Print Works Company v. J. Mason Products, and Kmart Corporation, 1998 WL 799171 (S.D.N.Y. 1998), S. 2 f. Der Fall wies insofern eine Auslandsbeziehung auf, als dass ein Design eines italienischen Unternehmens, welches die Klägerin erworben hatte, Vorlage für die Entwicklung des streitgegenständlichen Designs gewesen war. 797 Sam Shaw, et al., v. Rizzoli International Publications, Inc., et al., 1999 WL 160084 (S.D.N.Y 1999). 798 Sam Shaw, et al., v. Rizzoli International Publications, Inc., et al., 1999 WL 160084 (S.D.N.Y. 1999), S. 5. Nicht um die originäre Rechtsinhaberschaft, sondern um die Schutzfähigkeit eines Werkes ging es in der Entscheidung eines erstinstanzlichen Bundesgerichts des 208 Auch in einer Entscheidung aus dem Jahre 2000, in welcher es die Inhaberschaft am Urheberrecht an einer Gebrauchsanleitung für ein Gemüsemesser zu klären galt, beriefen sich die Richter auf die Sache Itar-Tass.799 Das Gericht verstand die zitierte Entscheidung allerdings so, als verweise sie einzig auf die Rechtsordnung des Landes, in dem das Werk geschaffen wurde.800 Dass dies zwar ein möglicher Aspekt zur Auffindung des Staates mit der engsten Anbindung an ein Werk ist, zeigen die bereits besprochenen, nach Itar-Tass ergangenen Gerichtsentscheidungen. Ihnen lässt sich aber auch entnehmen, dass darüber hinaus weitere Punkte Berücksichtigung finden müssen und der Herstellungsort alleine zur Bestimmung des anwendbaren Rechts nicht ausreichen kann. Die Entscheidung selbst verzichtet auf einen Rückgriff auf das Recht Malaysias, da der Kläger das Urheberrecht beim United States Patent and Trademark Office hatte eintragen lassen. Das Gericht ging davon aus, dass im Rahmen des Registrierungsverfahrens bereits festgestellt worden sei, dass das Werk nach US-amerikanischen Vorgaben schutzfähig sei. Der Kläger könne daher seine Urheberrechtsinhaberschaft entweder nach malaiischem Recht nachweisen oder aber nach amerikanischem Recht, da die Registrierungsvoraussetzungen erfüllt seien.801 Zur Anwendung ausländischen Rechts gelangte das New York District Court im Jahre 2003.802 Henri Silberman war Inhaber des Urheberrechts an einer Fotografie namens „Skyline Photograph“. Er schloss mit dem Schweizer Unternehmen Wizard & Genius einen Lizenzvertrag ab, wonach es Wizard erlaubt war, einen Ausschnitt der Fotografie als Poster in verschiedenen Größen zu vertreiben. Hierzu nahm das Schweizer Unternehmen eine Ausschnittsabbildung der Fotografie in einen Katalog auf, den es an seine Kunden schickte. Als nun die Firma Innovation Luggage Inc. einen Teil des Bildes aus dem Katalog ohne Genehmigung per Computer stark vergrößerte und mehrere Wochen in ihren Läden ausstellte, machte neben Henri Sil- Staates New York. Gegenstand waren Ablichtungen von Kunstwerken, welche die Klägerin, ein britisches Unternehmen, hergestellt hatte, und an denen sie nach eigenen Angaben die ausschließlichen Nutzungsrechte besaß. Sie warf der Beklagten, einem kanadischen Unternehmen, unter anderem die Verletzung von Urheberrechten vor, da diese ebenfalls Ablichtungen dieser Kunstwerke in den USA, Kanada und Großbritannien auf den Markt gebracht hatte. Auch hier beriefen sich die Richter umfassend auf die Ausführungen der Itar-Tass Entscheidung und ermittelten das Recht des Staates mit der engsten Verbindung zum Werk und zu den Parteien. Maßgebliche Argumente für die Anwendung des britischen CDPA waren dabei die Tatsachen, dass die Klägerin ein englisches Unternehmen war, sich viele der abgelichteten Kunstwerke in England befanden und die Fotos allesamt erstmals in England veröffentlicht wurden; siehe The Bridgeman Art Library, Ltd. v. Corel Corporation, 25 F.Supp.2d 421 (S.D.N.Y. 1998). 799 Edmark Industries Sdn. Bhd. v. Southn Asia International (H.K.) Ltd, and Azad International, Inc., 89 F.Supp.2d 840 (E.D. Texas 2000). 800 Edmark Industries Sdn. Bhd. v. Southn Asia International (H.K.) Ltd, and Azad International, Inc., 89 F.Supp.2d 840, 844 (E.D. Texas 2000). 801 Edmark Industries Sdn. Bhd. v. Southn Asia International (H.K.) Ltd, and Azad International, Inc., 89 F.Supp.2d 840, 844 (E.D. Texas 2000). 802 Henri Silberman and Wizard & Genius-Idealdecor, AG v. Innovation Luggage, Inc., and Peter Lombardi, 2003 WL 1787123 (S.D.N.Y. 2003). 209 berman auch Wizard eine Urheberrechtsverletzung geltend. Voraussetzung für den Erfolg der Klage war, dass Wizard Inhaber eines Urheberrechts war, welches Innovation Luggage durch die unerlaubte Benutzung verletzt hatte. Das Gericht berief sich auf die Itar-Tass-Entscheidung. Da das geschützte Werk (für Wizard ging es um das Urheberrecht an dem Katalog) in der Schweiz hergestellt worden sei und die klagende Partei ein Schweizer Unternehmen sei, weise die Schweiz die engste Verbindung zum Werk und zu den Parteien auf. Die Verletzung selber bestimme sich dann aber nach US-amerikanischem Recht.803 Nach Schweizer Recht stand Wizard ein Urheberrecht nur an dem Katalog als Sammelwerk zu. Da das beklagte Unternehmen aber lediglich einen Ausschnitt eines Teilwerkes aus dem Katalog unerlaubt verwendet hatte, nicht aber die Auswahl und die Anordnung des Katalogs beeinträchtigt hatte, wurde die auf einer Urheberrechtsverletzung basierende Klage Wizards abgelehnt. In allen hier besprochenen Entscheidungen folgen die Richter dem in Rahmen der Itar-Tass-Entscheidung entwickeltem Ansatz der engsten Verbindung zum Werk und zu den Urhebern. Entscheidende Faktoren zur Ermittlung dieser Verbindung sind die Nationalität der Urheber, der Ort der ersten Veröffentlichung und das Ursprungsland, wie es in der Berner Übereinkunft definiert wird.804 Über diese Anknüpfungssystematik gelangen die amerikanischen Gerichte sowohl zur Maßgeblichkeit US-amerikanischen Rechts als auch zur Anwendung ausländischer Rechtsnormen. Da der Court of Appeals des Second Circuit selbst klarstellte, dass die auf diesem Wege ermittelte Rechtsordnung nicht zwingend die des Ursprungslands sein müsse, kann dieser Ansatz nicht schlicht als Bekennung zur Anknüpfung an die lex originis verstanden werden. Er ist flexibler, da theoretisch nicht nur ein einzelner Anknüpfungspunkt über das anwendbare Recht entscheidet, sondern mehrere Aspekte gegeneinander abgewogen werden. Verglichen mit dem Schutzlandprinzip ist er aus amerikanischer Sicht auch günstiger. Denn bestimmt sich die originäre Inhaberschaft am Urheberrecht nach einer einzelnen Rechtsordnung, so erlangen in den Fällen, in denen die engste Verbindung zu den USA besteht, die materiellrechtlichen Normen des Copyright Act über die Grenzen der Vereinigten Staaten hinaus Bedeutung. Die Auswirkungen sind daher die gleichen wie bei der kollisionsrechtlichen Maßgeblichkeit des Ursprungslandprinzips, da beiden Ansätzen die universale Ausgestaltung des Urheberrechts zugrunde liegt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Verwerter hier gegenüber den Werkschöpfern bevorzugt werden, da die originäre Zuweisung des Urheberrechts über § 201(b) C.A. zu ihren Gunsten weltweit Geltung erlangt. 803 Henri Silberman and Wizard & Genius-Idealdecor, AG v. Innovation Luggage, Inc., and Peter Lombardi, 2003 WL 1787123 (S.D.N.Y. 2003), S. 12 f. 804 Itar-Tass Russian News Agency, et al., v. Russian Kurier, Inc., 153 F.3d 82, 90 (2nd Cir. 1998). 210 2. Literatur in den USA Die kollisionsrechtliche Behandlung der originären Inhaberschaft am Urheberrecht wird auch von den Vertretern der US-amerikanischen Literatur rege diskutiert. Aber ebenso wie die amerikanischen Gerichte der Problematik erst seit der Itar-Tass- Entscheidung Beachtung schenken, lassen sich auch die Ausführungen der Literaturvertreter im Wesentlichen auf die Zeit nach der bedeutsamen Entscheidung des New Yorker Gerichts terminieren. a) Lex loci protectionis In der Sache Itar-Tass urteilten die Richter, dass die Frage der Inhaberschaft nach einer einzigen Rechtsordnung zu entscheiden sei. Die Gegner dieses sog. single governing law approach greifen zunächst die Argumentation des New Yorker Berufungsgerichts an, um die Maßgeblichkeit einer einzigen Rechtsordnung abzulehnen und den Vorzug des Schutzlandprinzips zu begründen. Das Gericht stellte fest, dass sich weder der Berner Übereinkunft im Allgemeinen noch dem Inländerbehandlungsgrundsatz im Besonderen kollisionsrechtliche Vorgaben entnehmen ließen.805 Den Richtern wird vorgeworfen, bei dieser Auffassung die historische Entwicklung und Bedeutung der RBÜ zu vernachlässigen. Aus dieser folge, dass dem Inländerbehandlungsgrundsatz auch eine kollisionsrechtliche Bedeutung im Sinne eines Verweises auf das Recht des Staates zukomme, wo die Verletzung stattgefunden habe. Grundlage hierfür sei die unterschiedliche Konzeption des Urheberrechts. Während den kontinentaleuropäischen Staaten das Verständnis des Urheberrechts als Naturrecht zugrunde lag, welches neben vermögensrechtlichen auch unveräußerliche persönlichkeitsrechtliche Komponenten aufweise, verstanden Großbritannien und die USA das Urheberrecht als rein wirtschaftliche Institution. Dies führte mit Zunahme der grenzüberschreitenden Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (damals waren insbesondere Bücher betroffen) und der grenzüberschreitenden Verletzung von Urheberrechten zu Schwierigkeiten. Während hieraus zunächst der Abschluss bilateraler Verträge, basierend auf dem Grundsatz der materiellen Reziprozität, resultierte, habe Frankreich als erster Staat 1852 ein Dekret erlassen, welches die Geltung des Inländerbehandlungsgrundsatzes schlechthin und damit die Gleichbehandlung von ausländischen und inländischen Urhebern manifestierte. Auf diesem Grundsatz basierte dann auch bereits die erste Fassung der Berner Übereinkunft aus dem Jahre 1886, deren Ziel ebenfalls die Gleichbehandlung war. Erreicht werden sollte dieses Ziel durch die Anwendung des Rechts des Forumstaates. Dies beziehe sich entgegen der Auffassung des Gerichts auch auf die Frage der originären 805 Itar-Tass Russian News Agency v. Russian Kurier, Inc., 153 F.3d 82, 89 (2nd Cir. 1998) = GRUR Int. 1999, 639, 641 ff. m. Anm. Schack. 211 Rechtsinhaberschaft.806 In der Itar-Tass-Entscheidung erfolge aber gerade keine Gleichbehandlung. Aufgrund der Anwendung des russischen Rechts, welches die Geltung der work made for hire-Doktrin für den Bereich der Zeitungsverleger gerade ausschließe, würden die russischen Zeitungsverleger tatsächlich ihrer Rechte beraubt, da eben jene work made for hire-Doktrin nach US-amerikanischem Recht im konkreten Fall Anwendung gefunden hätte und das Urheberrecht damit ihnen zugestanden hätte.807 Zur Rechtfertigung der Anknüpfung an das Recht des Staates mit der engsten Verbindung zum Werk führen die Richter zudem das Restatement (Second) des American Law Institute an, da dieses für Ansprüche der Parteien in Bezug auf Eigentum eben jenen Grundsatz für maßgeblich erkläre. Der Begriff des Eigentums erfasse auch immaterielle Gegenstände.808 Auch diese Argumentation sieht sich der Kritik seitens der Literatur ausgesetzt. Die Richter berufen sich auf § 222 Restatement (Second), der jedoch - und das sei nicht berücksichtigt worden – auf die in § 6 Restatement (Second) festgesetzten Grundsätze verweise.809 § 6 Restatement (Second) wiederum erkläre bei Fehlen einer Kollisionsregel „the needs of the interstate and international systems“ als beachtlich.810 Hierunter falle auch das Funktionieren des internationalen Rechts. Die Anwendung fremder Normen im konkreten Fall stimme mit diesem Ziel nicht überein, da die Auslegung des russischen Rechts die Richter überfordere und zu Missverständnissen führe könne.811 Richtig zu überzeugen vermag dieses Argument jedoch nicht, da § 6 Restatement (Second) auch die Sicherheit, Vorhersehbarkeit und Einheitlichkeit der Ergebnisse als Leitfaden nennt.812 Die Anhänger des single governing law approach bringen genau diese 806 Miller, 8 Cardozo J. Int’l & Comp. L. 239, 249 ff. (2000). Miller beruft sich im Rahmen seiner Ausführungen auch auf andere Vertreter der amerikanischen Literatur, welche ebenfalls im Grundsatz der Inländerbehandlung eine Kollisionsregel sehen; siehe beispielsweise Stewart, International Copyright, 1989, Rn. 3.17, der aufgrund der Geltung des Inländerbehandlungsgrundsatzes sowohl die Frage der Existenz als auch des Inhalts des Urheberrechts dem Recht des Landes unterstellen will, wo der Schutz beansprucht wir; auch Nimmer/Nimmer, Nimmer on Copyright, Bd. 4, 2005, Rn. 17.05. Weder Stewart noch Nimmer geben allerdings eine Erklärung dafür ab, warum sie den Inländerbehandlungsgrundsatz als Kollisionsregel verstehen. 807 So Lee, 46 Harv. Int’l L.J. 1, 48 (2005). 808 Itar-Tass Russian News Agency v. Russian Kurier, Inc., 153 F.3d 82, 90 (2nd Cir. 1998) = GRUR Int. 1999, 639, 642 m. Anm. Schack. 809 § 222 Restatement (Second) lautet: “The interests of the parties in a thing are determined, depending upon the circumstances, either by the “law” or by the “local law” of the state which, with respect to the particular issue, has the most significant relationship to the thing and the parties under the principles stated in § 6.” 810 § 6 (2) (a) Restatement (Second) lautet: ”When there is no such directive, the factors relevant to the choice of the applicable rule of law include (a) the needs of the interstate and international systems, …”. 811 Miller, 8 Cardozo J. Int’l & Comp. L. 239, 255 (2000). 812 § 6 (2) (f) Restatement (Second) lautet: ”When there is no such directive, the factors relevant to the choice of the applicable rule of law include (f) certainty, predictability and uniformity of result, …”. 212 Aspekte – Sicherheit, Vorhersehbarkeit und Einheitlichkeit der Ergebnisse bei der Suche nach dem anwendbaren Recht – als Argument zugunsten der Anwendbarkeit einer einzelnen Rechtsordnung.813 Der Regelung des § 6 Restatement (Second) lassen sich demnach Anhaltspunkte entnehmen, die beide hier widerstreitenden Ansätze stützen. Welchem Aspekt hier die größere Bedeutung zukommt, lässt sich nur vermuten, zumal die Liste des § 6 Restatement (Second) grundsätzlich nicht als abgeschlossene Aufzählung zu verstehen ist. Zudem wird den Richtern vorgeworfen, nach eigener Aussage die bestehenden Regelungslücken des Copyright Act hinsichtlich der kollisionsrechtlichen Behandlung der Inhaberschaft am Urheberrecht durch die Entwicklung bundesrechtlicher common law-Grundsätze zu füllen.814 Dies komme einer Neuschreibung des Statuts gefährlich nahe, zumal es den Richtern ausdrücklich nur im Falle sog. restored works gemäß § 104A(b) C.A. gestattet sei, die Inhaberschaft am Urheberrecht mittels einer fremden Rechtsordnung zu beurteilen.815 Die kollisionsrechtliche Anknüpfung an die lex loci protectionis wird auch damit begründet, dass sie die einheitliche Behandlung aller Urheber ermögliche und damit den Forderungen der Berner Übereinkunft gerecht werde.816 Ihre Anwendung stünde zudem mit dem grundsätzlichen Erfordernis der Einfachheit der Anwendung kollisionsrechtlicher Regelungen überein.817 So spreche gegen eine Maßgeblichkeit des Rechts des Ursprungslandes insbesondere, dass es an einem sicheren Kriterium zur Bestimmung eben jenes fehle.818 Bedenklich sei auch, nach welchen Kriterien die einzig anwendbare Rechtsordnung ermittelt werden solle, wenn sich der Sachverhalt nicht so eindeutig präsentiere wie in der Itar-Tass-Entscheidung.819 Gegen die Geltung der lex originis wird zudem eingewendet, die einheitliche Behandlung der Inhaberschaft am Urheberrecht verstoße gegen die territoriale Konzeption dieser Rechte. Dabei stelle das Territorialitätsprinzip in den internationalen Konventionen eine prägende Grundregel dar.820 813 Kaplan, 21 Cardozo L. Rev. 2045, 2078 (2000); zustimmend hinsichtlich der kollisionsrechtlichen Gleichbehandlung der Rechtsinhaberschaft am Urheberrecht mit anderen Arten des Eigentums Austin, 30 Brook. J. Int’l L. 899, 920 (2005). 814 Itar-Tass Russian News Agency v. Russian Kurier, Inc., 153 F.3d 82, 90 (2nd Cir. 1998) = GRUR Int. 1999, 639, 642 m. Anm. Schack. 815 Lee, 46 Harv. Int’l L.J. 1, 49 (2005), wobei die e contratio Auslegung des § 104A (b) C.A. in dem Sinne, dass in allen anderen Fällen nicht das Recht des Ursprungslandes entscheidet, in den USA umstritten ist. 816 Kaplan, 21 Cardozo L. Rev. 2045, 2074 (2000). 817 Kaplan, 21 Cardozo L. Rev. 2045, 2074 (2000), der auch darauf hinweist, dass das Schutzlandprinzip die einfachste Lösung für amerikanische Gerichte sei, da diese dann kein ausländisches Recht anzuwenden bräuchten (allerdings unter dem Vorbehalt, dass es um die Beeinträchtigung ausländischer Werke in den USA geht). 818 Geller, 51 J. Copyright Soc’y U.S.A. 315, 363 (2004). 819 Dinwoodie, 149 U. Pa. L. Rev. 469, 536 f. (2000) äußert diese Bedenken. 820 Lee, 46 Harv. Int’l L.J. 1, 48 f. (2005). 213 b) Single governing law-Ansatz Trotz der vorgetragenen Argumente zugunsten einer Anknüpfung an die lex loci protectionis spricht sich der Großteil des amerikanischen Schrifttums für die Zuweisung der originären Inhaberschaft am Urheberrecht weltweit nach einer einzigen Rechtsordnung aus.821 Zur Begründung wird ähnlich wie in Frankreich zunächst die Theorie der wohlerworbenen Rechte (vested rights theory) angeführt.822 Der in den USA auf Joseph Beale zurückgehende Ansatz geht von der universalen Wirkung eines Urheberrechts aus. Grundlage hierfür ist die ausschließliche Hoheitsmacht eines jeden Staates innerhalb seines Territoriums. Sei nach dessen Maßstäben ein Recht einmal entstanden, sei dieser Umstand auch von anderen Staaten anzuerkennen.823 Im Bereich des Urheberrechts bedeutet dies, dass das Schutzrecht nach den Regelungen einer einzelnen Rechtsordnung entsteht (nämlich dort, wo der letzte Akt zum Erwerb des Urheberrechts vorgenommen wird), und von da an auch in anderen Staaten anerkannt wird. In diesem Fall wirkt das erworbene Recht universal. Bereits in den fünfziger und sechziger Jahren wurde dieser Ansatz von Teilen der amerikanischen Literatur zurückgewiesen. Er sei unflexibel und weise eine gewisse Willkür bei der Wahl des Zeitpunktes, wann ein Recht entstehe, auf. Die Wahl des anwendbaren Rechts sei daher insgesamt mehr oder weniger willkürlich.824 Des Weiteren berufen sich auch die Anhänger des Ursprungslandprinzips auf die Berner Übereinkunft. Deren Ziel sei die Förderung der weltweiten Verbreitung und Verwertung urheberrechtlich geschützter Werken. Eine strikt am Grundsatz der Territorialität anknüpfende Kollisionsregel könne zu einem Wechsel der Rechtsinhaberschaft an jeder Staatsgrenze führen. Diese divergierende Zuweisung des Urheberrechts hemme aber gerade den internationalen Handel sowie die grenzüberschreitende Verwertung der Werke und widerspreche damit dem Ziel des internationalen Vertrages.825 Dagegen stärke die Festlegung eines einzigen Ausgangspunktes zur Bestimmung der Urheberrechtsinhaberschaft den internationalen Handel.826 So werde eine einheitliche Lizenzierung der Urheberrechte ebenso möglich wie die Nachverfolgung der Rechtsinhaberschaft, wenn diese bereits mehrfach auf andere Personen übertragen worden sei.827 Die Tatsache der nicht bei jeder Grenzüberschreitung 821 In diesem Sinne Dreyfuss, 30 Brook. J. Int’l L. 819 ff. (2005); Tydniouk, 29 Brook. J. Int’l L. 897 ff. (2004); Ginsburg, 47 J. Copyright Soc’y U.S.A. 265 ff. (2000); dies., 22 Colum.-VLA J. L. & Arts 165 ff. (1998); Ricketson/Ginsburg, International Copyright, Bd. 2, 2005, Rn. 20.08 ff.; Goldstein, International Copyright, 2001, S. 89 ff.; Kaplan, 21 Cardozo L. Rev. 2045 ff. (2000). 822 Zur Argumentation in Frankreich siehe 6. Kap. § 2 I 2 b); siehe auch 7. Kap. § 1 I. 823 Berman, 153 U. Pa. L. Rev. 1819, 1840 (2005); Tydniouk, 29 Brook. J. Int’l L. 897, 908 (2004); siehe für einen historischen Überblick auch Dane, 96 Yale L.J. 1191, 1194 ff. (1987). 824 Tydniouk, 29 Brook. J. Int’l L. 897, 908 (2004). 825 Ricketson/Ginsburg, International Copyright, Bd. 2, 2005, Rn. 20.41; Ginsburg, 22 Colum.- VLA J. L. & Arts 165, 169 (1998). 826 Goldstein, International Copyright, 2001, S. 104. 827 Austin, 30 Brook. J. Int’l L. 899, 919 f. (2005). 214 neu zu beurteilenden Rechtsinhaberschaft bedeute zudem Rechtssicherheit aufgrund der Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts.828 Den Ausführungen von Austin liegt der Ansatz zugrunde, dass das Interesse der Staaten an der Wahrung ihrer Souveränität in Einklang gebracht werden muss mit der effizienten Nutzung und Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke.829 Im Grunde stimmt er daher der Itar-Tass-Entscheidung zu, nicht weil die Maßgeblichkeit einer einzigen Rechtsordnung die effiziente Nutzung eben erleichtere, sondern weil das anwendbare Recht in einer Art und Weise ermittelt werden könne, welche die Rolle der Staaten bei der Schaffung der tatsächlichen gesellschaftlichen Gegebenheiten, in denen urheberrechtlich geschützte Werke entstehen, angemessen berücksichtige.830 Im besonderen Maße hebt er die Rolle und Bedeutung der sozialpolitischen Entscheidungen hervor, welche in den einzelnen Staaten den erlassenen Vorschriften zugrunde lagen. Die Anwendung vieler verschiedener nationaler Rechtsordnungen könne eben jene sozialpolitischen Aspekte des Rechts der Staaten außer Kraft setzen, in dessen Geltungsbereich ein Werk entstanden sei. Das Kollisionsrecht müsse diese Grundentscheidungen aber respektieren und anerkennen, dass sie die tatsächlichen Umstände bilden, in denen ein Werk entsteht. Sie seien es, welche die kreative Tätigkeit des Werkschöpfers förderten. Dabei fasst Austin unter den Begriff der sozialpolitischen Grundentscheidungen beispielsweise das Bildungssystem, die staatliche Förderung der Kreativität, die Regelung arbeitsrechtlicher Aspekte sowie den Ausbau und die Entwicklung von Kommunikationsnetzen.831 Die Argumentation von Austin erinnert an das Vorbringen der Anhänger des Schutzlandprinzips. Diese befürchten eine Verletzung der Souveränität der Staaten, wenn die Rechtsinhaberschaft grenzüberschreitend nach einer einzigen Rechtsordnung beurteilt wird. Maßgeblich soll stattdessen das Recht des Staates sein, für dessen Gebiet der Schutz geltend gemacht wird, wo das Werk also letzten Endes verwertet wird. Auch Austin beruft sich auf den Aspekt der Souveränität, da hierunter auch die den Gesetzen zugrunde liegenden sozialpolitischen Entscheidungen fallen. Anders als bei den Anhängern des Schutzlandprinzips liegt bei ihm der Schwerpunkt allerdings auf der Schaffung des Werkes und die dieser zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten, weshalb das an diesem Ort geltende Recht auch in anderen Ländern Beachtung finden soll. Das Argument Austins überzeugt aber nicht, da die Respektierung sozialpolitischer wie wirtschaftspolitischer Entscheidungen, die in Gesetzen zum Ausdruck kommen, eben und nur dann erfolgt, wenn die Wirkungen der Regelungen auch auf das jeweilige Staatsgebiet begrenzt werden. Denn nur dann ist ein Eingreifen in die Regelungen anderer Länder, die sich ebenfalls mit der Zuweisung des originären Urheberrechts und den dementsprechenden gesetzlichen Regelungen auseinandergesetzt haben, ausgeschlossen. Zudem könnte der Ort der Werkschaf- 828 Ginsburg, 47 J. Copyright Soc’y U.S.A. 265, 285 (2000), Goldstein, International Copyright, 2001, S. 104. 829 Austin, 30 Brook. J. Int’l L. 899, 914 ff. (2005). 830 Austin, 30 Brook. J. Int’l L. 899, 919 f. (2005). 831 Austin, 30 Brook. J. Int’l L. 899, 920 (2005). 215 fung bewusst in Länder mit besonders hohem oder besonders niedrigem Urheberrechtsschutz hinsichtlich der Bestimmung des ursprünglichen Rechtsinhabers verlegt werden. Auch würde die Bestimmung des Ortes Schwierigkeiten bereiten, wenn das Werk in mehreren Etappen in verschiedenen Staaten entstanden ist oder während einer Flugreise geschaffen wurde.832 c) Ursprungsland vs. most significant relationship-Ansatz Folgt man der Mehrheit der amerikanischen Literaturvertreter und entscheidet sich für die weltweite Maßgeblichkeit einer einzigen Rechtsordnung für die Zuweisung des originären Urheberrechts, so stellt sich die Frage, wie diese eine Rechtsordnung zu bestimmen ist. Neben der Anknüpfung an das Ursprungsland wird in den USA insbesondere die Anwendbarkeit der Rechtsordnung des Staates „with the most significant relationship to the property and to the author“ vertreten. aa) Ursprungslandprinzip Ein Teil der amerikanischen Literatur möchte das anwendbare Recht mit Hilfe der Anknüpfung an die lex originis bestimmen. Berücksichtigt werden könnten der Ort der ersten Veröffentlichung, des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts sowie die Staatsangehörigkeit des Urhebers oder gegebenenfalls der Ort, wo das nicht bewegliche Werk sich befindet.833 Unter Berufung auf den französischen Gelehrten Batiffol wird angeführt, es sei schlicht „einfacher und gerechter“ auf das materielle Recht des Landes zurückzugreifen, unter dessen Geltung das Werk entstanden sei.834 Einfacher und gerechter sei es deshalb, weil zum einen die Rechtsinhaberschaft bei Grenzübertritt nicht erneut beurteilt werden müsse, zum anderen, weil nur so der Erwerber des Urheberrechts oder urheberrechtlicher Verwertungsbefugnisse sicher sein könne, dass er den Vertrag tatsächlich mit dem Berechtigten abgeschlossen habe. Eventuell auftretende Widersprüche mit der Rechtsordnung des Staates, in dem das Werk dann tatsächlich verwertet werde, könnten mit Hilfe des public policy-Vorbehalts (ordre public) oder der Klassifizierung als mandatory rules gelöst werden.835 Auch Goldstein präferiert die Anknüpfung an das Ursprungsland, da der Begriff des Ursprungslandes anders als derjenige der „engsten Verbindung zum Werk und zu den Parteien“ eine lange Geschichte in der Berner Übereinkunft habe und damit wiederum Rechtssicherheit bringe, während die Gerichte der einzelnen 832 Kaplan, 21 Brook. L. Rev. 2045, 2066 ff. (2000). 833 Ricketson/Ginsburg, International Copyright, Bd. 2, 2005. Rn. 20.41. 834 Ricketson/Ginsburg, International Copyright, Bd. 2, 2005, Rn. 20.41, unter Bezugnahme auf die Anmerkung von Batiffol in der Entscheidung der Cass. civ. vom 29.4.1970 – „Lancio“, Rev. crit. DIP 1971, S. 270; siehe zu dem Argument auch oben 6. Kap. § 2 I 2 b). 835 Ricketson/Ginsburg, International Copyright, Bd. 2, 2005, Rn. 20.42. 216 Staaten das Erfordernis der engsten Verbindung verschieden auslegen könnten.836 Dem sei hinzuzufügen, dass aufgrund der Zunahme der internationalen Zusammenarbeit die Schwierigkeiten bei der Bestimmung der engsten Verbindung in Zukunft wachsen werden. Ein derartiges Kollisionsrecht führe zu einer gerichtlichen, allein auf den tatsächlichen Gegebenheiten beruhenden Ermittlung des anwendbaren Rechts.837 Damit verbunden sei auch eine erhöhte Rechtsunsicherheit. Das Ergebnis gerichtlicher kollisionsrechtlicher Untersuchungen werde schwerer vorhersehbar als bei Anknüpfung an die klarere Kollisionsregel des Ursprungslandprinzips.838 bb) Most significant relationship-Ansatz Noch in einem im Jahr 2000 erschienen Aufsatz wollte Ginsburg dagegen auf das Land mit der engsten Verbindung zum Werk und dem Urheber abstellen, wobei sie in einer Fußnote ausdrücklich anmerkt, dass es sich hierbei zwar um das Ursprungsland handeln kann, aber nicht zwangsläufig handeln muss.839 Neben dem bereits mehrfach erwähnten Argument, dass sich dann die Inhaberschaft am Urheberrecht weltweit einheitlich nach einer Rechtsordnung beurteile, führt sie an, dass ein anderes Land als dasjenige, welches die engste Verbindung zum Sachverhalt aufweise, in der Regel kein Interesse an der Anwendung seiner Rechtsnormen habe. Für Abweichungen der Rechtsordnung des Landes mit der engsten Verbindung von den Regelungen des Schutzlandes möchte sie ebenfalls auf den ordre public-Vorbehalt des Forumstaats abstellen.840 Auch das Argument der höheren Flexibilität bei der Bestimmung des Landes mit der engsten Verbindung gegenüber derjenigen des Ursprungslandes hat in der Diskussion seinen Platz. Insbesondere Austin möchte der Anknüpfung folgen, denn so würde die Bedeutung der einzelnen Staaten, in denen ein Werk entstehe, beim Schaffen der tatsächlichen sozialen Gegebenheiten angemessen berücksichtigt.841 Zudem wird eine Kombination aus der Anknüpfung an das Recht des Ursprungslandes und des Staates mit der engsten Verbindung in der amerikanischen Literatur vertreten. Kaplan möchte das anwendbare Recht in drei Schritten ermitteln. Zunächst gelte auf der ersten Stufe eine Vermutung dahingehend, dass das Recht des Ursprungslandes, wie es die Berner Übereinkunft definiere, über die Frage der ori- 836 Goldstein, International Copyright, 2001, S. 104 f., der aber darauf hinweist, dass auch die Bestimmung des Ursprungslandes Probleme bereiten kann, beispielsweise im Falle einer Veröffentlichung des Werkes im Internet. 837 Austin, 30 Brook. J. Int’l L. 899, 914 (2005); siehe zu diesem Gedanken auch Kaplan, 21 Cardozo L. Rev. 2045, 2081 f. (2000), der die Unvorhersehbarkeit des anwendbaren Rechts und des Ausgangs von Gerichtsverfahren ebenfalls dem most significant relationship Ansatz vorwirft. 838 Zu diesem Gedanken siehe Thum, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 265, 276 f. 839 Ginsburg, 47 J. Copyright Soc’y U.S.A. 265, 285 (2000). 840 Ginsburg, 47 J. Copyright Soc’y U.S.A. 265, 285 (2000). 841 Austin, 30 Brook. J. Int’l L. 899, 920 (2005). 217 ginären Rechtsinhaberschaft entscheide. Habe das Gericht diese eine Rechtsordnung ermittelt, so gelte es im zweiten Schritt, das Ergebnis nach den Grundsätzen der Billigkeit zu überprüfen. Seien diese nicht eingehalten, führe die Anwendung des Rechts des Ursprungslandes mithin zu unbilligen Ergebnissen, so sei die Vermutung zugunsten der Anknüpfung an die lex originis widerlegt, und das Gericht müsse nun in einem dritten und letzten Schritt den Staat mit der engsten Verbindung zum Werk ermitteln. Dessen Rechtsordnung solle dann letzten Endes über die Frage der Rechtsinhaberschaft entscheiden. Als Maßstab für die vorgesehene Billigkeitsprüfung sei auf anerkannte und grundlegende Prinzipien des internationalen Privatrechts zurückzugreifen, wie beispielsweise die berechtigten Erwartungen der Parteien hinsichtlich des anzuwendenden Rechts. In dieser dreistufigen Lösung sieht Kaplan die Vorteile des Ursprungslandprinzips und des Prinzips der engsten Verbindung vereinigt. Sie würden eventuelle Nachteile der einzelnen Anknüpfungssysteme überwiegen und seien daher diesen vorzuziehen. Zwar biete auch diese Anknüpfungsmethode den Beteiligten keine Garantie hinsichtlich der Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung, aber sie gebe den Gerichten eine bestimmte Richtung bei der Ermittlung des anzuwendenden Rechts vor.842 Kaplan wirft dem Ursprungslandprinzip vor, es könne zur Anwendung einer Rechtsordnung führen, die keinerlei Beziehung zum Werk aufweise, wenn im Geltungsbereich dieser Rechtsordnung das Werk lediglich erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, ansonsten aber keine weitere Verbindung zu ihr bestehe. Und ihm ist insoweit Recht zu geben, als dass sein hier vorgeschlagener Lösungsweg diese Möglichkeit tatsächlich ausschließt, indem er der Anknüpfung an die lex originis eine Billigkeitsprüfung anschließt. All die Nachteile, die er aber einer isolierten Anknüpfung an die Rechtsordnung des Staates mit der engsten Verbindung vorwirft, bleiben bestehen. Er wirft dem Ansatz vor, stets aufgrund einer Betrachtung von Fall zu Fall zu entscheiden und damit allen Beteiligten keinen konkreten Lösungsweg an die Hand zu geben. Das anwendbare Recht sei für sie nur schwer vorhersehbar, was zudem einen Verstoß gegen den Grundsatz des IPR darstelle, dass kollisionsrechtliche Regelungen einfach in der Anwendung sein sollen.843 An dieser Betrachtung jedes einzelnen Falles durch die Gerichte ändert sich aber nichts, wenn der Grundsatz der Anknüpfung an das Land mit der engsten Verbindung nicht auf erster (und einziger), sondern auf dritter (und letzter) Stufe stattfindet. Auch der Vorbehalt, der most significant relationship- Ansatz sei bisher nicht an komplizierten Sachverhalten erprobt worden und versage vielleicht, wenn die maßgebende engste Verbindung in anderen Fällen nicht so eindeutig sei wie in der Itar-Tass-Entscheidung, besteht weiter.844 Insgesamt ist die Einführung einer kombinierten Lösung von Ursprungslandprinzip und most significant relationship-Ansatz daher nicht überzeugend. 842 Kaplan, 21 Cardozo L. Rev. 2045, 2082 ff. (2000). 843 Kaplan, 21 Cardozo L. Rev. 2045, 2081 f. (2000). 844 Kaplan, 21 Cardozo L. Rev. 2045, 2082 (2000). 218 II. In Arbeitsverhältnissen geschaffene Werke Die Grundregelung, dass der Schöpfer eines Werkes auch dessen Urheber ist, ist auch im US-amerikanischen Urheberrechtsgesetz kodifiziert. Anlass zur Diskussion gibt in einem hohen Maße die dieser Regelung folgende Ausnahme der work made for hire-Doktrin für die in einem Arbeits- bzw. Auftragsverhältnis geschaffenen Werke. Nach kurzer Erläuterung der Grundproblematik (unter 1) folgt die Besprechung der kollisionsrechtlichen Behandlung dieser Fälle in den USA (unter 2). Im Anschluss wird die Problematik der kollisionsrechtlichen Behandlung der Filmwerke besprochen (unter 3). 1.Grundproblematik Die problematische und viel diskutierte kollisionsrechtliche Behandlung der originären Inhaberschaft am Urheberrecht liegt mit Blick auf die USA im ganz wesentlichen Maße in § 201(b) C.A. begründet, wonach erster Inhaber des Urheberrechts an Werken, die ein Angestellter im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses schafft, der Arbeitgeber ist, wenn die Parteien schriftlich nichts Abweichendes vereinbart haben. Ähnlich ist die Situation bei Auftragsverhältnissen. Auch das Urheberrecht an in diesem Rahmen geschaffenen Werken liegt beim Auftraggeber, allerdings nur, wenn die Parteien die Geltung der work made for hire-Doktrin zuvor schriftlich in einem Vertrag vereinbart haben, § 101 C.A. Das US-amerikanische Recht differenziert also zwischen der Person des Urhebers, welche immer der Werkschöpfer ist, und der des ersten Inhabers des Urheberrechts, welcher jedoch auch als Urheber behandelt wird.845 Fallen bei einem Sachverhalt mit grenzüberschreitenden Bezügen Ursprungs- und Schutzland auseinander, so zeigt die kollisionsrechtlich begründete Maßgeblichkeit der einen oder anderen Rechtsordnung aufgrund der divergierenden materiellrechtlichen Regelungen der einzelnen Staaten tatsächlich Auswirkungen. Die Problematik der vom Schöpferprinzip abweichenden Zuweisung des originären Urheberrechts tritt im US-amerikanischen Recht besonders deutlich im Bereich der Filmindustrie zu Tage. Aufgrund des Eingreifens des § 201(b) C.A. wird in der weit überwiegenden Zahl der Fälle die originäre Inhaberschaft am Urheberrecht bei der Filmproduktionsgesellschaft und damit bei einer juristischen Person liegen, wenn der Filmherstellung entweder Arbeitsverträge der Filmproduktionsgesellschaft mit den an der Herstellung des Werks Beteiligten zugrunde liegen, § 101(1) C.A., oder aber Auftragsverhältnisse bestehen, wobei diese in der Regel verbunden sind mit der schriftlichen Erklärung, dass das Vertragsverhältnis als work made for hire 845 Anders dagegen das britische Urheberrecht, welches zwischen der Urheberschaft (authorship) und der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht (first ownership of copyright) differenziert, Art. 9, 11 CDPA. 219 angesehen und behandelt werden soll.846 Hierin liegt für den Filmbereich ein ganz wesentlicher Unterschied zwischen dem US-amerikanischen und dem kontinentaleuropäischen Urheberrecht, da es bei Letzterem zur Erlangung des Urheberstatus auf den eigenen schöpferischen Beitrag der Beteiligten ankommt, und nicht auf das Bestehen eines Vertragsverhältnisses. 