Der Beitrag unternimmt eine Spurensuche zu der verspäteten Säkularisierung einer christlich fundierten Privatrechtsethik im 19. Jahrhundert. Während die Historische Rechtsschule die aufkommende soziale Frage eher verdrängte und noch auf christliche Barmherzigkeit der Besitzbürger hoffte, stand den Verfassern des Bürgerlichen Gesetzbuches bereits das Komplementärverhältnis zwischen privatrechtlichen Rechtspositionen und wohlfahrtsstaatlichen Ansprüchen deutlich vor Augen. Mit Ablösung der Heilsbotschaft durch einklagbare Sozialleistungen wandelte sich aber auch das Menschenbild in der Privatrechtswissenschaft. Nunmehr fungierte der homo oeconomicus als Realtypus der Rechtsperson in nahezu allen juristischen Untersuchungen. Im Ergebnis zeigt der Beitrag, dass einseitige Menschenbilder im Recht ihre Ursache häufig in einer unzulänglichen Reflexion auf die jeweiligen gesellschaftlichen Verhältnisse haben.
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