Strafrechtsvergleichung kann und sollte aus den verschiedensten Perspektiven theoretisiert, praktiziert und reflektiert werden. Die Strafrechtsvergleichung als Disziplin ist daher in erster Linie „nur“ das, worüber Strafrechtsvergleicher als Strafrechtsvergleicher kommunizieren (können). Nur mithilfe dieser (Methoden- etc.)Offenheit lässt sich abbilden, dass die verschiedensten Zugänge zum Vergleichsgegenstand (die gesamte Strafrechtspflege) wie auch zum Vergleichen möglich und (rechts- bzw. vergleichstheoretisch) valide sind. Die Grundfragen nach dem Gegenstand, dem Ziel sowie der Berechtigung der Strafrechtsvergleichung werden daher in diesem Beitrag pluralistisch beantwortet werden. Ein übergreifendes Ziel (wie das Schaffen von Verständnis für fremde Rechtskulturen) ist ebenso wenig auszumachen wie eine einheitliche Rechtfertigung (oder auch Kritik) der Strafrechtsvergleichung notwendig oder tunlich ist. Um die Rechtsvergleichung nicht im methodischen „anything goes“ zu verlieren, gelten unter den Vorzeichen epistemologischen und methodologischen Pluralismus‘ gesteigerte Transparenz- und Reflexionsanforderungen. Daher müssen die Standpunkte des Strafrechtsvergleichers (seine Zwecke, Ansprüche und Vorverständnisse) unter besondere Beobachtung gestellt werden, um den Aussagewert einzelner rechtsvergleichender Projekte überprüfen und einordnen zu können. Die Zukunft der Strafrechtsvergleichung entscheidet sich in wissenschaftlicher Hinsicht daran, ob gute, interessante und erkenntnisreiche Forschung geleistet werden kann. Insofern möchte ich hier exemplarisch dafür werben, mehr rechtswissenschaftsinterne Interdisziplinarität zu wagen. Dazu gilt es andere Rechtsgebiete in die Strafrechtsvergleichung einzubeziehen (wie bei der Strafverfassungsrechtsvergleichung) und in begründeten Fällen auch die Fächergrenzen aufzulösen, um der Entstehung hybrider Rechtsgebiete Rechnung tragen zu können (wie bei der Sicherheitsrechtsvergleichung).
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