2. Arbeitnehmerwerke allgemein Ausgehend von dieser Grundproblematik wird im Folgenden die kollisionsrechtliche Behandlung dieser Fälle durch die US-amerikanischen Gerichte und die Diskussion der Literaturvertreter in den USA untersucht. a) Rechtsprechung in den USA Hatten die US-amerikanischen Gerichte über die originäre Inhaberschaft am Urheberrecht bei in Arbeitsverhältnissen geschaffenen Werken zu entscheiden, so hielten sich die Richter im Wesentlichen an die Vorgehensweise, wie sie bereits für den Erwerb der Urheberrechts im Allgemeinen beschrieben wurde. Oftmals, insbesondere vor Erlass der Itar-Tass-Entscheidung, machten die Gerichte keine Angaben zum Kollisionsrecht. Im Ergebnis wendeten sie sowohl amerikanisches als auch ausländisches Recht zur Bestimmung der Rechtsinhaberschaft an. Da die Wahl des anwendbaren Rechts in der Mehrzahl der Entscheidungen nicht begründet wird, lässt sich über die dahinter stehenden Motive nur spekulieren. Mit der Frage der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht bei in Arbeitsverhältnissen geschaffenen Werken beschäftigte sich ein amerikanisches Gericht im Jahr 1984. In der Sache Aldon Accessories Ltd. v. Spiegel, Inc. ging es um das Urheberrecht an Figuren, welche der Kläger in Japan und Taiwan unter seiner Anleitung entwerfen ließ, und die anschließend dort produziert, in die USA geschickt und mittels eines Katalogs vom Kläger verkauft wurden.847 Im Prozess stellte sich die 846 Dougherty, 49 UCLA L. Rev. 225, 317 (2001); Siefarth, US-amerikanisches Filmurheberrecht, 1991, S. 85 f. Die Frage der Rechtsinhaberschaft am Urheberrecht ist schwieriger zu beantworten bei Fehlen eines Arbeitsvertrages, wenn der Arbeitnehmer nicht im Rahmen seinen Arbeitsverhältnisses einen Beitrag zur Filmproduktion geleistet hat, oder kein Auftragsverhältnis mit entsprechender schriftlicher Vereinbarung über die Geltung der work made for hire-Doktrin vorliegt. Obwohl grundsätzlich in den USA das Schöpferprinzip gilt, Urheber danach jede Person sein müsste, welche einen eigenen schöpferischen Beitrag zum Entstehen des Werkes geleistet hat, sind die Gerichte bei der Bestimmung der Rechtsinhaberschaft an Filmwerken zurückhaltender und haben eigens hierfür Regelungen entwickelt. Siehe ausführlich zum Problem der Bestimmung der originären Inhaberschaft am Urheberrecht bei Filmwerken im Falle des Nichteingreifens der work made for hire-Doktrin Dougherty, 49 UCLA L. Rev. 225 ff. (2001). 847 Aldon Accessories Ltd. v. Spiegel, Inc., 738 F.2d 548 (2nd Cir. 1984). 220 Frage, ob hier ein Eingreifen der US-amerikanischen work made for hire-Doktrin gerechtfertigt sei. Mit den materiellrechtlichen Voraussetzungen dieses Grundsatzes setzten sich die Richter dann auch intensiv auseinander. Worauf sie nicht eingingen war der Umstand, auf welchen Grundsatz oder welche Überlegung sie die als selbstverständlich angenommene Anwendbarkeit des US-amerikanischen Urheberrechtsgesetzes stützten. Denn schließlich waren die Figuren in Japan und Taiwan unter Mitarbeit der jeweiligen Staatsangehörigen entworfen und anschließend von diesen dort hergestellt worden. Eine Verbindung zu einem anderen Staat bestand damit allemal. Ohne eine Aussage zur kollisionsrechtlichen Behandlung des Falles entschieden US-amerikanische Richter auch ein Jahr später in der Sache Sygma Photos News, Inc. v. Globe International, Inc. Ein englischer Fotograf hatte mit Zustimmung der britischen Königsfamilie Fotos von eben dieser gemacht.848 Er erklärte sich einverstanden, die Bilder nicht vor dem 15.3.1985 zu veröffentlichen. Mit seiner Zustimmung wurden die Fotografien von seiner New Yorker Agentur an eine USamerikanische Boulevardzeitung verkauft, welche sich ebenfalls bereit erklärte, die Bilder nicht vor dem vereinbarten Termin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Als sie diese Verabredung zu brechen drohte, wandte sich die New Yorker Agentur des Fotografen an das Gericht. Die beklagte Boulevardzeitung berief sich auf die fehlende Rechtsinhaberschaft des Fotografen an den Bildern, da diese im Rahmen eines Arbeits- bzw. Auftragsverhältnisses mit dem britischen Königshaus entstanden seien, das Urheberrecht nach der hier geltenden work made for hire-Doktrin bei der königlichen Familie liege. Das Gericht schloss sich dieser Auffassung inhaltlich nicht an, sondern lehnte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 201(b) C.A. ab. Ohne ein Wort zur kollisionsrechtlichen Bedeutung dieses Falles zu verlieren, ging das Gericht wie selbstverständlich von der Maßgeblichkeit des US-amerikanischen Urheberrechtsgesetzes aus und orientierte sich bei der Prüfung des work made for hire-Grundsatzes an den bereits ergangenen Entscheidungen amerikanischer Gerichte zu dieser Norm.849 Dem Umstand, dass der Fotograf britischer Staatsangehöriger war und die Bilder der britischen Königsfamilie in England entstanden waren, bemaßen die Richter offensichtlich keinerlei Bedeutung bei. Die bedeutendste Entscheidung im Bereich der Arbeitnehmerwerke erging im Jahre 1998 in der Sache Itar-Tass.850 Die Gerichte äußerten sich erstmals zum IPR des Urheberrechts und erklärten die Regelungen des Staates für anwendbar, der die engste Verbindung zum Sachverhalt und den Parteien aufwies. Im konkreten Fall führte dies zur Maßgeblichkeit der russischen Urheberrechtsnormen. 848 Sygma Photo News, Inc. v. Globe International, Inc., 616 F.Supp. 1153 (S.D.N.Y. 1985). 849 Sygma Photo News, Inc. v. Globe International, Inc., 616 F.Supp. 1153, 1156 (S.D.N.Y. 1985). 850 Ausführlich zu dieser Entscheidung oben 7. Kap. § 2 I 1. 221 b) Literatur in den USA Die Vertreter der US-amerikanischen Literatur nehmen meistens nicht gesondert Stellung zur kollisionsrechtlichen Behandlung der Arbeitnehmerwerke, weshalb hier nur die Auffassungen zweier Autoren wiedergegeben werden sollen. Austin vertritt auch im Rahmen der Arbeitnehmerwerke die Maßgeblichkeit einer einzigen Rechtsordnung. Dabei beruht seine Argumentation im Wesentlichen auf den Äußerungen, die er generell zur kollisionsrechtlichen Behandlung der originären Inhaberschaft am Urheberrecht tätigt.851 Besondere Bedeutung hat für ihn hinsichtlich der Frage der Rechtsinhaberschaft die Herstellung des Werkes. Es seien die am Herstellungsort geltenden Regeln, die das tatsächliche Umfeld des Werkschöpfers beeinflussten und damit direkten Einfluss auf seine Kreativität hätten. Dies müsse bei der Zuweisung des originären Urheberrechts berücksichtigt werden. Auch bei Arbeitnehmerwerken seien die am Produktionsort maßgeblichen Regelungen dar- über, wem das Urheberrecht an Werken zustehe, Ausdruck einer Machtverteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Hinter dieser stehe oft eine gesellschaftliche Tradition oder auch ein hart erkämpfter Kompromiss. Diese tatsächlichen Gegebenheiten berücksichtige eine kollisionsrechtliche Bestimmung, die das Recht des Staates für anwendbar erklärt, in dem ein Werk geschaffen wird.852 Austin spricht sich also zugunsten eines single governing law approach aus und eine leicht modifizierte Form der Itar-Tass-Entscheidung, wobei er selbst einräumt, dass die Ergebnisse in den allermeisten Fällen übereinstimmen werden.853 Für ihn ist demnach nicht so entscheidend die vertragliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sondern vielmehr die tatsächlichen Gegebenheiten am Ort der Werkschaffung. Hier liegt sein Schwerpunkt, und hierauf gründet auch sein Argument der Beachtung der Souveränität anderer Staaten. Einen völlig anderen Ansatz vertritt Geller. Er äußert sich grundsätzlich zugunsten einer möglichst umfassenden Anknüpfung an die lex loci protectionis, sieht sich jedoch gezwungen, in gewissen Fällen hiervon abzuweichen.854 Dabei handle es sich um die Fälle mit grenzüberschreitendem Bezug, an denen mehrere an der Schaffung eines Werkes beteiligt sind, da die einzelnen nationalen Rechtsordnungen das originäre Urheberrecht in solchen Fällen unterschiedlichen Personen zusprechen. Nur in diesen Fällen wirke sich die Wahl des anwendbaren Rechts tatsächlich auf das Ergebnis aus. Hierunter fallen auch die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffenen Werke.855 Geller geht davon aus, dass im Falle der Beteiligung mehrerer an der Schaffung eines Werkes dem Vorgehen in der Regel eine vertragliche Absprache zugrunde liege. Die Frage der originären Inhaberschaft am Urheberrecht 851 Hierzu oben 7. Kap. § 2 I 2 b). 852 Austin, 30 Brook. J. Int’l L. 899, 920 ff. (2005). 853 Austin, 30 Brook. J. Int’l L. 899, 921 (2005). 854 Geller, J. Copyright Soc’y U.S.A. 315, 361 (2004). 855 Ebenfalls betroffen seien „joint and collaborative works“ sowie „collective and audiovisual works“, Geller, J. Copyright Soc’y U.S.A. 315, 362 f. (2004). 222 unterliege daher dem Recht, welches auf jenen Vertrag Anwendung finde, da dies am ehesten den Vorstellungen und Erwartungen der beteiligten Parteien entspreche. Liege ausnahmsweise keine vertragliche Absprache vor, so finde das Recht Anwendung, welches bei Vorliegen eines Vertrages auf diesen Anwendung gefunden hätte. Denn auch dies stimme mit den Vorstellungen der Parteien überein.856 Selbst wenn mehrere Beteiligte unterschiedlichster Nationalitäten und mit verschiedensten Wohnsitzen bei der Schaffung eines Werkes beteiligt seien, so seien aus oben genanntem Grund die einzelnen, zwischen ihnen abgeschlossenen Verträge maßgeblich für die Bestimmung des anwendbaren Rechts. Dabei solle das Gericht nur allgemeine Standards hinsichtlich der Zuweisung der originären Inhaberschaft anwenden.857 Ähnlich wie in Frankreich wird eine akzessorische Anknüpfung an den Arbeitsvertrag in der Literatur kaum thematisiert. Einzig Geller zeigt sich hier als ein Anhänger. Da sich die Mehrheit der Literaturvertreter nicht explizit zur Anknüpfung der Arbeitnehmerwerke äußert, muss auf die allgemeinen Äußerungen dieser zur Anknüpfung der ersten Inhaberschaft zurückgegriffen werden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Mehrheit der US-amerikanischen Literaturvertreter wohl eine universale Zuweisung des Urheberrechts und die Maßgeblichkeit einer einzigen Rechtsordnung auch für den Bereich der Arbeitnehmerwerke bevorzugt. 3. Filmwerke Aufgrund der besonderen Bedeutung der USA, insbesondere Hollywoods, für die Filmindustrie, erfreut sich die erste Inhaberschaft an Filmwerken sowie deren kollisionsrechtliche Behandlung insbesondere vor den Gerichten verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit. a) Rechtsprechung in den USA Seitens der Rechtsprechung ergeben sich im Filmbereich kaum Unterschiede zur kollisionsrechtlichen Behandlung der originären Inhaberschaft am Urheberrecht im Vergleich zu den bereits diskutierten Fällen. Für die vor der Itar-Tass-Entscheidung ergangenen Fälle bedeutet dies wiederum, dass oftmals zur kollisionsrechtlichen Problematik eines Falles nicht Stellung genommen wurde. Aber auch im Anschluss an diese für das Kollisionsrecht so wichtige Entscheidung dauerte es einige Jahre, bis sich ein Gericht ausdrücklich auf sie berief und ihren Vorgaben folgte. In einer Reihe von Entscheidungen gelangten die amerikanischen Gerichte zur Maßgeblichkeit des heimischen Rechts. Diesen Entscheidungen ist allen gemein, dass die Richter die Wahl des amerikanischen Rechts nicht begründeten. Sie legten 856 Geller, J. Copyright Soc’y U.S.A. 315, 363 f. (2004). 857 Geller, J. Copyright Soc’y U.S.A. 315, 365 f. (2004). 223 nicht dar, warum in den Fällen, trotz grenzüberschreitender Bezüge, die Normen der Vereinigten Staaten ausschlaggebend für die rechtliche Beurteilung waren. So wendeten beispielsweise die Gerichte des Staates Florida im Jahre 1987 die USamerikanische work made for hire-Doktrin an, als ein Unternehmen mit Sitz auf den Cayman Islands eine Urheberrechtsverletzung geltend machte.858 P & D International hatte einen Werbefilm über die Insel St. Thomas gedreht, welcher auf den Kreuzfahrtschiffen der Beklagten Cunard, einem britischen Unternehmen mit Hauptgeschäftssitz in New York, USA, gezeigt wurde. Grundlage war ein Vertrag zwischen der Klägerin P & D International und der Werbeagentur der Beklagten. Trotz Beendigung der vertraglichen Beziehungen lief der Film auf den Schiffen der Beklagten weiter. Im Prozess berief sich die Beklagte auf die fehlende Rechtsinhaberschaft der Klägerin. Da laut Vertrag mit ihrer Werbeagentur das Urheberrecht bei der Beklagten liege und die Werbeagentur mit der Klägerin lediglich einen Untervertrag hinsichtlich der Produktion des Filmes abgeschlossen habe, weise § 201(b) C.A. das Urheberrecht originär der Beklagten als Arbeitgeber zu.859 Ohne weiter zur kollisionsrechtlichen Problematik des Falles Stellung zu nehmen, prüfte das Gericht die Voraussetzungen der work made for hire-Doktrin und unterstellte die originäre Zuweisung des Urheberrechts damit US-amerikanischem Recht.860 Erstaunlich ist dies, weil die Klägerin als Hauptgeschäftssitz die Cayman Islands angab, welche ein britisches Überseegebiet des Vereinigten Königreichs sind. Zudem handelte es sich bei Cunard als Beklagte um ein britisches Unternehmen. Lediglich die Werbeagentur der Beklagten war ein US-amerikanisches Unternehmen. 1990 beschäftigte sich der District Court in Maryland mit der Verletzung von Urheberrechten aufgrund der Verbreitung von Videos koreanischer Fernsehsendungen.861 Die Unternehmen Korean Broadcasting System sowie Munwha Broadcasting Company produzierten in Korea Fernsehsendungen für das koreanische Fernsehen. Die Verwertungsrechte der Videoaufzeichnungen für den Vertrieb in den USA hatten sie an Korean Television Enterprises (KTE), einem kalifonischen Unternehmen, übertragen. Für den Osten der USA wurden im Rahmen eines Lizenzvertrages die ausschließlichen Verwertungs- und Verbreitungsrechte an Dae Han Video Productions (Dae Han) abgetreten. Die Kläger KTE und Dae Han warfen den Beklagten vor, in Maryland koreanische Videos verkauft sowie verliehen und damit das Urheberrecht der Kläger verletzt zu haben. Betroffen war in dem Prozess das Urheberrecht an Werken, die auf den Manuskripten koreanischer Kreativer beruhten. Sollten diese Manuskripte im Rahmen von Arbeitsverträgen geschaffen worden sein, so das Gericht, dann stehe das Urheberrecht originär der jeweiligen Produktionsfirma zu 858 P & D International v. Halsey Publishing Company and Cunard N.A.C. Lines 672 F.Supp. 1429 (S.D. Fla. 1987). 859 P & D International v. Halsey Publishing Company and Cunard N.A.C. Lines, 672 F.Supp. 1429, 1431 (S.D. Fla. 1987). 860 P & D International v. Halsey Publishing Company and Cunard N.A.C. Lines, 672 F.Supp. 1429, 1435 f. (S.D. Fla. 1987). 861 Dae Han Video Productions, Inc., et al. v. Kuk Dong Oriental Food, Inc., et al., 1990 WL 284748 (D. Md. 1990). 224 (hier Korean Broadcasting System oder Munwha Broadcasting Company), welche die Verwertungsrechte für das Gebiet der Vereinigten Staaten an KTE übertragen hatten. Obwohl es um Werke ging, die in Korea geschaffen wurden, wendete das Gericht zur Bestimmung der originären Inhaberschaft am Urheberrecht die work made for hire-Doktrin des § 201(b) C.A. an, ohne aus kollisionsrechtlicher Sicht zu dieser Maßgeblichkeit der US-amerikanischen Regelungen Stellung zu nehmen.862 Erst im Anschluss an die materiellrechtlichen Ausführungen der Richter machten die Beklagten die Anwendung koreanischen Rechts geltend, wonach das Urheberrecht an den Manuskripten deren Verfassern zustände. Das Gericht verneinte jedoch die Maßgeblichkeit des koreanischen Rechts zugunsten der US-amerikanischen Regelungen, da den Klägern in den USA ein Copyright Certificate vom US Copyright Office erteilt worden sei. Nach der amerikanischen Rechtsprechung komme diesem Zertifikat Vermutungswirkung zu, welche die Beklagten hätten widerlegen müssen. Da das Zertifikat aber von einer US-amerikanischen Behörde ausgestellt worden sei, müsse auch US-amerikanisches Urheberrecht Anwendung finden.863 Das Argument des Gerichts vermag nicht so recht zu überzeugen, da der Registrierung des Urheberrechts in den USA keine konstitutive Wirkung zukommt, § 408(c) C.A. Vielmehr stellt sie einen Prima-facie-Beweis für die Gültigkeit des Urheberrechts dar, § 410(c) C.A.864 Wenn die Registrierung aber, anders als beispielsweise bei registerpflichtigen Immaterialgüterrechten, das Recht als solches nicht begründet, dann ist nicht schlüssig, weshalb ein rein deklaratorisches Zertifikat, welches eine Beweiserleichterung darstellt, die Anwendbarkeit des US-amerikanischen Rechts zur Bestimmung der Inhaberschaft am Urheberrecht begründen soll.865 862 Dae Han Video Productions, Inc., et al. v. Kuk Dong Oriental Food, Inc., et al., 1990 WL 284748 S.3 (D. Md. 1990). 863 Dae Han Video Productions, Inc., et al. v. Kuk Dong Oriental Food, Inc., et al., 1990 WL 284748, S. 6 (D. Md. 1990). 864 Dae Han Video Productions, Inc., et al. v. Kuk Dong Oriental Food, Inc., et al., 1990 WL 284748, S. 4 (D. Md. 1990). 865 Im Jahre 2003 entschieden amerikanische Richter über die Klage von 24 mexikanischen Filmproduktionsfirmen, die Urheberrechtsverletzungen an 88 Filmen geltend machten, welche sie in den 1930er bis 1950er Jahren in Mexiko produziert und dort auch erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hatten. Mitte der 1980er Jahre wurden diese Filme in den USA von den Beklagten vertrieben. Zu diesem Zeitpunkt wussten die Kläger, dass die Mehrzahl der Filme in den USA keinen Urheberrechtsschutz genossen, da die Formerfordernisse nicht erfüllt waren. Das Gericht berief sich zu Beginn der Entscheidung auf § 104A C.A. Danach genießen ausländische Werke, die in den USA bereits für jedermann zugänglich sind, im Ur-sprungsland aber (noch) geschützt sind, urheberrechtlichen Schutz auch in den USA. Nach einer ausführlichen Diskussion, ob die Kläger als juristische Personen Inhaber des Urheberrechts an den Filmwerken sein können, bejahte das Gericht dies und gab der Klage statt. Die Richter griffen zur Wahl des anwendbaren Rechts auf die Sonderregelung des § 104A C.A. zurück, der im vorliegenden Fall auf mexikanisches Recht als das des Ursprungslandes verweist. Eine weitere Auseinandersetzung mit dem IPR war daher nicht erforderlich; siehe Alameda Films S A DE C V, et al., v. Authors Rights Restoration Corporation, Inc., et al., 331 F.3d 472 (5th Cir. 2003). 225 Daneben existiert eine Reihe von Entscheidungen, in denen die amerikanischen Gerichte die Frage der Urheberrechtsinhaberschaft nach ausländischen Normen bemaßen, in der Regel allerdings wieder ohne die kollisionsrechtliche Grundlage für deren Anwendung auch nur zu erwähnen.866 In Virginia hatte ein erstinstanzliches Gericht über einen Sachverhalt zu entscheiden, der in seiner Grundkonstellation der bereits besprochenen Entscheidung des Gerichts von Maryland in der Sache Dae Han Video Production v. Kuk Dong Oriental Food in weiten Teilen ähnelte. Das New Yorker Unternehmen Dae Han Video Productions, welches Videos mit koreanischen Fernsehsendungen im Osten der USA vertrieb, machte die Verletzung des Urheberrechts geltend, da die Beklagten ohne Erlaubnis ebenfalls koreanische Videos auf den Markt gebracht hatte.867 Dae Han Video Productions hatte das Verbreitungsrecht im Rahmen eines Lizenzvertrages von dem kalifornischen Unternehmen Korean Television Enterprises (KTE) übertragen bekommen, welches es wiederum direkt von den zwei koreanischen Filmproduktionsfirmen Korean Broadcasting System und Munwha Broadcasting Company erhalten hatte. Die Beklagten hatten, trotz der ausschließlichen Verbreitungsrechte der Kläger, Kopien der Filme auf den Markt gebracht. Hinsichtlich der Frage der Urheberrechtsinhaberschaft des Klägers verwies das Gericht in einer Fußnote auf Artikel 74 des koreanischen Urheberrechtsgesetzes und wendete damit koreanisches Recht an.868 Die Norm bestimmt, dass der Urheber einer Filmvorlage, welcher der Verfilmung seines Werkes durch eine dritte Person zustimmt, im Zweifel dieser Person auch das Recht überträgt, den Film zu vervielfältigen und zu verbreiten. Im konkreten Fall bedeutet das, dass die koreanischen Urheber der Drehbücher, mangels gegenteiliger Vereinbarung, an das jeweilige koreanische Produktionsunternehmen, welches ihre Vorlage verfilmt hatte, auch das Recht übertragen hatten, die Filme weiter zu vervielfältigen und auf den Markt zu bringen. Da dieses Recht unter Zwischenschaltung der Korean Television Enterprises mit Sitz in Kalifornien auf den Kläger übertragen worden war, konnte dieser seine Urheberrechtsinhaberschaft nachweisen. Hätten die Richter die originäre Inhaberschaft gemäß der amerikanischen work made for hire-Doktrin bestimmt, wie dies in der Entscheidung in Maryland getan wurde, dann wäre ein Rückgriff auf Art. 74 des koreanischen Urheberrechtsgesetzes nicht erforderlich gewesen, da dann das originäre Urheberrecht zweifelsfrei den Produktionsfirmen zugestanden hätte, welche es auf KTE übertragen hatten.869 866 So beispielsweise auch Autoskill Inc. v. National Educational Support Systems, Inc., 994 F.2d 1476 (10th Cir. 1993) Fn. 16, wo das Gericht den Einwand der Beklagtenseite, dass sich die Inhaberschaft am Urheberrecht nach kanadischem Recht bestimme, lediglich als verspätet zurückweist. 867 Dae Han Video Production, Inc. v. Dong San, Chun, et al., 1990 WL 265976 (E.D. Va. 1990). 868 Dae Han Video Production, Inc. v. Dong San, Chun, et al., 1990 WL 265976 (E.D. Va. 1990) Fn. 3. 869 So hatten die Richter in Maryland entschieden, Dae Han Video Productions, Inc., et al. v. Kuk Dong Oriental Food, Inc., et al., 1990 WL 284748 (D. Md. 1990). 226 In der Entscheidung Greenwich Film Productions v. DRG Records im Jahre 1992 sprach sich das Gericht noch nicht explizit für eine Anwendung ausländischen Rechts aus.870 Zur Debatte stand die Inhaberschaft von Greenwich am Verwertungsrecht an der Filmmusik, welche Vladimir Cosma im Auftrag des Unternehmens komponiert hatte. Greenwich berief sich zunächst auf die work made for hire- Doktrin des US-amerikanischen Rechts. Diese griff nach Ansicht des Gerichts aber nicht ein, weil die Parteien die Klassifizierung des Werkes als work for hire nicht schriftlich im Rahmen eines Vertrages vereinbart hatten, § 101(2) C.A. Greenwich brachte nun die Geltung des französischen Rechts ins Gespräch, da im vorliegenden Fall ein französisches Unternehmen die Urheberrechtsinhaberschaft an einem Werk beanspruchte, welches in Frankreich für einen französischen Film in Auftrag gegeben wurde. Das Gericht anerkannte, dass dies durchaus eine Möglichkeit sei, welche in der Literatur Anhänger habe. Es äußerte sich aber nicht explizit zugunsten der Anwendung ausländischen Rechts, sondern ließ die Frage offen. Denn Greenwich hatte mit dem Komponisten einen Lizenzvertrag geschlossen, in welchem dieser das ausschließliche Verwertungsrecht an der Komposition und an der Filmmusik auf Greenwich übertragen hatte. Das Gericht bejahte daher die Rechtsinhaberschaft von Greenwich aufgrund eines vertraglichen Rechterwerbs, ohne die originäre Inhaberschaft am Urheberrecht abschließend zu klären.871 Erst im Jahre 2004 folgte in Films by Jove ein New Yorker Gericht im Ergebnis den Vorgaben der Itar-Tass-Entscheidung auch im Bereich des Filmrechts. Das amerikanische Unternehmen Films by Jove hatte 1992 die ausschließlichen Verwertungsrechte an etwa 1500 russischen Zeichentrickfilmen vom russischen Unternehmen Lease Enterprise für die internationale Verwertung mit Ausnahme des Gebiets der Sowjetunion erworben, und im Anschluss über drei Millionen US Dollar in die Ausarbeitung und stimmliche Untermalung der Filme investiert.872 Ursprünglich waren die Filme jedoch von der im sowjetischen Staatseigentum stehenden Filmproduktionsfirma Soviet film studio Soyuzmultfilm hergestellt worden. Im Rahmen der Privatisierung staatlicher Betriebe in der Sowjetunion wurde Rechtsnachfolger von Soviet film studio Soyuzmultfilm das Unternehmen Lease Enterprise. Grundlage war ein Pachtvertrag mit zehnjähriger Laufzeit für die Räumlichkeiten und die Ausrüstung, während nach Ansicht der Klägerseite die Urheberrechte von Gesetzes 870 Greenwich Film Productions, S.A. v. DRG Records, Inc. u.a., 1992 WL 279357 (S.D.N.Y. 1992). 871 Greenwich Film Productions, S.A. v. DRG Records, Inc. u.a., 1992 WL 279357 (S.D.N.Y. 1992) S. 2 f. 872 Films by Jove, Inc., and Soyuzmultfilm Studios v. Joseph Berov, et al., 341 F.Supp.2d 199 (E.D.N.Y. 2004); vorausgegangen waren die Entscheidungen Films by Jove, Inc., and Soyuzmultfilm Studios v. Joseph Berov, et al., 250 F.Supp.2d 156 (E.D.N.Y. 2003), sowie Films by Jove, Inc., and Soyuzmultfilm Studios v. Joseph Berov, et al., 154 F.Supp.2d 432 (E.D.N.Y. 2001); ausführlich zu den Entscheidungen Tydniouk, 29 Brook. J. Int’l L. 897 (2004). 227 wegen auf Leasing Enterprise übergingen.873 Im Jahre 1999 wurde Leasing Enterprise dann in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Films by Jove erhob Klage gegen eine Reihe von Personen wegen Urheberrechtsverletzungen. Ohne das tatsächliche Vorliegen der Verletzungshandlungen zu leugnen, machten die Beklagten die fehlende Urheberrechtsinhaberschaft von Soviet film studio Soyuzmultfilm sowie des Rechtsnachfolgers Leasing Enterprise geltend. Letztere hätte damit überhaupt keine Lizenz an Films by Jove erteilen können, wodurch auch eine Urheberrechtsverletzung zu deren Lasten entfalle. In erster Instanz beriefen sich die Richter auf die Itar-Tass-Entscheidung des New Yorker Berufungsgerichts und erklärten das russische Recht für anwendbar zur Bestimmung der originären Inhaberschaft am Urheberrecht, da russische Staatsangehörige die Werke geschaffen hätten und diese erstmals in Russland der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden seien.874 Für einige Werke verwies das Gericht auf § 104A(b) C.A., wonach im Falle sog. „restored works“ das Urheberrecht dem Urheber bzw. originärem Rechteinhaber zusteht, wie ihn die Rechtsordnung des Ursprungslandes bestimmt.875 Die späteren Entscheidungen gingen auf die kollisionsrechtliche Problematik des Sachverhalts nicht mehr ein, sondern wendeten ohne weitere Begründung das russische Recht an.876 Das Gericht sah es trotz nachträglicher Bemühungen um Einflussnahme auf das Urteil durch den Erlass von Richtlinien durch die russische Regierung als erwiesen an, dass nach russischem Recht nicht der Staat, sondern das Unternehmen selbst, also Soviet film studio Soyuzmultfilm, originärer Rechtsinhaber hinsichtlich der Urheberrechte war. Festzuhalten ist an diese Stelle, dass Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ in den Entscheidungen der US-amerikanischen Gerichte bisher keine Rolle spielte. Es ist bekannt, dass in den USA die Auffassung vorherrscht, bei der Norm handle es sich um eine Regelung sui generis, der keine Aussage über eine für andere Werkarten geltende Kollisionsregel entnommen werden könnte.877 873 Siehe ausführlich zum Sachverhalt sowie Films by Jove, Inc., and Soyuzmultfilm Studios v. Joseph Berov, et al., 154 F.Supp.2d 432, 434 ff. (E.D.N.Y. 2001). 874 Films by Jove, Inc., and Soyuzmultfilm Studios v. Joseph Berov, et al., 154 F.Supp.2d 432, 448 (E.D.N.Y. 2001). 875 Films by Jove, Inc., and Soyuzmultfilm Studios v. Joseph Berov, et al., 154 F.Supp.2d 432, 448 (E.D.N.Y. 2001); das Gericht weist auch darauf hin, dass sich alle Parteien hinsichtlich der Maßgeblichkeit des russischen Rechts einig waren. 876 Die Itar-Tass Entscheidung wurde von den Gerichten lediglich in anderem Zusammenhang zitiert: Films by Jove, Inc., and Soyuzmultfilm Studios v. Joseph Berov, et al., 341 F.Supp.2d 199, 210 (E.D.N.Y. 2004); Films by Jove, Inc., and Soyuzmultfilm Studios v. Joseph Berov, et al., 250 F.Supp.2d 156, 193 ff. (E.D.N.Y. 2003). 877 Itar-Tass Russian Agency v. Russian Kurier, Inc., 153 F.3d 82, 90 (2nd Cir. 1998) = GRUR Int. 1999, 639, 642 m. Anm. Schack; Party, 48 Am. J. Comp. L. 383, 430 Fn. 219 (2000); siehe auch Kaplan, 21 Cardozo L. Rev. 2045, 2059 Fn. 91 (2000). Allerdings ist zu bedenken, dass die Norm in den USA nicht unmittelbar anwendbar ist, Sec. 2 (1) Berne Implementation Act of 1988 (sog. non self-executing). 228 b) Literatur in den USA Nehmen die Vertreter der US-amerikanischen Literatur Stellung zur kollisionsrechtlichen Behandlung von Filmwerken, so stehen die Ausführungen oftmals im Zusammenhang mit Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ. Dabei steht die Mehrheit der Literaturvertreter der Norm sowie der damit verbundenen Anknüpfung an die lex loci protectionis skeptisch gegenüber. Die Maßgeblichkeit des Rechts des Schutzlandes führe insbesondere zu praktischen Problemen, da sich der Inhaber des Urheberrechts an Filmwerken an den Staatsgrenzen ändern könne, so dass insbesondere die Übertragung des Urheberrechts erschwert werde.878 Auch mit Blick auf die moral rights erweise sich das kollisionsrechtliche Prinzip für Filmwerke als problematisch. Denn danach könnten US-amerikanische Regisseure, Kameramänner und Drehbuchautoren in anderen Staaten unter Umständen ihre Urheberpersönlichkeitsrechte gegen den eigenen US-amerikanischen Produzenten gerichtlich geltend machen, was nach Maßgabe der work made for hire-Doktrin des US-amerikanischen Rechts gerade nicht möglich wäre.879 Patry bezeichnet das in Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ vorgesehene Schutzlandprinzip gar als schlimmste mögliche Kollisionsregel und plädiert stattdessen auch für den Bereich der Filmwerke zugunsten der Anknüpfung an die lex originis. Dies habe den Vorteil, dass nur eine einzige Rechtsordnung über die Inhaberschaft am Urheberrecht entscheide, was wiederum den internationalen Handel fördere.880 Hinsichtlich des Charakters der Norm als Ausnahmeregelung oder Grundregel schließen sich die Vertreter der Literatur in der Mehrzahl den Äußerungen des Gerichts in der Sache Itar-Tass an und möchten weder der Interpretation des Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ als Ausnahmeregelung noch als Kodifikation einer allgemeinen Grundregel den Vorzug geben. Die Norm wird als sui generis Regelung verstanden, der Argumente weder zugunsten noch zulasten einer der zwei möglichen Auslegungen entnommen werden können.881 In diesem Umstand wird teilweise ein Beleg für das Versagen der Berner Konvention gesehen, generell einheitliche und strukturierte Vorgaben hinsichtlich der Bestimmung des anwendbaren Rechts geschaffen zu haben.882 Die Existenz dieser Regelung wird oft damit begründet, dass die Zuweisung des originären Urheberrechts an Filmwerken in den einzelnen Staaten sehr 878 Patry, 48 Am. J. Comp. L. 383, 429 (2000). 879 Party, 48 Am. J. Comp. L. 383, 429 (2000). 880 Party, 48 Am. J. Comp. L. 383, 429 f. (2000), der auch darauf hinweist, dass die Regelungen der Berner Konvention nicht unmittelbar anwendbar und damit auch kein Teil des USamerikanischen Rechts seien. 881 Party, 48 Am. J. Comp. L. 383, 430 Fn. 219 (2000); auf dessen amicus curiae brief beruhten auch die Ausführungen der Richter in der Itar-Tass Entscheidung, Itar-Tass Russian Agency v. Russian Kurier, Inc., 153 F.3d 82, 91 Fn. 12 (2nd Cir. 1998) = GRUR Int. 1999, 639, 642 Fn. 11 m. Anm. Schack; siehe auch Kaplan, 21 Cardozo L. Rev. 2045, 2059 Fn. 91 (2000). 882 Ricketson/Ginsburg, International Copyright, Bd. 2, 2005, Rn. 20.12. 229 stark divergiere, den Ländern aber die Möglichkeit gegeben werden sollte, an diesen unterschiedlichen nationalen Regelungen festzuhalten.883 Noch einen Schritt weiter in ihrer Forderung geht Tydniouk in einem Beitrag zu den Entscheidungen Itar-Tass sowie Films by Jove. Zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Filmwerken möchte sie auf allgemein anerkannte Billigkeitsgrundsätze abstellen, wenn das herkömmliche Kollisionsrecht keine klaren Vorgaben darüber liefert, welche nationalen Normen aufgrund eines vorrangigen Anwendungsinteresses maßgeblich sein sollen, oder wenn ein ermitteltes Ergebnis den Grundsätzen von Fairness und Gerechtigkeit widerspricht.884 Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass es Aufgabe des IPR sei „to increase global welfare“885, und nicht einfach nur der Schutz der Staatsinteressen im Mittelpunkt des Kollisionsrechts stehe. Dabei könnten diese Billigkeitsgrundsätze entweder kodifiziert werden oder man überließe ihre Ausarbeitung den Gerichten.886 Dass sich ein so grundlegend vom bisherigen Kollisionsrecht gelöster Ansatz in Zukunft allerdings durchsetzen wird, erscheint eher unwahrscheinlich, wie insbesondere die aktuellen Diskussionen und die bisherigen Vorschläge des American Law Institute und der European Max Planck Group zeigen.887 III. Urheberpersönlichkeitsrecht Werden die erste Inhaberschaft am Urheberrecht und der Umfang des Schutzes verschiedenen kollisionsrechtlichen Anknüpfungsmethoden unterworfen, so besteht die Gefahr, dass der Werkschöpfer selbst nicht mehr als Urheber angesehen wird, während das gewährte Urheberrecht dennoch auch einen persönlichkeitsrechtlichen Schutz bietet. Gerade mit Blick auf die moral rights kommt dem IPR daher eine besondere Bedeutung zu. 1. Grundproblematik Anders als in Deutschland und Frankreich sind in den USA die Urheberpersönlichkeitsrechte des Werkschöpfers wesentlich schwächer ausgeprägt. In den kontinentaleuropäischen Staaten bilden die persönlichkeitsrechtlichen Aspekte einen selbstverständlichen Teil des Urheberrechts. Dahinter steht der Gedanke, dass die Beziehung des Schaffenden zu seinem Werk eines besonderen Schutzes bedarf. Ein Angriff auf 883 Ricketson, The Berne Convention, 1987, Rn. 10.34; siehe auch Kaplan, 21 Cardozo L. Rev. 2045, 2059 Fn. 91 (2000). 