KJ Kritische Justiz , page 268 - 283
- doi.org/10.5771/0023-4834-2021-3-268
- ISSN: 0023-4834
- ISSN online: 0023-4834
- Nomos, Baden-Baden Nomos, Baden-Baden
Abstract
Kritische Justiz analyses the law and its implementation in view of the prevailing social background and breaches the conventional approach to legal questions by detaching it from its economic and political context. The journal contains articles, reports, commentaries and documentations on all important juridical fields and publishes crucial judicial decisions on social matters.
Kritische Justiz addresses lawyers, law students, legal scholars, social scientists, unionists, social workers, teachers, economists, and environmental scientists.
Website: www.kj.nomos.de
Zusammenfassung
Die Kritische Justiz analysiert das Recht und seine praktische Anwendung vor seinem gesellschaftlichen Hintergrund und durchbricht die übliche, von ihrem ökonomischen und politischen Kontext losgelöste Behandlung von Rechtsfragen.
Die Zeitschrift veröffentlicht Aufsätze, Berichte, Kommentare und Dokumentationen zu allen wichtigen juristischen Gebieten und druckt für soziale Auseinandersetzungen bedeutsame Entscheidungen ab.
Die Kritische Justiz wendet sich an Juristen, Jura-Studenten, Referendare, Rechts- u. Sozialwissenschaftler, Gewerkschafter, Sozialarbeiter, Pädagogen, Ökonomen, Umweltwissenschaftler.
Homepage: www.kj.nomos.de
- 265–267 Beziehungen – Einleitung in den Schwerpunkt Lucy Chebout, Eva Kocher, Inga Schuchmann, Dana-Sophia Valentiner Lucy Chebout, Eva Kocher, Inga Schuchmann, Dana-Sophia Valentiner 265–267
- 284–293 Daddy Issues – Habituelle Beziehungen in der Rechtswissenschaft Franziska Brachthäuser Franziska Brachthäuser 284–293
- 312–327 Femizide – Zur strafrechtlichen Bewertung von trennungsbedingten Tötungsdelikten an Intimpartnerinnen Inga Schuchmann, Leonie Steinl Inga Schuchmann, Leonie Steinl 312–327
- 328–334 Sondervoten im Kollegialorgan. Interview mit Prof. Dr. Dr. h.c. Gertrude Lübbe-Wolff, Bundesverfassungsrichterin a.D., über Sondervoten, verfassungsrechtliche Spielregeln, die institutionellen Rahmenbedingungen der Beratung und die Beziehungsebene am Bundesverfassungsgerich Lucy Chebout, Dana-Sophia Valentiner Lucy Chebout, Dana-Sophia Valentiner 328–334
- 335–360 AUFSÄTZE 335–360
- 361–376 KOMMENTARE 361–376
- 361–365 Weitere Elemente der Marx’schen Rechtskritik. Eine Replik auf Imke Rickert Matthias Peitsch Matthias Peitsch 361–365
- 377–381 RUBRIK: RECHTE AB-GRÜNDE 377–381
- 382–389 PRAXISRUBRIK 382–389
- 390–392 REZENSIONEN 390–392
- 393–394 Autorinnen und Autoren 393–394
- 395–395 Impressum 395–395
Titelei/Inhaltsverzeichnis
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- doi.org/10.5771/0023-4834-2021-3-261
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Beziehungen – Einleitung in den Schwerpunkt
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Objektivität und gesellschaftliche Positionalität
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Daddy Issues – Habituelle Beziehungen in der Rechtswissenschaft
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Beziehungsweise Law Clinic
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Anti-Diskriminierung im Zivilrechtsverkehr am Beispiel der „Dritten Option“ (zugleich eine kritische Anmerkung zu LG Frankfurt a.M., Urteil vom 3.12.2020 – 2‑13 O 131/20)
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Zusammenfassung
Mehrere Zivilgerichte haben in jüngerer Vergangenheit über Klagen von Personen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität entschieden, die sich dagegen wehrten, im Geschäftsverkehr als „Herr“ oder „Frau“ adressiert zu werden. Mediale Aufmerksamkeit erlangte im Dezember 2020 ein Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M., wonach die klagende Person ein Recht auf Unterlassung der binären Anrede hat. Das klingt erst einmal erfreulich - aber nur auf den ersten Blick. Geldentschädigung, die die klagende Person begehrte, sprach ihr das Gericht nämlich nicht zu. In der erwähnten Entscheidung wählte das Gericht zudem einen Lösungsweg, der es lohnenswert macht, sich eingehender mit der Entscheidung auseinanderzusetzen: Das LG Frankfurt a.M. stützte den Unterlassungsanspruch nämlich nicht auf das speziell auf Diskriminierungen im Zivilrechtsverkehr zugeschnittene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), sondern auf allgemeines Deliktsrecht. Überzeugend ist diese deliktsrechtliche Lösung nicht, aus mehreren Gründen: Diskriminierungsfälle dogmatisch (allein) als Persönlichkeitsrechtsverletzungen - und damit im Kern als Würdeverletzung - zu behandeln, wird der Gleichheitsdimension in der Regel nicht gerecht. Auch auf Rechtsfolgenebene kann auf die Diskriminierung allein mit § 823 BGB häufig nicht angemessen reagiert werden. Das AGG hingegen hält adäquate Sanktionen bereit. Der deliktsrechtlichen Lösung kann schließlich vorgehalten werden, die in diesem Heft interessierende „Beziehungsdimension“ nicht richtig zu verarbeiten.
