@article{2019:hofmann:die_wandlu, title = {Die Wandlung des Grundrechtsschutzes durch das Bundesverfassungsgericht – Recht auf Vergessen I und II als „Solange III“?}, year = {2019}, note = {Das Verhältnis zwischen den Grundrechten des Grundgesetzes und den Grundrechten der Europäischen Union (EU) und der damit verbundene Konflikt um die (Kontroll-) Kompetenzen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), ist schon seit den Anfangszeiten der EU höchst spannungsgeladen. Neben dem Verhältnis der Rechtsordnungen begegnen sich zwei Höchstgerichte, BVerfG und Europäischer Gerichtshof (EuGH), mit ihren gerichtlichen Kompetenzen und unterschiedlichen Interessen. Mit den beiden jüngsten Entscheidungen 1 BvR 16/13 (Recht auf Vergessen I) sowie 1 BvR 276/17 (Recht auf Vergessen II) vom 06. November 2019 hat der Erste Senat des BVerfG eine weitreichende Veränderung des System des Grundrechtsschutzes vorgenommen, indem er das Verhältnis zwischen den Unionsgrundrechten und den Grundrechten des Grundgesetzes weitestgehend konkretisierte. Zugleich hat das BVerfG die Anstrengung unternommen, seinen Platz im Europäischen Verfassungsgerichtsverbund (insbesondere im Verhältnis zum EuGH) zu behaupten, welches von beiden Seiten als sog. „Kooperationsverhältnis“ verstanden wird. Dieser Aufsatz legt dar, welche Auswirkungen die Urteile des BVerfG auf den Grundrechtsschutz im Mehrebenensystem haben.}, journal = {KritV Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft}, pages = {277--292}, author = {Hofmann, Rainer and Heger, Alexander and Gharibyan, Tamara}, volume = {102}, number = {4} }