884 Vergleiche zu diesem Vorschlag Tydniouk, 29 Brook. J. Int’l L. 897, 930 ff. (2004). 885 Tydniouk, 29 Brook. J. Int’l L. 897, 930 (2004). 886 Tydniouk, 29 Brook. J. Int’l L. 897, 931 (2004). 887 Zu diesen Bemühungen auf internationaler Ebene siehe unten 8. Kap. § 1 I 1 und 2. 230 das Werk wird als Angriff auf die Persönlichkeit des Werkschöpfers verstanden.888 Einen grundsätzlich anderen Ansatz verfolgt das angloamerikanische Copyright- System. Im Vordergrund stehen hier die ökonomischen Aspekte des Urheberrechts. Geschützt werden soll derjenige, der finanzielle Investitionen zur Herstellung eines Werkes getätigt hat und damit auch das wirtschaftliche Risiko bei der Schaffung eines Werkes trägt.889 Durch diesen finanziellen Anreiz zur Schaffung neuer Werke soll der stete künstlerische Fortschritt gefördert werden.890 Zurückzuführen ist dieser Ansatz auf die erste Kodifikation einer Rechtsregel im sog. Statute of Anne aus dem Jahre 1710.891 Dabei wird auch in den Vereinigten Staaten über die Existenz persönlichkeitsrechtlicher Aspekte des Urheberrechts schon lange diskutiert. Ihre fehlende gesetzliche Kodifizierung stellte aber ebenso wie der aus amerikanischer Sicht hohe urheberpersönlichkeitsrechtliche Mindestschutz in der Berner Konvention lange Zeit einen Hinderungsgrund für einen Beitritt zur Berner Union dar. Als sich die USA dieser dennoch endlich mit Wirkung zum 1.3.1989 anschlossen, wurden die Erwartungen in- wie ausländischer Beobachter hinsichtlich der Anpassung des amerikanischen Urheberrechts an die Vorgaben des urheberpersönlichkeitsrechtlichen Mindestschutzes nach Art. 6bis RBÜ enttäuscht. An Stelle einer Änderung des amerikanischen Copyright Act stellte der amerikanische Gesetzgeber zunächst klar, dass der Berner Übereinkunft keine unmittelbare Wirkung zukomme, mithin keine Rechte direkt aus der Vereinbarung abgeleitet werden können. Eine Anpassung des amerikanischen Urheberrechtsgesetzes sei zudem nicht erforderlich, da der in Art. 6bis RBÜ geforderte Mindestschutz bereits mit Hilfe bestehender Regelungen erreicht werden könne.892 Erst durch Erlass des Visual Artists Rights Act von 1990 wurde § 106A in den Copyright Act eingefügt. Die Vorschrift gewährt Urhebern eines Werkes der bildenden Kunst das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft sowie unter gewissen Voraussetzungen Integritätsschutz. § 101 C.A. definiert den Begriff des Werkes der bildenden Kunst und stellt klar, dass hierunter keine Filmwerke fallen. Hinter dieser Begrenzung des Schutzes der moral rights steht der Gedanke, dass gerade die Werke der bildenden Kunst durch jegliche Veränderung zerstört werden können und damit einem wesentlich höherem Risiko ausgesetzt sind als oft verviel- 888 Peifer, ZUM 1993, 325, 326 f.; Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 24. 889 Stewart, International Copyright, 1989, Rn. 1.15; Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 25; Skrzipek, Urheberpersönlichkeitsrecht, 2005, S. 21. 890 Noch heute lautet die amerikanische Verfassung: „Congress shall have the Power … to promote the Progress of Science and useful Arts, by securing for limited times to Authors and Inventors the exclusive Right to their respective Writings and Discoveries.” Art. I Sec. 8 U.S. Constitution; siehe auch Peifer, ZUM 1993, 325, 327; Klett, Urheberrecht im Internet, 1998, S. 31. 891 Stewart, International Copyright, 1989, Rn. 1.15; Peifer, ZUM 1993, 325, 327. 892 Davidson, 38 Cornell Int’l L. J. 583, 612 f. (2005); Swack, 22 Colum.-VLA J. L. & Arts 361, 363 (1998). In der Folgezeit wurde im Wesentlichen auf Druck der Amerikaner festgesetzt, dass Art. 6bis RBÜ nicht Bestandteil von TRIPS wurde, so dass eine Ahndung der mangelnden Vorgaben der RBÜ zu den moral rights auf der Grundlage eines internationalen Vertrages abgewendet wurde, Art. 9 Abs. 1 S.2 TRIPS. 231 fältigte Werke wie Bücher oder Musik.893 Nicht erfasst vom Schutz werden auch solche Werke, welche die Voraussetzungen der work made for hire-Doktrin erfüllen, § 101 C.A. Deren Urheber können keine urheberpersönlichkeitsrechtlichen Belange geltend machen, was nur verständlich ist, da die originäre Inhaberschaft am Urheberrecht in diesen Fällen beim Arbeit- bzw. Auftraggeber liegt, welcher selbst das Werk nicht geschaffen hat. Einen wichtigen Aspekt stellt zudem die Möglichkeit für den Urheber dar, durch eine schriftliche Erklärung auf die moral rights zu verzichten, § 106A(e) C.A. Alles in allem lässt sich festhalten, dass die inhaltliche Ausgestaltung der moral rights in den USA wesentlich hinter den kontinentaleuropäischen Vorstellungen zurückbleibt.894 Insbesondere die Eingrenzung des Schutzes auf Werke der bildenden Kunst und die Ausgrenzung der als work made for hire entstandenen Werke halten die in § 106A C.A. gewährten Rechte einem sehr geringen Teil an Urhebern vor. Ohne den aktuellen Stand der Gewährung urheberpersönlichkeitsrechtlichen Schutzes im Detail erörtern zu wollen, sei hier lediglich auf die bestehenden nationalen Differenzen zwischen den einzelnen Rechtsordnungen hingewiesen.895 Denn aus kollisionsrechtlicher Sicht interessanter ist die Frage, wem in den USA das Urheberrecht originär zugewiesen wird. Wer nach der internationalprivatrechtlich anzuwendenden Rechtsordnung nicht Urheber eines Werkes ist, kann sich im Schutzland streng genommen zunächst einmal nicht auf eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts berufen, auch wenn dieses nach der dortigen Rechtsordnung gewährt wird. Aufgrund der in der Praxis herausragenden Bedeutung der work made for hire-Doktrin wird mit der steten Zunahme der internationalen Verwertung von Werke das Auftreten dieses Konflikts immer weiter zunehmen. Die unterschiedliche kollisionsrechtliche Behandlung könnte daher zu einer Situation führen, in der das gefundene Ergebnis im Nachhinein korrigiert werden muss, um ein zufrieden stellendes Resultat zu erreichen. 2. Rechtsprechung in den USA Die Gerichte haben sich mit der kollisionsrechtlichen Problematik der originären Inhaberschaft am Urheberrecht hinsichtlich der moral rights bisher kaum beschäftigt. Ein Grund hierfür ist sicherlich die Tatsache, dass sich die in der John Huston- Entscheidung aufgetretene Problematik aus amerikanischer Sicht anders darstellt. Der Fall stellte die französischen Gerichte vor Schwierigkeiten, weil die originäre 893 Swack, 22 Colum.-VLA J. L. & Arts 361, 391 f. (1998). 894 Swack, 22 Colum.-VLA J. L. & Arts 361, 391 (1998); siehe zur Bedeutung des Visual Artists Rights Act und der enthaltenen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Vorschriften in der gerichtlichen Praxis in den USA Davidson, 38 Cornell Int’l L. J. 583, 613 (2005). Großbritannien hat dagegen seit Erlass des CDPA von 1988 Regelungen, die sich ausführlich der Gewährung von Urheberpersönlichkeitsrechten widmen; siehe Part I Chapter IV Sec. 77-89 (Moral Rights). 895 Zu den Unterschieden und Gemeinsamkeiten des urheberpersönlichkeitsrechtlichen Schutzes in den USA und Frankreich ausführlich Swack, 22 Colum.-VLA J. L. & Arts 361 ff. (1998). 232 Inhaberschaft am Urheberrecht an dem Film gemäß der Rechtsordnung der USA als Ursprungsland nicht beim Regisseur John Huston lag, sondern beim damaligen Filmproduzenten als Folge der work made for hire-Doktrin. Der Inhalt des Urheberrechts bemaß sich nach der französischen Rechtsordnung als derjenigen des Schutzlandes und sprach dem Urheber in der Person des Werkschöpfers ein droit moral zu. Nach US-amerikanischem Recht war der Werkschöpfer John Huston aber kein Urheber, so dass er sich zunächst einmal in Frankreich nicht auf eine Verletzung des droit moral berufen konnte. Eine solche Konstellation des Auseinanderfallens von Werkschöpfer und originärer Inhaberschaft am Urheberrecht wird die USamerikanischen Gerichte nicht vor vergleichbare Schwierigkeiten. Denn sowohl das Schöpferprinzip als auch die work made for hire-Doktrin sind Bestandteil des USamerikanischen Urheberrechts und damit gesetzlich geregelt. Die Problematik aus kontinentaleuropäischer Sicht aufgrund des Auseinanderfallens von Ursprungsland und Schutzland stellt sich für die US-amerikanischen Gerichte nicht, da sowohl die erste Inhaberschaft des Werkschöpfers als auch die des Arbeitgebers in den Gesetzen vorgesehen und damit handhabbar ist. Insgesamt findet sich daher eine so ausführliche Auseinandersetzung mit der kollisionsrechtlichen Behandlung der moral rights, wie sie eben in den kontinentaleuropäischen Staaten, allen voran Frankreich, geführt wird, in den USA nicht wieder. Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung über einen Sachverhalt mit grenz- überschreitenden Bezügen waren die moral rights im Jahr 1999, als ein erstinstanzliches Gericht des Staates New York in der Sache Sam Shaw v. Rizzoli International Publications, Inc. über die Verletzung der Urheberrechte von Fotografen zu entscheiden hatte, deren Bilder sich in einem in Italien und den USA vertriebenen Ausstellungskatalog über Marilyn Monroe wiederfanden.896 Nachdem das Gericht zur Bestimmung der Inhaberschaft am Urheberrecht den Vorgaben der Itar-Tass- Entscheidung gefolgt war und das amerikanische Recht aufgrund der engsten Verbindung für anwendbar erklärt hatte, setzte es sich mit einer möglichen Verletzung der moral rights auseinander.897 Dabei wurde die Frage der Inhaberschaft der Urheberpersönlichkeitsrechte nicht erneut geprüft. Gegenstand der Ausführungen zu den moral rights war einzig und allein das Vorliegen einer tatsächlichen Verletzung der persönlichkeitsrechtlichen Belange. Diese hatten die Kläger nach Auffassung der Gerichte aber nicht ausreichend dargelegt.898 In der Entscheidung differenzierten die Richter nicht zwischen der kollisionsrechtlichen Behandlung der originären Inhaberschaft an den Vermögensrechten und an den Urheberpersönlichkeitsrechten. Die kollisionsrechtliche Anknüpfung klären sie zu Beginn der Ausführungen einmal zugunsten des most significant relationship-Ansatzes und wenden das so ermittelte 896 Sam Shaw, et al., v. Rizzoli International Publications, Inc. et al., 1999 WL 160084 (S.D.N.Y. 1999). 897 Sam Shaw, et al., v. Rizzoli International Publications, Inc. et al., 1999 WL 160084, S. 7 (S.D.N.Y. 1999); siehe zu dieser Entscheidung bereits oben 7. Kap. § 2 I 1. 898 Sam Shaw, et al., v. Rizzoli International Publications, Inc. et al., 1999 WL 160084, S. 7 (S.D.N.Y. 1999). 233 Recht folglich auch auf die Frage der Inhaberschaft der moral rights an. Das Ableiten einer generellen Aussage zugunsten einer einheitlichen internationalprivatrechtlichen Behandlung der vermögensrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen Aspekte des Urheberrechts durch die US-amerikanischen Gerichte könnte in Frage gestellt werden, da die Problematik nicht explizit angesprochen wird. Wie oben erwähnt kommt den moral rights in den USA jedoch eine weit unbedeutendere Rolle zu als in den Droit d’auteur-Staaten. Aus Sicht der US-amerikanischen Gerichte ist eine differenzierte kollisionsrechtliche Anknüpfung der Vermögensrechte und der Urheberpersönlichkeitsrechte auch gar nicht erforderlich, da der Entzug der Urheberschaft des Werkschöpfers und damit der Entzug der moral rights in den USA nicht gegen ein wesentliches Grundprinzip dieser Staaten verstößt, wie es in Frankreich der Fall ist. Hätte ein US-amerikanisches Gericht aber über eine Urheberrechtsverletzung zu entscheiden, die sich Frankreich zugetragen hat, so wäre die Berücksichtigung eines ausländischen ordre public durch das US-amerikanische Gericht wohl fraglich. 3. Literatur in den USA Obwohl die Ausprägung des Urheberpersönlichkeitsrechts in den USA weit weniger fortgeschritten ist als in den kontinentaleuropäischen Staaten und die Zuweisung des originären Urheberrechts an eine andere Person als den Werkschöpfer die USA nicht vor Schwierigkeiten stellt, die mit denen der kontinentaleuropäischen Länder vergleichbar sind, findet sich die Problematik zumindest in der Literatur ansatzweise wieder. Die Diskussionen in der französischen Literatur und die von den französischen Gerichten in der Sache John Huston beschrittenen Lösungswege wurde zumindest von Teilen der amerikanischen Literaturvertreter wahrgenommen und in ihren kollisionsrechtlichen Abhandlungen berücksichtigt. Die Ansichten hinsichtlich der internationalprivatrechtlichen Behandlung der moral rights laufen freilich auch in den USA auseinander.899 Ginsburg hält die Maßgeblichkeit einer einzigen Rechtsordnung zur Bestimmung der Inhaberschaft der moral rights für verfehlt und begründet dies im Wesentlich mit zwei Überlegungen. Aufgabe der moral rights sei der Schutz der Persönlichkeit des Werkschöpfers. Diese sei zwar in der Regel am Wohnsitz bzw. Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Urhebers betroffen. Jedoch umfasse das Urheberpersönlichkeitsrecht auch das Ansehen und die Reputation einer Person. Diese wiederum, welche durch üble Nachrede oder Verleumdung beeinträchtigt werden könne, sei dort beeinträchtigt, wo Menschen eben jener Verunglimpfung Glauben schenkten. Die Reputation des Künstlers sei aber in den einzelnen Staaten sehr verschieden ausgeprägt, so dass auch die Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte in den 899 Zwischen vermögensrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen Aspekten des Urheberrechts differenzieren beispielsweise Goldstein, International Copyright, 2001, S. 105; Ginsburg, 47 J. Copyright Soc’y U.S.A. 265, 286 f. (2000); dies., 36 J. Copyright Soc’y U.S.A. 81 (1988). 234 einzelnen Ländern ganz unterschiedlich ausfallen könnten. Die Anwendung einer einzigen Rechtsordnung werde diesem Umstand nicht gerecht.900 Darüber hinaus sei die Ausgestaltung der moral rights Ausdruck der Kulturpolitik der einzelnen Staaten. Dies zeige sich an dem national divergierenden Stellenwert der Urheberschaft in den einzelnen Rechtsordnungen sowie der variierenden Höhe des Schutzniveaus hinsichtlich der Werkintegrität. Diesen Vorschriften über die Urheberpersönlichkeitsrechte lägen Entscheidungen der einzelnen Gesetzgeber zugrunde, welche mithin aber auch nur im jeweiligen Geltungsbereich des Gesetzes Anwendung finden sollten. Die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen, welche auf der vermeintlichen Verletzung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Belange basiere, sei daher territorial auf das jeweilige Staatsgebiet zu beschränken.901 Ginsburg möchte also die Inhaberschaft der Vermögensrechte anders behandeln als diejenige der Persönlichkeitsrechte. Interessant ist in diesem Zusammenhang insbesondere das letzte Argument. So sehr dieses überzeugt, scheint es doch unverständlich, warum es nicht auch auf die Vermögensrechte erweitert werden kann. Der territoriale Ansatz, der von Ginsburg hier auf die Behandlung der moral rights begrenzt wird, basiert auf keinem anderen Argument als der Souveränität der Staaten. Diese Souveränität lässt sich aber nicht beschränken auf die Ausgestaltung der Urheberpersönlichkeitsrechte, sondern ist in gleicher Weise betroffen, wenn und soweit es um die originäre Zuweisung der vermögensrechtlichen Aspekte des Urheberrechts geht. Denn genauso, wie der konkreten Ausgestaltung der Urheberpersönlichkeitsrechte in jedem Staat eine Entscheidung des Gesetzgebers über die kulturpolitische Rolle des Urheberrechts zugrunde liegt, genauso liegt auch der originären Zuweisung eine grundsätzliche Entscheidung der legislativen Organe zugrunde. Neben der wirtschaftspolitischen Erwägung, welcher Industriezweig durch den Erwerb der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht gefördert wird, spielen hier ganz sicher auch kulturpolitische Erwägungen eine Rolle. So liegen die Wurzeln des strengen Festhaltens am Schöpferprinzip in den kontinentaleuropäischen Staaten in der Geschichte und dem kulturellen Verständnis der Länder begründet. Denkt man das oben vorgetragene Argument daher konsequent weiter, so beansprucht es in gleicher Weise Geltung hinsichtlich der ersten Inhaberschaft der vermögensrechtlichen Aspekte des Urheberrechts. Andere Literaturvertreter wollen aus kollisionsrechtlicher Sicht nicht zwischen vermögensrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen Aspekten der Inhaberschaft am Urheberrecht differenzieren.902 Zumindest hinsichtlich des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft hat die gleichlaufende Behandlung beider Aspekte des Urheberrechts aus Sicht von Wilkof vor allem praktische Vorteile.903 Voraussetzung 900 Ginsburg, 47 J. Copyright Soc’y U.S.A. 265, 286 f. (2000). 901 Ginsburg, 47 J. Copyright Soc’y U.S.A. 265, 287 (2000). 902 So beispielsweise Goldstein, International Copyright, 2001, S. 105, der die Maßgeblichkeit einer einzigen Rechtsordnung sowohl für die vermögensrechtlichen als auch für die persönlichkeitsrechtlichen Aspekte des Urheberrechts für angemessen hält. 903 Wilkof, 38 Hous. L. Rev. 463 ff. (2001). Der zitierte Beitrag erschien im Rahmen einer Diskussion nach Erlass zweier Entscheidungen israelischer Gerichte, in denen es um die Qumran 235 einer unterschiedlichen kollisionsrechtlichen Behandlung der Vermögensrechte einerseits und der moral rights andererseits sei zunächst einmal ein dualistisches Verständnis des Urheberrechts. Denn nur dann sei eine Trennung beider Aspekte des Schutzrechtes möglich, welche für eine divergierende kollisionsrechtliche Behandlung erforderlich sei. Folge man nun dem dualistischen Ansatz und lasse eine eigenständige Bewertung des Urheberpersönlichkeitsrechts zu, so stelle sich die Frage, an welches Ereignis die Wahl des anwendbaren Rechts anknüpfen solle. Bei Verletzung der vermögensrechtlichen Aspekte gelte grundsätzlich die Tatortregel und damit das Recht des Staates, wo die Verletzungshandlung stattgefunden habe. Sei aber das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft betroffen, so bestehe das relevante Verhalten in der Regel in einem Unterlassen, nämlich der fehlenden Nennung des eigentlichen Urhebers. Woran aber solle man bei einem Unterlassen anknüpfen? Daher favorisiert Wilkof ein monistisches Verständnis des Urheberrechts. Die Verletzung des Vermögensrechts sei damit aus kollisionsrechtlicher Sicht auch relevant für die Bewertung der Verletzung der moral rights. Bestätigt sieht er seine Ansicht insbesondere durch zwei Argumente. Als Teil eines umfassenden Systems würden beide Aspekte des Urheberrechts relevant aufgrund eines Verhaltens, das von den Urhebergesetzen reglementiert sei. Insbesondere im Rahmen von Rechtsordnungen des common law spiele es eine Rolle, dass die das Urheberpersönlichkeitsrecht des Werkschöpfers schützenden Regelungen erst nachträglich in ein bereits bestehendes Gefüge urheberrechtlicher Normen und Rechtsprechung eingefügt wurden. In diesen nachträglich eingefügten Regelungen scheint Wilkof lediglich eine Art Ergänzung zu sehen, die aber keine Abkopplung der persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des Werkschöpfers rechtfertige.904 Zudem sei eine einheitliche kollisionsrechtliche Behandlung wohl der einfachste Weg, zumindest dann, wenn die behauptete Urheberrechtsverletzung auf einer nicht genehmigten Veröffentlichung des Werkes beruhe.905 Denn in diesen Fällen bestehe eine erkennbare Verbindung zwischen der Verletzung der vermögensrechtlichen Befugnisse und der moral rights. Es sei die nicht genehmigte Veröffentlichung, welche das Werk für die Öffentlichkeit zugänglich mache, und eben jene Veröffentlichung sei es auch, welche die Öffentlichkeit auf das Fehlen der Nennung des eigentlichen Urhebers aufmerksam mache. In diesen Fällen habe also derjenige, der sich unsachgemäß verhalte, die direkte Kontrolle über Verletzung sowohl der vermögensrechtlichen also auch der persönlichkeitsrechtlichen Aspekte des Urheberrechts.906 Insgesamt sei daher von einem monistischen Verständnis der Urheberrechte auszugehen. Die moral rights und die vermögensrechtlichen Befugnisse seien folglich einer einheitlichen Kollisionsregel zu unterwerfen. Die Ansicht Wilkofs gilt, auch wenn er dies nicht explizit Schriftrollen, die Ende der 1940er Jahre in der Nähe des Toten Meeres entdeckt wurden, ging; hierzu ausführlich Nimmer, 38 Hous. L. Rev. 1 (2001), ebenso Patterson, 38 Hous. L. Rev. 431 (2001). 904 Wilkof, 38 Hous. L. Rev. 463, 489 (2001). 905 Siehe zum Sachverhalt der Entscheidungen Nimmer, 38 Hous. L. Rev. 1, 49 ff. (2001). 906 Wilkof, 38 Hous. L. Rev. 463, 490 (2001). 236 äußert, auch für die Frage der Inhaberschaft der moral rights. Denn das Urheberrecht kann entweder monistisch oder dualistisch konzipiert sein, nicht möglich aber ein Wechsel zwischen beiden Theorien, je nachdem, welcher Aspekt des Urheberrechts gerade betroffen ist. § 3 Fazit Aus materiellrechtlicher Sicht gilt in den USA grundsätzlich auch das Schöpferprinzip. Allerdings existiert für in Arbeits- und Auftragsverhältnissen geschaffene Werke mit der work made for hire-Doktrin eine Ausnahmeregelung, die auf die Mehrzahl der urheberrechtlich geschützten Werke Anwendung findet. Das Kollisionsrecht ist in den USA ebenso wie in Deutschland und Frankreich für den Bereich des internationalen Urheberrechts kaum gesetzlich kodifiziert. Besondere Bedeutung kommt daher den Regelungen des Restatement (Second) von 1971 des American Law Institute zu, welche grundsätzlich zur Bestimmung des anwendbaren Rechts auf die engste Verbindung zum Werk und zu den Parteien abstellt. Eine besondere Regelung stellt § 104A(b) C.A. dar, welcher im Falle sog. restored works zur Bestimmung der Rechtsinhaberschaft auf das Recht des Ursprungslandes verweist. Inwieweit diese Norm allerdings als allgemein geltender Grundsatz oder aber als Ausnahmeregelung verstanden werden kann, ist nicht abschließend geklärt. Die US-amerikanischen Gerichte übergingen lange Zeit die kollisionsrechtlichen Probleme, die bei Sachverhalten mit grenzüberschreitenden Bezügen auftraten, indem sie ohne eine Stellungnahme entweder inländisches oder ausländisches Recht anwendeten. Dies änderte sich grundlegend mit der Entscheidung des Court of Appeals des Second Circuit in der Sache Itar-Tass v. Russian Kurier. Das Gericht differenzierte zwischen der Inhaberschaft am Urheberrecht, welche grundsätzlich der Rechtsordnung des Landes folge, welches die engste Verbindung zum Sachverhalt und den Parteien aufweise, und der Verletzung, welche der Anknüpfung an die lex loci protectionis unterfalle. Die Richter wiesen explizit darauf hin, dass das Land mit der engsten Verbindung das Ursprungsland im Sinne der Berner Konvention sein könne, aber eben nicht sein müsse. Mögliche Anknüpfungspunkte zur Bestimmung dieser Verbindung stellen dabei die Nationalität des Urhebers, der Ort der ersten Veröffentlichung sowie das Ursprungsland nach Art. 5 Abs.4 RBÜ dar. Dieses Anknüpfungssystem ist sowohl bei den Gerichten als auch bei den Vertretern der Literatur auf große Zustimmung gestoßen, so dass sich viele spätere Entscheidungen auf die in der Sache Itar-Tass gemachten Ausführungen berufen. Diese Anknüpfungsmethode ist auf der einen Seite sehr viel flexibler als ein Festhalten an der Maßgeblichkeit der lex originis. Auf der anderen Seite führt jene Flexibilität in der Abwägung der einzelnen relevanten Aspekte zu einer erhöhten Rechtsunsicherheit 237 und einer Unvorsehbarkeit der Ergebnisse der internationalprivatrechtlichen Prüfung.907 Dies gilt auch dann, wenn es um Arbeitnehmerwerke geht. Hierunter fallen in den USA in der Regel auch Filmwerke, so dass nach § 201(b) C.A. die originäre Inhaberschaft am Urheberrecht beim Filmproduzenten liegt. In der Folge bedeutet das die häufige Anwendung US-amerikanischen Rechts im Filmbereich, da wegen der herausragenden Bedeutung der Industrie Hollywoods viele Filme in den USA produziert, hergestellt und erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, so dass die engste Verbindung hier in der Regel zu den USA bestehen wird. Der Regelung des Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ steht man in den USA skeptisch gegenüber. Nachdem das Gericht in der Sache Itar-Tass die Norm grundsätzlich als Sonderregelung für den Bereich der Filmwerke eingestuft hat, der Anhaltspunkte weder zugunsten noch zulasten einer Einordnung als Ausnahmeregelung oder Grundregel entnommen werden könnten, folgen auch die Vertreter der Literatur dieser Auffassung und sehen in der Norm eine sui generis-Regelung. Insbesondere erkennen sie die Gefahr, dass die Anwendung der Norm dazu führen könnte, dass USamerikanische Regisseure, Kameramänner und weitere an der Filmherstellung beteiligte Kreative in den jeweiligen Schutzländern gegen den eigenen Produzenten aufgrund der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts klagen könnten, welches ihnen nach US-amerikanischer Regelung gerade nicht zusteht. Es ist daher kaum verwunderlich, dass der Regelung in den USA nur eine sehr geringe praktische Relevanz zukommt. Zu beachten ist auch, dass die Norm in den USA nicht unmittelbar anwendbar ist, Sec. 2 (1) Berne Convention Implementation Act of 1988. Das Urheberpersönlichkeitsrecht bleibt in seiner inhaltlichen Ausgestaltung in den USA weit hinter den kontinentaleuropäischen Vorstellungen zurück. Zur kollisionsrechtlichen Behandlung der originären Inhaberschaft der moral rights haben sich die Gerichte bisher nicht explizit geäußert. Grund hierfür ist, dass die bereits in Frankreich aufgetretene Konstellation, wonach der Werkschöpfer nach den Regelungen des Ursprungslandes nicht Urheber ist, im Schutzland aber ein grundsätzlich jedem Werkschöpfer zustehenden Urheberpersönlichkeitsrecht geltend macht, in den USA nicht auftritt. Denn das Auseinanderfallen von Urheberschaft und originärer Inhaberschaft am Urheberrecht ist hier gesetzlich kodifiziert und stellt die Gericht vor keine Schwierigkeiten, da im letzteren Fall dem Werkschöpfer schlicht keine moral rights gewährt werden. Der vollständige Entzug der Urheberpersönlichkeitsrechte stellt in den USA daher keinen Verstoß gegen wesentliche Grundprinzipien des Urheberrechtssystems dar. Ein solcher Verstoß findet nur in den kontinentaleuropäischen Staaten statt, die streng am Schöpferprinzip festhalten. Die Vertreter der Literatur plädieren teilweise für eine einheitliche Behandlung der vermögens- und persönlichkeitsrechtlichen Aspekte des Urheberrechts und damit einer Anknüpfung an das Land mit der engsten Verbindung zum Werk. Andere wollen differenzieren und die moral rights aus dieser Regelung aussparen sowie deren Geltung stattdessen auf das jeweilige Geltungsgebiet der Rechtsordnung beschränken, die sie gewährt. 907 Thum, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 265, 276 f. 238 8. Kapitel: Zukünftige Anknüpfung der originären Rechtsinhaberschaft Nachdem die internationale und grenzüberschreitende Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in den vergangenen Jahren stark zugenommen hat, ist auch die kollisionsrechtliche Problematik der Rechte des geistigen Eigentums immer weiter in den Fokus der Wissenschaft gerückt. Solange die nationalen Rechtsordnungen Unterschiede aufweisen, solange spielt die kollisionsrechtliche Ermittlung des anwendbaren Rechts eine entscheidende Rolle. Ziel muss hier die Entwicklung einer kollisionsrechtlichen Grundregel sein, die von den Gerichten weltweit beachtet wird, damit die Richter unabhängig vom Forumstaat bei Sachverhalten mit grenzüberschreitenden Bezügen zur Anwendung ein und derselben nationalen Rechtsordnung gelangen.908 Wie nie zuvor wird derzeit nach Möglichkeiten und Lösungsansätzen gesucht, die oben dargelegten Schwierigkeiten auf internationaler Ebene in den Griff zu bekommen. Hierbei gilt es nicht nur die Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen, sondern auch eine Wahl zu treffen zwischen einer traditionell territorialen Konzeption des Urheberrechts und einem einheitlichen, universalen Ansatz. Im Folgenden sollen die derzeit in der internationalen Literatur diskutierten Lösungsansätze dargestellt und diskutiert werden sowie die Frage untersucht werden, ob zumindest für den Bereich der analogen Verbreitung ein Festhalten an der Anknüpfung des Schutzlandprinzips sinnvoll ist. Dabei soll eine ausführliche Diskussion der bereits im 2. Kapitel erläuterten Argumente für und wider einzelne Prinzipien nicht wiederholt werden. Vielmehr ist es Ziel dieses Kapitels, den Stand der aktuellen Diskussion unter den Vertretern der Literatur darzulegen und zu untersuchen, inwieweit neue Anknüpfungsmöglichkeiten in den vergangenen Jahren entwickelt wurden, welche Argumente zu ihrer Rechtfertigung und Begründung vorgetragen werden, und ob sie tatsächlich eine Lösung für die Probleme im Bereich des internationalen Urheberrechts bieten können. Darüber hinaus soll eine Anknüpfungsmethode entwickelt werden, die den Interessen der Parteien gerecht wird, und die einen Kompromiss darstellt zwischen der strikten Anknüpfung an die lex loci protectionis einerseits und der lex originis andererseits. Zunächst wird ein Überblick gegeben über die derzeit auf internationaler Ebene laufenden Projekte (unter § 1). Im Anschluss folgt eine getrennte kollisionsrechtliche Prüfung des Erwerbs des Urheberrechts im Allgemeinen (unter § 2), des Erwerbs von Urheberrechten an im Rahmen von Arbeitsverhältnissen geschaffenen Werken inklusive der Filmwerke (unter § 3), sowie des Erwerbs von Urheberrechten unter Berücksichtigung des Urheberpersönlichkeitsrechts (unter § 4). Auch die Rolle des ordre public-Vorbehalts und der mandatory rules (unter § 5) soll besprochen werden. 908 So bereits Thum, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 265, 280. 239 § 1 Internationale Projekte Auf internationaler Ebene kommt derzeit zwei Projekten besondere Bedeutung zu. Bei Ersterem handelt es sich um eine Initiative des American Law Institute mit dem Titel „Intellectual Property: Principles Governing Jurisdiction, Choice of Law, and Judgments in Transnational Disputes“909, bei Zweitem um ein Projekt des Max- Planck-Instituts für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht in München sowie des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg mit dem Titel: “European Max Planck Group for Conflict of Laws in Intellectual Property (CLIP)”.910 Im Folgenden soll ein Überblick über Inhalt, Ziel und Stand der beiden Projekte gegeben werden. Welche konkreten Anknüpfungsmodelle sie dann hinsichtlich der einzelnen Fragen verfolgen, wird im Rahmen der allgemeinen Diskussion der Anknüpfungsmöglichkeiten erörtert werden. I. American Law Institute Project Das Projekt des American Law Institute ist entstanden auf Initiative der beiden New Yorker Professorinnen Jane C. Ginsburg und Rochelle Dreyfuss. Vorangegangen waren Verhandlungen im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht. Erarbeitet wurde hier ein Entwurf zur internationalen Zuständigkeit in Zivilund Handelssachen, der, nachdem er 1999 fertig gestellt wurde, in der darauf folgenden Zeit auf erheblichen Widerstand stieß. Besondere Ablehnung erzeugte dabei die Einbeziehung und Behandlung der Rechte des Geistigen Eigentums. Während das Vorhaben als gescheitert galt, war obiger Entwurf Grundlage und Ausgangspunkt für das hier besprochene Projekt.911 Zunächst unter Bearbeitung von Rochelle Dreyfuss, Professorin an der New York University, und Jane C. Ginsburg, Professorin an der Columbia University, wurde ein erster Entwurf 2001 präsentiert. Im Jahr 2002 wurde das Projekt dann vom American Law Institute angenommen. Am 14.05.2007 wurde der Entwurf formal genehmigt. Eine offizielle Veröffentlichung des Textes ist für Anfang 2008 vorgesehen.912 Unter der Leitung der drei Autoren Dreyfuss, Ginsburg und François Dessemontet, Professor an der Universität Lausanne, wird die Arbeit begleitet von einer Gruppe internationaler Berater (genannt 909 Im Folgenden bezeichnet als ALI Principles oder schlicht Principles. 910 Bei beiden Projekten handelt es sich um „works in progress“. Ihre Darstellung an dieser Stelle ist daher eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Fertigstellung dieser Arbeit unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklungen, ihre Aktualität wird angesichts des Fortschreitens der Arbeiten aber begrenzt sein. 911 Dreyfuss, 30 Brook. J. Int’l L. 819 ff. (2005); Dreyfuss/Ginsburg, CRi 2003, 33. 912 Siehe http://www.ali.org/index.cfm?fuseaction=projects.proj_ip&projectid=1 (zuletzt abgerufen am 31.03.2008). 240 advisers), die zur Hälfte aus dem Ausland stammen, zur Hälfte Mitglieder des American Law Institute sind.913 Ziel des Projekts ist es nicht, verbindliche und umfassende Regelungen für die gerichtliche Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen oder Beeinträchtigungen anderer Rechte des geistigen Eigentums aufzustellen, denn die an der Ausarbeitung dieses Projekts beteiligten Vertreter repräsentieren nicht die einzelnen Staaten.914 Auch die Einhaltung der sonst für das American Law Institute typischen Vorgehensweise des Verfassens sog. Restatements ist in diesem Falle nicht möglich, da im internationalen Immaterialgüterrecht keine gesetzlichen Normen existieren, die man neu darstellen und auslegen könnte. Man entschied sich daher zur Abfassung sog. Principles. Diese sollen als Hilfestellung dienen: den Gesetzgebern, wenn sie sich mit dem Erlass von Rechtsnormen in diesem Bereich beschäftigen, den Wissenschaftlern und Praktikern bei der weiteren Auseinandersetzung und Diskussion zur Förderung des Dialogs und den Parteien eines Rechtsstreits, da sie die Geltung der Principles vertraglich vereinbaren können.915 Die Principles gliedern sich in vier Teile.916 Nach Festlegung des Anwendungsbereiches folgen ein zweiter Abschnitt zur internationalen Zuständigkeit, ein dritter zum anwendbaren Recht und schließlich ein vierter zur Anerkennung und Durchsetzung von Entscheidungen.917 Die Regelungen zur Wahl des anwendbaren Rechts beginnen mit § 301. Bereits anhand dieser Norm wird deutlich, dass die Principles aus kollisionsrechtlicher Sicht zwischen den einzelnen Aspekten der Immaterialgüterrechte, also Existenz, Inhaberschaft, Inhalt und Umfang des Schutzrechts, differenzieren. Sachrechtlich lag all diesen Aspekten die territoriale Beschränkung der Immaterialgüterrechte zugrunde. Anwendbar soll daher grundsätzlich das Recht des Staates sein, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird. Hinsichtlich oben genannter Aspekte der Schutzrechte erkennen die Principles damit die Territorialität der Immaterialgüterrechte im hohen Maße an und respektieren zunächst einmal die verschiedenen kulturellen und industriellen Grundsätze und Identitäten der einzelnen Staaten. Dies soll zumindest insoweit gelten, als die originäre Inhaberschaft an eintragungspflichtigen Schutzrechten sowie an nicht eingetragenen Marken betroffen ist, §§ 311, 312. Der Grundsatz wird erst aufgegeben, wenn die nicht eingetragenen Schutzrechte und damit auch das Urheberrecht zur Sprache kommen. Denn anders als bei den registerpflichtigen Rechten soll die Rechtsinhaberschaft nicht in jedem Staat neu beurteilt werden. Ausgangspunkt für eine Rege- 913 Dessemontet, 30 Brook. J. Int’l L. 849, 850 (2005); eine Liste der Teilnehmer kann abgerufen werden unter www.ali.org (zuletzt abgerufen am 31.03.2008). 