Femizide – Zur strafrechtlichen Bewertung von trennungsbedingten Tötungsdelikten an Intimpartnerinnen
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- doi.org/10.5771/0023-4834-2021-3-312
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Zusammenfassung
Die zivilgesellschaftliche Bewegung zur Bekämpfung von Femiziden ist ein weltweites Phänomen, das in Südamerika seinen Ausgang nahm. In Deutschland erfahren die mit ihr verknüpften Forderungen seit zwei Jahren verstärkt mediale Aufmerksamkeit. Die Diskussion schlägt mittlerweile hohe Wellen. Spätestens seit im März dieses Jahres der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages über einen Antrag mit dem Titel „Femizide in Deutschland untersuchen, benennen und verhindern“ beriet, steht das Thema auch auf der rechtspolitischen Tagesordnung. Auffällig ist dabei, dass die Debatte über den Umgang mit Femiziden vor allem um die strafrechtliche Bewertung kreist. So betonte kürzlich auch Bundesjustizministerin Lambrecht, dass der strafrechtliche Umgang mit Femiziden in Deutschland weiterhin Probleme aufwerfe. Einer Gesetzesreform bedürfe es zwar nicht. Allerdings müssten die zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel besser eingesetzt und Angehörige der Justiz für die geschlechtsbezogene Dimension der Taten stärker sensibilisiert werden. Teilweise wird demgegenüber die Einführung eines eigenen Femizid-Straftatbestandes nach dem Vorbild einiger lateinamerikanischer Länder gefordert. Andere wiederum vertreten die Auffassung, dass bereits keine hinreichend präzise Definition des Begriffs Femizid existiere und die mit ihm verbundene Kritik als Ausdruck „abstrakter gesellschaftspolitischer Theorien und vorurteilsorientierter moralischer Empörung“ verfehlt sei. Der vorliegende Beitrag widmet sich der strafrechtlichen Bewertung von Femiziden in der Gestalt von Trennungstötungen. Dabei sollen zunächst Begriff und Erscheinungsformen von Femiziden analysiert (I.) und in den übergeordneten Kontext geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen eingeordnet werden (II.), bevor die Relevanz des Konzepts Femizid für das Strafrecht ausgeleuchtet wird (III.). Hier wendet sich der Beitrag der strafrechtlichen Bewertung von trennungsbedingten Tötungsdelikten an Intimpartnerinnen als häufigster Form von Femiziden zu. Untersucht wird insbesondere, wann in solchen Fällen das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe zu bejahen ist. Dabei werden die aus der Perspektive eines geschlechtergerechten Strafrechts zu kurz greifenden Ansätze der Rechtsprechung und Literatur diskutiert. Es wird aufgezeigt, dass auch mit den Mitteln überkommener strafrechtlicher Dogmatik bisherige Unzulänglichkeiten im strafrechtlichen Umgang mit Femiziden beseitigt werden können.
Sondervoten im Kollegialorgan. Interview mit Prof. Dr. Dr. h.c. Gertrude Lübbe-Wolff, Bundesverfassungsrichterin a.D., über Sondervoten, verfassungsrechtliche Spielregeln, die institutionellen Rahmenbedingungen der Beratung und die Beziehungsebene am Bundesverfassungsgerich
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- doi.org/10.5771/0023-4834-2021-3-328
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Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht ist ein Kollegialorgan; jeder der beiden Senate ist mit acht Richterinnen und Richtern besetzt. Diese beraten nicht nur gemeinsam, sie schreiben auch die Entscheidung gemeinsam. Meist ist nicht angegeben, ob sie einstimmig oder mit einer bestimmten Mehrheit ergangen ist. Wer wie gestimmt hat, wird ebenfalls nicht offengelegt. Eine Ausnahme sind Sondervoten, in denen einzelne Richter*innen mit ihrer abweichenden Meinung nach außen treten. Gertrude Lübbe-Wolff hat in ihrer Amtszeit vergleichsweise viele Sondervoten geschrieben. Wir haben mit der ehemaligen Bundesverfassungsrichterin über diese Praxis und ihre Bedeutung für die Beziehungen im Senat gesprochen. Das Interview führten RAin Lucy Chebout und Dr. Dana-Sophia Valentiner Mitte Februar 2021 per E-Mail mit Prof. Dr. Dr. h.c. Gertrude Lübbe-Wolff.
