@article{2023:bulk:die_negati, title = {Die Negativveranschlagung der Bundesergänzungszuweisungen im Bundeshaushalt gemäß § 11 Absatz 7 Finanzausgleichsgesetz}, year = {2023}, note = {Nach allgemeinem Haushaltsrecht sind Einnahmen und Ausgaben des Staates voneinander getrennt im Haushalt auszuweisen. Von diesem sogenannten Bruttoprinzip wird in der Staatspraxis des Bundes verschiedentlich abgewichen, insbesondere bei den nach Art. 107 Abs. 2 GG gewährten „Ergänzungszuweisungen“ an „leistungsschwache“ Länder, aber auch bei den Finanzzuweisungen nach Art. 106a und Art. 106b GG. Hinsichtlich letztgenannter Vorschriften widerspricht diese Staatspraxis geltendem Recht, denn nur für die Veranschlagung der „Ergänzungszuweisungen“ besteht – seit Jahrzehnten – eine gesetzliche Ausnahmebestimmung: der heutige § 11 Abs. 7 FAG. Dessen weithin unbekannte Entstehungsgründe werden anhand der im Bundesarchiv lagernden einschlägigen Akten des Bundesfinanzministeriums und des Bundeskanzleramts aufgearbeitet. Die rechtsgeschichtliche Untersuchung ergibt, dass die Negativveranschlagung nur als vom Bund widerstrebend geduldete Ausnahme, allein um einer politischen Verständigung mit den Ländern willen, eingeführt wurde.}, journal = {KritV Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft}, pages = {137--179}, author = {Bulk, Steffen and Kempny, Simon}, volume = {106}, number = {2} }