914 Dreyfuss, 30 Brook. J. Int’l L. 819, 826 (2005). 915 Dessemontet, 30 Brook. J. Int’l L. 849, 854 f. (2005); Dreyfuss, 30 Brook. J. Int’l L. 819, 826 (2005). 916 Grundlage der hier besprochenen Regelungen bildet der Preliminary Draft No. 2 vom 20.1.2004, der abgedruckt ist in Basedow/Drexl/Kur/Metzger (Hrsg.), IP in the Conflict of Laws, 2005, S. 229 ff. Dreyfuss/Ginsburg, CRi 2003, 33 ff. und Kur, CRi 2003, 65 ff. äußern sich zu einem früheren Entwurf vom 17.1.2003. 917 Dreyfuss, 30 Brook. J. Int’l L. 819, 827 (2005). 241 lung soll vielmehr die einheitliche Beurteilung der Inhaberschaft am Urheberrecht sein.918 II. European Max Planck Group for Conflict of Laws in Intellectual Property (CLIP) Etwa zeitgleich mit den ersten Bemühungen der Professorinnen Dreyfuss und Ginsburg bildete sich auch am Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht in München eine Initiative, deren Ursprünge ebenfalls mit den Vorgängen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht verbunden sind.919 Als deutlich wurde, dass die Bemühungen für den Abschluss einer Konvention zur internationalen Zuständigkeit und Durchsetzbarkeit ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen für den Bereich des Geistigen Eigentums nicht problemlos zu realisieren sein werden, entwickelte das Institut zunächst einen Entwurf hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit in diesem Bereich, der erstmals im Jahre 2003 im Rahmen eines Symposiums vorgestellt und diskutiert wurde.920 Zwei Faktoren beeinflussten die Arbeit der Gruppe. Zum einen führte das Scheitern der Bemühungen der Haager Konferenz dazu, dass das Projekt nun als eigenständiges Regelungsvorhaben geführt wird, und nicht mehr mit dem Ziel, die entworfenen Regelungen zu einem späteren Zeitpunkt in eine Konvention zu integrieren. Daneben wurde deutlich, dass alleine die Regelung der internationalen Zuständigkeit nicht ausreichend ist, da von dieser die Wahl des anwendbaren Rechts abhängt. Die Initiative setzt sich mittlerweile daher auch mit Fragen des Kollisionsrechts auseinander.921 Neben dem Münchner Max-Planck-Institut steht es nun auch unter der Leitung des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg. Dabei findet derzeit eine rein akademische Auseinandersetzung statt. Neben Vertretern der beiden Max-Planck-Institute in München und Hamburg sind mehrere Professoren und Wissenschaftler verschiedener europäischer Staaten und der USA Mitglieder des Arbeitskreises.922 Ein besonderes Anliegen der Gruppe ist es darzulegen, dass, trotz der revolutionären und auch stetig fortschreitenden technischen Entwicklungen, eine völlige Aufgabe des Territorialitätsgrundsatzes sowie der Anknüpfung an die lex loci protectionis nicht erforderlich und auch gar nicht erstrebenswert ist.923 Begründet wird dies insbesondere mit der Souveränität der einzelnen Staaten in dem Sinne, dass diese die Aspekte des Geistigen Eigentums, die Auswirkungen innerhalb ihres Territoriums zeigen, selbständig regeln können. Darüber hinausgehend werde die grundsätzliche 918 Dreyfuss, 30 Brook. J. Int’l L. 819, 845 (2005). 919 Ins Leben gerufen wurde die Initiative von Josef Drexl und Annette Kur. 920 Über die Tagung berichtet Kur, GRUR Int. 2004, 306; die einzelnen Beiträge wurden veröffentlicht in einem Tagungsband: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005. 921 Kur, 30 Brook. J. Int’l L. 951, 956 f. (2005). 922 Siehe zur Entstehung und Entwicklung der Initiative Kur, 30 Brook. J. Int’l L. 951, 955 ff. (2005). 923 Kur, 30 Brook. J. Int’l L. 951, 953 ff. (2005). 242 Bedeutung des Internets in diesem Bereich überschätzt. Habe man beim Verfassen von Kollisionsregeln ausschließlich die Fallgestaltung unter Beteiligung des Internets vor Augen, so laufe man Gefahr, nur hierfür Regelungen zu entwickeln und wichtige andere Bereiche zu vernachlässigen.924 Die European Max Planck Group differenziert im Ansatz daher zwischen herkömmlichen Sachverhalten mit grenz- überschreitenden Bezügen und solchen Fallkonstellationen, die unter Beteiligung des Internets entstehen, und bei denen das Geschehen entweder einem oder mehreren Territorien zugeordnet werden kann oder eine solch eindeutige Zuweisung gerade nicht möglich ist.925 § 2 Erwerb des Urheberrechts Der Erwerb des Urheberrechts wird in den drei besprochenen Staaten kollisionsrechtlich unterschiedlich behandelt. Während die deutschen Gerichte auch in diesem Punkt der Anknüpfung an die lex loci protectionis folgen, befürworten Frankreich und die USA die Maßgeblichkeit einer einzelnen Rechtsordnung, welche die Inhaberschaft am Urheberrecht mit weltweiter Geltung einer Person zuweist. Es stellt sich die Frage, ob einer der vorhandenen und besprochenen Lösungswege im Ergebnis überzeugt, oder ob nicht der Entwurf eines neuen Ansatzes erforderlich ist, um den Herausforderungen der zunehmend grenzüberschreitenden Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gerecht zu werden. Dabei gilt es zu beachten, dass hinter der unterschiedlichen Konzeption des Kollisionsrechts eine grundlegend verschiedene inhaltliche Ausgestaltung des Urheberrechts in den Copyright-Ländern und den Droit d’auteur-Staaten steht.926 Im Folgenden sollen zunächst mögliche Lösungsansätze diskutiert werden, die zur Anwendbarkeit einer einzelnen Rechtsordnung führen (unter I.), während anschließend ein mögliches Festhalten am Schutzlandprinzip erörtert wird (unter II.). I. Single governing law-Ansatz Nicht nur in Frankreich und den USA finden sich Stimmen, welche die originäre Zuweisung des Urheberrechts weltweit einer einzigen Rechtsordnung unterstellen wollen. Die Argumente der einzelnen Verfechter und Gerichte sollen an dieser Stelle nicht erneut ausgeführt werden.927 Im Folgenden werden lediglich mögliche An- 924 So Kur, 30 Brook. J. Int’l L. 951, 954 (2005). 925 Siehe zu dieser Differenzierung Kur, 30 Brook. J. Int’l L. 951, 955 (2005). 926 Thum, GRUR Int. 2001, S. 9, 19. 927 Grundsätzlich für die Anwendbarkeit einer einzelnen Rechtsordnung und damit einen universalen Ansatz im Urheberrecht sprechen sich beispielsweise aus: van Eechoud, Choice of Law in Copyright, 2003, S. 178 ff.; dies., in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 289 ff.; Dessemontet, 30 Brook. J. Int’l L. 849, 860 ff. (2005); Austin, 30 Brook. J. Int’l L. 899, 910 ff. 243 knüpfungspunkte zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung erörtert. Denn gerade hierin besteht bei Sachverhalten mit grenzüberschreitenden Bezügen das Problem. Eine universale Konzeption des Urheberrechts hinsichtlich seiner Inhaberschaft bringt aber nur dann die ersehnten Vorteile, wenn die anwendbare Rechtsordnung in allen Staaten gleich bestimmt wird und damit auf diese Streitigkeit, unabhängig vom Forumstaat, stets das gleiche Recht Anwendung findet. 1. Gewöhnlicher Aufenthaltsort des Werkschöpfers Nach den Vorstellungen des American Law Institute soll sich der originäre Erwerb des Urheberrechts nach dem Recht des Staates beurteilen, in dem der Werkschöpfer zum Zeitpunkt der Werkschaffung seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.928 Führt diese Anknüpfung nicht zu einem befriedigenden Ergebnis, soll subsidiär das Recht des Staates Anwendung finden, in dem das Recht erstmals verwertet und anerkannt wird. Die Maßgeblichkeit einer einzigen Rechtsordnung zur Bestimmung der originären Inhaberschaft am Urheberrecht in den ALI Principles überrascht nicht, da kaum ein Literaturvertreter in den USA in diesem Fall die Geltung des Schutzlandprinzips befürwortet. Überraschend ist dagegen die Abweichung der Principles von den Vorgaben des Court of Appeals in der Sache Itar-Tass. Wie im vorangegangenen Kapitel erörtert, wurde dieser Ansatz von Gerichten in einem hohen Maße befürwortet und fand auch in der amerikanischen Literatur Anhänger. Es scheint, als hätten sich die Kritiker des most significant relationship-Ansatzes durchgesetzt mit ihrem Argument, dass die Methode nicht geeignet sei für komplizierte Sachverhalte, die, anders als die tatsächlichen Gegebenheiten in der Sache Itar-Tass, nicht klar in Richtung einer Rechtsordnung zeigten, da sie dort zu unvorhersehbaren Ergebnissen führe.929 Aber auch andere Stimmen in der Literatur schließen sich der Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Werkschöpfers an. Van Eechoud kommt zu diesem Ergebnis, indem sie auf die funktionale Zuweisung als Grundprinzip abstellt. In ihrer Arbeit zum Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte unterscheidet sie zur Ermittlung des anwendbaren Rechts vier Zuweisungsmethoden: die engste Verbindung, die Parteiautonomie, die funktionale Zuweisung sowie das Günstigkeitsprinzip.930 Für den originären Erwerb des Urheberrechts hält sie die funktionale Zuwei- (2005); Dreyfuss/Ginsburg, CRi 2003, S. 33, 37 f.; Ginsburg, 22 Colum.-VLA J. L. & Arts 165, 168 ff. (1998); Torremans, EIPR 2002, 220, 220 ff. 928 So der neueste Draft der Principles vom Mai 2007 in § 313 (1) (a); im Preliminary Draft No. 2 vom 20. Januar 2004 soll sich die Inhaberschaft am Urheberrecht dagegen noch nach dem Recht des Staates richten, in dem oder von dem aus das Werk erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. 929 In diesem Sinne äußerten sich Austin, PIL and IP, 2001, Rn. 41; Dinwoodie, 149 U. Pa. L. Rev. 469, 536 f. (2000). 930 Van Eechoud, Choice of Law in Copyright, 2003, S. 32 ff. 244 sung für das maßgebende Prinzip. Im Zentrum des ersten modernen Urheberrechtsgesetzes im 19. Jahrhundert habe bereits der Urheber gestanden, der traditionell als natürliche, kreativ tätige Person geschützt werde. Auch heute noch sei die originäre Zuweisung des Urheberrechts an den Werkschöpfer die dominierende Regelung, trotz der zunehmenden Beteiligung juristischer Personen. Dieser schützenden Funktion des Urheberrechts zugunsten der kreativ Tätigen solle wesentliche Bedeutung zukommen. Im Ergebnis möchte van Eechoud daher an der Person des Werkschöpfers ansetzen und dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Schaffung des Werkes über das anwendbare Recht entscheiden lassen.931 Dabei verwendet sie bewusst in ihrer Anknüpfungsmethode nicht den Begriff des Urhebers, da es sich hierbei um eine rechtliche Definition handle, die in den nationalen Rechtsordnungen verschieden ausgelegt werde und auch in den internationalen Konventionen nicht einheitlich besetzt sei. Stattdessen stellt sie auf den Werkschöpfer ab, da an der Schaffung jedes urheberrechtlich geschützten Werkes notwendigerweise eine natürliche Person beteiligt sei und oben genannte Interpretationsprobleme minimiert würden.932 Weitere Argumente liegen begründet in der Tatsache, dass eben jene Rechtsordnung die Kreativität des Künstlers fördere und damit konkret Anreize zur Schaffung von Werken liefere. Folglich habe jene einflussnehmende Rechtsordnung auch das größte Interesse an ihrer Anwendung.933 Zudem habe diese Rechtsordnung die engste Verbindung zum vermeintlichen Rechtsinhaber.934 Auch die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Werkschöpfers wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach diskutiert. Die Methode ist also keineswegs neu. Die hier zur Begründung herangezogene enge Beziehung des Werkschöpfers zu seinem Aufenthaltsort ist dabei nicht durchweg bejaht worden. Teilweise wurde die Anknüpfungsmethode verworfen, weil das Werk, um das es gehe, keinerlei Beziehung zum gewöhnlichen Aufenthaltsort des Werkschöpfers aufweise.935 Und in der Tat wird es so sein, dass die tatsächlichen sozialen und kulturellen Rahmenbedingungen, die ein Staat und seine Gesellschaft den Kreativen bereitstellt, Einfluss haben können auf ein Werk, aber eben nicht haben müssen. Es wird immer Werke geben, die vollkommen unabhängig vom Aufenthaltsort des Werkschöpfers entstehen. Beispielsweise können Werke auf einer Urlaubsreise geschaffen werden. In diesen Fällen dürfte sich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Künstlers dennoch an seinem Wohnsitz befinden. Das Werk als solches hat dann aber unmittelbar gar keinen Bezug zu diesem Wohnsitz. In diesen Fällen scheint folglich ein Anknüpfen an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Werkschöpfers nicht mehr gerechtfertigt.936 931 Van Eechoud, Choice of Law in Copyright, 2003, S. 179 f. 932 Van Eechoud, Choice of Law in Copyright, 2003, S. 181. 933 So Kessedjian, in: Basedow/Drexl/Kur/Metzger (Hrsg.), IP in the Conflict of Laws, 2005, S. 19, 30. 934 Kessedjian, in: Basedow/Drexl/Kur/Metzger (Hrsg.), IP in the Conflict of Laws, 2005, S. 19, 30. 935 Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 154 f. 936 Bollacher, IPR, Urheberrecht und Internet, 2005, S. 168. 245 Auch entstünden Schwierigkeiten, wenn der kreativ Schaffende seinen Aufenthaltsort während der Herstellung eines Werkes ändere oder grundsätzlich mehrere Orte habe, an denen er sich für gewöhnlich aufhalte.937 Auf die Gefahr eines häufigen Statutenwechsels durch die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes wies Schack bereits vor knapp 30 Jahren hin.938 Ein weiteres auf dem Gedanken der Rechtssicherheit basierendes Argument lässt sich den Vertretern dieser Auffassung entgegen halten. Diese ist nur gewährleistet, wenn die einzelnen Anknüpfungsmerkmale in den verschiedenen Staaten einheitlich bestimmt werden. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes müsste also in den Staaten jeweils anhand einheitlicher materiellrechtlicher Voraussetzungen definiert sein. Eine solche Definition könnte beispielsweise im Rahmen eines kollisionsrechtlichen Abkommens getroffen werden, liegt aber momentan nicht vor. Dieses Argument findet sich in der Literatur bereits hinsichtlich des Begriffes des Ortes der ersten Veröffentlichung wieder, passt aber ebenso gut hier.939 Zumindest nach deutschem internationalem Privatrecht gibt es für den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts keine einheitliche Definition, sondern lediglich Annäherungsformeln, die aber wiederum vor ihrer Anwendung ausgelegt werden müssen.940 So dürfte insbesondere die zeitliche Komponente des Begriffs Schwierigkeiten aufwerfen, wie bereits das Beispiel der Werkschaffung während einer Urlaubsreise veranschaulicht. Der gewöhnliche Aufenthalt ist ein Kriterium, das nicht nach festen Vorgaben zu bestimmen ist, sondern dessen Vorliegen auf Grundlage einer Betrachtung von Fall zu Fall geprüft werden muss. Die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Werkschöpfers weist mit Sicherheit Vorteile auf, da der Begriff flexibel ist und somit einer einheitlichen Interpretation auf internationaler Ebene auch zugänglich. Gerade seine Unbestimmtheit birgt aber auch die Gefahr einer hohen Rechtsunsicherheit, die von seinen Anhängern bisher nicht thematisiert wurde. Die grundsätzlichen Probleme, die mit der Anknüpfung an eine einzige Rechtsordnung zur Bestimmung der originären Rechtsinhaberschaft verbunden sind, bestehen damit auch bei der Maßgeblichkeit des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Werkschöpfers.941 937 Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 154 f. Van Eechoud möchte bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes auf den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort abstellen, also demjenigen bei Fertigstellung des Werkes. Alternativ könne auch das Recht des Landes angewendet werden, wo der Werkschöpfer den Großteil der kreativen Tätigkeit erbrachte. Im Falle des Entstehens eines Werkes während einer Urlaubsreise hilft diese Lösung aber nicht weiter, da der Urlaubsort in der Regel bei kürzeren Aufenthalten gerade kein gewöhnlicher Aufenthaltsort des Werkschöpfers im Sinne des internationalen Privatrechts ist. Siehe van Eechoud, Choice of Law in Copyright, 2003, S. 180 Fn. 522. 938 Schack, Anknüpfung im IPR, 1979, Rn. 77. 939 Thum, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 265, 278 f. 940 Kropholler, Internationales Privatrecht, 2004, S. 281. 941 Zu nennen sind insbesondere die Souveränität der Staaten sowie die Gefahr in sich nicht mehr schlüssiger Entscheidungen aufgrund der kombinierten Anwendung verschiedener Rechtsordnungen auf einen Sachverhalt; so möchte auch van Eechoud die verschiedenen Aspekte des Urheberrechts unterschiedlichen kollisionsrechtlichen Anknüpfungsmethoden unterwer- 246 2. Ort der ersten Veröffentlichung Der klassische Ansatz zur Bestimmung des anwendbaren Rechts ist der Weg über den Ursprung eines Werkes. Das Recht des Ortes, wo ein Werk seinen Ursprung hat, soll über die Frage der Rechtsinhaberschaft entscheiden. In der Regel wird für die Definition des Begriffs des Ursprungslandes auf Art. 5 Abs. 4 der Berner Übereinkunft zurückgegriffen, also den Ort der ersten Veröffentlichung, Art. 5 Abs. 4 lit. a RBÜ, die Staatsangehörigkeit des Urhebers, Art. 5 Abs. 4 lit.c RBÜ, sowie der Sitz bzw. gewöhnliche Aufenthaltsort des Filmherstellers, Art. 5 Abs. 4 lit.c (i) RBÜ. Die Vorteile der Maßgeblichkeit des Ortes der ersten Veröffentlichung wurden bereits im zweiten Kapitel erörtert.942 Es handelt sich um einen universalen Ansatz, der die internationale Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke fördert und den Parteien Rechtssicherheit bei der Frage gewährt, ob der Veräußerer eines Rechts tatsächlich auch dessen Inhaber ist.943 Auch sei dieser Ort in der Regel bewusst vom Rechtsinhaber gewählt.944 Zudem sei es der Ort, an dem der Werkschöpfer bzw. dessen Werk mit der Öffentlichkeit zusammentreffe. Hieraus lassen sich nun zwei Argumente zugunsten der Anknüpfung an den Ort der ersten Veröffentlichung ableiten. Zum einen spiele die Allgemeinheit grundsätzlich im Urheberrecht eine große Rolle. Denn neben der Förderung der Kreativität sei es ein weiteres wichtiges Ziel des Urheberrechts, der Allgemeinheit die Möglichkeit zu geben, von den Werken und Ergebnissen der kreativen Tätigkeit zu profitieren. Ein Grund für die Anknüpfung an den Ort der ersten Veröffentlichung soll in dieser Verbindung zu finden sein.945 Zum anderen treten durch das öffentliche Zugänglichmachen eines Werkes neben den persönlichkeitsrechtlichen Beziehungen des Autors zu seinem Werk nun auch vermögensrechtliche Komponenten, da das Werk erstmals Teil des allgemeinen Rechtsverkehrs sei. Dieses Eintreten in das allgemeine Wirtschaftsleben rechtfertige eine Anknüpfung an den Ort der ersten Veröffentlichung.946 Die neuere Literatur sowie die Entwürfe des American Law Institute und der European Max Planck Group folgen einer Anknüpfung an den Ort der ersten Veröffentlichung nicht. Denn mit der Definition des Begriffs der ersten Veröffentlichung fen: van Eechoud, Choice of Law in Copyright, 2003, S. 172 ff., 193 ff.; zu beiden Argumenten ausführlich bereits im 2. Kap. § 2 III 2 und 3. 942 Siehe oben 2. Kap. § 2 II 3; grundsätzlich für die Anknüpfung an das Land der ersten Veröffentlichung noch Ginsburg, 22 Colum.-VLA J. L. & Arts 165, 168 ff. (1998), die aber bereits in einem Aufsatz aus dem Jahr 2000 auf die Schwierigkeiten bei der Bestimmung jenes Ortes aufmerksam macht, Ginsburg, GRUR Int. 2000, 97, 107 Fn. 105. 943 So beispielsweise Torremans, EIPR 2005, 220, 222. 944 Kessedjian, in: Basedow/Drexl/Kur/Metzger (Hrsg.), IP in the Conflict of Laws, 2005, S. 19, 31. 945 Kessedjian, in: Basedow/Drexl/Kur/Metzger (Hrsg.), IP in the Conflict of Laws, 2005, S. 19, 32. 946 Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 158; Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 902; Pollaud-Dulian in einer Anmerkung zum Urteil der CA Paris vom 14.3.1991 – „Almax International“, JDI 1992 (119), 148, 162 f. für die vermögensrechtlichen Aspekte des Urheberrechts in Frankreich. 247 sind zahlreiche Ungereimtheiten und Probleme verbunden. Die Maßgeblichkeit des Ortes der ersten Veröffentlichung kann nur dann Rechtssicherheit bringen, wenn der Begriff in allen Staaten einheitlich ausgelegt wird.947 Die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer Veröffentlichung sind in den einzelnen Rechtsordnungen jedoch sehr unterschiedlich. Auch ist nicht klar, wie bei einer zeitgleichen Veröffentlichung in mehreren Staaten zu verfahren ist bzw. was überhaupt unter diesen Begriff „zeitgleich“ fällt.948 Grundsätzlich sollte die Kollisionsregel als maßgebliches Kriterium gerade nicht auf einen Rechtsbegriff abstellen. Denn dieser muss vor seiner Anwendung inhaltlich gefüllt werden, was wiederum eine Frage des Sachrechts ist. Das maßgebliche Sachrecht soll durch das IPR aber gerade erst ermittelt werden. Die Anknüpfungsmethode kann damit gerade nicht gewährleisten, dass unabhängig vom Forumstaat stets dasselbe materielle Recht auf einen Sachverhalt mit grenzüberschreitenden Bezügen Anwendung findet.949 3. Ort der Werkschöpfung Auch der Ort der Werkschöpfung wird als möglicher Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des anwendbaren Rechts in Betracht gezogen. Insbesondere Austin möchte so die maßgebliche Rechtsordnung ermitteln, und beruft sich hierzu auf die Souveränität der Staaten.950 Doch können die Ausführungen Austins nicht überzeugen.951 Auch aus praktischer Sicht existieren Einwendungen gegen diese Methode. Eine internationalprivatrechtliche Anknüpfung an den Ort der Werkschöpfung birgt große Rechtsunsicherheit in den Fällen, in denen Werke über einen längeren Zeitraum geschaffen werden und der Werkschöpfer seinen Aufenthaltsort mehrfach wechselt. Und wo liegt der relevante Ort, wenn ein Werk beispielsweise während eines transatlantischen Fluges geschaffen wird?952 Auch kann der Schaffende seinen Aufenthaltsort mehr oder weniger zufällig wählen, so dass kein hinreichender Bezug zwischen dem Ort der Werkschöpfung und dem Werkschöpfer in dem Sinne besteht, dass die örtliche Anbindung gerade die Anwendung dieser Rechtsordnung rechtfertige.953 Dem Ort der Werkschöpfung einen dermaßen großen Einfluss beizumessen wird seiner tatsächlichen Bedeutung daher oftmals nicht gerecht werden. Zudem bestünde hier die Gefahr eines „Wettbewerbs der Rechtsordnungen“, weil der Schaf- 947 Geller, 51 J. Copyright Soc’y U.S.A. 315, 363 (2004); ebenso Lucas, Study, 1998, Rn. 49. 948 Thum, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 265, 278 f. 949 Kritisch aufgrund der Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Landes der Erstveröffentlichung bereits Ginsburg, GRUR Int. 2000, 97, 107 Fn. 105. 950 Austin, 30 Brook. J. Int’l L. 899 ff. (2005); siehe hierzu auch die Ausführungen zum amerikanischen Recht oben 7. Kap. § 2 I 2 b). 951 Ausführlich oben 7. Kap. § 2 I 2 b). 952 Diesen Einwand erhebt Kaplan, 21 Brook. L. Rev. 2045, 2066 ff. (2000). 953 So bereits Intveen, Internationales Urheberrecht, 1999, S. 89; Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 154; Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 901. 248 fende durch die Wahl des Ortes der Werkschöpfung Einfluss auf das anwendbare Recht nehmen könnte. 4. Nationalität des Werkschöpfers Die kollisionsrechtliche Anknüpfung an die Nationalität des Werkschöpfers wird auf internationaler Ebene kaum noch vertreten. Dies hängt sicherlich damit zusammen, dass die Staatsangehörigkeit des Einzelnen immer weiter an Bedeutung verliert. Sie ist kein Garant mehr dafür, dass der kreativ Tätige eine besondere Beziehung zu dieser Rechtsordnung aufweist, da viele Werkschöpfer beispielsweise gar nicht mehr in ihrem Heimatstaat leben, sondern ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben. Eine strikte Anknüpfung an die Nationalität des Werkschöpfers erscheint damit nicht mehr zeitgemäß.954 5. Most significant relationship-Ansatz Dem Lösungsansatz der New Yorker Berufungsgerichts in der Sache Itar-Tass wird insbesondere vorgeworfen, bei komplizierten Sachverhalten zu unvorhersehbaren Resultaten hinsichtlich des anwendbaren Rechts zu gelangen.955 Und in der Tat haben die US-amerikanischen Gerichte bisher keine Aussage getroffen über die Bedeutung und Gewichtung der einzelnen Anknüpfungspunkte. Für einfache Fallgestaltungen mag der Ansatz zu einer eindeutigen und vorhersehbaren Bestimmung des anwendbaren Rechts führen. Im Falle komplizierter Sachverhalte sieht dies jedoch anders aus. II. Festhalten am Schutzlandprinzip Abgesehen von den grundsätzlichen Bedenken gegen einen single governing law approach im Vergleich zu einer territorialen Konzeption des Urheberrechts und den daraus resultierenden kollisionsrechtlichen Konsequenzen lassen die in der Literatur diskutierten Anknüpfungsmethoden zur Bestimmung dieser Rechtsordnung erhebliche Zweifel an dem Ansatz aufkommen. So kann keiner der erörterten Anknüpfungspunkte einen überzeugenden Weg für die Bestimmung des anwendbaren Rechts liefern. Dabei fällt auf, dass ein entscheidendes, immer wieder genanntes Kriterium die tatsächlichen Rahmenbedingungen betrifft, die den Werkschöpfer bei 954 So weist auch Kessedjian auf die abnehmende Bedeutung der Nationalität im IPR im Allgemeinen hin: Kessedjian, in: Basedow/Drexl/Kur/Metzger (Hrsg.), IP in the Conflict of Laws, 2005, S. 19, 28 f. 955 In diesem Sinne äußerten sich Austin, PIL and IP, 2001, Rn. 41; Dinwoodie, 149 U. Pa. L. Rev. 469, 536 f. (2000). 249 seiner Arbeit beeinflussen. Aber die Anhänger des single governing law approach können sich nicht einigen, was aus diesem Umstand zu schlussfolgern ist. Die einen wollen am Ort der Werkschaffung ansetzen, da dieser Vorgang durch die genannten Aspekte beeinflusst werde,956 die anderen am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Werkschöpfers, da dies der Ort sei, an dem sich die sozialen und kulturellen Rahmenbedingungen auf den Kreativen und damit auf das Werk auswirkten.957 Die Bezugnahme auf ein und dasselbe Argument zur Rechtfertigung verschiedener Anknüpfungspunkte zeigt, wie schwierig es in diesem Bereich ist, den Punkt in einem kreativ schöpferischen Vorgang ausfindig zu machen, der die weltweite Anwendung einer Rechtsordnung rechtfertigt. So kann man einerseits am Werk selbst ansetzen, so dass der Ort der ersten Veröffentlichung oder der Werkschaffung maßgebend wäre. Oder man rückt den Werkschöpfer in den Vordergrund und knüpft an seine Nationalität oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort an. Welche dieser Möglichkeiten am Ende ausschlaggebend sein sollte, dafür liefern die oben genannten Stimmen der Literatur aber keine überzeugenden Argumente. Die Schwierigkeiten bei der Bestimmung der einen entscheidenden Rechtsordnung sind damit ein klares Argument gegen die Geltung des single governing law approach. Lehnt man aber die Maßgeblichkeit einer einzelnen Rechtsordnung zur Bestimmung der originären Urheberrechtsinhaberschaft ab, dann bleibt als Alternative grundsätzlich (nur) das Schutzlandprinzip. Das am häufigsten vorgetragene Argument gegen die lex loci protectionis ist die mit ihr verbundene Rechtsunsicherheit, da der Inhaber des Schutzrechts an jeder Landesgrenze neu zu bestimmen sei. Es finde also eine Vielzahl nationaler Rechtsordnungen Anwendung, die insbesondere die mehrfache Übertragung des Rechts erschwere bzw. für den Erwerber es unmöglich mache, die Kette der Rechtsträger zurückzuverfolgen.958 Sicherlich erschwert eine nur territorial begrenzt wirkende Zuweisung des Urheberrechts die internationale Verwertung des Rechts. Diese Schwierigkeit tritt aber nicht auf bei Werken, die weder einem Arbeits- noch in einem Auftragsverhältnis geschaffen wurden. Denn in diesen Fällen gilt in Deutschland, Frankreich und den USA gleichermaßen das Schöpferprinzip, so dass alle drei Rechtsordnungen im Ergebnis den Werkschöpfer als Urheber anerkennen. Der klassische Fall des Malers in seinem Atelier oder des unabhängigen Schriftstellers wirft also auch bei einer territorialen Konzeption des Urheberrechts keine Schwierigkeiten auf. Eventuell entstehende Nachteile bei der 956 So Austin, 30 Brook. J. Int’l L. 899, 919 ff. (2005). 957 So Kessedjian, in: Basedow/Drexl/Kur/Metzger (Hrsg.), IP in the Conflict of Laws, 2005, S. 19, 30. 958 Van Eechoud, Choice of Law in Copyright, 2003, S. 179; dies., in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 289, 296 f.; Goldstein, International Copyright, 2001, S. 104; Ginsburg, 47 J. Copyright Soc’y U.S.A. 265, 285 (2000); dies., Anmerkung zur Entscheidung der CA Paris vom 14.3.1991 – „Almax International“, La Semaine Juridique (JCP), Éd. G, 1992, II, Nr. 21780, S. 5, welche die Vorteile des Ursprungslandprinzips an einem Beispiel aufzeigt; auch Raynard gesteht, dass das Ursprungslandprinzip die Rechtssicherheit hinsichtlich internationaler Verwertungsverträge steigern würde, Raynard, Droit d’auteur et conflits de lois, 1990, Rn. 536. 250 Werkverwertung entstehen hier nicht aufgrund einer möglicherweise wechselnden Rechtsinhaberschaft, sondern weil der Inhalt des Urheberrechts in den nationalen Rechtsordnungen verschiedentlich ausgeprägt ist. Dieses Problem steht nicht im Zusammenhand mit der Anknüpfung der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht, sondern der Anknüpfung an die lex loci protectionis zur Bestimmung des Inhalts des Schutzrechts. Zugunsten einer Anknüpfung an das Recht des Schutzlandes lässt sich zudem anführen, dass dieses Recht auch über viele weitere Aspekte des Urheberrechts entscheiden soll, wie die Existenz und die Dauer des Schutzrechts sowie dessen Verletzung. Die kollisionsrechtliche Maßgeblichkeit der lex loci protectionis würde bedeuten, dass über alle Aspekte des Urheberrechts ein und dieselbe Rechtsordnung entschiede. Man könnte somit Widersprüche vermeiden, welche aufgrund der Kumulation verschiedener nationaler Rechtsordnungen auftreten können, wenn einzelne Fragen des Urheberrechts unterschiedlichen kollisionsrechtlichen Anknüpfungsmechanismen unterworfen werden.959 Das Urheberrecht ist ein traditionell stark durch die Territorialität geprägter Bereich. Dies zeigt sich nicht zuletzt in der Berner Übereinkunft, welche ebenfalls von einer territorialen Konzeption des Urheberrechts ausgeht.960 Dieser territoriale Charakter des Urheberrechts wird auch weitestgehend anerkannt. Die Diskussion trifft vielmehr die Frage, ob aufgrund der fortschreitenden Vernetzung der Welt und des Ausbaus der digitalen Kommunikationsnetze für gewisse Bereiche der territoriale Ansatz aufgegeben werden soll, da er den tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr entspreche. Die nationalen Urhebergesetze sind in den einzelnen Staaten jedoch über Jahrhunderte gewachsen. Man kann und muss deshalb davon ausgehen, dass ein so gewachsenes Urheberrecht auf die Bedürfnisse jedes einzelnen Staates zugeschnitten ist und die tatsächlichen Gegebenheiten in einer Gesellschaft reflektiert. Jeder Staat hat im Laufe der Zeit das für ihn beste und passende Urhebergesetz entwickelt. Im einzelnen Staat funktioniert dieses Rechtssystem auch. Solange Sachverhalte nicht in dem Sinne international sind, dass sie eine unüberschaubare Vielzahl von Rechtsordnungen tangieren, ist daher kein Grund ersichtlich, warum von diesem funktionierenden territorialen Ansatz abgewichen werden sollte.961 959 Geller, 51 J. Copyright Soc’y U.S.A. 315, 361 (2004). Das anerkennt auch Kessedjian, in: Basedow/Drexl/Kur/Metzger (Hrsg.), IP in the Conflict of Laws, 2005, S. 19, 32 f., die im Ergebnis aber die territoriale Zersplitterung des Urheberrechts bei Anwendung der lex loci protectionis kritisiert und daher dem single governing law approach mit einer Anknüpfung an den Ort der ersten Veröffentlichung folgen will, da dies die geringsten Schwierigkeiten und die größten Vorteile beinhalte, Kessedjian, a.a.O., S. 33. 960 Siehe oben 2. Kap. § 2 III 6; auf den Grundsatz der Inländerbehandlung zugunsten der Maßgeblichkeit der lex loci protectionis beruft sich auch Geller, J. Copyright Soc’y U.S.A. 315, 361 (2004). 961 Vgl. Thum, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 265, 278 zur Frage der originären Rechtsinhaberschaft bei Filmwerken. 251 § 3 In Arbeitsverhältnissen geschaffene Werke Tatsächliche Auswirkungen hat die Wahl des anwendbaren Rechts dort, wo die nationalen Rechtsordnungen divergierende Regelungen enthalten. Dies ist, aufgrund der in einigen Staaten geltenden work made for hire-Doktrin, insbesondere bei Werken der Fall, die in Arbeits- oder Auftragsverhältnissen geschaffen werden. I. Single governing law-Ansatz Ein großer Teil der Vertreter der Literatur möchte die originäre Inhaberschaft am Urheberrecht hier einheitlich nach Maßgabe einer einzelnen Rechtsordnung bestimmen. Denn nur so könnten die nationalen Unterschiede auf internationaler Ebene überwunden und die reibungslose weltweite Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke sichergestellt werden.962 Zudem liege die einheitliche Zuweisung der originären Rechtsinhaberschaft im Interesse der Urheber, da sich diese hiermit sicher sein könnten, dass ihre Rechtsinhaberschaft auch grenzüberschreitend anerkannt werde.963 Zur Ermittlung dieser einen Rechtsordnung werden verschiedene Anknüpfungsmechanismen diskutiert, deren Begründungen im Folgenden erörtert werden. 1. Akzessorische Anknüpfung an den Arbeitsvertrag Obwohl die erste Inhaberschaft am Schutzrecht als solche in keinerlei Zusammenhang steht mit einer vertraglichen Absprache über das Urheberrecht, eben weil sie jeder potentiellen Übertragung des Rechts vorgelagert ist, findet in der Literatur der Vorschlag einer akzessorischen Anknüpfung der ersten Urheberrechtsinhaberschaft an den Arbeitsvertrag relativ großen Zuspruch.964 Eine solche Maßgeblichkeit des Arbeitsstatuts wurde in Deutschland vom Ulmer bereits Mitte der Siebziger Jahre vertreten und hat seitdem in der Diskussion einen festen Platz.965 Ein ganz wesentliches Argument in der Diskussion basiert auf der Verknüpfung der Werkschaffung mit dem Arbeitsverhältnis. Von den Vertretern der akzessorischen Anknüpfung wird dieses vertragliche Rahmenverhältnis in den Vordergrund gestellt, da ein kreativ tätiger Arbeitnehmer grundsätzlich im Rahmen der Erfüllung seiner Pflichten aus dem Arbeitsvertrag handle. Es gehe hier nicht mehr allein um die schützende Funktion des Urheberrechts zugunsten des Werkschöpfers, sondern 962 Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 185 f. 963 Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 185. 