„… wenn Gewinn aus Sozialkassen winkt“ – Die EuGH-Rechtsprechung zu Leistungsausschlüssen in der Grundsicherung und ihre Rezeption
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- doi.org/10.5771/0023-4834-2021-3-335
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Zusammenfassung
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Sozialrecht ist oft unspektakulär - „business as usual“. Auch Entscheidungen mit Auswirkungen für eine Vielzahl von Menschen werden über den - überschaubaren - Kreis der mit europäischem Sozialrecht Befassten hinaus wenig rezipiert. Manchen Entscheidungen allerdings ergeht es genau gegenteilig: Zu ihnen hat fast jede*r eine Meinung. So ist es bei den vier hier behandelten Urteilen des Gerichtshofs aus den Jahren 2014 bis 2020, die sowohl für die sozialrechtliche Praxis als auch für die Konzeption der Unionsbürgerschaft enorme Bedeutung entfaltet haben und noch entfalten, wie ihre umfangreiche Rezeption in Rechtswissenschaft und Sozialrechtspraxis, aber auch darüber hinaus, eindrucksvoll belegt. Dabei gehört es zu den Eigentümlichkeiten der behandelten Materie, dass die Diskursbeiträge nahezu unentrinnbar in einer sozial-, migrations- und europapolitischen Matrix positioniert sind, ob die Verfasser*innen es wollen oder nicht. So wird es auch diesem Beitrag ergehen. Ebenso gehört es zu den Diskursritualen in der - vor allem deutschen - Rechtswissenschaft, diese Position möglichst nicht explizit zu machen, sondern einen objektiven und formalen Standpunkt zu beanspruchen und vor allem dogmatisch zu argumentieren. Wir werden darauf zurückkommen.
Das Anrecht auf Grausamkeit Recht und Affekt; Moria, abolitionistische Strategien
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- doi.org/10.5771/0023-4834-2021-3-348
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Weitere Elemente der Marx’schen Rechtskritik. Eine Replik auf Imke Rickert
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- doi.org/10.5771/0023-4834-2021-3-361
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Zusammenfassung
In ihrem sehr lesenswerten Aufsatz Zur Dialektik des Rechts in der bürgerlichen Gesellschaft rekonstruiert Imke Rickert zentrale Thesen aus Karl Marx’ Rezension Zur Judenfrage. Ihr Ziel ist es, Unzulänglichkeiten der gegenwärtigen materialistischen Rechtskritik herauszuarbeiten. Ihre Rekonstruktion der Marx’schen Prämissen droht jedoch über die für die Rechtstheorie wichtigen Unterschiede zwischen dessen Früh- und Spätwerk hinwegzugehen (hierzu I.). Diese Differenz ernst zu nehmen, eröffnet den Blick auf die in Eugen Paschukanis’ Allgemeine Rechtslehre und Marxismus enthaltenen Potentiale einer Rechtstheorie auf der Höhe der Zeit. Eine solche Rechtstheorie setzt wiederum einen komplexen Totalitätsbegriff voraus, der in Zur Judenfrage noch nicht entwickelt ist (hierzu II.).
Entgeltdiskriminierung von Frauen. Anmerkung zu den Urteilen des BAG zum Entgelttransparenzgesetz
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- doi.org/10.5771/0023-4834-2021-3-366
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Die Causa Latzel. AG Bremen, Urteil vom 26.11.2020 – 96 Ds 225 Js 26577/20
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Ein- und Ausgangssperre im Hamburger Strafvollzug. Zum Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 2.3.2021 – 5 Ws 3/21 Vollz
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Zusammenfassung
Während sich die Stimmen in der aktuellen Mitgliederzeitschrift der Strafverteidigervereinigung mit dem Titel „Jeden Tag Lockdown - Corona und Strafvollzug“ einig sind und zeitgemäße Kommunikation für Inhaftierte fordern, entscheidet das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 2.3.2021, dass der Widerruf einer erteilten Nutzungserlaubnis eines Mobiltelefons durch die Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel rechtmäßig war. Dem ging folgende Entwicklung voraus.
FFP2-Masken für Leistungbeziehende nach dem SGB II gibt es nur beim SG Karlsruhe
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- doi.org/10.5771/0023-4834-2021-3-386
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Zusammenfassung
Mit Beschluss vom 11.2.2021 - S 12 AS 213/21 ER - hat die 12. Kammer des SG Karlsruhe das zuständige JobCenter verpflichtet, einem Leistungsbeziehenden nach dem SGB II pro Woche 20 Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung zu stellen, die den Standards FFP2, KN95 oder N95 genügen. Alternativ könne das JobCenter dem Leistungsbeziehenden einen Betrag von 129 EUR monatlich zum Erwerb von FFP2-Masken zusätzlich auszahlen. Damit hat die 12. Kammer des SG Karlsruhe in einer bemerkenswerten, leider vereinzelt gebliebenen Entscheidung der Situation von Leistungsbeziehenden in der Pandemie Rechnung getragen, die die Ungleichheit zwischen armen und finanziell besser gestellten Menschen verstärkt hat.
REZENSIONEN
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- doi.org/10.5771/0023-4834-2021-3-390
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Autorinnen und Autoren
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- doi.org/10.5771/0023-4834-2021-3-393
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Impressum
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- doi.org/10.5771/0023-4834-2021-3-395
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