964 Diesem Ansatz folgen van Eechoud, Choice of Law in Copyright, 2003, S. 188 ff.; dies., in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 289, 301 ff.; Geller, 51 J. Copyright Soc’y U.S.A. 315, 361 ff.; auch die Principles des ALI vertreten diese Anknüpfungsmethode, siehe § 313 (1) (c) des Preliminary Draft No. 2 vom 20. Januar 2004. 965 Ulmer, Immaterialgüterrechte im IPR, 1975, Rn. 56 f. 252 auch und insbesondere um die Frage, wem im Falle eines Arbeitnehmerwerkes das Ergebnis des Arbeitsprozesses zustünde. Aufgrund der engen Verknüpfung des Prozesses der Werkschaffung mit dem Arbeitsverhältnis sei es gerechtfertigt, die originäre Zuweisung des Urheberrechts kollisionsrechtlich dem Arbeitsstatut zu unterstellen.966 Es entspreche auch den Erwartungen der Parteien, das auf diese Absprache anwendbare Recht auch über die erste Inhaberschaft am Urheberrecht am Werk entscheiden zu lassen.967 Zudem enthalte der Arbeitsvertrag oftmals weitere, das geistige Eigentum betreffende Regelungen. Folgte man nun nicht einer akzessorischen Anknüpfung, so kämen unter Umständen zwei verschiedene Rechtsordnungen zur Anwendung. In der Folge könne es Schwierigkeiten geben bei der Feststellung, welche Rechte nun dem Arbeitnehmer, und welche dem Arbeitgeber zustünden.968 Grundsätzlich wird dieser Methode auch zugute gehalten, dass sie die originäre Zuweisung des Urheberrechts durch die Anlehnung an das Arbeitsvertragsstatut wesentlich vereinfache und zu einer weltweit einheitlichen Zuordnung des Rechts führe. Dies fördere die internationale Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke und stelle, insbesondere gegenüber einer Anknüpfung an die lex loci protectionis, einen sehr gewichtigen Vorteil dar.969 Die Anhänger einer vertragsakzessorischen Anknüpfung möchten die Rechtswahlmöglichkeit der Parteien in bestimmten Fällen zum Schutz der schwächeren Vertragspartei begrenzen.970 Es bestünde sonst beispielsweise die Gefahr, dass die stärkere Partei, und dies dürfte in der Regel der Arbeitgeber sein, aufgrund ihrer überlegenen Position die Wahl einer für sie günstigen Rechtsordnung veranlasst. Deshalb soll die Regelung des Art. 6 Abs. 1 EVÜ971 auch bei der Bestimmung der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht im Falle von Arbeitnehmerwerken Anwendung finden. Art. 6 Abs. 1 EVÜ sieht vor, dass das von den Parteien gewählte Recht dem Arbeitnehmer nicht den Schutz entziehen kann, der ihm nach der Rechtsord- 966 So van Eechoud, Choice of Law in Copyright, 2003, S. 188 ff., nach der dieser Ansatz auf einer funktionalen Zuweisung beruht; Torremans, EIPR 2005, 220, 223 f.; Fawcett/Torremans, IP and PIL, 1998, S. 514 f.; Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 186 f. 967 Geller, 51 J. Copyright, Soc’y U.S.A. 315, 364 (2004), der bei Fehlen einer solchen Absprache dasjenige Recht anwenden will, welches maßgeblich gewesen wäre, läge ein Vertrag vor. Dem Argument der Parteierwartungen wird jedoch der bis zu 70 Jahre post mortem auctoris bestehende Schutz des Urheberrechts entgegen gehalten, welcher nach so langer Zeit sehr schwierig festzustellen sei: siehe Schack, Anknüpfung im IPR, 1979, Rn. 63; auch Skrzipek, Urheberpersönlichkeitsrecht, 2005, S. 54. 968 Van Eechoud, Choice of Law in Copyright, 2003, S. 191. 969 Fawcett/Torremans, IP and PIL, 1998, S. 514; Torremans, EIPR 2005, 220, 223 f. 970 So van Eechoud, Choice of Law in Copyright, 2003, S. 191 f. 971 Römisches Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.6. 1980, ABl. EG 1980 L 266/1 vom 9.10.1980, siehe dazu Martiny, ZEuP 1993, 298. 253 nung zustünde, welche nach den allgemeinen Regelungen im Falle des Fehlens einer Rechtswahl der Parteien zur Anwendung käme.972 Darüber hinaus sollen weitere Beschränkungen hinsichtlich des anwendbaren Rechts gelten, die allgemeiner Natur sind und nicht spezielle Regelungen für Arbeitnehmerwerke darstellen. Auf europäischer Ebene finden sich die Vorgaben zu diesen Regelungen in Art. 7 und 16 EVÜ.973 Entsprechende Regelungen finden sich auch in Art. 8 Abs. 2 sowie 20 Rom I-Entwurf974 und in Art. 16, 26 Rom II-VO.975 Auch nach Vorstellung der derzeit diskutierten internationalen Lösungsmodelle des American Law Institute und der European Max Planck Group sollen die mandatory rules sowie der ordre public-Vorbehalt Beachtung finden.976 Durch das Eingreifen dieser Regelungen soll verhindert werden, dass die Wahl eines anwendbaren Rechts zu unbilligen Ergebnissen führt und wesentliche Prinzipien und Rechtsnormen des Forumstaates sowie gegebenenfalls auch von Drittstaaten verletzt. Folgte man einer akzessorischen Anknüpfung an den Arbeitsvertrag, bedeutete dies die Anwendung nationalen Vertragskollisionsrechts. Innerhalb der europäischen Gemeinschaft wurde dieses vereinheitlicht durch das Römer EG-Schuldvertrags- übereinkommen (EVÜ) von 1980, welches der deutsche Gesetzgeber in Art. 27-37 EGBGB umgesetzt hat. Nach Art. 3 EVÜ unterliegt auch der Arbeitsvertrag primär 972 Nach Ansicht van Eechouds sollte sich das in Art. 6 Abs. 1 EVÜ enthaltene Günstigkeitsprinzip auch auf die Regelungen zur originären Inhaberschaft am Urheberrecht beziehen, da es ansonsten weitestgehend leer liefe. Denn die Rechtsordnungen, die diesbezüglich besondere Regelungen enthielten, wie beispielsweise die work made for hire-Doktrin oder andere Vermutungsregelungen, täten dies zugunsten des Arbeitgebers. Auch die urheberrechtlichen Regelungen zur originären Rechtsinhaberschaft müssten in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EVÜ fallen, auch wenn dieser sich eigentlich auf arbeitsrechtliche Normen bezöge: van Eechoud, Choice of Law in Copyright, 2003, S. 191 f.; dies., in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 289, 304; siehe auch Fawcett/Torremans, IP and PIL, 1998, S. 515. 973 Danach bleibt die Anwendung der mandatory rules des Forumstaates unberührt, Art. 7 Abs. 2 EVÜ. Ebenso gelten die zwingenden Vorschriften eines Drittstaates, wenn dieser über eine enge Verbindung zum Sachverhalt verfügt, Art. 7 Abs. 1 EVÜ. Art. 16 EVÜ ordnet die Geltung des ordre public-Vorbehalts zugunsten der Regelungen des Forumstaates an. Siehe hierzu grundsätzlich Kessedjian, in: Basedow/Drexl/Kur/Metzger (Hrsg.), IP in the Conflict of Laws, 2005, S. 19, 26. 974 Art. 8 Abs. 2 Rom I-Entwurf regelt, dass die Verordnung nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des angerufenen Gerichts berührt. Art. 20 Rom I-Entwurf sieht vor, dass die Anwendung einer Norm des nach der Verordnung bezeichneten Rechts nur versagt werden kann, wenn diese mit dem ordre public des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist. 975 Art. 16 Rom II-VO bestimmt, dass die Verordnung nicht die Anwendung der Eingriffsnormen der lex fori berührt. Art. 26 Rom II-VO sieht vor, dass die Anwendung einer Vorschrift des nach der Verordnung bezeichneten Rechts nur versagt werden kann, wenn ihre Anwendung mit dem ordre public des Staates des angerufenen Gericht offensichtlich unvereinbar ist. 976 Siehe §§ 324, 325 des Preliminary Draft No. 2 vom 20. Januar 2004 des ALI, wobei die Geltung der mandatory rules eines Drittstaates hier noch nicht von einer engen Verbindung zum Fall abhängt. Mittlerweile wurde die Regelung aber entsprechend geändert, wie sich § 323 des letzten Entwurfs vom Mai 2007 entnehmen lässt. Der ordre public-Vorbehalt ist dort in § 322 geregelt. 254 der Rechtswahl der Parteien. Treffen die Parteien keine kollisionsrechtliche Absprache im Vertrag, so findet entweder das Recht des Staates auf den Vertrag Anwendung, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, Art. 6 Abs. 2 lit. a EVÜ, oder aber das Rechts des Staates, in dem sich die Niederlassung des Arbeitgebers befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, wenn dieser seiner Arbeit in der Regel nicht an einem festen Ort nachgeht, Art. 6 Abs. 2 lit.b EVÜ. Daneben existieren eine Reihe vornehmlich den Arbeitnehmer schützende Regelungen im Übereinkommen. So kann gemäß Art. 6 Abs. 1 EVÜ das von den Parteien gewählte Recht dem Arbeitnehmer nicht den Schutz entziehen, der ihm nach der Rechtsordnung zustünde, welche nach den allgemeinen Bestimmungen im Falle des Fehlens einer Rechtswahl der Parteien zur Anwendung käme. Seit der Einführung des Art. 65 lit.b EG durch den Vertrag von Amsterdam besitzt die Europäische Gemeinschaft die Kompetenz für Maßnahmen, die auf die Vereinheitlichung der Kollisionsnormen der Mitgliedstaaten abzielen. Derzeit befindet sich der Vorschlag für eine Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) bei der Kommission.977 Konkret könnte dies in Zukunft die direkte Anwendung dieser Verordnung bei in ihren Anwendungsbereich fallenden Sachverhalten und damit eine weitere Vereinheitlichung des Rechts der EU-Mitgliedstaaten bedeuten. Solange die Verordnung aber noch nicht erlassen und in Kraft getreten ist, bleibt es bei der Maßgeblichkeit des IPR des Forumstaates. Rechtssicherheit könnte eine Anknüpfung an das den Vertrag regelnde Recht aber nur dann bieten, wenn und soweit die kollisionsrechtliche Behandlung von Arbeitsverträgen weltweit anhand einheitlicher Kriterien vorgenommen wird. Dies ist aber nicht gewährleistet. Zwar gibt das Restatement (Second) des American Law Institute in § 187 ebenso wie das EVÜ den Parteien die Möglichkeit, das auf den Vertrag anwendbare Recht frei zu wählen. Fehlt es jedoch an einer Rechtswahl, so laufen die Anknüpfungsmethoden auseinander. Maßgeblich ist in den USA dann das Recht des Staates, der die engste Verbindung zum Vertrag und zu den Parteien aufweist, § 188 Abs. 1 Restatement (Second). Zur Auffindung dieser engen Verbindung verweist die Norm zwar grundsätzlich auf § 6 Restatement (Second), zuvor sind jedoch die Vorgaben des § 188 Abs. 2 Restatement (Second) zu beachten. Danach muss grundsätzlich u.a. der Ort des Vertragsschlusses, der Ort der Vertragsverhandlungen, der Ort der Leistung ebenso wie Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthaltsort, Staatsangehörigkeit oder Niederlassung der Parteien berücksichtigt werden. Stellt man demnach aus kollisionsrechtlicher Sicht auf den Ort ab, zu dem einen die Lokalisierung des Arbeitsvertrages führt, dann ist nicht sicher, dass diese Lokalisierung in den einzelnen Staaten anhand einheitlicher Kriterien durchgeführt wird. Folglich können auch die Ergebnisse der Ermittlung des anwendbaren Rechts voneinander abweichen. Auf europäischer Ebene wird sich dieses Problem minimieren, wenn die geplante Rom I-VO in Kraft tritt. Auf internationaler Ebene dagegen reicht die bloße Festlegung einer akzessorischen Anknüp- 977 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), KOM (2005) 650 endgültig vom 15.12.2005. 255 fung an den Arbeitsvertrag nicht aus. Notwendig wäre hier eine Konkretisierung einheitlicher Anknüpfungspunkte, so dass den Parteien eine gewisse Rechtssicherheit geboten wird. Doch auch die Principles des American Law Institute, die dieser Anknüpfung folgen, sehen eine solche Konkretisierung für die kollisionsrechtliche Behandlung des Arbeitsvertrages auf internationaler Ebene nicht vor. Ein weiteres Argument lässt sich der vertragsakzessorischen Anknüpfung entgegen halten. Denn diese erfordert bereits auf kollisionsrechtlicher Ebene die Charakterisierung eines Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis. Wann aber ein solches vorliegt ist eine Frage des jeweiligen Sachrechts und keine Frage des Kollisionsrechts. Eine internationalprivatrechtliche Regelung, deren Eingreifen vom Vorhandensein eines Arbeitsverhältnisses abhängt, widerspricht daher der klaren Trennung von Kollisionsrecht einerseits und materiellem Sachrecht andererseits. Die Richter wären in diesen Fällen geneigt, das Vorliegen eines Arbeitsvertrages nach den nationalen Anforderungen ihres Forumrechts zu beurteilen, obwohl das anwendbare Recht ja gerade erst ermittelt werden soll. Es sollte daher grundsätzlich vermieden werden, das Eingreifen einer kollisionsrechtlichen Anknüpfung von Rechtsbegriffen abhängig zu machen, deren Inhalt und Bedeutung sich erst anhand materieller Regelungen erfassen lässt. Eine unterschiedliche Anknüpfung der originären Rechtsinhaberschaft je nachdem, ob es sich um ein Arbeitnehmerwerk handelt oder nicht, kann daher zu Ungereimtheiten führen, die nicht auftreten, wenn die Urheberrechtsinhaberschaft an Arbeitnehmerwerken der Anknüpfung an die lex loci protectionis folgte. Dann wäre nicht erforderlich, das Vorliegen einer Arbeitsbeziehung bereits auf kollisionsrechtlicher Prüfungsebene zu thematisieren. Das Vorhandensein eines Arbeitnehmerwerks würde erst auf sachrechtlicher Ebene relevant werden. Auch die nationalen Unterschiede hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen der Arbeitnehmerwerke blieben in ihrer Auswirkung auf das Territorium des jeweiligen Schutzlandes begrenzt. Zu diesem Problem der Vermischung von Kollisions- und Sachrecht tritt die weitere rein sachrechtliche Schwierigkeit der Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft einer Person. Die Abgrenzung zu anderen Rechtsbeziehungen kann mitunter schwierig sein und in den einzelnen Staaten von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängen. 2. Ort der ersten Veröffentlichung Andere Literaturvertreter möchten die Inhaberschaft am Urheberrecht im Bereich der Arbeitnehmerwerke dem Recht des Ursprungslandes unterstellen.978 Der Ursprung eines Werkes soll dabei bei veröffentlichten Werken am Ort der ersten Ver- öffentlichung liegen. Bei nicht veröffentlichten Werken soll das anwendbare Recht 978 In Deutschland ist dies insbesondere Schack, der diese Anknüpfung bereits seit fast 40 Jahren propagiert, siehe Schack, Anknüpfung im IPR, 1979, Rn. 62 ff.; ders., Urheberrecht, 2005, Rn. 901, 912. In Frankreich und den USA wird dagegen oftmals nicht zwischen dem Erwerb der originären Urheberrechtsinhaberschaft und den Arbeitnehmerwerken differenziert. 256 anhand des Personalstatuts des Werkschöpfers ermittelt werden.979 Zur Begründung dieses Ansatzes wird teilweise auch auf die Itar-Tass-Entscheidung verwiesen, welche nach Auffassung einiger weniger Literaturvertreter die Maßgeblichkeit der lex originis betreffs der Frage der originären Rechtsinhaberschaft bestimme.980 Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden, da das New Yorker Gericht ausdrücklich darauf hinwies, dass das im Wege des most significant relationship-Ansatzes ermittelte anwendbare Recht zwar mit dem Recht des Ursprungslandes im Sinne der Berner Übereinkunft identisch sein könne, aber nicht zwingend sein müsse, zumal die RBÜ selbst keinerlei kollisionsrechtliche Aussage über die originäre Urheberrechtsinhaberschaft treffe.981 Darüber hinaus wird diesem Ansatz entgegen gehalten, dem bestehenden Arbeits- bzw. Auftragsverhältnis keinerlei Bedeutung beizumessen bei der kollisionsrechtlichen Ermittlung des anwendbaren Rechts. Weder bei den veröffentlichten noch bei den unveröffentlichten Werken weise dieser Anknüpfungspunkt eine Verbindung zum bestehenden Rechtsverhältnis auf.982 3. Ort der Werkschöpfung Austin möchte den originären Erwerb des Urheberrechts auch dann dem Recht des Ortes der Werkschöpfung unterstellen, wenn das Werk im Rahmen eines Arbeitsoder Auftragsverhältnisses geschaffen wurde. Er stützt sich hierbei auf die Weiterführung seiner Argumente, wonach die Maßgeblichkeit dieser Rechtsordnung bei der grundsätzlichen Zuweisung des originären Urheberrechts auf der Respektierung der Souveränität der einzelnen Staaten basiert.983 Dieser Souveränitätsgedanke finde auch bei Arbeitnehmerwerken Anwendung. Denn die im Inland geltenden sozialen Grundsätze und Gegebenheiten seien zumindest teilweise verantwortlich für das Umfeld, in dem der Arbeitnehmer kreativ tätig werde. Das Arbeitsverhältnis unterliege nationalen Regelungen, welche die inländischen Traditionen hinsichtlich der grundsätzlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehenden Machtverhältnisse widerspiegelten. Diese materiellrechtlichen Regelungen sollten über die Staatsgrenzen hinaus Beachtung finden und einheitlich bei der Bestimmung des 979 Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 900 ff. 980 In diesem Sinne Schack, GRUR Int. 1999, 639, 645 ff., der den Fall als einen „klassischen leading case“ bezeichnet. 981 Itar-Tass Russian News Agency v. Russian Kurier, Inc., 153 F.3d 82, 90 f. (2nd Cir. 1998) = GRUR Int. 1999, 639, 642 f. m. Anm. Schack; gegen eine Interpretation der Entscheidung zugunsten einer Anknüpfung an die lex originis auch Thum, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 265, 276 f. 982 Geller, 51 J. Copyright Soc’y U.S.A. 315, 365 (2004); Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 187. 983 Austin, 30 Brook. J. Int’l L. 899, 920 ff. (2005); siehe zu seiner Argumentation bereits 8. Kap. § 2 I 3. 257 ersten Inhabers des Urheberrechts angewendet werden, um die Souveränität des Staates zu wahren.984 Die Bezugnahme Austins auf die Souveränität der Staaten überzeugt auch für die in Arbeits- oder Auftragsverhältnissen geschaffenen Werke nicht, da der Souveränität des Ortes, an dem das Werk hergestellt wurde, die Souveränität eben jenes Staates gegenübersteht, in dem ein fremdes Recht über die originäre Inhaberschaft am Urheberrecht entscheiden soll.985 Auch diesen Normen liegen kultur- und sozialpolitische Entscheidungen zugrunde, die der betroffene Staat in seinem Territorium gewahrt sehen möchte. 4. Gewöhnlicher Aufenthaltsort des Werkschöpfers Der gewöhnliche Aufenthaltsort des Werkschöpfers käme als Anknüpfungspunkt zur Bestimmung des anwendbaren Rechts in Betracht, da es der Werkschöpfer ist, der das Werk aufgrund seiner kreativen Tätigkeit fertigt. Hieran ändert auch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nichts.986 Diese Rechtsordnung wird die engste Verbindung zum Werkschöpfer haben. Sie könnte zudem auch das größte Anwendungsinteresse zeigen, da ihre Regelungen die Kreativität des Schaffenden beeinflussen können.987 Geht es um Arbeitnehmerwerke, wird der gewöhnliche Aufenthaltsort des Werkschöpfers in der Regel dort sein, wo er auch seine Tätigkeit verrichtet. Der Ansatz käme damit oftmals zur gleichen anwendbaren Rechtsordnung wie eine akzessorische Anknüpfung an den Arbeitsvertrag, wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben.988 Grundsätzlich ist hier auf die Argumente hinzuweisen, die bereits gegen diese Anknüpfung der originären Rechtsinhaberschaft im Allgemeinen vorgetragen wurden.989 Zwei weitere Gedanken sprechen gegen eine solche Regelung. Zum einen handelt es sich beim Ort des gewöhnlichen Aufenthalts wieder um einen Rechtsbegriff, dessen Bedeutung bereits auf der Ebene des Kollisionsrechts materiellrechtlich bestimmt werden müsste. Zum anderen fehlt eine klare materiellrechtliche Definiti- 984 Austin, 30 Brook. J. Int’l L. 899, 920 f. (2005). 985 Ausführlich zu diesem Argument oben 8. Kap. § 2 I 3. 986 Zu diesem Gedanken van Eechoud, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 289, 302, die den Ansatz im Ergebnis allerdings verwirft und die akzessorische Anknüpfung an den Arbeitsvertrag bevorzugt. 987 So Kessedjian, in: Basedow/Drexl/Kur/Metzger (Hrsg.), IP in the Conflict of Laws, 2005, S. 19, 30, die dem Ansatz im Ergebnis aber ebenfalls nicht folgt. 988 Art. 6 Abs. 2 lit. a EVÜ, ebenso Art. 6 Abs. 2 lit. a Rom I-Entwurf und Art. 30 Abs. 2 Nr.1 EGBGB; siehe hierzu auch van Eechoud, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 289, 303. 989 So müssen die kulturellen und sozialen Rahmenbedingungen des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Werkschöpfers nicht zwingend auf das Werk Einfluss nehmen; ausführlich hierzu oben 8. Kap. § 2 I 1. 258 on des Begriffs, so dass die kollisionsrechtliche Anknüpfungsmethode nicht in allen Staaten zwingend zur Anwendung der gleichen Rechtsordnung führt. 5. Nationalität des Werkschöpfers Die Nationalität könnte in Anlehnung an Art. 5 Abs.4 lit.c RBÜ dann eine maßgebende Rolle spielen, wenn es sich um nicht veröffentlichte Werke handelt. Gegen eine Anknüpfung an die Nationalität des Werkschöpfers lässt sich einwenden, dass in einer zunehmend internationalen Welt und einer zunehmenden Mobilität der Einzelnen der Staatsangehörigkeit nicht mehr die Rolle zukommt, die sie einmal spielte. Viele Künstler leben in einem fremden Land, schaffen dort auch ihre Werke und weisen damit enge Verbindungen auch zu anderen Rechtsordnungen als der ihres Heimatstaates auf.990 Die Nationalität des Werkschöpfers sollte daher nicht als Anknüpfungsmethode gewählt werden. II. Festhalten am Schutzlandprinzip Trotz der stark vertretenen Auffassung einer akzessorischen Anknüpfung der originären Rechtsinhaberschaft an den Arbeitsvertrag gibt es Stimmen in der Literatur, die auch für den Bereich der Arbeitnehmerwerke an der Geltung des Schutzlandprinzips festhalten. Hierbei besteht zum einen die Möglichkeit, die Anknüpfung an die lex loci protectionis in ihrer Reinform weiterzuführen und allein das Recht des Staates zur Anwendung zu bringen, für dessen Gebiet der Schutz begehrt wird. Zum anderen könnte die grundsätzliche Maßgeblichkeit des Schutzlandprinzips auch für den Bereich der Arbeitnehmerwerke fortbestehen, während man nach Mitteln und Wegen sucht, andere betroffene Rechtsordnungen mit divergierenden materiellrechtlichen Regelungen in einem gewissen Maße zu beachten und ihren sachrechtlichen Aussagen tatsächliche Wirkung zu verleihen. 1. Grundsätzliche Rechtfertigung des Schutzlandprinzips bei Arbeitnehmerwerken Das strenge Festhalten an der Maßgeblichkeit der lex loci protectionis im Bereich der Arbeitnehmerwerke ist ein Ansatz, der nur von der deutschen Rechtsprechung bisher vertreten wurde. Doch selbst in Deutschland hat sich die Rechtsprechung bisher nur in der Entscheidung Spielbankaffäre zugunsten der Geltung des Schutzlandprinzips geäußert.991 Und auch hierzulande präferiert entgegen der Meinung des 990 Siehe Kessedjian, in: Basedow/Drexl/Kur/Metzger (Hrsg.), IP in the Conflict of Laws, 2005, S. 19, 28 f. 991 BGH vom 2.10.1997, BGHZ 136, 380, 387 = MMR 1998, 35, 37 (m. Anm. Schricker) – „Spielbankaffaire“. 259 BGH ein Großteil der Literatur eine akzessorische Anknüpfung an den Arbeitsvertrag.992 Es stellt sich daher die Frage, ob, und wenn ja, mit welchen Argumenten, dennoch auch in diesem Bereich ein Festhalten am Schutzlandprinzip grundsätzlich begründet werden kann. a) Verlust fundamentaler Rechte vs. Investitionsschutz Die Anwendung eines single governing law approach kann seitens der Droit d’auteur-Staaten einen Verlust fundamentaler Rechte bedeuten.993 Aus ihrer Sicht ist die Geltung der work made for hire-Doktrin mit der Aufgabe wesentlicher, den Werkschöpfer als Urheber schützenden Regelungen verbunden. Denn steht die Inhaberschaft am Urheberrecht originär einer anderen Person als dem Werkschöpfer zu, so kann sich dieser selbst in einem Staat, der solche Rechte zum Schutz des kreativ Tätigen anerkennt, nicht auf diese berufen, da ihm die Stellung als Urheber fehlt. Für die Droit d’auteur-Staaten ist die Geltung des Schöpferprinzips sowie der Schutz der kreativ Schaffenden aber ein bedeutendes Element des Urheberrechts, so dass aus ihrer Sicht der single governing law approach die Gefahr eines Verlusts wesentlicher und fundamentaler Rechte der Werkschöpfer bedeutet.994 Diesem wird aufgrund der work made for hire-Doktrin die Möglichkeit vollständig genommen, an der Verwertung seines Werkes zu partizipieren, da es schlicht und ergreifend nicht mehr als sein Werk anerkannt wird.995 Ein solcher Interessenkonflikt tritt in umgekehrter Richtung nicht auf. Der Grund hierfür liegt in der Anerkennung des Schöpferprinzips als Grundregel auch durch die Copyright-Staaten. Die originäre Zuweisung des Urheberrechts kann aus ihrer Sicht daher kein Verstoß gegen fundamentale Werte oder Grundprinzipien darstellen.996 Durch die Geltung der work made for hire-Doktrin soll der Arbeitgeber geschützt und gefördert werden, indem ihm die Amortisierung seiner Investitionskosten mit Hilfe des ersten Urheberrechts am Werk erleichtert wird.997 Weist man die originäre Rechtsinhaberschaft nun konsequent auch im Bereich der Arbeitnehmerwerke dem eigentlichen Werkschöpfer zu, so besteht die Gefahr, dass dieser vom US-amerikanischen Gesetzgeber verfolgte Zweck vereitelt wird. Dem Verlust fundamentaler Rechte der Werkschöpfer, der 992 Drobnig, RabelsZ 40 (1976), 195, 203; Regelin, Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte, 2000, S. 186; Birk, in: FS Hubmann, 1985, S. 1, 3 ff.; Ulmer, RabelsZ 41 (1977), 479, 503 ff.; ders., Immaterialgüterrechte im IPR, 1975, Rn. 56 f.; auch Schack geht bei seiner Entscheidung für das Ursprungslandprinzip davon aus, dass das Ursprungsland und das Arbeitsstatut in der Mehrzahl der Fälle zu derselben Rechtsordnung führen werden, so Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 912; ders., IPRax 1993, 46, 48. 993 Thum, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 265, 267 ff. 994 Thum, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 265, 269 ff. 995 Thum, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 265, 270. 996 Thum, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 265, 270. 997 Siehe Ellins, Copyright Law, 1997, S. 76 ff. zur Grundkonzeption des Copyright Law; Stewart, International Copyright, 1989, Rn. 1.15. 260 durch die Geltung eines single governing law approach herbeigeführt werden kann, steht also die Vereitelung der Amortisation der Investitionskosten seitens der Arbeitgeber gegenüber, wobei letzteres als eine mögliche Folge aus der Maßgeblichkeit der lex loci protectionis resultiert. Muss man sich nun zumindest dem Grunde nach für ein kollisionsrechtliches Prinzip entscheiden, so stellt sich die Frage, welchem Aspekt hier die größere Bedeutung beizumessen ist. Um zu einem Ergebnis zu kommen, sind die beiden widerstreitende Interessen gegeneinander abzuwägen. b) Abwägung der betroffenen Interessen Ein wesentliches Kriterium im Rahmen der Abwägung muss der Gesichtspunkt sein, ob man entweder die Wahrung der fundamentalen Rechte der Werkschöpfer in den Droit d’auteur-Staaten auf eine andere Weise erreichen kann, oder ob der Investitionsschutz zugunsten der Arbeitgeber anderweitig gesichert werden kann. Sollte dies der Fall sein, wird die Bedeutung dieses Aspekts im Rahmen der Abwägung abnehmen.998 aa) Verlust fundamentaler Rechte seitens der Werkschöpfer in den Droit d’auteur- Staaten Dem Verlust fundamentaler Rechte könnte man durch einen Rückgriff auf den Vorbehalt des ordre public entgegen treten. Es ist unbestritten, dass das mittels des IPR bestimmte Recht dann nicht zur Anwendung gelangt, wenn es gegen Normen verstößt, die einen Teil des ordre public des Forumstaates bilden. Sowohl die Principles als auch der Vorschlag der European Max Planck Group sehen eine entsprechende Klausel vor, welche zudem auch in Art. 16 EVÜ bereits vorhanden sowie in Art. 20 Rom I-Entwurf und Art. 26 Rom II-VO vorgesehen ist.999 Aber auch die unbestrittene Geltung des ordre public-Vorbehalts kann einen Verlust im oben genannten Sinne nicht verhindern. Zunächst ist unklar, welche Normen genau unter diesen Vorbehalt fallen. Wie insbesondere der Fall John Huston in Frankreich zeigte, ist beispielsweise die Zurechnung der Normen des droit moral zum ordre public sowohl in der französischen Rechtsprechung als auch unter den Vertretern der Literatur umstritten.1000 Dies führt zum einen zu einer großen Rechtsunsicherheit für die Parteien, da der Ausgang eines Verfahrens stets ungewiss sein wird. Zum anderen 998 Das weitere Argument gegen eine Geltung des Schutzlandprinzips, durch eine territorial zersplitterte Zuweisung der originären Inhaberschaft werde die internationale Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke wesentlich erschwert, betrifft dagegen die Copyright- Staaten ebenso wie die Droit d’auteur-Staaten und wird deshalb in einem gesonderten Punkt behandelt. 999 Siehe § 324 Preliminary Draft No. 2 des ALI vom 20. Januar 2004. 1000 Hierzu ausführlich oben 6. Kap. § 2 III 2. 261 widerspräche eine Wahrung der fundamentalen Rechte der Droit d’auteur-Staaten mittels des ordre public-Vorbehalts aber auch der Konzeption des Vorbehalts als Ausnahmeregelung. Diese würde zu einer Grundregel stilisiert, die immer dann zur Anwendung käme, wenn der single governing law approach die Anwendbarkeit der Rechtsordnung eines Copyright-Staates veranlasste, das Schutzland aber streng am Schöpferprinzip festhielte. Auch der Umfang dessen, was überhaupt vom ordre public-Vorbehalt des Forumstaates erfasst sein könnte, würde den Verlust der fundamentalen Rechte der Droit d’auteur-Staaten nicht kompensieren können. Denn dem kreativ Tätigen werden nicht nur die Urheberpersönlichkeitsrechte im Schutzland genommen, sondern auch jegliche Verwertungsrechte, so dass er von der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes insgesamt ausgeschlossen wird.1001 Die vermögensrechtlichen Aspekte des Urheberrechts wird man aber kaum zum Bereich der öffentlichen Ordnung eines Staates zählen können, zumal bereits die Zurechnung der moral rights zu diesem Bereich umstritten ist.1002 Die Ausnahme des ordre public des Forumstaates könnte auch nur dann zum Ziel führen, wenn Forumstaat und Schutzland zusammenfallen, was nicht zwingend der Fall sein muss. Fallen Forumstaat und Schutzland auseinander und handelt es sich, im Gegensatz zum Schutzland, beim Forum auch um ein Land, das im Urheberrecht dem Copyright-Ansatz folgt, dann brächte es dem Werkschöpfer gar nichts, sich auf den ordre public- Vorbehalt des Forumstaates zu berufen, da auch dieser seine Stellung als Urheber nicht anerkennen würde. Insgesamt verkörpert der Weg über den ordre public- Vorbehalt des Forumstaates kein geeignetes Mittel, um den Verlust wesentlicher Werte und Grundprinzipien eines Droit d’auteur-Staates als Schutzland zu kompensieren. Ebenso kann ein Rückgriff auf die mandatory rules des Forumstaates oder eines Drittstaates, der mit dem Sachverhalt eine enge Verbindung aufweist, den Verlust solcher Rechte nicht ausgleichen. Die zwingend anwendbaren Vorschriften eines Landes sind oftmals nicht gesetzlich definiert, so dass auch dieser Einordnung eine Abwägung bzw. Wertung der Richter vorhergehen muss, die zu einer erhöhten Rechtsunsicherheit für die Parteien führt. In diesem Zusammenhang sei noch einmal die Entscheidung der Cour de Cassation in der Sache John Huston erwähnt, in der das Gericht den Weg über die loi de police gegangen ist und damit in der Literatur auf sehr viel Kritik stieß.1003 Wie der ordre public-Vorbehalt stellen auch die mandatory rules eine Ausnahmeregelung dar, die nicht zu einer Grundregel verkehrt werden sollte. Zudem würde sich bei einem regelmäßigen Eingriff der loi de police jegliche kollisionsrechtliche Prüfung des Falles erübrigen, da dieser unabhängig von der internationalprivatrechtlichen Bewertung des Sachverhalts erfolgte. Man könnte dann von einer kollisionsrechtlichen Regelung solcher Fallgestaltungen ganz absehen bzw. etwaige kollisionsrechtliche Vorgaben mit Hilfe der mandatory rules um- 1001 Thum, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 265, 270. 1002 Siehe zur Anwendung des ordre public-Vorbehalts auf die Verwertungsrechte 6. Kap. § 2 III 2 b) bb). 1003 Ausführlich hierzu oben 6. Kap. § 2 III 2 a). 262 gehen. Auch die loi de police bietet damit kein geeignetes Mittel, die Beeinträchtigung der fundamentalen Interessen der Droit d’auteur-Staaten auszugleichen. bb) Investitionsschutz des Arbeitgebers Dem Verlust fundamentaler Rechte seitens der Droit d’auteur-Staaten gegenüber steht der Investitionsschutz des Arbeitgebers, den man vielleicht auch auf andere Weise als die der Zuweisung der originären Inhaberschaft des Urheberechts realisieren kann. Wäre dies der Fall, würde der Investitionsschutz des Arbeitgebers im Rahmen der Abwägung an Bedeutung verlieren. Dem Arbeitgeber geht es primär darum, das Werk in dem von ihm gewünschten Umfang zu verwerten und die für ihn angefallenen Kosten zu amortisieren. Das Ziel könnte aber auch dadurch erreicht werden, dass der Arbeitgeber derivativ die erforderlichen Verwertungsrechte erwirbt für den Fall, dass er das Werk in einem Land vertreiben möchte, welches ihn nicht als originären Inhaber des Urheberrechts anerkennt. Nach deutscher Rechtslage wäre eine ausdrückliche Regelung diesbezüglich nicht einmal erforderlich. Denn das Arbeitsergebnis steht auch nach deutschem Verständnis grundsätzlich dem Arbeitgeber zu. Da der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die ausschließlichen Verwertungsrechte an einem Werk, das er im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschaffen hat, an den Arbeitgeber zu übertragen, gehen die deutschen Gerichte beim Fehlen einer ausdrücklichen Abrede im Arbeitsvertrag von einer stillschweigenden Einräumung der Rechte aus.1004 In Frankreich ist dagegen grundsätzlich die explizite Übertragung der Verwertungsrechte am einzelnen Werk erforderlich. Zwar wird auch hier der Grundsatz vertreten, dass das Ergebnis des Arbeitsprozesses dem Arbeitgeber zusteht.1005 Eine stillschweigende oder ausdrückliche Übertragung der Verwertungsrechte allein aufgrund des Arbeitsvertrages ist nach herrschender Meinung aber nicht möglich.1006 Denn nach Art. L 131-3 al.1 CPI setzt die Übertragung der Verwertungsrechte deren explizite Nennung im Vertrag ebenso voraus wie die Nennung des Verwertungsbereichs der Rechte nach Umfang, Bestimmung, Raum und Dauer. Eine stillschweigende Abtretung aber erfüllt diese Formerfordernisse nicht. Eine explizite Abtretung scheitert jedoch an Art. L 131-1 CPI, da die umfassende Abtretung der Rechte an zukünftigen Werken verboten ist. Die momentane Situation in Frankreich erfordert daher den ausdrücklichen Erwerb der Verwertungsrechte durch den Arbeitgeber Schritt für Schritt am einzelnen Werk.1007 Allerdings sieht der fran- 1004 BGH vom 26.10.1951, GRUR 1952, 257, 258 – „Krankenhauskartei“; BGH vom 12.4.1960, GRUR 1960, 609, 612 – „Wägen und Wagen“; BGH vom 22.2.1974, GRUR 1974, 480, 483 – „Hummelrechte“; siehe auch Barthel, Arbeitnehmerurheberrechte, 2002, S. 54 f.; Rojahn, in: Schricker, Urheberrecht, 2006, § 43 Rn. 40. 1005 Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 165. 1006 Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 161 ff.; Pollaud-Dulian, Le Droit d’Auteur, 2005, Rn. 271 ff.; ders., La Semaine Juridique (JCP), Éd. G, 1999, I, Nr. 150 (S. 1283 ff.). 1007 Diese Situation wird in Frankreich oftmals kritisiert. Für eine Änderung der Gesetzeslage sprechen sich aus Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 165; siehe hierzu auch die un- 263 zösische Code de la Propriété Intellectuelle selbst eine Reihe von Ausnahmen vor, in denen die Abtretung der zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Verwertungsrechte vom Urheber auf den Arbeitgeber vermutet wird. Dies betrifft beispielsweise Filmwerke, Art. L 132-24 al.1 CPI, Werke bei einer Zeitung angestellter Journalisten, Art. L 121-8 CPI, Auftragswerke, die für Werbung verwendet werden, Art. L 132-31 CPI, sowie Computerprogramme, Art L 113-9 CPI. Um die Amortisation der Investitionskosten seitens des Arbeitgebers in Frankreich sicherzustellen, kämen grundsätzlich zwei Möglichkeiten in Betracht: Man könnte den Arbeitgeber auf den Erwerb der Verwertungsrechte an jedem einzelnen Werk nach dessen Fertigstellung verweisen. Oder aber man führte eine weitere Ausnahmeregelung ein, nach welcher die Übertragung der Verwertungsrechte vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer vermutet würde. Eine solche Übertragungsvermutung würde nicht schlechthin dem französischen Urheberrecht widersprechen, sondern sich in die bereits bestehenden Ausnahmen einreihen. Aus Sicht der Arbeitgeber mag dieser Weg des derivativen Erwerbs der Verwertungsrechte komplizierter erscheinen. In der Realität ist er das nicht, wenn und soweit die Übertragung der erforderlichen Verwertungsrechte gesetzlich kodifiziert wird. Selbst wenn mit der Einführung eines solchen Regelung ein erhöhter Verwaltungsaufwand seitens der Arbeitgeber notwendig wird, so träfe er die Partei, die in der Regel wohl als stärkerer Vertragspartner auftreten wird, und die über den finanziellen Hintergrund für eine ausführliche juristische Beratung eher verfügen wird als der Werkschöpfer. Weder die Übertragungsvermutung noch der nachträgliche Erwerb der Verwertungsrechte mag aus Sicht der Arbeitgeber eine Lösung sein, welche die work made for hire-Doktrin vollkommen ersetzen kann. Aber sie ermöglicht ebenso einen Investitionsschutz und stellt die Arbeitgeber nicht vollkommen rechtlos, wie es der single governing law approach mit den Arbeitnehmern aus Sicht der Droit d’auteur-Staaten täte. Dem Investitionsschutz des Arbeitgebers muss in der hier durchgeführten Abwägung eine geringere Bedeutung zukommen als dem Interesse der Droit d’auteur- Staaten an der Wahrung für sie wesentlicher Grundelemente ihrer Urheberrechtssysteme. Denn die Amortisation der finanziellen Aufwendungen des Arbeitgebers kann durch vertragliche Absprachen (gegebenenfalls nachträglich) oder eine Übertragungsvermutung gesichert werden, während eine Verhinderung des Verlustes wesentlicher Rechte der Werkschöpfer auf Seiten der Droit d’auteur-Staaten nicht möglich ist. Diese einseitige Aufgabe wesentlicher Rechte rechtfertigt es daher, auch bei Arbeitnehmerwerken grundsätzlich an der Geltung der lex loci protectionis festzuhalten. ter www.culture.gouv.fr/culture/cspla/conseil.htm die Stellungnahme des Conseil Supérieur de la Propriété Littéraire et Artistique, Avis n° 2005-1 zu den juristischen Aspekten von Multimediawerken (zuletzt abgerufen am 8.11.2006). 264 2. Schutzlandprinzip unter gleichzeitiger Berücksichtigung fremder Rechtsordnungen Die oben geführte Diskussion zeigt, dass auch heute noch im Bereich der Arbeitnehmerwerke ein Festhalten in der lex loci protectionis dem Grunde nach angemessen ist. Nun sind aber einige der Argumente der Vertreter einer einheitlichen Anknüpfung gegen die Maßgeblichkeit des Schutzlandprinzips nicht von der Hand zu weisen. Aufgrund der Anknüpfung an das Recht des Schutzlandes kann es passieren, dass ein Arbeitgeber aufgrund der bei ihm geltenden work made for hire-Doktrin von seiner originären Inhaberschaft am Urheberrecht an seinem Werk ausgeht, während er in einem anderen Staat nach dortiger Rechtslage keinerlei Rechte originär innehat. Obwohl es den Arbeitgebern grundsätzlich möglich ist, die notwendigen Verwertungsbefugnisse (gegebenenfalls noch nachträglich) vertraglich zu erwerben, sollte eine Anknüpfungsmethode gefunden werden, die zu einem den Erwartungen der Parteien gerecht werdenden Ergebnis führt, und welche der work made for hire- Doktrin anderer Länder auch in den Droit d’auteur-Staaten eine gewisse Geltung verleiht. Herrschender Grundgedanke eines möglichen Ansatzes soll folgender sein: Grundsätzlich soll die lex loci protectionis maßgeblich sein für die kollisionsrechtliche Bestimmung der ersten Inhaberschaft. Daneben soll ein Weg gefunden werden, wie die Rechtsordnung eines anderen Landes und mit ihrer work made for hire- Doktrin in einem gewissen Maße berücksichtigt werden könnte. Denn möchte man oben genannten Parteierwartungen gerecht werden, wird man, ausgehend vom Schutzlandprinzip, gewisse Kompromisse machen müssen. Konkret bedeutet das, dass dem Richter eine Regelung an die Hand gegeben werden muss, welche ihn zur Berücksichtigung dieser weiteren Rechtsordnung neben der des Schutzlandes veranlasst. a) Berücksichtigung fremder Rechtsordnungen Eine Möglichkeit, trotz der Anknüpfung an die lex loci protectionis, hiervon abweichenden Rechtsordnungen anderer Staaten eine gewisse Geltung zu verschaffen, könnte eine gesetzliche Anordnung dahingehend sein, dass die Regelungen der work made for hire-Doktrin berücksichtigt werden müssen, wenn der Sachverhalt eine gewisse Nähe zu dieser Rechtsordnung aufweist. Der Richter dürfte in diesen Fällen nicht strikt am Schöpferprinzip des Schutzlandes festhalten, sondern müsste die abweichenden Regeln dieser anderen Rechtsordnung beachten. Zunächst sollen die methodischen Möglichkeiten, wie eine solche Berücksichtigung einer fremden Rechtsordnung erfolgen könnte, besprochen werden. Anschließend wird auf die Vorteile dieser Lösung eingegangen, um sie abschließend anhand eines Beispiels zu verdeutlichen. 265 aa) Gesetzliche Übertragungsvermutung Die vom Recht des Schutzlandes divergierende work made for hire-Doktrin könnte auf zweierlei Weise vom Gericht berücksichtigt werden. Zunächst bestände die Möglichkeit einer bloßen Anordnung, dass die Regelung der work made for hire- Doktrin in den Fällen, in denen der Sachverhalt eine enge Verbindung hierzu aufweist, vom Richter im Verfahren berücksichtigt werden soll. Einen Schritt weiter ginge die Einführung einer gesetzlichen Vermutung dahingehend, dass beim Vorliegen einer engen Verbindung des Falles zu einer Rechtsordnung, die dem work made for hire-Ansatz folgt, die Parteien aufgrund des Arbeitsvertrags die zur Verwertung erforderlichen Nutzungsrechte vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber übertragen haben. Die Einführung einer gesetzlichen Übertragungsvermutung beruht auf folgendem Gedanken: Wird jemand für einen anderen kreativ tätig, dann wird diesem Tätigwerden stets eine vertragliche Absprache der beteiligten Personen zugrunde liegen. Diese Absprache ist im Idealfall schriftlich festgehalten worden. Unproblematisch sind die Fälle, in denen die Schaffung eines Werkes im Rahmen eines bereits bestehenden und schriftlich fixierten Arbeitsverhältnisses erfolgt. Aber auch wenn die Schriftform nicht eingehalten ist, liegt eine vertragliche Absprache der Werkschaffung zugrunde. Es ist kaum vorstellbar, dass jemand für eine andere Person tätig wird, ohne vorher mit dieser Person darüber kommuniziert zu haben. Die Parteien werden sich in irgendeiner Weise geeinigt haben, und diese Einigung bedeutet den Abschluss eines Vertrages. Diese vertragliche Absprache soll fortan die Basis bilden für die Berücksichtigung der work made for hire-Doktrin eines anderen Staates. Weist ein Sachverhalt eine enge Verbindung zu einem Staat auf, der diese Art der originären Zuweisung des Urheberrechts in seinen Gesetzen verankert hat, obwohl die Regelungen des Schutzlandes diesem Ansatz nicht folgen, dann soll aufgrund einer gesetzlichen Vermutung die vertragliche Vereinbarung der Parteien dahingehend ausgelegt werden, dass diese die Rechte, welche nach der lex loci protectionis übertragbar sind, vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber übertragen wurden. Diese Übertragungsvermutung würde sich im Ergebnis gar nicht so sehr von der deutschen materiellen Rechtslage unterscheiden. Danach sind aufgrund der Geltung des Schöpferprinzips nach Art. 7 UrhG die Werkschöpfer zwar immer originäre Inhaber der Urheberrechte. Da das Arbeitsergebnis aber aufgrund der vertraglichen wie tatsächlichen Beziehungen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber Letzterem zusteht, trifft den Arbeitnehmer die Pflicht zur Übertragung der erforderlichen Nutzungsbefugnisse auf den Arbeitgeber.1008 Beinhaltet der Arbeitsvertrag keine explizite Regelung diesbezüglich, geht man von einer stillschweigenden Einräumung der Rechte aus.1009 1008 Barthel, Arbeitnehmerurheberwerke, 2002, S. 38 f.; Rojahn, in: Schricker, Urheberrecht, 2006, § 43 Rn. 38. 1009 BGH vom 26.10.1951, GRUR 1952, 257, 258 – „Krankenhauskartei“; BGH vom 12.4.1960, GRUR 1960, 609, 612 – „Wägen und Wagen“; BGH vom 22.2.1974, GRUR 1974, 480, 483 266 Die Idee einer Übertragungsvermutung ist dem deutschen Recht daher nicht fremd. Ihre Kodifizierung würde zudem dem ausländischen Arbeitgeber den Erwerb der Verwertungsrechte erleichtern, wenn Frankreich Schutzland ist. Denn abgesehen von den zahlreichen Ausnahmefällen, kann die Abtretung der Verwertungsrechte vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber nicht vorweg bei Abschluss des Arbeitsvertrags vorgenommen werden. Hier würde die Übertragungsvermutung als Ausnahmeregelung den Erwerb der Verwertungsrechte seitens des Arbeitgebers erleichtern. Der Werkschöpfer bliebe originärer Urheberrechtsinhaber, wie es Art. L. 111-1 al.3 CPI vorsieht. Die Übertragungsvermutung trägt zudem dem Gedanken Rechnung, dass auch nach Vorstellung der kontinentaleuropäischen Staaten das Ergebnis des Arbeitsprozesses dem Arbeitgeber zusteht, da dieser das Risiko der Werkschaffung sowie der Verwertung des Werkes trägt.1010 Die bloße Anweisung an den nationalen Richter, eine fremde Rechtsordnung im Rahmen seiner Entscheidung zu berücksichtigen, würde diesem dagegen einen relativ weiten Entscheidungsspielraum eröffnen. Er könnte der work made for hire- Doktrin auf unterschiedliche Weise Beachtung schenken. Einerseits könnte er zu dem Ergebnis kommen, dass die fremden Regeln in Form einer vertraglichen Übertragungsvermutung hinsichtlich der Verwertungsrechte zu beachten seien. Dann bestünde kein Unterschied zu der hier vertretenen gesetzlichen Vermutung. Andererseits könnte der Richter aber auch trotz des im Schutzland geltenden Schöpferprinzips zu der Auffassung gelangen, die Berücksichtigung der work made for hire- Doktrin bedeute die Anerkennung der originären Inhaberschaft des Arbeitgebers auch im Schutzland. Diese originäre Inhaberschaft am Urheberrecht könnte vom Gericht beispielsweise auf die Verwertungsrechte begrenzt werden. Wäre dies aber die Folge der Sonderregelung, so wäre die grundsätzliche Geltung der lex loci protectionis für die originäre Inhaberschaft sowohl der verwertungsrechtlichen als auch der persönlichkeitsrechtlichen Aspekte des Urheberrechts überflüssig. Denn der besondere Vorteil der hier präsentierten Lösung liegt ja gerade in der Tatsache begründet, dass bei Geltung des Schöpferprinzips in einem Schutzland jeder Werkschöpfer aufgrund der Maßgeblichkeit des lex loci protectionis als Urheber angesehen wird. Um diesen Vorteil nicht zu untergraben, kann die Sonderregelung nicht zu einer originären Inhaberschaft des Arbeitgebers führen, auch wenn der Sachverhalt eine enge Beziehung mit einer diesem Grundsatz folgenden Rechtsordnung aufweist. Die Aufstellung einer gesetzlichen Übertragungsvermutung stellt dies klar und sichert zugleich, dass die originäre Inhaberschaft am Urheberrecht auch in diesen Fällen allein der lex loci protectionis zu entnehmen ist. Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen aber die Übertragung der Verwertungsrechte geltend machen. Zugunsten einer bloßen Anordnung, die Regelungen der work made for hire- Doktrin zu berücksichtigen und gegen eine gesetzliche Übertragungsvermutung, – „Hummelrechte“; siehe auch Barthel, Arbeitnehmerurheberrechte, 2002, S. 54 f.; Rojahn, in: Schricker, Urheberrecht, 2006, § 43 Rn. 40. 1010 Barthel, Arbeitnehmerurheberrechte, 2002, S. 38 ff.; Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 165. 267 könnte man anführen, dass durch die Einführung einer Vermutung der Werkschöpfer schlechter dasteht als bei der bloßen Anweisung des Richters im oben genannten Sinn. Denn aufgrund der Vermutung ist es Aufgabe des Arbeitnehmers, einen entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn und soweit seiner Meinung nach die vermögensrechtlichen Aspekte des Urheberrechts nicht auf den Arbeitgeber übergegangen sind. Auch in dieser für den kreativ Tätigen nachteiligen Beweislastverteilung könnte man bereits einen Verstoß gegen das Schöpferprinzip sehen, weil der Werkschöpfer die Inhaberschaft am Urheberrecht unter Umständen nachweisen muss. Insofern ist jedoch darauf hinzuweisen, dass vorliegend der Versuch unternommen wird, einen Kompromiss zu finden zwischen einer strikten Geltung des Schutzlandprinzips und einer universalen Bestimmung der Urheberrechtsinhaberschaft. Einen solchen Kompromiss stellt die hier vorgeschlagene Anknüpfungsmethode dar. Die gesetzliche Vermutung einer Übertragung der Nutzungsbefugnisse stellt aus Sicht der kontinentaleuropäischen Länder im Vergleich zu einer universalen Anwendung der work made for hire-Doktrin die bessere und gerechtere Lösung dar, da der Werkschöpfer originärer Inhaber des Urheberrechts bleibt. Es findet hier lediglich die Vermutung einer Übertragung der Verwertungsrechte in einigen Fällen Anwendung, die zudem vom Arbeitnehmer widerlegt werden kann. Die für ihn unter Umständen nachteilige Beweislastverteilung wird daher ausgeglichen durch die Anerkennung seiner originären Rechtsinhaberschaft in den Staaten, die streng am Schöpferprinzip festhalten. bb) Vorteile dieses Lösungsansatzes Der bedeutendste Vorteil dieser Lösung liegt in der grundsätzlichen Anknüpfung an die lex loci protectionis. Hierdurch wird der Verlust wesentlicher Werte und Grundprinzipien seitens der Droit d’auteur-Staaten verhindert, da eine vom Werkschöpfer abweichende Zuordnung der originären Rechtsinhaberschaft nicht mehr in andere Staaten exportiert wird. Abweichend vom Schöpferprinzip kann das Urheberrecht den kreativ Tätigen in den Droit d’auteur-Staaten nicht mehr von Beginn an in seiner Gesamtheit entzogen werden. Dennoch wird eine bestehende Verbindung zu einer der work made for hire-Doktrin folgenden Rechtsordnung nicht schlichtweg ignoriert, sondern im Rahmen des nach den Regelungen des Schutzlandes möglichen Ausmaßes berücksichtigt. Obwohl die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers auch durch den nachträglichen Erwerb der Nutzungsrechte realisiert werden könnten, greift zu ihren Gunsten die Vermutung einer Übertragung der Verwertungsrechte ein. Auch im Falle der Nichtanwendbarkeit der work made for hire- Doktrin verliert der Arbeitgeber damit nicht für ihn unvorhergesehen deren Vorteile. Die hier vertretene Lösung stellt damit einen Kompromiss dar zwischen der strikten Geltung des Schutzlandprinzips einerseits und einem weltweiten Export der work made for hire-Doktrin aufgrund einer Anknüpfung an die lex originis andererseits. Aufgrund dieses Mittelwegs können die Interessen der betroffenen Parteien wie der betroffenen Staaten berücksichtigt werden. So wird auch die Souveränität der ein- 268 zelnen Staaten gewahrt, da die Wirkung einer jeden Rechtsordnung hinsichtlich der originären Inhaberschaft am Urheberrecht auf das jeweilige Staatsgebiet begrenzt wird. Es besteht ein weiterer Vorteil gegenüber einer akzessorischen Anknüpfung an den Arbeitsvertrag. Die Vertreter dieser Ansicht sehen sich mit der Schwierigkeit konfrontiert, das Arbeitsverhältnis lokalisieren zu müssen, um das anwendbare Recht zu bestimmen. Treffen die Parteien keine Wahl über das anwendbare Recht, so erfolgt jene Lokalisierung des Vertrages in Europa und den USA auf unterschiedlichem Weg. Mit einer divergierenden Rechtspraxis in den einzelnen Ländern wird aber gerade nicht das Ziel erreicht, unabhängig vom Forumstaat die internationalprivatrechtliche Prüfung eines Sachverhaltes stets mit der Wahl der gleichen Rechtsordnung zu beschließen.1011 Im Rahmen der gesetzlichen Vermutung muss sich die Übertragbarkeit einzelner Rechte nach der lex loci protectionis richten, da nur so der Schutz des Urhebers nach deren Regelungen gewährleistet ist. Stellte man hier auf das Recht des Landes ab, dessen work made for hire-Doktrin gerade berücksichtigt werden soll, gelangte man zu dem Ergebnis, dass sämtliche Rechte übertragbar sind und dies von den Parteien unter Umständen auch so gewollt war. Dann aber zeigt die grundsätzliche Geltung des Schutzlandprinzips keinerlei Wirkungen mehr. Stellt man dagegen auf das Recht des Schutzlandes ab und hält dieses streng an der Geltung des Schöpferprinzips fest, so wird das Urheberrecht in seiner Gesamtheit nicht übertragbar sein, sondern lediglich einzelne Teile des Rechts, wie die Verwertungsrechte oder einzelne Nutzungsbefugnisse. In diesen Fällen kommt man zu dem angestrebten Ergebnis, dass die originäre Inhaberschaft am Urheberrecht beim Werkschöpfer verbleibt und lediglich einzelne Nutzungsrechte auf die Person des Arbeitgebers übergegangen sind.1012 Die Stellung des Werkschöpfers als originärer Inhaber aller mit dem Urheberrecht verbundenen vermögensrechtlichen wie persönlichkeitsrechtlichen Aspekte bliebe gewahrt. cc) Beispiel: Itar-Tass Im Rahmen der Itar-Tass-Entscheidung wäre die hier vorgeschlagene Anknüpfung zu einem anderen Ergebnis gekommen, als es der Court of Appeals des Second Circuit verkündete. Die russische Nachrichtenagentur Itar-Tass machte vor USamerikanischen Gerichten die Verletzung von Urheberrechten in den USA geltend, 1011 Zur Notwendigkeit einheitlicher Kollisionsregeln, allerdings bezogen auf Filmwerke, siehe Thum, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 265, 280. 1012 Bereits Ulmer wollte trotz einer universalen Bestimmung der originären Inhaberschaft am Urheberrecht bei Arbeitnehmerwerken die Übertragbarkeit der Rechte nach den Regeln des Schutzlandes bemessen, siehe Ulmer, RabelsZ 41 (1977), 479, 503 ff., 509 f.; so auch die Auffassung der deutschen Rechtsprechung, siehe BGH vom 2.10.1997, BGHZ 136, 380, 387 = GRUR 1999, 152, 153 – „Spielbankaffaire“; ebenso Torremans, RIDA 2001 (188), 37, 93 ff. 269 da von ihr vertriebene Zeitungsartikel in New York unerlaubt kopiert und gedruckt worden waren. Nach hier vertretener Auffassung würde sich die Frage der Rechtsinhaberschaft nach § 201(b) C.A. als lex loci protectionis richten, so dass die Nachrichtenagentur ebenso originäre Inhaberin der geltend gemachten Rechte gewesen wäre, wie sie es aufgrund der vom Gericht angewendeten Normen des russischen Urhebergesetzes war. Daneben hatten aber auch einige Herausgeber russischer Zeitungen Ansprüche aufgrund von Urheberrechtsverletzungen geltend gemacht. Die materiellen Regelungen Russlands gaben ihnen hierzu aber keine Berechtigung, da die auch im russischen Recht verankerte work made for hire-Doktrin gerade Zeitungen aus ihrem Anwendungsbereich ausnimmt. Nach Art. 11 des russischen Urheberrechtsgesetzes besitzen sie ein ausschließliches Verwertungsrecht nur für die Auswahl und Anordnung der Texte, soweit diese das Ergebnis eines schöpferischen Vorgangs darstellen, aber kein Verwertungsrecht an den einzelnen Artikeln der Journalisten. Folgte man dagegen der US-amerikanischen work made for hire- Doktrin, so wäre das Urheberrecht insgesamt originär in der Person des Herausgebers der jeweiligen Zeitung entstanden, wenn und soweit zwischen den Personen ein Arbeitverhältnis bestand.1013 Nach dem Recht des Schutzlandes wären daher auch die Herausgeber in der Lage gewesen, die Verletzung von Urheberrechten in den USA erfolgreich geltend zu machen. Das Festhalten an der Maßgeblichkeit des § 201(b) C.A. rechtfertigt sich hier durch die Tatsache, dass der urheberrechtliche Schutz ausschließlich für das Staatsgebiet der USA geltend gemacht wird. Für dieses Territorium liegt aber die Entscheidungskompetenz darüber, wem das Urheberrecht originär zugesprochen wird, einzig beim US-amerikanischen Gesetzgeber. Wird für sein Gebiet Schutz begehrt, dann soll er auch derjenige sein, der die grundlegenden kultur- wie wirtschaftspolitischen Entscheidungen darüber trifft, wem dieser Schutz zuteil wird. Folglich ist es nur interessengerecht, seine Normen auch über die originäre Inhaberschaft am Urheberrecht entscheiden zu lassen. Verlegte man die Handlung der Sache Itar-Tass nach Deutschland, bemäße sich die originäre Inhaberschaft am Urheberrecht nach deutschem Recht. Insoweit wären zunächst einmal weder die Nachrichtenagentur noch die Herausgeber der russischen Zeitungen berechtigt gewesen, eine Urheberrechtsverletzung geltend zu machen. Da der Fall aber eine enge Verbindung zum russischen Recht aufweist, hätte die dort geltende work made for hire-Doktrin zugunsten der Nachrichtenagentur die vermutete Übertragung der Nutzungsbefugnisse von den Journalisten an die Nachrichtenagentur zur Folge gehabt. Da die work made for hire-Regelung aber nicht für die Herausgeber von Zeitungen gilt, hätte die Übertragungsvermutung hier nicht eingegriffen. Das Ergebnis des Falles wäre hinsichtlich der Rechtsinhaberschaft im Er- 1013 Hiervon ist auszugehen, da der Court of Appeal in seiner Entscheidung sich ausführlich mit den Regelungen der russischen work made for hire-Doktrin auseinandersetzt und nach Art. 14 Abs. 2 des russischen Urhebergesetzes der Grundsatz nur deshalb nicht zur Anwendung gelangt, da dessen Geltung für die Werkkategorie Zeitung explizit ausgeschlossen ist, Art. 14 Abs.4 russisches Urhebergesetz, siehe Itar-Tass Russian News Agency v. Russian Kurier, Inc., 153 F.3d 82 (2nd Cir. 1998) = GRUR Int. 1999, 639 m. Anm. Schack. 270 gebnis identisch gewesen mit dem des US-amerikanischen Gerichts. Es wäre den Journalisten nun aber noch möglich gewesen, die Verletzung ihrer Urheberpersönlichkeitsrechte geltend zu machen, wenn die Artikel beispielsweise in veränderter Form oder ohne Nennung ihre Namens veröffentlich worden wären, §§ 13, 14 UrhG. b) Vorliegen einer „engen Verbindung“ Fordert man für das Eingreifen der gesetzlichen Vermutung zugunsten der Berücksichtigung der work made for hire-Regelungen eine enge Verbindung zu einem Staat, dessen Rechtsordnung diese vorsieht, so stellt sich notwendigerweise die Frage, welche Kriterien über diese entscheiden. Die Ausnahmeregelung soll die Fälle erfassen, in denen jemand aufgrund der Geltung der work made for hire- Doktrin sich als Inhaber aller Rechte sieht, während er tatsächlich in einigen Ländern nach dortigem Recht vollkommen rechtlos sein wird. Um das Eingreifen der materiellrechtlichen Regelungen eines anderen Staates zu rechtfertigen, wird der Sachverhalt eine gewisse Anbindung an die Rechtsordnung dieses Landes aufweisen müssen. Als grundsätzliche Anknüpfungspunkte zur Bestimmung dieser engen Verbindung kommen die bereits im Rahmen der Diskussion eines single governing law approach genannten Momente in Betracht. Eine Rolle könnten demnach spielen der Ort der ersten Veröffentlichung, der gewöhnliche Aufenthaltsort des Werkschöpfers sowie seine Staatsangehörigkeit und der Ort der Werkschaffung. Daneben könnte auch das Recht des Staates Beachtung verlangen, dessen Rechtsordnung der Arbeitsvertrag unterliegt. Der Gleichlauf der möglichen Anknüpfungspunkte erklärt sich durch die Identität des beiden Ansätzen zugrunde liegenden Motivs. Denn beide Male wird die Rechtsordnung gesucht, zu der ein Fall eine bzw. die engste Verbindung aufweist. Und obwohl die bereits im Rahmen des single governing law approach diskutierten Ansätze dort, für sich genommen, jeweils keinen überzeugenden Anknüpfungspunkt für die Wahl einer Rechtsordnung liefern können, sollen sie dennoch bei der Bestimmung der engen Verbindung Beachtung finden. Denn hier geht es nicht um die Wahl der einen Rechtsordnung, welche die originäre Rechtsinhaberschaft weltweit regeln soll, sondern lediglich um mögliche Aspekte, die zur Berücksichtigung gewisser materieller Regelungen führen können, wenn und soweit das Recht des Schutzlandes eine solche Berücksichtigung zulässt. Schwieriger als die abstrakte Nennung möglicher Anknüpfungspunkte ist deren Gewichtung bzw. das Treffen einer definitiven Aussage darüber, welche Voraussetzungen genau erfüllt sein müssen, um das Vorliegen einer engen Verbindung zu bejahen. Bezeichnenderweise trafen die Richter in der Itar-Tass-Entscheidung keine 271 Aussage darüber, welche Aspekte grundsätzlich zu beachten sind und welche Bedeutung ihnen jeweils beizumessen ist.1014 aa) Arbeitsstatut Unterliegt der Arbeitsvertrag, aufgrund dessen ein Werk entstanden ist, einer anderen Rechtsordnung als der des Schutzlandes, so kann hierin die Begründung einer engen Verbindung des Sachverhalts zu dieser weiteren Rechtsordnung liegen. Dafür spricht die Entstehung der hier besprochenen Werke im Rahmen jener Absprache, die damit eine Verbindung zu der gewählten Rechtsordnung aufweisen kann. Nach Auffassung Gellers wird die Anwendung jener Regelungen auf die originäre Inhaberschaft am Urheberrecht am ehesten den Interessen der Parteien gerecht.1015 Und greift die Übertragungsvermutung in Abweichung vom Schutzlandprinzip ein, so geschieht dies, um den Erwartungen der Parteien, insbesondere denen des Arbeitgebers, Rechnung zu tragen. Da grundsätzlich das Festhalten an der lex loci protectionis der richtige Ansatz ist, kann den auf den Arbeitsvertrag anzuwendenden Regelungen dann zumindest mittels der Übertragungsvermutung möglichst weitgehende Beachtung zuteil werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der gesamte Sachverhalt zu dieser Rechtsordnung eine enge Verbindung aufweist. Ist dies nicht der Fall, liegt die Vermutung nahe, dass die Rechtswahl einzig auf Wunsch und Anleitung des Arbeitgebers getroffen wurde und sich für ihn positiv auswirken wird. Der Werkschöpfer sollte aber bereits bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts vor einer in der Regel stärkeren Verhandlungsposition des Arbeitgebers geschützt werden. Auf europäischer Ebene wird die Rechtswahl daher bereits durch Art. 6 Abs. 1 EVÜ begrenzt zum Schutz des Arbeitnehmers. Diese Beschränkung sollte auch außerhalb des Anwendungsbereichs des EVÜ gelten, damit im Arbeitsvertrag nicht auf Druck des Arbeitgebers hin eine für den Arbeitnehmer ungünstige Rechtswahl getroffen wird. Denn dieser Schutz ist sicherer und vorhersehbarer als eine nachträgliche Korrektur des anwendbaren Rechts mittels Eingreifens des ordre public- Vorbehalts. Im Ergebnis kann damit die Wahl einer Rechtsordnung durch die Parteien eine enge Verbindung zum gewählten Recht begründen. Dies wird allerdings nur in den Fällen zum Eingreifen der Übertragungsvermutung führen, wenn der Sachverhalt auch eine Anbindung zu dieser Rechtsordnung aufweist. Sähe man von diesem Erfordernis ab, könnte die Anknüpfung an die lex loci protectionis zu leicht in ihrer Wirkung begrenzt werden. 1014 Itar-Tass Russian News Agency v. Russian Kurier, Inc., 153 F.3d 82, 90 (2nd Cir. 1998) = GRUR Int. 1999, 639, 642 m. Anm. Schack; die bloße Auflistung der Anknüpfungspunkte kritisieren beispielsweise Dinwoodie, 149 U. Pa. L. Rev. 469, 536 f. (2000); Patry, 48 Am. J. Comp. L. 383, 421 (2000). 1015 Geller, 51 J. Copyright Soc’y U.S.A. 315, 364 (2004). 272 Fehlt es dagegen an einer Rechtswahl der Parteien, bestimmt das IPR des Forumstaates das auf den Arbeitsvertrag anwendbare Recht. Aufgrund Art. 6 Abs. 2 EVÜ wäre das Recht des Ortes maßgeblich, in dem der Arbeitnehmer in der Regel seine Arbeit verrichtet, oder das Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, welche den Arbeitnehmer eingestellt hat. Die US-amerikanischen Gerichte folgen dagegen § 188 Abs. 1 Restatement (Second) und stellen auf das Recht des Staates ab, der die engste Verbindung zu den Parteien und dem Sachverhalt aufweist.1016 Durch die hier relevanten Umstände wird in der Regel eine Verbindung zu dieser Rechtsordnung hergestellt, die, je nach den Umständen des Einzelfalles, zu einer Verbindung im Sinne der Ausnahmeregelung führen kann. bb) Gewöhnlicher Aufenthaltsort des Werkschöpfers Bedeutung kommt bei der Bestimmung einer engen Verbindung zu einer vom Schutzland divergierenden Rechtsordnung auch dem Ort zu, an dem sich der Werkschöpfer für gewöhnlich aufhält. Denn an diesem Ort wird er sich heimisch fühlen, hierhin wird er eine relativ enge Beziehung aufgebaut haben. Es wird sich hier auch um diejenige Rechtsordnung handeln, in welcher sich der Werkschöpfer am besten auskennt. Auch wenn dieser Aspekt in der Sache Itar-Tass vom Gericht nicht angeführt wurde, kann ihm bei der Begründung einer engen Verbindung eine gewisse Rolle zuteil werden. Inwieweit dies dann zu einer Berücksichtigung der materiellrechtlichen Normen dieses Ortes führt, kann nur im Einzelfall entschieden werden. cc) Ort der ersten Veröffentlichung Der Ort der ersten Veröffentlichung wurde in der Sache Itar-Tass vom Gericht als relevanter Bezugspunkt zum russischen Recht genannt. Besondere Bedeutung wird diesem Ort in der Regel beigemessen, weil es der Werkschöpfer sei, der über den Ort des ersten Zugänglichmachens des Werkes für die Allgemeinheit entscheide, und dieser Ort in der Regel leicht feststellbar sei.1017 Zudem sei es „einfacher und gerechter“ das Recht des Staates zur Anwendung zu bringen, unter dessen Geltung 1016 Zur Auffindung dieser engen Verbindung verweist § 188 Abs. 1 Restatement (Second) zwar grundsätzlich auf § 6 Restatement (Second), zuvor sind jedoch die Vorgaben des § 188 Abs. 2 Restatement (Second) zu beachten. Danach muss grundsätzlich z. B. der Ort des Vertragsschlusses, der Ort der Vertragsverhandlungen, der Ort der Leistung ebenso wie Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthaltsort, Staatsangehörigkeit oder Niederlassung der Parteien berücksichtigt werden. 1017 Intveen, Internationales Urheberrecht, 1999, S. 86 sowie S. 89 ff.; Schack, Urheberrecht, 2005, Rn. 902. 273 ein Werk entstanden sei.1018 Insofern ist aber zu bedenken, dass es gerade bei Werken, die im Rahmen von Arbeits- oder Auftragsverhältnissen geschaffen wurden, nicht die Werkschöpfer sein werden, denen die Entscheidung über den Erstveröffentlichungsort obliegt. Stattdessen wird diese Wahl der Arbeit- bzw. Auftraggeber treffen, der hierfür einen für ihn günstigen Ort auswählen wird; einen Ort, der ihm besonders viele Rechte zusprechen wird. Die Bedeutung dieses Aspekts sollte daher auch im Interesse der Werkschöpfer nicht überschätzt werden. dd) Nationalität des Werkschöpfers In einer zunehmend internationalen Welt kann man nicht mehr zwingend davon ausgehen, dass ein Staatsangehöriger eines bestimmen Landes auch eine besonders enge Verbindung zur Rechtsordnung dieses Staates hat.1019 Zwar kann dieser Punkt in einzelnen Fällen durchaus Beachtung finden. Allein die Nationalität des Werkschöpfers, die nicht mit dem Schutzland übereinstimmt, sollte als Anknüpfungspunkt aber wohl eher nicht ausreichen, um eine enge Verbindung im hiesigen Sinne zu begründen. ee) Ergebnis Eine exakte Aussage über Bedeutung und Gewichtung der einzelnen Aspekte, die zur Bejahung einer engen Verbindung im Sinne der Übertragungsvermutung führen können, ist nicht möglich. Im Ergebnis wird dies immer eine Frage des Einzelfalls bleiben, über welche der Richter entscheiden muss. Grundsätzlich kann man aber sagen, dass einige Aspekte wichtiger sind als andere. Besondere Bedeutung kommt dem Recht zu, das auf den Arbeitsvertrag grundsätzlich Anwendung findet. Auch das am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Werkschöpfers geltende Recht kann bedeutsam sein. Die entscheidenden Gerichte sollten jedoch immer vor Augen haben, dass grundsätzlich die Anknüpfung an die lex loci protectionis gilt. c) Internationale Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke Von den Gegnern einer territorial begrenzten Zuweisung des Urheberrechts werden stets die Schwierigkeiten einer internationalen Verwertung aufgrund der möglicherweise wechselnden Rechtsinhaberschaft bei der Überquerung bestimmter Staats- 1018 Ricketson/Ginsburg, International Copyright, Bd. 2, 2005, Rn. 20.41 unter Bezugnahme auf die Anmerkung von Batiffol in der Entscheidung der Cass. civ. vom 29.4.1970 – „Lancio“, Rev. crit. DIP 1971, S. 270; siehe zu dem Argument auch oben 6. Kap. § 2 I 2 b). 1019 In diesem Sinne äußert sich auch Kessedjian, in: Basedow/Drexl/Kur/Metzger (Hrsg.), IP in the Conflict of Laws, 2005, S. 19, 28 f. 274 grenzen angeführt. Diese vermeintlichen Schwierigkeiten treten nur im Rahmen der Arbeitnehmer- und Auftragswerke auf, da nur hier das Schöpferprinzip mit der work made for hire-Doktrin kollidieren kann. Dem Arbeitgeber geht es diesen Fällen darum, das Werk möglichst umfassend nutzen zu können, um die Investitionskosten zu amortisieren. Betrachtet man die momentane Situation in Deutschland und Frankreich, so ist diese Nutzungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber bereits jetzt zumindest teilweise gegeben. Darüber hinaus wird die Situation des Arbeitgebers durch das Eingreifen einer gesetzlichen Übertragungsvermutung weiter gestärkt. Wurde beispielsweise ein Werk in den USA im Rahmen eines dort geschlossenen Arbeitsvertrages geschaffen, so steht die Nutzung dieses Werkes als Ergebnis des Arbeitsprozesses auch nach in Deutschland wie Frankreich herrschender Vorstellung dem Arbeitgeber zu.1020 Während in Deutschland bei Fehlen einer expliziten Einräumung der Nutzungsrechte diese als konkludent im Arbeitsvertrag eingeräumt gelten, ist in Frankreich der nachträglich Erwerb der Verwertungsrechte durch den Arbeitgeber erforderlich. Durch die gesetzliche Kodifizierung einer Übertragungsvermutung wird die Position des Arbeitgebers in den kontinentaleuropäischen Droit d’auteur- Staaten nun weiter gestärkt, so dass insbesondere für das Territorium Frankreichs der Rechtserwerb des Arbeitgebers erleichtert wird. Auch wenn dieser in den Droit d’auteur-Staaten nicht als originärer Inhaber des Schutzrechts angesehen wird, ermöglicht ihm der derivative Erwerb der Nutzungsrechte die grenzüberschreitende Verwertung des Werks. Umgekehrt wird ein Arbeitgeber, unter dessen Leitung ein Werk in einem Droit d’auteur-Staat geschaffen wurde, nach geltender Rechtslage in Deutschland und Frankreich die zur Verwertung erforderlichen Nutzungsbefugnisse vertraglich erwerben. Darüber hinaus sieht insbesondere der Code de la Propriété Intellectuelle zahlreiche Ausnahmen vor, wonach die Übertragung der Verwertungsrechte vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber sogar vermutet wird. So sieht Art. L 132-24 al. 1 CPI vor, dass, bei Fehlen einer gegenteiligen Absprache, die Urheber an Filmwerken ihre ausschließlichen Verwertungsrechte an den Filmhersteller abtreten. Auch für Journalisten existiert eine Sonderregelung. Mittels eines Umkehrschlusses wird Art. L 121-8 al.2 CPI entnommen, dass aufgrund des Arbeitsvertrages mit einer Zeitung ein Teil der Verwertungsrechte automatisch an diese abgetreten werden.1021 Wird ein Auftragswerk in der Werbung genutzt, so stellt Art. L 132-31 al.1 CPI die gesetzliche Vermutung auf, dass die Verwertungsrechte am Werk aufgrund des zwischen dem Hersteller und dem Urheber geschlossenen Vertrages auf den Ersteren übertragen wurden. Und die ausschließlichen Verwertungsrechte an Computerprogrammen stehen dem Arbeitgeber zu, wenn die Programme im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschaffen wurden, Art. L 113-9 al.1 CPI.1022 Der Arbeitgeber kann das Werk 1020 Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 165; Barthel, Arbeitnehmerurheberrechte, 2002, S. 38 ff.; Rojahn, in: Schricker, Urheberrecht, 2006, § 43 Rn. 38, 41 ff. 1021 Siehe hierzu Pollaud-Dulian, Le Droit d’Auteur, 2005, Rn. 279 ff.; Lucas/Lucas, Propriété Littéraire, 2006, Rn. 163. 1022 Siehe hierzu Pollaud-Dulian, La Semaine Juridique (JCP), Éd. G, 1999, I, Nr. 150. 275 damit zunächst einmal in Deutschland und Frankreich verwerten. Aber auch die Verwertung in den USA ist ihm möglich, da er dort als originäre Inhaber des Urheberrechts gilt, § 201(b) C.A. Auch in diesen Fällen stehen einer grenzüberschreitenden Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke durch den Arbeitgeber keine Hindernisse im Weg. Die territorial begrenzte Zuweisung von Urheberrechten führt damit insbesondere aus Sicht der Copyright-Staaten nicht zu einem Hindernis für die grenzüberschreitende Verwertung von Werken, da bei einem engen Bezug des Sachverhalts zu einem Copyright-Staat die Übertragung der erforderlichen Nutzungsrechte vermutet wird. d) Schluss Das Festhalten am Schutzlandprinzip verbunden mit einer gesetzlichen Vermutung dahingehend, dass die work made for hire-Regelungen einer anderen Rechtsordnung dann Berücksichtigung findet, wenn der Sachverhalt eine enge Verbindung zu dieser anderen Rechtsordnung aufweist, führt dazu, dass diese vom Schöpferprinzip abweichenden Regelungen zwar nicht unmittelbar zur Anwendung gelangen in dem Sinne, dass allein sie über die originäre Inhaberschaft am Urheberrecht entscheiden, aber ihrem materiellrechtlichen Gehalt wird eine gewisse Bedeutung beigemessen. Das hat den Vorteil, dass grundsätzlich das Schutzlandprinzip die maßgebliche Anknüpfungsmethode bleibt. Seitens der Droit d’auteur-Staaten kommt es daher nicht mehr zu einem Verlust fundamentaler Rechte der Werkschöpfer. Gleichzeitig wird die divergierende materiellrechtliche Regelung im anderen Staat nicht vollständig ignoriert. Ein Arbeitgeber, der aufgrund der work made for hire-Doktrin in einem Staat Inhaber sämtlicher Aspekte des Urheberrechts ist, wird daher in einem anderen, dem Schöpferprinzip folgenden Staat nicht vollkommen rechtlos gestellt. Soweit nach den Regelungen der lex loci protectionis möglich wird vermutet, dass die erforderlichen Verwertungsrechte vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber übertragen wurden. Gleichzeit bleibt in den Droit d’auteur-Staaten die originäre Rechtsinhaberschaft des Werkschöpfers erhalten, so dass dieser insbesondere auch die Inhaberschaft der Urheberpersönlichkeitsrechte erhält. III. Sonderregelung für Filmwerke Auch der Schaffung von Filmwerken können und werden in einer Vielzahl von Fällen Arbeitsverträge zugrunde liegen. Es stellt sich daher die Frage, ob für diese Filmwerke, bei denen es sich zugleich um Arbeitnehmerwerke handelt, eine gesonderte kollisionsrechtliche Anknüpfungsmethode erforderlich ist, oder ob die für Arbeitnehmerwerke allgemein entwickelte Regelung auch auf Filmwerke Anwendung finden sollte. Die Frage stellt sich, weil beispielsweise Art. 14bis Abs. 2 lit. a 276 RBÜ für Filmwerke eine Sonderregelung aufstellt, welche bestimmt, dass sich die Inhaberschaft am Urheberrecht an Filmen nach dem Recht des Schutzlandes beurteilt. 1. Festhalten am Schutzlandprinzip Die Überlegungen, welche im Rahmen der allgemeinen Arbeitnehmerwerke zu der Entscheidung zugunsten eines Festhaltens an der lex loci protectionis führten, gelten in gleicher Weise für Filmwerke. Zwar scheint auf den ersten Blick ein universaler Ansatz, der weltweit die Rechtsinhaberschaft anhand einer Rechtsordnung bestimmt, wesentlich einfacher. Aber auch für den Bereich der Filmwerke würde die Maßgeblichkeit des Rechts des Ursprungslandes den Verlust wesentlicher Rechte seitens der Werkschöpfer in den Droit d’auteur-Staaten bedeuten. Durch die Zuweisung der originären Inhaberschaft am Urheberrecht an eine andere Person als den Werkschöpfer wird diesem in den Droit d’auteur-Staaten das Urheberrecht als Ganzes entzogen, so dass auch eine Geltendmachung der Urheberpersönlichkeitsrechte ausscheidet. Dies widerspricht in eklatanter Weise dem Urheberrechtssystem dieser Staaten, in welchen der kreativ Schaffende im Mittelpunkt steht.1023 Ein Entzug des Urheberrechts insgesamt und besonders der droits moraux ist dort ausgeschlossen. Die territorial begrenzte Zuweisung des Urheberrechts kann auf der anderen Seite dazu führen, dass das in den Copyright-Staaten verfolgte Ziel des Investitionsschutzes zugunsten des Arbeitgebers und Filmherstellers nicht erreicht wird, wenn er nicht überall auf der Welt als originärer Inhaber des Urheberrechts anerkannt wird. Doch ebenso wie für die Arbeitnehmerwerke im Allgemeinen lässt sich die Sicherung des Investitionsschutzes im Bereich der Filmwerke auf andere Weise realisieren. Denn auch hier kann sich der Produzent die zur Verwertung des Werks erforderlichen Nutzungsrechte von den Beteiligten vertraglich einräumen lassen.1024 In Deutschland wie in Frankreich existieren spezielle Vorschriften, welche die Verwertung von Filmwerken erleichtern sollen. So gibt § 89 UrhG den Filmherstellern eine Auslegungshilfe dahingehend an die Hand, dass die Verpflichtung zur Mitwirkung an einem Film in der Regel auch die Einräumung der ausschließlichen Nutzungsbefugnisse zugunsten des Filmherstellers beinhaltet. Das französische Gesetz enthält sogar die Vermutung, dass die Urheber ihre ausschließlichen Verwertungsrechte am Film an den Filmhersteller abtreten, Art. L 132-24 al.1 CPI. Verwiesen sei hier zudem auf den Bericht der Europäischen Kommission aus dem Jahre 2002, in welchem diese zu dem Ergebnis gelangt, dass, trotz einer nur teilweisen Harmonisierung der Urheberrechtsinhaberschaft von Filmwerken innerhalb der EU durch den Erlass der Richtlinie 92/100/EWG, keine Schwierigkeiten bei der Verwertung von Filmwerken 1023 Thum, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 265, 272 ff. 1024 Das große Chaos, von dem die Anhänger einer universalen Lösung des Öfteren sprechen, liegt in der Praxis daher nicht vor, siehe Thum, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 265, 273. 277 bestünden.1025 Der Bericht stellt fest, dass eventuelle bei der Verwertung der Werke auftretende Probleme aufgrund der verschiedentlich geregelten originären Rechtsinhaberschaft am Film durch entsprechende vertragliche Absprachen beseitigt würden.1026 Der Filmhersteller ist also auch dann, wenn ihm die Urheberrechte nicht originär zugewiesen werden, in der Lage, die erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben und den Film nach seinen Vorstellungen zu verwerten. Die Amortisation seiner zugegebenermaßen oftmals sehr hohen Investitionskosten ist damit auch in den Droit d’auteur-Staaten gesichert. Für den Bereich der Filmwerke gilt damit ebenso wie für die Arbeitnehmerwerke im Allgemeinen, dass der Verlust wesentlicher, fundamentaler Werte seitens der Droit d’auteur-Staaten schwerer wiegt als die Erschwerung der internationalen Verwertung von Filmen aufgrund einer territorial begrenzten Zuweisung der Urheberrechte, da Letztere auch auf anderem Wege erreicht werden kann. Die originäre Inhaberschaft am Urheberrecht an Filmwerken sollte damit grundsätzlich einer Anknüpfung an die lex loci protectionis unterliegen. Dies hätte zudem den Vorteil, dass die Anknüpfung im Einklang stünde mit Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ, obgleich die Norm wegen der bestehenden Differenzen im Hinblick auf ihren kollisionsrechtlichen Gehalt nicht als alleiniges Argument für die Maßgeblichkeit der lex loci protectionis herangezogen wird. 2. Schutzlandprinzip unter gleichzeitiger Berücksichtigung fremder Rechtsordnungen Es kann auch im Bereich der Filmwerke vorkommen, dass der Produzent, der in den USA Inhaber sämtlicher Rechte am Werk ist, § 201(b) C.A., in den Droit d’auteur- Staaten keinerlei Rechte inne hat, da er selbst zum Entstehen des Werkes keinen eigenschöpferischen Beitrag geleistet hat. Um eine solche Situation zu verhindern, soll die bereits vorgestellte Übertragungsvermutung auch hier eingreifen. Weist ein Sachverhalt aus dem Bereich des Films eine enge Verbindung auf zu einer Rechtsordnung, die dem work made for hire-Ansatz folgt, so soll bei Geltendmachung des Schutzes in einem Droit d’auteur-Staat vermutet werden, dass aufgrund der geschlossenen Verträge die zur Verwertung erforderlichen Rechte vom einzelnen Werkschöpfer auf den Produzenten übertragen wurde. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass andere Rechtsordnungen die originäre Urheberrechtsinhaberschaft anderen Personen als dem kreativ Tätigen zuweisen und dass der Sachver- 1025 Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Frage der Urheberschaft von Filmwerken oder audiovisuellen Werken in der Gemeinschaft, KOM (2002) 691 endg. vom 6.12.2002; bei der Richtlinie handelt es sich um die Richtlinie des Rates vom 19.11.1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, ABl. L 346/61 vom 27.11.1992. 1026 Bericht der Kommission über die Frage der Urheberschaft von Filmwerken, KOM (2002) 691 end. vom 6.12.2002, S. 3 f. 278 halt eine enge Verbindung zu so einer Rechtsordnung aufweist. Die Belange dieser Staaten werden nicht einfach ignoriert, sondern in einem gewissen Maße berücksichtigt, ohne dass die grundsätzliche Maßgeblichkeit der lex loci protectionis aufgegeben würde.1027 Bezogen auf den John Huston-Fall der französischen Gerichte sähe eine Anwendung dieser kollisionsrechtlichen Anknüpfungsmethode folgendermaßen aus: Die französischen Gerichte hatten darüber zu befinden, ob sich die Erben des amerikanischen Regisseurs John Huston auf eine Verletzung dessen Urheberpersönlichkeitsrechts berufen konnten, um die Ausstrahlung einer nachkolorierten Version des Filmes „Asphalt Jungle“, bei dem John Huston Regie geführt hatte, im französischen Fernsehen zu verhindern.1028 Die Erben begehrten Schutz für das Gebiet Frankreichs, so dass dessen Regelungen als lex loci protectionis hinsichtlich der originären Rechtsinhaberschaft zunächst zur Anwendung gelangen würden. Danach wäre John Huston Urheber des Filmwerkes gewesen, da er kreativ an dessen Entstehung beteiligt war, Art. L 113-7 al. 1 und al. 2 n° 5 CPI. Da der Film jedoch im Rahmen eines in den USA geschlossenen Produzentenvertrags entstanden war und John Huston zudem US-Amerikaner war, bestand eine enge Verbindung zu den USA, welche die originäre Inhaberschaft an Filmwerken gemäß § 201(b) C.A. dem Produzenten zuweisen. Eine Übertragungsvermutung im oben beschriebenen Sinn würde die französischen Richter veranlassen, die originäre Urheberrechtsinhaberschaft von John Huston aufgrund des materiellen französischen Urheberrechts zunächst zu bejahen. Aufgrund der engen Verbindung des Falles zu den USA würde anschließend die gesetzliche Vermutung eingreifen, dass die Parteien im Rahmen der bestehenden vertraglichen Absprachen all die Rechte, welche nach der lex loci protectionis übertragbar sind, von John Huston auf die Produzentenfirma übertragen haben. Konkret würde dies bedeuten, dass die Verwertungsrechte auf den Produzenten übergegangen sind, dass die Urheberpersönlichkeitsrechte des Regisseurs aber in seiner Person verblieben sind, da diese wegen ihrer Unübertragbarkeit stets an der Person des Werkschöpfers haften bleiben. Für das Gebiet Frankreichs hätten sich damit die Erben John Hustons erfolgreich auf eine Verletzung von dessen Urheberpersönlichkeitsrecht berufen können, ohne dass hier die kollisionsrechtliche Bestimmung des anwendbaren Rechts entweder vollkommen mittels der loi de police hätte ausgeschaltet werden müssen, noch eine nachträgliche Korrektur des Ergebnisses mittels des ordre public-Vorbehalts erforderlich gewesen wäre. 3. Vorliegen einer „engen Verbindung“ Hinsichtlich der Aspekte, die eine enge Verbindung im Sinne der Ausnahmeregelung begründen können, sei auf die im Rahmen der Arbeitnehmerwerke im Allge- 1027 Ausführlich zur Begründung dieses Ansatzes oben 8. Kap. § 2 III 2 b. 1028 Zum Sachverhalt der Entscheidung ausführlich oben 6. Kap. § 2 III 2 a. 279 meinen getätigten Ausführungen verwiesen.1029 Wann genau eine solche Verbindung vorliegt, ist auch im Bereich der Filmwerke eine Frage des Einzelfalls, welche die entscheidenden Gerichte zu beantworten haben. 4. Internationale Verwertung von Filmwerken Die Schwierigkeiten bei der internationalen Verwertung urheberrechtlich geschützter Filmwerke aufgrund der territorial begrenzten Zuweisung der originären Urheberrechtsinhaberschaft an den Werken werden auch im Filmbereich aufgrund der Übertragungsvermutung behoben. Denn mittels dieser vermuteten Übertragung der Verwertungsrechte wird es dem Arbeitgeber ja gerade ermöglicht, die Werke auch grenzüberschreitend zu vermarkten. Darüber hinaus sei angemerkt, dass sich aufgrund der besonderen materiellrechtlichen Regelungen in Deutschland, Frankreich und den USA die Schwierigkeiten weniger gravierend darstellen, als dies bei den Arbeitnehmerwerken im Allgemeinen der Fall ist. In den USA ist der Produzent von Beginn an Inhaber des Urheberrechts, § 201(b) C.A. Aber auch in Frankreich besteht die gesetzliche Vermutung, dass die an der Filmherstellung Beteiligten ihre Verwertungsrechte auf den Filmhersteller übertragen, Art. L 132-24 al.1 CPI. Und in Deutschland, wo die Einführung einer solchen Vermutungsregelung für Filmwerke im Rahmen des zweiten Korbs der Urheberrechtsnovelle ursprünglich auch angedacht wurde, bleibt es, zumindest aller Wahrscheinlichkeit nach, bei einer Auslegungshilfe für den Filmhersteller, dass die zur Verwertung erforderlichen Nutzungsbefugnisse ihm von den Werkschöpfern eingeräumt wurden, § 89 UrhG. In allen drei Fällen ist damit der Filmhersteller und Produzent des Werkes auch Inhaber der Verwertungsbefugnisse. Entweder aufgrund einer originären Inhaberschaft oder aber aufgrund einer Einräumung bzw. Abtretung der Rechte. Jedenfalls kann er die Werke auch grenzüberschreitend verwerten. 5. Schluss Es besteht kein Anlass, im Bereich der Filmwerke von der grundsätzlichen Geltung des Schutzlandprinzips abzuweichen. Die Kombination aus einer Anknüpfung an die lex loci protectionis und der Berücksichtigung abweichender Rechtsordnungen mittels einer Übertragungsvermutung, wenn und soweit der Sachverhalt eine enge Verbindung zu dieser aufweist, bewährt sich auch mit Blick auf die audiovisuellen Werke. Eine Sonderregelung für Filmwerke, soweit es sich hierbei um Arbeitnehmerwerke handelt, ist damit nicht erforderlich. 1029 Siehe oben 8. Kap. § 2 III 2 b) bb). 280 § 4 Urheberpersönlichkeitsrecht Aus kollisionsrechtlicher Sicht bereitet das Urheberpersönlichkeitsrecht nur dann Probleme, wenn das anwendbare Recht den Werkschöpfer nicht als originären Urheber anerkennt, dieser aber die Verletzung von persönlichkeitsrechtlichen Aspekten des Urheberrechts im Schutzland geltend macht, welches ihm grundsätzlich ein droit moral zuspricht. Aufgrund des Verlusts der originären Inhaberschaft am Urheberrecht wird dem Werkschöpfer die Möglichkeit genommen, sich selbst in den Droit d’auteur-Staaten auf das Urheberpersönlichkeitsrecht zu berufen. Das Problem tritt also nur im Rahmen von Arbeitnehmer- bzw. Auftragswerken auf. I. Single governing law-Ansatz Einige Vertreter der Literatur wollen nicht nur die verwertungsrechtlichen Befugnisse des Urheberrechts einer einheitlichen Anknüpfung unterwerfen, sondern auch das Urheberpersönlichkeitsrecht. Dabei gehen die Auffassungen, wie die maßgebliche Rechtsordnung zu ermitteln ist, grundsätzlich auseinander. Es sei aber bereits an dieser Stelle angemerkt, dass oftmals nicht zwischen den verwertungsrechtlichen und den persönlichkeitsrechtlichen Aspekten des Urheberrechts aus kollisionsrechtlicher Sicht unterschieden wird. Soweit dies der Fall ist, gilt für die internationalprivatrechtliche Anknüpfung des Urheberpersönlichkeitsrechts die allgemeine Regelung für die originäre Inhaberschaft am Urheberrecht.1030 1. Ort der ersten Veröffentlichung Einige Vertreter der Literatur wollen neben den vermögensrechtlichen Aspekten des Urheberrechts auch das Urheberpersönlichkeitsrecht dem Recht des Ortes der ersten Veröffentlichung unterstellen. Oftmals spielen auch hier praktische Erwägungen eine gewichtige Rolle bei der Wahl dieser kollisionsrechtlichen Anknüpfungsmethode. So erleichtere eine einheitliche Anknüpfung aller Teile des Urheberrechts an das Recht des ersten Veröffentlichungsortes die internationale Verwertung der Werke. Da die internationalen Konventionen einen Mindestschutz zugunsten der moral rights eingeführt hätten, könne das Recht des Veröffentlichungsortes als Grundregel fungieren. Und da das Urheberpersönlichkeitsrecht zudem als Menschenrecht anerkannt sei, greife der ordre public-Vorbehalt des Forumstaates als Ausnahmeregelung ein, sollte das Ursprungsland im Vergleich zum Forumstaat nur unzureichen- 1030 Keine gesonderte Aussage über das Urheberpersönlichkeitsrecht treffen beispielsweise van Eechoud, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 289 ff.; dies., Choice of Law in Copyright, 2003, S. 169 ff.; Geller, 51 J. Copyright Soc’y U.S.A. 315, 361 ff. (2004). 281 den Schutz der persönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers bieten.1031 Bereits diesem ersten Argument lassen sich jedoch zahlreiche Einwände entgegen halten. Der mit Hilfe der internationalen Konventionen etablierte Mindeststandard reicht zum Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts aus mehreren Gründen nicht aus. So ist in den USA eine direkte Geltendmachung des Art. 6bis RBÜ nicht möglich, da Normen der Berner Übereinkunft nicht unmittelbar anwendbar sind, Sec. 2(1) Berne Implementation Act of 1988. Die Wirkung dieser Norm wird zudem dadurch eingeschränkt, dass Art. 9 Abs. 1 S. 2 TRIPS die Regelung ausdrücklich vom Bern-Plus- Effekt ausklammert.1032 Auch hilft ein Mindestschutz gerade in den Fällen dem Werkschöpfer nicht weiter, in denen die Rechtsordnung des Ursprungslandes ihm jede Anerkennung als Inhaber des Urheberrechts verweigert. Hier allein auf den Vorbehalt des ordre public zu vertrauen, erscheint fragwürdig. In der Sache John Huston waren sich sogar die französischen Gerichte uneins, ob die Regelungen über das droit moral das Eingreifen des ordre public-Vorbehalts begründen, obwohl gerade im französischen Urheberrechtssystem dem Urheberpersönlichkeitsrecht eine hohe Bedeutung zukommt.1033 Ein weiteres Argument zugunsten der Anknüpfung an das Recht des Ortes der ersten Veröffentlichung sei das Interesse des Werkschöpfers an der Kenntnis, dass die ihm aufgrund des Rechts des Ursprungslandes gewährten Rechten auch in anderen Staaten zustehen.1034 Dies ist aber nur ein vordergründiges Argument, da eine geschickte Wahl der Ortes, an dem ein Werk erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll, dem Arbeit- bzw. Auftraggeber – und der wird in der Regel diese Wahl treffen, nicht der Werkschöpfer – sämtliche Rechte originär zuspricht und der Werkschöpfer vollkommen rechtlos dasteht. Was nützt ihm da die Kenntnis, dass sich die nicht anerkannte Urheberschaft auch in allen anderen Staaten durchsetzt?1035 Eine Zuweisung des Urheberpersönlichkeitsrechts anhand des Rechts des Ursprungslandes liege auch im Interesse der Werkverwerter, da diese dann klar Bescheid wüssten, welche Rechte bzw. urheberpersönlichkeitsrechtlichen Belange des Werkschöpfers sie zu berücksichtigen hätten bei der Vermarktung des Werkes.1036 Aber auch dieses Argument kann nicht überzeugen. Denn zum einen richten sich die eingeräumten Rechte unstreitig nach dem Recht des Schutzlandes. Zum anderen steht diesem Interesse des Verwerters immerhin die Gefahr des Verlusts sämtlicher persönlichkeitsrechtlicher Aspekte des Urheberrechts seitens der Werkschöpfer gegenüber. Inwieweit ein Werk verwertet werden kann, und welche Rechte des Werkschöpfers hierbei Beachtung finden müssen, das kann der Verwerter im Wege 1031 Torremans, EIPR 2005, 220, 221; siehe zur Anerkennung des Urheberpersönlichkeitsrechts als Menschenrecht auch unten 8. Kap. § 2 IV 2 b). 1032 Siehe hierzu oben 3. Kap. I 2. 1033 Hierzu oben 6. Kap. § 2 III 2. 1034 Skrzipek, Urheberpersönlichkeitsrecht, 2005, S. 62. 1035 Ausführlich zu diesem Gegenargument oben 2. Kap. § 2 II 3. 1036 Skrzipek, Urheberpersönlichkeitsrecht, 2005, S. 62. 282 einer entsprechenden juristischen Beratung erfahren. Allein aus diesem Grunde den Werkschöpfer sämtlicher Rechte zu berauben erscheint unangemessen. Zuletzt wird das Argument der Förderung des äußeren Entscheidungseinklangs zugunsten der Anknüpfung an das Ursprungslandprinzip genannt.1037 Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein äußerer Entscheidungseinklang nur erreicht werden kann, wenn der Begriff des Ursprungslandes einheitlich definiert wird in den einzelnen Staaten. Dies geschieht oftmals mittels eines Rückgriffs auf Art. 5 Abs.4 RBÜ, der allerdings eine Vielzahl möglicher Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des Ursprungslandes sieht. Selbst wenn man für veröffentlichte Werke den Ort der ersten Veröffentlichung heranzieht, bleiben Fragen hinsichtlich der genauen Definition dieses Ortes offen.1038 Eine kollisionsrechtliche Anknüpfung an den Ort der ersten Veröffentlichung bringt gerade nicht die erhoffte Rechtssicherheit. Die Argumente ihrer Anhänger vermögen nicht zu überzeugen. 2. Akzessorische Anknüpfung an den Arbeitsvertrag Die kollisionsrechtliche Behandlung des droit moral bereitet nur dann Schwierigkeiten, wenn ein Werk im Rahmen eines Arbeitsvertrages entstanden ist. Viele Vertreter der Literatur sehen für diesen Fall keine gesonderte Anknüpfungsmethode für das Urheberpersönlichkeitsrecht vor. Sie unterwerfen die kollisionsrechtliche Bestimmung der originären Inhaberschaft der persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des Urheberrechts der, nach ihrer Ansicht, für Arbeitnehmerwerke geltenden Grundregel und damit der akzessorischen Anknüpfung an den Arbeitsvertrag.1039 Da sie nicht explizit zum Urheberpersönlichkeitsrecht aus internationalprivatrechtlicher Sicht Stellung nehmen, ist eine Aufführung ihrer Beweggründe für diese Anknüpfungsmethode auch nicht gesondert darstellbar.1040 Insbesondere mit Blick auf die Urheberpersönlichkeitsrechte führt die kollisionsrechtliche Anknüpfung an den Arbeitsvertrag genau zu der Problematik, wie sie von den französischen Gerichten in der Sache John Huston zu entscheiden war. Der Werkschöpfer, dessen Urheberpersönlichkeitsrecht nicht übertragbar und unveräu- 1037 Skrzipek, Urheberpersönlichkeitsrecht, 2005, S. 62; zum Begriff des Entscheidungseinklangs siehe Kropholler, Internationales Privatrecht, 2004, S. 36 ff. 1038 Siehe Thum, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 265, 278 f.: So stelle sich die Frage, welche Voraussetzungen für eine Veröffentlichung erfüllt sein müssten in den einzelnen Staaten, und was im Falle gleichzeitiger Veröffentlichung eines Werkes in mehreren Ländern gelte. 1039 Siehe van Eechoud, Choice of Law in Copyright, 2003, S. 169 ff.; Geller, 51 J. Copyright Soc’y U.S.A. 315, 361 ff. (2004); auch die Principles des ALI enthalten keine Sonderregelung für moral rights, siehe § 313 (1) (c) des Preliminary Draft No. 2 vom 20. Januar 2004. 1040 Auf eine erneute Erörterung der bereits vorgetragenen Argumente zugunsten einer akzessorischen Anknüpfung an den Arbeitsvertrag wird an dieser Stelle verzichtet und verwiesen auf oben 8. Kap. § 3 I 1. 283 ßerlich ist, war nach den Regelungen des Ursprungslandes gar kein Urheber und konnte damit zunächst einmal auch kein Urheberpersönlichkeitsrecht geltend machen. Eine Lösung dieses Konflikts entweder über die mandatory rules oder den ordre public-Vorbehalt überzeugt nicht, da das Eingreifen beider Regelungen zwar grundsätzlich anerkannt wird, die konkreten Voraussetzungen aber umstritten sind.1041 Zudem handelt es sich beide Male um eine Ausnahmeregelung, die als solche auch behandelt werden sollte. Dies wäre wohl kaum noch der Fall, wenn sie immer dann relevant wäre, sobald die oben genannte Konstellation auftritt. Auch helfen dem Werkschöpfer weder die Eingriffsnormen noch der ordre public- Vorbehalt des Forumstaates weiter, wenn dieser nicht mit dem Schutzland zusammenfällt und anders als das Schutzland ebenfalls dem Copyright-Ansatz folgt. Ein zweiter Punkt erscheint in diesem Zusammenhang relevant. Die französischen Gerichte haben die unterschiedliche Zuweisung der vermögensrechtlichen Aspekte des Urheberrechts an den Arbeitgeber und der persönlichkeitsrechtlichen Aspekte des Schutzrechts an den tatsächlichen Werkschöpfer dadurch erreicht, dass sie die Regelungen zum droit moral für zwingend anzuwendendes Recht erklärt haben. Damit weisen sie im Prinzip allen Werkschöpfern, die für das französische Staatsgebiet urheberrechtlichen Schutz begehren, die Inhaberschaft des Urheberpersönlichkeitsrechts zu. Diese Zuweisung steht jedoch unter der Voraussetzung der Geltung des Dualismus innerhalb einer Rechtsordnung. Denn nur dann stellen beide Aspekte voneinander lösbare Komponenten dar, die verschiedenen Personen originär zugewiesen werden können. In Deutschland wäre dies für die Richter kein gangbarer Weg. Denn aufgrund der monistischen Konzeption des Urheberrechts hierzulande ist jene getrennte Zuweisung von Vermögens- und Persönlichkeitsrechten im Rahmen des Urheberrechts nicht möglich. In Deutschland bliebe den Richtern demnach nur der Weg mittels des ordre public-Vorbehalts. Wie schwierig und kontrovers diese Qualifikation der das Urheberpersönlichkeitsrecht regelnden Normen ist, zeigt die Debatte in Frankreich im Rahmen der John Huston-Entscheidung. Die Maßgeblichkeit eines einzelnen Rechts weltweit ginge zudem einseitig zu Lasten der Droit d’auteur-Staaten, weil diese Staaten eine originäre Zuweisung des Urheberrechts an eine andere Person als die des Werkschöpfers nicht kennen. Die Urhebergesetze in diesen Staaten sind insgesamt darauf ausgelegt, dass der Werkschöpfer Inhaber aller vermögens- wie persönlichkeitsrechtlichen Aspekte des Urheberrechts wird. Hierauf beruht die gesamte Konzeption dieser Gesetze. Und diesen Regelungen liegen bewusste Entscheidungen der Gesetzgeber darüber zugrunde, wer durch die Normen geschützt werden soll, nämlich die natürliche Person des kreativ Schaffenden. Lässt man nun eine diesem Konzept nicht folgende Rechtsordnung mit weltweiter Wirkung über die Frage der originären Rechtsinhaberschaft entscheiden, so bedeutet die Geltung des single governing law approach für die Droit d’auteur-Staaten die Aufgabe wichtiger Grundprinzipien. 1041 Die Möglichkeit des Eingreifens beider Instrumente finden sich wieder in §§ 324, 325 des Preliminary Draft No. 2 vom 20. Januar 2004. Im neuesten Draft vom Mai 2007 sind sie in §§ 322, 323 geregelt. 284 II. Festhalten am Schutzlandprinzip Der im Rahmen des John Huston-Falles aufgetretenen Problematik der fehlenden Urheberschaft des Werkschöpfers kann nur dann entgegengetreten werden, wenn die kollisionsrechtliche Bestimmung der originären Inhaberschaft der persönlichkeitsrechtlichen Belange des Urheberrechts der lex loci protectionis folgt. Nur dann ist gewährleistet, dass die Gewährung eines Urheberpersönlichkeitsrechts durch die Rechtsordnung des Schutzlandes problemlos realisiert werden kann, da in diesen Urheberrechtssystemen der kreativ Tätige stets auch als originärer Inhaber des Urheberrechts angesehen wird. Diese Notwendigkeit der Geltung des Schutzlandprinzips wird teilweise auch von Literaturvertretern anerkannt, die in Bezug auf die Verwertungsrechte einem universalen Ansatz folgen. Nach der Erörterung, warum eine solche Kombination vor Ursprungsland- und Schutzlandprinzip nicht möglich ist, soll gezeigt werden, dass die bisher entwickelten Lösungsansätze nicht nur für die verwertungsrechtlichen Aspekte des Urheberrechts gelten sollen, sondern dass sie ihre Aufgaben auch mit Blick auf das Urheberpersönlichkeitsrecht erfüllen. 1. Kombination von Schutz- und Ursprungslandprinzip Obwohl er die Inhaberschaft der Verwertungsrechte einheitlich nach nur einer Rechtsordnung bestimmen möchte, erkennt Kéréver das Erfordernis der territorial begrenzten Zuweisung der originären Inhaberschaft der Urheberpersönlichkeitsrechte.1042 Grund hierfür sei die Verknüpfung der Persönlichkeitsrechte des Urhebers mit der Werkschaffung nach der Vorstellung der Droit d’auteur-Staaten, so dass diese nicht übertragbar sind und auf sie auch nicht verzichtet werden kann. Das Urheberpersönlichkeitsrecht könne daher nur demjenigen zustehen, der das Werk geschaffen hat. Bestimme der universale Ansatz jedoch, dass die Inhaberschaft am Urheberrecht originär einer anderen Person zugewiesen wird, so erfordere der Grundsatz der Inländerbehandlung der Berner Übereinkunft die Gewährung des Urheberpersönlichkeitsrecht zugunsten des Werkschöpfers, da dieser mit den inländischen Urhebern gleichbehandelt werden müsse.1043 Einer Anknüpfung auch der Inhaberschaft des Urheberpersönlichkeitsrechts stünden nur dann keine Einwände entgegen, wenn auch die Rechtsordnung des Ursprungslandes ebenso wie die des Schutzlandes das Urheberrecht originär dem Werkschöpfer zuweise.1044 Auch Ginsburg, die hinsichtlich der Verwertungsrechte stets einen universalen Ansatz fordert, möchte die originäre Zuweisung der Inhaberschaft der moral rights territorial begrenzen. Sie begründet dies auf zweifache Weise: Zum einen schütze das Urheberpersönlichkeitsrecht den Ruf des Urhebers. Dieser werde durch Ver- 1042 Kéréver, RIDA 1993 (158), 75, 117 ff.; siehe auch Goldstein, International Copyright, 2001, S. 105. 1043 Kéréver, RIDA 1993 (158), 75, 119 ff. 1044 Kéréver, RIDA 1993 (158), 75, 121. 285 leumdungen aber im Ergebnis nur dort wirklich beeinträchtigt, wo Menschen jenen Verleumdungen Glauben schenkten. Ruf und Ansehen eines Urhebers seien aber in den einzelnen Staaten sehr unterschiedlich ausgeprägt, so dass sich auch seine Beeinträchtigung in den einzelnen Staaten unterschiedlich darstelle. Zum anderen lägen der Gewährung eines Urheberpersönlichkeitsrechts kulturpolitische Entscheidungen der einzelnen Länder zugrunde hinsichtlich der Frage, wem die Urheberschaft zustehe und in welchem Maße das Werk in seiner Integrität geschützt werde. Inwieweit der Urheber in seinen persönlichkeitsrechtlichen Komponenten des Urheberrechts beeinträchtigt werden dürfe, und inwieweit hierdurch verursachte Beeinträchtigungen des jeweiligen nationalen Marktes hinzunehmen seien, hänge von den jeweiligen Regelungen der einzelnen Staaten ab. Diese sollten in ihrer Wirkung dann aber auch auf das jeweilige Territorium begrenzt werden.1045 Sowohl Kéréver als auch Ginsburg erkennen, dass die Geltendmachung des droit moral im Schutzland nur dann möglich ist, wenn die originäre Urheberschaft des Werkschöpfers zumindest hinsichtlich der persönlichkeitsrechtlichen Aspekte anerkannt wird. Dieser kollisionsrechtlichen Aufspaltung von Verwertungs- und Persönlichkeitsrechten liegt jedoch die in Frankreich geltende dualistische Konzeption des Urheberrechts zugrunde. In den Staaten, deren Urheberrechtssystemen auf einem monistischen Verständnis basiert, lässt dich dieser Ansatz nicht realisieren. Denn die Verknüpfung beider Aspekte des Urheberrechts ist hier so eng, dass das Urheberrecht nicht in vermögensrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Aspekte in der Art aufgespaltet werden kann, dass diese getrennt auf verschiedene Parteien übertragbar wären oder originär zugewiesen werden könnten.1046 Da neben Deutschland aber auch andere, insbesondere mittel- und osteuropäische Länder dem Monismus im Urheberrecht folgen, könnte sich eine solche getrennte kollisionsrechtliche Anknüpfung auf internationaler Ebene nicht durchsetzen.1047 Der Einwand, die Mehrheit der Staaten folgte einer dualistischen Konzeption, kann in dieser Situation nicht überzeugen, da sich die dem Monismus folgenden Länder einer solchen Kollisionsregel schlicht verweigern würden.1048 2. Lex loci protectionis in Verbindung mit einer Vermutungsregelung Gelangt man zu der Überzeugung, dass es den Interessen der Parteien sowie der betroffenen Staaten gerecht wird, auch weiterhin grundsätzlich der Anknüpfung an das Schutzlandprinzip zu folgen und dies im Falle der Arbeitnehmerwerke mit einer 1045 Ginsburg, 47 J. Copyright Soc’y U.S.A. 265, 284 ff. (2000). 1046 Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 1980, S. 109 ff., 113. 1047 Siehe hierzu Wandtke, GRUR Int. 1995, 564, 565; Haupt, GRUR Int. 1992, 41. 1048 Auf diese „Besonderheit“ des deutschen Urheberrechtssystems und aufgrund der Tatsache, dass viele ausländische Staaten einem dualistischen Ansatz folgen, beruft sich Skrzipek, der die Verwertungsrechte und die Urheberpersönlichkeitsrechte getrennt anknüpfen will; siehe Skrzipek, Urheberpersönlichkeitsrecht, 2005, S. 54 ff. 286 Übertragungsvermutung zu kombinieren, dann muss die Maßgeblichkeit der lex loci protectionis gerade auch für die originäre Inhaberschaft des Urheberpersönlichkeitsrechts Anwendung finden. Denn gerade hier entfaltet diese Anknüpfungsmethode ihre besondere Wirkung. Durch das Schutzlandprinzip wird sichergestellt, dass die Wirkung der originären Zuweisung des Urheberpersönlichkeitsrechts auf das jeweilige Staatsgebiet begrenzt wird. Eine abweichende Zuweisung der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht von der Person des Werkschöpfers für das Gebiet der Droit d’auteur-Staaten ist damit ausgeschlossen. Eine Situation wie im John Huston-Fall kann somit nicht mehr auftreten. Da diese Problematik nur im Rahmen von Arbeitnehmerwerken auftritt, soll die für diesen Bereich bereits vorgestellte Kollisionsregel auch mit Blick auf die droits moraux Anwendung finden: Der originäre Inhaber aller Aspekte des Urheberrechts bestimmt sich nach dem Recht des Staates, für dessen Gebiet der Schutz begehrt wird. Weist der Sachverhalt eine enge Verbindung zu einer Rechtsordnung auf, die der work made for hire-Doktrin folgt, wird die Übertragung der erforderlichen Verwertungsrechte vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber zudem vermutet. Durch die Maßgeblichkeit der lex loci protectionis wird der Verlust wesentlicher Grundwerte seitens der Droit d’auteur-Staaten verhindert.1049 Durch die Kombination mit einer Übertragungsvermutung werden auch die Interessen des Arbeitgebers an einer möglichst effektiven Verwertung des Werkes berücksichtigt. Auch wenn diese Übertragungsvermutung diesen nicht für den Verlust der originären Inhaberschaft am Urheberrecht voll entschädigen kann, wird er in keiner Weise rechtlos gestellt. Gleichzeitig werden wesentliche Interessen und Grundprinzipien der Droit d’auteur-Staaten gewahrt und ein völliger Rechtsverlust zulasten des Werkschöpfers verhindert. Gegen die territorial begrenzte Zuweisung des Urheberpersönlichkeitsrechts könnte man insbesondere aus Sicht der Copyright-Staaten das Argument vortragen, dass hierdurch dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung der Einhaltung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte gegen seinen Arbeitgeber eröffnet wird, wenn und soweit er diesen Schutz für das Territorium eines Droit d’auteur-Staates beansprucht. Beispielsweise könnte der Regisseur eines Filmwerkes, dem nach § 201(b) C.A. kein Urheberrecht am Werk zusteht, auf die Wahrung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte gegenüber dem Produzenten klagen, weil dieser das Werk ohne seine Zustimmung nachträglich geändert hat. In den Droit d’auteur- Staaten hätte eine solche Klage Aussicht auf Erfolg. Insofern sei aber darauf hingewiesen, dass genau diese Konstellation der John Huston-Entscheidung zugrunde lag. Zwar klagte hier nicht der Regisseur selbst, sondern seine Erben, aber diese verlangten die Achtung der droits moraux für das französische Staatsgebiet. Und auch wenn die französischen Gerichte damals aus dogmatischer Sicht andere Lösungswege beschritten haben, so kamen sie dennoch zum selben Ergebnis wie die hier vorgeschlagene Anknüpfungsmethode: Gegen den Willen des Werkschöpfers war eine 1049 Hierzu ausführlich oben 8. Kap. § 3 II 1; siehe zu diesem Argument Thum, in: Drexl/Kur (Hrsg.), IP and PIL, 2005, S. 265, 267 ff. 287 Kolorierung des Films bzw. die Ausstrahlung dieser kolorierten Fassung in Frankreich nicht erlaubt, da dies zu einer Beeinträchtigung des droit moral des Regisseurs geführt hätte. Das Ergebnis, gegen das man sich aus Sicht der Copyright-Staaten sträuben mag, ist damit kein Neues. Aber das Erreichen des Resultats basiert auf der Anwendung klarer kollisionsrechtlicher Regelungen, die nicht bereits zu Beginn oder erst nachträglich mittels der loi de police oder des ordre public-Vorbehalts korrigiert werden müssen. Ein Auseinanderfallen der Ergebnisse, je nachdem, welches Gericht in einem Staat über den Fall zu entscheiden hat, ist damit drastisch reduziert, da die Vorgaben sehr viel klarer sind und die Qualifikation einzelner Normen als Eingriffsnormen oder Teil des ordre public nicht mehr erforderlich ist. Der Möglichkeit der Geltendmachung der Urheberpersönlichkeitsrechte in den Droit d’auteur-Staaten steht zudem quasi spiegelbildlich der Verlust eben jenes Schutzes zu Lasten des Werkschöpfers in den Copyright-Staaten gegenüber. Soweit diese dem Werkschöpfer keine moral rights zusprechen, kann er einen entsprechenden Schutz für diese Territorien auch nicht geltend machen. Wäre der Film Asphalt Jungle beispielsweise in Frankreich im Rahmen dort geschlossener Verträge entstanden und hätte sich John Huston ebenso wie im Originalfall gegen eine spätere Kolorierung seines Werkes ausgesprochen, dann hätte eine solch kolorierte Fassung in Frankreich nicht ausgestrahlt werden dürfen. In den USA wäre die Ausstrahlung dagegen möglich gewesen, weil ein entsprechender urheberpersönlichkeitsrechtlicher Schutz des Werkschöpfers dort nicht existiert hätte. Denn aufgrund der Geltung des Schutzlandprinzips unterfallen alle Arbeitnehmerwerke in den USA der work made for hire-Doktrin, so dass für das US-amerikanische Staatsgebiet der Arbeitgeber originärer Inhaber aller Aspekte des Urheberrechts ist. Dass der Werkschöpfer dann für das Staatsgebiet der USA nicht den Schutz seiner moral rights geltend machen kann, ist eine Folge des Schutzlandprinzips, die in Kauf zu nehmen ist, um die Souveränität der USA hinsichtlich der kultur- wie wirtschaftspolitischen Entscheidungen, die Eingang in den US-amerikanischen Copyright Act gefunden haben, zu wahren. Unterstützt wird dieser Lösungsansatz auch durch die Tatsache, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht unter Menschenrechtsschutz steht, Art. 27 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948, wonach jeder Mensch den Schutz der geistigen und materiellen Interessen verlangen kann an Werken der Wissenschaft, Literatur und Kunst, die er geschaffen hat. Problematisch dürfte insoweit zwar sein, dass der Erklärung wohl keine verbindliche Rechtswirkung für die UN- Mitgliedstaaten zukommt.1050 Darüber hinausgehend haben sich die Vertragsstaaten des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (sog. Sozialpakt) verpflichtet, eben jenen Schutz der geistigen und materiellen Interessen 1050 Siehe hierzu Buck, Geistiges Eigentum und Völkerrecht, 1994, S. 209 ff.; siehe aus französischer Sicht auch Bergé, La protection internationale, 1995, Rn. 362 m.w.N. sowie Goldman in der Anm. zu CA Paris vom 29.4.1959 – „The Kid“, JDI 1960 (87), 128, 148; danach hat sich der Conseil d’État dahingehend geäußert, dass die AEMR nicht in gleicher Weise verbindlich ist wie ein internationaler Vertrag. 288 von Urhebern anzuerkennen.1051 Allerdings kann auch der Sozialpakt keine subjektiven Ansprüche Einzelner begründen.1052 Auf internationaler Ebene ist die Wirkung des Paktes zudem insoweit beschränkt, als dass zwar alle EU-Mitgliedstaaten auch Vertragsstaaten des Paktes sind, aber eben nicht die USA.1053 Es erscheint daher insgesamt fraglich, ob sich ein Einzelner vor den Gerichten auf den Schutz der immateriellen Interessen des Urheberrechts nach Art. 27 Abs. 2 AEMR bzw. Art. 15 Abs. 1 lit.c Sozialpakt berufen kann. Unabhängig von der konkreten Durchsetzbarkeit würde eine Anknüpfung an das Recht des Schutzlandes aber den Gedanken des Schutzes des Urheberpersönlichkeitsrechts wahren. Denn während die Bestimmung des originären Urheberrechtsinhabers nach dem Recht des Ursprungslandes den vollständigen Entzug der moral rights zur Folge haben kann, bliebe die Nichtanerkennung des Urheberpersönlichkeitsrecht durch einen Staat bei Maßgeblichkeit der lex loci protectionis auf das Gebiet des jeweiligen Landes begrenzt. § 5 Allgemeine Grundsätze des IPR Neben der grundsätzlichen Geltung des Schutzlandprinzips als Anknüpfungsmethode finden auch die allgemein geltenden Grundsätze der public policy sowie die Eingriffsnormen bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts Beachtung. Nach einer kurzen Darlegung der Beweggründe soll zudem erläutert werden, warum das mittels der lex loci protectionis bestimmte Recht unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechts zur Anwendung gelangt. I. Public Policy Der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung des Forumstaates wird selbstverständlich auch weiterhin Anwendung finden. Dies stimmt auch mit der bisherigen Praxis in den einzelnen Staaten überein. Auch die Principles des American Law Institute sehen eine entsprechende Regelung vor.1054 Anders als von den Universalisten vorgesehen soll das Eingreifen des Vorbehalts aber die Ausnahme darstellen. Dies wird dadurch ermöglicht, dass sowohl die originäre Inhaberschaft am Urheberrecht bei Arbeitnehmerwerken als auch die originäre Zuweisung des Urheberpersönlichkeits- 1051 Art. 15 Abs. 1 lit.c des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966, BGBl. 1973 II S. 1569, in Kraft getreten am 3. Januar 1976, BGBl. 1976 II S. 428. 1052 Siehe Buck, Geistiges Eigentum und Völkerrecht, 1994, S. 239 ff. 1053 Dem Sozialpakt gehören derzeit 155 Staaten an, siehe zur Liste der Mitgliedstaaten http://www2.ohchr.org/english/bodies/ratification/3.htm (zuletzt abgerufen: 31.03.2008); siehe auch Ipsen, Völkerrecht, 2004, S. 787. 1054 § 324 des Preliminary Draft No. 2 vom 20. Januar 2004 sowie § 322 im neueste Draft vom Mai 2007. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in Art. 16 EVÜ sowie in Art. 20 des Entwurfs der geplanten Rom I-VO und Art. 23 des geänderten Vorschlags der Rom II-VO. 289 rechts der Anknüpfung an die lex loci protectionis folgt. Eine Korrektur der originären Rechtsinhaberschaft über den Vorbehalt der öffentlichen Ordnung ist damit in den Konstellationen, wie sie beispielsweise der John Huston-Entscheidung zugrunde lag, nicht mehr erforderlich. Damit kann der Vorbehalt des ordre public tatsächlich als Ausnahmeregelung verstanden und angewendet werden, der nur dann eingreift, wenn die Anwendung einer fremder Rechtsordnung gegen die öffentliche Ordnung des Forumstaates verstößt.1055 II. Mandatory Rules Die grundsätzliche Beachtung der mandatory rules des Forumstaates dürfte kaum in Frage stehen.1056 Plädiert man jedoch für eine restriktive Handhabung des ordre public-Vorbehalts, so sollte dies erst recht mit Blick auf die mandatory rules des Forumstaates gelten. Denn die direkte Anwendung von Eingriffnormen, unabhängig vom Ergebnis der kollisionsrechtlichen Prüfung, wirft die Grundsätze des internationalen Privatrechts weitestgehend über den Haufen und sollte daher als Ausnahmeregelung verstanden und auch angewendet werden.1057 Sind Eingriffsnormen eines Drittstaates betroffen, so besteht zwar keine Pflicht, diese zu berücksichtigen. Man ist sich aber weitestgehend einig, dass auch diese Normen Beachtung finden können, wenn und soweit dies der Art und dem Zweck der Normen und dem von den Parteien verfolgten Ziel entspricht.1058 Eine entsprechende Regelung sieht beispielsweise Art. 7 Abs. 1 EVÜ vor. Wie uneinig man sich aber dennoch letzten Endes über die konkrete Anwendung der drittstaatlichen Eingriffsnormen ist, das zeigt sich an der Möglichkeit des Vorbehalts einzelner Staaten gegenüber der Norm, Art. 22 Abs. 1 lit. a EVÜ.1059 So hat auch die Bundesrepublik Deutschland von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Regelung nicht ins 1055 Für eine restriktive Anwendung des Vorbehalts spricht sich auch aus Kessedjian, die hierdurch erreichen möchte, dass the conflict of laws nicht ersetzt wird durch the conflict of public policies, siehe Kessedjian, in: Basedow/Drexl/Kur/Metzger (Hrsg.), IP in the Conflict of Laws, 2005, S. 19, 36, 1056 Siehe bspw. § 325 des Preliminary Draft No. 2 vom 20. Januar 2004 des ALI. Die Regelung findet sich im Draft vom Mai 2007 in § 323. Siehe auch Art. 7 Abs. 2 EVÜ sowie Art. 8 Abs. 2 des Vorschlags der geplanten Rom I-VO sowie Art. 13 Abs. 1 des geänderten Vorschlags der Rom II-VO. Auch Kessedjian spricht diesbezüglich von einem großen Konsens auf internationaler Ebene, Kessedjian, in: Basedow/Drexl/Kur/Metzger (Hrsg.), IP in the Conflict of Laws, 2005, S. 19, 36. 1057 Gerade dieser Aspekt wurde der Cour de Cassation in der John Huston-Entscheidung mehrfach vorgeworfen, weshalb zumindest die Mehrheit der Literaturvertreter eine Lösung über den ordre public-Vorbehalt vorgezogen hätte, siehe oben 6. Kap. § 2 III 2. 1058 Siehe Kessedjian, in: Basedow/Drexl/Kur/Metzger (Hrsg.), IP in the Conflict of Laws, 2005, S. 19, 36 f.; eine entsprechende Regelung enthalten die Principles in § 325 des Preliminary Draft No. 2 vom 20. Januar 2004. 1059 Hierzu auch Kessedjian, in: Basedow/Drexl/Kur/Metzger (Hrsg.), IP in the Conflict of Laws, 2005, S. 19, 37. 290 EGBGB übernommen. Nichtsdestotrotz sind entsprechende Regelungen in den Entwürfen der geplanten Rom I-VO und Rom II-VO sehr wohl enthalten, die dann auch von den EU-Mitgliedstaaten beachtet werden müssten.1060 Während bei Abschluss des EVÜ noch die Erklärung eines Vorbehalts diesbezüglich möglich war, ist eine solche Ausnahme in den Verordnungen nicht mehr vorgesehen. Wann genau die nationalen Gerichte im Ergebnis den Eingriffsnormen von Drittstaaten tatsächlich Beachtung schenken werden, ist abstrakt schwer vorhersehbar, da die entscheidenden Regelungen ihnen einen sehr großen Ermessenspielraum einräumen.1061 III. Renvoi Sowohl die Principles als auch die Vorschläge für die geplanten europäischen Verordnungen Rom I und Rom II schließen die Möglichkeit eines Renvoi aus.1062 Ohne hier detailliert zu diesem sehr umstrittenen Themenkreis Stellung nehmen zu wollen, erscheint die Manifestierung eines Sachnormverweises sinnvoll. Denn alle Ausführungen zur Maßgeblichkeit des Rechts des Schutzlandes hinsichtlich der originären Zuweisung des Urheberrechts liefen Gefahr ins Leere zu laufen, wenn die Rechtsordnung des Schutzlandes anschließend auf die Regelungen des Ursprungslandes weiterverweisen könnte. Zudem entspricht der Sachnormverweis im Ergebnis auch der Praxis der Gerichte. So wurde in den ergangenen relevanten Entscheidungen die Möglichkeit eines Renvoi nie thematisiert. Kamen beispielsweise französische Gerichte zur Entscheidung der Anwendbarkeit des US-amerikanischen Rechts in der Sache John Huston, so wurde ein möglicher Rückverweis auf das französische Recht aufgrund des IPR der USA nicht in Erwägung gezogen.1063 Die Maßgeblichkeit des Schutzlandprinzips zur Bestimmung des originären Rechtsinhabers sollte daher als Sachnormverweis verstanden werden, so dass die Möglichkeit eines Renvoi ausgeschlossen wird. 1060 Siehe Art. 8 Abs.3 des Vorschlags der geplanten Rom I-VO sowie Art. 13 Abs. 2 des geänderten Vorschlags für die Rom II-VO. 1061 Siehe auch Kropholler, Internationales Privatrecht, 2004, S. 499 ff. 1062 Siehe § 322 des Preliminary Draft No. 2 vom 20. Januar 2004, Art. 19 des Vorschlags für die Rom I-VO sowie Art. 21 des geänderten Vorschlags für die Rom II-VO. 1063 Vgl. die in der Sache John Huston ergangenen Entscheidungen der französischen Gerichte: TGI Paris, Urteil vom 23.11.1988, Rev. crit. DIP 1989, 372 ff. m. Anm. Gautier; CA Paris, Urteil vom 6.7.1989, RIDA 1990 (143), 329 ff. m. Anm. Françon; JDI 1989 II (116), 979 ff. m. Anm. Edelman (deutsche Übersetzung des Urteils in GRUR Int. 1989, 936 m. Anm. Fran- çon); Cass. civ. vom 28.5.1991, La Semaine Juridique (JCP), Éd. E, 1991, II, Nr. 220 m. Anm. Ginsburg/Sirinelli, S. 284; ebenso Ginsburg/Sirinelli, RIDA1991 (150), 3, 11 (deutsche Fassung des Urteils in GRUR Int. 1992, 304); CA Versailles vom 19.12.1994, RIDA 1995 (164), I, S. 389 m. Anm. Kéréver. 291 § 6 Fazit Im Bereich des internationalen Urheberrechts bemühen sich derzeit zwei internationale Projekte um die Schaffung einheitlicher Kollisionsregeln. Sowohl die Regelungen des American Law Institute als auch diejenigen der beiden Max-Planck-Institute für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht in München sowie für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg können lediglich sog. soft law darstellen, welches als eine Hilfestellung bei der zukünftigen Erarbeitung einheitlicher Kollisionsregeln – beispielsweise im Rahmen internationaler Abkommen – sowie als Entscheidungshilfe für Gerichte dienen kann. Die Regelungen könnten zudem auf eigenen Wunsch der Parteien im Prozess berücksichtigt werden. Trotz des oft vorhergesagten Untergangs des Territorialitätsprinzips im Urheberrecht aufgrund der rasanten Zunahme der grenzüberschreitenden Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in den vergangenen Jahren bleibt die territorial begrenzte Zuweisung von Urheberrechten weiterhin der richtige Ansatz. Übertragen auf die kollisionsrechtliche Ebene bedeutet dies, dass die erste Inhaberschaft am Urheberrecht auch in Zukunft dem Recht des Staates folgen soll, für dessen Gebiet der Schutz begehrt wird. Dieses Ergebnis erklärt sich aus der Tatsache, dass die Vertreter eines single governing law approach nicht in der Lage sind, die Maßgeblichkeit eines einzelnen Anknüpfungspunktes überzeugend zu begründen. Dagegen steht eine territorial begrenzte Zuweisung des Urheberrechts einer weltweiten Verwertung der Werke nicht entgegen, da sowohl die USA als auch Frankreich und Deutschland im Grundsatz dem Schöpferprinzip folgen. Soweit Werke betroffen sind, die im Rahmen eines Arbeits- oder Auftragsverhältnisses entstanden sind, überzeugt die Anknüpfung an die lex loci protectionis ebenso. Ließe man hier die Rechtsordnung eines einzigen Staates über die originäre Urheberrechtsinhaberschaft entscheiden, bestünde die Gefahr eines einseitigen Verlustes wesentlicher Werte und Grundinteressen der Droit d’auteur-Staaten. Denn während die dem Copyright-Ansatz folgenden Staaten sowohl die Geltung des Schöpferprinzips als auch die der work made for hire-Doktrin in ihrem System vorsehen, widerspricht ein vollständiger Entzug der Urheberschaft zu Lasten des Werkschöpfers grundlegend dem Urheberrechtssystem der Droit d’auteur-Staaten, nach deren Vorstellungen der kreativ Tätige stets originärer Inhaber des Schutzrechts ist, und der hier von jeglicher Verwertung des Werkes ausgeschlossen wird. Das dem Verlust wesentlicher Werte seitens der Droit d’auteur-Staaten gegenüberstehende Interesse der Copyright-Staaten an einer wirksamen Amortisation der Investitionskosten durch den Arbeitgeber kann dagegen auch durch einen nachträglich, derivativen Erwerb der Nutzungsrechte erreicht werden. Um dabei die Interessen der Copyright-Staaten nicht vollkommen außer Acht zu lassen, sollte die Anknüpfung an die lex loci protectionis ergänzt werden durch eine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag die zur Verwertung des Werkes erforderlichen Nutzungsrechte auf den Arbeitgeber bereits übertragen hat, wenn der Sachverhalt eine enge Beziehung zu einem dem Copyright-Ansatz folgenden Staat aufweist. Eine solche Vermutung verleiht dem hinter der work made for hire-Doktrin stehen- 292 den Gedanken Geltung, dass die Verwertungsbefugnisse an im Rahmen von Arbeitsverhältnissen geschaffenen Werken dem Arbeitgeber und damit der Person zustehen, welche das wirtschaftliche Risiko und die Investitionskosten trägt. Aufgrund der grundsätzlichen Anknüpfung an das Recht des Schutzlandes kann gleichzeitig dem Werkschöpfer die Rechtsinhaberschaft nicht mehr vollständig entzogen werden. Diese kollisionsrechtliche Regelung sollte auch im Bereich der Filmwerke Anwendung finden. Dies hätte den Vorteil, dass zum einen die Vorgaben des Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ gewahrt würden. Zum anderen entspräche die Übertragungsvermutung der in Frankreich geltenden Rechtslage, wo nach Art. L 132-24 al.1 CPI eine gesetzliche Abtretungsvermutung hinsichtlich der Verwertungsrechte vom eigentlichen Werkschöpfer auf den Hersteller des Filmwerks bereits existiert. Insbesondere mit Blick auf das Urheberpersönlichkeitsrecht ist eine Anknüpfung an die lex loci protectionis unerlässlich. Denn der vollkommene Entzug der Urheberschaft aufgrund der work made for hire-Doktrin einiger Staaten nimmt dem Werkschöpfer auch die Möglichkeit der Geltendmachung des Urheberpersönlichkeitsrechts in den Fällen, in denen ein Droit d’auteur-Staat Schutzland ist. Eine Kombination von Schutzlandprinzip für die droits moraux und Ursprungslandprinzip für die Verwertungsrechte ist abzulehnen, weil Deutschland aufgrund der monistischen Konzeption seines Urheberrechtssystems dieser Lösung nicht folgen könnte. Die Maßgeblichkeit des Rechts des Schutzlandes stellt dagegen sicher, dass in den Droit d’auteur-Staaten der Werkschöpfer stets als Urheber des Werkes anerkannt wird. Die Lösung trägt damit auch dem Umstand Rechnung, dass die immateriellen Interessen des Werkschöpfers unter dem Schutz des Art. 27 Abs. 2 AEMR und Art. 15 Abs. 1 lit.c Sozialpakt stehen. Die Verwertung des Werkes wird dem Arbeitgeber dagegen aufgrund der gesetzlichen Übertragungsvermutung bezüglich der Verwertungsrechte auch grenzüberschreitend ermöglicht. Die allgemeinen Grundsätze des IPR finden auch mit Blick auf die kollisionsrechtliche Behandlung der originären Urheberrechtsinhaberschaft Anwendung. Schranken bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts bilden damit der ordre public-Vorbehalt des Forumstaates sowie die mandatory rules des Forumstaates und von Drittstaaten. Der Verweis auf das Recht des Schutzlandes sollte zudem als Sachnormverweis verstanden werden. 293 9. Kapitel: § 1 Zusammenfassung Aufgrund der stark divergierenden Ausgestaltung des Urheberrechts in den nationalen Rechtsordnung ist es trotz der zunehmenden grenzüberschreitenden Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke weiterhin angebracht, die Wirkung der nationalen Urhebergesetze territorial zu beschränken. Dieser Ansatz muss auch auf das Kollisionsrecht übertragen werden. Denn das Urheberrecht stellt einen Teil des nationalen Wirtschaftsrechts dar, das zu regeln nur die jeweiligen Staaten für ihr Territorium berechtigt sind. Dabei liegen auch der originären Zuweisung der Schutzrechte wirtschafts- wie kulturpolitische Entscheidungen zugrunde. Diese zu respektieren gebietet der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme (comity). Da die Bestimmung des ersten Rechtsinhabers auf der Grundlage eines universalen Urheberrechts die maßgeblichen nationalen Normen in andere Staaten exportierte, kann nur die territorial begrenzte Zuweisung des Urheberrechts nach dem Recht des Schutzlandes die Achtung der Urhebergesetze fremder Staaten gewährleisten. Die Anknüpfung an die lex loci protectionis sollte daher auch in Zukunft das maßgebliche kollisionsrechtliche Prinzip zur Bestimmung der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht sein. Kontrovers diskutiert wird die Frage, ob sich den internationalen Konventionen Vorgaben für die kollisionsrechtliche Behandlung der ersten Inhaberschaft am Urheberrecht entnehmen lassen. Während in Deutschland ein so weites Verständnis insbesondere des Inländerbehandlungsgrundsatzes der Berner Übereinkunft relativ verbreitet ist, wird es in Frankreich und den USA weitestgehend abgelehnt. So lassen sich auch Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ Argumente sowohl zugunsten als auch gegen eine generelle Maßgeblichkeit des Schutzlandprinzips zur Bestimmung der ersten Inhaberschaft entnehmen. Gerade wegen der anhaltenden und intensiven Kontroversen sollte ein Lösungsvorschlag, der auch über die Grenzen Deutschlands hinaus Beachtung finden soll, deshalb nicht allein auf die Vorgaben der Berner Übereinkunft gestützt werden. Das europäische Primärrecht (Art. 28 und 30 EG sowie das allgemeine Diskriminierungsverbot, Art. 12 Abs. 1 EG) trifft keine kollisionsrechtlichen Aussagen. Gleiches gilt für das gegenwärtig gültige europäische Sekundärrecht. Allerdings befindet sich eine Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht in Vorbereitung, die zumindest die Verletzung an Rechten des Geistigen Eigentums explizit der Anknüpfung an die lex loci protectionis unterstellt. Dieser Maßgabe folgen die deutschen Gerichte in einem sehr umfassenden Ausmaß. Der BGH stellte bereits mehrfach fest, dass das Recht des Schutzlandes über alle Aspekte des Urheberrechts zu entscheiden habe. Die deutschen Literaturvertreter schließen sich dieser Auffassung weitestgehend an, plädieren aber für den Be- 294 reich der Arbeitnehmerwerke zugunsten einer einheitlichen akzessorischen Anknüpfung an den Arbeitsvertrag. Aufgrund der monistischen Konzeption des deutschen Urheberrechtssystems muss sich die territorial begrenzte Anknüpfung der lex loci protectionis für die vermögensrechtlichen Aspekte des Schutzrechts auch auf das Urheberpersönlichkeitsrecht beziehen. Die französische Rechtsprechung differenziert traditionell zwischen der Existenz des Urheberrechts, welche der Anknüpfung an die lex originis folgt, und der Aus- übung des Schutzrechts, welche dem Recht des Schutzlandes unterliegt. Dabei wird die universale Bestimmung des ersten Rechtsinhabers auch für den Bereich der Arbeitnehmerwerke einschließlich der Filmwerke sowohl von der Rechtsprechung als auch der französischen Literatur befürwortet. Die Diskussion einer akzessorischen Anknüpfung an den Arbeitsvertrag wird hier kaum geführt. Die weltweit einheitliche Zuweisung des Urheberrechts wird auch mit Blick auf das droit moral verfolgt. Die hierdurch entstehenden Schwierigkeiten aufgrund einer möglichen Maßgeblichkeit der work made for hire-Doktrin, welche den Werkschöpfer nicht mehr als Urheber anerkennt, dieser aber anschließend in Frankreich sein droit moral einklagt, wird entweder mittels einer Einordnung der Regelungen über das Urheberpersönlichkeitsrecht in die loi de police gelöst, oder durch das Eingreifen des ordre public-Vorbehalts. Aus materiellrechtlicher Sicht besteht in den USA die Besonderheit der originären Urheberrechtsinhaberschaft des Arbeitgebers aufgrund der work made for hire- Doktrin, § 201(b) C.A. Die erste bedeutsame Entscheidung zum Kollisionsrecht der Inhaberschaft am Urheberrecht erging 1998. Das Gericht erklärte damals das Recht des Staates für maßgeblich, welches die engste Verbindung zum Sachverhalt und den Parteien aufweise. Dieser Ansatz fand in den USA auch unter den Literaturvertretern großen Zuspruch und wird dort seitdem auch auf Arbeitnehmerwerke sowie Filmwerke angewendet. Die kollisionsrechtliche Behandlung der Inhaberschaft am Urheberpersönlichkeitsrecht war dagegen noch nicht Gegenstand von Entscheidungen, da die Interessenkollision aufgrund der fehlenden Urheberschaft des Werkschöpfers, wie sie in den Droit d’auteur-Staaten bereits aufgetreten ist, die USamerikanischen Gerichte nicht vor vergleichbare Schwierigkeiten stellt. Denn das Auseinanderfallen von Urheberschaft des Werkschöpfers und originärer Inhaberschaft am Urheberrecht des Arbeitgebers ist im Copyright Act geregelt. Dass auch in Zukunft auf internationaler Ebene nur eine Anknüpfung an die lex loci protectionis die Interessen der betroffenen Staaten und Parteien angemessen berücksichtigt, ergibt sich im Wesentlichen aus den beiden folgenden Gedanken: Die weltweite Zuweisung des Urheberrechts anhand einer einzelnen Rechtsordnung birgt die Gefahr eines Verlust wesentlicher Werte und Grundinteressen seitens der Droit d’auteur-Staaten. Denn die mögliche Maßgeblichkeit der work made for hire- Doktrin entzieht dem Werkschöpfer das Urheberrecht in seiner Gesamtheit, einschließlich der Urheberpersönlichkeitsrechte. Diese sind aber aus Sicht der Droit d’auteur-Staaten weder übertragbar noch kann auf sie verzichtet werden. Auf der anderen Seite kann der Investitionsschutz des Arbeitgeber und sein Interesse an 295 einer einfachen und umfassen Amortisation der Kosten auch durch einen nachträglichen, derivativen Erwerb der Verwertungsrechte bzw. Nutzungsbefugnisse gewahrt werden. Maßgebliche Kollisionsregel sollte daher eine Kombinationsregel sein: Grundsätzlich entscheidet sich die erste Inhaberschaft am Urheberrecht nach dem Recht des Schutzlandes. Weist der Sachverhalt allerdings eine enge Beziehung zu einem Staat auf, der dem Copyright-Ansatz folgt, so soll zugunsten des Arbeitgebers vermutet werden, dass die zur Nutzung des Werkes erforderlichen Verwertungsrechte aufgrund des Arbeitsvertrages vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber übertragen wurden. Dies erleichtert ihm zum einen die umfassende Verwertung des Werkes. Zum anderen muss er nicht fürchten, in Staaten, die dem Copyright-Ansatz nicht folgen, vollkommen rechtlos zu sein. Diese Regelung soll auch für Filmwerke zur Anwendung gelangen. Dort hätte sie zudem den Vorteil der Übereinstimmung mit den Vorgaben des Art. 14bis Abs. 2 lit. a RBÜ. Die Maßgeblichkeit des Schutzlandprinzips entfaltet seine entscheidende Wirkung im Bereich des Urheberpersönlichkeitsrechts. Hier stellt es sicher, dass dem Werkschöpfer das Urheberrecht zumindest für die Territorien der Droit d’auteur-Staaten niemals von Beginn an vollständig entzogen werden kann. Dem Werkschöpfer wird damit ermöglich, den urheberpersönlichkeitsrechtlichen Schutz in jedem Staat geltend zu machen, der einen solchen Schutz grundsätzlich anerkennt. Diese besondere Stärkung der immateriellen Interessen trägt der Bedeutung des Urheberpersönlichkeitsrechts als Teil der Menschenrechte Rechnung, wie Art. 27 Abs. 2 AEMR sowie Art. 15 Abs. 1 lit.c Sozialpakt darlegen. Selbstverständlich bilden der ordre public-Vorbehalt des Forumstaates sowie die mandatory rules des Forumstaates und eventuell eines Drittstaates Grenzen bei der Bestimmung des anwendbaren Recht. Das Schutzlandprinzip sollte zudem als Sachnormverweis verstanden werden. § 2 Ausblick Einen entscheidenden Beitrag zur weiteren Entwicklung des Kollisionsrechts der Immaterialgüterrechte werden die beiden internationalen Projekte des American Law Institute und der European Max Planck Group for Conflict of Laws in Intellectual Property leisten. Auch wenn ihnen die Kompetenz zum Erlass verbindlicher Regelungen fehlt, wird es erstmals einen Vorschlag zur Harmonisierung des Kollisionsrechts im Bereich der Immaterialgüterrechte auf internationaler Ebene geben. Dass der aktuelle Vorschlag des American Law Institute auf eine universale Konzeption des Urheberrechts drängt, entspricht zwar den US-amerikanischen Interessen. Es sollte die europäischen Bemühungen aber nicht beeinflussen, die mit einer Anknüpfung an die lex loci protectionis den richtigen Weg eingeschlagen haben. Dass es sich hierbei um den richtigen Weg handelt, zeigt insbesondere der Blick auf das Urheberpersönlichkeitsrecht. Dieses spielt in den Droit d’auteur-Staaten eine herausragende Rolle und ist wesentlicher Bestandteil der dortigen Kultur. Ein Verlust dieses Rechts aufgrund der alleinigen Maßgeblichkeit einer einzelnen Rechtsordnung zur Bestimmung der ersten Inhaberschaft bedeutete die Aufgabe 296 eines wesentlichen Teils dieser Urheberrechtstradition. Zumindest für den Bereich der analogen Werkverbreitung ist dies aber nicht erforderlich, wenn man zu einem Kompromiss bereit ist und die Übertragung der Verwertungsrechte bzw. die Einräumung der Nutzungsbefugnisse zugunsten des Arbeitgebers vermutet. Auch vom europäischen Gesetzgeber wurde die Notwendigkeit der gesetzlichen Kodifizierung des Schutzlandprinzips erkannt. So sieht die geplante Rom II-VO die Anknüpfung an die lex loci protectionis immerhin für die Verletzung der Rechte des Geistigen Eigentums vor. Es wäre wünschenswert, wenn man diese Anknüpfung ausdrücklich auch für die erste Inhaberschaft am Urheberrecht gesetzlich vorschrieb. Da die Verordnung alle EU-Mitgliedstaaten bindet, wäre immerhin innerhalb des europäischen Marktes die einheitliche kollisionsrechtliche Behandlung der Inhaberschaft gesichert. Dies könnte auch die Verhandlungsposition der europäischen Staaten gegenüber den USA stärken, sollte das Kollisionsrecht der Immaterialgüterrechte einmal Gegenstand von Verhandlungen im Rahmen der internationalen Verträge sein. 297 Literaturverzeichnis Ancel, Bertrand/Lequette, Yves, Les grands arrêts de la jurisprudence française de droit international privé, 5. Auflage, Paris 2006. Audit, Bernard, Anmerkung zur Entscheidung des TGI Paris vom 23.11.1989, Recueil Dalloz Sirey – Jurisprudence Generale Dalloz 1989, I, 345-348. Austin, Graeme W., Intellectual Property Politics and the Private International Law of Copyright Ownership, 30 Brook. J. Int’l L. 899-923 (2005). Ders., Private International Law and Intellectual Property Rights – A Common Law Overview, WIPO Forum on Private International Law and Intellectual Property, Geneva, January 30 and 31, 2001, WIPO/PIL/01/5 vom 15.1.2001 (zitiert als: Austin, PIL and IP, 2001). 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Zusammenfassung

In den vergangenen Jahren hat die grenzüberschreitende Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke stark zugenommen. Dabei ist neben der Frage der internationalen Zuständigkeit der Gerichte auch das internationalprivatrechtliche Problem des materiell anwendbaren Rechts in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit gerückt. Besonders kontrovers diskutiert wird dieses hinsichtlich der Bestimmung der originären Inhaberschaft am Urheberrecht. Das Werk beschäftigt sich mit der kollisionsrechtlichen Behandlung dieses Aspektes bei Sachverhalten mit grenzüberschreitenden Bezügen. Nach einer wissenschaftlichen Hinterfragung der im internationalen Urheberrecht diskutierten Grundprinzipien der Anknüpfung an die lex loci protectionis einerseits und die lex originis andererseits und einer Darstellung der Rechtslage in Deutschland, Frankreich und den USA wird eine Kollisionsregel entwickelt, welche trotz der unterschiedlichen nationalen Ansätze einen einheitlichen, internationalen Ansatz bilden könnte. Dabei spielen auch die Vorgaben der internationalen Abkommen und des Europäischen Rechts eine Rolle.

References

Zusammenfassung

In den vergangenen Jahren hat die grenzüberschreitende Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke stark zugenommen. Dabei ist neben der Frage der internationalen Zuständigkeit der Gerichte auch das internationalprivatrechtliche Problem des materiell anwendbaren Rechts in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit gerückt. Besonders kontrovers diskutiert wird dieses hinsichtlich der Bestimmung der originären Inhaberschaft am Urheberrecht. Das Werk beschäftigt sich mit der kollisionsrechtlichen Behandlung dieses Aspektes bei Sachverhalten mit grenzüberschreitenden Bezügen. Nach einer wissenschaftlichen Hinterfragung der im internationalen Urheberrecht diskutierten Grundprinzipien der Anknüpfung an die lex loci protectionis einerseits und die lex originis andererseits und einer Darstellung der Rechtslage in Deutschland, Frankreich und den USA wird eine Kollisionsregel entwickelt, welche trotz der unterschiedlichen nationalen Ansätze einen einheitlichen, internationalen Ansatz bilden könnte. Dabei spielen auch die Vorgaben der internationalen Abkommen und des Europäischen Rechts eine Rolle.